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Document 52002DC0243

    Bericht der Kommission - Konvergenzbericht 2002 - Schweden (gemäß Artikel 122 Absatz 2-Vertrag)

    /* KOM/2002/0243 endg. */

    52002DC0243

    Bericht der Kommission - Konvergenzbericht 2002 - Schweden (gemäß Artikel 122 Absatz 2-Vertrag) /* KOM/2002/0243 endg. */


    BERICHT DER KOMMISSION - KONVERGENZBERICHT 2002 - SCHWEDEN (gemäß Artikel 122 Absatz 2-Vertrag)

    Inhaltsverzeichnis

    Tabellen

    Schaubilder

    1. EINLEITUNG UND WICHTIGSTE ERGEBNISSE

    1.1. Einleitung

    1.2. Wichtigste Ergebnisse

    2. BEURTEILUNG DES GRADS AN DAUERHAFTER KONVERGENZ IN SCHWEDEN

    2.1. Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken

    2.1.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    2.1.2. Beurteilung der Vereinbarkeit im Jahr 2002

    2.2. Preisstabilität

    2.2.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts 2000

    2.2.2. Bewertung der Konvergenz im Jahr 2002

    2.3. Finanzlage der öffentlichen Hand

    2.3.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    2.3.2. Bewertung der öffentlichen Finanzen im Jahr 2002

    2.4. Wechselkursstabilität

    2.4.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    2.4.2. Bewertung der Konvergenz im Jahr 2002

    2.5. Langfristige Zinsen

    2.5.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    2.5.2. Bewertung der Konvergenz im Jahre 2002

    2.6. Zusätzliche Faktoren

    2.6.1. Ergebnisse der Marktintegration

    2.6.2. Leistungsbilanz

    2.6.3. Lohnstückkosten und andere Preisindizes

    ANHANG A: VEREINBARKEIT DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

    ANHANG B: INFLATIONSKRITERIUM

    B.1. Inflationsreferenzwert

    B.2. Jüngste methodologische Entwicklungen beim HVPI

    B.3. Weitere Tabellen zu sonstigen Preis- und Kostenindikatoren

    ANHANG C: DATEN ZUR LAGE DES ÖFFENTLICHEN HAUSHALTS

    C.1. Entwicklungen im Rahmen des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG-95

    C.2. Weitere Tabellen zur öffentlichen Haushaltslage

    ANHANG D: WECHSELKURSKRITERIUM

    D.1. Vertragsbestimmungen und WKM II

    D.2. Anwendung des Wechselkurskriteriums

    D.3. Erfüllung des Wechselkurskriteriums bei der aktuellen Prüfung

    ANHANG E: KRITERIUM DER LANGFRISTIGEN ZINSSÄTZE

    Tabellen

    1 Schweden - Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate (HVPI) und Referenzwert

    2 Schweden - Weitere Inflations- und Kostenindikatoren

    3 Schweden - Überschuss/Defizit, Verschuldung und Investitionsausgaben des Gesamtstaats

    4 Schweden - Komponenten der Haushaltskonsolidierung zwischen 1997 und 2001

    5 Schweden - Prognosen des aktualisierten Konvergenzprogramms in bezug auf BIP-Wachstum, öffentlichen Überschuss/Defizit und Verschuldung

    6 Schweden - Langfristige Zinssätze

    7 Schweden - Produktmärkte

    B.1 Inflationskonvergenz-HVPI

    B.2 Entwicklung des Zwölfmonatsdurchschnitts der Inflationsraten in den Mitgliedstaaten und des Referenzwertes

    B.3 Entwicklung des Inflationsreferenzwertes und der drei preisstabilsten EU-Mitgliedstaaten

    B.4 Preisdeflator der privaten Endverbrauchsausgaben in den EU-Mitgliedstaaten

    B.5 Lohnkosten in den EU-Mitgliedstaaten

    B.6 Importpreise in den EU-Mitgliedstaaten

    C.1 Gesamtstaatlicher Überschuss/Defizit in den EU-Mitgliedstaaten

    C.2 Öffentliche Verschuldung in den EU-Mitgliedstaaten

    C.3 Prognosen der aktualisierten Stabilitäts-/Konvergenzprogramme in bezug auf den öffentlichen Überschuss/Defizit in den EU-Mitgliedstaaten

    E.1 Langfristige Zinssätze in den EU-Mitgliedstaaten

    Schaubilder

    1 Schweden - Jährliche Inflationsrate (HVPI)

    2 Schweden - Vergleich zwischen dem Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate (HVPI) und dem Referenzwert

    3 Schweden - Inflation und Lohnentwicklungstrends

    4 Schweden - Überschuss/Defizit und Verschuldung des Gesamtstaats

    5 Wechselkurs SEK/EUR

    6 Langfristige Zinssätze - Schweden und Euro-Gebiet

    7 Schweden - Vergleich des durchschnittlichen langfristigen Zinssatzes mit dem Referenzwert

    B.1 Entwicklung des Zwölfmonatsdurchschnitts der Inflationsraten und des Referenzwertes seit dem Anfang der WWU

    1. EINLEITUNG UND WICHTIGSTE ERGEBNISSE

    1.1. Einleitung

    Der Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und die Einführung der Einheitswährung Euro am 1. Januar 1999 waren ein großer Schritt nach vorn auf dem Weg zur europäischen Wirtschaftsintegration. Vorausgegangen waren mehrere Jahre erfolgreicher, wenn auch oftmals schwieriger Anpassungsbemühungen der Mitgliedstaaten während der zweiten Stufe der WWU, um den Grad an dauerhafter Konvergenz zu erreichen, der Voraussetzung für die Teilnahme an der WWU sowie für die Stabilität und den Erfolg der neuen Währung war. Die Entscheidung [1] des Rates (der Staats- und Regierungschefs) vom 3. Mai 1998 in Brüssel über die elf Mitgliedstaaten, die von Anfang an zur Teilnahme am Euro-Gebiet in der Lage waren, war gemäß dem EG-Vertrag (Artikel 121 Absatz 4) vom Ecofin-Rat auf Empfehlung der Kommission vorbereitet worden. Sie stützte sich auf die Konvergenzberichte der Kommission [2] und des Europäischen Währungsinstituts (EWI) [3]. In diesen gemäß Artikel 121 Absatz 1 EG-Vertrag ausgearbeiteten Berichten wurde eingehend untersucht, ob die Mitgliedstaaten die Konvergenzkriterien und rechtlichen Anforderungen erfüllten [4].

    [1] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30-35.

    [2] Bericht über den Konvergenzstand mit Empfehlung für den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, KOM(1998) 1999 endg., 25. März 1998.

    [3] Konvergenzbericht, Europäisches Währungsinstitut, März 1998.

    [4] Dänemark und das Vereinigte Königreich waren nicht Gegenstand einer förmlichen Bewertung, da sie sich die Möglichkeit der Nichtteilnahme vorbehalten haben.

    Die Mitgliedstaaten, bei denen man 1998 zu der Einschätzung gelangte, dass sie nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung erfüllten, wurden als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet. Zu dieser Kategorie gehörten die zwei Mitgliedstaaten Griechenland und Schweden. Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag enthält die Bestimmungen und Verfahren, nach denen die Lage der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erneut zu prüfen ist (vgl. Kasten zu Artikel 122 Absatz 2). Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, legen die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) neue Konvergenzberichte über diese Mitgliedstaaten vor.

    Griechenland beantragte am 9. März 2000 eine erneute Prüfung seines Konvergenzstandes. Am 19. Juni 2000 verabschiedete der Ecofin-Rat auf seiner Tagung in Santa Maria da Feira die Entscheidung über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland [5]. Die gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf einen Kommissionsvorschlag hin vorbereitete Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zusammengekommen war. Grundlage der Entscheidung waren der Konvergenzbericht der Kommission [6] und der Konvergenzbericht der EZB [7]. Griechenland führte die Einheitswährung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ein.

    [5] ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19-21.

    [6] Konvergenzbericht 2000, KOM(2000) 277 endg., 3.Mai 2000.

    [7] Konvergenzbericht, Europäische Zentralbank, Mai 2000.

    Im Jahr 2000 prüfte die Kommission den Konvergenzstand Schwedens [8] erneut und stellte fest, dass Schweden die Voraussetzungen zur Einführung der Einheitswährung nicht erfüllte und weiterhin als "Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", zu bezeichnen war. Seit Vorlage der letzten Berichte der Kommission und der EZB (3. Mai 2000) sind zwei Jahre verstrichen, und nach Artikel 122 Absatz 2 ist eine erneute Prüfung für Schweden fällig.

    [8] Vgl. Fußnote 6.

    Kasten: Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag

    Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.

    Zwei weitere Mitgliedstaaten nehmen nicht am Euro-Gebiet teil. Dänemark und das Vereinigte Königreich haben vor Annahme des Vertrags von Maastricht Regelungen ausgehandelt, die die Möglichkeit der Nichtteilnahme vorsehen (Protokolle Nr. 26 bzw. Nr. 25). Solange diese Mitgliedstaaten nicht mitteilen, dass sie an der dritten Stufe und der Einheitswährung teilzunehmen wünschen, wird der Rat nicht beurteilen, ob sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Wenngleich der Konvergenzbericht von 1998 auch recht umfangreiche Informationen über den Konvergenzstand dieser beiden Länder enthielt, gab die Kommission kein Urteil darüber ab, ob sie die Kriterien erfüllten und einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht hatten. Der Konvergenzbericht 2000 beschränkte sich auf Griechenland und Schweden und ging nicht auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ein. Der aktuelle Bericht der Kommission beschränkt sich auf Schweden; er geht nicht auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ein.

    Die von der Kommission und der EZB auszuarbeitenden Berichte sind wie die früheren Berichte gemäß Artikel 121 Absatz 1 zu erstellen (vgl. Kasten). So ist in den Berichten zu prüfen, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vereinbar sind. Ferner wird geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die vier Konvergenzkriterien bezüglich Preisstabilität, einer auf Dauer tragbaren Finanzlage der öffentlichen Hand, Wechselkursstabilität und langfristiger Zinssätze erfüllt sind; außerdem werden bestimmte zusätzliche Faktoren berücksichtigt [9].

    [9] Zu den in den Berichten ebenfalls zu berücksichtigenden Faktoren gehört "die Entwicklung der ECU". Am 1. Januar 1999 wurden alle Bezugnahmen auf die ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs 1 EUR: 1 ECU ersetzt. Da dieser Faktor keine länderspezifischen Elemente enthält, wird in diesem Bericht nicht näher darauf eingegangen.

    Die vier Konvergenzkriterien und die jeweiligen Zeiträume, während denen sie einzuhalten sind, werden in einem Protokoll im Anhang zum EG-Vertrag näher beschrieben (vgl. Kasten zu Protokoll Nr. 21 über die Konvergenzkriterien).

    Kasten: Artikel 121 Absatz 1 EG-Vertrag

    1. Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:

    - Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;

    - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6;

    - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats;

    - Nachhaltigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt;

    Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.

    Bei der Ausarbeitung dieses Berichts wurde u.a. der Grundsatz befolgt, dass Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt und die noch nicht am Euro-Gebiet teilnehmen, soweit wie möglich in der gleichen Weise beurteilt werden sollen wie die erste Teilnehmergruppe des Euro-Gebiets und wie nachfolgende Teilnehmerländer. Es handelt sich dabei um das Prinzip der Gleichbehandlung, wonach die Vertragsbestimmungen über die Konvergenzkriterien soweit wie möglich in der gleichen Weise ausgelegt und angewandt werden sollen wie in den Jahren 1998 und 2000. Bei der Beurteilung mancher Konvergenzkriterien ist allerdings der Einführung des Euro Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für das Wechselkurskriterium, bei dem sich mit der Einführung des Euro anstelle der ECU und der Ersetzung des ursprünglichen Wechselkursmechanismus durch den neuen WKM II Anfang 1999 der Bezugsrahmen geändert hat. Desgleichen könnte das Bestehen einer einheitlichen Geldpolitik im Euro-Gebiet Folgen für die Beurteilung der Inflationsentwicklung haben.

    Kasten: Protokoll (Nr. 21) über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

    IN DEM WUNSCH, die in Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen, näher festzulegen -

    SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

    Artikel 1

    Das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

    Artikel 2

    Das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

    Artikel 3

    Das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muß. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben.

    Artikel 4

    Das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger

    Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

    Artikel 5

    Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.

    Artikel 6

    Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Artikel 121 genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 121 dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.

    An den einleitenden Abschnitt dieses Kapitels schließt sich eine Zusammenfassung der wichtigsten Konvergenzergebnisse Schwedens an. Anschließend wird untersucht, inwieweit die einzelnen Konvergenzkriterien und sonstigen Anforderungen in der Reihenfolge, in der sie in Artikel 121 Absatz 1 aufgeführt sind, erfüllt sind. Material, das für die Prüfung herangezogen wurde und sonstiges Hintergrundmaterial, das nicht speziell Schweden betrifft, aber für die Bewertung von Bedeutung ist, ist dem Bericht in verschiedenen Anhängen beigefügt.

    1.2. Wichtigste Ergebnisse

    In dem Konvergenzbericht des Jahres 2000 gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass Schweden bereits drei der vier Konvergenzkriterien erfüllte (bezüglich Preisstabilität, Finanzlage der öffentlichen Hand und Zinskonvergenz), nicht jedoch das Wechselkurskriterium. Die in dem gleichen Bericht vorgenommene Bewertung der rechtlichen Konvergenz ergab, dass die schwedischen Rechtsvorschriften nicht vereinbar mit dem Vertrag und der Satzung des ESZB sind.

    Die schwedischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich sind seit dem letzten Konvergenzbericht vom Mai 2000 nicht geändert worden. Die Entwicklungen in den Jahren 2001 und 2002 haben deutlich gemacht, dass detaillierte Rechtsvorschriften über die Gewinnabführung und außerordentlichen Zahlungen der Reichsbank an das Finanzministerium fehlen und dass nicht sichergestellt ist, dass die Reichsbank über die zur Durchführung der ESZB-bezogenen Aufgaben erforderlichen Finanzmittel verfügt. Angesichts der Bewertung des Konvergenzberichts 2000 und der neuen Entwicklungen werden die schwedischen Rechtsvorschriften für nicht vereinbar mit dem Vertrag und der ESZB-Satzung gehalten.

    Die durchschnittliche Inflationsrate lag in den 12 Monaten bis April 2002 in Schweden bei 2,9% und damit unter dem Referenzwert von 3,3%. Die schwedische Teuerungsrate liegt seit Dezember 1996 durchweg unter dem Referenzwert. Schweden erfüllt somit auch weiterhin das Preisstabilitätskriterium.

    Die Ratsentscheidung vom 10. Juli 1995 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Schweden wurde 1998 aufgehoben (Ratsentscheidung vom 1. Mai 1998). In den öffentlichen Finanzen trat eine Wende ein: das Defizit von 1,6 % des BIP im Jahr 1997 verwandelte sich in einen Überschuss von 1,9 % im Jahr 1998. Seitdem werden jedes Jahr Haushaltsüberschüsse erzielt. Im Jahr 2001 wurde ein Überschuss von 4,8% des BIP erzielt. Der öffentliche Schuldenstand erreichte 1994 seinen Höchstwert und ist seither auf unter 60% des BIP-Referenzwerts im Jahr 2000 und auf 55,9% im Jahr 2001 zurückgegangen. Schweden erfüllt somit weiterhin das Kriterium bezüglich der Finanzlage der öffentlichen Hand.

    Die Schwedische Krone hat während des Berichtszeitraums nicht am WKM II teilgenommen und gegenüber dem Euro und der Dänischen Krone recht deutlich geschwankt. Damit gibt es keine Änderung gegenüber der Konvergenzbewertung des Jahres 2000: Schweden erfüllt das Wechselkurskriterium nicht.

    Der Zwölfmonatsdurchschnitt der Rendite für zehnjährige schwedische Benchmark-Anleihen betrug bis April 2002 5,3% und lag damit unter dem Referenzwert von 7,0%. Der durchschnittliche langfristige Zinssatz liegt in Schweden seit Dezember 1996 unter dem Referenzwert. Schweden erfüllt somit auch weiterhin das Kriterium bezüglich der Konvergenz der Langfristzinsen.

    Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Schwedens als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nicht geändert werden sollte.

    2. BEURTEILUNG DES GRADS AN DAUERHAFTER KONVERGENZ IN SCHWEDEN

    2.1. Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken [10]

    [10] Vgl. Anhang A: Kurze Beschreibung der diesbezüglichen Vertragsvorschriften, insbesondere bezüglich der Unabhängigkeit der Zentralbank.

    2.1.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    In ihrem Konvergenzbericht des Jahres 2000 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechtsvorschriften in Schweden nicht mit den Anforderungen des EG-Vertrags und der ESZB-Satzung vereinbar waren. Die Kommission stellte insbesondere eine Unvereinbarkeit bezüglich der vollständigen Einbindung der Zentralbank in das ESZB fest. Während gemäß der Verfassung und dem 1998 geänderten Reichsbankgesetz die geldpolitischen Befugnisse der Reichsbank [11] zuerkannt werden, gibt es keinerlei Hinweis auf die Zuständigkeit des ESZB für diesen Bereich. Auch das Recht der Reichsbank, für geldpolitische Zwecke Mindestreserven vorzuschreiben, ist ohne Hinweis auf die entsprechenden Befugnisse des ESZB festgelegt worden [12].

    [11] Schwedische Verfassung, Kapitel 9 Artikel 12 und Reichsbank-Gesetz, Kapitel 1 Artikel 2.

    [12] Reichsbank-Gesetz, Kapitel 6 Artikel 6.

    Außerdem stellte die Kommission in ihrem Bericht einige Unvollkommenheiten fest:

    Die erste Unvollkommenheit betrifft die Definition der Ziele der Schwedischen Reichsbank. Das Reichsbank-Gesetz [13] nennt Preisstabilität als Ziel; es fehlt aber ein Hinweis auf die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft - ein Ziel, das das ESZB gemäß Artikel 105 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 2 der ESZB-Satzung zu verfolgen hat, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Preisstabilitätsziels möglich ist [14].

    [13] Reichsbank-Gesetz, Kapitel 1 Artikel 2.

    [14] Im Reichsbank-Gesetz, Kapitel 1 Artikel 2 sind die Ziele der Reichsbank folgendermaßen definiert: Wahrung der Preisstabilität und Förderung eines sicheren und effizienten Zahlungssystems.

    Ferner wurde in dem Bericht festgestellt, dass die Reichsbank laut Verfassung und Reichsbank-Gesetz das alleinige Recht zur Ausgabe von Banknoten [15] hat; die Zuständigkeit des ESZB in diesem Bereich wird nicht anerkannt [16].

    [15] Schwedische Verfassung, Kapitel 9 Artikel 13 und Reichsbank-Gesetz, Kapitel 5 Artikel 1.

    [16] Artikel 106 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 16 ESZB-Satzung.

    Eine weitere Unvollkommenheit ist die Tatsache, dass sich das Verbot für öffentliche Einrichtungen, Mitgliedern der Beschlussorgane der Reichsbank Weisungen zu erteilen und für diese, Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen, nur auf geldpolitische Angelegenheiten [17] und nicht auf alle in Artikel 108 EG-Vertrag genannten Aufgaben des ESZB bezieht [18].

    [17] Reichsbank-Gesetz, Kapitel 3, Artikel 2.

    [18] Die Anwendung dieser Regel auf sämtliche ESZB-bezogenen Aufgaben wird nur in der Begründung des Reichsbank-Gesetzes erwähnt.

    2.1.2. Beurteilung der Vereinbarkeit im Jahr 2002

    Da Schweden die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften seit dem letzten Konvergenzbericht vom Mai 2000 nicht geändert hat, ist die Beurteilung der Unvereinbarkeit nach wie vor gültig.

    Ein weiterer Problembereich wurde festgestellt: Die Entwicklung in Schweden in den Jahren 2001 und 2002 hat gezeigt, dass es keine detaillierten Rechtsvorschriften über die Gewinnabführung und außerordentlichen Zahlungen der Reichsbank an das Finanzministerium gibt, wobei insbesondere Rechtsvorschriften fehlen, die sicherstellen, dass die Reichsbank über die zur Durchführung aller Aufgaben des ESZB erforderlichen Finanzmittel verfügt. Bei beiden Gelegenheiten hat der Generalrat der Reichsbank, ein Gremium, das an der Durchführung der ESZB-bezogenen Aufgaben nicht beteiligt ist, dem Reichstag, d.h. dem schwedischen Parlament, einen Vorschlag für außerordentliche Zahlungen der Reichsbank an den schwedischen Staat in Höhe von 20 Mrd. Kronen, zusätzlich zu der Gewinnabführung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorgelegt. Das Fehlen von Rechtsvorschriften bei diesem Verfahren, die gewährleisten, dass die Reichsbank über die für die Durchführung aller ESZB-bezogenen Aufgaben erforderlichen Finanzmittel verfügt, ist mit dem Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit unvereinbar.

    Angesichts der Bewertung des Konvergenzberichts 2000 und angesichts der neuen Entwicklungen werden die einschlägigen Rechtsvorschriften in Schweden nicht für vereinbar mit dem Vertrag und der ESZB-Satzung gehalten.

    2.2. Preisstabilität [19]

    [19] Vgl. Anhang B: Berechnung des Referenzwerts, eine Darstellung anderer Inflationsmaße und eine kurze Beschreibung der an dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) vorgenommenen Verbesserungen.

    2.2.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts 2000

    Schweden erfüllte bereits bei der Bewertung im Rahmen des Konvergenzberichts des Jahres 2000 das Preisstabilitätskriterium. Die durchschnittliche Inflationsrate lag in den zwölf Monaten bis zum März 2000 deutlich unter dem Referenzwert. Die schwedische Inflationsrate hatte seit Dezember 1996 stets unter dem Referenzwert gelegen.

    2.2.2.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Bewertung der Konvergenz im Jahr 2002

    - Neueste Trends

    Die jährliche Inflationsrate in Schweden (gemessen als Veränderung des monatlichen HVPI gegenüber dem entsprechenden Monat des Vorjahres (vgl. Schaubild 1) blieb von Anfang 2000 bis März 2001 konstant bei etwa 1,5%. Im April 2001 jedoch stieg die jährliche Inflationsrate auf 3% und blieb seitdem relativ hoch. Im April 2002 betrug die Inflationsrate 2,2%.

    - Einhaltung des Referenzwerts

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Der zur Bewertung der Konvergenz herangezogene Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate in Schweden schwankte zwar, blieb aber weiterhin unter dem Referenzwert. Von März 1999 bis September 2001 gehörte Schweden zu den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten. Obwohl die Inflation im Frühjahr 2001 anstieg und seitdem vergleichsweise hoch ist, was einen Anstieg des Zwölfmonatsdurchschnitts der Inflationsrate zur Folge hatte, liegt Schweden nach wie vor unter dem Referenzwert (vgl. Schaubild 2).

    Im April 2002 waren das Vereinigte Königreich, Frankreich und Luxemburg die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten, und das einfache arithmetische Mittel der Inflationsraten der letzten 12 Monate lag in diesen Ländern bei 1,8%. Der Referenzwert betrug 3,3%. Im April 2002 betrug der Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate in Schweden 2,9% und lag damit unter dem Referenzwert (vgl. Tabelle 1 und Schaubild 2).

    - Entwicklung im Vergleich zu anderen Inflationsmaßen

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Die vergleichsweise gute Preisniveauentwicklung in Schweden wird auch bei einem Vergleich mit anderen denkbaren Inflationsmaßen deutlich (vgl. Anhang B Tabelle B.1). Legt man die drei preisstabilsten Länder des Euro-Gebiets zugrunde, so erhält man für April einen etwas höheren Referenzwert in Höhe von 3,6%.

    Im April 2002 lag die jährliche Inflationsrate in Schweden allerdings 2,2% über der Obergrenze von 2% für die Inflationsrate, die nach der Definition der EZB mit Preisstabilität vereinbar ist; das gleiche galt für den Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate.

    Während der ersten Hälfte der 90er Jahre hat

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Schweden seine Inflationsrate mit Erfolg zurückgeführt; von 1995 bis 2000 blieb die Teuerungsrate auf einem niedrigen Niveau. Dieses Ergebnis ist auch auf die günstige Entwicklung des Deflators des privaten Verbrauchs zurückzuführen. Zu dem Desinflationsprozess hat auch der langsame Anstieg der Lohnstückkosten beigetragen, zumal bis 1995 (vgl. Schaubild 3). Seitdem sind die Löhne je Beschäftigten [20] maßvoll gestiegen, und in Verbindung mit einem sich verlangsamenden Produktivitätswachstum seit dem Jahr 2000 sind die Lohnstückkosten geringfügig angestiegen (vgl. auch Tabelle 2). Der Konjunkturabschwung im Jahr 2001 fiel zusammen mit einem anhaltend starken Beschäftigungszuwachs und einem leichten Anstieg der Löhne je Beschäftigten, was zu geringem Produktivitätswachstum und hohen Lohnstückkosten führte. Die leichte Beschleunigung der Importpreise in den Jahren 2000 und 2001 fiel mit der Währungsabwertung zusammen. Unter dem Einfluss dieser Faktoren wurde die Inflationsrate in letzter Zeit etwas nach oben gedrückt.

    [20] Die Zahlen für die Nominallöhne je Beschäftigten in den Jahren 1999 und 2000 in Schweden sind verzerrt, da im Rahmen des ESVG-95 Lohnsummensteuern als Produktionsabgaben behandelt werden. Würden sie als Lohnsteuer behandelt, wären die Lohnkosten 1999 um 3,4% und im Jahr 2000 um 3,8% gestiegen.

    Nach den Prognosen der Kommissionsdienststellen wird die Inflationsrate 2002 niedriger sein als 2001; zum Teil liegt das daran, dass die Wirkung einiger vorübergehender Faktoren, die die Inflation 2001 nach oben gedrückt haben, nachlassen dürfte.

    Seit 1992 hat Schweden ein ausdrückliches geldpolitisches Inflationsziel und ein System flexibler Wechselkurse. Die Verpflichtung auf Preisstabilität als geldpolitisches Ziel wurde durch das neue Gesetz über den Status der Reichsbank, das 1999 in Kraft getreten ist, noch deutlicher hervorgehoben. Das Inflationsziel der Reichsbank liegt bei 2% mit einer Toleranzspanne von ±1 Prozentpunkt. Seit Oktober 1999 hat die Reichsbank klargestellt, dass sie bei ihrer aktuellen Geldpolitik von der Bewertung der am UND1X [21] gemessenen Basisinflation ausgeht. Die schwedischen Zielindikatoren unterscheiden sich auch vom HVPI, da entweder der VPI oder zur Zeit der UND1X zugrundegelegt wird.

    [21] UND1X ist definiert als VPI ohne Zinszahlungen und direkte Auswirkungen von Veränderungen der indirekten Steuern und Subventionen.

    Die Basisinflationsrate (UND1X) lag die meiste Zeit innerhalb der Toleranzspanne für das Inflationsziel der Reichsbank. Im April 2001 ist die Basisinflationsrate jedoch angestiegen und seitdem vergleichsweise hoch. Im April 2002 hatte sich der UND1X gegenüber dem entsprechenden Vorjahresstand um 2,8% erhöht.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Schweden hält den Referenzwert für die Inflation in dem gesamten Zeitraum seit Dezember 1996 ein und erfüllt damit nach wie vor das Preisstabilitätskriterium.

    2.3. Finanzlage der öffentlichen Hand

    2.3.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    Im Konvergenzbericht von 1998 war die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass das übermäßige Defizit in Schweden korrigiert worden war. In Anbetracht dieser Bewertung und parallel zur Annahme des Konvergenzberichts empfahl die Kommission dem Rat, die Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Schweden aufzuheben (Ratsentscheidung vom 10. Juli 1995). Auf diese Empfehlung hin erließ der Rat am 1. Mai 1998 eine Entscheidung zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Schweden. [22]

    [22] ABl. L 139, 11.5.1998, S. 19.

    Im Konvergenzbericht des Jahres 2000 hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass Schweden das Kriterium bezüglich der Finanzlage der öffentlichen Hand weiterhin erfüllte.

    2.3.2. Bewertung der öffentlichen Finanzen im Jahr 2002 [23]

    [23] Für die Zwecke dieses Berichts und die Bewertung der Finanzlage der öffentlichen Hand wird - wie bereits beim Konvergenzbericht 2000 der Kommission - die "Defizit"-Definition des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit verwendet. Das Thema Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen betreffend Zinszahlungen und Forward Rate Agreements im ESVG 95 wird im Anhang C behandelt.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Seit 1998 weisen die öffentlichen Finanzen in Schweden jedes Jahr einen Überschuss auf; 2001 war ein Überschuss von 4,8% des BIP zu verzeichnen. Für 2002 prognostizieren die Kommissionsdienststellen einen Überschuss von 1, 7% des BIP (vgl. Tabelle 3 und Schaubild 4). Nachdem der öffentliche Schuldenstand in Schweden zu Beginn der 90er Jahre stark angestiegen war, erreichte er 1994 einen Höchststand und entwickelt sich seitdem rückläufig. Zwischen 1998 und 2000 sank der Schuldenstand drastisch von 70,5% des BIP auf 55,3% des BIP. Im Jahr 2001 lag der öffentliche Schuldenstand fast unverändert bei 55,9% des BIP [24]. Für das Jahr 2002 prognostizieren die Kommissionsdienststellen einen weiteren Rückgang auf 52,6% des BIP (vgl. Tabelle 3 und Schaubild 4).

    [24] 2001 betrug der gesamtstaatliche Schuldenstand 55,9% des BIP und ist damit trotz des großen Überschusses, der 2001 erzielt wurde, so gut wie unverändert. Dies kann auf eine substanzielle, unerwartet starke Verringerung der Bestände der öffentlichen Rentenfonds an Staatspapieren von 13% des BIP im Jahr 2000 auf 4% des BIP im Jahr 2001 zurückgeführt werden.

    Während der Konsolidierungsphase, die Anfang der 90er Jahre einsetzte und bis 1998 andauerte, waren die Verbesserungen fast ausnahmslos struktureller Natur und die Konjunktureinflüsse relativ begrenzt. Seitdem sind die Konjunktureinflüsse stärker geworden. Von 1997 bis 2001 verbesserte sich der konjunkturbereinigte Haushaltssaldo (nach Messungen der Kommission) um 4,5 Prozentpunkte des BIP (vgl. Tabelle 4). Etwa zwei Drittel der Verbesserungen waren auf rückläufige Zinszahlungen und ein Drittel war auf eine Erhöhung des Primärüberschusses zurückzuführen. Somit beruhte die substanzielle Haushaltskonsolidierung der letzten Jahre auf entschlossenem Schuldenabbau und Ausgabenkürzungen, aber auch auf einer - im Vergleich zu den Vorjahren allerdings geringeren - Zunahme der steuerlichen Belastung. Zwischen 2000 und 2002 wurden in jedem Jahr Steuererleichterungen eingeführt. Der konjunkturbereinigte Überschuss lässt darauf schließen, dass die Finanzlage der öffentlichen Hand in Schweden robust ist.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Das 2001 aktualisierte Konvergenzprogramm Schwedens wurde im November 2001 von der Regierung verabschiedet und im Januar 2002 vom Rat bewertet [25]. Es erstreckt sich auf die Jahre bis 2004 und sieht in Anbetracht der Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts Jahr für Jahr Überschüsse von etwa 2% des BIP vor (vgl. Tabelle 5). Die Haushaltsstrategie beruht auch weiterhin auf einer strikten Ausgabenkontrolle und einer weiteren Senkung der Staatsquote im Verhältnis zum BIP. Gleichzeitig werden Steuererleichterungen eingeführt - und im jüngsten Haushaltsplan auf 2002 ausgeweitet -, die den Trend der Jahre bis 1998 umkehren. Die Haushaltsdisziplin wird durch nominale Plafonds für die Ausgaben des Zentralstaats verstärkt, die das Parlament für die nächsten drei Jahre beschließt,

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    [25] ABl. C 33, 6.2.2002, S.4.

    sowie durch eine gesetzliche Verpflichtung der lokalen Gebietskörperschaften zum Ausgleich ihrer Haushalte ab 2000. Außerdem wird das Rentensystem dank der vor kurzem eingeführten Rentenreform, die eine höhere Eigenbeteiligung einschließt, besser in der Lage sein, auf mittlere Sicht die Konjunkturschwankungen und auf lange Sicht die Alterung der Bevölkerung zu verkraften. Da der gesamtstaatliche Haushalt nach wie vor mit einem Überschuss abschließt, wird im 2001 aktualisierten Konvergenzprogramm von einem weiteren Rückgang des Schuldenstandes auf 45,2 % im Jahr 2004 ausgegangen.

    Im Finanzgesetz vom Frühjahr, das die schwedische Regierung am 15. April vorlegte, wird der Überschuss der öffentlichen Finanzen für das Jahr 2002 auf 1,8% des BIP und für die Jahre bis 2004 auf etwa 2% des BIP geschätzt. Die Staatsverschuldung im Verhältnis zum BIP wird bis 2004 voraussichtlich auf 48,3% des BIP zurückgehen.

    Aus den Angaben in diesem Abschnitt geht hervor, dass die Finanzlage der öffentlichen Hand in Schweden, die zur Zeit nicht Gegenstand einer Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ist, 2001 stark geblieben ist und auch 2002 robust sein dürfte. Damit erfüllt Schweden weiterhin das Kriterium bezüglich der Finanzlage der öffentlichen Hand.

    2.4. Wechselkursstabilität

    2.4.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    Der Konvergenzbericht des Jahres 2000 gelangte zu der Einschätzung, dass Schweden das Wechselkurskriterium nicht erfüllte. Die Schwedische Krone (SEK) hatte nicht am WKM II teilgenommen, und in den beiden Berichtsjahren (bis März 2000) gegenüber dem Euro geschwankt, worin neben anderen Faktoren das Fehlen eines Wechselkursziels zum Ausdruck kam.

    2.4.2. Bewertung der Konvergenz im Jahr 2002

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Schweden hat auch während des aktuellen Berichtszeitraums (d.h. bis April 2002) nicht am WKM II teilgenommen. Der monetäre Rahmen mit ausdrücklichen Inflationszielen bedeutet, dass die SEK auf dem Devisenmarkt frei schwanken kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen Wechselkursverpflichtung impliziert, dass sich die Stabilität des Wechselkurses der SEK nicht anhand der Abweichungen von dieser Verpflichtung bewerten lässt.

    Von Anfang 1999 bis April 2000 zeigte die Schwedische Krone gegenüber dem Euro einen Aufwertungstrend; der Wechselkurs gegenüber dem Euro erhöhte sich um 15% von 9,47 SEK auf 8,06 SEK. Mit Ausbruch der Krise in der Telekommunikationsbranche, die Schweden besonders hart getroffen hat, wertete sich die Krone stark ab und erreichte im September 2001 beinahe 10 SEK/Euro ihren niedrigsten Stand (außenhandelsgewichteter Kurs). Seitdem hat sich die Krone wieder erholt, was möglicherweise auf die Aussicht auf ein Referendum zur WWU im nächsten Jahr zurückzuführen ist. Heute liegt die SEK nahe bei 9,20 SEK/Euro (vgl. Schaubild 5).

    Die Volatilität des SEK-Wechselkurses hat in der zweiten Hälfte der 90er Jahre abgenommen, da eine glaubwürdige und nachhaltige Finanz- und Geldpolitik die notwendigen Voraussetzungen für einen auf mittlere Sicht stabilen Wechselkurs schufen. Die Volatilität nahm während des Berichtszeitraums aber wieder zu, was u.a. auf den weltweiten Konjunkturabschwung und die Unsicherheit auf den Finanzmärkten zurückzuführen ist, die sich vergleichsweise stark auf die schwedische Wirtschaft ausgewirkt haben. In der starken Abwertung und nachfolgenden Aufwertung des SEK-Wechselkurses in den vergangenen zwei Jahren kam auch das Fehlen einer Wechselkursverpflichtung zum Ausdruck.

    Die SEK hat während des Berichtszeitraums nicht am WKM II teilgenommen und gegenüber dem Euro und der Dänischen Krone recht stark geschwankt. Somit erfüllt Schweden wie schon bei der Bewertung der Konvergenz im Jahr 2000 das Wechselkurskriterium nicht.

    2.5. Langfristige Zinsen [26]

    [26] Vgl. Anhang E: Informationen zur Berechnung des Referenzwerts und den verwendeten Daten.

    2.5.1. Lage zur Zeit des Konvergenzberichts des Jahres 2000

    Schon bei Vorlage des Konvergenzberichts des Jahres 2000 erfüllte Schweden das Zinskonvergenzkriterium. Der langfristige Zinssatz lag in den zwölf Monaten bis März 2000 deutlich unter dem Referenzwert.

    2.5.2. Bewertung der Konvergenz im Jahre 2002

    Schwedens gute Preisniveauentwicklung und eindrucksvolle Konsolidierung der öffentlichen Finanzen in der zweiten Hälfte der 90er Jahre spiegelten sich im Rückgang der langfristigen Zinsen wider. Die schwedischen Langfristzinsen (Rendite für die zehnjährige Benchmark-Anleihe) folgten dem Trend auf den internationalen Rentenmärkten: sie sanken bis März 2001 und haben sich seitdem wieder auf etwa 5,7% erhöht (vgl. Schaubild 6). Während des letzten Jahres machte der Spread der Langfristzinsen gegenüber dem Euro-Gebiet zwischen 5 und 50 Basispunkten aus. Dazu haben möglicherweise vor allem die konjunkturelle Lage in Schweden im Vergleich zur Wirtschaftsentwicklung des Euro-Gebiets und das Inflationsgefälle beigetragen.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Der Zwölfmonatsdurchschnitt des langfristigen Zinssatzes lag in Schweden auch weiterhin unter dem Referenzwert. Seit Dezember 1996, dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vergleich erstmals vorgenommen wurde, liegen die schwedischen Langfristzinssätze unter dem Referenzwert.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Der Zwölfmonatsdurchschnitt der Rendite für zehnjährige schwedische Benchmark-Anleihen betrug bis April 2002 5,3%. Der Referenzwert, der durch die durchschnittlichen Langfristzinsen in das Vereinigte Königreich, Frankreich und Luxemburg, den drei preisstabilsten EU- Mitgliedstaaten, bestimmt wird, betrug 7,0%. Somit erfüllt Schweden nach wie vor das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze.

    2.6. Zusätzliche Faktoren

    2.6.1. Ergebnisse der Marktintegration

    - Entwicklung auf den Produktmärkten

    Schweden ist in zunehmendem Maße in die EU-Wirtschaft integriert. Der Anteil des schwedischen Intra-EU-Handels am BIP war mit 20,2 % im Zeitraum 1999-2001 um 0,6 Prozentpunkte höher als im Zeitraum 1997-1999. Dieser Anteil ist dem Anteil Dänemarks und Finnlands vergleichbar, doch liegt er nach wie vor beträchtlich unter dem Durchschnitt der anderen kleineren EU-Mitgliedstaaten. Die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) innerhalb der EU lagen, bezogen auf das BIP, im Zeitraum 1997-99 über dem Durchschnittswert der kleineren Mitgliedstaaten. Schweden hat außerdem einen deutlich größeren Anteil an grenzüberschreitenden Fusionen und Übernahmen in der EU, als bei einem Land seiner Größe zu erwarten wäre.

    In den letzten Jahren wurde eine Reihe von strukturpolitischen Reformen eingeführt, die die Integration Schwedens in die EU-Produktmärkte erleichtert haben:

    * Schweden kann bei der Umsetzung und Anwendung des Binnenmarktrechts ein ausgezeichnetes Ergebnis vorweisen.

    * Es wurden Maßnahmen zur Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, einschließlich der Förderung des On-line-Beschaffungswesens, ergriffen.

    * Die Liberalisierung der netzgebundenen Branchen wurde fortgesetzt und ist in der EU mit am weitesten fortgeschritten. Die Telekommunikationstarife zählen zu den niedrigsten in der EU. Dennoch sind infolge von Unternehmenskonsolidierungen in manchen dieser Branchen hochgradig konzentrierte Angebotsstrukturen entstanden.

    * Schweden steht bei der Entwicklung der wissensbasierten Gesellschaft mit an der Spitze der EU-Mitgliedstaaten. Es hat die höchsten FuE-Aufwendungen und Patentanwendungen in der EU; auch bei der Internet- und Computernutzung liegt Schweden deutlich über dem Durchschnitt.

    Trotz der erheblichen Fortschritte, die bei der Öffnung der Produktmärkte für den Wettbewerb sowohl von innen als auch von außen erzielt wurden, ist das schwedische Preisniveau mit etwa 28% über dem EU-Durchschnitt im Jahr 2000 immer noch hoch. Das hohe relative Preisniveau kann teilweise der hohen indirekten Besteuerung in Schweden zugeschrieben werden, noch wichtiger ist aber der unzulängliche Wettbewerb in bestimmten Wirtschaftszweigen wie Arzneimittelhandel und -vertrieb und Lebensmitteleinzelhandel. Aufgrund der vergleichsweise beträchtlichen Größe des öffentlichen Sektors in Schweden kommt offenen Beschaffungsmärkten und dem Wettbewerb bei öffentlichen Dienstleistungen besondere Bedeutung zu.

    Tabelle 7 Schweden : Produktmärkte

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Sämtliche Angaben für 2001 beruhen auf Schätzungen. Pro Person in KKS, EU=100. 2 EU=100, privater Endverbrauch. 3 (Intra-EU-Exporte + Intra-EU-Importe)/(2*BIP). EU-Durchschnitt für kleine Mitgliedstaaten (B, DK, EL, IRL, L, NL, A, P, FIN und S).4 Intra-EU ADI-Zuflüsse in % des BIP. 5 EU insgesamt, in % (BIP-Anteil), EU-Durchschnitt für kleine Mitgliedstaaten. 6 Noch nicht umgesetzte Richtlinien in %. 7 In % des BIP. 8 In % des BIP (durchschnittlich 96-98 und 97-99). 9 Preis in Euro für ein zehnminütiges Gespräch um 11 Uhr vormittags an einem Wochentag, einschl. MwSt.. 10 Marktanteil des Monopolinhabers. 11 Preise in Euro per kWh. 12 Marktanteil des größten Stromerzeugers. 13 Pro 1 000 Einwohner im Alter zwischen 20 und 29 Jahren. 14 Anschlüsse privater Haushalte in %. 15 Pro eine Mio. Einwohner, Europäisches Patentamt.

    - Entwicklungen auf den Finanzmärkten

    Der schwedische Anleihemarkt ist gekennzeichnet durch hochgradige Liquidität und die aktive Beteiligung sowohl inländischer als auch ausländischer Finanzintermediäre. Der größte Emittent auf dem auf Schwedische Krone (SEK) lautenden Rentenmarkt ist der Zentralstaat. Zwar ist der Bestand an Schuldverschreibungen des Zentralstaats seit 1999 zurückgegangen, doch macht er immer noch etwa die Hälfte des ungetilgten Bestands aus [27]. Der andere wichtige Emittent sind die Hypothekenbanken. Auf Fremdwährung lautende Instrumente, einschließlich Swaps, machen mehr als ein Drittel der Schuldverschreibungen des Zentralstaats aus [28], wobei bei den auf Fremdwährung lautenden Benchmark-Anleihen im Jahr 2002 Euro (59%) und USD (20%) überwogen. Von den restlichen auf SEK lautenden Schuldversschreibungen sind 8% indexgebundene Anleihen. Der Markt für Unternehmensobligationen ist in den letzten Jahren zwar merklich gewachsen, wird von großen Unternehmen aber weiterhin nur zur Deckung eines geringen Teils ihres Finanzierungsbedarfs genutzt. Öffentliche Anleihen beherrschen auch den SEK-Geldmarkt, der dem Volumen nach etwa ein Drittel des Anleihemarktes ausmacht. Der schwedische Aktienmarkt ist mit den Märkten mehrerer Nachbarstaaten verflochten. Der Aktienhandel über die "Norex alliance", in der sich die Stockholmer, Kopenhagener, Reykjaviker und Osloer Börse zusammengeschlossen haben, macht heute etwa 70% des gesamten nordischen Aktienmarktes aus.

    [27] Etwa 53,5% des BIP Ende 2001.

    [28] Ende Februar 2002.

    Im Jahr 2001 wurden mehrere Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Bedingungen auf den Wertpapiermärkten erlassen. Während die Finanzaufsichtsbehörde (FSA) das System zur internen Risikobewertung verfeinert, wurde das im Jahr 2000 mit Dänemark, Finnland und Norwegen unterzeichnete Kooperationsabkommen 2001 ausgeweitet.

    Kennzeichnend für die Finanzstruktur sind kontinuierliche Veränderungen im Bankensektor, Gesetzesreformen, die Steuerreform und die technologische Entwicklung. Die Veränderung des Bankensystems setzte sich 2001 mit neuen Akteuren fort, die die Genehmigung zur Aufnahme des Bankgeschäfts erhielten. Große Einzelhandelsketten haben begonnen, ihren Kunden Bankdienstleistungen anzubieten. Die schwedischen Banken konzentrierten sich weiterhin stark auf "Homebanking", bei dem das Internet eine Schlüsselstellung einnimmt.

    2.6.2. Leistungsbilanz

    In den 70er und 80er Jahren wurde Schweden zu einem wichtigen internationalen Nettoschuldner, da eine geringe private und öffentliche Ersparnis zusammen mit periodisch auftretenden Wettbewerbsfähigkeitsproblemen substanzielle Leistungsbilanzdefizite entstehen ließ. Nach der tiefen Rezession zu Beginn der 90er Jahre änderte sich dies. Die starke Abwertung im November 1992 und die anhaltend schwache private Inlandsnachfrage in Verbindung mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen führten zu hohen Leistungsbilanzüberschüssen. Trotz des weltweiten Konjunkturabschwungs war auch im Jahr 2001 ein Leistungsbilanzüberschuss von 3¼ % des BIP zu verzeichnen. Die anhaltenden Aussenhandelsüberschüsse in Verbindung mit günstigen Wachstumsprognosen deuten darauf hin, dass die schwedische Wirtschaft sehr wettbewerbsfähig ist.

    2.6.3. Lohnstückkosten und andere Preisindizes

    Die nach Artikel 121 Absatz 1 vorgeschriebene Berücksichtigung der Entwicklung bei den Lohnstückkosten und anderen Preisindizes wurde in den Abschnitt über die Preisstabilität aufgenommen (vgl. Ziffer 2.2.2.).

    ANHANG A: VEREINBARKEIT DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

    Gemäß dem zweiten Satz von Artikel 121 EG-Vertrag ist in dem aufgrund dieses Artikels erstellten Bericht auch die Frage zu prüfen, "inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 108 und 109 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind".

    Nach Artikel 109 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit dem EG-Vertrag sowie der Satzung des ESZB im Einklang stehen.

    Nach dem gleichen Ansatz wie im Konvergenzbericht des Jahres 2000 wird die Prüfung in drei Bereiche aufgegliedert:

    - Ziele der nationalen Zentralbanken;

    - Unabhängigkeit;

    - Einbindung in das ESZB und sonstige Rechtsvorschriften.

    Ziele der nationalen Zentralbanken

    Die Aufgaben einer nationalen Zentralbank müssen mit den Zielen der EZB im Einklang stehen, wie sie aus Artikel 105 Absatz 1 EG-Vertrag (und Artikel 2 ESZB-Satzung) hervorgehen:

    "Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen."

    Wird in der entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf die Politik der Regierung oder bestimmte makroökonomische Ziele Bezug genommen, so ist dies EG-rechtskonform, sofern der Vorrang des ersten und des zweiten Zieles nach Artikel 105 EG-Vertrag gewahrt ist.

    Unabhängigkeit

    Durch Artikel 108 EG-Vertrag wird sichergestellt, dass das ESZB nicht an Weisungen Dritter gebunden ist.

    "Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen."

    Die verschiedenen Aspekte der Unabhängigkeit werden im Konvergenzbericht 1998 ausführlicher beschrieben.

    Einbindung der nationalen Zentralbanken in das ESZB und sonstige Rechtsvorschriften

    Gemäß Artikel 9 Absatz 2 ESZB-Satzung stellt die EZB sicher, dass die dem ESZB übertragenen Aufgaben entweder von ihr selbst oder von den nationalen Zentralbanken ausgeführt werden. Außerdem sind die nationalen Zentralbanken nach Artikel 14.3 integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB. Bestimmungen in der Satzung einer nationalen Zentralbank, die der Ausübung ihrer Funktion entgegenstehen, müssen im Sinne von Artikel 109 EG-Vertrag angepasst werden.

    Bei der in diesem Bericht vorgenommenen Prüfung wird zunächst auf die Ergebnisse der Überprüfung des Jahres 2000 eingegangen. Anschließend werden die seit der letzten Überprüfung getroffenen legislativen Maßnahmen beschrieben und das geltende Zentralbankrecht in groben Zügen dargelegt. Abschließend wird eine Bewertung der Vereinbarkeit vorgenommen. Die Bewertung der Vereinbarkeit führt zu der Schlussfolgerung, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Landes mit dem EG-Vertrag und der ESZB-Satzung vereinbar sind oder nicht. Sie sind es nicht, wenn einzelne Rechtsvorschriften gegen Grundsätze des EG-Vertrags verstoßen. Verschiedentlich wurden Unvollkommenheiten festgestellt, die technischer Art sind oder Fälle darstellen, bei denen es sich eher um eine unklare Regelung als um eindeutig fehlende Konformität handelt. Solche Unvollkommenheiten haben keinen Einfluss auf die abschließende Beurteilung der Vereinbarkeit.

    ANHANG B: INFLATIONSKRITERIUM

    In diesem Anhang werden die Entwicklung des Referenzwerts zur Bewertung des Inflationskriteriums und die jüngsten methodologischen Entwicklungen bei den harmonisierten Verbraucherpreisindizes beschrieben.

    B.1. Inflationsreferenzwert

    Artikel 121 Absatz 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 21 sind die für die Bewertung des Inflationskriteriums maßgeblichen Vertragsbestimmungen (vgl. Seiten 7 und 8). In Artikel 1 des Protokolls Nr. 21 heißt es: "Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen". Um diese Anforderung zu erfüllen, werden seit Januar 1997 in allen Mitgliedstaaten Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) erstellt, die auf einer harmonisierten, von Eurostat zusammen mit den nationalen statistischen Ämtern entwickelten Methodik beruhen.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Die Bewertung der Konvergenz bei der Preisniveauentwicklung entsprechend dem im Protokoll Nr. 21 zum EG-Vertrag definierten Kriterium setzt eine operationelle Begriffsbestimmung des Referenzwerts voraus, anhand dessen die Preisniveauentwicklung der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, zu beurteilen ist. In den Konvergenzberichten der Kommission vom März 1998 und Mai 2000 wurde der Referenzwert als arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechnet.

    Seit Beginn der dritten WWU-Stufe wird das Ziel der Preisstabilität in den elf teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Ebene des Euro-Gebiets mithilfe der Geldpolitik des Euro-Systems verfolgt. Außerdem hat die EZB eine eigene Interpretation der Preisstabilität beschlossen: "Preisstabilität wird definiert als Anstieg des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für das Euro-Währungsgebiet von unter 2% gegenüber dem Vorjahr". [29] Die Auswirkungen der dritten WWU-Stufe auf die operationelle Begriffsbestimmung des Preiskonvergenzkriteriums wurden im Konvergenzbericht des Jahres 2000 erläutert.

    [29] Die EZB hat darauf hingewiesen, dass eventuell auftretende negative Inflationsraten nicht mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stünden. Die Preisstabilität im Euro-Gebiet soll mittelfristig gewahrt werden.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Aus Tabelle B.1 geht hervor, wie sich der Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflation in den Mitgliedstaaten seit Anfang 2001 entwickelt hat und welcher Referenzwert sich daraus nach der gleichen Methode wie in den Konvergenzberichten der Jahre 1998 und 2000 ergibt. In Tabelle B.2 werden die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten (der EU), der Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflation in diesen drei Ländern und die entsprechenden Referenzwerte für den Zeitraum seit dem Beginn der dritten WWU-Stufe im Januar 1999 angegeben. In Schaubild B1 und Tabelle B3 werden die Entwicklung des Referenzwerts und des Zwölfmonatsdurchschnitts der Inflation in Schweden mit anderen denkbaren Preisstabilitätsmaßen verglichen.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Aus den Tabellen geht hervor, dass die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten der EU im April 2002 VK (1,4%), Frankreich (2,0%) und Luxemburg (2,1%) waren. Das einfache arithmetische Mittel des Zwölfmonatsdurchschnitts der Inflation in diesen drei Ländern betrug 1,8%. Nach der für die Konvergenzbewertung vom März 1998 und Mai 2000 zugrunde gelegten operationellen Definition ergab sich daraus ein Referenzwert von 3,3%.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Ausgehend von einer Definition, die nicht zum Euro-Gebiet gehörende Mitgliedstaaten aus der Gruppe der Referenzländer ausschließt, belief sich die durchschnittliche Zwölfmonats-Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten des Euro-Gebiets im April 2002 auf 2,1%; daraus ergibt sich ein bereinigter Referenzwert von 3,6%.

    Angesichts der vergleichsweise moderaten Inflation in der EU und eines Zwölfmonatsdurchschnitts von 2,5% für die Inflation im Euro-Gebiet im April 2002 ist die Inflationsentwicklung in keinem der drei preisstabilsten EU-Mitgliedstaaten als nicht repräsentativ zu werten.

    B.2. Jüngste methodologische Entwicklungen beim HVPI

    Die HVPI liefern einen vergleichbaren Maßstab der Verbraucherpreisinflation in den Mitgliedstaaten. Sie werden in der gesamten EU zur Bewertung der Inflationskonvergenz herangezogen und stellen den wichtigsten Maßstab der Preisstabilität im Euro-Gebiet dar. Seit der letzten Konvergenzbewertung der Kommission im Mai 2000 haben Eurostat und die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten die Inflationsmessung mittels HVPI weiterentwickelt.

    Mit den HVPI sollen sämtliche Ausgabenarten der privaten Haushalte ("monetäre Konsumausgaben der privaten Haushalte") erfasst werden. Bei der Einführung der HVPI im Jahr 1997 wurden einige technisch schwierige Bereiche ausgeklammert, da sich die Mitgliedstaaten noch nicht auf eine vergleichbare Methodik einigen konnten. Mit den Produkten, die ursprünglich in den HVPI eingingen, wurden die monetären Konsumausgaben der privaten Haushalte (selbstgenutztes Wohneigentum fällt nicht unter diesen Begriff) zu fast 95 % erfasst. Inzwischen wurden weitere Güter und Dienstleistungen in den HVPI einbezogen, und auch der demographische und geographische Erfassungsbereich wurde harmonisiert [30]. Diese Ergänzungen wurden mit den Indizes vom Januar 2000 und Januar 2001 eingeführt und im Konvergenzbericht des Jahres 2000 erörtert.

    [30] Die Änderungen wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1687/98 und 1688/98 des Rates eingeführt.

    Weitere Harmonisierungsregeln wurden mit dem Index vom Januar 2001 eingeführt. Sie betrafen die Behandlung von Preissenkungen (z.B. Sommer- bzw. Winterschlussverkäufe) im Rahmen nationaler HVPI, den Zeitpunkt der Aufnahme der Preise in den Harmonisierten Verbraucherpreisindex, eine weitere Harmonisierung bei der Einbeziehung von Preisen für Dienstleistungen (z.B. anteilmäßige Gebühren für finanzielle und rechtliche Dienstleistungen) und die Behandlung von Revisionen im Rahmen des HVPI [31]. Die Änderungen bei den Dienstleistungspreisen werden sich aufgrund ihres geringen Gewichts voraussichtlich nur geringfügig auf den Gesamtindex auswirken. Die Veränderungen bei der Behandlung von Schlussverkäufen und Revisionen hingegen werden größere Auswirkungen haben und können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren (z.B. je nach Art und Zeitpunkt der von einem Mitgliedstaat eingeführten Preissenkungen und des Erhebungszeitraums innerhalb des Monats).

    [31] Diese Harmonisierungsregeln ergaben sich aus der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1920/2000 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission.

    Da beim Kriterium der Preiskonvergenz die durchschnittliche Inflationsrate eines Jahres zugrunde gelegt wird, ist die praktische Bedeutung dieser methodologischen Änderungen für die Bewertung der Inflationskonvergenz im Rahmen dieser Prüfung gering.

    B.3. Weitere Tabellen zu sonstigen Preis- und Kostenindikatoren

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    ANHANG C: DATEN ZUR LAGE DES ÖFFENTLICHEN HAUSHALTS

    C.1. Entwicklungen im Rahmen des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG-95

    Die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und somit auch für die Konvergenzbewertung verwendeten Daten zur öffentlichen Haushaltslage basieren auf der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ab dem Jahr 2000 wurde hierfür ein neues System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das ESVG-95 [32], eingeführt. In Anhang C zum Konvergenzbericht des Jahres 2000 werden die Grundzüge des neuen Systems und die wichtigsten Unterschiede zum früheren System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, dem ESVG-79, beschrieben, das bis Ende 1999 im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und im Konvergenzbericht 1998 zugrunde gelegt wurde.

    [32] Die volkswirtschaftliche Gesamtrechnungsmethode ESVG 95 und das Programm zur Übermittlung der nationalen Daten sind in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft erläutert, ABl. L 310, 30.11.1996, S.1.

    Seit Annahme des Konvergenzberichts 2000 der Kommission sind weitere Änderungen an dem ESVG-95 vorgenommen worden.

    Im November 2000 wurde eine Verordnung zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des ESVG 95 im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge verabschiedet [33]. Zweck dieser Verordnung war es, die Vergleichbarkeit und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass - hinsichtlich des Einflusses der in dem System verbuchten Steuern und Sozialbeiträge auf den Finanzierungssaldo des Staates - keine Beträge berücksichtigt werden, deren Erzielung unwahrscheinlich ist.

    [33] Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000, ABl. L 290, 17.11.2000, S. 1-2. Die Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001, ABl. L 139, 23.5.2001, S. 3-8 dient zur Durchführung der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 2516/2000.

    Im Dezember 2001 wurde eine geänderte Verordnung betreffend die ESA 95- Definition von Zinsströmen, die zwischen zwei Partnern aufgrund von Swaps aller Art oder Forward Rate Agreements ausgetauscht werden, verabschiedet. Diese Ströme, die vorher als Zinsen (nichtfinanzielle Transaktionen) betrachtet wurden, werden jetzt als finanzielle Transaktionen eingestuft und bleiben deshalb bei der Berechnung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos unberücksichtigt [34]. Allerdings gilt diese Änderung nicht für die zum Zwecke des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit verwendete Definition des Finanzierungssaldos; im Rahmen dieses Verfahrens werden diese Ströme weiterhin als Zinsen betrachtet.

    [34] Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements, ABl. L 344, 28.12.2001, S. 1- 4.

    Deshalb wurde die in Ratsverordnung Nr. 3605/93 [35] über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthaltene Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swaps und Forward Rate Agreements gemäß ESA 95 nicht fortgeführt; im Februar 2002 wurde eine entsprechende Änderung der Verordnung betreffend das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verabschiedet [36].

    [35] Verordnung (EG) Nr. 3605/93 vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. L 332, 31.12.1993, in der Fassung der geänderten Verordnung (EG) Nr. 475/2000, ABl. L 58, 3.3.2000.

    [36] Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 (ABl. L 55, 26.2.2002) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates hinsichtlich der Verweise auf das ESVG 95.

    Für die Zwecke des vorliegenden Berichts und die Bewertung der Haushaltsposition des Staates gilt die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit verwendete Defizit-Definition.

    C.2. Weitere Tabellen zur öffentlichen Haushaltslage

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    ANHANG D: WECHSELKURSKRITERIUM

    D.1. Vertragsbestimmungen und WKM II

    Für die Bewertung der Wechselkursstabilität in diesem Bericht sind die zwei Jahre der dritten WWU-Stufe maßgeblich. Das bedeutet, dass bei der Anwendung des Wechselkurskriteriums sowohl die Gegebenheiten nach der Einführung des Euro und der Einrichtung des WKM II berücksichtigt werden müssen. Folglich stützt sich die Bewertung der Wechselkursstabilität in diesem Bericht auf die Bestimmungen des EG-Vertrags, die in dem entsprechenden Protokoll konkretisiert werden, und auf die Entschließung des Rates über die Einführung des WKM II ab 1. Januar 1999.

    Die maßgeblichen Vertragsbestimmungen sind:

    * Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, in dem das Wechselkurskriterium definiert wird als:

    "Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats";

    * Artikel 3 des Protokolls Nr. 21, in dem es heißt:

    "Das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben".

    * Die Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung des WKM II (97/C 236/03 vom 16. Juni 1997) [37], in der es heißt:

    [37] ABl. C 236 vom 2.8.1997, S.5.

    "Mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wird das Europäische Währungssystem durch den in dieser Entschließung vorgesehenen Wechselkursmechanismus ersetzt ... Über den Wechselkursmechanismus erfolgt eine Anbindung der Währungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten an den Euro."

    D.2. Anwendung des Wechselkurskriteriums

    Bei der Konvergenzprüfung vom April 2000 musste die Anwendung des Wechselkurskriteriums bereits auf die ersten 15 Monate der dritten Stufe der WWU ausgedehnt werden; dadurch wurde das Interesse auf den WKM II gelenkt. Im Gegensatz zum ursprünglichen WKM beruht der WKM II auf bilateralen Wechselkursbindungen zwischen dem Euro und den anderen Teilnehmerwährungen. Es wurde eine Standardbandbreite von ±15 % eingeführt, die grundsätzlich den im Vertrag genannten, normalen Bandbreiten" entspricht. Die Standardbandbreite von ±15 % impliziert, dass eine Währung innerhalb des Bandes um 30 % gegenüber dem Euro auf- bzw. abwerten kann. Als Bezugsgrundlage für die Bewertung der Wechselkursstabilität lässt sie damit sehr viel Spielraum.

    Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des WKM II engere Bandbreiten vorzusehen, um Fortschritten bei der wirtschaftlichen Konvergenz Rechnung zu tragen, doch besteht hierzu keine Verpflichtung. Die Wechselkursstabilität kann im Kontext einer Bandbreite von ±2,25% ober- und unterhalb des Leitkurses gegenüber dem Euro bewertet werden. Die Kontinuität zwischen den bei früheren Bewertungen verwendeten Ansätzen (als der WKM noch bestand) und dem derzeitigen Ansatz wird dadurch verstärkt, dass der Kurs der Median-Währung im WKM am letzten Tag der zweiten WWU-Stufe ab dem ersten Tag der dritten Stufe gegenüber dem Euro unwiderruflich festgelegt wurde. Beim "Euro-Ansatz" wäre ebenfalls eine Aufwertung/Abwertung um 4,5 % möglich, obgleich auch in diesem Fall eine Überschreitung der Marge nicht unbedingt starke Spannung bedeuten müsste, sondern unter Berücksichtigung derselben Faktoren wie bei früheren Prüfungen bewertet würde.

    D.3. Erfüllung des Wechselkurskriteriums bei der aktuellen Prüfung

    Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung muss das Wechselkurskriterium im Zeitverlauf möglichst kohärent angewandt werden. Bei dieser Prüfung wird das Kriterium nach dem Euro-Ansatz angewandt. Das Kriterium der Wechselkursstabilität wäre daher unter folgenden Bedingungen erfüllt:

    * Die Währung muss zum Zeitpunkt der Bewertung am WKM II teilnehmen.

    * Die Währung sollte seit mindestens zwei Jahren am WKM II teilgenommen haben, doch kann auch Wechselkursstabilität im Zeitraum vor dem Beitritt zum WKM II berücksichtigt werden.

    * Der Leitkurs im WKM II darf innerhalb des zweijährigen Prüfungszeitraums nicht nach unten angepasst worden sein.

    * Der Wechselkurs muss innerhalb einer Bandbreite von ±2,25 % um den Leitkurs der Währung gegenüber dem Euro im WKM II gehalten worden sein. Bei der Bewertung, ob eine Überschreitung der Schwankungsmarge von ±2,25 % starken Spannungen entspricht, würden allerdings verschiedene Faktoren berücksichtigt. Zu unterscheiden ist zwischen einer Überschreitung der oberen und einer Unterschreitung der unteren Marge von 2,25 %.

    ANHANG E: KRITERIUM DER LANGFRISTIGEN ZINSSÄTZE

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    Das Kriterium der langfristigen Zinssätze wird in diesem Bericht auf derselben Grundlage angewandt wie in den Konvergenzberichten der Jahre 1998 und 2000.

    Für die operationelle Bewertung des Kriteriums der Konvergenz der langfristigen Zinssätze wurde die Rendite repräsentativer Staatsanleihen mit zehnjähriger Restlaufzeit zugrunde gelegt; Einzelheiten zu den Zinssätzen, die für die jeweiligen Mitgliedstaaten verwendet wurden, enthält der nachstehende Kasten. Für die langfristigen Zinssätze wird jeweils der Zwölfmonatsdurchschnitt verwendet. Der Referenzwert wird aus dem einfachen Mittel der durchschnittlichen langfristigen Zinssätze der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten - gemessen an harmonisierten Verbraucherpreisindizes - (vgl. Anhang B) plus 2 Prozentpunkte errechnet.

    Tabelle E.1 gibt Aufschluss über die jahresdurchschnittlichen Langfristzinsen in den Jahren 1999-2001 und im April 2002, dem Zeitpunkt der letzten monatlichen Erhebung. In der letzten Spalte der Tabelle sind die durchschnittlichen Zinssätze für den Zwölfmonatszeitraum von Mai 2001 bis April 2002 aufgeführt. Im April 2002 betrug der auf der Grundlage der durchschnittlichen Zinssätze in das Vereinigte Königreich, Frankreich und Luxemburg, den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten, berechnete Referenzwert 7%.

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