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Document 32020R0429

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 96 vom 30.3.2020, p. 1–1092 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0451

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/429/oj

    30.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 96/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/429 DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2020

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) werden im Hinblick auf Meldungen, die den zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 99 und 100, des Artikels 101 Absatz 4 Buchstabe a, des Artikels 394 Absatz 1 und der Artikel 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln sind, einheitliche Pflichten für die Institute festgelegt.

    (2)

    Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen sowie einen speziellen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) fest. Sie sieht eine Vorzugsbehandlung für STS-Verbriefungen und bestimmte synthetische KMU-Verbriefungen vor und legt Rahmenvorschriften für eine stärker risikoorientierte aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen bei Verbriefungen fest. Um die Meldung von Verbriefungspositionen an diesen neuen Verbriefungsrahmen anzupassen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 geändert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (4) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1986 (5) geändert, um sie mit dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse in Einklang zu bringen, den das International Accounting Standards Board (IASB) am 13. Januar 2016 veröffentlicht hat. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss nun auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 geändert werden.

    (4)

    Die zuständigen Behörden sollten das Risikoprofil von Instituten wirkungsvoll überwachen und beurteilen und sich einen Gesamtüberblick über die Risiken für den Finanzsektor verschaffen können. Ein hoher Anteil an notleidenden Risikopositionen wirkt sich auf das Risikoprofil, die Rentabilität und die Solvenz der Institute und in letzter Instanz auf deren Fähigkeit zur Kreditvergabe an die Gesamtwirtschaft aus. Die Meldepflichten sollten deshalb überarbeitet werden, um den zuständigen Behörden die Beurteilung und Überwachung notleidender Risikopositionen zu erleichtern und es ihnen zu ermöglichen, in regelmäßigen Abständen engmaschigere Informationen zu diesen Risikopositionen zu erhalten und die ermittelten Datenlücken zu schließen.

    (5)

    Auch Struktur und Höhe der Ausgaben der Institute wirken sich erheblich auf deren Rentabilität und die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle aus. Damit die zuständigen Behörden sich einen besseren Überblick über diese Ausgaben verschaffen können, sollte der Melderahmen verbessert werden.

    (6)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (6) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 (7) geändert, um sie stärker an internationale Standards anzupassen und den Kreditinstituten ein effizienteres Liquiditätsmanagement zu ermöglichen. Damit diesen Änderungen auch im Melderahmen für die Liquiditätsdeckungsanforderungen an Kreditinstitute Rechnung getragen wird, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechend geändert werden.

    (7)

    Darüber hinaus sollten auch die Meldebögen und Erläuterungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überarbeitet werden, um die Zusatzinformationen, die in den ersten Jahren der Durchführung dieser Verordnung in die Meldebögen und Erläuterungen aufgenommen wurden, erneut auf ihre Angemessenheit und Eignung hin zu überprüfen und die im Laufe der Anwendung festgestellten Tippfehler, falschen Verweise und Formatierungsdifferenzen zu beseitigen.

    (8)

    Damit die zuständigen Behörden ihren Aufsichtsfunktionen wirkungsvoll nachkommen können, sollten sie die Angaben, die die Institute über die durch diese Durchführungsverordnung geänderten Meldebögen übermitteln, so rasch wie möglich erhalten können. Am 1. Januar 2020 wird der neue Unionsrahmen für Verbriefungen nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen vollumfänglich anwendbar. Aus diesem Grund sollten die mit dieser Durchführungsverordnung überarbeiteten Meldepflichten für Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen ab dem 30. März 2020 gelten. Um den Instituten und zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Umsetzung der in den Anhängen III bis V dieser Durchführungsverordnung festgelegten überarbeiteten Meldepflichten für notleidende Risikopositionen, Schuldverschreibungen mit Stundungsmaßnahmen, Betriebs- und Verwaltungsausgaben sowie Finanzinformationen zu geben, sollten diese überarbeiteten Meldepflichten ab dem 1. Juni 2020 gelten. Unter Berücksichtigung der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1620 vorgenommenen Änderungen, die seit dem 30. April 2019 gelten, sollten die Bestimmungen zu Liquiditätsmeldungen, die in der vorliegenden Durchführungsverordnung enthalten sind, ab dem 1. April 2020 gelten.

    (9)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

    (10)

    Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. Bei rein redaktionellen Änderungen oder Teilen, mit denen nur wenige Posten in den aufsichtlichen Melderahmen aufgenommen werden, hat die EBA gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von einer öffentlichen Konsultation abgesehen. Eine solche Konsultation wäre im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Standardentwürfe unangemessen.

    (11)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 7 wird gestrichen;

    ii)

    Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.

    die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;“;

    b)

    Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu sämtlichen Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9;

    Hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind;“.

    2.

    Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;“;

    ii)

    die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:

    „h)

    die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    ii)

    der Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite des Instituts macht mindestens 5 % des gesamten Bruttobuchwerts der Darlehen und Kredite aus, die unter die in Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 aufgeführte Kategorie der notleidenden Risikopositionen fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Ziffer sind dabei zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben sowohl im Zähler als auch im Nenner auszuschließen.

    Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

    i)

    die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die unter Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen beide erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.“

    3.

    Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;“;

    ii)

    die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:

    „h)

    die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

    i)

    die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.“.

    4.

    Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    5.

    Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    6.

    Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

    7.

    Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

    8.

    Anhang V erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

    9.

    Anhang XVIII erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

    10.

    Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

    11.

    Anhang XXIV erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.

    12.

    Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 1, 4 und 5 gilt ab 30. März 2020. Artikel 1 Nummern 9 bis 12 gilt ab 1. April 2020. Artikel 1 Nummern 2, 3 und 6 bis 8 gilt ab 1. Juni 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Februar 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2017/1986 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (ABl. L 291 vom 9.11.2017, S. 1).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


    ANHANG I

    „ANHANG I

    BERICHTERSTATTUNG ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    COREP-MELDEBÖGEN

    Meldebogenummer

    Meldebogencode

    Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe

    Kurzbezeichnung

     

     

    Angemessene Eigenkapitalausstattung

    CA

    1

    C 01.00

    EIGENMITTEL

    CA1

    2

    C 02.00

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    CA2

    3

    C 03.00

    KAPITALQUOTEN

    CA3

    4

    C 04.00

    ZUSATZINFORMATIONEN:

    CA4

     

     

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    CA5

    5.1

    C 05.01

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    CA5.1

    5.2

    C 05.02

    BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN

    CA5.2

     

     

    GRUPPENSOLVABILITÄT

    GS

    6.1

    C 06.01

    GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME

    GS Total

    6.2

    C 06.02

    GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN

    GS

     

     

    KREDITRISIKO

    CR

    7

    C 07.00

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

    CR SA

     

     

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

    CR IRB

    8.1

    C 08.01

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

    CR IRB 1

    8.2

    C 08.02

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern)

    CR IRB 2

     

     

    GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG

    CR GB

    9.1

    C 09.01

    Tabelle 9.1 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen)

    CR GB 1

    9.2

    C 09.02

    Tabelle 9.2 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen)

    CR GB 2

    9.4

    C 09.04

    Tabelle 9.4 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

    CCB

     

     

    KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN

    CR EQU IRB

    10.1

    C 10.01

    KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN

    CR EQU IRB 1

    10.2

    C 10.02

    KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

    CR EQU IRB 2

    11

    C 11.00

    ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    CR SETT

    13.1

    C 13.01

    KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN

    CR SEC

    14

    C 14.00

    DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN

    CR SEC Details

    14.1

    C 14.01

    DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ

    CR SEC Details 2

     

     

    OPERATIONELLES RISIKO

    OPR

    16

    C 16.00

    OPERATIONELLES RISIKO

    OPR

     

     

    OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE

     

    17.1

    C 17.01

    OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN

    OPR DETAILS 1

    17.2

    C 17.02

    OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE

    OPR DETAILS 2

     

     

    MARKTRISIKO

    MKR

    18

    C 18.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL

    MKR SA TDI

    19

    C 19.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN

    MKR SA SEC

    20

    C 20.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO

    MKR SA CTP

    21

    C 21.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN

    MKR SA EQU

    22

    C 22.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

    MKR SA FX

    23

    C 23.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN

    MKR SA COM

    24

    C 24.00

    INTERNE MARKTRISIKOMODELLE

    MKR IM

    25

    C 25.00

    KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO

    CVA

     

     

    VORSICHTIGE BEWERTUNG

    MKR

    32.1

    C 32.01

    VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    PRUVAL 1

    32.2

    C 32.02

    VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ

    PRUVAL 2

    32.3

    C 32.03

    VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

    PRUVAL 3

    32.4

    C 32.04

    VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

    PRUVAL 4

     

     

    RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN

    MKR

    33

    C 33.00

    RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI

    GOV


    C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

    Zeilen

    ID

    Posten

    Betrag

    010

    1

    EIGENMITTEL

     

    015

    1.1

    KERNKAPITAL (T1)

     

    020

    1.1.1

    HARTES KERNKAPITAL (CET1)

     

    030

    1.1.1.1

    Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    040

    1.1.1.1.1

    Eingezahlte Kapitalinstrumente

     

    045

    1.1.1.1.1*

    Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

     

    050

    1.1.1.1.2*

    Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    060

    1.1.1.1.3

    Agio

     

    070

    1.1.1.1.4

    (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

     

    080

    1.1.1.1.4.1

    (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

     

    090

    1.1.1.1.4.2

    (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

     

    091

    1.1.1.1.4.3

    (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

     

    092

    1.1.1.1.5

    (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

     

    130

    1.1.1.2

    Einbehaltene Gewinne

     

    140

    1.1.1.2.1

    Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

     

    150

    1.1.1.2.2

    Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

     

    160

    1.1.1.2.2.1

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

     

    170

    1.1.1.2.2.2

    (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

     

    180

    1.1.1.3

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

     

    200

    1.1.1.4

    Sonstige Rücklagen

     

    210

    1.1.1.5

    Fonds für allgemeine Bankrisiken

     

    220

    1.1.1.6

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

     

    230

    1.1.1.7

    Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

     

    240

    1.1.1.8

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

     

    250

    1.1.1.9

    Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

     

    260

    1.1.1.9.1

    (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

     

    270

    1.1.1.9.2

    Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

     

    280

    1.1.1.9.3

    Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

     

    285

    1.1.1.9.4

    Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

     

    290

    1.1.1.9.5

    (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

     

    300

    1.1.1.10

    (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

     

    310

    1.1.1.10.1

    (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

     

    320

    1.1.1.10.2

    (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

     

    330

    1.1.1.10.3

    Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

     

    340

    1.1.1.11

    (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

     

    350

    1.1.1.11.1

    (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

     

    360

    1.1.1.11.2

    Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

     

    370

    1.1.1.12

    (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

     

    380

    1.1.1.13

    (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

     

    390

    1.1.1.14

    (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

     

    400

    1.1.1.14.1

    (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

     

    410

    1.1.1.14.2

    Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

     

    420

    1.1.1.14.3

    Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

     

    430

    1.1.1.15

    (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

     

    440

    1.1.1.16

    (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

     

    450

    1.1.1.17

    (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

     

    460

    1.1.1.18

    (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

     

    470

    1.1.1.19

    (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

     

    471

    1.1.1.20

    (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

     

    472

    1.1.1.21

    (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

     

    480

    1.1.1.22

    (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    490

    1.1.1.23

    (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

     

    500

    1.1.1.24

    (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    510

    1.1.1.25

    (-) Den Schwellenwert von 17,65  % überschreitender Betrag

     

    520

    1.1.1.26

    Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

     

    524

    1.1.1.27

    (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

     

    529

    1.1.1.28

    Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital – sonstige

     

    530

    1.1.2

    ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

     

    540

    1.1.2.1

    Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    550

    1.1.2.1.1

    Eingezahlte Kapitalinstrumente

     

    560

    1.1.2.1.2*

    Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    570

    1.1.2.1.3

    Agio

     

    580

    1.1.2.1.4

    (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

     

    590

    1.1.2.1.4.1

    (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

     

    620

    1.1.2.1.4.2

    (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

     

    621

    1.1.2.1.4.3

    (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

     

    622

    1.1.2.1.5

    (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

     

    660

    1.1.2.2

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

     

    670

    1.1.2.3

    Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

     

    680

    1.1.2.4

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

     

    690

    1.1.2.5

    (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

     

    700

    1.1.2.6

    (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    710

    1.1.2.7

    (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    720

    1.1.2.8

    (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

     

    730

    1.1.2.9

    Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

     

    740

    1.1.2.10

    Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

     

    744

    1.1.2.11

    (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

     

    748

    1.1.2.12

    Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital – sonstige

     

    750

    1.2

    ERGÄNZUNGSKAPITAL

     

    760

    1.2.1

    Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

     

    770

    1.2.1.1

    Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

     

    780

    1.2.1.2*

    Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

     

    790

    1.2.1.3

    Agio

     

    800

    1.2.1.4

    (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

     

    810

    1.2.1.4.1

    (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

     

    840

    1.2.1.4.2

    (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

     

    841

    1.2.1.4.3

    (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

     

    842

    1.2.1.5

    (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

     

    880

    1.2.2

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

     

    890

    1.2.3

    Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

     

    900

    1.2.4

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

     

    910

    1.2.5

    Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

     

    920

    1.2.6

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

     

    930

    1.2.7

    (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

     

    940

    1.2.8

    (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    950

    1.2.9

    (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    960

    1.2.10

    Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

     

    970

    1.2.11

    Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

     

    974

    1.2.12

    (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

     

    978

    1.2.13

    Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

     


    C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

    Zeilen

    Posten

    Bezeichnung

    Betrag

    010

    1

    GESAMTRISIKOBETRAG

     

    020

    1*

    Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der CRR

     

    030

    1**

    Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der CRR

     

    040

    1.1

    RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

     

    050

    1.1.1

    Standardansatz (SA)

     

    051

    1.1.1*

    Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

     

    060

    1.1.1.1

    Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

     

    070

    1.1.1.1.01

    Staaten oder Zentralbanken

     

    080

    1.1.1.1.02

    Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

     

    090

    1.1.1.1.03

    Öffentliche Stellen

     

    100

    1.1.1.1.04

    Multilaterale Entwicklungsbanken

     

    110

    1.1.1.1.05

    Internationale Organisationen

     

    120

    1.1.1.1.06

    Institute

     

    130

    1.1.1.1.07

    Unternehmen

     

    140

    1.1.1.1.08

    Mengengeschäft

     

    150

    1.1.1.1.09

    Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

     

    160

    1.1.1.1.10

    Ausgefallene Positionen

     

    170

    1.1.1.1.11

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

     

    180

    1.1.1.1.12

    Gedeckte Schuldverschreibungen

     

    190

    1.1.1.1.13

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

     

    200

    1.1.1.1.14

    Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

     

    210

    1.1.1.1.15

    Beteiligungen

     

    211

    1.1.1.1.16

    Sonstige Positionen

     

    240

    1.1.2

    Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

     

    241

    1.1.2*

    Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 CRR

     

    242

    1.1.2**

    Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

     

    250

    1.1.2.1

    IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

     

    260

    1.1.2.1.01

    Zentralstaaten und Zentralbanken

     

    270

    1.1.2.1.02

    Institute

     

    280

    1.1.2.1.03

    Unternehmen — KMU

     

    290

    1.1.2.1.04

    Unternehmen — Spezialfinanzierungen

     

    300

    1.1.2.1.05

    Unternehmen — Sonstige

     

    310

    1.1.2.2

    IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

     

    320

    1.1.2.2.01

    Zentralstaaten und Zentralbanken

     

    330

    1.1.2.2.02

    Institute

     

    340

    1.1.2.2.03

    Unternehmen — KMU

     

    350

    1.1.2.2.04

    Unternehmen — Spezialfinanzierungen

     

    360

    1.1.2.2.05

    Unternehmen — Sonstige

     

    370

    1.1.2.2.06

    Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, KMU

     

    380

    1.1.2.2.07

    Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU

     

    390

    1.1.2.2.08

    Mengengeschäft — Qualifiziert revolvierend

     

    400

    1.1.2.2.09

    Mengengeschäft — Sonstige KMU

     

    410

    1.1.2.2.10

    Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU

     

    420

    1.1.2.3

    Beteiligungen nach IRB

     

    450

    1.1.2.5

    Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

     

    460

    1.1.3

    Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

     

    470

    1.1.4

    Verbriefungspositionen

     

    490

    1.2

    RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

     

    500

    1.2.1

    Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

     

    510

    1.2.2

    Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

     

    520

    1.3

    GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

     

    530

    1.3.1

    Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

     

    540

    1.3.1.1

    Börsengehandelte Schuldtitel

     

    550

    1.3.1.2

    Beteiligungen

     

    555

    1.3.1.3

    Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

     

    556

    1.3.1.3*

    Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

     

    557

    1.3.1.3**

    Zusatzinformation: Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

     

    560

    1.3.1.4

    Devisen

     

    570

    1.3.1.5

    Warenpositionen

     

    580

    1.3.2

    Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

     

    590

    1.4

    GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

     

    600

    1.4.1

    Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

     

    610

    1.4.2

    Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

     

    620

    1.4.3

    Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

     

    630

    1.5

    ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

     

    640

    1.6

    GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

     

    650

    1.6.1

    Fortgeschrittene Methode

     

    660

    1.6.2

    Standardmethode

     

    670

    1.6.3

    Auf OEM-Grundlage

     

    680

    1.7

    GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

     

    690

    1.8

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

     

    710

    1.8.2

    Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 CRR

     

    720

    1.8.2*

    Davon: Anforderungen für Großkredite

     

    730

    1.8.2**

    Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

     

    740

    1.8.2***

    Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

     

    750

    1.8.3

    Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 CRR

     

    760

    1.8.4

    Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 CRR

     


    C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

    Zeilen

    ID

    Posten

    Betrag

    010

    1

    Harte Kernkapitalquote (CET1)

     

    020

    2

    Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

     

    030

    3

    Kernkapitalquote (T1)

     

    040

    4

    Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

     

    050

    5

    Gesamtkapitalquote

     

    060

    6

    Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

     

    Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

    130

    13

    SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

     

    140

    13*

    TSCR: in Form von hartem Kernkapital

     

    150

    13**

    TSCR: in Form von Kernkapital

     

    160

    14

    Gesamtkapitalanforderung (OCR)

     

    170

    14*

    OCR: in Form von hartem Kernkapital

     

    180

    14**

    OCR: in Form von Kernkapital

     

    190

    15

    OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)

     

    200

    15*

    OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

     

    210

    15**

    OCR und P2G: in Form von Kernkapital

     


    C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

    Zeile

    ID

    Posten

    Spalte

    Latente Steueransprüche und Steuerschulden

    010

    010

    1

    Latente Steueransprüche insgesamt

     

    020

    1.1

    Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

     

    030

    1.2

    Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

     

    040

    1.3

    Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

     

    050

    2

    Latente Steuerschulden insgesamt

     

    060

    2.1

    Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

     

    070

    2.2

    Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

     

    080

    2.2.1

    Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

     

    090

    2.2.2

    Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

     

    093

    2A

    Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

     

    096

    2B

    Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

     

    097

    2C

    Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

     

    Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste

    100

    3

    Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

     

    110

    3.1

    Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

     

    120

    3.1.1

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

     

    130

    3.1.2

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

     

    131

    3.1.3

    Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

     

    140

    3.2

    Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

     

    145

    4

    Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

     

    150

    4.1

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

     

    155

    4.2

    Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

     

    160

    5

    Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

     

    170

    6

    Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

     

    180

    7

    Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

     

    Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals

    190

    8

    Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    200

    9

    10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

     

    210

    10

    17,65  %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

     

    225

    11.1

    Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

     

    226

    11.2

    Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

     

    Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    230

    12

    Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    240

    12.1

    Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    250

    12.1.1

    Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    260

    12.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    270

    12.2

    Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    280

    12.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    290

    12.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    291

    12.3

    Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    292

    12.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    293

    12.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    300

    13

    Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    310

    13.1

    Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    320

    13.1.1

    Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    330

    13.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    340

    13.2

    Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    350

    13.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    360

    13.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    361

    13.3

    Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    362

    13.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    363

    13.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    370

    14

    Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    380

    14.1

    Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    390

    14.1.1

    Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    400

    14.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    410

    14.2

    Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    420

    14.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    430

    14.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    431

    14.3

    Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    432

    14.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    433

    14.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    440

    15

    Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    450

    15.1

    Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    460

    15.1.1

    Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    470

    15.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    480

    15.2

    Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    490

    15.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    500

    15.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    501

    15.3

    Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    502

    15.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    503

    15.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    510

    16

    Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    520

    16.1

    Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    530

    16.1.1

    Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    540

    16.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    550

    16.2

    Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    560

    16.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    570

    16.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    571

    16.3

    Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    572

    16.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    573

    16.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    580

    17

    Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    590

    17.1

    Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    600

    17.1.1

    Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    610

    17.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    620

    17.2

    Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    630

    17.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    640

    17.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    641

    17.3

    Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    642

    17.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    643

    17.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:

    650

    18

    Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

     

    660

    19

    Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

     

    670

    20

    Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

     

    Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)

    680

    21

    Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    690

    22

    Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    700

    23

    Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    710

    24

    Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    720

    25

    Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    730

    26

    Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    Kapitalpuffer

    740

    27

    Kombinierte Kapitalpufferanforderung

     

    750

     

    Kapitalerhaltungspuffer

     

    760

     

    Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

     

    770

     

    Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

     

    780

     

    Systemrisikopuffer

     

    800

     

    Puffer für global systemrelevante Institute

     

    810

     

    Puffer für sonstige systemrelevante Institute

     

    Anforderungen der Säule II

    820

    28

    Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

     

    Zusatzangaben für Wertpapierfirmen

    830

    29

    Anfangskapital

     

    840

    30

    Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

     

    Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen

    850

    31

    Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

     

    860

    32

    Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

     

    Basel-I-Untergrenze

    870

     

    Anpassungen der Gesamteigenmittel

     

    880

     

    Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

     

    890

     

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

     

    900

     

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Alternative zum Standardansatz (SA)

     

    910

     

    Defizit der Gesamteigenmittel im Hinblick auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel nach der Basel-I-Untergrenze

     


    C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

     

    Anpassungen des harten Kernkapitals

    Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

    Anpassungen des Ergänzungskapitals

    In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

    Zusatzinformationen

    Anwendbarer Prozentsatz

    Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

    Code

    ID

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    1

    ANPASSUNGEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1

    BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE

    Verknüpfung mit {CA1;r220}

    Verknüpfung mit {CA1;r660}

    Verknüpfung mit {CA1;r880}

     

     

     

    030

    1.1.1

    Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

     

     

     

     

     

     

    040

    1.1.1.1

    Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

     

     

     

     

     

     

    050

    1.1.1.2

    Instrumente, die von Instituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

     

     

     

     

     

     

    060

    1.1.2

    Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

    Verknüpfung mit {CA5.2;r010;c060}

    Verknüpfung mit {CA5.2;r020;c060}

    Verknüpfung mit {CA5.2;r090;c060}

     

     

     

    070

    1.2

    MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN

    Verknüpfung mit {CA1;r240}

    Verknüpfung mit {CA1;r680}

    Verknüpfung mit {CA1;r900}

     

     

     

    080

    1.2.1

    Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

     

     

     

     

     

     

    090

    1.2.2

    Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

     

     

     

     

     

     

    091

    1.2.3

    Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

     

     

     

     

     

     

    092

    1.2.4

    Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

     

     

     

     

     

     

    100

    1.3

    SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Verknüpfung mit {CA1;r520}

    Verknüpfung mit {CA1;r730}

    Verknüpfung mit {CA1;r960}

     

     

     

    110

    1.3.1

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste

     

     

     

     

     

     

    120

    1.3.1.1

    Nicht realisierte Gewinne

     

     

     

     

     

     

    130

    1.3.1.2

    Nicht realisierte Verluste

     

     

     

     

     

     

    133

    1.3.1.3.

    Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

     

     

     

     

     

     

    136

    1.3.1.4.

    Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

     

     

     

     

     

     

    138

    1.3.1.5.

    Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

     

     

     

     

     

     

    140

    1.3.2

    Abzüge

     

     

     

     

     

     

    150

    1.3.2.1

    Verluste des laufenden Geschäftsjahres

     

     

     

     

     

     

    160

    1.3.2.2

    Immaterielle Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

    170

    1.3.2.3

    Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

     

     

     

     

     

     

    180

    1.3.2.4

    Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

     

     

     

     

     

     

    190

    1.3.2.5

    Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

     

     

     

     

     

     

    194

    1.3.2.5*

    davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten

     

     

     

     

     

     

    198

    1.3.2.5**

    davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten

     

     

     

     

     

     

    200

    1.3.2.6

    Eigene Instrumente

     

     

     

     

     

     

    210

    1.3.2.6.1

    Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

     

     

     

     

     

     

    211

    1.3.2.6.1**

    davon: Direkte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    212

    1.3.2.6.1*

    davon: Indirekte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    220

    1.3.2.6.2

    Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

     

     

     

     

     

     

    221

    1.3.2.6.2**

    davon: Direkte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    222

    1.3.2.6.2*

    davon: Indirekte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    230

    1.3.2.6.3

    Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

     

     

     

     

     

     

    231

    1.3.2.6.3*

    davon: Direkte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    232

    1.3.2.6.3**

    davon: Indirekte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    240

    1.3.2.7

    Überkreuzbeteiligungen

     

     

     

     

     

     

    250

    1.3.2.7.1

    Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

     

     

     

     

     

     

    260

    1.3.2.7.1.1

    Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    270

    1.3.2.7.1.2

    Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    280

    1.3.2.7.2

    Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

     

     

     

     

     

     

    290

    1.3.2.7.2.1

    Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    300

    1.3.2.7.2.2

    Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    310

    1.3.2.7.3

    Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

     

     

     

     

     

     

    320

    1.3.2.7.3.1

    Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    330

    1.3.2.7.3.2

    Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    340

    1.3.2.8

    Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    350

    1.3.2.8.1

    Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    360

    1.3.2.8.2

    Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    370

    1.3.2.8.3

    Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    380

    1.3.2.9

    Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    385

    1.3.2.9a

    Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

     

     

     

     

     

     

    390

    1.3.2.10

    Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    400

    1.3.2.10.1

    Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    410

    1.3.2.10.2

    Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    420

    1.3.2.10.3

    Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    425

    1.3.2.11

    Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

     

     

     

     

     

     

    430

    1.3.3

    Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

     

     

     

     

     

     

    440

    1.3.4

    Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

     

     

     

     

     

     


    C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

    CA 5.2. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

    Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

    Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

    Anwendbarer Prozentsatz

    Obergrenze

    (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

    Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

    Code

    ID

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    1.

    Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c010)

    020

    2.

    Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c020)

    030

    2.1

    Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

     

     

     

     

     

     

    040

    2.2.

    Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

     

     

     

     

     

     

    050

    2.2.1

    Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen

     

     

     

     

     

     

    060

    2.2.2

    Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    070

    2.2.3

    Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    080

    2.3

    Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

     

     

     

     

     

     

    090

    3

    Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c030)

    100

    3.1

    Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

     

     

     

     

     

     

    110

    3.2

    Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

     

     

     

     

     

     

    120

    3.2.1

    Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

     

     

     

     

     

     

    130

    3.2.2

    Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    140

    3.2.3

    Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    150

    3.3

    Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

     

     

     

     

     

     


    C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (GS TOTAL)

     

    ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    KAPITALPUFFER

    GESAMTRISIKOBETRAG

     

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

     

     

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

     

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN

     

    KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONSRISIKEN

    OPERATIONELLES RISIKO

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    ZUM KONSOLIDIER-TEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

     

     

    ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

    ZUSATZ-INFORMATION:

    GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    DAVON: HARTES KERNKAPITAL

    DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

    DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER

    INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

    SYSTEMRISIKOPUFFER

    PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE

    PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    ZUM KONSOLIDIER-TEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    470

    480

    010

    GESAMTSUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

    UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

    ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

    ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    KAPITALPUFFER

    NAME

    CODE

    Unter-nehmenskennung (LEI Code)

    INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT

    (JA / NEIN)

    ART DES UNTERNEHMENS

    DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEIL-KONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP)

    LÄNDERCODE

    ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

    GESAMT-RISIKO-BETRAG

     

    EIGENMITTEL

     

     

    GESAMTRISIKOBETRAG

     

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

     

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

     

     

     

     

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

     

    KREDITRISIKO, GEGEN-PARTEI-AUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    OPERATIONELLES RISIKO

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

     

     

    KERNKAPITAL INSGESAMT

     

     

    ERGÄNZUNGSKAPITAL

     

    KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    OPERATIONELLES RISIKO

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

     

    ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

    ZUSATZINFORMATION:

    GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    DAVON: HARTES KERNKAPITAL

    DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

    DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER

    INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

    SYSTEMRISIKOPUFFER

    PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

     

     

     

    HARTES KERNKAPITAL (CET1)

     

    ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

     

     

     

    DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

    VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

    DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

    VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

    DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

    DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

    ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

    010

    020

    025

    030

    035

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    470

    480

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

    Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)

     

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) MIT DER URSPÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VERBUNDENE WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    NETTORISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

    NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

     

     

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

    BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    VOLATILITÄTSANPASSUNG DER RISIKOPOSITION

    (-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam)

    0 %

    20 %

    50 %

    100 %

    DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

    DAVON: MIT EINER BONITÄTSBEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI

    DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTSBEURTEILUNG

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) FINANZSICHERHEITEN: EINFACHE METHODE

    (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

     

    (-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN

    010

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    215

    220

    230

    240

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

     

    015

    davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ und ‚Beteiligungspositionen‘

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert — Wohnimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

    070

    Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    0 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    2 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    4 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    10 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    20 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    35 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    50 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    70 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    75 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    100 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    150 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    250 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    370 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    1 250  %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige Risikogewichte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

    Risikopositionsklasse nach IRB:

    Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

     

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

     

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

    DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    ZUSATZINFORMATIONEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

     

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    GARANTIEN

    KREDITDERIVATE

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

    SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    ANZAHL DER SCHULDNER

    IMMOBILIEN

    SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

    FORDERUNGEN

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    255

    260

    270

    280

    290

    300

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

     

     

     

    015

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    RISIKOGEWICHT: 0 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    50 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    70 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Davon: in Kategorie 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    90 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    115 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    250 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)

    Risikopositionsklasse nach IRB:

    Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

    RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

     

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

    DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    ZUSATZINFORMATIONEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

     

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    ANZAHL DER SCHULDNER

    DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    GARANTIEN

    KREDITDERIVATE

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

    SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    IMMOBILIEN

    SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

    FORDERUNGEN

     

    005

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    255

    260

    270

    280

    290

    300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

    Land:

     

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Abschreibungen

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

    RISIKOPOSITIONSWERT

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

     

    Ausgefallene Risikopositionen

    010

    020

    040

    050

    055

    060

    070

    075

    080

    090

    010

    Staaten oder Zentralbanken

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Öffentliche Stellen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Multilaterale Entwicklungsbanken

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Internationale Organisationen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Institute

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    075

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    085

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    095

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Ausgefallene Positionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Beteiligungspositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Gesamtsumme der Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2)

    Land:

     

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Abschreibungen

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

    DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    RISIKOPOSITIONSWERT

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

     

    Davon: ausgefallen

     

    Davon: ausgefallen

     

    Davon: ausgefallen

    010

    030

    040

    050

    055

    060

    070

    080

    090

    100

    105

    110

    120

    125

    130

    010

    Staaten oder Zentralbanken

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Institute

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    042

    Davon: Spezialfinanzierungen

    (außer Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    045

    Davon: Spezialfinanzierungen

    die Zuordnungskriterien unterliegen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Durch Immobilien besichert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Keine KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Qualifiziert revolvierend

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstiges Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Keine KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Gesamtsumme der Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)

    Land:

     

    Betrag

    Prozentsatz

    Qualitative Informationen

    010

    020

    030

    Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

     

     

     

    010

    Risikopositionswert nach dem Standardansatz

     

     

     

    020

    Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

     

     

     

    Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko

     

     

     

    030

    Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

     

     

     

    040

    Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

     

     

     

    Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefung

     

     

     

    055

    Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand

     

     

     

    Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen

     

     

     

    070

    Gesamteigenmittelanforderungen für CCB

     

     

     

    080

    Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

     

     

     

    090

    Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

     

     

     

    100

    Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

     

     

     

    110

    Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen

     

     

     

    Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

     

     

     

    120

    Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

     

     

     

    130

    Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

     

     

     

    140

    Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

     

     

     

    Anwendung der 2 %-Schwelle

     

     

     

    150

    Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

     

     

     

    160

    Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch

     

     

     


    C 10.01 — KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)

     

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITIONSWERT

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    ZUSATZINFORMATION:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

    020

    PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

    070

    RISIKOGEWICHT: 190 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    290 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    370 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 10.02 — KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)

    RATINGSTUFE

    (ZEILENKENNUNG)

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITIONSWERT

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    ZUSATZINFORMATION:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    005

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

     

    NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

    RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

    010

    020

    030

    040

    010

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

     

     

     

     

    030

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

     

     

     

     

    040

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

     

     

     

     

    050

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

     

     

     

     

    060

    Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

     

     

     

     

    070

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    080

    Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

     

     

     

     

    090

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

     

     

     

     

    100

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

     

     

     

     

    110

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

     

     

     

     

    120

    Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

     

     

     

     


    C 13.01 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGSPOSITIONEN (CR SEC)

     

    GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

    SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    NETTORISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

     

    (-) NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGER KAUFPREISABSCHLAG

    (-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT

    ZUSATZINFORMATION:

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT

    (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (Cva)

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

    (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 %

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGEN

    RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND

    SEC-IRBA

    SEC-SA

    SEC-ERBA

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    SONSTIGE (RW = 1 250 %)

     

    SEC-IRBA

    SEC-SA

    SEC-ERBA

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    SONSTIGE (RW = 1 250 %)

    DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

    DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN)

     

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

     

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG VON SEC-ERBA

     

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

     

     

     

    DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN)

     

    DAVON: RW = 1 250  % (W UNBEKANNT)

     

    DARLEHEN FÜR KFZ-KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN

    OPTION SEC-ERBA

    ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER CRR UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER CRR UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER CRR UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    (-) ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT

     

    =< 20 % RW

    >20 % BIS 50 % RW

    >50 % BIS 100 % RW

    >100 % BIS < 1 250  % RW

    1 250  % RW

     

    =< 20 % RW

    >20 % BIS 50 % RW

    >50 % BIS 100 % RW

    >100 % BIS < 1 250  % RW

    1 250  % RW (W UNBEKANNT)

    1 250  % RW (SONSTIGE)

     

    KURZFRISTIGE BONITÄTSSTUFEN

    LANGFRISTIGE BONITÄTSSTUFEN

    DARLEHEN FÜR KFZ-KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN

    OPTION SEC-ERBA

    POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE a CRR FALLEN

    POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE b CRR FALLEN

    ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER CRR UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE

     

    =< 20 % RW

    >20 % BIS 50 % RW

    >50 % BIS 100 % RW

    >100 % BIS < 1 250  % RW

    1 250  % RW

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    CQS 1

    CQS 2

    CQS 3

    ALLE SONSTIGEN CQS

    CQS 1

    CQS 2

    CQS 3

    CQS 4

    CQS 5

    CQS 6

    CQS 7

    CQS 8

    CQS 9

    CQS 10

    CQS 11

    CQS 12

    CQS 13

    CQS 14

    CQS 15

    CQS 16

    CQS 17

    ALLE SONSTIGEN CQS

     

     

     

     

     

     

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0180

    0190

    0200

    0210

    0220

    0230

    0240

    0250

    0260

    0270

    0280

    0290

    0300

    0310

    0320

    0330

    0340

    0350

    0360

    0370

    0380

    0390

    0400

    0410

    0420

    0430

    0440

    0450

    0460

    0470

    0480

    0490

    0500

    0510

    0520

    0530

    0540

    0550

    0560

    0570

    0580

    0590

    0600

    0610

    0620

    0630

    0640

    0650

    0660

    0670

    0680

    0690

    0700

    0710

    0720

    0730

    0740

    0750

    0760

    0770

    0780

    0790

    0800

    0810

    0820

    0830

    0840

    0850

    0860

    0870

    0880

    0890

    0900

    0910

    0920

    0930

    0010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

    0020

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    STS-RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    VORRANGIGE POSITION BEI KMU-VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0240

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0250

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0260

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0270

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0280

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0290

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0300

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0310

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0320

    SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0330

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0340

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0350

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0360

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0370

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0380

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0390

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0400

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0410

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0420

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0430

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0440

    AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN: Kurzfristig

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0450

    CQS 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0460

    CQS 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0470

    CQS 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0480

    ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0490

    AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN: Langfristig

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0500

    CQS 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0510

    CQS 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0520

    CQS 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0530

    CQS 4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0540

    CQS 5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0550

    CQS 6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0560

    CQS 7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0570

    CQS 8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0580

    CQS 9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0590

    CQS 10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0600

    CQS 11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0610

    CQS 12

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0620

    CQS 13

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0630

    CQS 14

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0640

    CQS 15

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0650

    CQS 16

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0660

    CQS 17

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0670

    ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC Details)

    ZEILENNUMMER

    INTERNER CODE

    KENNUNG DER VERBRIEFUNG

    GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG?

    FUNKTION DES INSTITUTS:

    (ORIGINATOR / SPONSOR / URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER / ANLEGER)

    KENNUNG DES ORIGINATORS

    VERBRIEFUNGSART:

    (TRADITIONELL / SYNTHETISCH / ABCP-PROGRAMM / ABCP-TRANSAKTION)

    BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

    SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: Unterliegen die Verbriefungspositionen Eigenmittelanforderungen?

    ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS

    VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

    STS- ODER NICHT-STS-VERBRIEFUNG?

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERTE VERBRIEFUNG?

    SELBSTBEHALT

    NICHT ABCP-PROGRAMME

    VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

    VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

    ART DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS

    % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

    EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

    URSPRUNGSDATUM

    (MM/JJJJ)

    DATUM DER LETZTEN BEGEBUNG

    (MM/JJJJ)

    GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM

    GESAMTBETRAG

    ANTEIL DES INSTITUTS (%)

    TYP

    PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN

    ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

    AUSGEFALLENE RISIKOPOSITIONEN W (%)

    LAND

    LGD (%)

    EL %

    UL %

    RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN

    (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Kirb

    PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Ksa

    ZUSATZINFORMATIONEN

    BILANZWIRKSAME POSTEN

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    LAUFZEIT

    ZUSATZINFORMATIONEN

     

    KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM

    VORRANGIG

    MEZZANINE

    ERSTVERLUST

    VORRANGIG

    MEZZANINE

    ERSTVERLUST

    ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

    IM GESCHÄFT ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS

    GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

    UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

    OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

    VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%)

     

    BETRAG

    UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

    CQS

    BETRAG

    ANZAHL DER TRANCHEN

    BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE

    BETRAG

    OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

    CQS

    005

    010

    020

    021

    110

    030

    040

    051

    060

    061

    070

    075

    446

    080

    090

    100

    120

    121

    130

    140

    150

    160

    171

    180

    181

    190

    201

    202

    203

    204

    210

    221

    222

    223

    225

    230

    231

    232

    240

    241

    242

    250

    251

    252

    260

    270

    280

    290

    291

    300

    302

    303

    304

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 14.01 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ (Ansatz SEC Details)

    Ansatz:

    ZEILENNUMMER

    INTERNER CODE

    KENNUNG DER VERBRIEFUNG

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    RISIKOPOSITIONSWERT

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT

    ZUSATZINFORMATIONEN

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN – HANDELSBUCH

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ

    CTP ODER NICHT-CTP?

    NETTOPOSITIONEN

    BILANZWIRKSAME POSTEN

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    DIREKTE KREDITSUBSTITUTE

    IRS / CRS

    LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

    SONSTIGE

    VORRANGIG

    MEZZANINE

    ERSTVERLUST

    VORRANGIG

    MEZZANINE

     

    ERSTVERLUST

     

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

    NACH OBERGRENZE

    RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT

    RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    005

    010

    020

    310

    320

    330

    340

    350

    351

    360

    361

    370

    380

    390

    400

    411

    420

    430

    431

    432

    440

    447

    448

    450

    460

    470

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

    BANKTÄTIGKEITEN

    MASSGEBLICHER INDIKATOR

    DARLEHEN UND KREDITE

    (BEI ANWENDUNG DES ASA)

    EIGENMITTELAN-

    FORDERUNG

    Gesamtbetrag der Risikoposition operationelles Risiko

    GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

    JAHR-3

    JAHR-2

    LETZTES JAHR

    JAHR-3

    JAHR-2

    LETZTES JAHR

    DAVON:

    AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

    EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN, ERWARTETEN VERLUSTS

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    O71

    080

    090

    100

    110

    120

    010

    1.

    DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

     

     

     

     

     

    020

    2.

    DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

     

     

     

     

     

     

    DEM SA UNTERLIEGEND:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/ -BERATUNG (CF)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    HANDEL (TRADING AND SALES) (TS)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT (RBr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG (PS)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE (AS)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    VERMÖGENSVERWALTUNG (AM)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    DEM ASA UNTERLIEGEND:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    3.

    FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

     

     

     

     

     


    C 17.01 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1)

    ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN

    VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN

    VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

    ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

    INTERNER BETRUG

    EXTERNER BETRUG

    BESCHÄFTIGUNGSPRAXIS UND ARBEITSPLATZSICHERHEIT

    KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTSGEPFLOGENHEITEN

    SACHSCHÄDEN

    GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG UND SYSTEMAUSFÄLLE

    AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESSMANAGEMENT

    NIEDRIGSTE/R

    HÖCHSTE/R

    Zeilen

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0010

    UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/-BERATUNG [CF]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    HANDEL (TRADING AND SALES) [TS]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT [RBr]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0240

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0250

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0260

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0270

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0280

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0310

    FIRMENKUNDENGESCHÄFT [CB]

    Anzahl der Ereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0320

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0330

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0340

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0350

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0360

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0370

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0380

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0410

    PRIVATKUNDENGESCHÄFT [RB]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0420

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0430

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0440

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0450

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0460

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0470

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0480

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0510

    ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG [PS]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0520

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0530

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0540

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0550

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0560

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0570

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0580

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0610

    DEPOT- UND TREUHANDGESCHÄFTE [AS]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0620

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0630

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0640

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0650

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0660

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0670

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0680

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0710

    VERMÖGENSVERWALTUNG [AM]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0720

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0730

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0740

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0750

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0760

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0770

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0780

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0810

    UNTERNEHMENSPOSTEN [CI]

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0820

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0830

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0840

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0850

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0860

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0870

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0880

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0910

    GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse). Davon:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0911

    Verluste ≥ 10 000 und < 20 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0912

    Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0913

    Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0914

    Verluste ≥ 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0920

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse). Davon:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0921

    Verluste ≥ 10 000 und < 20 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0922

    Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0923

    Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0924

    Verluste ≥ 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0930

    Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung Davon:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0935

    davon: Anzahl der Verlustereignisse mit positiver Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0936

    davon: Anzahl der Verlustereignisse mit negativer Verlustanpassung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0940

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0945

    davon: Beträge positiver Verlustanpassungen (+)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0946

    davon: Beträge negativer Verlustanpassungen (-)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0950

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0960

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0970

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0980

    Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 17.02 — OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE (OPR DETAILS 2)

     

    ID des Ereignisses

    Erfassungszeitpunkt

    Eintrittszeitpunkt

    Erkennungszeitpunkt

    Verlustereigniskategorie

    Bruttoverluste

    Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

    BRUTTOVERLUSTE NACH GESCHÄFTSFELDERN

    Name des Rechtsträgers

    ID des Rechtsträgers

    Geschäftsbereich

    Beschreibung

    Unternehmensfinanzierung/ -beratung [CF]

    Handel (Trading and Sales) [TS]

    Wertpapierprovisionsgeschäft [RBr]

    Firmenkundengeschäft [CB]

    Privatkundengeschäft [RB]

    Zahlungsverkehr und Verrechnung [PS]

    Depot- und Treuhandgeschäfte [AS]

    Vermögensverwaltung [AM]

    Unternehmensposten [CI]

    Zeilen

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0180

    0190

    0200

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

    Währung:

     

    POSITIONEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

    011

    Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    012

    Derivate

     

     

     

     

     

     

     

    013

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Laufzeitbezogener Ansatz

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Bereich 1

     

     

     

     

     

     

     

    040

    0 ≤ 1 Monat

     

     

     

     

     

     

     

    050

    > 1 ≤ 3 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    060

    > 3 ≤ 6 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    070

    > 6 ≤ 12 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Bereich 2

     

     

     

     

     

     

     

    090

    > 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    100

    > 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    110

    > 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Bereich 3

     

     

     

     

     

     

     

    130

    > 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    140

    > 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    150

    > 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    160

    > 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    170

    > 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    180

    > 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    190

    (> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    200

    (> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Durationsbezogener Ansatz

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Bereich 1

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Bereich 2

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Bereich 3

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    251

    Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    321

    n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung

     

     

     

     

     

     

     

    325

    Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    385

    Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     


    C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

     

    ALLE POSITIONEN

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITION NACH ANSÄTZEN

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE / EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    (-) KAUFPOSITION

    (-) VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    [0 – 10 %[

    [10 – 12 %[

    [12 – 20 %[

    [20 – 40 %[

    [40 – 100 %[

    [100 – 150 %[

    [150 – 200 %[

    [200 – 225 %[

    [225 – 250 %[

    [250 – 300 %[

    [300 – 350 %[

    [350 – 425 %[

    [425 – 500 %[

    [500 – 650 %[

    [650 – 750 %[

    [750 – 850 %[

    [850 – 1 250  %[

    1 250 %

    [0 – 10 %[

    [10 – 12 %[

    [12 – 20 %[

    [20 – 40 %[

    [40 – 100 %[

    [100 – 150 %[

    [150 – 200 %[

    [200 – 225 %[

    [225 – 250 %[

    [250 – 300 %[

    [300 – 350 %[

    [350 – 425 %[

    [425 – 500 %[

    [500 – 650 %[

    [650 – 750 %[

    [750 – 850 %[

    [850 – 1 250  %[

    1 250 %

    SEC-IRBA

    SEC-SA

    SEC-ERBA

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    SONSTIGE (RW = 1 250 %)

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    061

    062

    063

    064

    065

    066

    071

    072

    073

    074

    075

    076

    077

    078

    079

    081

    082

    083

    085

    086

    087

    088

    089

    091

    092

    093

    094

    095

    096

    097

    098

    099

    101

    102

    103

    0104

    402

    403

    404

    405

    406

    530

    540

    570

    601

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060}

    020

    Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    041

    DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    071

    DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    101

    DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP)

     

    ALLE POSITIONEN

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITION NACH ANSÄTZEN

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    NACH OBERGRENZE

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    (-) KAUFPOSITION

    (-) VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    [0 – 10 %[

    [10 – 12 %[

    [12 – 20 %[

    [20 – 40 %[

    [40 – 100 %[

    [100 – 250 %[

    [250 – 350 %[

    [350 – 425 %[

    [425 – 650 %[

    [650 – 1 250  %[

    1 250 %

    [0 – 10 %[

    [10 – 12 %[

    [12 – 20 %[

    [20 – 40 %[

    [40 – 100 %[

    [100 – 250 %[

    [250 – 350 %[

    [350 – 425 %[

    [425 – 650 %[

    [650 – 1 250  %[

    1 250 %

    SEC-IRBA

    SEC-SA

    SEC-ERBA

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    SONSTIGE (RW = 1 250 %)

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    071

    072

    073

    074

    075

    076

    077

    078

    079

    081

    082

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    089

    091

    092

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    096

    097

    402

    403

    404

    405

    406

    410

    420

    430

    440

    450

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit MKR SA TDI {330:060}

     

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN:

    020

    ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE:

    110

    N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

    Nationaler Markt:

     

    POSITIONEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    021

    Derivate

     

     

     

     

     

     

     

    022

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    125

    Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     


    C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

     

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    (Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Positionen in Nicht-Berichtswährungen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt)

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    AUSGEGLICHEN

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    010

    POSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    Eng verbundene Währungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    025

    davon: Berichtswährung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Gold

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    085

    Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIESSLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN

    100

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Außerbilanzielle Posten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Derivate

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN

    130

    EUR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Lek

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Argentinischer Peso

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Australischer Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Brasilianischer Real

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Bulgarischer Lev

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Kanadischer Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Tschechische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Dänische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Ägyptisches Pfund

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Pfund Sterling

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Forint

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Yen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Litauische Litas

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Dinar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Mexikanischer Peso

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Zloty

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Rumänischer Leu

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Russischer Rubel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Serbischer Dinar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Schwedische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Schweizer Franken

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Türkische Lira

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Hryvnia

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    US-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Isländische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Norwegische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Hongkong-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Neuer Taiwan-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Neuseeland-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Singapur-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Südkoreanischer Won

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Renminbi Yuan

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Sonstige

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Kuna

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

     

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    WARENPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    Edelmetalle (ausgenommen Gold)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Nichtedelmetalle

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Davon Energieprodukte (Öl, Gas)

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Laufzeitbandverfahren

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Erweitertes Laufzeitbandverfahren

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Vereinfachtes Verfahren: Alle Positionen

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    135

    Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     


    C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

     

    Risikopotenzial (VaR)

    RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

    KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

    KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Zahl der Überschreitungen während

    der vorausgegangenen 250 Geschäftstage

    VaR Multiplikationsfaktor (mc)

    SVaR Multiplikationsfaktor (ms)

    ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

    VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

    DURCHSCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

    UNTERGRENZE

    DURCHSCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    010

    POSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

     

     

     

     

     

    Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS

    020

    Börsengehandelte Schuldtitel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    TDI — Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    TDI — Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Aktieninstrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Aktieninstrumente — Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Aktieninstrumente — Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Fremdwährungsrisiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Warenpositionsrisiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Gesamtbetrag für das spezifische Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

     

    RISIKOPOSITIONSWERT

    RISIKOPOTENZIAL (VaR)

    RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

    EIGENMITTELANFOR-

    DERUNGEN

    GESAMTRISI-

    KOBETRAG

    ZUSATZINFORMATIONEN

    NENNBETRÄGE DER ABSICHERUNGEN GEGEN CVA-RISIKEN

     

    davon:

    OTC-Derivate

    davon:

    WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

    VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS

    (VaRt-1)

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

    Anzahl der Gegenparteien

    davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

    EINGEGANGENE CVA

    EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

    INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    010

    CVA-Risiko insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r640;c010}

     

     

     

     

     

    020

    Fortgeschrittene Methode

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r650;c010}

     

     

     

     

     

    030

    Standardmethode

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r660;c010}

     

     

     

     

     

    040

    Auf OEM-Grundlage

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r670;c010}

     

     

     

     

     


    C 32.01 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

     

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

     

    WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

     

    DAVON: HANDELSBUCH

    KONGRUENZ

    BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    AUFSICHTLICHE KORREKTURPOSTEN

    SONSTIGE

    ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE

    DAVON:

    HANDELSBUCH

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0010

    1

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    1.1

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    1.1.1

    ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    1.1.2

    ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    1.1.3

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    1.1.4

    ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    1.1.5

    FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    1.1.6

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    1.1.7

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    1.1.8

    SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    1.1.9

    DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    1.1.10

    ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    1.1.11

    BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    1.1.12

    (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    1.2

    ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    1.2.1

    ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    1.2.2

    ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    1.2.3

    ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    1.2.4

    DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    1.2.5

    ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    1.2.6

    SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 32.02 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

     

    KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

    GESAMT-AVA

    AUFWÄRTSUNSICHERHEIT

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    QTD-

    EINNAHMEN

    IPV-

    DIFFERENZ

    ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    ERSTANSATZ-GUV

    ERLÄUTERUNG

    MARKTPREISUNSICHERHEIT

     

    GLATTSTELLUNGSKOSTEN

     

    MODELLRISIKO

     

    KONZENTRIERTE POSITIONEN

    KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

    VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

    OPERATIONELLES RISIKO

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

    ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

    MARKTPREISUNSICHERHEIT

    GLATTSTELLUNGSKOSTEN

    MODELLRISIKO

    KONZENTRIERTE

    POSITIONEN

    NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

    INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

    KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

    VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

    OPERATIONELLES RISIKO

    DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

    DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

    DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0180

    0190

    0200

    0210

    0220

    0230

    0240

    0250

    0260

    0270

    0010

    1

    KERNKONZEPT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

     

    DAVON: HANDELSBUCH

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    1.1

    PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 – KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    1.1.1

    KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    1.1.1*

    DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    1.1.1**

    DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    1.1.1***

    DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    1.1.1****

    DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    1.1.1.1

    ZINSSATZ

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    1.1.1.2

    DEVISEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    1.1.1.3

    KREDIT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    1.1.1.4

    AKTIENINSTRUMENTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    1.1.1.5

    WARENPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    1.1.2

    (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    1.1.2.1

    (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    1.1.2.2

    (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    1.1.2.2*

    ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    1.2

    PORTFOLIOS NACH DEM AUSWEICHKONZEPT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    1.2.1

    100 % DER NICHT REALISIERTEN GEWINNE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    1.2.2

    10 % DES NOMINALWERTS

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    1.2.3

    25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 32.03 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

    RANG

    MODELL

    RISIKOKATEGORIE

    PRODUKT

    BEOBACHTBARKEIT

    AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

     

     

    NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG)

    IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG)

    ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    ERSTANSATZ-GUV

    DAVON:

    NACH EXPERTENKONZEPT

    DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

    ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

    MODELLRISIKO

    VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

    0005

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 32.04 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION (PRUVAL 4)

    RANG

    RISIKOKATEGORIE

    PRODUKT

    BASISWERT

    UMFANG DER ZUGRUNDELIEGENDEN KONZENTRIERTEN POSITION

    GRÖSSENEINHEIT

    MARKTWERT

    VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE

    AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

    BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN

    IPV-DIFFERENZ

    0005

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI (GOV)

    Land:

     

    Direkte Risikopositionen

    Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

    Risikopositionswert

    Risikogewichteter Positionsbetrag

    Bilanzwirksame Risikopositionen

    Kumulierte Wertminderung

     

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

     

     

    Derivate

    Außerbilanzielle Risikopositionen

    Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

    Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

    Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte nach Bilanzierungsportfolio

    Verkaufspositionen

     

     

     

     

    Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

    Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

    Nominalbetrag

    Rückstellungen

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

    Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Buchwert

    Nominalbetrag

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    010

    Gesamtsumme der Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKO, REGULIERUNGSANSATZ UND RISIKOPOSITIONSKLASSEN:

    020

    Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Standardansatz

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Zentralstaaten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Öffentliche Stellen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Internationale Organisationen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    075

    Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    IRB-Ansatz

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zentralstaaten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Öffentliche Stellen [Zentralstaaten]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Öffentliche Stellen [Institute]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Internationale Organisationen [Zentralstaaten]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    155

    Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Risikopositionen unter dem Marktrisikorahmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT:

    170

    [0 — 3M]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    [3M — 1J]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    [1J — 2J]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    [2J — 3J]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    [3J — 5J]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    [5J — 10J]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    [10J und mehr]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG II

    „ANHANG II

    MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Inhaltsverzeichnis

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 175

    1.

    AUFBAU UND KONVENTIONEN 175

    1.1.

    AUFBAU 175

    1.2.

    NUMMERIERUNGSKONVENTION 175

    1.3.

    VORZEICHENKONVENTION 175

    1.4.

    ABKÜRZUNGEN 175
    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 176

    1.

    ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (‚CA‘) 176

    1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 176

    1.2.

    C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1) 177

    1.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 177

    1.3.

    C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) 190

    1.3.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 190

    1.4.

    C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) 195

    1.4.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 195

    1.5.

    C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) 198

    1.5.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 198

    1.6.

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5) 212

    1.6.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 212

    1.6.2.

    C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) 213

    1.6.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 213

    1.6.3.

    C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) 221

    1.6.3.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 221

    2.

    GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) 223

    2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 223

    2.2.

    DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE 223

    2.3.

    ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN 224

    2.4.

    C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS) 224

    2.5.

    C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) 225

    3.

    MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO 232

    3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 232

    3.1.1.

    MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT 233

    3.1.2.

    MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS 233

    3.2.

    C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) 233

    3.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 233

    3.2.2.

    GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA 233

    3.2.3.

    ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ 234

    3.2.4.

    KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN 237

    3.2.4.1.

    RISIKOPOSITIONSKLASSE INSTITUTE 237

    3.2.4.2.

    RISIKOPOSITIONSKLASSE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN 238

    3.2.4.3.

    RISIKOPOSITIONSKLASSE ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN 238

    3.2.5.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 238

    3.3.

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) 245

    3.3.1.

    GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB 245

    3.3.2.

    AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB 245

    3.3.3.

    C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) 246

    3.3.3.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 246

    3.3.4.

    C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) 254

    3.4.

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG 255

    3.4.1.

    C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) 255

    3.4.1.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 255

    3.4.2.

    C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) 258

    3.4.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 258

    3.4.3.

    C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) 260

    3.4.3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 260

    3.4.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 260

    3.5.

    C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) 264

    3.5.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 264

    3.5.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) 265

    3.6.

    C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) 267

    3.6.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 267

    3.6.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 268

    3.7.

    C 13.01 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN (CR SEC) 270

    3.7.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 270

    3.7.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 270

    3.9.

    DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) 278

    3.9.1.

    GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS 278

    3.9.2

    AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS 279

    3.9.3

    C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) 279

    3.9.4.

    C 14.01 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS 2) 289

    4.

    MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO 291

    4.1.

    C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR) 291

    4.1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 291

    4.1.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 292

    4.2.

    OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS) 294

    4.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 294

    4.2.2.

    C 17.01: VERLUSTE AUFGRUND VON OPERATIONELLEN RISIKEN UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1) 295

    4.2.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 295

    4.2.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 296

    4.2.3.

    C 17.02: OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN GRÖSSTEN VERLUSTEREIGNISSEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS 2) 301

    4.2.3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 301

    4.2.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 301

    5.

    MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO 302

    5.1.

    C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) 303

    5.1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 303

    5.1.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 303

    5.2.

    C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) 305

    5.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 305

    5.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 305

    5.3.

    C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) 307

    5.3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 307

    5.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 307

    5.4.

    C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) 309

    5.4.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 309

    5.4.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 310

    5.5.

    C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) 311

    5.5.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 311

    5.5.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 312

    5.6.

    C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) 314

    5.6.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 314

    5.6.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 314

    5.7.

    C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) 315

    5.7.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 315

    5.7.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 315

    5.8.

    C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) 318

    5.8.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 318

    6.

    VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL) 319

    6.1.

    C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1) 319

    6.1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 319

    6.1.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 320

    6.2.

    C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2) 323

    6.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 323

    6.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 324

    6.3.

    C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3) 331

    6.3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 331

    6.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 332

    6.4

    C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4) 334

    6.4.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 334

    6.4.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 334

    7.

    C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV) 335

    7.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 335

    7.2.

    UMFANG DES MELDEBOGENS ‚RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN‘ 336

    7.3.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 336

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

    1.1.   AUFBAU

    1.

    Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenblöcken zusammen:

    a)

    angemessene Eigenkapitalausstattung, Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;

    b)

    Solvabilität der Gruppe, Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;

    c)

    Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);

    d)

    Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);

    e)

    operationelles Risiko.

    2.

    Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

    3.

    Die Institute müssen nur die für sie relevanten Meldebögen einreichen. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

    1.2.   NUMMERIERUNGSKONVENTION

    4.

    In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 5 bis 8 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

    5.

    In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Template; Row; Column}.

    6.

    Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Row; Column}.

    7.

    Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Template; Row}

    8.

    Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

    1.3.   VORZEICHENKONVENTION

    9.

    Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

    1.4.   ABKÜRZUNGEN

    9a.

    Für die Zwecke dieses Anhangs steht ‚CRR‘ für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), ‚CRD‘ für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), ‚AD‘ für die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ‚BAD‘ für die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (4).

    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

    1.   ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (‚CA‘)

    1.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    10.

    Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und zur Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD. Sie bestehen aus fünf Meldebögen:

    a)

    Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus der Anwendung der CRR- und CRD-Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.

    b)

    Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der CRR zusammengefasst.

    c)

    Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.

    d)

    Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die u. a. für die Berechnung der in CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.

    e)

    Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.

    11.

    Die Meldebögen sind von allen berichtenden Unternehmen zu verwenden. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.

    12.

    Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).

    13.

    Die Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD wird in den Meldebögen wie folgt behandelt:

    a)

    In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass — mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen — die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital) gibt es drei unterschiedliche Posten, in die sämtliche, auf die Übergangsbestimmungen zurückzuführende Anpassungen aufgenommen werden.

    b)

    Übergangsbestimmungen können sich auch auf den Fehlbetrag an zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen dieser Übergangsbestimmungen widerspiegeln.

    c)

    Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Folgen, die sich aus der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen ergeben.

    14.

    Die Anforderungen der Säule II werden innerhalb der Union unter Umständen unterschiedlich behandelt (Artikel 104 Absatz 2 CRD muss in nationales Recht umgesetzt werden). In die nach der CRR vorgeschriebenen Meldungen über die Solvabilität ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.

    a)

    Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.

    b)

    Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. In einem Block stehen die Auswirkungen von Beträgen auf die Koeffizienten im Mittelpunkt, während es im anderen Block um den Koeffizienten an sich geht. Zwischen diesen beiden Koeffizientenblöcken und den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5 besteht keine weitere Verknüpfung.

    c)

    Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104 Absatz 2 CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

    1.2.   C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

    1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.   Eigenmittel

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR

    Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

    015

    1.1.   Kernkapital (T1)

    Artikel 25 CRR

    Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

    020

    1.1.1.   Hartes Kernkapital (CET1)

    Artikel 50 CRR

    030

    1.1.1.1.   Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

    040

    1.1.1.1.1.   Eingezahlte Kapitalinstrumente

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 CRR

    Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 CRR) sind einzubeziehen.

    Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

    Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind.

    045

    1.1.1.1.1*   Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

    Artikel 31 CRR

    Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind.

    050

    1.1.1.1.2*   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m CRR

    Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

    In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    060

    1.1.1.1.3.   Agio

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

    Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

    070

    1.1.1.1.4.   (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

    Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

    Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

    In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

    Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

    080

    1.1.1.1.4.1.   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

    In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.

    Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

    090

    1.1.1.1.4.2.   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

    091

    1.1.1.1.4.3.   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

    092

    1.1.1.1.5.   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

    Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR sind ‚eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist‘, abzuziehen.

    130

    1.1.1.2.   Einbehaltene Gewinne

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 CRR

    Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

    140

    1.1.1.2.1.   Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c CRR

    In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 CRR werden einbehaltene Gewinne als ‚die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste‘ definiert.

    150

    1.1.1.2.2.   Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Nach Artikel 26 Absatz 2 CRR dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

    Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

    160

    1.1.1.2.2.1.   Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

    170

    1.1.1.2.2.2.   (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

    Artikel 26 Absatz 2 CRR

    Diese Zeile muss leer bleiben, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat, denn Verluste sind vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen.

    Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).

    Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen der abzuziehende Betrag mindestens den Zwischendividenden entsprechen muss.

    180

    1.1.1.3.   Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d CRR

    Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (5) zu bestimmen.

    200

    1.1.1.4.   Sonstige Rücklagen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e CRR

    In der CRR werden sonstige Rücklagen als ‚Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind‘ definiert.

    Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

    210

    1.1.1.5.   Fonds für allgemeine Bankrisiken

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f CRR

    Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 BAD als ‚Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist‘ definiert.

    Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

    220

    1.1.1.6.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

    Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 CRR

    Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    230

    1.1.1.7.   Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 CRR

    Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

    240

    1.1.1.8.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

    Artikel 479 und Artikel 480 CRR

    Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    250

    1.1.1.9.   Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

    Artikel 32 bis 35 CRR

    260

    1.1.1.9.1.   (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

    Artikel 32 Absatz 1 CRR

    Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus verbrieften Aktiva ergibt.

    Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

    270

    1.1.1.9.2.   Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

    Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu erwartenden steuerlichen Belastung ausgewiesen.

    280

    1.1.1.9.3.   Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

    Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

    285

    1.1.1.9.4.   Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 CRR

    Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

    Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

    290

    1.1.1.9.5.   (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

    Artikel 34 und 105 CRR

    Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

    300

    1.1.1.10.   (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 CRR

    310

    1.1.1.10.1.   (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

    Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angesetzten Betrag identisch sein.

    320

    1.1.1.10.2.   (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

    Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 CRR

    330

    1.1.1.10.3.   Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

    Artikel 37 Buchstabe a CRR

    Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würde.

    340

    1.1.1.11.   (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a CRR

    Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

    350

    1.1.1.11.1.   (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

    Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert angesetzten Betrag entsprechen.

    360

    1.1.1.11.2.   Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

    Artikel 37 Buchstabe a CRR

    Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden.

    370

    1.1.1.12.   (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR

    380

    1.1.1.13.   (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, 158 und 159 CRR

    Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 CRR).

    390

    1.1.1.14.   (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 CRR

    400

    1.1.1.14.1.   (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e CRR

    Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als ‚Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans‘.

    Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angesetzten Betrag (sofern er getrennt angesetzt wird).

    410

    1.1.1.14.2.   Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

    Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden.

    420

    1.1.1.14.3.   Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Hier ist nur dann ein Betrag auszuweisen, wenn die zuständige Behörde zuvor in die Herabsetzung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage eingewilligt hat.

    Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte sind mit einem Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen zu belegen.

    430

    1.1.1.15.   (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 CRR

    Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

    Der auszuweisende Betrag wird auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließt Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

    440

    1.1.1.16.   (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR

    Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten ‚Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten‘ entnommen. Der Betrag ist vom harten Kernkapital abzuziehen.

    450

    1.1.1.17.   (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 CRR

    Qualifizierte Beteiligungen werden als ‚das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens‘ definiert.

    Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v CRR können qualifizierte Beteiligungen (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden.

    460

    1.1.1.18.   (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann

    Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 CRR.

    Hier sind Verbriefungspositionen auszuweisen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird, und die alternativ dazu vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii CRR).

    470

    1.1.1.19.   (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 CRR

    Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii CRR). Trifft Letzteres zu, sind sie unter vorliegendem Posten zu melden.

    471

    1.1.1.20.   (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, die aber alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden können

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 CRR

    Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR können Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden.

    472

    1.1.1.21.   (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, die alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden können

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 CRR

    Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v CRR können Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden.

    480

    1.1.1.22.   (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 CRR

    Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

    Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

    490

    1.1.1.23.   (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen latenten Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

    500

    1.1.1.24.   (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 CRR

    Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen ist.

    Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR).

    510

    1.1.1.25.   (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

    Artikel 48 Absatz 2 CRR

    Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 2 CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

    520

    1.1.1.26.   Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

    Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und 481 CRR

    Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    524

    1.1.1.27.   (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

    Artikel 3 CRR

    529

    1.1.1.28.   Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige

    Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.

    Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

    530

    1.1.2.   ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    Artikel 61 CRR

    540

    1.1.2.1.   Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

    550

    1.1.2.1.1.   Eingezahlte Kapitalinstrumente

    Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54 CRR

    In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    560

    1.1.2.1.2*   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f CRR

    Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

    In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    570

    1.1.2.1.3.   Agio

    Artikel 51 Buchstabe b CRR

    Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

    Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

    580

    1.1.2.1.4.   (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

    Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

    Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

    In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

    Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. ausgewiesen.

    590

    1.1.2.1.4.1.   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

    In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

    620

    1.1.2.1.4.2.   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

    621

    1.1.2.1.4.3.   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

    622

    1.1.2.1.5.   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

    Gemäß Artikel 56 Buchstabe a CRR sind die ‚eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte‘, in Abzug zu bringen.

    660

    1.1.2.2.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

    Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 CRR

    Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    670

    1.1.2.3.   Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

    Artikel 83, 85 und 86 CRR

    Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden

    Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen.

    680

    1.1.2.4.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

    Artikel 480 CRR

    Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    690

    1.1.2.5.   (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 CRR

    Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

    Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

    700

    1.1.2.6.   (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, 60 und 79 CRR

    Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

    710

    1.1.2.7.   (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und 79 CRR

    Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

    720

    1.1.2.8.   (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

    Artikel 56 Buchstabe e CRR

    Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten ‚Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)‘ entnommen.

    730

    1.1.2.9.   Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

    Artikel 474, 475, 478 und 481 CRR

    Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    740

    1.1.2.10.   Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR

    Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.

    Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

    744

    1.1.2.11.   (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

    Artikel 3 CRR

    748

    1.1.2.12.   Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

    Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.

    Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

    750

    1.2.   ERGÄNZUNGSKAPITAL

    Artikel 71 CRR

    760

    1.2.1.   Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

    Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

    770

    1.2.1.1.   Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

    Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 CRR

    In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    780

    1.2.1.2*   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

    Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 CRR

    Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

    In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    790

    1.2.1.3.   Agio

    Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 CRR

    Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

    Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

    800

    1.2.1.4.   (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

    Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

    Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

    Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

    In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

    Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. ausgewiesen.

    810

    1.2.1.4.1.   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

    Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

    In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

    840

    1.2.1.4.2.   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

    841

    1.2.1.4.3.   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

    842

    1.2.1.5.   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

    Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

    Gemäß Artikel 66 Buchstabe a CRR sind die ‚eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte‘, in Abzug zu bringen.

    880

    1.2.2.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

    Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 CRR

    Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    890

    1.2.3.   Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

    Artikel 83, 87 und 88 CRR

    Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.

    Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen.

    900

    1.2.4.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

    Artikel 480 CRR

    Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    910

    1.2.5.   Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

    Artikel 62 Buchstabe d CRR

    Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, muss dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können, enthalten.

    920

    1.2.6.   Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

    Artikel 62 Buchstabe c CRR

    Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, muss dieser Posten die als Ergänzungskapital anrechenbaren allgemeinen Kreditrisikoanpassungen enthalten.

    930

    1.2.7.   (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 CRR

    Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

    Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

    940

    1.2.8.   (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis 70 und Artikel 79 CRR

    Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

    950

    1.2.9.   (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 CRR

    Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

    960

    1.2.10.   Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

    Artikel 476 bis 478 und 481 CRR

    Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

    970

    1.2.11.   Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

    Artikel 56 Buchstabe e CRR

    Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Sollte dies der Fall sein, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.

    Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

    974

    1.2.12.   (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

    Artikel 3 CRR

    978

    1.2.13.   Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

    Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.

    Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

    1.3.   C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

    1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.   GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, 96 und 98 CRR

    020

    1*   Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR

    Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

    030

    1**   Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

    Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

    040

    1.1.   RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR

    050

    1.1.1.   Standardansatz (SA)

    Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

    051

    1.1.1*   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

    Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

    060

    1.1.1.1.   Risikopositionsklassen nach Standardansatz ohne Verbriefungspositionen

    Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ohne Verbriefungspositionen.

    070

    1.1.1.1.01.   Staaten oder Zentralbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    080

    1.1.1.1.02.   Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    090

    1.1.1.1.03.   Öffentliche Stellen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    100

    1.1.1.1.04.   Multilaterale Entwicklungsbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    110

    1.1.1.1.05.   Internationale Organisationen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    120

    1.1.1.1.06.   Institute

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    130

    1.1.1.1.07.   Unternehmen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    140

    1.1.1.1.08.   Mengengeschäft

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    150

    1.1.1.1.09.   Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    160

    1.1.1.1.10.   Ausgefallene Positionen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    170

    1.1.1.1.11.   Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    180

    1.1.1.1.12.   Gedeckte Schuldverschreibungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    190

    1.1.1.1.13.   Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    200

    1.1.1.1.14.   Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    210

    1.1.1.1.15.   Beteiligungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    211

    1.1.1.1.16.   Sonstige Positionen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    240

    1.1.2.   Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

    241

    1.1.2*   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 CRR

    Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Bekanntgabe an die EBA gemäß Artikel 164 Absätze 5 und 7 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

    242

    1.1.2**   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

    Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR in Bezug auf Obergrenzen für den in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d CRR bestimmten Marktwert der Sicherheit festgelegt haben) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

    250

    1.1.2.1.   IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

    Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD oder Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

    260

    1.1.2.1.01.   Zentralstaaten und Zentralbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    270

    1.1.2.1.02.   Institute

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    280

    1.1.2.1.03.   Unternehmen — KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    290

    1.1.2.1.04.   Unternehmen — Spezialfinanzierungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    300

    1.1.2.1.05.   Unternehmen — Sonstige

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    310

    1.1.2.2.   IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

    Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

    320

    1.1.2.2.01.   Zentralstaaten und Zentralbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    330

    1.1.2.2.02.   Institute

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    340

    1.1.2.2.03.   Unternehmen — KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    350

    1.1.2.2.04.   Unternehmen — Spezialfinanzierungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    360

    1.1.2.2.05.   Unternehmen — Sonstige

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    370

    1.1.2.2.06.   Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    380

    1.1.2.2.07.   Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    390

    1.1.2.2.08.   Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    400

    1.1.2.2.09.   Mengengeschäft — Sonstige KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    410

    1.1.2.2.10.   Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    420

    1.1.2.3.   Beteiligungen nach IRB

    Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB)

    450

    1.1.2.5.   Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

    Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

    460

    1.1.3.   Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

    Artikel 307 bis 309 CRR

    470

    1.1.4   Verbriefungspositionen

    Siehe Meldebogen zu Verbriefungsrisiken (CR SEC)

    490

    1.2.   RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

    500

    1.2.1.   Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

    Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

    510

    1.2.2.   Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

    Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

    520

    1.3.   GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

    530

    1.3.1.   Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

    540

    1.3.1.1.   Börsengehandelte Schuldtitel

    Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen

    550

    1.3.1.2.   Beteiligungen

    Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte

    555

    1.3.1.3.   Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

    Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a CRR

    Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 CRR berechnet werden, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c CRR festgelegten Obergrenze. Diese Positionen werden in der CRR nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zugewiesen.

    Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betreffenden OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5 entsprechen.

    Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder — falls niedriger — der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert, entsprechen.

    556

    1.3.1.3.*   Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

    Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind.

    557

    1.3.1.3.**   Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

    Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind.

    560

    1.3.1.4.   Fremdwährungen

    Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX)

    570

    1.3.1.5.   Warenpositionen

    Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM)

    580

    1.3.2.   Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

    Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM)

    590

    1.4.   GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

    Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

    600

    1.4.1.   Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

    Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

    610

    1.4.2.   Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

    Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

    620

    1.4.3.   Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

    Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

    630

    1.5.   ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

    Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR. Siehe auch Artikel 97 CRR.

    Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.

    Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 CRR weisen wie folgt aus:

    Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte, so lautet der auszuweisende Betrag Null.

    Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte, so entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom erstgenannten Betrag.

    640

    1.6.   GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR

    Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

    650

    1.6.1.   Fortgeschrittene Methode

    Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 CRR.

    Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

    660

    1.6.2.   Standardmethode

    Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 CRR.

    Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

    670

    1.6.3.   Auf OEM-Grundlage

    Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 CRR.

    Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

    680

    1.7.   GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 CRR

    690

    1.8.   SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.

    Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

    von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß den Artikeln 458 und 459 CRR;

    zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 CRR.

    Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

    710

    1.8.2.   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 CRR

    Artikel 458 CRR

    720

    1.8.2*   Davon: Anforderungen für Großkredite

    Artikel 458 CRR

    730

    1.8.2**   Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

    Artikel 458 CRR

    740

    1.8.2***   Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

    Artikel 458 CRR

    750

    1.8.3.   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 CRR

    Artikel 459 CRR

    760

    1.8.4.   Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 CRR

    Artikel 3 CRR

    Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

    1.4.   C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

    1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Zeilen

    010

    1.   Kernkapitalquote (CET1)

    Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a CRR

    Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

    020

    2.   Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1)

    In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

    030

    3.   Kernkapitalquote (T1)

    Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b CRR

    Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

    040

    4.   Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

    In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

    050

    5.   Gesamtkapitalquote

    Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR

    Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

    060

    6.   Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

    In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

    130

    13.   SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c CRR;

    ii)

    Quote der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Anforderung nach Säule 2 — P2R), bestimmt gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL).

    Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert.

    Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

    140

    13*   TSCR: in Form von hartem Kernkapital

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR;

    ii)

    in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

    Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

    150

    13**   TSCR: in Form von Kernkapital

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR;

    ii)

    in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

    Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

    160

    14.   Gesamtkapitalanforderung (OCR)

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    in Zeile 130 ausgewiesene TSCR;

    ii)

    kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

    Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL widerspiegeln.

    Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

    170

    14*   OCR: in Form von hartem Kernkapital

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    in Zeile 140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital;

    ii)

    kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

    Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

    180

    14**   OCR: in Form von Kernkapital

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    in Zeile 150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

    ii)

    kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

    Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

    190

    15.   Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    in Zeile 160 ausgewiesene OCR-Quote;

    ii)

    gegebenenfalls die Eigenmittelzielkennziffer (P2G) nach Definition in EBA SREP GL. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

    Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

    200

    15*   OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    in Zeile 170 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital;

    ii)

    gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

    Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

    210

    15**   OCR und P2G: in Form von Kernkapital

    Die Summe aus i) und ii):

    i)

    in Zeile 180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

    ii)

    gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

    Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

    1.5.   C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

    1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Zeilen

    010

    1.   Latente Steueransprüche insgesamt

    Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

    020

    1.1.   Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

    Artikel 39 Absatz 2 CRR

    Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und somit ein Risikogewicht erhalten müssen.

    030

    1.2.   Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR

    Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

    040

    1.3.   Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

    050

    2.   Latente Steuerschulden insgesamt

    Der in diesem Posten ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

    060

    2.1.   Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

    Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR

    Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

    070

    2.2.   Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

    Artikel 38 CRR

    080

    2.2.1.   Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

    Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR

    Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden.

    090

    2.2.2.   Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

    Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR

    Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden.

    093

    2A   Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

    Artikel 39 Absatz 1 CRR

    Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der gemäß Artikel 39 Absatz 1 CRR nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird. Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen.

    096

    2B   Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

    Artikel 48 Absatz 4 CRR

    Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

    097

    2C   Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

    Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

    Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

    100

    3.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

    110

    3.1.   Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

    Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

    120

    3.1.1.   Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

    130

    3.1.2.   Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

    131

    3.1.3.   Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

    Artikel 34, 110 und 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

    140

    3.2.   Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

    Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

    145

    4.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

    150

    4.1.   Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

    Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

    155

    4.2.   Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

    Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR

    Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

    160

    5.   Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

    Artikel 62 Buchstabe d CRR

    Bei IRB-Instituten wird der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, gemäß Artikel 62 Buchstabe d CRR auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

    Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

    170

    6.   Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

    Artikel 62 Buchstabe c CRR

    Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.

    Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

    180

    7.   Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

    Artikel 62 Buchstabe c CRR

    Nach Artikel 62 Buchstabe c CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

    Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

    190

    8.   Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

    200

    9.   10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b CRR

    Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.

    Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

    210

    10.   17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

    Artikel 48 Absatz 1 CRR

    Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.

    Der Schwellenwert wird so berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten nicht über 15 % des nach Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals hinausgeht.

    225

    11.1.   Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a CRR

    226

    11.2.   Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b CRR

    230

    12.   Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 CRR

    240

    12.1.   Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 CRR

    250

    12.1.1.   Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44, 46 und 49 CRR

    Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)

    Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

    b)

    Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

    c)

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden.

    260

    12.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 45 CRR

    Artikel 45 CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    270

    12.2.   Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    280

    12.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    290

    12.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR

    Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    291

    12.3.1.   Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    292

    12.3.2.   Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    293

    12.3.3.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR

    300

    13.   Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 58 bis 60 CRR

    310

    13.1.   Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 CRR.

    320

    13.1.1.   Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 CRR.

    Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)

    Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

    b)

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden.

    330

    13.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 59 CRR

    Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    340

    13.2.   Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    350

    13.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    360

    13.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR

    Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    361

    13.3.   Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    362

    13.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    363

    13.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR

    370

    14.   Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 68 bis 70 CRR

    380

    14.1.   Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 CRR

    390

    14.1.1.   Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 CRR.

    Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)

    Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

    b)

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden.

    400

    14.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 69 CRR

    Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    410

    14.2.   Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    420

    14.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    430

    14.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR

    Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    431

    14.3.   Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    432

    14.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    433

    14.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR

    440

    15.   Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

    450

    15.1.   Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

    460

    15.1.1.   Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

    Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)

    Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

    b)

    Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

    c)

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden.

    470

    15.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 45 CRR

    Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    480

    15.2.   Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    490

    15.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    500

    15.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR

    Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    501

    15.3.   Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    502

    15.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR

    503

    15.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR

    510

    16.   Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 58 und 59 CRR

    520

    16.1.   Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58 und 59 CRR

    530

    16.1.1.   Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58 CRR

    Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)

    Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d CRR), und

    b)

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden.

    540

    16.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 59 CRR

    Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    550

    16.2.   Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    560

    16.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    570

    16.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR

    Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    571

    16.3.   Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    572

    16.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR

    573

    16.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR

    580

    17.   Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 68 und 69 CRR

    590

    17.1.   Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68 und 69 CRR

    600

    17.1.1.   Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68 CRR

    Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)

    Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d CRR), und

    b)

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden.

    610

    17.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 69 CRR

    Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    620

    17.2.   Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    630

    17.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

    Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    640

    17.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR

    Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    641

    17.3.   Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    642

    17.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR

    643

    17.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR

    650

    18.   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

    Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 CRR

    660

    19.   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

    Artikel 60 Absatz 4 CRR

    670

    20.   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

    Artikel 70 Absatz 4 CRR

    680

    21.   Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 CRR

    Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

    Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

    690

    22.   Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 CRR

    Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

    Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

    700

    23.   Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 CRR

    Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

    Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

    710

    24.   Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 CRR

    Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

    Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

    720

    25.   Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 CRR

    Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

    Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

    730

    26.   Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 CRR

    Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

    Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

    740

    27.   Kombinierte Kapitalpufferanforderung

    Artikel 128 Absatz 6 CRD

    750

    Kapitalerhaltungspuffer

    Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 CRD

    Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zeile ein Betrag ausgewiesen.

    760

    Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

    Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR

    In dieser Zeile ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden.

    Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

    770

    Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

    Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 CRD

    Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

    780

    Systemrisikopuffer

    Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 CRD

    Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

    800

    Puffer für global systemrelevante Institute

    Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 CRD

    Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

    810

    Puffer für sonstige systemrelevante Institute

    Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 CRD

    Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

    820

    28.   Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

    Artikel 104 Absatz 2 CRD.

    Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zeile auszuweisen.

    830

    29.   Anfangskapital

    Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 CRD sowie Artikel 93 CRR

    840

    30.   Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

    Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    850

    31.   Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

    Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

    Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut.

    860

    32.   Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

    Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

    Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut.

    870

    Anpassungen der Gesamteigenmittel

    Artikel 500 Absatz 4 CRR

    In dieser Zeile ist die Differenz zwischen dem in Zeile 880 ausgewiesenen Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR auszuweisen.

    Wird die Alternative zum Standardansatz (SA) (Artikel 500 Absatz 2 CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

    880

    Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

    Artikel 500 Absatz 4 CRR

    Unter diesem Posten auszuweisen sind die nach Artikel 500 Absatz 4 CRR angepassten CRR–Gesamteigenmittel (vollständige Anpassung zur Berücksichtigung der Differenzen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach der Richtlinie 93/6/EWG des Rates (6) und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben).

    Wird die Alternative zum Standardansatz (SA) (Artikel 500 Absatz 2 CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

    890

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

    Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Unter diesem Posten auszuweisen sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste).

    900

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Alternative zum Standardansatz (SA)

    Artikel 500 Absätze 2 und 3 CRR

    Unter diesem Posten auszuweisen sind die nach Artikel 500 Absatz 2 CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 CRR vorhalten müsste, wenn es die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 und Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 CRR berechnen würde).

    910

    Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der Basel-I-Untergrenze oder Alternative zum Standardansatz (SA)

    Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 CRR

    Diese Zeile ist auszufüllen mit:

    wenn Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b CRR angewandt wird und Zeile 880 < Zeile 890: der Differenz zwischen Zeile 890 und Zeile 880

    oder wenn Artikel 500 Absatz 2 CRR angewandt wird und Zeile 010 von C 01.00 < Zeile 900 von C 04.00: der Differenz zwischen Zeile 900 von C 04.00 und Zeile 010 von C 01.00

    1.6.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5)

    1.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

    15.

    Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 CRR unterliegen.

    16.

    Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:

    a)

    Meldebogen 5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente dieses Meldebogens werden als ‚Anpassungen‘ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.

    b)

    Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

    17.

    In den ersten vier Spalten müssen die Institute die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Darüber hinaus müssen die Institute in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen anrechenbaren Betrag angeben.

    18.

    In CA5 müssen die Institute nur während des Zeitraums, in dem die in Teil 10 CRR festgelegten Übergangsbestimmungen gelten, Angaben machen.

    19.

    Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Ist dies der Fall, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

    1.6.2.   C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

    20.

    Im Meldebogen CA5.1 haben die Institute die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II CRR auszuweisen.

    21.

    In den Zeilen 020 bis 060 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente zu machen. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 auszuweisenden Werte können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA5.2 abgeleitet werden.

    22.

    In den Zeilen 070 bis 092 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 CRR) zu machen.

    23.

    Ab Zeile 100 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten zu machen.

    24.

    Es könnte Fälle geben, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt ist — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mithilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten dürfen.

    1.6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    Anpassungen des harten Kernkapitals

    020

    Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

    030

    Anpassungen des Ergänzungskapitals

    040

    In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

    Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen.

    Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 des Meldebogens CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

    050

    Anwendbarer Prozentsatz

    060

    Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

    Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.


    Zeilen

    010

    1.   Anpassungen insgesamt

    In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

    020

    1.1.   Bestandsgeschützte Instrumente

    Artikel 483 bis 491 CRR

    In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

    030

    1.1.1.   Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

    Artikel 483 CRR

    040

    1.1.1.1.   Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

    Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 CRR

    050

    1.1.1.2.   Instrumente, die von Instituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

    Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 CRR

    060

    1.1.2.   Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

    Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 des Meldebogens CA5.2 zu entnehmen.

    070

    1.2.   Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

    Artikel 479 und Artikel 480 CRR

    In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

    080

    1.2.1.   Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

    Artikel 479 CRR

    Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

    090

    1.2.2.   Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

    Artikel 84 und Artikel 480 CRR

    Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

    091

    1.2.3.   Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

    Artikel 85 und Artikel 480 CRR

    Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

    092

    1.2.4.   Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

    Artikel 87 und Artikel 480 CRR

    Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

    100

    1.3.   Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen

    Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 CRR

    In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

    110

    1.3.1.   Nicht realisierte Gewinne und Verluste

    Artikel 467 und Artikel 468 CRR

    In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben.

    120

    1.3.1.1.   Nicht realisierte Gewinne

    Artikel 468 Absatz 1 CRR

    130

    1.3.1.2.   Nicht realisierte Verluste

    Artikel 467 Absatz 1 CRR

    133

    1.3.1.3.   Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

    Artikel 468 CRR

    136

    1.3.1.4.   Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

    Artikel 467 CRR

    138

    1.3.1.5.   Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

    Artikel 468 CRR

    140

    1.3.2.   Abzüge

    Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis 478 CRR

    Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

    150

    1.3.2.1.   Verluste des laufenden Geschäftsjahres

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 CRR

    Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR.

    Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:

    soweit der gesamte Nettozwischenverlust ‚wesentlich‘ war, würde der gesamte Restbetrag vom Kernkapital abgezogen oder

    soweit der gesamte Nettozwischenverlust nicht ‚wesentlich‘ war, würde kein Abzug des Restbetrags erfolgen.

    160

    1.3.2.2.   Immaterielle Vermögenswerte

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 CRR

    Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 CRR.

    Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

    170

    1.3.2.3.   Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

    Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 CRR.

    180

    1.3.2.4.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR

    Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 CRR.

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d CRR

    190

    1.3.2.5.   Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 CRR

    Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 CRR.

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e CRR

    194

    1.3.2.5.*   davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten

    Artikel 473 CRR

    198

    1.3.2.5.**   davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten

    Artikel 473 CRR

    200

    1.3.2.6.   Eigene Instrumente

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR.

    210

    1.3.2.6.1.   Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 CRR

    Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute Artikel 42 CRR.

    Da der ‚Restbetrag‘ je nach Art des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals in ‚direkte‘ und ‚indirekte‘ Positionen auf.

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR.

    211

    1.3.2.6.1**   davon: Direkte Beteiligungen

    Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

    212

    1.3.2.6.1*   davon: Indirekte Beteiligungen

    Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

    220

    1.3.2.6.2.   Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 CRR

    Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 CRR.

    Da der ‚Restbetrag‘ je nach Art des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen in ‚direkte‘ und ‚indirekte‘ eigene Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf.

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe a CRR

    221

    1.3.2.6.2**   davon: Direkte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a CRR.

    222

    1.3.2.6.2*   davon: Indirekte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    230

    1.3.2.6.3.   Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

    Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 CRR

    Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 CRR.

    Da der ‚Restbetrag‘ je nach Art des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen in ‚direkte‘ und ‚indirekte‘ eigene Positionen des Ergänzungskapitals auf.

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe a CRR.

    231

    davon: Direkte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a CRR.

    232

    davon: Indirekte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    240

    1.3.2.7.   Überkreuzbeteiligungen

    Da die Behandlung des ‚Restbetrags‘ abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 CRR), variiert, schlüsseln die Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf.

    250

    1.3.2.7.1.   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR.

    260

    1.3.2.7.1.1.   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

    270

    1.3.2.7.1.2.   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    280

    1.3.2.7.2.   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

    Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR

    290

    1.3.2.7.2.1.   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 CRR

    300

    1.3.2.7.2.2.   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 CRR.

    310

    1.3.2.7.3.   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

    Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR

    320

    1.3.2.7.3.1.   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 CRR.

    330

    1.3.2.7.3.2.   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 CRR.

    340

    1.3.2.8.   Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    350

    1.3.2.8.1.   Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h CRR.

    360

    1.3.2.8.2.   Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe c CRR

    370

    1.3.2.8.3.   Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe c CRR.

    380

    1.3.2.9.   Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 470 Absätze 2 und 3 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 CRR

    385

    Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

    Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

    Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet.

    390

    1.3.2.10.   Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    400

    1.3.2.10.1.   Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i CRR

    410

    1.3.2.10.2.   Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe d CRR.

    420

    1.3.2.10.2.   Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 CRR

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe d CRR

    425

    1.3.2.11.   Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

    Artikel 471 CRR

    430

    1.3.3.   Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

    Artikel 481 CRR

    In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben.

    Gemäß Artikel 481 CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

    440

    1.3.4.   Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

    Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen.

    1.6.3.   C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

    25.

    Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 CRR).

    1.6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

    Artikel 484 Absätze 3 bis 5 CRR

    Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

    020

    Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

    Artikel 486 Absätze 2 bis 4 CRR

    030

    Anwendbarer Prozentsatz

    Artikel 486 Absatz 5 CRR

    040

    Obergrenze

    Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR

    050

    (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

    Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR

    060

    Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

    Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 gemeldeten Beträgen.


    Zeilen

    010

    1.   Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

    Artikel 484 Absatz 3 CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    020

    2.   Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 CRR — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

    Artikel 484 Absatz 4 CRR

    030

    2.1.   Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

    Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    040

    2.2.   Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

    Artikel 489 CRR

    050

    2.2.1.   Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR erfüllen

    Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    060

    2.2.2.   Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

    Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    070

    2.2.3.   Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

    Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    080

    2.3.   Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

    Artikel 487 Absatz 1 CRR

    Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können.

    090

    3.   Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 CRR — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

    Artikel 484 Absatz 5 CRR

    100

    3.1.   Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

    Artikel 490 CRR

    110

    3.2.   Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

    Artikel 490 CRR

    120

    3.2.1.   Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR erfüllen

    Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    130

    3.2.2.   Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

    Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    140

    3.2.3.   Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

    Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR

    Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    150

    3.3.   Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

    Artikel 487 Absatz 2 CRR

    Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die als Instrumente des Ergänzungskapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können.

    2.   GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

    2.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    26.

    Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszufüllen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Meldebogen C 06.02 besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.

    a)

    zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;

    b)

    detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;

    c)

    Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;

    d)

    Angaben zu Kapitalpuffern.

    27.

    Institute, die nach Artikel 7 CRR ausgenommen sind, müssen nur die Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 ausfüllen.

    28.

    Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der CRR auszuweisen.

    2.2.   DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    29.

    Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils des Meldebogens C 06.02 (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.

    30.

    Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

    2.3.   ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN

    31.

    Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils der Meldebögen C 06.02 und C 06.01 (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne Weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.

    32.

    Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.

    33.

    Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf ‚Beiträge‘ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.

    34.

    Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen ‚Gruppensolvabilität‘ ausgewiesenen Beträge abzudecken. Wird die 1 %-Schwelle nicht überschritten, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.

    35.

    Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.

    36.

    Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Meldeanforderungen unterliegt. Bestehen für einen Teilkonzern Meldeanforderungen, muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.

    37.

    Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

    2.4.   C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS)

    Spalten

    Erläuterungen

    250-400

    UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

    Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.

    410-480

    KAPITALPUFFER

    Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.


    Zeilen

    Erläuterungen

    010

    GESAMTSUMME

    Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

    2.5.   C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

    Spalten

    Erläuterungen

    010-060

    UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

    Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR Angaben zu erfassen.

    010

    NAME

    Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

    020

    CODE

    Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.

    Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code.

    Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem.

    025

    UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE)

    Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll.

    Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt:

    Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.

    030

    INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)

    ‚JA‘ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen unterliegt, die den Basel-Bestimmungen zumindest gleichwertig sind.

    In anderen Fällen ist ‚NEIN‘ anzugeben.

    Image 1 Minderheitsbeteiligungen:

    Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii CRR

    Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die über das anwendbare nationale Recht den Anforderungen der CRR unterliegen.

    035

    ART DES UNTERNEHMENS

    Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet:

    a)

    Kreditinstitut

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR;

    b)

    Wertpapierfirma

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 CRR;

    c)

    Finanzinstitut (sonstige)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 CRR

    Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 CRR, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen;

    d)

    (gemischte) Finanzholdinggesellschaft

    Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 CRR

    e)

    Anbieter von Nebendienstleistungen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 CRR;

    f)

    Verbriefungszweckgesellschaft

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 CRR;

    g)

    Emittent gedeckter Schuldverschreibungen

    Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört;

    h)

    sonstige Art von Unternehmen

    andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen.

    Unterliegt ein Unternehmen nicht der CRR und der CRD, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt.

    040

    DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP)

    ‚SF‘ wird bei vollkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

    ‚SP‘ wird bei teilkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

    050

    LÄNDERCODE

    Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß ISO 3166-2.

    060

    ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

    Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

    070-240

    ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

    Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. den Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde ‚Ja‘ angegeben).

    Angaben sind zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe zu machen, unabhängig davon, wo sich diese Institute befinden.

    Die in diesem Teil gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Landes entsprechen, in dem das Institut tätig ist (somit ist bei diesem Meldebogen keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.

    Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:

    Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.

    Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen.

    070

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110.

    080

    KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge zu entsprechen, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 ‚RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN‘ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 ‚RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

    090

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittelanforderungen zu entsprechen, die mit den in Zeile 520 ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

    100

    OPERATIONELLES RISIKO

    Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Risikobetrag zu entsprechen, der mit dem in Zeile 590 ‚GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)‘ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.

    In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 ‚ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN‘ des Meldebogens CA2.

    110

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen zu entsprechen. Es muss sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2 handeln.

    120-240

    DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT

    Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem das Unternehmen oder der Teilkonzern tätig ist.

    120

    EIGENMITTEL

    Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittel zu entsprechen, der mit den in Zeile 010 ‚EIGENMITTEL‘ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

    130

    DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

    Artikel 82 CRR

    Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

    In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

    Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    140

    VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

    Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    150

    KERNKAPITAL INSGESAMT

    Artikel 25 CRR

    160

    DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

    Artikel 82 CRR

    Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

    In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

    Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    170

    VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

    Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    180

    HARTES KERNKAPITAL (CET1)

    Artikel 50 CRR

    190

    DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    Artikel 81 CRR

    Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 84 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 84 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

    In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

    Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    200

    VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

    Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    210

    ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    Artikel 61 CRR

    220

    DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    Artikel 82 und 83 CRR

    Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 85 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

    In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

    Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    230

    ERGÄNZUNGSKAPITAL

    Artikel 71 CRR

    240

    DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

    Artikel 82 und 83 CRR

    Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 CRR ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 87 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

    In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

    Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Meldedatum anrechenbaren Betrag handeln.

    250-400

    ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    250-290

    BEITRAG ZU DEN RISIKEN

    Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

    250

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290.

    260

    KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    Auszuweisen sind hier die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Transaktionen mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

    270

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens gemäß der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge muss dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘ entsprechen.

    280

    OPERATIONELLES RISIKO

    Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) müssen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt einschließen.

    Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

    290

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag muss dem Risikopositionsbetrag anderer, oben nicht aufgeführter Risiken entsprechen.

    300-400

    BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN

    Dieser Teil des Meldebogens zielt nicht darauf ab, die Institute zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens zu verpflichten.

    Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 360 bis 400 für alle konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen.

    Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.

    Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

    300-350

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

    Der Betrag, der als ‚ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

    300

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

    Artikel 87 CRR

    310

    ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

    Artikel 85 CRR

    320

    ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    Artikel 84 CRR

    Auszuweisen ist hier der Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

    330

    ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

    Artikel 86 der CRR

    Auszuweisen ist hier der Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

    340

    ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

    Artikel 88 CRR

    Auszuweisen ist hier der Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

    350

    ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    360-400

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

    Artikel 18 CRR

    Der als ‚KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisende Betrag ist aus der Bilanz abzuleiten und darf keine Mittel enthalten, die von anderen Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

    360

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

    370

    DAVON: HARTES KERNKAPITAL

    380

    DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    390

    DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

    Auszuweisen ist der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

    400

    DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    Hier ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens auszuweisen.

    410-480

    KAPITALPUFFER

    Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS muss dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4 entsprechen, wobei die gleichen Meldekonzepte zu verwenden sind. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS sind die entsprechenden Beträge gemäß den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe auszuweisen. Somit müssen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe entsprechen. Die ausgewiesenen Beträge müssen auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der CRD sowie auf der CRR, einschließlich eventuell darin vorgesehener Übergangsbestimmungen basieren.

    410

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

    Artikel 128 Absatz 6 CRD

    420

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER

    Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 CRD

    Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in dieser Zelle auszuweisen.

    430

    INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

    Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 CRD

    In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

    440

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

    Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR

    In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden.

    450

    SYSTEMRISIKOPUFFER

    Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 CRD

    In dieser Zelle ist der Betrag des Systemrisikopuffers auszuweisen.

    470

    PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 CRD

    In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute auszuweisen.

    480

    PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 CRD

    In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute auszuweisen.

    3.   MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

    3.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    38.

    Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos gibt es unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der Positionen mit Kreditrisiko getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

    3.1.1.   Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

    39.

    Artikel 235 CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

    40.

    Artikel 236 CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

    41.

    In den Artikeln 196, 197 und 200 CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt.

    42.

    Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, sind als Zufluss sowie als Abfluss aus der gleichen Risikopositionsklasse auszuweisen.

    43.

    Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.

    44.

    Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, ist der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss zuzuweisen. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse aber nicht.

    45.

    Der Substitutionseffekt im COREP-Melderahmen muss die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung widerspiegeln. Dementsprechend muss der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.

    3.1.2.   Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

    46.

    Risikopositionen, die aus Positionen des Gegenparteiausfallrisikos resultieren, sind unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB auszuweisen.

    3.2.   C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

    3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    47.

    In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu:

    a)

    der Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;

    b)

    Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

    3.2.2.   Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

    48.

    Gemäß Artikel 112 CRR ist jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zuzuweisen.

    49.

    Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede Risikopositionsklasse nach dem Standardansatz vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.

    50.

    Nicht im Meldebogen CR SA zu erfassen sind:

    a)

    Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse ‚Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen‘ zugewiesen sind. Diese sind im Meldebogen SEC SA auszuweisen;

    b)

    von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.

    51.

    Der Meldebogen CR SA betrifft die Eigenmittelanforderungen für folgende Risiken:

    a)

    das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR (Standardansatz) im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;

    b)

    das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;

    c)

    das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.

    52.

    Im Meldebogen sind alle Risikopositionen auszuweisen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen angeben, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse zu liefern.

    53.

    Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen über durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallene Risikopositionen zu liefern.

    54.

    Diese Zusatzinformationen müssen nur für folgende Risikopositionsklassen geliefert werden:

    a)

    Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a CRR);

    b)

    Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b CRR);

    c)

    Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c CRR);

    d)

    Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR);

    e)

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR);

    f)

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h CRR).

    55.

    Die Lieferung dieser Zusatzinformationen darf weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h CRR genannten Risikopositionsklassen noch die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben i und j CRR genannten, im Meldebogen CR SA ausgewiesenen Risikopositionsklassen beeinflussen.

    56.

    In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘, ‚regionale oder lokale Gebietskörperschaften‘, ‚öffentliche Stellen‘, ‚Institute‘, ‚Unternehmen‘ und ‚Mengengeschäft‘ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ verwendet werden.

    57.

    Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge gemäß Artikel 127 CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann sind diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ auszuweisen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann ist diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ auszuweisen.

    3.2.3.   Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

    58.

    Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ist in folgender Reihenfolge zu verfahren:

    a)

    In einem ersten Schritt ist die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende, in Artikel 112 CRR genannte (ursprüngliche) Risikopositionsklasse einzureihen, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.

    b)

    In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.

    59.

    Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) sind die nachstehend genannten Kriterien zugrunde zu legen. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.

    60.

    Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren sind im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung unberücksichtigt zu lassen. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe zu berücksichtigen sind). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen).

    61.

    In Artikel 112 CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob sich eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen eignet, und erst danach wird beurteilt, ob sie für die Zuweisung zu Risikopositionen gegenüber Instituten oder Unternehmen geeignet ist. Andernfalls läge es auf der Hand, dass der in Artikel 112 Buchstabe n CRR genannten Risikopositionsklasse nie eine Risikoposition zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.

    62.

    Für homogene und vergleichbare Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der meldenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Aus diesem Grund muss das Ergebnis der zu Meldezwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen mit den Bestimmungen der CRR in Einklang stehen. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.

    63.

    Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies trifft dann zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen ist. Aus diesem Grund würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.

    64.

    Vor diesem Hintergrund muss für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:

    1.

    Verbriefungspositionen

    2.

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

    3.

    Beteiligungspositionen

    4.

    Ausgefallene Positionen

    5.

    Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (‚OGA‘) bzw. Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)

    6.

    durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen

    7.

    Sonstige Positionen

    8.

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    9.

    Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

    65.

    Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, sind die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend zu berücksichtigen und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile einzuordnen. Alle Einzelrisiken sind jedoch in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (‚OGA‘) einzureihen.

    66.

    Die in Artikel 134 Absatz 6 CRR beschriebenen Kreditderivate, bei denen der n-te Ausfall die Zahlung auslöst und für die eine Bonitätsbeurteilung vorliegt, sind unmittelbar als Verbriefungspositionen einzustufen. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, sind sie in der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ zu berücksichtigen. Im letztgenannten Fall wird in der Zeile für ‚Sonstige Risikogewichte‘ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 CRR angegebenen Summe).

    67.

    In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

    ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES GEMÄSS CRR

    Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m CRR geeignet?

    JA

    Image 2

    Verbriefungspositionen

    NEIN

    Image 3

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k CRR geeignet?

    JA

    Image 4

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128 CRR)

    NEIN

    Image 5

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p CRR geeignet?

    JA

    Image 6

    Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133 CRR)

    NEIN

    Image 7

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j CRR geeignet?

    JA

    Image 8

    Ausgefallene Positionen

    NEIN

    Image 9

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o CRR geeignet?

    JA

    Image 10

    Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

    Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129 CRR)

    Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz weiter oben). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

    NEIN

    Image 11

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i CRR geeignet?

    JA

    Image 12

    Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124 CRR)

    NEIN

    Image 13

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q CRR geeignet?

    JA

    Image 14

    Sonstige Positionen

    NEIN

    Image 15

     

     

    Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n CRR geeignet?

    JA

    Image 16

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    NEIN

    Image 17

     

     

    Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

    Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

    Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

    Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

    Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

    Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

    Risikopositionen gegenüber Instituten

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

    3.2.4.   Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 CRR genannter Risikopositionsklassen

    3.2.4.1.   Risikopositionsklasse ‚Institute‘

    68.

    Die in Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR genannten gruppeninternen Risikopositionen sind wie folgt auszuweisen:

    69.

    Risikopositionen, die die in Artikel 113 Absatz 7 CRR genannten Voraussetzungen erfüllen, sind in den Risikopositionsklassen auszuweisen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.

    70.

    Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR ‚kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.‘ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbieter von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (8) handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.

    3.2.4.2.   Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘

    71.

    Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA) sind der Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ wie folgt zuzuweisen:

    72.

    Die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Schuldverschreibungen müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 und 2 CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ eingereiht werden zu können. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Dessen ungeachtet sind in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannte, vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen nach Artikel 129 Absatz 6 CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse ‚gedeckte Schuldverschreibungen‘ zuzuweisen.

    3.2.4.3.   Risikopositionsklasse ‚Organismen für gemeinsame Anlagen‘

    73.

    Wird von der in Artikel 132 Absatz 5 CRR genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR als Bilanzposten auszuweisen.

    3.2.5.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Gemäß Artikel 111 CRR berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 CRR zurückzuführenden Einschränkungen:

    1.

    Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f CRR unterliegen, muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko entsprechen.

    2.

    Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 CRR.

    3.

    Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 CRR vor, sind die Risikopositionswerte unter Berücksichtigung der empfangenen Barsicherheiten auszuweisen.

    4.

    Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapiere, Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR anzuwenden ist, muss sich die Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form der in Artikel 220 Absatz 4 CRR genannten Netting-Rahmenvereinbarungen in Spalte 010 niederschlagen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR anzuwenden ist, in Spalte 010 des Meldebogens CR SA der nach den Artikeln 220 und 221 CRR berechnete Wert E* auszuweisen.

    030

    (-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen

    Artikel 24 und Artikel 111 CRR

    Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden.

    040

    Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen

    Summe der Spalten 010 und 030.

    050-100

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter ‚Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung‘) gesenkt wird.

    Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

    Auszuweisen sind hier:

    Sicherheiten, die gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten aufgenommen wurden;

    anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung.

    Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 3.1.1.

    050-060

    Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (GA)

    Artikel 235 CRR

    Die Formel für die Berechnung des angepassten Werts GA einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist Artikel 239 Absatz 3 CRR zu entnehmen.

    050

    Garantien

    Artikel 203 CRR

    Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 CRR, die keine Kreditderivate enthält.

    060

    Kreditderivate

    Artikel 204 CRR

    070-080

    Besicherung mit Sicherheitsleistung

    Diese Spalten beziehen sich auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR, für die die in den Artikeln 196, 197 und 200 CRR festgelegten Vorschriften gelten. Die Beträge dürfen keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst).

    Investitionen in die in Artikel 218 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 CRR genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln.

    070

    Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: Einfache Methode

    Artikel 222 Absätze 1 und 2 CRR.

    080

    Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

    Artikel 232 CRR

    090-100

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 CRR

    Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zu betrachten.

    Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sind ebenfalls auszuweisen.

    Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen.

    110

    NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind.

    120-140

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

    Artikel 223 bis 228 CRR. Hierunter fallen auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) (Artikel 218 CRR).

    Die in Artikel 218 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 CRR genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln.

    Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, sind nach den Artikeln 223 bis 228 CRR zu berechnen.

    120

    Volatilitätsanpassung der Risikoposition

    Artikel 223 Absätze 2 und 3 CRR

    Auszuweisen ist der Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He.

    130

    (-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)

    Artikel 239 Absatz 2 CRR.

    Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften muss dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuchs anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f CRR einschließen.

    Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen von C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitten 4 und 5 CRR zu entnehmen.

    140

    (-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen

    Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 CRR

    Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist.

    150

    Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*

    Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 CRR.

    160-190

    Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten

    Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 CRR.

    Bei den ausgewiesenen Werten muss es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors handeln.

    200

    Risikopositionswert

    Artikel 111 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 CRR.

    Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR den Risikogewichten zuzuweisen.

    210

    Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

    Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2 bis 5 CRR festgelegten Methoden berechnet.

    215

    Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

    Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 501 CRR festgelegten KMU-Faktors.

    220

    Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors

    Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 501 CRR festgelegten KMU-Faktors.

    230

    Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI

    Artikel 112 Buchstaben a bis d, f, g, l, n, o und q CRR

    240

    Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung

    Artikel 112 Buchstaben b bis d, f, g, l und o CRR


    Zeilen

    Erläuterungen

    010

    Gesamtsumme der Risikopositionen

    015

    davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ und ‚Beteiligungspositionen‘

    Artikel 127 CRR

    Diese Zeile ist nur bei den Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ und ‚Beteiligungspositionen‘ auszufüllen.

    Risikopositionen, die entweder in Artikel 128 Absatz 2 CRR aufgeführt sind oder die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 CRR festgelegten Kriterien erfüllen, sind den Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ oder ‚Beteiligungspositionen‘ zuzuordnen. Infolgedessen darf selbst bei einer ausgefallenen Risikoposition im Sinne von Artikel 127 CRR keine andere Zuweisung erfolgen.

    020

    davon: KMU

    Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen.

    030

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

    Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 CRR erfüllen.

    040

    davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert — Wohnimmobilien

    Artikel 125 CRR

    Wird nur in der Risikopositionsklasse ‚durch Hypotheken auf Immobilien besichert‘ ausgewiesen.

    050

    davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

    Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 150 Absatz 1 CRR nach dem Standardansatz verfahren wurde

    060

    davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

    Artikel 148 Absatz 1 CRR

    070-130

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    Die Positionen im ‚Bankbestand‘ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ aufgeschlüsselt.

    Risikopositionen, bei denen das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 CRR genannte Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts besteht, sind den Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zuzuweisen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ auf.

    070

    Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

    Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

    Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

    Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 CRR genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen.

    Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, sofern sie nicht in Zeile 080 ausgewiesen werden.

    080

    Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

    Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I CRR aufgeführten Posten.

    Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, sind in den Zeilen 090, 110 und 130 und damit nicht in dieser Zeile auszuweisen.

    Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

    090-130

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

    090

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Absatz 3 CRR.

    100

    Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

    Artikel 306 CRR bei qualifizierten zentralen Gegenparteien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR (gemäß Artikel 301 Absatz 2 CRR).

    Handelsrisikopositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR gegenüber einer zentralen Gegenpartei

    110

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

    Derivate umfassen die in Anhang II CRR aufgeführten Verträge.

    Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Absatz 2 CRR.

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, sind in dieser Zeile folglich nicht anzugeben.

    120

    Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

    Artikel 306 CRR bei qualifizierten zentralen Gegenparteien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR (gemäß Artikel 301 Absatz 2 CRR)

    Handelsrisikopositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR gegenüber einer zentralen Gegenpartei

    130

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

    Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (im Sinne von Artikel 272 Nummer 11 CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, sind in diese Zeile aufzunehmen.

    140-280

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    140

    0 %

    150

    2 %

    Artikel 306 Absatz 1 CRR

    160

    4 %

    Artikel 305 Absatz 3 CRR

    170

    10 %

    180

    20 %

    190

    35 %

    200

    50 %

    210

    70 %

    Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c CRR.

    220

    75 %

    230

    100 %

    240

    150 %

    250

    250 %

    Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 CRR

    260

    370 %

    Artikel 471 CRR

    270

    1 250 %

    Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 CRR

    280

    Sonstige Risikogewichte

    Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen ‚Staat‘, ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ und ‚Mengengeschäft‘ nicht zur Verfügung.

    Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen.

    Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR.

    N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 CRR) sind in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ auszuweisen.

    Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b CRR

    290-320

    Zusatzinformationen

    Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA.

    290

    Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

    Artikel 112 Buchstabe i CRR

    Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der in den Artikeln 124 und 126 CRR durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

    300

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

    Artikel 112 Buchstabe j CRR

    In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

    310

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

    Artikel 112 Buchstabe i CRR

    Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

    320

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

    Artikel 112 Buchstabe j CRR

    In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

    3.3.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)

    3.3.1.   Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB

    74.

    In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:

    i.

    Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:

    Gegenparteiausfallrisiko im Bankbestand;

    Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;

    ii.

    Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;

    iii.

    Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.

    75.

    Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis 157 CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).

    76.

    Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:

    i.

    Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;

    ii.

    Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC und/oder CR SEC Details ausgewiesen werden.

    iii.

    Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g CRR genannten ‚sonstigen Aktiva ohne Kreditverpflichtungen‘. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse sind unmittelbar im Meldebogen CA auszuweisen.

    iv.

    Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) ausgewiesen.

    Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei verlangt. Diese Aufschlüsselung ist im Meldebogen CR GB vorzunehmen.

    77.

    Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

    ‚NEIN‘

    wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

    ‚JA‘

    wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).

    Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall ‚JA‘ anzugeben.

    Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.

    3.3.2.   Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB

    78.

    Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:

    1.

    Insgesamt

    (Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen ‚Insgesamt‘ ausgefüllt werden.)

    2.

    Zentralbanken und Zentralstaaten

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR)

    3.

    Institute

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR)

    4.1)

    Unternehmen — KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR)

    4.2)

    Unternehmen — Spezialfinanzierungen

    (Artikel 147 Absatz 8 CRR)

    4.3)

    Unternehmen — Sonstige

    (Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).

    5.1)

    Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU

    (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR).

    5.2)

    Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU

    (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind und nicht unter 5.1 ausgewiesen wurden).

    5.3)

    Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

    (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).

    5.4)

    Mengengeschäft — Sonstige KMU

    (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen wurden).

    5.5)

    Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

    (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen wurden.

    3.3.3.   C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)

    3.3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    Erläuterungen

    010

    INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

    Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, anzugeben. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet.

     

    Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

    Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, so muss diese Skala zum Einsatz kommen.

    Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

    Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an die für sie zuständige Behörde wenden.

    Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit ist der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert zu verwenden. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z. B. für die ‚Gesamtrisikopositionen‘) sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen muss es sich um Positionen handeln, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden.

    020

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Auszuweisen ist der Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren.

    Der Wert der ursprünglichen Risikoposition ist gemäß Artikel 24 CRR sowie Artikel 166 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 CRR auszuweisen.

    Der aus Artikel 166 Absatz 3 CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) ist getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung auszuweisen und darf daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht vermindern.

    030

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Nummern 4 und 5 CRR genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    040-080

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter ‚Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung‘) gesenkt wird.

    040-050

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 CRR.

    Sicherheiten, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

    040

    GARANTIEN:

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 CRR anzugeben.

    Werden gemäß Artikel 183 CRR eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert auszuweisen.

    Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Garantie in Spalte 150 auszuweisen.

    Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 auszuweisen.

    050

    KREDITDERIVATE:

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 CRR anzugeben.

    Werden gemäß Artikel 183 CRR eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, bei der internen Modellierung verwendete Wert auszuweisen.

    Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 auszuweisen.

    Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 auszuweisen.

    060

    ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    Sicherheiten, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist nach Artikel 232 CRR zu verfahren.

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist die Kreditrisikominderungstechnik anzugeben, die die in Artikel 212 CRR genannten Bedingungen erfüllt. Auszuweisen ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert.

    Wird die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 060 auszuweisen. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 170 auszuweisen.

    070-080

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners zu betrachten.

    Ebenfalls auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Ratingstufen oder Risikopools, sofern sie maßgeblich sind.

    Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen.

    090

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse.

    100, 120

    Davon: Außerbilanzielle Posten

    Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

    110

    RISIKOPOSITIONSWERT

    Auszuweisen ist hier der nach Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Risikopositionswert.

    Auf die in Anhang I genannten Instrumente sind ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR) anzuwenden.

    Bei den Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist sowie Risikopositionen aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen), für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR gilt, muss der Risikopositionswert mit dem nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 7 CRR berechneten Wert für das Gegenparteiausfallrisiko übereinstimmen. Diese Werte sind hier und nicht in der Spalte 130 (‚Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko‘) auszuweisen.

    130

    Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

    Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

    140

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    Aufschlüsselung des Risikopositionswerts bei allen Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absätze 4 und 5 CRR genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    150-210

    IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

    Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, sind hier nicht aufzunehmen.

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 CRR zu beachten.

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,

    ist im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung bei Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 CRR zu beachten. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 CRR zu beachten.

    ist bei Besicherungen mit Sicherheitsleistung die Sicherheit bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen.

    150

    GARANTIEN

    Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    160

    KREDITDERIVATE

    Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050.

    170

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert.

    Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 CRR entsprechen.

    180

    ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

    Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften sind Finanzinstrumente und Waren einzubeziehen, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f CRR für eine Aufnahme ins Handelsbuch infrage kommen. Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 CRR sind als Barsicherheiten zu behandeln.

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 CRR zu bestimmen. Auszuweisen ist der in Artikel 223 Absatz 2 CRR dargelegte angepasste Wert (Cvam).

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die finanziellen Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR in den LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Auszuweisen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.

    190-210

    SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 CRR zu bestimmen.

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten dabei nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR zu berücksichtigen.

    190

    IMMOBILIEN

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 2 bis 4 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Immobilien-Leasinggeschäfte sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 CRR). Siehe auch Artikel 229 CRR.

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert anzugeben.

    200

    SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 6 und 8 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 CRR.

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben.

    210

    FORDERUNGEN

    Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen.

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben.

    220

    DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, unter Berücksichtigung von Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 CRR. Siehe auch Spalten 040 ‚Garantien‘ und 050 ‚Kreditderivate‘.

    230

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen.

    Bei ausgefallenen Risikopositionen ist Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten.

    Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert in Spalte 110 zu verwenden.

    Sämtliche Effekte sind zu berücksichtigen (weswegen die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen aufzunehmen ist).

    Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, müssen die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten sich auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* niederschlagen und sich dann in der LGD* im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 CRR bemerkbar machen.

    Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen ‚Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner‘ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110.

    Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 CRR zu berücksichtigen.

    Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen.

    Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall ist aus den Risikoparametern abzuleiten, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden.

    Für die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen sind keine Daten auszuweisen.

    Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen sind nicht in die Berechnung der Spalte 230, sondern nur in die Berechnung der Spalte 240 einzubeziehen.

    240

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 4 CRR definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 5 CRR definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    250

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

    Der hier auszuweisende Wert ist nach Artikel 162CRR zu bestimmen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert (Spalte 110) zu verwenden. Die durchschnittliche Restlaufzeit ist in Tagen anzugeben.

    Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ nicht ausgefüllt werden muss.

    255

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 CRR. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 CRR.

    Der in Artikel 501 Absatz 1 CRR genannte KMU-Faktor darf hier nicht berücksichtigt werden.

    260

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 CRR. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 CRR.

    Hier ist der in Artikel 501 Absatz 1 CRR genannte KMU-Faktor zu berücksichtigen.

    270

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    Aufschlüsselung des risikopositionsgewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 4 CRR definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 5 CRR definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    280

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    Für die Definition des erwarteten Verlusts siehe Artikel 5 Absatz 3 CRR. Für die Berechnung der erwarteten Verlustbeträge siehe Artikel 158 CRR. Der auszuweisende erwartete Verlust muss auf den Risikoparametern basieren, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

    290

    (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    Anzugeben sind hier Wertberichtigungen und spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159 CRR. Für die Angabe der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen ist der Betrag ausgehend vom erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilsmäßig zuzuweisen.

    300

    ANZAHL DER SCHULDNER

    Artikel 172 Absätze 1 und 2 CRR.

    Das Institut hat für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 CRR genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner auszuweisen. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich.

    In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, meldet das Institut die Anzahl der Risikopositionen, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. Sollte Artikel 172 Absatz 2 CRR gelten, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden.

    In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt.


    Zeilen

    Erläuterungen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    015

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

    Hier sind nur Risikopositionen anzugeben, die die in Artikel 501 Absatz 2 CRR genannten Voraussetzungen erfüllen.

    020-060

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

    020

    Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

    Die in Artikel 24 CRR genannten Vermögenswerte dürfen in keiner anderen Kategorie aufgeführt werden.

    Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, sind in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile auszuweisen.

    Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 CRR genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen.

    Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen werden.

    030

    Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

    Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I CRR aufgeführten Posten.

    Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, sind in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile auszuweisen.

    Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

    040-060

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

    040

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Nummer 3 CRR.

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

    050

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

    Derivate umfassen die in Anhang II CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

    060

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

    Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

    070

    RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

    Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken siehe Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c CRR.

    Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft siehe Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b CRR. Für angekaufte Risikopositionen siehe Artikel 166 Absatz 6 CRR.

    Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie sind in Zeile 180 anzugeben.

    Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

    Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst.

    080

    ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME

    Artikel 153 Absatz 5 CRR. Gilt nur für die Risikopositionsklassen ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ sowie ‚Staaten und Zentralbanken‘.

    090-150

    AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN

    120

    Davon: in Kategorie 1

    Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 CRR

    160

    ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

    Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 CRR

    170

    RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

    Aus Vorleistungen resultierende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß Artikel 379 Absatz 2 letzter Unterabsatz ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, sind in dieser Zeile auszuweisen.

    180

    VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

    Für eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 CRR. Für die Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko siehe Artikel 157 Absatz 1 CRR.

    Gemäß Artikel 166 Absatz 6 CRR muss der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung entsprechen.

    3.3.4.   C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)

    Spalte

    Erläuterungen

    005

    Ratingstufe (Zeilenkennung)

    Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt des Meldebogens jeweils eine Zeile kennzeichnet. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.)

    010-300

    Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten im Meldebogen CR IRB 1 überein.


    Zeile

    Erläuterungen

    010-001-010-NNN

    Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müssen der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern muss 100 % betragen. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und sind folglich nicht in diesem Meldebogen anzugeben.

    3.4.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG

    79.

    Alle Institute müssen ihre Angaben auf Gesamtebene aggregieren. Zudem legen Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie zu Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur bei den Meldebögen CR GB 1 und CR GB 2 zu berücksichtigen. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind ‚Sonstigen Ländern‘ zuzuweisen.

    80.

    Der Begriff ‚Sitz des Schuldners‘ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.

    81.

    Daten in Bezug auf die ‚Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren‘ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des ‚Risikopositionswerts‘ und der ‚risikogewichteten Positionsbeträge‘ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

    3.4.1.   C 09.01 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)

    3.4.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA.

    020

    Ausgefallene Risikopositionen

    Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen‘ oder ‚Beteiligungsrisikopositionen‘ zugeordnet sind.

    Diese ‚Zusatzinformation‘ muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ (Artikel 112 Buchstabe j CRR) eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ zugewiesen worden wären.

    Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p CRR genannten Risikopositionsklassen ‚ausgefallene Risikopositionen‘, ‚mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen‘ und ‚Beteiligungsrisikopositionen‘.

    040

    Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

    Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

    050

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR.

    Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c CRR genannten Obergrenze.

    Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

    055

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR.

    060

    Abschreibungen

    Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

    070

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

    Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden.

    075

    Risikopositionswert

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA.

    080

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA.

    090

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA.


    Zeilen

    010

    Staaten oder Zentralbanken

    Artikel 112 Buchstabe a CRR

    020

    Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

    Artikel 112 Buchstabe b CRR.

    030

    Öffentliche Stellen

    Artikel 112 Buchstabe c CRR

    040

    Multilaterale Entwicklungsbanken

    Artikel 112 Buchstabe d CRR

    050

    Internationale Organisationen

    Artikel 112 Buchstabe e CRR

    060

    Institute

    Artikel 112 Buchstabe f CRR

    070

    Unternehmen

    Artikel 112 Buchstabe g CRR

    075

    davon: KMU

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

    080

    Mengengeschäft

    Artikel 112 Buchstabe h CRR

    085

    davon: KMU

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

    090

    Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

    Artikel 112 Buchstabe i CRR

    095

    davon: KMU

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

    100

    Ausgefallene Positionen

    Artikel 112 Buchstabe j CRR

    110

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

    Artikel 112 Buchstabe k CRR

    120

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    Artikel 112 Buchstabe l CRR

    130

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    Artikel 112 Buchstabe n CRR

    140

    Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

    Artikel 112 Buchstabe o CRR

    150

    Beteiligungspositionen

    Artikel 112 Buchstabe p CRR

    160

    Sonstige Posten

    Artikel 112 Buchstabe q CRR

    170

    Gesamtsumme der Risikopositionen

    3.4.2.   C 09.02 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

    3.4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB.

    030

    Davon ausgefallen

    Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft wurden.

    040

    Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

    Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

    050

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR.

    055

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR.

    060

    Abschreibungen

    Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

    070

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

    Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden.

    080

    INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB.

    090

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 230 und 240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) muss sich auf alle Risikopositionen beziehen, auch auf Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Es gilt Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR.

    Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 CRR Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

    100

    Davon: ausgefallen

    Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft wurden.

    105

    Risikopositionswert

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB.

    110

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB.

    120

    Davon ausgefallen

    Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 Absatz 1 CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind.

    125

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB.

    130

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB.


    Zeilen

    010

    Zentralbanken und Zentralstaaten

    Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR

    020

    Institute

    Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR

    030

    Unternehmen

    Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen

    042

    Davon: Spezialfinanzierungen (außer jenen, die Zuordnungskriterien unterliegen)

    Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a CRR

    Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 CRR Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

    045

    Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen

    Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 CRR

    050

    Davon: KMU

    Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR

    060

    Mengengeschäft

    Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

    070

    Mengengeschäft — durch Immobilien besichert

    Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind.

    080

    KMU

    Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 154 Absatz 3 CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind.

    090

    keine KMU

    Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind.

    100

    Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

    Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR.

    110

    Sonstiges Mengengeschäft

    Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden.

    120

    KMU

    Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Nicht-KMU

    130

    keine KMU

    Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Nicht-KMU

    140

    Beteiligungen

    Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e CRR genannten Beteiligungsrisikopositionen

    150

    Gesamtsumme der Risikopositionen

    3.4.3.   C 09.04 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)

    3.4.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    82.

    Dieser Meldebogen soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und IV CRR ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuchs, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen).

    83.

    Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die ‚Gesamtsumme‘ der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Ländern, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jedes Land, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Ländern sind gesondert auszuweisen.

    84.

    Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert gilt für diese Aufschlüsselung nicht.

    85.

    Zur Bestimmung des Belegenheitsorts sind die Risikopositionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission (10) auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners zuzuweisen. Aus diesem Grund darf der Einsatz von CRM-Techniken die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Übermittlung der in diesem Meldebogen verlangten Angaben nicht ändern.

    3.4.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    Betrag

    Der gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und der mit diesen verbundenen Eigenmittelanforderungen.

    020

    Prozentsatz

    030

    Qualitative Informationen

    Diese Informationen sind nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder zu liefern.

    Die Institute haben gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile entweder {y} oder {n} auszuweisen.


    Zeilen

    010-020

    Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

    Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

    010

    Risikopositionswert nach dem Standardansatz

    Der gemäß Artikel 111 CRR berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

    Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand ist nicht hier, sondern in Zeile 055 anzugeben.

    020

    Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

    Der gemäß Artikel 166 CRR berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

    Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand ist nicht hier, sondern in Zeile 055 anzugeben.

    030-040

    Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

    Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

    030

    Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

    Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen gemäß Artikel 327 CRR der in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR unterliegen:

    Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt;

    Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch;

    Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios;

    Risikopositionen in Dividendenwerten;

    Risikopositionen in OGA, wenn die Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 348 CRR berechnet werden.

    040

    Wert von Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

    Bei den in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und 5 CRR unterliegen, ist die Summe aus Folgendem anzugeben:

    dem beizulegenden Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen und gemäß Artikel 104 CRR ermittelt werden.

    dem Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen.

    055

    Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

    Gemäß Artikel 248 CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD.

    070-110

    Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen

    070

    Gesamteigenmittelanforderungen für CCB

    Summe der Zeilen 080, 090 und 100.

    080

    Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

    Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD in dem betreffenden Land.

    Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand sind nicht hier, sondern in Zeile 100 anzugeben.

    Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

    090

    Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

    Gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für spezifische Risiken oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken bei wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land.

    Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen müssen u. a. die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen und die nach Artikel 348 CRR bestimmten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen umfassen.

    100

    Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

    Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD in dem betreffenden Land.

    Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

    110

    Eigenmittelanforderungen — Gewichte

    Das Gewicht, mit dem die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land belegt wird, ist als Anteil an den Eigenmittelanforderungen zu berechnen und wird wie folgt bestimmt:

    1.

    Zähler: Die Summe der Eigenmittelanforderungen für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r070; c010 Länderblatt],

    2.

    Nenner: Die Summe der Eigenmittelanforderungen für alle Kreditrisikopositionen, die für die Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 140 Absatz 4 CRD relevant sind [r070; c010; ’Total‘].

    Die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen ist nicht als ‚Gesamtsumme‘ aller Länder auszuweisen.

    120-140

    Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

    120

    Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

    Quote, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 136, 137 und 139, Artikel 140 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe b CRD für das betreffende Land festgelegt wird.

    Hat die zuständige Behörde des betreffenden Landes für das Land keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt, muss diese Zeile frei bleiben.

    Ebenfalls nicht auszuweisen sind Quoten, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind.

    Die von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als ‚Gesamtsumme‘ aller Länder auszuweisen.

    130

    Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

    Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts gemäß den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe a CRD festgelegt wurde. Zum Meldestichtag noch nicht anwendbare Quoten sind nicht anzugeben.

    Die im Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als ‚Gesamtsumme‘ aller Länder auszuweisen.

    140

    Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

    Gemäß Artikel 140 Absatz 1 CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

    Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absätze 2 oder 3 CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist in [r120; c020; Länderblatt] oder — falls relevant — in [r130; c020; Länderblatt] auszuweisen.

    Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung muss der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen sein und ist in [r110; c020; Länderblatt] auszuweisen.

    Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ist nur als ‚Gesamtsumme‘ aller Länder und nicht für jedes Land einzeln auszuweisen.

    150-160

    Anwendung der 2 %-Schwelle

    150

    Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

    Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen ist unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen zu berechnen, die nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission zugewiesen wurden.

    Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der ‚Gesamtsumme‘ aller Länder ‚y‘ anzugeben.

    Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle ‚n‘ an.

    160

    Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch

    Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen.

    Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der ‚Gesamtsumme‘ aller Länder ‚y‘ anzugeben.

    Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle ‚n‘ an.

    3.5.   C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

    3.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    86.

    Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich ‚CR EQU IRB‘ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 1‘ als auch auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 2‘.

    87.

    Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a CRR) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR bei den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e CRR genannten Risikopositionen aus Beteiligungen.

    88.

    Laut Artikel 147 Absatz 6 CRR sind die folgenden Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ zuzuweisen:

    a)

    nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,

    b)

    rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

    89.

    Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen nach dem in Artikel 152 CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren wird, sind ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB auszuweisen.

    90.

    Nach Artikel 151 Absatz 1 CRR haben die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vorzulegen, wenn sie nach einem der in Artikel 155 CRR genannten Ansätze verfahren:

    dem einfachen Risikogewichtungsansatz;

    dem PD/LGD-Ansatz;

    dem auf internen Modellen basierenden Ansatz.

    Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), z. B. Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR mit einem Risikogewicht von 250 % bzw. gemäß Artikel 471 Absatz 2 CRR mit einem Risikogewicht von 370 % belegt werden.

    91.

    Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen sind im Meldebogen CR EQU IRB nicht auszuweisen:

    im Handelsbuch geführte Beteiligungspositionen (in Fällen, in denen Institute nicht von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen befreit sind (Artikel 94 CRR));

    der teilweisen Anwendung des Standardansatzes unterliegende Beteiligungspositionen (Artikel 150 CRR) unter Einschluss von:

    gemäß Artikel 495 Absatz 1 CRR bestandsgeschützte Beteiligungspositionen;

    Beteiligungspositionen an Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe g CRR);

    Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die dem Institut für die Investition erhebliche Zuschüsse zur Verfügung stellen und mit einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für die Investition in die Beteiligungen verbunden sind (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe h CRR);

    Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen, deren risikogewichtete Positionsbeträge nach der Behandlung für ‚Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind‘ berechnet werden dürfen (Artikel 155 Absatz 1 CRR);

    gemäß Artikel 46 und 48 CRR von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Risikopositionen aus Beteiligungen.

    3.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)

    Spalten

    005

    RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

    Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.)

    010

    INTERNES RATINGSYSTEM

    DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

    Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 010 die nach Artikel 165 Absatz 1 CRR berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausweisen.

    Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

    Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)wird für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet.

    020

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach Artikel 167 CRR muss der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert entsprechen. Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen muss dem Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen.

    Darüber hinaus haben die Institute in Spalte 020 die in Anhang I CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auszuweisen (z. B. den Posten ‚unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien‘).

    Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den (in Artikel 165 Absatz 1 genannten) PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 CRR Bezug nimmt, berücksichtigen.

    030-040

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    GARANTIEN

    KREDITDERIVATE

    Unabhängig davon, nach welchem Ansatz die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen die Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Garantien (Spalte 030) oder Kreditderivate (Spalte 040) ausweisen, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden.

    050

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    In Spalte 050 müssen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausweisen, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird.

    060

    RISIKOPOSITIONSWERT

    Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte ausweisen (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 CRR).

    Bei außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen muss der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen (Artikel 167 CRR).

    070

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen hier die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD ausweisen, die den in die Aggregierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde.

    Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD ist der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) zu verwenden.

    Die Institute haben Artikel 165 Absatz 2 CRR zu berücksichtigen.

    080

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    Hier sind die nach Artikel 155 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen auszuweisen.

    Verfügen Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, ist bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zuzuweisen (Artikel 155 Absatz 3 CRR).

    Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 CRR).

    090

    ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    In Spalte 090 müssen die Institute den gemäß Artikel 158 Absätze 4, 7, 8 und 9 CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen ausweisen.

    92.

    Nach Artikel 155 CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder auf internen Modellen basierender Ansatz) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute müssen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird).

    Zeilen

    CR EQU IRB 1 — Zeile 020

    PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

    Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus.

    CR EQU IRB 1 — Zeilen 050-090

    EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

    Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus.

    CR EQU IRB 1 — Zeile 100

    AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ

    Institute, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 4 CRR) weisen die verlangten Informationen in Zeile 100 aus.

    CR EQU IRB 1 — Zeile 110

    BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

    Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen die risikogewichteten Positionsbeträge für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird). So sind beispielsweise

    der risikogewichtete Positionsbetrag der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR behandelt werden, sowie

    gemäß Artikel 471 Absatz 2 CRR mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen

    in Zeile 110 auszuweisen.

    CR EQU IRB 2

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

    Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus.

    Institute, die den PD-LGD-Ansatz nutzen, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem anwenden oder ihre Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen können, müssen im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools ausweisen. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht.

    3.6.   C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

    3.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

    93.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko.

    94.

    Im Meldebogen CR SETT liefern die Institute Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten.

    95.

    Laut Artikel 378 CRR unterliegen Rückkaufgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinen Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.

    96.

    Bei Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, müssen die Institute die sich daraus ergebende Preisdifferenz berechnen. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

    97.

    Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 CRR enthaltenen Tabelle 1.

    98.

    Zur Berechnung des Risikopositionsbetrags sind die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR mit 12,5 zu multiplizieren.

    99.

    Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Diese sind in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) auszuweisen.

    3.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

    Geschäfte, die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sind von den Instituten zu dem in Artikel 378 CRR genannten, jeweils vereinbarten Abrechnungspreis auszuweisen.

    In diese Spalte sind alle noch nicht abgewickelten Geschäfte aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder Verlust darstellen.

    020

    RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

    Die Institute müssen die Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und deren aktuellem Marktwert ausweisen, die gemäß Artikel 378 CRR zu ermitteln ist, wenn sie für das Institut mit einem Verlust verbunden sein könnte.

    In diese Spalte müssen nur die nicht abgewickelten Geschäfte ausgewiesen werden, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen.

    030

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Die Institute müssen die nach Artikel 378 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen ausweisen.

    040

    GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

    Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken.


    Zeilen

    010

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

    Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Anlagebuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen.

    In {r010;c010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben.

    In {r010;c020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ zu liefern.

    In {r010;c030] sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 CRR Tabelle 1 zu entnehmen).

    020 bis 060

    Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

    In den Spalten 020 bis 060 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Anlagebuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 CRR genannten Kategorien zu liefern.

    Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

    070

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

    Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Handelsbuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen.

    In {r070;c010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben.

    In {r070;c020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ zu liefern.

    In {r070;c030} sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 CRR zu entnehmen).

    080 bis 120

    Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

    Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

    In den Spalten 080 bis 120 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Handelsbuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 CRR genannten Kategorien zu liefern.

    Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

    3.7.   C 13.01 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN (CR SEC)

    3.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

    100.

    Handelt das Institut als Originator, sind in diesem Meldebogen Abgaben zu allen Verbriefungen zu liefern, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos in der Bilanz angesetzt wird. Handelt das Institut als Anleger, sind alle Risikopositionen auszuweisen.

    101.

    Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts im Verbriefungsprozess ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger unterschiedliche Posten maßgeblich.

    102.

    Zu erfassen sind in diesem Meldebogen gemeinsame Angaben sowohl zu traditionellen als auch synthetischen Verbriefungen im Bankenbuch.

    3.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    0010

    GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN AUS VERBRIEFUNGEN

    Originierende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, auszuweisen.

    Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, dürfen vom Originator in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen werden. Vom Originator gehaltene Verbriefungspositionen umfassen zu diesem Zweck Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung im Sinne von Artikel 242 Nummer 16 CRR bei Verbriefungen revolvierender Risikopositionen.

    0020-0040

    SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

    Artikel 251 und 252 CRR.

    Laufzeitinkongruenzen dürfen beim angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt werden.

    0020

    (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

    Das genaue Verfahren zur Berechnung des hier auszuweisenden volatilitätsangepassten Werts der Sicherheit (CVA) ist in Artikel 223 Absatz 2 CRR festgelegt.

    0030

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*

    Nach der allgemeinen Regel für ‚Zuflüsse‘ und ‚Abflüsse‘ müssen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse in der Risikopositionsklasse erscheinen, der das meldende Unternehmen den Sicherungsgeber (d. h. den Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) zugeordnet hat.

    Das Verfahren zur Berechnung des an das ‚Fremdwährungsrisiko‘ angepassten Betrags der Absicherung (G* ist in Artikel 233 Absatz 3 CRR festgelegt.

    0040

    NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

    Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen.

    Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

    0050

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 CRR ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition.

    Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

    Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 0010 bis 0040.

    0060

    (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    Artikel 248 CRR. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen sich nur auf Verbriefungspositionen beziehen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden.

    0070

    RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 CRR berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen, ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und ohne alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen sowie ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition.

    0080-0110

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57, Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Artikel 249 CRR

    In diesen Spalten sind Angaben zu den Kreditrisikominderungstechniken zu liefern, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) durch Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

    Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

    Auszuweisen sind hier:

    1.

    Sicherheiten, die gemäß Artikel 222 CRR (einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) aufgenommen wurden;

    2.

    anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung.

    0080

    (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

    Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 und Artikeln 234 bis 236 CRR.

    0090

    (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    In Artikel 249 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR genannte und in den Artikeln 195, 197 und 200 CRR geregelte Absicherung mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR.

    Die in den Artikeln 218 und 219 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen sind als Barsicherheiten zu behandeln.

    0100-0110

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

    Auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie relevant sind.

    0100

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 CRR.

    Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ‚Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen‘ entsprechen, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird.

    Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

    0110

    ZUFLÜSSE INSGESAMT

    Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt und die gemäß Artikel 197 Absatz 1 CRR als anrechenbare finanzielle Sicherheiten genutzt werden sind — sofern die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten angewandt wird — in dieser Spalte als Zuflüsse auszuweisen.

    0120

    NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    In dieser Spalte auszuweisen sind die Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf ‚Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition‘ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden.

    0130

    (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

    Artikel 223 bis 228 CRR

    Der angegebene Betrag muss auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) einschließen (Artikel 218 CRR).

    0140

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*

    Der nach Artikel 248 CRR berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen, auf den aber nicht die in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt wurden

    0150

    DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 %

    Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Zu diesem Zweck wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff ‚Umrechnungsfaktor‘ definiert.

    Zu Berichtszwecken sind für den Umrechnungsfaktor 0 % vollständig angepasste Risikopositionswerte (E* auszuweisen:

    0160

    (-)NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE

    Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt wird, alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben.

    0170

    (-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN

    Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt oder von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, die gemäß Artikel 110 CRR bestimmten spezifischen Kreditrisikoanpassungen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen abziehen.

    0180

    RISIKOPOSITIONSWERT

    Der nach Artikel 248 CRR berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen

    0190

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT

    Nach Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 CRR können die Institute bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wurde, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen.

    0200

    RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

    Risikopositionswert abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts.

    0210

    SEC-IRBA

    Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    0220-0260

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

    Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-IRBA-Risikopositionen.

    0270

    DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE FORDERUNGEN)

    Artikel 255 Absatz 4 CRR

    Für die Zwecke dieser Spalte sind Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft und alle anderen Risikopositionen als angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen zu behandeln.

    0280

    SEC-SA

    Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    0290-0340

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

    Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-SA-Risikopositionen.

    Zum Risikogewicht (RW) 1 250 % (W unbekannt) heißt es in Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe b, Unterabsatz 4, dass Verbriefungspositionen mit 1 250 % risikogewichtet werden müssen, wenn das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus kennt.

    0350

    SEC-ERBA

    Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c CRR

    0360-0570

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN (KURZ–/LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN)

    Artikel 263 CRR

    ERBA-Verbriefungspositionen mit einem abgeleiteten Rating im Sinne von Artikel 254 Absatz 2 CRR sind als Positionen mit Rating auszuweisen.

    Mit einem Risikogewicht belegte Risikopositionswerte sind nach den in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR festgelegten kurz- und langfristigen Bonitätsstufen aufzuschlüsseln.

    0580-0630

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES SEC-ERBA

    Bei jeder Verbriefungsposition müssen die Institute eine der nachstehend genannten, in den Spalten 0580-0620 aufgeführten Optionen in Betracht ziehen.

    0580

    DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN

    Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe c CRR

    In dieser Spalte sind sämtliche KFZ-Kredite und Leasinggeschäfte mit KFZ und Ausrüstungsgegenständen anzugeben, selbst wenn sie für Artikel 254 Absatz 2 Buchstaben a oder b CRR infrage kommen.

    0590

    OPTION SEC-ERBA

    Artikel 254 Absatz 3 CRR

    0600

    POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE A CRR FALLEN

    Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe a CRR

    0610

    POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE B CRR FALLEN

    Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe b CRR

    0620

    POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 CRR FALLEN

    Verbriefungspositionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird und bei denen die Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-SA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 254 Absatz 4 oder Artikel 258 Absatz 2 CRR untersagt wurde.

    0630

    EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE

    Verbriefungspositionen, bei denen gemäß der in Artikel 254 Absatz 1 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA verfahren wird.

    0640

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    Artikel 254 Absatz 5 CRR sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor.

    0650-0690

    AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

    Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte Risikopositionen, bei denen nach dem internen Bemessungsansatz verfahren wird.

    0700

    SONSTIGE (RW = 1 250 %)

    Wird nach keinem der oben genannten Ansätze verfahren, ist den Verbriefungspositionen gemäß Artikel 254 Absatz 7 CRR ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuweisen.

    0710-0860

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

    0840

    IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

    In dieser Spalte ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der Verbriefungspositionen auszuweisen.

    0860

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

    Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen sind bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht zu lassen.

    0870

    AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

    Ebenfalls auszuweisen sind nach Artikel 252 CRR berechnete Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen (RW*-RW(SP)), es sei denn, Tranchen sind mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt. In diesem Fall ist hier ‚Null‘ anzugeben. RW(SP) muss nur die in Spalte 0650 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfassen, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

    0880

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402  (11)

    Nach Artikel 270a CRR müssen die zuständigen Behörden immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und höchstens 1 250 %) des Risikogewichts verhängen, das nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR für die betreffenden Verbriefungspositionen gelten würde.

    0890

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechnete gesamte risikogewichtete Positionsbetrag vor Anwendung der in den Artikeln 267 und 268 CRR angegebenen Maximalwerte.

    0900

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

    Nach Artikel 267 CRR kann ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden.

    0910

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

    Nach Artikel 268 CRR kann ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden.

    0920

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

    Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 247 Absatz 6 CRR genannten Gesamtrisikogewichts berechnete risikogewichtete Positionsbetrag insgesamt.

    0930

    ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT

    Risikogewichteter Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

    103.

    Der Meldebogen ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. In jedem dieser Blöcke sind die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie danach aufzuschlüsseln, ob eine differenzierte Eigenmittelbehandlung zur Anwendung kommt oder nicht.

    104.

    Positionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird, und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) sind nach den bei Geschäftsabschluss angewandten Bonitätsstufen aufzuschlüsseln (letzter Zeilenblock). Diese Angaben müssen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern geliefert werden.

    Zeilen

    0010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen. Dies Zeile stellt die Zusammenfassung aller Angaben dar, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

    0020

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Gesamtsumme der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 handelt.

    0030

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

    0040

    STS-RISIKOPOSITIONEN

    Gesamtsumme der STS-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 CRR genannten Anforderungen erfüllen.

    0050

    VORRANGIGE POSITION BEI KMU-VERBRIEFUNGEN

    Gesamtsumme der vorrangigen KMU-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 270 CRR genannten Bedingungen erfüllen.

    0060, 0120, 0170, 0240, 0290, 0360 und 0410

    NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Artikel 254 Absätze 1, 4, 5 und 6, Artikel 259, 261, 263, 265, 266 und 269 CRR

    Gesamtsumme der nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommenden Verbriefungspositionen

    0070, 0190, 0310 und 0430

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Gesamtsumme der ausstehenden Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR.

    0080

    ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR spielt.

    0090-0130, 0210-0250 und 0330-0370

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

    Nach Artikel 248Absatz 1 Buchstabe a CRR muss der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert sein, der nach Anwendung aller etwaigen relevanten spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 CRR verbleibt.

    Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 243 CRR genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0100 und 0120 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR in den Zeilen 0110 und 0130 müssen die bilanzwirksamen Posten aufgeschlüsselt werden.

    0100, 0220 und 0340

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

    0110, 0130, 0160, 0180, 0230, 0250, 0280, 0300, 0350, 0370, 400 und 420

    DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

    Gesamtsumme der vorrangigen Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR.

    0140-0180, 0260-0300 und 0380-0420

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    In diesen Zeilen sind Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen zu erfassen, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

    Aus den in Anhang II CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen sind gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II CRR aufgeführten derivativen Instrumente ist gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen.

    In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern ist der nicht in Anspruch genommene Betrag anzugeben.

    Für Zins- und Währungsswaps ist der (gemäß Artikel 248 Absatz 1 CRR berechnete) Risikopositionswert anzugeben.

    Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 270 CRR genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0150 und 0170 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR in den Zeilen 0160 und 0180 müssen die bilanzwirksamen Posten und Derivate aufgeschlüsselt werden. Die Artikelverweise sind die gleichen wie in den Zeilen 0100 bis 0130.

    0150, 0270 und 0390

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

    0200

    ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle eines Anlegers spielt, zusammengefasst.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens ist unter ‚Anleger‘ ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

    0320

    SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle eines Sponsors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

    0440-0670

    AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN

    Hier sind Angaben zu den (am Meldestichtag) ausstehenden Positionen zu liefern, für die zum Zeitpunkt der Originierung (Geschäftsabschluss) eine der in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR festgelegten Bonitätsstufen bestimmt wurde. Bei Verbriefungspositionen, bei denen nach dem IAA verfahren wird, muss die Bonitätsstufe die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung eines IAA-Ratings bestimmte Stufe sein. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.

    Diese Zeilen sind nur in den Spalten 0180-0210, 0280, 0350-0640, 0700-0720, 0740, 0760-0830 und 0850 auszufüllen.

    3.9.   DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

    3.9.1.   Geltungsumfang des Meldebogens SEC DETAILS

    109.

    In diesen Meldebögen werden auf Transaktionsbasis (im Gegensatz zu den aggregierten Angaben in den Meldebögen CR SEC, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier sind die Hauptmerkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie die Art des zugrunde liegende Pools und die Eigenmittelanforderungen anzugeben.

    110.

    Diese Meldebögen sind in den folgenden Fällen auszufüllen:

    a.

    Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, auch solchen, in denen es selbst keine Position hält. In Fällen, in denen ein Institut mindestens eine Position in der Verbriefung hält, hat es unabhängig davon, ob ein signifikantes Risiko übertragen wurde oder nicht, Angaben zu allen von ihm (im Banken- oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch solche, die aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und — sofern Artikel 43 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt — aufgrund von Artikel 405 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung beibehalten werden.

    b.

    Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einer Verbriefungszweckgesellschaft erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 160 auszuweisen.

    c.

    Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).

    111.

    Diese Meldebögen sind von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten (12) auszufüllen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Unternehmen zu übermitteln.

    112.

    Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, wonach Institute, die in Verbriefungspositionen investieren, sich zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, ist der Berichtsumfang des Meldebogens in begrenztem Umfang auf Anleger anzuwenden. Insbesondere haben diese die Spalten 010-040, 070-110, 161, 190, 290-300 und 310-470 auszufüllen.

    113.

    Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger.

    3.9.2   Aufschlüsselung des Meldebogens SEC DETAILS

    113a.

    Der Meldebogen SEC DETAILS setzt sich aus zwei Bögen zusammen. Während SEC DETAILS einen allgemeinen Überblick über die Verbriefungen gibt, werden ebendiese Verbriefungen in SEC DETAILS 2 nach angewandtem Ansatz aufgeschlüsselt.

    113b.

    Verbriefungspositionen im Handelsbuch sind nur in den Spalten 005-020, 420, 430, 431, 432, 440 und 450-470 auszuweisen. In den Spalten 420, 430 und 440 ist dem der Eigenmittelanforderung für die Nettoposition entsprechenden Risikogewicht Rechnung zu tragen.

    3.9.3   C 14.00 — Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)

    Spalten

    005

    ZEILENNUMMER

    Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.)

    010

    INTERNER CODE

    Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden.

    020

    KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

    Für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungstransaktion verwendeter Code oder — falls nicht verfügbar — der Name, unter dem die Verbriefungstransaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben.

    021

    GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG?

    Diese Spalte gibt Aufschluss darüber, ob es sich um eine gruppeninterne, eine private oder eine öffentliche Verbriefung handelt.

    Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

    ‚PRI‘ für privat

    ‚INT‘ für gruppenintern

    ‚PUB‘ für öffentlich.

    110

    FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)

    Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

    ‚O‘ für Originator

    ‚S‘ für Sponsor

    ‚I‘ für Anleger

    ‚L‘ für ursprünglicher Kreditgeber.

    Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.

    030

    KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name)

    In dieser Spalte anzugeben ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) des Originators oder — falls nicht verfügbar — der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder — falls auch dieser nicht verfügbar — der Name des Instituts selbst.

    Bei Multi-Seller Verbriefungen, an denen das meldende Institut als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber beteiligt ist, hat es die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe anzugeben. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Institut nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben.

    Bei Multi-Seller Verbriefungen, bei denen das meldende Institut als Anleger eine Position in der Verbriefung hält, hat es die Kennungen sämtlicher an der Verbriefung beteiligter Originatoren oder — falls nicht verfügbar — die Namen der verschiedenen Originatoren anzugeben. Sind die Namen dem meldenden Institut nicht bekannt, hat es anzugeben, dass es sich bei der Verbriefung um eine Multi-Seller-Verbriefung handelt.

    040

    VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH/ABCP-PROGRAMM/ABCP-TRANSAKTION)

    Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

    ‚AP‘ für ABCP-Programm

    ‚AT‘ für ABCP-Transaktion

    ‚T‘ für traditionell

    ‚S‘ für synthetisch.

    Für die Definition von ‚Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere‘, ‚Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren‘, ‚traditionelle Verbriefung‘ und ‚synthetische Verbriefung‘ siehe Artikel 242 Nummern 11 bis 14 CRR.

    051

    BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

    Institute, die Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber sind, geben eines der folgenden Kürzel an:

    ‚K‘ bei vollständigem Ansatz

    ‚P‘ bei teilweiser Ausbuchung

    ‚R‘ bei vollständiger Ausbuchung

    ‚N‘ für nicht zutreffend.

    In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Die Übertragung eines signifikanten Risikos im Sinne der Artikel 244 und 245 CRR wirkt sich nicht darauf aus, welche Bilanzierungsmethode im Rahmen des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens auf die Transaktion angewandt wird.

    Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen.

    Die Option ‚P‘ (teilweise Ausbuchung) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 in der Bilanz dem anhaltenden Engagement des meldenden Unternehmens entsprechend angesetzt werden.

    060

    SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?

    Die folgenden Kürzel sind nur von Originatoren zu verwenden:

    ‚N‘ keine Eigenmittelanforderungen

    ‚B‘ Bankbestand

    ‚T‘ Handelsbuch

    ‚A‘ in beiden Büchern teilweise geführt.

    Artikel 109, 244 und 245 CRR.

    In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen anhand der verbrieften Risikopositionen oder anhand der Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden.

    Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Risiko übertragen worden ist), ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA anzugeben, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet.

    Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC zu liefern. Bei im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) zu liefern.

    Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen.

    061

    ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS

    Die folgenden Kürzel sind nur von Originatoren zu verwenden:

    ‚N‘ Es wurde keine Übertragung ausgewiesen und das meldende Unternehmen weist seinen verbrieften Risikopositionen Risikogewichte zu

    ‚A‘ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe a CRR

    ‚B‘ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe b CRR

    ‚C‘ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 3 Buchstabe a CRR

    ‚D‘ Zuweisung eines Risikogewichts von 1 250 % oder Abzug der in der Verbriefung gehaltenen Positionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

    Diese Spalte gibt einen Überblick darüber, ob eine signifikante Übertragung stattgefunden hat und wenn ja, mit welchen Mitteln diese erzielt wurde. Welche solvenzrechtliche Behandlung durch den Originator angemessen ist, wird sich danach richten, ob ein signifikantes Risiko erfolgreich übertragen wurde.

    070

    VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

    Hier ist unter Berücksichtigung der Definition von ‚Verbriefung‘ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR und ‚Wiederverbriefung‘ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR anhand der folgenden Kürzel die Art des Basiswerts anzugeben:

    ‚S‘ für Verbriefung

    ‚R‘ für Wiederverbriefung.

    075

    STS-VERBRIEFUNGEN

    Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402

    Es ist eines der folgenden Kürzel anzugeben:

    Y

    Ja

    N

    Nein.

    446

    FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN

    Artikel 243 und 270 CRR.

    Es ist eines der folgenden Kürzel anzugeben:

    Y

    Ja

    N

    Nein

    ‚Ja‘ ist sowohl bei STS-Verbriefungen, die gemäß Artikel 243 CRR für eine differenzierte Kapitalbehandlung infrage kommen, anzugeben als auch bei vorrangigen Positionen in (nicht-STS-)KMU-Verbriefungen, die gemäß Artikel 270 CRR für diese Behandlung infrage kommen.

    080-100

    SELBSTBEHALT

    Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402. Wenn Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gilt auch Artikel 405 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.

    080

    ART DES SELBSTBEHALTS

    Für jeden originierten Verbriefungsplan ist anzugeben, welcher Art der Einbehalt eines materiellen Nettoanteils, wie er in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehen ist, jeweils ist:

    A –

    Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): ‚Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche‘.

    V –

    Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist.

    B –

    Revolvierende Risikopositionen: ‚Bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen‘.

    C –

    Bilanzwirksam: ‚Das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt‘.

    D –

    Erstverlust: ‚Das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht‘.

    E –

    Befreit: Dies ist bei Verbriefungen anzugeben, die von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind.

    U –

    Verstoß oder unbekannt. Diese ist anzugeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.

    090

    % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

    Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung muss (am Tag der Originierung) mindestens 5 % betragen.

    Wurde in Spalte 080 (Art des Selbstbehalts) ‚E‘ (befreit) oder ‚N‘ (nicht zutreffend) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben.

    100

    EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

    Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

    Y

    Ja

    N

    Nein

    Wurde in Spalte 080 (Art des Selbstbehalts) ‚E‘ (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben.

    120-130

    NICHT ABCP-PROGRAMME

    Da ABCP-Programme (im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 CRR) mehrere Einzelverbriefungen umfassen und daher einen Spezialfall darstellen, sind sie von der Meldung in den Spalten 120, 121 und 130 ausgenommen.

    120

    ORIGINIERUNGSDATUM (mm/jjjj)

    Monat und Jahr des Originierungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format anzugeben: ‚mm/jjjj‘.

    Das Originierungsdatum eines Verbriefungsplans muss von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Im besonderen Fall von Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, muss das Originierungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren entsprechen.

    Diese Angabe ist auch dann zu liefern, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    121

    DATUM DER LETZTEN EMISSION (mm/yyyy)

    Monat und Jahr des Datums der letzten Emission von Wertpapieren in der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: ‚mm/jjjj‘.

    Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur für Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 begeben wurden. Ob die jeweilige Verbriefung unter die Verordnung (EU) 2017/2402 fällt, entscheidet das Datum der letzten Wertpapieremission.

    Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    130

    GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM

    In dieser Spalte wird der (anhand der ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren berechnete) Betrag des verbrieften Portfolios am Originierungsdatum erfasst.

    Bei Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, ist der Betrag zum Zeitpunkt der Originierung der ersten Wertpapieremission anzugeben. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten sind nur die vom meldenden Unternehmen begebenen Beträge auszuweisen.

    Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    140-225

    VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

    In den Spalten 140 bis 225 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios verlangt.

    140

    GESAMTBETRAG

    Die Institute müssen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, ausweisen. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Originierungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt.

    Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    150

    ANTEIL DES INSTITUTS (%)

    Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio am Meldestichtag. Außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen ist in dieser Spalte standardmäßig 100 % anzugeben. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140).

    Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    160

    TYP

    In dieser Spalte werden Angaben zur Art der Vermögenswerte (‚Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien‘ bis ‚Sonstige großvolumige Risikopositionen‘) oder Verbindlichkeiten (‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ und ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss sich bei seiner Meldung für eine der folgenden Optionen entscheiden und dabei die höchste Forderungshöhe bei Ausfall zugrunde legen:

    Mengengeschäft:

     

    Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

     

    Kreditkartenforderungen;

     

    Verbraucherkredite;

     

    Kredite an KMU (die unter das Mengengeschäft fallen);

     

    Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

    Großvolumengeschäft:

     

    Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

     

    Leasinggeschäfte;

     

    Kredite an Unternehmen;

     

    Kredite an KMU (die unter Unternehmenskredite fallen);

     

    Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

     

    Sonstige großvolumige Risikopositionen.

    Verbindlichkeiten:

     

    Gedeckte Schuldverschreibungen;

     

    Sonstige Verbindlichkeiten.

    Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Arten, hat das Institut die wichtigste Art anzugeben. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zu ‚sonstigen Verbindlichkeiten‘ gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘).

    Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, muss die Vermögenswertart von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben.

    171

    PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN

    In dieser Spalte werden Angaben dazu erfasst, welchen Ansatz/welche Ansätze das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde.

    Die Institute müssen den nach Risikopositionswert bemessenen Prozentsatz der verbrieften Risikopositionen angeben, auf die zum Meldestichtag der auf internen Ratings beruhende Ansatz angewandt wird.

    Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Für die Verbriefung von Verbindlichkeiten gilt diese Spalte allerdings nicht.

    180

    ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

    Artikel 259 Absatz 4 CRR.

    Diese Spalte ist nur für Institute zwingend, die auf die Verbriefungspositionen den SEC-IRBA anwenden (und daher mehr als 95 % in Spalte 171 angeben). Anzugeben ist die effektive Anzahl der Risikopositionen.

    Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Ebenfalls nicht auszufüllen ist diese Spalte, wenn das meldende Institut keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus.

    181

    AUSGEFALLENE POSITIONEN ‚W‘ (%)

    Artikel 261 Absatz 2 CRR.

    Ein Institut hat den nach Artikel 261 Absatz 2 CRR zu berechnenden Faktor ‚W‘ (für die ausgefallenen zugrunde liegenden Riskopositionen) selbst dann auszuweisen, wenn es auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet.

    190

    LAND

    Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, ist das wichtigste Land anzugeben. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, ist ‚sonstige Länder‘ anzugeben.

    201

    LGD (%)

    Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 170 angeben). Die LGD ist gemäß Artikel 259 Absatz 5 CRR zu berechnen.

    Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

    202

    EL (%)

    Der risikopositionsgewichtete erwartete durchschnittliche Verlust (EL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 171 angeben). Bei verbrieften Vermögenswerten nach dem Standardansatz sind als EL die in Artikel 111 CRR genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen anzugeben. EL ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 CRR zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

    203

    UL (%)

    Der risikopositionsgewichtete unerwartete durchschnittliche Verlust (UL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 170 angeben). Der UL bei Vermögenswerten ist gleich dem risikogewichteten Risikopositionsbetrag (RWEA) mal 8 %. RWEA ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 CRR zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

    204

    RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN

    Der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Laufzeit (WAM) der verbrieften Vermögenswerte zum Meldestichtag ist von allen Instituten anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die Eigenmittelanforderungen berechnen. Die Institute müssen die Laufzeit jedes Vermögenswerts gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a und f ohne Anwendung der Fünfjahresobergrenze berechnen.

    210

    (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen müssen alle Beträge einschließen, die für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust erfasst wurden (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der in Artikel 166 Absatz 1 CRR genannten Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene Vermögenswerte. Die Rückstellungen müssen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten einschließen.

    In dieser Spalte werden Angaben zu den bei den verbrieften Risikopositionen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

    Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    221

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KIRB

    Diese Spalte ist nur von Instituten auszufüllen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und somit 95 % oder mehr in Spalte 171 angeben) und erfasst Angaben zu dem in Artikel 255 CRR genannten Parameter KIRB. KIRB ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben.

    Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    222

    PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS

    IRB-Pools im Sinne von Artikel 242 Nummer 7 CRR, sofern das Institut KIRB für mindestens 95 % des zugrunde liegenden Risikopositionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnen kann (Artikel 259 Absatz 2 CRR).

    223

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KSA

    Diese Spalte ist selbst dann auszufüllen, wenn das Institut auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. In dieser Spalte werden die in Artikel 255 Absatz 6 CRR genannten Angaben zum Parameter KSA erfasst. KSA ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben.

    Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    225

    ZUSATZINFORMATIONEN

    225

    KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM

    Artikel 110 CRR

    230-304

    VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

    In diesem Spaltenblock werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Restlaufzeit zum Meldestichtag erfasst.

    Bei Multi-Seller-Verbriefungen ist nur der Betrag auszuweisen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde.

    230-252

    BILANZWIRKSAME POSTEN

    In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

    230-232

    VORRANGIG

    230

    BETRAG

    Der Betrag vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR.

    231

    UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

    Der in Artikel 256 Absatz 1 CRR genannte untere Tranchierungspunkt

    232 und 252

    BONITÄTSSTUFEN

    Die für Institute, die nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren, vorgesehenen Bonitätsstufen (Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR). In diesen Spalten sind alle beurteilten Transaktionen anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz verfahren wird.

    240-242

    MEZZANINE

    240

    BETRAG

    Der auszuweisende Betrag schließt Folgendes ein:

    Mezzanine Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 18 CRR;

    Zusätzliche Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um die in Artikel 242 Nummern 6, 17 oder 18 CRR definierten Positionen handelt.

    241

    ANZAHL DER TRANCHEN

    Anzahl der Mezzanine-Tranchen.

    242

    BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE

    Die nach Artikel 263 Tabelle 2 und Artikel 264 Tabelle 3 CRR bestimmte Bonitätsstufe der nachrangigsten Mezzanine-Tranche.

    250-252

    ERSTVERLUST

    250

    BETRAG

    Der Betrag der Erstverlusttranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 CRR.

    251

    OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

    Der in Artikel 256 Absatz 2 CRR genannte obere Tranchierungspunkt

    260-280

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

    Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie bei den bilanzwirksamen Posten.

    290-300

    LAUFZEIT

    290

    ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

    Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:

    i)

    das Datum, an dem die Rückführungsoption (im Sinne von Artikel 242 Nummer 1 CRR) unter Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte;

    ii)

    das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde.

    Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten erwarteten Kündigungstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

    291

    IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS

    Für den ersten erwarteten Kündigungstermin relevante Art von Kaufoption:

    Rückführungsoption, die die Anforderungen von Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe g CRR erfüllt;

    Sonstige Rückführungsoption;

    Sonstige Art von Kaufoption.

    300

    GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

    Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente).

    Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlich letzten Fälligkeitstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

    302-304

    ZUSATZINFORMATIONEN

    302

    UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

    Der untere Tranchierungspunkt der nachrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben.

    303

    OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

    Der obere Tranchierungspunkt der vorrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben.

    304

    VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%)

    Der erwartete und der unerwartete Verlust (EL und UL) bei den auf Dritte übertragenen verbrieften Vermögenswerten ist in Prozent der Gesamtsumme aus EL und UL nur von Originatoren anzugeben. EL und UL der zugrunde liegenden Risikopositionen sind anzugeben und dann nach dem Wasserfallprinzip den jeweiligen Verbriefungstranchen zuzuweisen. Bei Banken, die den Standardansatz anwenden, ist EL die spezifische Kreditrisikoanpassung bei den verbrieften Vermögenswerten und UL die Kapitalanforderung für die verbrieften Risikopositionen.

    3.9.4.   C 14.01 — Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS 2)

    113c.

    Für die nachstehend genannten Ansätze ist der Meldebogen SEC DETAILS 2 gesondert vorzulegen:

    1)

    SEC-IRBA;

    2)

    SEC-SA;

    3)

    SEC-ERBA;

    4)

    1 250 %.

    Spalten

    005

    ZEILENNUMMER

    Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.)

    010

    INTERNER CODE

    Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden.

    020

    KENNUNG DER VERBRIEFUNG (CODE/NAME)

    Code, der für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungsposition bzw. bei mehreren Positionen, die in derselben Zeile ausgewiesen werden können, der Verbriefungstransaktion verwendet wird oder — falls nicht verfügbar — der Name, unter dem die Verbriefungsposition oder -transaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben.

    310-400

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst.

    310-330

    BILANZWIRKSAME POSTEN

    Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 230, 240 und 250.

    340-361

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 260 bis 280.

    351 und 361

    RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER/INSTRUMENT

    Risikogewicht des anerkennungsfähigen Stellers einer Absicherung oder des entsprechenden Instruments, das die Absicherung darstellt in % (Artikel 249 CRR).

    370-400

    ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-361 ausgewiesen sind).

    370

    DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)

    Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden.

    Laut Anhang I CRR sind die folgenden außerbilanziellen Posten mit vollem Risiko als DCS zu betrachten:

    Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben

    unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (‚standby letters of credit‘), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

    380

    IRS/CRS

    IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate sind in Anhang II CRR aufgeführt.

    390

    LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

    Liquiditätsfazililtäten (LF) im Sinne von Artikel 242 Absatz 3 CRR.

    400

    SONSTIGE

    Verbleibende außerbilanzielle Posten

    411

    RISIKOPOSITIONSWERT

    Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0180 des Meldebogens CR SEC zusammen.

    420

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT

    Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0190 des Meldebogens CR SEC zusammen.

    In dieser Spalte ist ein negativer Wert auszuweisen.

    430

    GESAMTBETRAG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS VOR OBERGRENZE

    In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) sind in dieser Spalte keine Daten auszuweisen.

    Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten muss diese Spalte leer bleiben.

    Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 570 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalten 410 und 420 (je nachdem, welche von beiden für die Eigenmittelanforderung relevant ist) des Meldebogens MKR SA CTP.

    431

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

    Artikel 267 CRR

    432

    (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

    Artikel 268 CRR

    440

    GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE

    In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach den auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenzen erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) sind in dieser Spalte keine Daten auszuweisen.

    Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten muss diese Spalte leer bleiben.

    Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 600 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP.

    447-448

    ZUSATZINFORMATIONEN

    447

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA-ANSATZ

    Artikel 263 und 264 CRR. Diese Spalte ist nur für Transaktionen mit Rating vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach SEC-ERBA verfahren wird.

    448

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ

    Artikel 261 und 262 CRR. Diese Spalte ist vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach SEC-SA verfahren wird.

    450-470

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH

    450

    CTP ODER NICHT-CTP?

    Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

    C — Korrelationshandelsportfolio (CTP)

    N — Kein Korrelationshandelsportfolio

    460-470

    NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUF

    Siehe Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP.

    4.   MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO

    4.1.   C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

    4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    114.

    Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA nicht gleichzeitig auf Einzelbasis anwenden.

    115.

    Institute, die den BIA, den SA oder den ASA anwenden, müssen ihre Eigenmittelanforderung anhand der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen berechnen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute davon diejenigen aus, die voraussichtlich unverändert bleiben. Vom Grundsatz der ‚Unveränderlichkeit‘ kann beispielsweise dann abgewichen werden, wenn im Laufe des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.

    116.

    Kann ein Institut der zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.

    117.

    In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.

    118.

    In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (SA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.

    119.

    Dieser Meldebogen ist von allen Instituten vorzulegen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.

    4.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010-030

    MASSGEBLICHER INDIKATOR

    Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, weisen diesen für die jeweiligen Jahre in den Spalten 010 bis 030 aus. Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR kombiniert, haben die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden.

    Nachfolgend bezeichnet der Begriff ‚maßgeblicher Indikator‘ die Summe der in Artikel 316 Tabelle 1 Punkt 1 CRR genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres.

    Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, sind die zukunftsgerichteten Schätzungen in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufzunehmen.

    Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum ‚maßgeblichen Indikator‘ verfügbar sind.

    040-060

    DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

    In diesen Spalten sind die Beträge der in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘ anzugeben. Diese Beträge sind zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators zu verwenden, der zu den Eigenmittelanforderungen für die dem alternativen Standardansatz unterliegenden Tätigkeiten führt (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a CRR).

    Beim Geschäftsfeld ‚Firmenkundengeschäft‘ sind auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufzunehmen.

    070

    EIGENMITTELANFORDERUNG

    Die Eigenmittelanforderung ist gemäß den verwendeten Ansätzen und nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 CRR zu berechnen. Der daraus resultierende Betrag ist in Spalte 070 auszuweisen.

    071

    GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO

    Artikel 92 Absatz 4 CRR

    Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5 .

    080

    DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

    Wurde gemäß Artikel 312 Absatz 2 eine Erlaubnis zur Nutzung des AMA-Ansatzes auf konsolidierter Ebene (Artikel 18 Absatz 1 CRR) erteilt, sind die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos nach der vom Unternehmen angewandten Methode auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu verteilen, um Diversifizierungseffekten im Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder gemeinsam von den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet wird, Rechnung zu tragen. Das Ergebnis dieser Zuweisung ist in dieser Spalte auszuweisen.

    090-120

    GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

    090

    EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

    Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten).

    100

    (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

    In Spalte 100 ist die Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a CRR) auszuweisen.

    110

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

    Der in Spalte 110 angegebene Diversifizierungseffekt ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine ‚perfekte Abhängigkeit‘ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als ‚perfekten Abhängigkeit‘ zwischen den Risikoklassen). Die ‚perfekte Abhängigkeit‘ tritt im ‚Standardfall‘ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten AMA-Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die ‚Diversifizierungsfähigkeit‘ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, auf operationelle Risiken zurückzuführender Verlustereignisse zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert.

    120

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

    In Spalte 120 ist die in Artikel 323 CRR genannte Auswirkungen von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen auszuweisen.


    Zeilen

    010

    DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

    In dieser Zeile sind die Beträge auszuweisen, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 CRR).

    020

    DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

    Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317 bis 319 CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen.

    030-100

    DEM SA UNTERLIEGEND

    Wird der Standardansatz (SA) verwendet, ist der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 CRR genannten Geschäftsfelder zu verteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern muss den in Artikel 318 CRR beschriebenen Grundsätzen entsprechen.

    110-120

    DEM ASA UNTERLIEGEND

    Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) (Artikel 319 CRR) verwenden, weisen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘ aus.

    Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei ist zwischen dem Betrag für das Geschäftsfeld ‚Firmenkundengeschäft‘ und den Beträgen für das Geschäftsfeld ‚Privatkundengeschäft‘ zu unterscheiden (Artikel 319 CRR). Sowohl für die Zeilen, die dem ‚Firmenkundengeschäft‘ und dem ‚Privatkundengeschäft‘ nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge ausgewiesen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt).

    130

    FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

    Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 CRR).

    Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR kombiniert, sind Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten zu liefern. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden.

    4.2.   OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)

    4.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    120.

    Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im zurückliegenden Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des zurückliegenden Jahres.

    121.

    Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse — Grenzfälle) werden weder in Meldebogen C 17.01 noch in Meldebogen C 17.02 berücksichtigt.

    122.

    Werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR miteinander kombiniert, hat das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 auszuweisen.

    123.

    ‚Bruttoverlust‘ bezeichnet die in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Verlustereigniskategorie vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten ‚Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss‘.

    124.

    ‚Rückfluss‘ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei den Geldern oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse.

    125.

    ‚Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss‘ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich sind Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, weder in die Bruttoverlustdefinition noch in die OPR-DETAILS-Meldung einzubeziehen.

    126.

    ‚Abschlussstichtag‘ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem ‚Eintrittszeitpunkt‘ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem ‚Erkennungszeitpunkt‘ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).

    127.

    Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis (‚Grundereignis‘ oder ‚Root-event‘) zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert.

    128.

    Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember zu melden sind. Die Juni-Werte haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Dezember-Werte eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind als ‚frühere Berichtsperioden‘ alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet, anzusehen.

    129.

    Um zu überprüfen, ob das in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegte Kriterium erfüllt ist, müssen die Institute die ‚Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat‘ laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBA heranziehen. Um zu überprüfen, ob das in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegte Kriterium erfüllt ist, ist das Bruttoninlandsprodukt zu Marktpreisen im Sinne des Anhangs A Nummer 8.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) (13) zugrunde zu legen, das von Eurostat für das vorangegangene Jahr veröffentlicht wurde.

    4.2.2.   C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien (OPR DETAILS 1)

    4.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    130.

    Im Meldebogen C 17.01 sind Verluste und Rückflüsse, die die internen Schwellen übersteigen, nach den (in Artikel 317 Tabelle 2 CRR genannten) Geschäftsfeldern (einschließlich des in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten zusätzlichen Geschäftsfelds ‚Gesamtunternehmen‘) und den (in Artikel 324 CRR genannten) Verlustereigniskategorien aufzuschlüsseln. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die zu einem Verlustereignis gehörenden Verluste auf mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.

    131.

    Die Spalten stellen die verschiedenen Verlustereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert angegeben.

    132.

    Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder dar und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen).

    133.

    Bei allen Geschäftsfeldern sind Angaben zur Zahl der Verlustereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10 000, 20 000, 100 000 und 1 000 000) basierenden Spannen zu liefern. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und dienen dem Vergleich der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten. Sie stehen deshalb nicht unbedingt mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung in Zusammenhang, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.

    4.2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    0010-0070

    EREIGNISKATEGORIEN

    Verluste sind nach den in Artikel 324 CRR genannten Verlustereigniskategorien in den Spalten 010 bis 070 auszuweisen.

    Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA-Ansatz berechnen, dürfen Verluste, für die keine Verlustereigniskategorie festgestellt wurde, nur in Spalte 080 ausweisen.

    0080

    VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

    In Spalte 080 haben die Institute für jedes Geschäftsfeld die ‚Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)‘ insgesamt, den ‚Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)‘ insgesamt, die ‚Zahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung‘ insgesamt, die ‚Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden‘ insgesamt, den ‚größten Einzelverlust‘ insgesamt, die ‚Summe der fünf größten Verluste‘, den ‚direkten Gesamtrückfluss von Verlusten‘ insgesamt und den ‚Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen‘ insgesamt anzugeben.

    Sofern das Institut für alle Verluste die Verlustereigniskategorien ermittelt hat, muss Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, die Brutto-Gesamtverlustbeträge, die Gesamtrückflüsse von Verlusten und die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen ‚Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden‘ anzeigen.

    Der in Spalte 080 angegebene ‚größte Einzelverlust‘ ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht — wenn das Institut die Verlustereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat — dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als ‚größter Einzelverlust‘ ausgewiesen wurde.

    Als Summe der fünf größten Verluste ist in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes verzeichneten fünf größten Verluste anzugeben.

    0090-0100

    ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

    In den Spalten 090 und 100 sind die Bagatellgrenzen anzugeben, die die Institute gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz CRR für die interne Verlustdatensammlung anwenden.

    Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, ist nur die Spalte 090 auszufüllen.

    Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, ist auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) anzugeben.


    Zeilen

    0010-0880

    GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN

    Für jedes der in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR genannten Geschäftsfelder sowie für das in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannte zusätzliche Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ und für jede Verlustereigniskategorie sind unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen in früheren Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen.

    Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, ist der ‚Bruttoverlustbetrag‘ auf alle betroffenen Geschäftsfelder zu verteilen.

    Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die kein Geschäftsfeld festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 ausweisen.

    0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810

    Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

    Die Anzahl der Verlustereignisse ist die Anzahl der Verlustereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden.

    Die Anzahl der Verlustereignisse bezieht sich auf ‚neue Ereignisse‘, d. h. operationelle Risikoereignisse, die

    i)

    in der Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘; oder

    ii)

    in einer früheren Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

    ‚Neue Verlustereignisse‘ schließen keine Verlustereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden.

    0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

    Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse, die auf operationelle Risiken zurückzuführen sind (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Verlustereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum bilanziert werden, sind zu summieren und in dieser Berichtsperiode als Bruttoverlust für dieses Verlustereignis anzusehen.

    Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag muss sich auf die in der vorstehenden Zeile genannten ‚neuen Verlustereignisse‘ beziehen. Bei Verlustereignissen, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘, ist der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag auszuweisen.

    Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

    0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

    Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanzierten‘ und in früheren Meldungen bereits enthaltenen, auf operationelle Risiken zurückzuführenden Verlustereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden.

    Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, ist die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode zu zählen.

    0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

    Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden müssen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen) entsprechen:

    i)

    Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ und ausgewiesen wurden;

    ii)

    Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ und ausgewiesen wurden.

     

    Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, sind die Beträge all dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen zu summieren. Diese Summe ist als Verlustanpassung für dieses Verlustereignis in dieser Berichtsperiode anzusehen.

    Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, hat das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

    Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

    0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850

    Größter Einzelverlust

    Der ‚größte Einzelverlust‘ ist der höhere der beiden folgenden Beträge:

    i)

    der größte Bruttoverlust für ein Verlustereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wird; und

    ii)

    die (in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 angegebene) größte positive Verlustanpassung für ein Verlustereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurde.

    Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

    0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860

    Summe der fünf größten Verluste

    Die ‚Summe der fünf größten Verluste‘ ist die Summe der fünf höchsten Beträge unter

    i)

    den Bruttoverlustbeträgen für Verlustereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen werden, und

    ii)

    den (für die Zeilen 0040, 0140, …, 0840 definierten) positiven Verlustanpassungen für Verlustereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten in Frage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Verlustereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung.

    Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

    0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

    Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 CRR, die in der nachstehenden Zeile genannt werden.

    Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

    0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880

    Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

    Die Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind Rückflüsse, die unter Artikel 323 CRR fallen.

    Der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

    0910-0980

    GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

    Für jede Verlustereigniskategorie (Spalten 0010 bis 0080) sind die Angaben zu den Geschäftsfeldern insgesamt zu liefern.

    0910-0914

    Anzahl der Verlustereignisse

    In Zeile 0910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlustereignisse nach Verlustereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

    In den Zeilen 0911 bis 0914 ist die Anzahl der internen Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen des Meldebogens definierten Spannen liegt.

    Sofern das Institut all seine Verluste einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet oder für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 dementsprechend Folgendes:

    Die in den Zeilen 0910 bis 0914 angegebene Gesamtzahl der Verlustereignisse ist gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Verlustereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Verlustereignis berücksichtigt worden sind.

    Die in Spalte 080 Zeile 0910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 080 aufgenommenen Verlustereignisse entsprechen, da ein Verlustereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.

    0920-0924

    Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

    Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet hat, ist der in Zeile 0920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Verlustereignisse für jedes Geschäftsfeld.

    In den Zeilen 0921 bis 0924 ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

    0930, 0935, 0936

    Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

    In Zeile 0930 ist die Gesamtzahl der in den Zeilen 0030, 0130, …, 0830 ausgewiesenen Verlustereignisse mit Verlustanpassung anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

    Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung ist aufzugliedern in die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen).

    0940, 0945, 0946

    Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

    In Zeile 0940 ist die Gesamtsumme der in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 ausgewiesenen) Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern anzugeben. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet hat, ist der in Zeile 0940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden.

    Der Betrag der Verlustanpassungen ist aufzugliedern in den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Verlustereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

    0950

    Größter Einzelverlust

    Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Verlustereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt.

    Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet bzw. für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 Folgendes:

    Der ausgewiesene größte Einzelverlust muss dem höchsten der in den Spalten 0010–0070 dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen.

    Gibt es Verlustereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r950, c080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 080 angegebenen Beträge des ‚Größten Einzelverlusts‘ je Geschäftsfeld.

    0960

    Summe der fünf größten Verluste

    Anzugeben ist die Summe der fünf größten Verluste für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Sie ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen.

    Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet und für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, muss im Hinblick auf Spalte 0080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix entsprechen, was bedeutet, dass sie weder zwingend dem höchsten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in Zeile 0960 noch dem höchsten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in Spalte 0080 entspricht.

    0970

    Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

    Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld.

    0980

    Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

    Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld.

    4.2.3.   C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)

    4.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    134.

    Im Meldebogen C 17.02 sind Angaben zu einzelnen Verlustereignissen zu liefern (pro Ereignis eine Zeile).

    135.

    In diesem Meldebogen anzugeben sind ‚neue Verlustereignisse‘, d. h. Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die

    a)

    in der Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘; oder

    b)

    in einer früheren Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

    136.

    Anzugeben sind nur Verlustereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100 000 EUR oder mehr führen.

    Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind folgende Angaben zu machen:

    a)

    das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und

    b)

    mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.

    c)

    die Rangfolge der Verlustereignisse richtet sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust.

    d)

    jedes Verlustereignis darf nur einmal berücksichtigt werden.

    4.2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    0010

    ID des Ereignisses

    Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.

    Ist eine interne ID verfügbar, ist diese von den Instituten anzugeben. Ansonsten muss die angegebene ID der fortlaufenden Nummerierung 1, 2, 3 usw. folgen.

    0020

    Erfassungszeitpunkt

    Der Erfassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem durch operationelle Risiken bedingten Verlust angesetzt wurde.

    0030

    Eintrittszeitpunkt

    Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis eintrat oder seinen Anfang nahm.

    0040

    Erkennungszeitpunkt

    Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis vom Institut erkannt wurde.

    0050

    Verlustereigniskategorien

    Die in Artikel 324 CRR genannten Verlustereigniskategorien.

    0060

    Bruttoverluste

    Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis.

    0070

    Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

    Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis.

    0080-0160

    Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern

    Die in der Spalte 0060 ausgewiesenen Bruttoverluste sind den in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten relevanten Geschäftsfeldern zuzuweisen.

    0170

    Name des Rechtsträgers

    Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist.

    0180

    ID des Rechtsträgers

    LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist.

    0190

    Geschäftsbereich

    Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren — aufgetreten ist.

    0200

    Beschreibung

    Beschreibung des Verlustereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte.

    5.   MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

    137.

    Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Meldebögen für Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für die Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (MKR IM).

    138.

    Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) ist zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufzuteilen. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren enthalten die Artikel 326 bis 333 CRR.

    5.1.   C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

    5.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    139.

    In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld ‚Insgesamt‘ (Total) des MKR A TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen.

    140.

    Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

    5.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 CRR genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

    030-040

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

    050

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

    060

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR.

    070

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5 .


    Zeilen

    010-350

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

    Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen.

    011

    ALLGEMEINES RISIKO.

    012

    Derivate

    In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 CRR.

    013

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

    020-200

    LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

    Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der in Artikel 339 Absätze 1 bis 8 CRR genannte laufzeitbezogene Ansatz angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt.

    210-240

    ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

    Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt.

    250

    SPEZIFISCHES RISIKO

    Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge.

    Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, und die entsprechende Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 337 und 338 CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz CRR.

    251-321

    Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

    Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

    Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten berechnet (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR — ‚Transparenzansatz‘). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen.

    Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 CRR anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen.

    Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 CRR angewendet.

    325

    Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

    Die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese sind nur als Summe im Meldebogen MKR SA TDI anzugeben.

    330

    Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

    Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen werden nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

    350-390

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

    Artikel 329 Absatz 3 CRR.

    Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden je nach der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode aufgeschlüsselt.

    5.2.   C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

    5.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    141.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.

    142.

    Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR dargestellt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen werden im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM ausgewiesen.

    143.

    Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

    5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR in Verbindung mit Artikel 337 CRR (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

    030-040

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR

    050-060

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 327, 328, 329 und 334 CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

    061-104

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 CRR

    Die Aufschlüsselung erfolgt getrennt für Kauf- und Verkaufspositionen.

    402-406

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

    Artikel 254 CRR

    402

    SEC-IRBA

    Artikel 259 und 260 CRR

    403

    SEC-SA

    Artikel 261 und 262 CRR

    404

    SEC-ERBA

    Artikel 263 und 264 CRR

    405

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 CRR.

    406

    SONSTIGE (RW = 1 250 %)

    Artikel 254 Absatz 7 CRR

    530-540

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

    Artikel 270a CRR

    570

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    Artikel 337 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

    601

    NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE/EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

    Artikel 337 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens


    Zeilen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

    040, 070 und

    100

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR.

    020, 050,

    080 und110

    WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR

    041, 071 und 101

    DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

    030-050

    ORIGINATOR

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR

    060-080

    ANLEGER

    Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist.

    090-110

    SPONSOR

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR.

    Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

    5.3.   C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)

    5.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    144.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 CRR aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.

    145.

    Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen dargestellt, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen werden im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM ausgewiesen.

    146.

    Im Meldebogen wird nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Verbriefungspositionen werden immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen (je nachdem, welche Funktion das Institut bei der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. ‚Sonstige CTP-Positionen‘ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe Artikel 338 Absatz 3 CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen ‚verknüpft‘.

    147.

    Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

    5.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen)

    Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

    030-040

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 253 CRR

    050-060

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 CRR

    Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

    071-097

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 CRR

    402-406

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

    Artikel 254 CRR

    402

    SEC-IRBA

    Artikel 259 und 260 CRR

    403

    SEC-SA

    Artikel 261 und 262 CRR

    404

    SEC-ERBA

    Artikel 263 und 264 CRR

    405

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 CRR.

    406

    SONSTIGE (RW = 1 250 %)

    Artikel 254 Absatz 7 CRR

    410-420

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

    Artikel 338 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens

    430-440

    NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

    Artikel 338 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens

    450

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

    Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.


    Zeilen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

    020-040

    ORIGINATOR

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR

    050-070

    ANLEGER

    Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist

    080-100

    SPONSOR

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR

    Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

    030, 060 und 090

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.

    Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile ‚Sonstige CTP-Positionen‘ aufgenommen.

    110

    N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

    Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 347 CRR ausgewiesen.

    Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb kann für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden.

    040, 070, 100 und 120

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

    Hierzu gehören die folgenden Positionen:

    Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;

    CTP-Positionen, die nach Artikel 346 CRR durch Kreditderivate abgesichert sind;

    Sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 CRR erfüllen.

    5.4.   C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

    5.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    148.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.

    149.

    Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff ‚Markt‘ als ‚Land‘ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission (14).

    5.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR.

    Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 CRR genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden

    030-040

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 CRR.

    050

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen.

    060

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Die Eigenmitteanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2

    070

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

    Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 .


    Zeilen

    010-130

    IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

    Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 CRR

    020-040

    ALLGEMEINES RISIKO

    Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 CRR

    Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

    In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt.

    Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet.

    021

    Derivate

    In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 CRR.

    022

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

    030

    Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

    Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission (15) ein bestimmter Ansatz gilt

    Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und dürfen daher nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden.

    040

    Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

    Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 CRR, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 CRR behandelt werden

    050

    SPEZIFISCHES RISIKO

    Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 342 CRR, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 CRR behandelt werden

    090-130

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

    Artikel 329 Absätze 2 und 3 CRR

    Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

    5.5.   C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

    5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    150.

    Die Institute machen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (einschließlich der Berichtswährung) und zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiken, die nach dem Standardansatz behandelt werden. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich EUR) sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet.

    151.

    Die Zeilen 100 bis 480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht nach Artikel 351 CRR zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung unabhängig davon einbezogen, ob sie für die Zwecke des Artikels 354 CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 130 bis 480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Währungen USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY und alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

    5.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    020-030

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 CRR genannte Posten zurückzuführen sind.

    Nach Artikel 352 Absatz 2 CRR sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 CRR abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

    040-050

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 CRR

    Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden.

    060-080

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 CRR

    060-070

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.

    Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

    Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

    Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

    080

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

    Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

    090

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 CRR.

    100

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

    Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 .


    Zeilen

    010

    POSITIONEN INSGESAMT

    Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

    020

    ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

    Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 CRR.

    025

    Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährung

    Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 CRR beitragen.

    030

    ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

    Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR angewendet wird.

    Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 CRR als getrennte Währungen behandelt werden:

    Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

    1.

    Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).

    2.

    Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

    Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen.

    040

    GOLD

    Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR angewandt wird.

    050-090

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

    Artikel 352 Absätze 5 und 6 CRR

    Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden je nach der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode aufgeschlüsselt.

    100-120

    Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

    Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

    100

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

    Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

    110

    Außerbilanzielle Posten

    Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

    120

    Derivate

    Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 CRR bewertete Positionen.

    130-480

    ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN

    Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY und alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

    5.6.   C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

    5.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

    152.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.

    5.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 CRR)

    030-040

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

    Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 CRR

    050

    EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

    060

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Die Eigenmitteanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden.

    070

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

    Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5


    Zeilen

    010

    WARENPOSITIONEN INSGESAMT

    Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR berechnet werden.

    020-060

    POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

    Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 CRR genannten Warengruppen eingeteilt.

    070

    LAUFZEITBANDVERFAHREN

    Warenpositionen, die dem in Artikel 359 CRR beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen.

    080

    ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

    Warenpositionen, die dem in Artikel 361 CRR beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen.

    090

    VEREINFACHTES VERFAHREN

    Warenpositionen, die dem in Artikel 360 CRR beschriebenen vereinfachten Verfahren unterliegen.

    100-140

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

    Artikel 358 Absatz 4 CRR

    Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

    5.7.   C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

    5.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

    153.

    In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.

    154.

    In aller Regel hängt es vom Aufbau des von den Instituten genutzten Modells ab, ob die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder nur als Gesamtsumme ermittelt und ausgewiesen werden können. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.

    5.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    030-040

    Risikopotenzial (VaR)

    Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde.

    030

    Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

    Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 CRR

    040

    Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

    Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 CRR

    050-060

    Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

    Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

    050

    Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

    Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 CRR

    060

    Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

    Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 CRR

    070-080

    KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

    Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR berechnet wird.

    070

    Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

    Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR

    080

    Letzte verfügbare Maßzahl

    Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR

    090-110

    KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

    090

    UNTERGRENZE

    Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c CRR

    = 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung ‚alle Preisrisiken‘ berechnet würde.

    100-110

    DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

    Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b CRR

    110

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

    Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a CRR

    120

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Die in Artikel 364 CRR genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 CRR ausgenommen werden.

    130

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

    Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5

    140

    Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)

    Hierauf wird in Artikel 366 CRR Bezug genommen.

    Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben.

    150-160

    VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

    Hierauf wird in Artikel 366 CRR Bezug genommen.

    170-180

    ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    In dem ausgewiesenen Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c CRR dient, wird das in Artikel 335 CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


    Zeilen

    010

    POSITIONEN INSGESAMT

    Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

    Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile.

    020

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

    Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

    030

    TDI — ALLGEMEINES RISIKO

    Komponente ‚allgemeines Risiko‘ im Sinne von Artikel 362 CRR

    040

    TDI — SPEZIFISCHES RISIKO

    Komponente ‚spezifisches Risiko‘ im Sinne von Artikel 362 CRR

    050

    AKTIENINSTRUMENTE

    Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

    060

    AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKO

    Komponente ‚allgemeines Risiko‘ im Sinne von Artikel 362 CRR

    070

    AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKO

    Komponente ‚spezifisches Risiko‘ im Sinne von Artikel 362 CRR

    080

    FREMDWÄHRUNGSRISIKO

    Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b CRR

    090

    WARENPOSITIONSRISIKO

    Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d CRR

    100

    GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

    Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

    110

    GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

    Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

    5.8.   C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

    5.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    010

    Risikopositionswert

    Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 CRR.

    Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

    020

    Davon: OTC-Derivate

    Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 CRR.

    Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

    030

    Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

    Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 2 CRR

    Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

    040

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

    Artikel 383 CRR in Verbindung mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d CRR.

    Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

    050

    VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

    Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    060

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

    Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    070

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

    Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    080

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR.

    Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

    090

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

    Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

     

    Zusatzinformationen

    100

    Anzahl der Gegenparteien

    Artikel 382 CRR

    Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

    Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie die andere Vertragspartei darstellen.

    110

    Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

    Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

    120

    EINGEGANGENE CVA

    Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

    130

    EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

    Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

    140

    INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

    Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.


    Zeilen

    010

    CVA-Risiko insgesamt

    Summe der Zeilen 020-040

    020

    Fortgeschrittene Methode

    Die in Artikel 383 CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

    030

    Standardmethode

    Die in Artikel 384 CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

    040

    Auf OEM-Grundlage

    Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 CRR angewandt wird.

    6.   VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL)

    6.1.   C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

    6.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    154a.

    Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustment, AVAs) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist in diesem Meldebogen der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (16) beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVAs erfüllt sind.

    154b.

    Institute, die AVAs gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, weisen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA aus und melden diese entsprechend in Zeile 290 des Meldebogens C 01.00.

    6.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    0010

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vor jeglichen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    0020

    DAVON: Handelsbuch

    Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen.

    0030-0070

    WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind.

    0030

    Kongruenz

    Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind.

    0040

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden.

    0050

    AUFSICHTLICHE Korrekturposten

    Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aufgrund der in Artikel 467 und Artikel 468 CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

    0060

    Sonstige

    Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt.

    Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können.

    0070

    Anmerkungen zu Sonstige

    Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen.

    0080

    In der Meldeschwelle nach ARTIKEL 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden.

    0090

    DAVON: Handelsbuch

    Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen


    Zeilen

    0010-0210

    Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2.

    0010

    1.   GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    Gesamtwert der in den Zeilen 20 bis 210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

    0020

    1.1   GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE

    Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte.

    Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

    von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) übernommene IFRS (im Folgenden ‚EU-IFRS‘);

    EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (‚IFRS-kompatible nationale GAAP‘); oder

    nationale GAAP auf Basis der BAD (FINREP ‚nationale GAAP auf BAD-Basis‘).

    0030

    1.1.1   ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    IFRS 9. Anhang A.

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    0040

    1.1.2   ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Artikel 32 und 33 BAD; Anhang V Teil 1.17 dieser Durchführungsverordnung

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0050

    1.1.3   NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4.

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0060

    1.1.4   ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    0070

    1.1.5   FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A.

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0080

    1.1.6   NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Artikel 36 Absatz 2 BAD. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0090

    1.1.7   NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 AD

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0100

    1.1.8   SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Artikel 37 BAD; Artikel 12 Absatz 7 AD; Anhang V Teil 1.20 dieser Durchführungsverordnung

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0110

    1.1.9   DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.22 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 6 und 8 AD; IAS 39.9

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0120

    1.1.10   ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 AD. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0130

    1.1.11   BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

    IAS 1.54(e); Anhang V Teile 1.21 und 2.4 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 4 Nummern 7 und 8 BAD; Artikel 2 Absatz 2 AD.

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0140

    1.1.12   (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

    Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung

    Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

    0150

    1.2   GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

    Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten.

    Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

    von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden ‚EU-IFRS‘)

    EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (‚IFRS-kompatible nationale GAAP‘)

    oder nationale GAAP auf Basis der BAD (FINREP ‚nationale GAAP auf BAD-Basis‘).

    0160

    1.2.1   ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6.

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    0170

    1.2.2   ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 3 und 6 AD

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    0180

    1.2.3   ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD; IAS 39.9.

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    0190

    1.2.4   DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.26 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a AD

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    0200

    1.2.5   ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 AD; Anhang V Teil 2.8 dieser Durchführungsverordnung

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    0210

    1.2.6   SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

    Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung

    Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

    6.2.   C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

    6.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    154c.

    Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 CRR von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVAs zugrunde liegen.

    154d.

    Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die

    a)

    zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder

    b)

    sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.

    154e.

    Für die Zwecke dieses Meldebogens wird ‚Aufwärtsunsicherheit‘ wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 festgelegt, werden AVAs als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die ‚Aufwärtsunsicherheit‘ ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

    6.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    0010-0100

    KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

    Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnet.

    Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [da die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Diversifizierungsvorteile in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst werden].

    Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen.

    0010

    MARKTPREISUNSICHERHEIT

    Artikel 105 Absatz 10 CRR.

    Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

    0020

    DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

    Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

    0030

    GLATTSTELLUNGSKOSTEN

    Artikel 105 Absatz 10 CRR.

    Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

    0040

    DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

    Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

    0050

    MODELLRISIKO

    Artikel 105 Absatz 10 CRR

    Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das Modellrisiko.

    0060

    DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

    Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das Modellrisiko.

    0070

    KONZENTRIERTE POSITIONEN

    Artikel 105 Absatz 11 CRR

    Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für konzentrierte Positionen.

    0080

    KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

    Artikel 105 Absatz 10 CRR

    Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten.

    0090

    VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

    Artikel 105 Absatz 10 CRR

    Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung.

    0100

    OPERATIONELLES RISIKO

    Artikel 105 Absatz 10 CRR

    Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das operationelle Risiko.

    0110

    GESAMT-AVA

    Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und Artikel 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

    Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

    Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100.

    Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios.

    0120

    AUFWÄRTSUNSICHERHEIT

    Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

    0130 -0140

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden.

    Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

    Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

    Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

     

    Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130.

    Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

    Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

    Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

    Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absätze 2und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

    Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

    Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios

    0130

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

    Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

    0140

    ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

    Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

    0150

    QTD-EINNAHMEN

    Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum (‚quarter-to-date revenues‘, ‚QTD-Einnahmen‘), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden.

    0160

    IPV-DIFFERENZ

    Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird.

    Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

    Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

    0170-0250

    ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    Mitunter als ‚Rücklagen‘ bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden (IFRS 13.9 und IFRS13.88).

    0170

    MARKTPREISUNSICHERHEIT

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder — in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell — für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit.

    0180

    GLATTSTELLUNGSKOSTEN

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten.

    0190

    MODELLRISIKO

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell (‚Bewertungsmodell‘) erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko..

    0200

    KONZENTRIERTE POSITIONEN

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für konzentrierte Positionen.

    0210

    NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung (‚CVA‘) auf Institutsebene).

    0220

    INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt).

    0230

    KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten.

    0240

    VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von vertraglichen oder außervertraglichen Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

    0250

    OPERATIONELLES RISIKO

    Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken.

    0260

    ERSTANSATZ-GUV

    Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A).

    0270

    ERLÄUTERUNG

    Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 der genannten Verordnung nicht möglich war.


    Zeilen

    0010

    1.   KERNKONZEPT

    Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein.

    0020

    DAVON: HANDELSBUCH

    Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert).

    0030

    1.1   PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION — KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen.

    Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen.

    Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein.

    Zeile 0030 ist die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140.

    0040-0130

    1.1.1   KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

    Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken.

    Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene — insbesondere auf Unternehmensebene — berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist.

    Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts).

    Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen.

    Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen.

    0050

    DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

    Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA (‚CVA-AVA‘) und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

    Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der bei der Berechnung der AVAs für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen ist. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet.

    0060

    DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

    Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

    Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet.

    0070

    DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

    Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

    0080

    DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

    Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

    0090

    1.1.1.1   ZINSSÄTZE

    0100

    1.1.1.2   FREMDWÄHRUNGEN

    0110

    1.1.1.3   KREDIT

    0120

    1.1.1.4   EIGENKAPITAL

    0130

    1.1.1.5   WARENPOSITIONEN

    0140

    1.1.2   (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

    Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160.

    0150

    1.1.2.1   (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

    Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

    0160

    1.1.2.2   (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

    Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

    0170

    1.1.2.2.*   ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN

    In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV — PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV — PV).

    0180

    1.2   NACH DEM AUSWEICHKONZEPT BERECHNETE PORTFOLIOS

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, wird die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet.

    Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. Spalte 0270 wird eine Beschreibung der Positionen und der Gründe geliefert, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nicht möglich war.

    0190

    1.2.1   AUSWEICHKONZEPT; 100 % NICHT REALISIERTE GEWINNE

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    0200

    1.2.2   AUSWEICHKONZEPT; 10 % DES NOMINALWERTS

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    0210

    1.2.3   AUSWEICHKONZEPT; 25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    6.3.   C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

    6.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    154f.

    Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.

    154g.

    Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.

    154h.

    Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge gemeldet.

    154i.

    Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventars gemeldet.

    154j.

    Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, werden sie zusammengefasst und im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen.

    6.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    0005

    RANG

    Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

    0010

    MODELL

    Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet.

    0020

    RISIKOKATEGORIE

    Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt.

    Die Institute melden folgende Codes:

    IR –

    Zinssatz

    FX –

    Fremdwährung

    CR –

    Kredit

    EQ –

    Eigenkapital

    CO –

    Warenposition

    0030

    PRODUKT

    Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventar.

    0040

    BEOBACHTBARKEIT

    Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entspricht:

    Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat.

    Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten.

    Der Preis wird aus einen verbindlichen Preisangebot ermittelt.

    Die Institute melden einen der folgenden Werte: ‚kein Preis‘, ‚1-6‘, ‚6-24’‘, ‚24-100‘, ‚100+‘.

    0050

    AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

    Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

    Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant.

    0060

    DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

    Beträge in Spalte 0050, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechnet wurden.

    0070

    DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

    Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aggregiert wurden. Diese Beträge entsprechen FV — PV in der Terminologie des genannten Anhangs.

    0080

    NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

    Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der genannten Verordnung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dieser Betrag entspricht APVA in der Terminologie des Anhangs.

    0090 -0100

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

    Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

    0090

    ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

    Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

    0100

    ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

    Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

    0110

    DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG)

    Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird.

    Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

    Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

    Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

    0120

    IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG)

    Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind.

    0130-0140

    ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

    0150

    ERSTANSATZ-GUV

    Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010zugeordnete Positionen angewandt wurden.

    6.4   C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)

    6.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    154k.

    Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, füllen diesen Meldebogen nur aus, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.

    154l.

    Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02.

    154m.

    Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.

    154n.

    Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventars gemeldet.

    154o.

    Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, werden im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens soweit möglich aggregiert.

    6.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

    Spalten

    0005

    RANG

    Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

    0010

    RISIKOKATEGORIE

    Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert.

    Die Institute melden folgende Codes:

    IR –

    Zinssatz

    FX –

    Fremdwährung

    CR –

    Kredit

    EQ –

    Eigenkapital

    CO –

    Warenposition

    0020

    PRODUKT

    Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventar.

    0030

    BASISWERT

    Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten.

    0040

    UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION

    Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit.

    0050

    GRÖSSENEINHEIT

    Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen.

    Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. ‚Anzahl der Anleihen‘, ‚Anzahl der Aktien‘ oder ‚Marktwert‘.

    Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. ‚PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung‘.

    0060

    MARKTWERT

    Marktwert der Position

    0070

    VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE

    Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage.

    0080

    AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

    Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen.

    0090

    ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN

    Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren.

    Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde.

    0100

    IPV-DIFFERENZ

    Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird.

    Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

    Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

    7.   C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)

    7.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    155.

    Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung.

    156.

    Wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, sind Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ gemäß Artikel 112 und Artikel 147 CRR in verschiedenen Risikopositionsklassen enthalten.

    157.

    Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei ‚Staaten‘ werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung herangezogen.

    158.

    Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen.

    159.

    Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt.

    160.

    Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 5 Buchstabe b Nummer 3 dieser Durchführungsverordnung.

    7.2.   UMFANG DES MELDEBOGENS ‚RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN‘

    161.

    Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzmäßige, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.

    162.

    Eine Risikoposition ist eine direkte Risikoposition gegenüber Staaten, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die in Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung enthaltene Definition von ‚Staaten‘ fällt.

    163.

    Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.

    7.3.   ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    Spalten

    Erläuterungen

    010-260

    DIREKTE RISIKOPOSITIONEN

    010-140

    BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN

    010

    Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

    Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120.

    Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen.

    020

    Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

    Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120, abzüglich der Verkaufspositionen.

    Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich ‚null‘ betrachtet.

    Ausgewiesen wird die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag ‚Null‘.

    030-120

    NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO

    Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie in der Zeile über dieser Tabelle definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

    030

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A

    040

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    Artikel 32 und 33 BAD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AD

    Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

    050

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

    060

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD

    070

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Artikel 36 Absatz 2 BAD; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AD

    Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

    080

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A

    090

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 AD

    Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

    100

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1 Abschnitt 15 dieser Durchführungsverordnung

    110

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Artikel 35 BAD; Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2 AD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung

    Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

    120

    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    Artikel 37 BAD; Artikel 12 Absatz 7 AD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung

    Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

    130

    Verkaufspositionen

    Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs zu den ‚Staaten‘ zählt.

    Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden.

    Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen.

    Verkaufspositionen werden nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei ausgewiesen. Die Verkaufspositionen werden mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln.

    140

    Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei in Bezug auf diese Wertpapiere ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden.

    Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt.

    150

    Kumulierte Wertminderung

    Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120 (Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71 dieser Durchführungsverordnung).

    160

    Kumulierte Wertminderung — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090.

    170

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090 (Anhang V Teil 2 Abschnitt 69 dieser Durchführungsverordnung).

    180

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070.

    190

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen.

    200-230

    DERIVATE

    Direkte Derivatepositionen werden in den Spalten 200 bis 230 ausgewiesen.

    Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

    200-210

    Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

    Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

    In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung).

    200

    Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

    Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

    Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

    210

    Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

    Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen ‚Staaten‘ im Sinne von Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs Gegenpartei sind und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag positiv ist.

    220-230

    Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

    Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

    In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung).

    220

    Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

    Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

    Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

    230

    Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

    Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen ‚Staaten‘ im Sinne von Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs Gegenpartei sind und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Stichtag negativ ist.

    240-260

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

    240

    Nominalbetrag

    Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs definierten ‚Staaten‘ gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119 dieser Durchführungsverordnung).

    Gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitte 43 und 44 dieser Durchführungsverordnung zählt die direkte Gegenpartei zu den ‚Staaten‘: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusage, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde.

    250

    Rückstellungen

    Nummer 6 Buchstabe c und ‚Außerbilanzielle Posten‘ von Artikel 4, Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8 und Artikel 33 BAD+/; IFRS 9.4.2.1(c)(ii),(d)(ii), 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2 Abschnitt 11 dieser Durchführungsverordnung.

    Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

    Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen.

    260

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110 dieser Durchführungsverordnung).

    270-280

    Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

    Der Definition der Finanzgarantie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 58 nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu ‚Staaten‘ zählende Risikoposition bezogen sind, werden ausgewiesen.

    Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet.

    Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen.

    270

    Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

    Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

    Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind.

    Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD wird in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate ausgewiesen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

    280

    Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

    Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

    Bei Derivaten gemäß IFRS wird in dieser Spalte der Buchwert der Derivate ausgewiesen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind.

    Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

    290

    Risikopositionswert

    Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

    Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 CRR.

    Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

    300

    Risikogewichteter Positionsbetrag

    Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

    Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 CRR.

    Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.


    Zeilen

    Erläuterungen

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ

    010

    Gesamtsumme der Risikopositionen

    Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitte 155 bis 160 dieses Anhangs.

    020-155

    Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen

    Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt.

    Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

    030

    Standardansatz

    Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

    040

    Zentralstaaten

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    050

    Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 CRR der Risikopositionsklasse ‚Regionale oder lokale Gebietskörperschaften‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    060

    Öffentliche Stellen

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 CRR der Risikopositionsklasse ‚Öffentliche Stellen‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    070

    Internationale Organisationen

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 CRR der Risikopositionsklasse ‚Internationale Organisationen‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    075

    Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 040 bis 070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 CRR zugeordnet sind.

    080

    IRB-Ansatz

    Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

    090

    Zentralstaaten

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    100

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    110

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    120

    Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    130

    Öffentliche Stellen [Institute]

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    140

    Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe c CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

    155

    Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

    Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 090 bis 140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 CRR zugeordnet sind.

    160

    Risikopositionen mit Marktrisiko

    Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV CRR berechnet werden.

    Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

    170-230

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT

    Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet.

    Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:

    [0-3M [: Weniger als 90 Tage

    [3M — 1Y [: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage

    [1Y — 2Y [: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage

    [2Y — 3Y [: Mindestens 730 und weniger als 1 095 Tage

    [3Y — 5Y [: Mindestens 1 095 und weniger als 1 825 Tage

    [5Y — 10Y [: Mindestens 1 825 und weniger als 3 650 Tage

    [10Y — und länger: Mindestens 3 650 Tage“


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (4)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

    (6)  Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1).

    (7)  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).

    (8)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

    (9)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).

    (11)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

    (12)  ‚Einzelinstitute‘ sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

    (14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus ‚Markt‘ (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15).

    (15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (16)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).


    ANHANG III

    „ANHANG III

    ERSETZT ANHANG III – MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH IFRS

    FINREP-MELDEBÖGEN FÜR IFRS

    MELDEBOGENNUMMER

    MELDEBOGENCODE

    BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

     

     

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

     

     

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    F 01.01

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    F 01.02

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    F 01.03

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    F 02.00

    Gewinn- und Verlustrechnung

    3

    F 03.00

    Gesamtergebnisrechnung

     

     

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1

    F 04.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2.1

    F 04.02.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    4.2.2

    F 04.02.2

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    4.3.1

    F 04.03.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    4.4.1

    F 04.04.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.5

    F 04.05

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    5.1

    F 05.01

    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt

    6.1

    F 06.01

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

     

     

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

    7.1

    F 07.01

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

     

     

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    F 08.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    8.2

    F 08.02

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1.1

    F 09.01.1

    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.2

    F 09.02

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    F 10.00

    Derivate – Handel und wirtschaftliche Absicherung

     

     

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1

    F 11.01

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

    11.3

    F 11.03

    Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts

    11.4

    F 11.04

    Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

     

     

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

    12.1

    F 12.01

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

    12.2

    F 12.02

    Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)

     

     

    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1

    F 13.01

    Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

    13.2.1

    F 13.02.1

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

    13.3.1

    F 13.03.1

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

    14

    F 14.00

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

    15

    F 15.00

    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1

    F 16.01

    Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    16.2

    F 16.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.3

    F 16.03

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.4

    F 16.04

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

    16.4.1

    F 16.04.1

    Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.5

    F 16.05

    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.6

    F 16.06

    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    16.7

    F 16.07

    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

    16.8

    F 16.08

    Sonstige Verwaltungsaufwendungen

     

     

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1

    F 17.01

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

    17.2

    F 17.02

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen – Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    17.3

    F 17.03

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

     

     

    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

    18

    F 18.00

    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

    18.1

    F 18.01

    Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen – Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

    18.2

    F 18.02

    Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen

    19

    F 19.00

    Gestundete Risikopositionen

     

     

    TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLENWERT: QUARTALSWEISE ODER KEINE BERICHTERSTATTUNG]

     

     

    Geografische Aufschlüsselung

    20.1

    F 20.01

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

    20.2

    F 20.02

    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten

    20.3

    F 20.03

    Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten

    20.4

    F 20.04

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

    20.5

    F 20.05

    Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

    20.6

    F 20.06

    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

    20.7.1

    F 20.07.1

    Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei

    21

    F 21.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

     

     

    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1

    F 22.01

    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

    22.2

    F 22.02

    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

     

     

    Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

    23.1

    F 23.01

    Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente

    23.2

    F 23.02

    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten

    23.3

    F 23.03

    Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten

    23.4

    F 23.04

    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    23.5

    F 23.05

    Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

    23.6

    F 23.06

    Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen

     

     

    Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

    24.1

    F 24.01

    Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen

    24.2

    F 24.02

    Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    24.3

    F 24.03

    Darlehen und Kredite: Zufluss und Abschreibungen notleidender Risikopositionen

     

     

    Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

    25.1

    F 25.01

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse

    25.2

    F 25.02

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Art der erlangten Sicherheit

    25.3

    F 25.03

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

    26

    F 26.00

    Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung

     

     

    TEIL 3 [HALBJÄHRLICH]

     

     

    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1

    F 30.01

    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.2

    F 30.02

    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

     

     

    Nahestehende Unternehmen und Personen

    31.1

    F 31.01

    Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

    31.2

    F 31.02

    Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

     

     

    TEIL 4 [JÄHRLICH]

     

     

    Gruppenstruktur

    40.1

    F 40.01

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

    40.2

    F 40.02

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

     

     

    Beizulegender Zeitwert

    41.1

    F 41.01

    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente

    41.2

    F 41.02

    Nutzung der Zeitwert-Option

    42

    F 42.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

    43

    F 43.00

    Rückstellungen

     

     

    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1

    F 44.01

    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

    44.2

    F 44.02

    Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    44.3

    F 44.03

    Personalaufwendungen nach Art der Leistungen

    44.4

    F 44.04

    Personalaufwendungen nach Struktur und Personalkategorie

     

     

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1

    F 45.01

    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

    45.2

    F 45.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen, und Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    45.3

    F 45.03

    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

    46

    F 46.00

    Eigenkapitalveränderungsrechnung

    47

    F 47.00

    Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume

    1.    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1   Vermögenswerte

     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    IAS 1.54(i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V. Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    Anhang V. Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.3

    5

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9. Anhang A

     

     

    060

    Derivate

    IFRS 9. Anhang A

    10

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

    4

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    096

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

    4

     

    097

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

    4

     

    098

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    099

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    100

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

    4

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    141

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

    4

     

    142

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

    4

     

    143

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    144

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    181

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

    4

     

    182

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    183

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

    11

     

    250

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

     

     

    260

    Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

    40

     

    270

    Materielle Vermögenswerte

     

     

     

    280

    Sachanlagen

    IAS 16.6; IAS 1.54(a); IFRS 16.47(a)

    21, 42

     

    290

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.5; IAS 1.54(b); IFRS 16.48

    21, 42

     

    300

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1, 115

     

     

    310

    Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1, 113

     

     

    320

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8,118; IFRS 16.47(a)

    21, 42

     

    330

    Steueransprüche

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    340

    Steuererstattungsansprüche

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    350

    Latente Steueransprüche

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 106

     

     

    360

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.5

     

     

    370

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

     

     

    380

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.9(a), IG 6

     

     

    1.2   Verbindlichkeiten

     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

    8

     

    020

    Derivate

    IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

    10

     

    030

    Verkaufspositionen

    IFRS 9.BA7(b)

    8

     

    040

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    8

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    8

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    8

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

    8

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    8

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    8

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    8

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

    8

     

    120

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    8

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    8

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    8

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

    11

     

    160

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

     

     

    170

    Rückstellungen

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

    43

     

    180

    Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

    43

     

    190

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

    43

     

    200

    Restrukturierungsmaßnahmen

    IAS 37.71; IAS 84(a)

    43

     

    210

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

    IAS 37. Anhang C. Beispiele 6 und 10

    43

     

    220

    Erteilte Zusagen und Garantien

    IFRS 9.4.2.1(c),(d), 9.5.5, 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4, Anhang V. Teil 2.11

    9

    12

    43

     

    230

    Sonstige Rückstellungen

    IAS 37.14

    43

     

    240

    Steuerschulden

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    250

    Tatsächliche Steuerschulden

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    260

    Latente Steuerschulden

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 108

     

     

    270

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

     

     

    280

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.13

     

     

    290

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

     

     

    300

    SUMME VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.9(b); IG 6

     

     

    1.3   Eigenkapital

     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Kapital

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

    46

     

    020

    Eingezahltes Kapital

    IAS 1.78(e)

     

     

    030

    Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

    Anhang V. Teil 2.14

     

     

    040

    Agio

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1, 124

    46

     

    050

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V. Teil 2.18-19

    46

     

    060

    Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

    IAS 32.28-29; Anhang V. Teil 2.18

     

     

    070

    Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

    Anhang V. Teil 2.19

     

     

    080

    Sonstiges Eigenkapital

    IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

     

     

    090

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

    46

     

    095

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

    IAS 1.82 A(a)

     

     

    100

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 16.39-41

     

     

    110

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.85-87

     

     

    120

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

    IAS 1.7, IG6; IAS 19.120(c)

     

     

    122

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    124

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

     

    320

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IAS 1.7(d); IFRS 9 5.7.5, B5.7.1; Anhang V. Teil 2.21

     

     

    330

    Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.22

     

     

    340

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.22

     

     

    350

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

    IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

     

     

    360

    Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    IAS 1.7(f); IFRS 9 5.7.7; Anhang V. Teil 2.23

     

     

    128

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.82A(a) (ii)

     

     

    130

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.24

     

     

    140

    Fremdwährungsumrechnung

    IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

     

     

    150

    Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    IAS 1.7 (e); IFRS 7.24B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i); .24E; IFRS 9.6.5.11(b); Anhang V. Teil 2.25

     

     

    155

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IAS 1.7(da); IFRS 9.4.1.2A; 5.7.10; Anhang V. Teil 2.26

     

     

    165

    Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15,.6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.60

     

     

    170

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    180

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

     

    190

    Einbehaltene Gewinne

    CRR Art. 4 Abs. 1, 123

     

     

    200

    Neubewertungsrücklagen

    IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V. Teil 2.28

     

     

    210

    Sonstige Rücklagen

    IAS 1.54; IAS 1.78(e)

     

     

    220

    Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 28.11; Anhang V. Teil 2.29

     

     

    230

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.29

     

     

    240

    (-) Eigene Anteile

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V. Teil 2.30

    46

     

    250

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    IAS 1.81B (b)(ii)

    2

     

    260

    (-) Zwischendividenden

    IAS 32.35

     

     

    270

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    IAS 1.54(q)

     

     

    280

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

    46

     

    290

    Sonstige Positionen

     

    46

     

    300

    SUMME EIGENKAPITAL

    IAS 1.9(c), IG 6

    46

     

    310

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.IG6

     

     

    2.    Gewinn- und Verlustrechnung

     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Zinserträge

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

    16

     

    020

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

     

     

    025

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1

     

     

    030

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    041

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.10-11; IFRS 9.4.1.2A

     

     

    051

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(b); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

     

     

    070

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

    IFRS 9. Anhang A; .B6.6.16; Anhang V. Teil 2.35

     

     

    080

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.36

     

     

    085

    Zinserträge aus Verbindlichkeiten

    IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.37

     

     

    090

    (Zinsaufwendungen)

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

    16

     

    100

    (Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

     

     

    110

    (Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    120

    (Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.2

     

     

    130

    (Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

    IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.35

     

     

    140

    (Sonstige Verbindlichkeiten)

    Anhang V. Teil 2.38

     

     

    145

    (Zinsaufwendungen für Vermögenswerte)

    IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.39

     

     

    150

    (Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

    IFRIC 2.11

     

     

    160

    Dividendenerträge

    Anhang V. Teil 2.40

    31

     

    170

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.40

     

     

    175

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.40

     

     

    191

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.20(a)(ii); IFRS 9.4.1.2A; IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.41

     

     

    192

    Nicht nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    Anhang V. Teil 2.42

     

     

    200

    Gebühren- und Provisionserträge

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    210

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    220

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    Anhang V. Teil 2.45

    16

     

    231

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 9.4.12A; IFRS 9.5.7.10-11

     

     

    241

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

     

     

    260

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.5.7.2

     

     

    270

    Sonstiges

     

     

     

    280

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

    16

     

    287

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.46

     

     

    290

    Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

    16, 45

     

    300

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    Anhang V. Teil 2.47

    16

     

    310

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    IAS 21.28, 52 (a)

     

     

    330

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

    IAS 1.34; Anhang V. Teil 2.48

    45

     

    340

    Sonstige betriebliche Erträge

    Anhang V. Teil 2.314-316

    45

     

    350

    (Sonstige betriebliche Erträge)

    Anhang V. Teil 2.314-316

    45

     

    355

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

     

    360

    (Verwaltungsaufwendungen)

     

     

     

    370

    (Personalaufwendungen)

    IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6

    44

     

    380

    (Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

     

    16

     

    385

    (Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

    Anhang V. Teil 2.48i

     

     

    390

    (Abschreibungen)

    IAS 1.102; IAS 104

     

     

    400

    (Sachanlagen)

    IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

     

     

    410

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

     

     

    420

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

     

     

    425

    Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

    IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.49

     

     

    426

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.35J

     

     

    427

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.35J

     

     

    430

    (Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

    IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

    9

    12

    43

     

    435

    (Zahlungsverpflichtungen gegenüber Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

    Anhang V. Teil 2.48i

     

     

    440

    (Erteilte Zusagen und Garantien)

    IFRS 9.4.2.1(c), (d), 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4, Anhang V. Teil 2.50

     

     

    450

    (Sonstige Rückstellungen)

     

     

     

    460

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

    IFRS 7.20(a)(viii); IFRS 9.5.4.4; Anhang V. Teil 2.51, 53

    12

     

    481

    (Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden)

    IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.2, 9.5.5.8

    12

     

    491

    (Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

    IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.8

    12

     

    510

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    IAS 28.40-43

    16

     

    520

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

    IAS 36.126(a)(b)

    16

     

    530

    (Sachanlagen)

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

    540

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

    550

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    IFRS 3 Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

     

     

    560

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    IAS 38.118(e)(iv)(v)

     

     

    570

    (Sonstige)

    IAS 36.126 (a)(b)

     

     

    580

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

     

     

    590

    Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    Anhang V. Teil 2.54

     

     

    600

    Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

    IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

     

     

    610

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

    IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

     

     

    620

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    IAS 1.82(d); IAS 12.77

     

     

    630

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    IAS 1, IG 6

     

     

    640

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

    IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33 A; Anhang V. Teil 2.56

     

     

    650

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

    IFRS 5.33(b)(i)

     

     

    660

    (Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    IFRS 5.33 (b)(ii),(iv)

     

     

    670

    JAHRESERGEBNIS

    IAS 1.81 A(a)

     

     

    680

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

    IAS 1.81B (b)(i)

     

     

    690

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

    IAS 1.81B (b)(ii)

     

     

    3.    Gesamtergebnisrechnung

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Jahresergebnis

    IAS 1.7, IG6

     

    020

    Sonstiges Ergebnis

    IAS 1.7, IG6

     

    030

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

    IAS 1.82A(a)(i)

     

    040

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 1.7, IG6; IAS 16.39-40

     

    050

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.7; IAS 38.85-86

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

    IAS 1.7, IG6; IAS 19.120(c)

     

    070

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    080

    Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile von Unternehmen an anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

    081

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IAS 1.7(d)

     

    083

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, netto

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.57

     

    084

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.57

     

    085

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

     

    086

    Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    IAS 1.7(f)

     

    090

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden

    IAS 1.91(b); Anhang V. Teil 2.66

     

    100

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.82A(a)(ii)

     

    110

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

     

    120

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1.IG6; IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

     

    130

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49; IFRS 9.6.5.14; Anhang V. Teil 2.59

     

    140

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    150

    Fremdwährungsumrechnung

    IAS 1.7, IG6; IAS 21.52(b)

     

    160

    Ins Eigenkapital umgegliederte Umrechnungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 21.32, 38-47

     

    170

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49

     

    180

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    190

    Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    IAS 1.7, IG6; IAS 39.95(a)-96 IFRS 9.6.5.11(b); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a);

     

    200

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1.7(e), IG6; IFRS 9.6.5.11(a)(b)(d); IFRS 7.24C(b)(i), .24E(a)

     

    210

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95, IG6; IFRS 9.6.5.11(d)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(iv), .24E(a) Anhang V. Teil 2.59

     

    220

    In den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte umgegliedert

    IAS 1.IG6; IFRS 9.6.5.11(d)(i)

     

    230

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    231

    Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.60

     

    232

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E (b)(c)

     

    233

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.61

     

    234

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    241

    Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IAS 1.7(da), IG 6; IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.4; Anhang V. Teil 2.62-63

     

    251

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.4

     

    261

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, IAS 1.92-95, IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.7; Anhang V. Teil 2.64

     

    270

    Sonstige Reklassifizierungen

    IFRS 5.IG Beispiel 12; IFRS 9.5.6.5; Anhang V. Teil 2.64-65

     

    280

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    290

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 5.38

     

    300

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IFRS 5.38

     

    310

    Sonstige Reklassifizierungen

    IFRS 5.IG Beispiel 12

     

    320

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

    330

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.91(b), IG6; Anhang V. Teil 2.66

     

    340

    Jahresgesamtergebnis

    IAS 1.7, 81A(a), IG6

     

    350

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

    IAS 1.83(b)(i), IG6

     

    360

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

    IAS 1.83(b)(ii), IG6

     

    4.    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1   Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    010

    005

    Derivate

     

     

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

    190

    ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    IFRS 9. Anhang A

     

    4.2.1   Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    Verweise

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 1.27

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

    020

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    030

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    040

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    070

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    080

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    090

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    100

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    110

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

    120

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    130

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    140

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    150

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    160

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    170

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    180

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

     

     

    4.2.2   Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

     

    Verweise

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 1.27

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    020

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    190

    ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

    4.3.1   Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    Verweise

    Buchwert

    Bruttobuchwert

    Anhang V. Teil 1.34(b)

    Kumulierte Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.70(b), 71

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    Kumulierte vollständige Abschreibungen

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

     

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    Davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

    Anhang V. Teil 1.27

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

    IFRS 9.B5.5.22-24; Anhang V. Teil 2.75

    IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

    IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a), IFRS 7.16A

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i), IFRS 7.16A

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii), IFRS 7.16A

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    010

    015

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11; Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    165

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

    IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.77

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.4.1   Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    Verweise

    Buchwert

    Bruttobuchwert

    Anhang V. Teil 1.34(b)

    Kumulierte Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.70(a), 71

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    Kumulierte vollständige Abschreibungen

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

     

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    Davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

    Anhang V. Teil 1.27

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

    IFRS 9.B5.5.22-24; Anhang V. Teil 2.75

    IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

    IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a)

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i)

    IFRS 5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii)

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    010

    015

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    125

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

    IFRS 9.5.13 und IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.77

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.5   Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    010

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    030

    [FÜR DEN EMITTENTEN] NACHRANGIGE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Anhang V. Teil 2.78, 100

     

    5.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt

    5.1   Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, und zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach Produkt

     

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Zentralbanken

    Staatssektor

    Kreditinstitute

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.34

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    005

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    Nach Produkt

    010

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V. Teil 2.85(a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Kreditkartenschulden

    Anhang V. Teil 2.85(b)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V. Teil 2.85(c)

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V. Teil 2.85(d)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V. Teil 2.85(e)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V. Teil 2.85(f)

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Kredite, die keine Darlehen sind

    Anhang V. Teil 2.85(g)

     

     

     

     

     

     

     

    080

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Sicherheiten

    090

    Davon: Durch Immobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(b), 87

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Zweck

    110

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b)

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Rang

    130

    Davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

     

     

     

     

     

     

     

    6.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

    6.1   Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

     

    Verweise

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e), Teil 2.91

    Bruttobuchwert

     

     

     

    Kumulierte Wertminderung

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Davon: Der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

    Davon: notleidend

     

    Davon: ausgefallen

     

     

    Anhang V. Teil 1.34

    Anhang V. Teil 2.93

    Anhang V. Teil 2. 213-232

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2.70-71

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    011

    012

    013

    021

    022

    010

    A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    020

    B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    030

    C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    040

    D Energieversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    050

    E Wasserversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    060

    F Baugewerbe/Bau

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    070

    G Groß- und Einzelhandel

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    080

    H Verkehr und Lagerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    090

    I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    100

    J Information und Kommunikation

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    105

    K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    NACE-Verordnung, Anhang V. Teil 2.92

     

     

     

     

     

     

    110

    L Grundstücks- und Wohnungswesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    120

    M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    130

    N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    140

    O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    150

    P Erziehung und Unterricht

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    160

    Q Gesundheits- und Sozialwesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    170

    R Kunst, Unterhaltung und Erholung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    180

    S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    190

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.90

     

     

     

     

     

     

    7.    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

    7.1   Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    IFRS 9.5.5.11; B5.5.37; IFRS 7.B8I, Anhang V. Teil 2.96

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    SCHULDTITEL INSGESAMT

    Anhang V. Teil 2.94-95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V. Teil 2.85(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditkartenschulden

    Anhang V. Teil 2.85(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V. Teil 2.85(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V. Teil 2.85(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V. Teil 2.85(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V. Teil 2.85(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Kredite, die keine Darlehen sind

    Anhang V. Teil 2.85(g)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Davon: Durch Immobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(b), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    8.    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Zu Handelszwecken gehalten

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

    Fortgeführte Anschaffungskosten

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9 Anhang A, IFRS 9.BA.6-BA.7, IFRS 9.6.7

    IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

    IFRS 7.24A(a); IFRS 9.6

    CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c; Anhang V. Teil 2.101

    010

    020

    030

    037

    040

    010

    Derivate

    IFRS 9.BA.7(a)

     

     

     

     

     

    020

    Verkaufspositionen

    IFRS 9.BA.7(b)

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

    050

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a), 44(c)

     

     

     

     

     

    070

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

    080

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

    090

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

    100

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b), 44(c)

     

     

     

     

     

    120

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

    130

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

    140

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

    150

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

    160

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(c)

     

     

     

     

     

    170

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

    190

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

    200

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(c)

     

     

     

     

     

    220

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

    230

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

    240

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

    250

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(c)

     

     

     

     

     

    270

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

    280

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

    290

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

    300

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(c)

     

     

     

     

     

    320

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

    330

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

    340

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

    350

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

    360

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37, Teil 2.98

     

     

     

     

     

    370

    Einlagenzertifikate

    Anhang V. Teil 2.98(a)

     

     

     

     

     

    380

    Forderungsgedeckte Wertpapiere

    CRR Art. 4 Abs. 1, 61

     

     

     

     

     

    390

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    CRR Art. 129

     

     

     

     

     

    400

    Hybride Verträge

    Anhang V. Teil 2.98(d)

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 2.98(e)

     

     

     

     

     

    420

    Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

    IAS 32.AG 31

     

     

     

     

     

    430

    Nicht wandelbar

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

    445

    Davon: Leasingverbindlichkeiten

    IFRS 16.22, 26-28, 47(b)

     

     

     

     

     

    450

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

    8.2   Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Verweise

    Buchwert

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten

    IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

    010

    020

    010

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    020

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    030

    NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    Anhang V. Teil 2.99-100

     

     

    9.    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1.1   Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Nominalbetrag der außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.107-108, 118

    Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.106-109

    Sonstige nach IAS 37 bewertete Zusagen und nach IFRS 4 bewertete Finanzgarantien

    Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist

    (Stufe 2)

    Wertgeminderte Instrumente

    (Stufe 3)

    Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist

    (Stufe 2)

    Wertgeminderte Instrumente

    (Stufe 3)

    Nominalbetrag

    Rückstellung

    Nominalbetrag

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken notleidender Zusagen

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(a)

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(i)

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(ii)

    IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.111, 118

    IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.106, 111

    IFRS 9.2.3(a), 9.B2.5; Anhang V. Teil 2.110, 118

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    100

    110

    120

    130

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    021

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Erteilte Finanzgarantien

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    101

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    9.2   Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

     

    Verweise

    Maximal berücksichtigungsfähiger Garantiebetrag

    Nominalbetrag

    IAS 7.36(b); Anhang V. Teil 2.119

    Anhang V. Teil 2.119

    010

    020

    010

    Empfangene Kreditzusagen

    IFRS 9.2.1(g), .BCZ2.2; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 113

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    070

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    080

    Empfangene Finanzgarantien

    IFRS 9.2.1(e ), .B2.5, .BC2.17, IFRS 8. Anhang A; IFRS 4 Anhang A; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 114

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    150

    Sonstige empfangene Zusagen

    Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 115

     

     

    160

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    170

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    180

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    190

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    200

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    210

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    10.    Derivate – Handel und wirtschaftliche Absicherung

     

    Nach Art des Risikos / nach Art des Produkts oder Markts

    Verweise

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

    Handel insgesamt

    Davon: veräußert

    Anhang V. Teil 2.120, 131

    IFRS 9.BA.7 (a); Anhang V. Teil 2.120, 131

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.133-135

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

    020

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

    030

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    040

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    050

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    060

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    070

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

    080

    Davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

    090

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    100

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    110

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    120

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    130

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

    140

    Davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

    150

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    160

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    170

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    180

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

    195

    Davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

    IFRS 9.6.7.1; Anhang V. Teil 2.140

     

     

     

     

    201

    Davon: sonstige wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-140

     

     

     

     

    210

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    220

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    230

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    240

    Sonstiges

     

     

     

     

     

    250

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

    260

    Davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

    270

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

    280

    Davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

    290

    DERIVATE

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

    300

    Davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

     

     

     

     

    310

    Davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

     

     

     

     

    320

    Davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

    Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

     

     

     

     

    11.    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1   Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

     

    Nach Art des Produkts oder Marktes

    Verweise

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Summe Absicherungsgeschäfte

    Davon: veräußert

    IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

    IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.133-135

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

    020

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    030

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    040

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    050

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

    070

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    080

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    090

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    100

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

    120

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    130

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    140

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    150

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

    170

    Kreditausfallswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    200

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    210

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

    220

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

    230

    ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    IFRS 7.24A; IAS 39.86(a); IFRS 9.6.5.2(a)

     

     

     

     

    240

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

    250

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    260

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    270

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    280

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    290

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

    300

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    310

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    320

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    330

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    340

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

    350

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    360

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    370

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    380

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    390

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

    400

    Kreditausfallswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    410

    Kreditspreadoption

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    420

    Gesamtertragsswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    430

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    440

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

    450

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

    460

    ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

    IFRS 7.24A; IAS 39.86(b); IFRS 9.6.5.2(b)

     

     

     

     

    470

    ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

    IFRS 7.24A; IAS 39.86(c); IFRS 9.6.5.2(c)

     

     

     

     

    480

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.71, 81A, 89A, AG 114-132

     

     

     

     

    490

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DER ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.71

     

     

     

     

    500

    DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    IFRS 7.24A; IAS 39.9; IFRS 9.6.1

     

     

     

     

    510

    Davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

     

     

     

     

    520

    Davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

     

     

     

     

    530

    Davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

    Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

     

     

     

     

    11.3   Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts

     

    Verweise

    Buchwert

    Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

    Absicherung von Zahlungsströmen

    Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

    Anhang V. Teil 2.145

    Anhang V. Teil 2.145

    Anhang V. Teil 2.145

    010

    020

    030

    010

    Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    020

    davon: Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

    030

    davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

     

     

     

    040

    davon: Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9.4.1.5; IFRS 7.8(a)(i)

     

     

     

    050

    Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    060

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    080

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    11.4   Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

     

    Verweise

    Mikro-Absicherungen

    Mikro-Absicherungen – Nettoposition Absicherung

    Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen

    Makro-Absicherungen

    Buchwert

    Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)

    Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen

    Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen

    Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IFRS 7.24B(a), Anhang V. Teil 2.146, 147

    IFRS 9.6.6.1; IFRS 9.6.6.6; Anhang V. Teil 2.147, 151

    IFRS 7.24B(a)(ii); Anhang V. Teil 2.148, 149

    IFRS 7.24B(a)(v); Anhang V. Teil 2.148, 150

    IFRS 9.6.1.3; IFRS 9.6.6.1; Anhang V. Teil 2.152

    010

    020

    030

    040

    050

     

    VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

    010

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(h); Anhang V. Teil 2.146, 151

     

     

     

     

     

    020

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

    040

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

    050

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

    060

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

    070

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

    080

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(f); Anhang V. Teil 2.146, 151

     

     

     

     

     

    090

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

    100

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

    120

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

    130

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

    140

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

    150

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 9.4.2.1; IFRS 7.8(g); Anhang V. Teil 2.146, 151

     

     

     

     

     

    160

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

    170

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

    180

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

    200

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

    210

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

    12.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

    12.1   Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

     

    Verweise

    Eröffnungsbilanz

    Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb

    Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen

    Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)

    Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung (netto)

    Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik des Instituts für Schätzungen (netto)

    Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen

    Sonstige Anpassungen

    Schlussbilanz

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse von zuvor abgeschriebenen Beträgen

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Schuldtiteln

     

    IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.159, 164(b)

    IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.160, 164(b)

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.161-162

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35J; IFRS 9.5.5.12, B5.5.25, B5.5.27; Anhang V. Teil 2.164(c)

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.163

    IFRS 7.35I; IFRS 9.5.4.4; IFRS 7.35L; Anhang V. Teil 2.72, 74, 164(a), 165

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.166

     

     

    IFRS 9.5.4.4; Anhang V. Teil 2.165

    Anhang V. Teil 2.166i

    010

    020

    030

    040

    050

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    125

    010

    Wertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte ohne Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    IFRS 9.5.5.5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Wertberichtigungen für Schuldtitel mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    IFRS 9.5.5.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.213-232

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Wertberichtigungen für wertgeminderte Schuldtitel (Stufe 3)

    IFRS 9.5.5.1, 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Wertberichtigungen für Schuldtitel insgesamt

    IFRS 7.B8E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 1)

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 2)

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.3, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    560

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 3)

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    570

    Rückstellungen für Erteilte Zusagen und Finanzgarantien insgesamt

    IFRS 7.B8E; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    12.2   Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)

     

    Verweise

    Bruttobuchwert / Nominalbetrag

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 167, 170

    Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2

    Übertragungen zwischen Stufe 2 und Stufe 3

    Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 3

    Auf Stufe 2 von Stufe 1

    Auf Stufe 1 von Stufe 2

    Auf Stufe 3 von Stufe 2

    Auf Stufe 2 von Stufe 3

    Auf Stufe 3 von Stufe 1

    Auf Stufe 1 von Stufe 3

    Anhang V. Teil 2.168-169

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

    140

    Schuldtitel insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, 5.5.3, 5.5.5

     

     

     

     

     

     

    13.    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1   Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

     

     

    Verweise

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.171-172, 174

     

    Garantien und Sicherheiten

    Durch Immobilien besicherte Darlehen

    Sonstige besicherte Darlehen

    Empfangene Finanzgarantien

    Wohnimmobilien

    Gewerbeimmobilien

    Barmittel, Einlagen [begebene Schuldverschreibungen]

    Bewegliche Sachen

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    Rest

    IFRS 7.36(b)

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(i)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

    Anhang V. Teil 2.173(c)

     

     

     

    010

    020

    030

    031

    032

    041

    050

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

    035

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    036

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

    037

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

    13.2.1   Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

     

    Verweise

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

    (Anhang V. Teil 2.175)

     

     

     

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

    (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 2.175ii

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0010

    Sachanlagen

    IAS 16.6

     

     

     

     

     

    0020

    Ausgenommen Sachanlagen

    IFRS 7.38(a)

     

     

     

     

     

    0030

    Wohnimmobilien

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0040

    Gewerbeimmobilien

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0050

    Bewegliche Sachen

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

     

     

     

     

     

    0060

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

     

     

     

     

     

    0070

    Sonstiges

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

     

     

     

     

     

    0080

    Summe

     

     

     

     

     

     

    13.3.1   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

     

    Verweise

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

    (Anhang V. Teil 2.176)

     

     

     

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

    (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 2.175ii

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0010

    Sachanlagen

    IAS 16.6

     

     

     

     

     

    0020

    Ausgenommen Sachanlagen

    IFRS 7.38(a)

     

     

     

     

     

    0030

    Wohnimmobilien

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0040

    Gewerbeimmobilien

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0050

    Bewegliche Sachen

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

     

     

     

     

     

    0060

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

     

     

     

     

     

    0070

    Sonstiges

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

     

     

     

     

     

    0080

    Summe

     

     

     

     

     

     

    14.    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

     

    Verweise

    Bemessungshierarchie

    IFRS 13.93 (b)

    Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.178

    Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern

    Anhang V. Teil 2.179

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86, 93(f)

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

     

    VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Derivate

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11,

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    056

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    057

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    058

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    059

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    101

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.8 (h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

     

     

     

     

     

     

    102

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    103

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    104

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Derivate

    IFRS 9.BA.7(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Verkaufspositionen

    IFRS 9.BA.7(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

    15.    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Verweise

    Vollständig erfasste übertragene finanzielle Vermögenswerte

    Übertragene finanzielle Vermögenswerte, die nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts erfasst sind

    Ausstehender Kapitalbetrag der übertragenen, vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte, für die das Institut die Bedienungsrechte hält

    Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge

    Übertragene Vermögenswerte

    Verbundene Verbindlichkeiten

    ITS V. Teil 2.181

    Ausstehender Kapitalbetrag der ursprünglichen Vermögenswerte

    Buchwert der noch erfassten Vermögenswerte [anhaltendes Engagement]

    Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

    IFRS 7.42D.(e), Anhang V. Teil 1.27

    IAS 7.42D(e); CRR Art. 4 Abs. 1, 61

    IAS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

    IFRS 7.42D(e)

    IFRS 7.42D.(e)

    IAS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

     

    IFRS 7.42D(f)

    IFRS 7.42D(f); Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.181

     

    CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.182

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    045

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 9.4.1.4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    046

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    047

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    048

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    091

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    092

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    093

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    094

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    131

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8 (f); IFRS 9.4.1.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    132

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    133

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    16.    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1   Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Erträge

    Aufwendungen

    Anhang V. Teil 2.187, 189

    Anhang V. Teil 2.188, 190

    010

    020

    010

    Derivate – Handel

    IFRS 9. Anhang A, .BA.1, .BA.6; Anhang V. Teil 2.193

     

     

    015

    davon: Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung

    Anhang V. Teil 2.193

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    141

    Davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b), 194i

     

     

    142

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 194i

     

     

    150

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.5

     

     

    160

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    170

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    180

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    190

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    210

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    220

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.32-34, Teil 2.191

     

     

    250

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

    Anhang V. Teil 2.192

     

     

    260

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    270

    ZINSEN

    IAS 1.97

     

     

    280

    Davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

    IFRS 9.5.4.1; .B5.4.7; Anhang V. Teil 2.194

     

     

    290

    Davon: Zinsen aus Leasing

    IFRS 16.38 (a), 49, Anhang V. Teil 2.194ii

     

     

    16.2   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.195-196

    010

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    040

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    Anhang V. Teil 2.45

     

    16.3   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.197-198

    010

    010

    Derivate

    IFRS 9.Anhang A, .BA.1, .BA.7(a)

     

    015

    davon: Wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

    IFRS 9.6.7.1; IFRS 7.9(d); Anhang V. Teil 2.199

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    050

    Verkaufspositionen

    IFRS 9.BA.7(b)

     

    060

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    090

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    IFRS 9. Anhang A, .BA.6; IFRS 7.20(a)(i)

     

    095

    davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

    IFRS 9.5.6.2; Anhang V. Teil 2.199

     

    16.4   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(a)

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(b)

     

    030

    Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(c)

     

    040

    Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(d)

     

    050

    Mit Waren verbundene Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(e)

     

    060

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.200(f)

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    16.4.1   Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.201

    010

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    090

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND, NETTO

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    100

    Davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

    IFRS 9.6.5.2; Anhang V. Teil 2.202

     

    16.5   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Anhang V. Teil 2.203

    Anhang V. Teil 2.203

    010

    020

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    040

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    071

    Davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei der Designation, netto

    IFRS 9.6.7; IFRS 7.24G(b); Anhang V. Teil 2.204

     

     

    072

    Davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach der Designation, netto

    IFRS 9.6.7; IFRS 7.20(a)(i); Anhang V. Teil 2.204

     

     

    16.6   Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.205

    010

    010

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

    IFRS 7.24A(c); IFRS 7.24C(b)(vi)

     

    020

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

    IFRS 9.6.3.7; .6.5.8; .B6.4.1; IFRS 7.24B(a)(iv); IFRS 7.24C(b)(vi); Anhang V. Teil 2.206

     

    030

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

    IFRS 7.24C(b)ii; IFRS 7.24C(b)(vi)

     

    040

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

    IFRS 7.24C(b)(ii); IFRS 7.24C(b)(vi)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

     

     

    16.7   Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Zugänge

    Aufholungen

    Kumulierte Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.208

    Anhang V. Teil 2.208

     

    010

    020

    040

    060

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 28.40-43

     

     

     

    070

    Tochterunternehmen

    IFRS 10 Anhang A

     

     

     

    080

    Gemeinschaftsunternehmen

    IAS 28.3

     

     

     

    090

    Assoziierte Unternehmen

    IAS 28.3

     

     

     

    100

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

    110

    Sachanlagen

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

     

    120

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

     

    130

    Geschäfts- oder Firmenwert

    IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

     

     

     

    140

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.118(e)(iv)(v)

     

     

     

    145

    Sonstiges

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

    150

    GESAMT

     

     

     

     

    16.8   Sonstige Verwaltungsaufwendungen

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Aufwendungen

    0010

    0010

    Aufwendungen für Informationstechnologie

    Anhang V. Teil 2.208i

     

    0020

    IT-Auslagerung

    Anhang V. Teil 2.208i-208ii

     

    0030

    IT-Aufwendungen ausgenommen Aufwendungen für IT-Auslagerung

    Anhang V. Teil 2.208i

     

    0040

    Steuern und Abgaben

    Anhang V. Teil 2.208iii

     

    0050

    Beratung und freiberufliche Dienstleistungen

    Anhang V. Teil 2.208iv

     

    0060

    Werbung, Marketing und Kommunikation

    Anhang V. Teil 2.208v

     

    0070

    Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko

    Anhang V. Teil 2.208vi

     

    0080

    Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind

    Anhang V. Teil 2.208vii

     

    0090

    Immobilienaufwendungen

    Anhang V. Teil 2.208viii

     

    0100

    Leasingaufwendungen

    Anhang V. Teil 2.208ix

     

    0110

    Sonstige Verwaltungsaufwendungen – Rest

    Anhang V. Teil 2.208x

     

    0120

    SONSTIGE VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN

     

     

    17.    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1   Vermögenswerte

     

    Verweise

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.209

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    IAS 1.54(i)

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V. Teil 2.1

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    Anhang V. Teil 2.2

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.3

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

     

    060

    Derivate

    IFRS 9. Anhang A

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    096

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 9.4.1.4

     

    097

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    098

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    099

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    100

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    141

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

    142

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    143

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    144

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    181

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

    182

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    183

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

     

    250

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4, 210

     

    270

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte

    IFRS 4.IG20.(b)-(c); Anhang V. Teil 2.211

     

    280

    Materielle Vermögenswerte

     

     

    290

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1, 115

     

    300

    Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1, 113

     

    310

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8,118

     

    320

    Steueransprüche

    IAS 1.54(n-o)

     

    330

    Steuererstattungsansprüche

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    340

    Latente Steueransprüche

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 106

     

    350

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.5

     

    360

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.6

     

    370

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.9(a), IG 6

     

    17.2   Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

     

    Verweise

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert]

    Anhang V. Teil 2.118, 209

    010

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

     

    020

    Erteilte Finanzgarantien

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

     

    030

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

     

    040

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

     

     

    17.3   Verbindlichkeiten und Eigenkapital

     

    Verweise

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.209

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

     

    020

    Derivate

    IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

     

    030

    Verkaufspositionen

    IFRS 9.BA7(b)

     

    040

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

    120

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

     

    160

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

     

    170

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten

    IFRS 4.IG20(a); Anhang V. Teil 2.212

     

    180

    Rückstellungen

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

     

    190

    Steuerschulden

    IAS 1.54(n-o)

     

    200

    Tatsächliche Steuerschulden

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    210

    Latente Steuerschulden

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 108

     

    220

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

     

    230

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.13

     

    240

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

     

    250

    VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.9(b); IG 6

     

    260

    Kapital

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

     

    270

    Agio

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1, 124

     

    280

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V. Teil 2.18-19

     

    290

    Sonstiges Eigenkapital

    IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

     

    300

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

     

    310

    Einbehaltene Gewinne

    CRR Art. 4 Abs. 1, 123

     

    320

    Neubewertungsrücklagen

    IFRS 1.33, D5-D8

     

    330

    Sonstige Rücklagen

    IAS 1.54; IAS 1.78 (e)

     

    340

    (-) Eigene Anteile

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V. Teil 2.28

     

    350

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    IFRS 10.B94

     

    360

    (-) Zwischendividenden

    IAS 32.35

     

    370

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    IAS 1.54(q); IFRS 10.22, .B94

     

    380

    SUMME EIGENKAPITAL

    IAS 1.9(c), IG 6

     

    390

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.IG6

     

    18    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

    18.0   Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

     

    Verweise

    Bruttobuchwert / Nominalbetrag

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.119

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen -

    Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

    Notleidende Risikopositionen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

    Überfällig

    > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon:

    Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Davon:

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon:

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Davon: ausgefallen

    Davon: Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig

    > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon:

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Davon:

    Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

    Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

    Empfangene Sicherheiten für notleidende Risikopositionen

    Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

     

     

     

     

    Davon: Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    010

    020

    030

    055

    056

    057

    060

    070

    080

    090

    101

    102

    106

    107

    109

    110

    121

    130

    140

    141

    142

    150

    160

    170

    180

    191

    192

    196

    197

    950

    951

    201

    200

    205

    210

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 238

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    005

    Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.2, 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil 2.233(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    182

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    183

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    184

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    185

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    186

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    191

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    192

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    193

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    194

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    195

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    196

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    903

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    197

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    913

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    201

    SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.233(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    211

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    212

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    213

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    214

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    215

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    216

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    221

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    222

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    223

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    224

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    225

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    226

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    923

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    227

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    933

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    231

    SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.233(c), 234

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

    Anhang V. Teil 2.217

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    335

    ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil 2.220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116, 224

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Erteilte Finanzgarantien

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116, 225

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116, 224

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

    Anhang V. Teil 2.217

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    18.1   Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen – Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

     

    Verweise

    Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten

    Zuflüsse zu notleidenden Risikopositionen

    (-) Abflüsse aus notleidenden Risikopositionen

    0010

    0020

    Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i-239iii, 239vi

    Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i, 239iv- 239vi

    0010

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    0020

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    0030

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    0040

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    0050

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    0060

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

    0070

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239vii (a), 239ix

     

     

    0080

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239vii (a), 239ix

     

     

    0090

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii (b)

     

     

    0100

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    0110

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii (b)

     

     

    0120

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 239vii (c)

     

     

    0130

    DARLEHEN UND KREDITE, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

    Anhang V. Teil 2.217

     

     

    0140

    ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 2.220

     

     

    0150

    ZUFLÜSSE / ABFLÜSSE INSGESAMT

     

     

     

    18.2   Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.119

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen -Kumulierte Wertminderungen

     

    Notleidende Risikopositionen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

    Überfällig

    > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig

    > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon: ausgefallen

    Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

    Empfangene Sicherheiten für notleidende Risikopositionen

    Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

     

    Davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0180

    0190

    0200

    0210

    0220

    0230

    0240

    0250

    0260

    0270

    0280

    0290

    0300

    0310

    0320

    0330

    0340

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2. 259-263

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 267

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    0010

    Nicht-finanzielle Kapital-gesell-schaften

    Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239vi (a), 239vii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239vi (a), 239vii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Haus-halte

    durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    19.    Angaben zu gestundeten Risikopositionen

     

    Verweise

    Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.119

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

    Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Umschuldung

    Davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Umschuldung

    Davon:

    ausgefallen

    Davon:

    wertgemindert

    Davon:

    Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren

     

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Umschuldung

    Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

     

     

     

    Davon: Empfangene Sicherheiten für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Empfangene Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    175

    180

    185

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.241(a), 266

    Anhang V. Teil 2. 241 (b), 265-266

    Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

    Anhang V. Teil 2. 259-263

    Anhang V. Teil 2.241(a), 266

    Anhang V. Teil 2. 241 (b), 265-266

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.264(b)

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.264(a)

    Anhang V. Teil 2. 231, 252(a), 263

    Anhang V. Teil 2. 267

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 241(a), 267

    Anhang V. Teil 2. 241(b), 267

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    005

    Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.2, 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil 2.249(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    182

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    183

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    184

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    185

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    186

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    191

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    192

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    193

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    194

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    195

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    196

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    903

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    197

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    913

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    201

    SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.249(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    211

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    212

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    213

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    214

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    215

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    216

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    221

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    222

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    223

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    224

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    225

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    226

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    923

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    227

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    933

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    231

    SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.249

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

    Anhang V. Teil 2.246

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    335

    ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil 2.247

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116, 246

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    20.    Geografische Aufschlüsselung

    20.1   Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V. Teil 2.270

    Anhang V. Teil 2.270

    010

    020

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    IAS 1.54(i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V. Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    Anhang V. Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.3

     

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9. Anhang A

     

     

    060

    Derivate

    IFRS 9. Anhang A

     

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    096

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

     

     

    097

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    098

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    099

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    100

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    141

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

    142

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    143

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    144

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    181

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

     

    182

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    183

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

     

     

    250

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

     

     

    260

    Materielle Vermögenswerte

     

     

     

    270

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1, 115

     

     

    280

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

     

     

    290

    Steueransprüche

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    300

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.5

     

     

    310

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

     

     

    320

    VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.9(a), IG 6

     

     

    20.2   Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V. Teil 2.270

    Anhang V. Teil 2.270

    010

    020

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

     

     

    020

    Derivate

    IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

     

     

    030

    Verkaufspositionen

    IFRS 9.BA7(b)

     

     

    040

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

     

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

     

    120

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

     

     

    160

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

     

     

    170

    Rückstellungen

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

     

     

    180

    Steuerschulden

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    190

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

     

     

    200

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.13

     

     

    210

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

     

     

    220

    VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.9(b); IG 6

     

     

    20.3   Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V. Teil 2.270

    Anhang V. Teil 2.270

    010

    020

    010

    Zinserträge

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

     

     

    020

    (Zinsaufwendungen)

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

     

     

    030

    (Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

    IFRIC 2.11

     

     

    040

    Dividendenerträge

    Anhang V. Teil 2.40

     

     

    050

    Gebühren- und Provisionserträge

    IFRS 7.20(c)

     

     

    060

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    IFRS 7.20(c)

     

     

    070

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    Anhang V. Teil 2.45

     

     

    080

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

     

     

    083

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 9.5.7.1

     

     

    090

    Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

     

     

    100

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    Anhang V. Teil 2.47-48

     

     

    110

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    IAS 21.28, 52 (a)

     

     

    130

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

    IAS 1.34

     

     

    140

    Sonstige betriebliche Erträge

    Anhang V. Teil 2.314-316

     

     

    150

    (Sonstige betriebliche Erträge)

    Anhang V. Teil 2.314-316

     

     

    155

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

     

    160

    (Verwaltungsaufwendungen)

     

     

     

    170

    (Abschreibungen)

    IAS 1.102; IAS 104

     

     

    171

    Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

    IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.49

     

     

    180

    (Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

    IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

     

     

    190

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

    IFRS 7.20(a)(viii); Anhang V. Teil 2.51, 53

     

     

    200

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    IAS 28.40-43

     

     

    210

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

    IAS 36.126(a)(b)

     

     

    220

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

     

     

    230

    Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    Anhang V. Teil 2.54

     

     

    240

    Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

    IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

     

     

    250

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

    IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

     

     

    260

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    IAS 1.82(d); IAS 12.77

     

     

    270

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    IAS 1, IG 6

     

     

    280

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

    IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33 A; Anhang V. Teil 2.56

     

     

    290

    JAHRESERGEBNIS

    IAS 1.81 A(a)

     

     

    20.4   Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

    Z-Achse

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

     

    Kumulierte Wertminderung

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Davon: zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend

    Davon: der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte

    Davon: gestundet

    Davon: notleidend

     

    Davon: ausgefallen

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.271, 275

    Anhang V. Teil 1.15(a), Teil 2.273

    Anhang V. Teil 2.273

    Anhang V. Teil 2.275

    Anhang V. Teil 2.275

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2.274

    Anhang V. Teil 2.274

    010

    011

    012

    022

    025

    026

    031

    040

    010

    Derivate

    IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 2.272

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    20.5   Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

    Z-Achse

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet

     

    Verweise

    Nominalbetrag

     

    Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien

    Davon: gestundet

    Davon: notleidend

     

    Davon: ausgefallen

     

    Anhang V. Teil 2.118, 271

    Anhang V. Teil 2.240-258

    Anhang V. Teil 2.275

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2.276

    010

    022

    025

    026

    030

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

     

     

     

     

     

    020

    Erteilte Finanzgarantien

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

     

     

     

     

     

    030

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

     

     

     

     

     

    20.6   Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

    Z-Achse

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27, 2.271

    010

    010

    Derivate

    IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.272

     

    020

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    030

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    040

    Verkaufspositionen

    IFRS 9.BA7(b); Anhang V. Teil 1.44(d)

     

    050

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    060

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    070

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    130

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

    20.7.1   Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei

    Z-Achse

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet

     

    Verweise

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 2.271, 277

    Bruttobuchwert

     

     

    Kumulierte Wertminderung

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Davon: Der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.275

    Anhang V. Teil 2.273

    Anhang V. Teil 2.275

    Anhang V. Teil 2.274

    Anhang V. Teil 2.274

    010

    011

    012

    021

    022

    010

    A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    020

    B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    030

    C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    040

    D Energieversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    050

    E Wasserversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    060

    F Baugewerbe/Bau

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    070

    G Groß- und Einzelhandel

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    080

    H Verkehr und Lagerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    090

    I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    100

    J Information und Kommunikation

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    105

    K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    110

    L Grundstücks- und Wohnungswesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    120

    M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    130

    N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    140

    O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    150

    P Erziehung und Unterricht

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    160

    Q Gesundheits- und Sozialwesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    170

    R Kunst, Unterhaltung und Erholung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    180

    S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    190

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

    21.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 2.278-279

    010

    010

    Sachanlagen

    IAS 16.6; IAS 1.54(a)

     

    020

    Neubewertungsmodell

    IAS 17.49; IAS 16.31, 73(a)(d)

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 17.49; IAS 16.30, 73(a)(d)

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.IN5; IAS 1.54(b)

     

    050

    Zeitwertmodell

    IAS 17.49; IAS 40.33-55, 76

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 17.49; IAS 40.56,79(c)

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8, 118

     

    080

    Neubewertungsmodell

    IAS 17.49; IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 17.49; IAS 38.74

     

    22.    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1   Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.280

    IFRS 7.20(c)

    010

    010

    Gebühren- und Provisionserträge

    Anhang V. Teil 2.281-284

     

    020

    Wertpapiere

     

     

    030

    Emissionen

    Anhang V. Teil 2.284(a)

     

    040

    Transferaufträge

    Anhang V. Teil 2.284(b)

     

    050

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Wertpapieren

    Anhang V. Teil 2.284(c)

     

    051

    Unternehmensfinanzierung/-beratung

     

     

    052

    Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen

    Anhang V. Teil 2.284(e)

     

    053

    Treasury-Dienste

    Anhang V. Teil 2.284(f)

     

    054

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Unternehmensfinanzierung/-beratung

    Anhang V. Teil 2.284(g)

     

    055

    Gebührenpflichtige Beratung

    Anhang V. Teil 2.284(h)

     

    060

    Clearing und Abwicklung

    Anhang V. Teil 2.284(i)

     

    070

    Vermögensverwaltung

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

     

    080

    Verwahrung [nach Kundentyp]

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

     

    090

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    100

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Verwahrungsdiensten

     

     

    110

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(c)

     

    120

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(d)

     

    131

    Zahlungsdienste

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    132

    Sichtkonten

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    133

    Kreditkarten

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    134

    Debitkarten und andere Kartenzahlungen

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    135

    Überweisungen und andere Zahlungsanweisungen

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    136

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    140

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V. Teil 2.284(l); 285(f)

     

    150

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    160

    Versicherungsprodukte

     

     

    170

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit verteilten, aber nicht verwalteten Kundenressourcen

     

     

    180

    Strukturierte Finanzierungen

    Anhang V. Teil 2.284(n)

     

    190

    Darlehensbedienung

    Anhang V. Teil 2.284(o)

     

    200

    Erteilte Kreditzusagen

    IFRS 9.4.2.1 (c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

     

    210

    Erteilte Finanzgarantien

    IFRS 9.4.2.1 (c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

     

    211

    Gewährte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.284(r)

     

    213

    Devisen

    Anhang V. Teil 2.284(s)

     

    214

    Warenpositionen

    Anhang V. Teil 2.284(t)

     

    220

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge

    Anhang V. Teil 2.284(u)

     

    230

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    Anhang V. Teil 2.281-284

     

    235

    (Wertpapiere)

    Anhang V. Teil 2.284(d)

     

    240

    (Clearing und Abwicklung)

    Anhang V. Teil 2.284(i)

     

    245

    (Vermögensverwaltung)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

     

    250

    (Verwahrung)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

     

    255

    (Zahlungsdienste)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    256

    (davon: Kredit-, Debit- und andere Karten)

     

     

    260

    (Darlehensbedienung)

    Anhang V. Teil 2.284(o)

     

    270

    (Empfangene Kreditzusagen)

    Anhang V. Teil 2.284(q)

     

    280

    (Empfangene Finanzgarantien)

    Anhang V. Teil 2.284(q)

     

    281

    (Extern erbrachte Produktverteilung)

    Anhang V. Teil 2.284(m)

     

    282

    (Devisen)

    Anhang V. Teil 2.284(s)

     

    290

    (Sonstige Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    Anhang V. Teil 2.284(u)

     

    22.2   Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

     

    Verweise

    Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

    Anhang V. Teil 2.285(g)

    010

    010

    Vermögensverwaltung [nach Kundentyp]

    Anhang V. Teil 2.285(a)

     

    020

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    030

    Pensionsfonds

     

     

    040

    Nach Ermessen verwaltete Kundenportfolios

     

     

    050

    Sonstige Anlageinstrumente

     

     

    060

    In Verwahrung gegebene Vermögenswerte [nach Kundentyp]

    Anhang V. Teil 2.285(b)

     

    070

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    080

    Sonstiges

     

     

    090

    Davon: anderen Einrichtungen übertragen

     

     

    100

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V. Teil 2.285(c)

     

    110

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V. Teil 2.285(d)

     

    120

    Zahlungsdienste

    Anhang V. Teil 2.285(e)

     

    130

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V. Teil 2.285(f)

     

    140

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    150

    Versicherungsprodukte

     

     

    160

    Sonstiges

     

     

    23.    Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

    23.1   Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente

     

    Verweise

    Anzahl der Instrumente

    (Anhang V. Teil 2.320)

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319; 322

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.2   Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    (Anhang V. Teil 1.34)

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233 (a), 319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 322

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0240

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0250

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0260

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0270

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0280

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0290

    Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0300

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0310

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0320

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0330

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0340

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0350

    Darlehen und Kredite mit einer kumulierten Deckungsquote von > 90 %

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 324

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0360

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0370

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0380

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0390

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0400

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0410

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.3   Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    (Anhang V. Teil 1.34)

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.4   Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Verweise

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    (Anhang V. Teil 2.69-71)

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233 (a), 319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.5   Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Verweise

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.171-172, 174

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Für Darlehen und Kredite empfangene Finanzgarantien

    Anhang V. Teil 2.319, 326

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.319, 326

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Für Darlehen und Kredite empfangene Immobilien

    Anhang V. Teil 2.319, 326

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    Zusatzinformation: Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten – nicht begrenzte Beträge

    Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    Davon: Immobiliensicherheiten

    Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.6   Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen

     

    Verweise

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    (Anhang V. Teil 2.72, 74)

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    24.    Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

    24.1   Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    (Anhang V. Teil 1.34

    Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

     

    Davon: Haushalte

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    Davon: KMU

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

    Davon:

    Darlehen für Gewerbeimmobilien

    Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Eröffnungsbilanz

    Anhang V. Teil 2.328

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Zuflüsse

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, nicht gestundeten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: reklassifiziert aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen im Probezeitraum, zuvor reklassifiziert aus notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(b)

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Zufluss aufgrund eines Erwerbs von Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Zufluss aufgrund aufgelaufener Zinsen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Zufluss aus sonstigen Gründen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329 (c)

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Mehrfacher Zufluss

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: Zufluss von in den vergangenen 24 Monaten gewährten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (b)

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Zufluss von während des Berichtszeitraums gewährten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (b)

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Abflüsse

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v, 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, nicht gestundete Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Abfluss aufgrund teilweiser oder vollständiger Darlehensrückzahlung

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(b), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Kumulierte Nettorückflüsse aus der Liquidation von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Davon: Abschreibungen im Kontext der Liquidation von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c)

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    Davon: Abschreibungen im Kontext einer Inbesitznahme von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d)

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0240

    Davon: Abschreibungen im Kontext einer Veräußerung von Instrumenten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e)

     

     

     

     

     

     

     

    0250

    Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0260

    Kumulierte Nettorückflüsse aus Risikoübertragungen

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0270

    Davon: Abschreibungen im Kontext von Risikoübertragungen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f)

     

     

     

     

     

     

     

    0280

    Abfluss aufgrund von Abschreibungen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(g), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0290

    Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239vi, 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0300

    Abfluss aus sonstigen Gründen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(h), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0310

    Davon: Abfluss notleidender Risikopositionen, die im Berichtszeitraum notleidend geworden sind

    Anhang V. Teil 2.334

     

     

     

     

     

     

     

    0320

    Schlussbilanz

    Anhang V. Teil 2.328

     

     

     

     

     

     

     

    24.2   Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

     

    Verweise

    Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

     

    Davon: Haushalte

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    Davon: KMU

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

    Davon:

    Darlehen für Gewerbeimmobilien

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.69-71, 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Eröffnungsbilanz

    Anhang V. Teil 2.335

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Erhöhungen während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.336

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: Wertminderungen gegenüber aufgelaufenen Zinsen

    Anhang V. Teil 2.337

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Verminderungen während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.338

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Wertaufholung und negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Anhang V. Teil 2.339(a)

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Freigabe von Wertberichtigungen aufgrund des Abwicklungsverfahrens

    Anhang V. Teil 2.339(b)

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Schlussbilanz

    Anhang V. Teil 2.335

     

     

     

     

     

     

     

    24.3   Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

     

    Davon: Haushalte

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    Davon: KMU

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

    Davon:

    Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Abschreibungen während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.340

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Schuldenerlass

    Anhang V. Teil 2.340

     

     

     

     

     

     

     

    25.    Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

    25.1   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse

     

    Verweise

    Verringerung des Schuldensaldos

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

     

     

    Jahrgang (Vintage): Ansatz in der Bilanz für

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige V

    ermögenswerte

     

     

    <= 2 Jahre

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    > 5 Jahre

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.69-71, 343

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0010

    Eröffnungsbilanz

    Anhang V. Teil 2.341, 342

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Zuflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.345, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Zufluss aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.345, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Zufluss aufgrund positiver Wertveränderungen

    Anhang V. Teil 2.345, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Abflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.346, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Abfluss, für den Barmittel entgegengenommen wurden

    Anhang V. Teil 2.347, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Entgegengenommene Barmittel abzüglich Kosten

    Anhang V. Teil 2.347

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.347

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Abfluss mit Ersatz durch Finanzinstrument

    Anhang V. Teil 2.346, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Gewährte Finanzierung

    Anhang V. Teil 2.347

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Abfluss aufgrund negativer Wertveränderungen

    Anhang V. Teil 2.346, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Schlussbilanz

    Anhang V. Teil 2.341, 342

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    25.2   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Art der erlangten Sicherheit

     

    Verweise

    Verringerung des Schuldensaldos

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

     

     

     

    Jahrgang (Vintage): Ansatz in der Bilanz für

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige

    Vermögenswerte

     

     

     

    <= 2 Jahre

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    > 5 Jahre

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.69-71, 343

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0010

    Wohnimmobilien

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

    Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Gewerbeimmobilien

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

    Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Flächen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobiliengesellschaften (ausgenommen landwirtschaftliche Flächen)

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Bauflächen

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Flächen ohne Baugenehmigung

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Bewegliche Sachen

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Summe

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    25.3.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

     

    Verweise

    Verringerung des Schuldensaldos

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.69-71, 343

    IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

    IAS 16.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175ii

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0010

    Summe

    Anhang V. Teil 2.341, 357-358

     

     

     

     

     

    0020

    Zuflüsse aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.341, 345, 357-358

     

     

     

     

     

    26.    Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung

     

    Verweise

    Darlehen und Kredite mit Stundungsmaßnahmen

     

     

     

    Davon: Haushalte

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Davon: Vertragsgemäß bedient

    Davon: Mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

     

    Davon: Vertragsgemäß bedient

    Davon: Mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

     

    Davon: Vertragsgemäß bedient

    Davon: Mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0010

    Anzahl der Instrumente

    Anhang V. Teil 2.320, 355, 356

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Bruttobuchwert von Instrumenten, für die folgenden Arten von Stundungsmaßnahmen:

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355, 357, 359

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Schonfrist/Zahlungsaufschub

    Anhang V. Teil 2.358(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Zinssatzermäßigung

    Anhang V. Teil 2.358(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Laufzeitverlängerung

    Anhang V. Teil 2.358(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Verschobene Rückzahlungen

    Anhang V. Teil 2.358(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Schuldenerlass

    Anhang V. Teil 2.358(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Debt-Asset-Swaps

    Anhang V. Teil 2.358(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Sonstige Stundungsmaßnahmen

    Anhang V. Teil 2.358(g)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bruttobuchwert von Instrumenten, die zu mehreren Zeitpunkten Stundungsmaßnahmen unterlagen

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Darlehen und Kredite, die zwei Mal gestundet wurden

    Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden

    Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Darlehen und Kredite, für die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen gewährt wurden

    Anhang V. Teil 2.360(a)(ii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Bruttobuchwert notleidender gestundeter Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.232, 355, 360(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    30.    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

     

    Verweise

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte

    Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung

    Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten

    Nominalbetrag der außerbilanziellen Risikopositionen, die vom meldenden Institut angegeben werden

    Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen

    Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.29(a); Anhang V. Teil 2.286

     

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.B26(e)

     

    IFRS 12 B26(b); Anhang V. Teil 2.287

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    080

    010

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

    30.2    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

    Nach Art der Tätigkeiten

    Verweise

    Buchwert

    Verbriefung durch Zweckgesellschaften

    Vermögensverwaltung

    Sonstige Tätigkeiten

    CRR Art. 4 Abs. 1, 66

    Anhang V. Teil 2.285(a)

     

    IFRS 12.24, B6.(a)

    010

    020

    030

    010

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    021

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.213-239

     

     

     

    030

    Derivate

    IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

     

     

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    060

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    070

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    080

    Begebene Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

    090

    Derivate

    IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

     

     

     

    100

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

    110

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

    Nominalbetrag

    120

    Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Risikopositionen

    IFRS 12.B26.(e); CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

     

     

     

    131

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

    31.    Nahestehende Unternehmen und Personen

    31.1   Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

     

    Verweise

    Anhang V. Teil 2.288-291

    Kreditinanspruchnahme

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c); Anhang V. Teil 2.289

    IAS 24.19(d),(e); Anhang V. Teil 2.289

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

    050

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.213-239

     

     

     

     

     

    060

    Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    070

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

    080

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

    090

    Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen

    IAS 24.18(b); CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

     

     

     

     

     

    100

    Davon: notleidend

    IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

    110

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.290

     

     

     

     

     

    120

    Nominalbetrag von Derivaten

    Anhang V. Teil 2.133-135

     

     

     

     

     

    131

    Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    IAS 24.1(c); Anhang V. Teil 2.69-71, 291

     

     

     

     

     

    132

    Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.11, 106, 291

     

     

     

     

     

    31.2   Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

     

    Verweise

    Anhang V. Teil 2.288-289, 292-293

    Laufender Berichtszeitraum

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c)

    IAS 24.19(d),(e)

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Zinserträge

    IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.31

     

     

     

     

     

    020

    Zinsaufwendungen

    IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

     

     

     

     

     

    030

    Dividendenerträge

    IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.40

     

     

     

     

     

    040

    Gebühren- und Provisionserträge

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    050

    Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    060

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

    IAS 24.18(a)

     

     

     

     

     

    070

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten

    IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.292

     

     

     

     

     

    080

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen

    IAS 24.18(d); Anhang V. Teil 2.293

     

     

     

     

     

    090

    Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.50, 293

     

     

     

     

     

    40.    Gruppenstruktur

    40.1   Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

    Unternehmenskennung

    Unternehmenscode

    Name des Unternehmens

    Eintrittsdatum

    Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens

    Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens

    Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens

    Gewinne oder (-) Verluste des Beteiligungsunternehmens

    Sitz des Beteiligungsunternehmens

    Branche des Beteiligungsunternehmens

    NACE-Code

    Kumulierter Eigenkapitalanteil [%]

    Stimmrechte [%]

    Gruppenstruktur [Beziehung]

    Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]

    Bilanzierungsmethode [CRR]

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens

    Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(a)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(b)

    IFRS 12.12(a), 21(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(c)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(d)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(e)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    IFRS 12.12.(b), 21.(a).(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(h)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(i)

    IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(j)

    IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(k)

    IFRS 12.10(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(l)

    IFRS 12.21(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(m)

    CRR Art. 18; Anhang V. Teil 2.294-295, 296(n)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(o)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(p)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(q)

    IFRS 12.21(b)(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(r)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    095

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    40.2.   Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

    Wertpapiercode

    Unternehmenscode

    Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft

    Unternehmenscode der Holdinggesellschaft

    Name der Holdinggesellschaft

    Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Anhang V. Teil 2.297(a)

    Anhang V. Teil 2.296(b), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.297(b)

    Anhang V. Teil 2.297(b)

     

    Anhang V. Teil 2.296(j), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.296(o), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.296(p), 297(c)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

     

     

     

     

     

     

     

     

    41.    Beizulegender Zeitwert

    41.1   Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente

     

    Verweise

    Anhang V. Teil 2.298

    Beizulegender Zeitwert

    IFRS 7.25-26

    Bemessungshierarchie

    IFRS 13.97, 93(b)

    Stufe 1

    IFRS 13.76

    Stufe 2

    IFRS 13.81

    Stufe 3

    IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    VERMÖGENSWERTE

    015

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

     

     

     

    016

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

    017

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

    070

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

     

     

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

    41.2   Nutzung der Zeitwert-Option

     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Rechnungslegungsanomalie

    Gesteuert anhand des beizulegenden Zeitwerts

    Hybride Verträge

    Ausfallrisikogesteuert

    IFRS 9.B4.1.29

    IFRS 9.B4.1.33

    IFRS 9.4.3.6; IFRS 9.4.3.7; Anhang V. Teil 2.300

    IFRS 9.6.7; IFRS 7.8(a)(e); Anhang V. Teil 2.301

    010

    020

    030

    040

    VERMÖGENSWERTE

    010

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

    050

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

     

     

     

     

    060

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

    42.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

     

    Verweise

    Anhang V. Teil 2.302

    Buchwert

     

    Davon: Nutzungsrechte

     

    IFRS 16.47(a), 53(j), Anhang V. Teil 2.303i

    010

    020

    010

    Sachanlagen

    IAS 16.6; IAS 16.29; IAS 1.54(a)

     

     

    020

    Neubewertungsmodell

    IAS 16.31, 73(a),(d)

     

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 16.30, 73(a),(d)

     

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.5, 30; IAS 1.54(b)

     

     

    050

    Zeitwertmodell

    IAS 40.33-55, 76

     

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 40.56, 79(c)

     

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8, 118, 122; Anhang V. Teil 2.303

     

     

    080

    Neubewertungsmodell

    IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 38.74

     

     

    43.    Rückstellungen

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Restrukturierungsmaßnahmen

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

    Sonstige nach IAS 37 bewertete erteilte Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien

    Sonstige Rückstellungen

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

    IAS 37.70-83

    IAS 37.14

    IAS 37; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.304-305

    IAS 37.14

    010

    020

    030

    040

    055

    060

    010

    Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums]

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

    020

    Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen

    IAS 37.84 (b)

     

     

     

     

     

     

    030

    (-) in Anspruch genommene Beträge

    IAS 37.84 (c)

     

     

     

     

     

     

    040

    (-) nicht in Anspruch genommene Beträge, die während des Berichtszeitraums aufgelöst wurden

    IAS 37.84 (d)

     

     

     

     

     

     

    050

    Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes

    IAS 37.84 (e)

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige Änderungen

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums]

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

    44    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1   Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

     

    Verweise

    Betrag

    Anhang V. Teil 2.306-307

    010

    010

    Beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(i), 142

     

    020

    Davon: vom Institut begebene Finanzinstrumente

    IAS 19.143

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 19.142(b)

     

    040

    Schuldtitel

    IAS 19.142(c)

     

    050

    Immobilien

    IAS 19.142(d)

     

    060

    Sonstige Vermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen

     

     

    070

    Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    080

    Auswirkung der Vermögenswertobergrenze

    IAS 19.140(a)(iii)

     

    090

    Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen [Buchwert]

    IAS 19.63; Anhang V. Teil 2.308

     

    100

    Rückstellungen für Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Buchwert]

    IAS 19.63, IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

     

    110

    Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen

    IAS 19.140(b)

     

    44.2   Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen

     

    Verweise

    Leistungsorientierte Verpflichtungen

    Anhang V. Teil 2.306, 309

    010

    010

    Eröffnungsbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    020

    Aktueller Dienstzeitaufwand

    IAS 19.141(a)

     

    030

    Zinsaufwendungen

    IAS 19.141(b)

     

    040

    Beitragszahlungen

    IAS 19.141(f)

     

    050

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der demografischen Annahmen

    IAS 19.141(c)(ii)

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der finanziellen Annahmen

    IAS 19.141(c)(iii)

     

    070

    Erhöhung oder (-) Abnahme des Fremdwährungsrisikos

    IAS 19.141(e)

     

    080

    Leistungsauszahlungen

    IAS 19.141(g)

     

    090

    Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand einschließlich Gewinnen und Verlusten aus der Abgeltung

    IAS 19.141(d)

     

    100

    Erhöhung oder (-) Verminderung durch die Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten und Veräußerungen

    IAS 19.141(h)

     

    110

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen

     

     

    120

    Schlussbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(ii); Anhang V. Teil 2.310

     

    44.3   Personalaufwendungen nach Art der Leistungen

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Renten und ähnliche Aufwendungen

    Anhang V. Teil 2.311(a)

     

    020

    Anteilsbasierte Vergütungen

    IFRS 2.44; Anhang V. Teil 2.311(b)

     

    030

    Löhne und Gehälter

    Anhang V. Teil 2.311(c)

     

    040

    Sozialversicherungsbeiträge

    Anhang V. Teil 2.311(d)

     

    050

    Abfindungen

    IAS 19.8, Anhang V. Teil 2.311(e)

     

    060

    Sonstige Arten von Personalaufwendungen

    Anhang V. Teil 2.311(f)

     

    070

    PERSONALAUFWENDUNGEN

     

     

    44.4   Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Personal insgesamt

     

     

     

     

    Davon: Ermitteltes Personal

     

     

     

    Davon: Leitungsorgan (in seiner Leitungsfunktion) und gehobenes Management

    Davon: Leitungsorgan (in seiner Aufsichtsfunktion)

     

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

    Anhang V. Teil 2.311i

    Anhang V. Teil 2.311i (b)

    0010

    0020

    0030

    0040

    0010

    Feste Vergütung

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

     

     

     

     

    0020

    Variable Vergütung

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

     

     

     

     

    0030

    Personalaufwendungen ausgenommen Vergütung

     

     

     

     

     

    0040

    PERSONALAUFWENDUNGEN

     

     

     

     

     

    0050

    ANZAHL DER MITARBEITER

    Anhang V. Teil 2.311ii

     

     

     

     

    45    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Anhang V. Teil 2.312

    010

    020

    010

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

    020

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.2.2

     

     

    030

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    45.2   Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.313

    010

    010

    Sachanlagen

    IAS 16.68, 71

     

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.69; IAS 1.34(a), 98(d)

     

    030

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.113-115A; IAS 1.34(a)

     

    040

    Sonstige Vermögenswerte

    IAS 1.34 (a)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHTFINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.34

     

    45.3   Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

     

    Verweise

    Erträge

    Aufwendungen

    010

    020

    010

    Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden

    IAS 40.76(d); Anhang V. Teil 2.314

     

     

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.75(f); Anhang V. Teil 2.314

     

     

    030

    Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

    IFRS 16.81,82; Anhang V. Teil 2.315

     

     

    040

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.316

     

     

    050

    SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN

    Anhang V. Teil 2.314-316

     

     

    46.    Eigenkapitalveränderungsrechnung

    Quellen von Eigenkapitalveränderungen

    Verweise

    Kapital

    Agio

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Sonstiges Eigenkapital

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Einbehaltene Gewinne

    Neubewertungsrücklagen

    Sonstige Rücklagen

    (-) Eigene Anteile

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

    (-) Zwischendividenden

    Minderheitsbeteiligungen

    Summe

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Sonstige Positionen

    IAS 1.106, 54(r)

    IAS 1.106, 78(e)

    IAS 1.106, Anhang V. Teil 2.18-19

    IAS 1.106; Anhang V. Teil 2.20

    IAS 1.106

    CRR Art. 4 Abs. 1, 123

    IFRS 1.30 D5-D8

    IAS 1.106, 54(c)

    IAS 1.106; IAS 32.34, 33; Anhang V. Teil 2.30

    IAS 1.106(a)

    IAS 1.106; IAS 32.35

    IAS 1.54(q), 106(a)

    IAS 1.54(q), 106(a)

    IAS 1.9(c), IG6

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    010

    Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

    IAS 1.106.(b); IAS 8.42

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

    IAS 1.106.(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Emission von Stammaktien

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Emission von Vorzugsaktien

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kapitalherabsetzung

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Dividenden

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Erwerb eigener Anteile

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

    IAS 1.106.(d).(iii); Anhang V. Teil 2.318

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Anteilsbasierte Vergütungen

    IAS 1.106.(d).(iii); IFRS 2.10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

    IAS 1.106.(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Jahresgesamtergebnis

    IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    47.    Darlehen und Kredite: Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume

     

    Verweise

    GESAMT

     

    Davon: Haushalte

    Davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    Davon: KMU

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien

     

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Notleidende Darlehen und Kredite: gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin (in Jahren)

    Anhang V. Teil 2.362, 363

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Kumulierte Nettorückforderungen aus während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

    Anhang V. Teil 2.362, 364(a)

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Minderung des Bruttobuchwerts aufgrund von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

    Anhang V. Teil 2.362, 364(b)

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Durchschnittliche Dauer von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

    Anhang V. Teil 2.362, 364(c)

     

     

     

     

     

     


    ANHANG IV

    „ANHANG IV

    MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH DEN NATIONALEN BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

    FINREP-MELDEBÖGEN FÜR GAAP

    MELDEBOGENNUMMER

    MELDEBOGENCODE

    BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

     

     

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

     

     

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    F 01.01

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    F 01.02

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    F 01.03

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    F 02.00

    Gewinn- und Verlustrechnung

    3

    F 03.00

    Gesamtergebnisrechnung

     

     

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1

    F 04.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2.1

    F 04.02.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    4.2.2

    F 04.02.2

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    4.3.1

    F 04.03.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    4.4.1

    F 04.04.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.5

    F 04.05

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    4.6

    F 04.06

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    4.7

    F 04.07

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.8

    F 04.08

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.9

    F 04.09

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.10

    F 04.10

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    5.1

    F 05.01

    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt

    6.1

    F 06.01

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

     

     

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

    7.1

    F 07.01

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

    7.2

    F 07.02

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die nach den nationalen GAAP überfällig sind

     

     

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    F 08.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    8.2

    F 08.02

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1

    F 09.01

    Außerbilanzielle Risikopositionen nach den nationalen GAAP: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1.1

    F 09.01.1

    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.2

    F 09.02

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    F 10.00

    Derivate – Handel und wirtschaftliche Absicherung

     

     

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1

    F 11.01

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

    11.2

    F 11.02

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos

    11.3

    F 11.03

    Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts

    11.3.1

    F 11.03.1

    Nicht-derivative Sicherungsinstrumente nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio

    11.4

    F 11.04

    Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

     

     

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

    12

    F 12.00

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP

    12.1

    F 12.01

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

    12.2

    F 12.02

    Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)

     

     

    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1

    F 13.01

    Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

    13.2.1

    F 13.02.1

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

    13.3.1

    F 13.03.1

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

    14

    F 14.00

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

    15

    F 15.00

    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1

    F 16.01

    Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    16.2

    F 16.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.3

    F 16.03

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.4

    F 16.04

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

    16.4.1

    F 16.04.1

    Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.5

    F 16.05

    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.6

    F 16.06

    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    16.7

    F 16.07

    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

    16.8

    F 16.08

    Sonstige Verwaltungsaufwendungen

     

     

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1

    F 17.01

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

    17.2

    F 17.02

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen – erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    17.3

    F 17.03

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

     

     

    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

    18

    F 18.00

    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

    18.1

    F 18.01

    Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen – Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

    18.2

    F 18.02

    Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen

    19

    F 19.00

    Gestundete Risikopositionen

     

     

    TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLENWERT: QUARTALSWEISE ODER KEINE BERICHTERSTATTUNG]

     

     

    Geografische Aufschlüsselung

    20.1

    F 20.01

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

    20.2

    F 20.02

    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten

    20.3

    F 20.03

    Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten

    20.4

    F 20.04

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

    20.5

    F 20.05

    Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

    20.6

    F 20.06

    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

    20.7.1

    F 20.07.1

    Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei

    21

    F 21.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

     

     

    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1

    F 22.01

    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

    22.2

    F 22.02

    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

     

     

    Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

    23.1

    F 23.01

    Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente

    23.2

    F 23.02

    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten

    23.3

    F 23.03

    Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten

    23.4

    F 23.04

    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    23.5

    F 23.05

    Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

    23.6

    F 23.06

    Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen

     

     

    Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

    24.1

    F 24.01

    Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen

    24.2

    F 24.02

    Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    24.3

    F 24.03

    Darlehen und Kredite: Zufluss und Abschreibungen notleidender Risikopositionen

     

     

    Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

    25.1

    F 25.01

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse

    25.2

    F 25.02

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Art der erlangten Sicherheit

    25.3

    F 25.03

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

    26

    F 26.00

    Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung

     

     

    TEIL 3 [HALBJÄHRLICH]

     

     

    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1

    F 30.01

    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.2

    F 30.02

    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

     

     

    Nahestehende Unternehmen und Personen

    31.1

    F 31.01

    Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

    31.2

    F 31.02

    Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

     

     

    TEIL 4 [JÄHRLICH]

     

     

    Gruppenstruktur

    40.1

    F 40.01

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

    40.2

    F 40.02

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

     

     

    Beizulegender Zeitwert

    41.1

    F 41.01

    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente

    41.2

    F 41.02

    Nutzung der Zeitwert-Option

    42

    F 42.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

    43

    F 43.00

    Rückstellungen

     

     

    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1

    F 44.01

    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

    44.2

    F 44.02

    Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    44.3

    F 44.03

    Personalaufwendungen nach Art der Leistungen

    44.4

    F 44.04

    Personalaufwendungen nach Struktur und Personalkategorie

     

     

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1

    F 45.01

    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

    45.2

    F 45.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen, und Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    45.3

    F 45.03

    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

    46

    F 46.00

    Eigenkapitalveränderungsrechnung

    47

    F 47.00

    Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume

    FARBCODE IN DEN MELDEBÖGEN:

     

    Bereiche für Berichterstatter nach den nationalen GAAP

     

    Meldende Institute, die dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, übermitteln in dieser Zelle keine Angaben

    1.    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1   Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

    IAS 1.54(i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V. Teil 2.1

    Anhang V. Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2

    Anhang V. Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.3

    Anhang V. Teil 2.3

    5

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9

    IFRS 9. Anhang A

     

     

    060

    Derivate

    CRR Anhang II

    IFRS 9. Anhang A

    10

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

    4

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.24, 26

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.24, 27

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    091

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

     

     

     

    092

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17, 27

     

    10

     

    093

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

    4

     

    094

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    4

     

    095

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    4

     

    096

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

    4

     

    097

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

    4

     

    098

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    099

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    100

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

    4

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11; EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

    4

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    141

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

    4

     

    142

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

    4

     

    143

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    144

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    171

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 36 Abs. 2

     

    4

     

    172

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

    4

     

    173

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    4

     

    174

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

    4

     

    175

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

     

    4

     

    176

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

    4

     

    177

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    4

     

    178

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

    4

     

    181

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

    4

     

    182

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

    4

     

    183

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

    4

     

    231

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35;Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Buchst. i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

     

    4

     

    390

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

    4

     

    232

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    4

     

    233

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    4

     

    234

    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 37; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

     

    4

     

    235

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

    4

     

    236

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

    4

     

    237

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

    4

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

    11

     

    250

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A(a)

    IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

     

     

    260

    Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

    IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

    40

     

    270

    Materielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

     

     

     

    280

    Sachanlagen

     

    IAS 16.6; IAS 1.54(a); IFRS 16.47(a)

    21, 42

     

    290

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

    IAS 40.5; IAS 1.54(b); IFRS 16.48

    21, 42

     

    300

    Immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1, 115

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1, 115

     

     

    310

    Geschäfts- oder Firmenwert

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1, 113

    IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1, 113

     

     

    320

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

    IAS 38.8,118; IFRS 16.47(a)

    21, 42

     

    330

    Steueransprüche

     

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    340

    Steuererstattungsansprüche

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    350

    Latente Steueransprüche

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1, 106

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 106

     

     

    360

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.5, 6

    Anhang V. Teil 2.5

     

     

    370

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

     

     

    375

    (-) Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.29

     

     

     

    380

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 4 Vermögenswerte

    IAS 1.9(a), IG 6

     

     

    1.2   Verbindlichkeiten

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

     

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

    8

     

    020

    Derivate

     

    IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

    10

     

    030

    Verkaufspositionen

     

    IFRS 9.BA7(b)

    8

     

    040

    Einlagen

     

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    8

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.37

    8

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Anhang V. Teil 1.38-41

    8

     

    061

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6;

     

    8

     

    062

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25

     

    10

     

    063

    Verkaufspositionen

     

     

    8

     

    064

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    8

     

    065

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

    8

     

    066

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    8

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

    8

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    8

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

    8

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

    8

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

    8

     

    120

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    8

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.37

    8

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.32-34

    Anhang V. Teil 1.38-41

    8

     

    141

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

     

    8

     

    142

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    8

     

    143

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

    8

     

    144

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    8

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.26

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

    11

     

    160

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; Anhang V. Teil 2.8; IAS 39.89A(b)

    IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

     

     

    170

    Rückstellungen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 6

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

    43

     

    175

    Fonds für allgemeine Bankrisiken [bei Darstellung innerhalb der Verbindlichkeiten]

    BAD Art. 38.1; CRR Art. 4 Abs. 112; Anhang V. Teil 2.15

     

     

     

    180

    Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

    Anhang V. Teil 2.9

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

    43

     

    190

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Anhang V. Teil 2.10

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

    43

     

    200

    Restrukturierungsmaßnahmen

     

    IAS 37.71; IAS 84(a)

    43

     

    210

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

     

    IAS 37. Anhang C. Beispiele 6 und 10

    43

     

    220

    Erteilte Zusagen und Garantien

    BAD Art. 4 Verbindlichkeiten (6)(c), außerbilanzielle Posten, Art. 27(11), Art. 28(8), Art. 33

    IFRS 9.4.2.1(c),(d), 9.5.5, 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4, Anhang V. Teil 2.11

    9

    12

    43

     

    230

    Sonstige Rückstellungen

    BAD Art. 4 Verbindlichkeiten (6)(c), außerbilanzielle Posten

    IAS 37.14

    43

     

    240

    Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    250

    Tatsächliche Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    260

    Latente Steuerschulden

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1, 108

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 108

     

     

    270

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

     

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

     

     

    280

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.13

    Anhang V. Teil 2.13

     

     

    290

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

     

     

    295

    Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.29

     

     

     

    300

    SUMME VERBINDLICHKEITEN

     

    IAS 1.9(b); IG 6

     

     

    1.3   Eigenkapital

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Kapital

    BAD Art. 4. Verbindlichkeiten Nr. 9, BAD Art. 22

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

    46

     

    020

    Eingezahltes Kapital

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 9

    IAS 1.78(e)

     

     

    030

    Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 9; Anhang V. Teil 2.17

    Anhang V. Teil 2.14

     

     

    040

    Agio

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 1, 124

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1, 124

    46

     

    050

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V. Teil 2.18-19

    Anhang V. Teil 2.18-19

    46

     

    060

    Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 6; Anhang V. Teil 2.18

    IAS 32.28-29; Anhang V. Teil 2.18

     

     

    070

    Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

    Anhang V. Teil 2.19

    Anhang V. Teil 2.19

     

     

    080

    Sonstiges Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.20

    IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

     

     

    090

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

    46

     

    095

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

     

    IAS 1.82 A(a)

     

     

    100

    Materielle Vermögenswerte

     

    IAS 16.39-41

     

     

    110

    Immaterielle Vermögenswerte

     

    IAS 38.85-87

     

     

    120

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

     

    IAS 1.7, IG6; IAS 19.120(c)

     

     

    122

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    124

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

     

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

     

    320

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IAS 1.7(d); IFRS 9 5.7.5, B5.7.1; Anhang V. Teil 2.21

     

     

    330

    Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.22

     

     

    340

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

     

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.22

     

     

    350

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

     

    IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

     

     

    360

    Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

     

    IAS 1.7(f); IFRS 9 5.7.7; Anhang V. Teil 2.23

     

     

    128

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

     

    IAS 1.82A(a) (ii)

     

     

    130

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

    IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.24

     

     

    140

    Fremdwährungsumrechnung

    BAD Art. 39 Abs. 6

    IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

     

     

    150

    Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

    IAS 1.7 (e); IFRS 7.24B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i); .24E; IFRS 9.6.5.11(b); Anhang V. Teil 2.25

     

     

    155

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IAS 1.7(da); IFRS 9.4.1.2A; 5.7.10; Anhang V. Teil 2.26

     

     

    165

    Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

     

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E (b)(c); Anhang V. Teil 2.60

     

     

    170

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    180

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

     

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

     

    190

    Einbehaltene Gewinne

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 1, 123

    CRR Art. 4 Abs. 1, 123

     

     

    200

    Neubewertungsrücklagen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

    IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V. Teil 2.28

     

     

    201

    Materielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

     

     

     

    202

    Eigenkapitalinstrumente

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

     

     

     

    203

    Schuldverschreibungen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

     

     

     

    204

    Sonstiges

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

     

     

     

    205

    Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

     

     

     

    206

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. b

     

     

     

    207

    Sicherungsderivate. Absicherung von Zahlungsströmen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a; CRR Art. 30 Buchst. a

     

     

     

    208

    Sicherungsderivate. Sonstige Absicherungen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a

     

     

     

    209

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2

     

     

     

    210

    Sonstige Rücklagen

    BAD Art. 4 Verbindlichkeiten Nr. 11-13

    IAS 1.54; IAS 1.78(e)

     

     

    215

    Fonds für allgemeine Bankrisiken [bei Darstellung innerhalb der Vermögenswerte]

    BAD Art. 38.1; CRR Art. 4 Abs. 112; Anhang V. Teil 2.15

     

     

     

    220

    Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 9 Abs. 7 Buchst. a; Art. 27; Anhang V. Teil 2.29

    IAS 28.11; Anhang V. Teil 2.29

     

     

    230

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.29

    Anhang V. Teil 2.29

     

     

    235

    Erste Konsolidierungsdifferenzen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c

     

     

     

    240

    (-) Eigene Anteile

    Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Anhang III Vermögenswerte D(III)(2); BAD Art. 4 Vermögenswerte Nr. 12; Anhang V. Teil 2.30

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V. Teil 2.30

    46

     

    250

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

    IAS 1.81B (b)(ii)

    2

     

    260

    (-) Zwischendividenden

    CRR Art. 26 Abs. 2b

    IAS 32.35

     

     

    270

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4

    IAS 1.54(q)

     

     

    280

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

    46

     

    290

    Sonstige Positionen

     

     

    46

     

    300

    SUMME EIGENKAPITAL

     

    IAS 1.9(c), IG 6

    46

     

    310

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    BAD Art. 4 Passiva

    IAS 1.IG6

     

     

    2.    Gewinn- und Verlustrechnung

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Zinserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.31

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

    16

     

    020

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

     

     

    025

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1

     

     

    030

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    041

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.10-11; IFRS 9.4.1.2A

     

     

    051

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(b); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

     

     

    070

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

     

    IFRS 9. Anhang A; .B6.6.16; Anhang V. Teil 2.35

     

     

    080

    Sonstige Vermögenswerte

     

    Anhang V. Teil 2.36

     

     

    085

    Zinserträge aus Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.37

    IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.37

     

     

    090

    (Zinsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.31

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

    16

     

    100

    (Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

     

     

    110

    (Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten)

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    120

    (Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

     

    IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.2

     

     

    130

    (Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

     

    IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.35

     

     

    140

    (Sonstige Verbindlichkeiten)

     

    Anhang V. Teil 2.38

     

     

    145

    (Zinsaufwendungen für Vermögenswerte)

    Anhang V. Teil 2.39

    IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.39

     

     

    150

    (Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

     

    IFRIC 2.11

     

     

    160

    Dividendenerträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.40

    Anhang V. Teil 2.40

    31

     

    170

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.40

     

     

    175

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.40

     

     

    191

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.20(a)(ii); IFRS 9.4.1.2A; IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.41

     

     

    192

    Nicht nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    Anhang V. Teil 2.42

    Anhang V. Teil 2.42

     

     

    200

    Gebühren- und Provisionserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    210

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    220

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    Anhang V. Teil 2.45

    16

     

    231

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 9.4.12A; IFRS 9.5.7.10-11

     

     

    241

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

     

     

    260

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

     

    IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.5.7.2

     

     

    270

    Sonstiges

     

     

     

     

    280

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

    16

     

    285

    Gewinne oder (-) Verluste aus zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

    16

     

    287

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto

     

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.46

     

     

    290

    Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

     

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

    16, 45

     

    295

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

    16

     

    300

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

    Anhang V. Teil 2.47

    16

     

    310

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    BAD Art. 39

    IAS 21.28, 52 (a)

     

     

    320

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14; Anhang V. Teil 2.56

     

     

     

    330

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

    Anhang V. Teil 2.48

    IAS 1.34; Anhang V. Teil 2.48

    45

     

    340

    Sonstige betriebliche Erträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 7; Anhang V. Teil 2.314-316

    Anhang V. Teil 2.314-316

    45

     

    350

    (Sonstige betriebliche Erträge)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 10; Anhang V. Teil 2.314-316

    Anhang V. Teil 2.314-316

    45

     

    355

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

     

     

    360

    (Verwaltungsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8

     

     

     

    370

    (Personalaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. a

    IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6

    44

     

    380

    (Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. b;

     

    16

     

    385

    (Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

    Anhang V. Teil 2.48i

    Anhang V. Teil 2.48i

     

     

    390

    (Abschreibungen)

     

    IAS 1.102; IAS 104

     

     

    400

    (Sachanlagen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

     

     

    410

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

     

     

    415

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

     

     

     

    420

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

     

     

    425

    Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

     

    IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.49

     

     

    426

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.35J

     

     

    427

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.35J

     

     

    430

    (Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

     

    IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

    9

    12

    43

     

    435

    (Zahlungsverpflichtungen gegenüber Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

    Anhang V. Teil 2.48i

    Anhang V. Teil 2.48i

     

     

    440

    (Erteilte Zusagen und Garantien)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 11-12

    IFRS 9.4.2.1(c), (d), 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4, Anhang V. Teil 2.50

     

     

    450

    (Sonstige Rückstellungen)

     

     

     

     

    455

    (Erhöhung oder (-) Verringerung des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

    BAD Art. 38.2

     

     

     

    460

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

    BAD Art. 35-37, Anhang V. Teil 2.52, 53

    IFRS 7.20(a)(viii); IFRS 9.5.4.4; Anhang V. Teil 2.51, 53

    12

     

    481

    (Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden)

     

    IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.2, 9.5.5.8

    12

     

    491

    (Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

     

    IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.8

    12

     

    510

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

    IAS 28.40-43

    16

     

    520

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

     

    IAS 36.126(a)(b)

    16

     

    530

    (Sachanlagen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

    540

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

    550

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IFRS 3 Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

     

     

    560

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 38.118(e)(iv)(v)

     

     

    570

    (Sonstige)

     

    IAS 36.126 (a)(b)

     

     

    580

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. f

    IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

     

     

    590

    Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

    Anhang V. Teil 2.54

     

     

    600

    Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

     

    IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

     

     

    610

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

     

    IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

     

     

    620

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 15

    IAS 1.82(d); IAS 12.77

     

     

    630

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 16

    IAS 1, IG 6

     

     

    632

    Außerordentlicher Gewinn oder (-) Verlust nach Steuern

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 21

     

     

     

    633

    Außerordentlicher Gewinn oder Verlust vor Steuern

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 19

     

     

     

    634

    (Dem außerordentlichen Gewinn oder Verlust zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 20

     

     

     

    640

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

     

    IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33 A; Anhang V. Teil 2.56

     

     

    650

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

     

    IFRS 5.33(b)(i)

     

     

    660

    (Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

     

    IFRS 5.33 (b)(ii),(iv)

     

     

    670

    JAHRESERGEBNIS

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 23

    IAS 1.81 A(a)

     

     

    680

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

     

    IAS 1.81B (b)(i)

     

     

    690

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

     

    IAS 1.81B (b)(ii)

     

     

    3.    Gesamtergebnisrechnung

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Jahresergebnis

    IAS 1.7, IG6

     

    020

    Sonstiges Ergebnis

    IAS 1.7, IG6

     

    030

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

    IAS 1.82A(a)(i)

     

    040

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 1.7, IG6; IAS 16.39-40

     

    050

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.7; IAS 38.85-86

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

    IAS 1.7, IG6; IAS 19.120(c)

     

    070

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    080

    Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile von Unternehmen an anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

    081

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IAS 1.7(d)

     

    083

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, netto

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.57

     

    084

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.57

     

    085

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

    IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

     

    086

    Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    IAS 1.7(f)

     

    090

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden

    IAS 1.91(b); Anhang V. Teil 2.66

     

    100

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.82A(a)(ii)

     

    110

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

     

    120

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1.IG6; IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

     

    130

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49; IFRS 9.6.5.14; Anhang V. Teil 2.59

     

    140

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    150

    Fremdwährungsumrechnung

    IAS 1.7, IG6; IAS 21.52(b)

     

    160

    Ins Eigenkapital umgegliederte Umrechnungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 21.32, 38-47

     

    170

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49

     

    180

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    190

    Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    IAS 1.7, IG6; IAS 39.95(a)-96 IFRS 9.6.5.11(b); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a);

     

    200

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1.7(e), IG6; IFRS 9.6.5.11(a)(b)(d); IFRS 7.24C(b)(i), .24E(a)

     

    210

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95, IG6; IFRS 9.6.5.11(d)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(iv), .24E(a) Anhang V. Teil 2.59

     

    220

    In den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte umgegliedert

    IAS 1.IG6; IFRS 9.6.5.11(d)(i)

     

    230

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    231

    Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E (b)(c); Anhang V. Teil 2.60

     

    232

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E (b)(c)

     

    233

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.61

     

    234

    Sonstige Reklassifizierungen

    Anhang V. Teil 2.65

     

    241

    Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IAS 1.7(da), IG 6; IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.4; Anhang V. Teil 2.62-63

     

    251

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.4

     

    261

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7; IAS 1.92-95; IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.7; Anhang V. Teil 2.64

     

    270

    Sonstige Reklassifizierungen

    IFRS 5.IG Beispiel 12; IFRS 9.5.6.5; Anhang V. Teil 2.64-65

     

    280

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    290

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 5.38

     

    300

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IFRS 5.38

     

    310

    Sonstige Reklassifizierungen

    IFRS 5.IG Beispiel 12

     

    320

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.IG6; IAS 28.10

     

    330

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.91(b), IG6; Anhang V. Teil 2.66

     

    340

    Jahresgesamtergebnis

    IAS 1.7, 81A(a), IG6

     

    350

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

    IAS 1.83(b)(i), IG6

     

    360

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

    IAS 1.83(b)(ii), IG6

     

    4.    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1   Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    010

    005

    Derivate

     

     

     

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

    190

    ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Anhang V. Teil 1.15(a)

    IFRS 9. Anhang A

     

    4.2.1   Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 1.27

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

    020

    davon: Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    030

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    040

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

    060

    Zentralbanken

     

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    070

    Staatssektor

     

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    080

    Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    090

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    100

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    110

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

    120

    Zentralbanken

     

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    130

    Staatssektor

     

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    140

    Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    150

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    160

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    170

    Haushalte

     

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    180

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

     

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

     

     

    4.2.2   Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 1.27

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

    020

    davon: zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

     

    IAS 39.46(c)

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.38(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.38(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.38(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    190

    ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

    4.3.1   Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Bruttobuchwert

    Anhang V. Teil 1.34(b)

    Kumulierte Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.70(b), 71

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    Kumulierte vollständige Abschreibungen

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

     

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

    Anhang V. Teil 1.27

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

    IFRS 9.B5.5.22-24; Anhang V. Teil 2.75

    IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

    IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a), IFRS 7.16A

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i), IFRS 7.16A

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii), IFRS 7.16A

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    010

    015

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11; Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

     

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Staatssektor

     

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Zentralbanken

     

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Staatssektor

     

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    165

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

     

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Haushalte

     

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

     

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

     

    IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.77

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.4.1   Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Bruttobuchwert

    Anhang V. Teil 1.34(b)

    Kumulierte Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.70(a), 71

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    Kumulierte vollständige Abschreibungen

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

     

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

    Anhang V. Teil 1.27

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

    IFRS 9.B5.5.22-24; Anhang V. Teil 2.75

    IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

    IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a)

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i)

    IFRS 5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii)

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

    010

    015

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

     

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

     

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

     

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

     

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

     

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    125

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

     

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

     

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

     

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

     

    IFRS 9.5.13 und IFRS 7.35M(f); Anhang V. Teil 2.77

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.5   Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    010

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

    030

    [FÜR DEN EMITTENTEN] NACHRANGIGE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; Anhang V. Teil 2.78, 100

    Anhang V. Teil 2.78, 100

     

    4.6   Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    010

    005

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17, Teil 2.68

     

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V. Teil 1.44(b)

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

    190

    ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

     

    4.7   Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    021

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    190

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 36 Abs. 2

     

     

    4.8   Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Nicht der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 1.34(d), Teil 2.79

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.79

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Buchwert

    Bruttobuchwert

    Anhang V. Teil 1.34(d)

    Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    Kumulierte vollständige Abschreibungen

    Nicht wertgeminderte Vermögenswerte

    Wertgeminderte Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 2.69

    Anhang V. Teil 1.27-28

     

    CRR Art. 4 Abs. 95

    CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.70(c), 71

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71, 82

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

    010

    030

    035

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    175

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art 8 Abs. 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.9   Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Bruttobuchwert

    Anhang V. Teil 1.34(c),34(e)

    Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

    Buchwert

     

    Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte – marktrisikobedingt

    Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte – ausfallrisikobedingt

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    Kumulierte vollständige Abschreibungen

    Nicht wertgeminderte Vermögenswerte

     

    Wertgeminderte Vermögenswerte

     

    davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

    davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

    davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.80

    Anhang V. Teil 1.19

    CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.80

    Anhang V. Teil 1.19

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71, 82

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 1.19

    Anhang V. Teil 2.80

    Anhang V. Teil 2.80

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

    010

    015

    020

    025

    030

    041

    045

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    005

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    006

    davon: nicht börsennotiert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    007

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    008

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    009

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    125

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NACH EINER KOSTENMETHODE BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 37.1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.19

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.10   Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Bruttobuchwert

    Anhang V. Teil 1.34(e),34(f)

    Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

    Buchwert

     

    Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte – marktrisikobedingt

    Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte – ausfallrisikobedingt

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    Kumulierte vollständige Abschreibungen

    Nicht wertgeminderte Vermögenswerte

     

    Wertgeminderte Vermögenswerte

     

    davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

    davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

    davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.81

    Anhang V. Teil 1.20

    Anhang V. Teil 2.81

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 1.20

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71, 82

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 1.20

    Anhang V. Teil 2.81

    Anhang V. Teil 2.81

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

    015

    016

    020

    025

    030

    040

    050

    010

    070

    080

    090

    100

    110

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V. Teil 1.44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    175

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.20

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    5.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt

    5.1   Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, und zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach Produkt

     

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Zentralbanken

    Staatssektor

    Kreditinstitute

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.34

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    005

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    Nach Produkt

    010

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V. Teil 2.85(a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Kreditkartenschulden

    Anhang V. Teil 2.85(b)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V. Teil 2.85(c)

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V. Teil 2.85(d)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V. Teil 2.85(e)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V. Teil 2.85(f)

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Kredite, die keine Darlehen sind

    Anhang V. Teil 2.85(g)

     

     

     

     

     

     

     

    080

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Sicherheiten

    090

    davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(b), 87

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Zweck

    110

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b)

     

     

     

     

     

     

     

    Nach Rang

    130

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

     

     

     

     

     

     

     

    6.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

    6.1   Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

     

    Verweise

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e), Teil 2.91

    Bruttobuchwert

     

     

     

    Kumulierte Wertminderung

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

    Davon: notleidend

     

    davon: ausgefallen

     

     

    Anhang V. Teil 1.34

    Anhang V. Teil 2.93

    Anhang V. Teil 2. 213-232

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2.70-71

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    011

    012

    013

    021

    022

    010

    A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    020

    B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    030

    C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    040

    D Energieversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    050

    E Wasserversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    060

    F Baugewerbe/Bau

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    070

    G Groß- und Einzelhandel

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    080

    H Verkehr und Lagerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    090

    I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    100

    J Information und Kommunikation

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    105

    K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    NACE-Verordnung, Anhang V. Teil 2.92

     

     

     

     

     

     

    110

    L Grundstücks- und Wohnungswesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    120

    M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    130

    N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    140

    O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    150

    P Erziehung und Unterricht

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    160

    Q Gesundheits- und Sozialwesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    170

    R Kunst, Unterhaltung und Erholung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    180

    S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

     

    190

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.90

     

     

     

     

     

     

    7.    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

    7.1   Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27

    Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    IFRS 9.5.5.11; B5.5.37; IFRS 7.B8I, Anhang V. Teil 2.96

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    SCHULDTITEL INSGESAMT

    Anhang V. Teil 2.94-95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V. Teil 2.85(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditkartenschulden

    Anhang V. Teil 2.85(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V. Teil 2.85(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V. Teil 2.85(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V. Teil 2.85(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V. Teil 2.85(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Kredite, die keine Darlehen sind

    Anhang V. Teil 2.85(g)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(b), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    7.2   Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die nach den nationalen GAAP überfällig sind

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Überfällig, aber nicht wertgemindert

    Überfällig und wertgemindert

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.96

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

    190

    SCHULDTITEL INSGESAMT

    Anhang V. Teil 2.94-95

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V. Teil 2.85(a)

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditkartenschulden

    Anhang V. Teil 2.85(b)

     

     

     

     

     

     

    220

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V. Teil 2.85(c)

     

     

     

     

     

     

    230

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V. Teil 2.85(d)

     

     

     

     

     

     

    240

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V. Teil 2.85(e)

     

     

     

     

     

     

    250

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V. Teil 2.85(f)

     

     

     

     

     

     

    260

    Kredite, die keine Darlehen sind

    Anhang V. Teil 2.85(g)

     

     

     

     

     

     

    270

    davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

    280

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(b), 87

     

     

     

     

     

     

    290

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

    300

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b)

     

     

     

     

     

     

    310

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

     

     

     

     

     

     

    8.    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

     

     

     

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

     

     

    Zu Handelszwecken gehalten

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

    Fortgeführte Anschaffungskosten

    Zum Handelsbestand gehörend

    Nach einer kostenbezogenen Methode

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9 Anhang A, IFRS 9.BA.6-BA.7, IFRS 9.6.7

    IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

     

    IFRS 7.24A(a); IFRS 9.6

    CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c; Anhang V. Teil 2.101

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3; Anhang V. Teil 1.25

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8(1) Buchst. a

    CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c; Anhang V. Teil 2.102

     

     

    010

    020

    030

    034

    035

    037

    040

    010

    Derivate

    CRR Anhang II

    IFRS 9.BA.7(a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Verkaufspositionen

     

    IFRS 9.BA.7(b)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a), 44(c)

    Anhang V. Teil 1.42(a), 44(c)

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b), 44(c)

    Anhang V. Teil 1.42(b), 44(c)

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(c)

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(c)

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(c)

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(c)

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(c)

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(c)

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(c)

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.1.37, Teil 2.98

    Anhang V. Teil 1.37, Teil 2.98

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Einlagenzertifikate

    Anhang V. Teil 2.98(a)

    Anhang V. Teil 2.98(a)

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Forderungsgedeckte Wertpapiere

    CRR Art. 4 Abs. 61

    CRR Art. 4 Abs. 1, 61

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    CRR Art. 129

    CRR Art. 129

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Hybride Verträge

    Anhang V. Teil 2.98(d)

    Anhang V. Teil 2.98(d)

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 2.98(e)

    Anhang V. Teil 2.98(e)

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

     

    IAS 32.AG 31

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Nicht wandelbar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

     

     

    445

    davon: Leasingverbindlichkeiten

     

    IFRS 16.22, 26-28, 47(b)

     

     

     

     

     

     

     

    450

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    8.2   Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

     

    Buchwert

     

     

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten

    Nach einer kostenbezogenen Methode

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

    Verweise nationale GAAP

     

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

     

     

    010

    020

    030

    010

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

    020

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

    030

    NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    Anhang V. Teil 2.99-100

    Anhang V. Teil 2.99-100

     

     

     

    9.    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1.1   Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Nominalbetrag der außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.107-108, 118

    Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.106-109

    Sonstige nach IAS 37 bewertete Zusagen und nach IFRS 4 bewertete Finanzgarantien

    Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist

    (Stufe 2)

    Wertgeminderte Instrumente

    (Stufe 3)

    Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist

    (Stufe 2)

    Wertgeminderte Instrumente

    (Stufe 3)

    Nominalbetrag

    Rückstellung

    Nominalbetrag

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken notleidender Zusagen

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(a)

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(i)

    IFRS 9.2.1(e),(g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(ii)

    IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.111, 118

    IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.106, 111

    IFRS 9.2.3(a), 9.B2.5; Anhang V. Teil 2.110, 118

    Anhang V. Teil 2.69

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    100

    110

    120

    130

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    021

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Erteilte Finanzgarantien

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    101

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    9.1   Außerbilanzielle Risikopositionen nach den nationalen GAAP: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

     

    Verweise nationale GAAP

    Nominalbetrag

    Rückstellungen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.118

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.11

    010

    020

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113

     

     

    021

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    080

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    090

    Erteilte Finanzgarantien

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.112, 114

     

     

    101

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

    110

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    120

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    130

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    140

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    150

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    160

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    170

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115

     

     

    181

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

    190

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    200

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    210

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    220

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    230

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    240

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    9.2   Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

     

     

     

    Maximal berücksichtigungsfähiger Garantiebetrag

    Nominalbetrag

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IAS 7.36(b); Anhang V. Teil 2.119

    Anhang V. Teil 2.119

    Verweise nationale GAAP

     

    Anhang V. Teil 2.119

    Anhang V. Teil 2.119

     

     

    010

    020

    010

    Empfangene Kreditzusagen

    Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 113

    IFRS 9.2.1(g), .BCZ2.2; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 113

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    070

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    080

    Empfangene Finanzgarantien

    Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 114

    IFRS 9.2.1(e ), .B2.5, .BC2.17, IFRS 8. Anhang A; IFRS 4 Anhang A; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 114

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    150

    Sonstige empfangene Zusagen

    Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 115

    Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 115

     

     

    160

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    170

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    180

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    190

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    200

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    210

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    10.    Derivate – Handel und wirtschaftliche Absicherung

     

    Nach Art des Risikos / nach Art des Produkts oder Markts

     

     

    Buchwert

    Beizulegender Zeitwert

    Nominalbetrag

     

     

    Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

     

    Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Positiver Wert

    Negativer Wert

    Handel insgesamt

    davon: veräußert

     

     

    davon: Nach einer kostenbezogenen Methode / dem Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte

    davon: Nach einer kostenbezogenen Methode / dem Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 2.120, 131

     

    IFRS 9.BA.7 (a); Anhang V. Teil 2.120, 131

     

     

     

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.17, Teil 2.120

    Anhang V. Teil 2.124

    Anhang V. Teil 1.25, Teil 2.120

    Anhang V. Teil 2.124

    Anhang V. Teil 2.132

    Anhang V. Teil 2.132

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.133-135

     

     

    010

    011

    020

    016

    022

    025

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    195

    davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

    Anhang V. Teil 2.140

    IFRS 9.6.7.1; Anhang V. Teil 2.140

     

     

     

     

     

     

     

     

    201

    davon: sonstige wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-140

    Anhang V. Teil 2.137-140

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Sonstiges

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V. Teil 2.137-139

    Anhang V. Teil 2.137-139

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    DERIVATE

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.16(a)

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

    Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

    Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    11.    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1   Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

     

    Nach Art des Produkts oder Marktes

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Summe Absicherungs-geschäfte

    davon: veräußert

    IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

    IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.133-135

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

    020

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    030

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    040

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    050

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

    070

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    080

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    090

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    100

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

    120

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    130

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    140

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    150

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

    170

    Kreditausfallswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    200

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    210

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

    220

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

    230

    ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    IFRS 7.24A; IAS 39.86(a); IFRS 9.6.5.2(a)

     

     

     

     

    240

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

    250

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    260

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    270

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    280

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    290

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

    300

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    310

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    320

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    330

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    340

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

    350

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    360

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    370

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    380

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    390

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

    400

    Kreditausfallswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    410

    Kreditspreadoption

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    420

    Gesamtertragsswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    430

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

    440

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

    450

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

    460

    ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

    IFRS 7.24A; IAS 39.86(b); IFRS 9.6.5.2(b)

     

     

     

     

    470

    ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

    IFRS 7.24A; IAS 39.86(c); IFRS 9.6.5.2(c)

     

     

     

     

    480

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.71, 81A, 89A, AG 114-132

     

     

     

     

    490

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DER ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.71

     

     

     

     

    500

    DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    IFRS 7.24A; IAS 39.9; IFRS 9.6.1

     

     

     

     

    510

    davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

     

     

     

     

    520

    davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

     

     

     

     

    530

    davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

    Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

     

     

     

     

    11.2   Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos

     

    Nach Art des Produkts oder Marktes

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Beizulegender Zeitwert

    Vermögenswerte

     

    Verbindlichkeiten

     

    Summe Absicherungsgeschäfte

     

    davon: veräußert

     

    Positiver Wert

    Negativer Wert

    davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Vermögenswerte

    davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Verbindlichkeiten

    davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Derivate

    davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Derivate

    Anhang V. Teil 1.17, Teil 2.120

    Anhang V. Teil 2.124

    Anhang V. Teil 1.25, Teil 2.120

    Anhang V. Teil 2.124

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.124

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.124

    Anhang V. Teil 2.132

    Anhang V. Teil 2.132

    005

    006

    007

    008

    010

    011

    020

    021

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Außerbörslich gehandelte Optionen

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Optionen in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Kreditausfallswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.136

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    Anhang V. Teil 1.22, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    231

    davon: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

    Anhang V. Teil 2.143

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    232

    davon: Absicherung von Zahlungsströmen

    Anhang V. Teil 2.143

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    233

    davon: Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)

    Anhang V. Teil 2.143, 144

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    234

    davon: Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

    Anhang V. Teil 2.143

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    235

    davon: Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken

    Anhang V. Teil 2.143

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    236

    davon: Portfolioabsicherungen der Zahlungsströme gegen Zinsänderungsrisiken

    Anhang V. Teil 2.143

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

    Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    11.3   Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

    Absicherung von Zahlungsströmen

    Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

    Anhang V. Teil 2.145

    Anhang V. Teil 2.145

    Anhang V. Teil 2.145

    010

    020

    030

    010

    Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    020

    davon: Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

    030

    davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

    IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

     

     

     

    040

    davon: Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9.4.1.5; IFRS 7.8(a)(i)

     

     

     

    050

    Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    060

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    080

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

     

     

     

    11.3.1   Nicht-derivative Sicherungsinstrumente nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Anhang V. Teil 2.145

    010

    Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

     

     

    020

    davon: Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

     

    030

    davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 36 Abs. 2

     

    040

    davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

     

    050

    davon: Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 37; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

     

    060

    Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

    070

    davon: Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6;

     

    080

    davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

     

    11.4   Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Mikro-Absicherungen

    Mikro-Absicherungen – Nettoposition Absicherung

    Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen

    Makro-Absicherungen

    Buchwert

    Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)

    Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen

    Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen

    Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IFRS 7.24B(a), Anhang V. Teil 2.146, 147

    IFRS 9.6.6.1; IFRS 9.6.6.6; Anhang V. Teil 2.147, 151

    IFRS 7.24B(a)(ii); Anhang V. Teil 2.148, 149

    IFRS 7.24B(a)(v); Anhang V. Teil 2.148, 150

    IFRS 9.6.1.3; IFRS 9.6.6.1; Anhang V. Teil 2.152

    010

    020

    030

    040

    050

     

    VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

    010

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

    IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(h); Anhang V. Teil 2.146, 151

     

     

     

     

     

    020

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

    040

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

    050

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

    060

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

    070

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

    080

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(f); Anhang V. Teil 2.146, 151

     

     

     

     

     

    090

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

    100

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

    120

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

    130

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

    140

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

    150

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 9.4.2.1; IFRS 7.8(g); Anhang V. Teil 2.146, 151

     

     

     

     

     

    160

    Zinssatz

    Anhang V. Teil 2.129(a)

     

     

     

     

     

    170

    Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.129(b)

     

     

     

     

     

    180

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V. Teil 2.129(c)

     

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V. Teil 2.129(d)

     

     

     

     

     

    200

    Rohstoffe

    Anhang V. Teil 2.129(e)

     

     

     

     

     

    210

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.129(f)

     

     

     

     

     

    12.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

    12.0   Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und die Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    CRR Art. 442 Ziff. i; Anhang V. Teil 2.153

    Eröffnungsbilanz

    Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden

    Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden

    Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen

    Übertragungen zwischen Wertberichtigungen

    Sonstige Anpassungen

    Schlussbilanz

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge

     

    Anhang V. Teil 2.154

    Anhang V. Teil 2.154

     

     

    Anhang V. Teil 2.155

     

     

    Anhang V. Teil 2.78

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    CRR Art. 428 Buchst. g Ziff. ii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    CRR Art. 4 Abs. 1, 95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Pauschale Wertberichtigung aufgrund von Bankenrisiken

    BAD Art. 37.2; CRR Art. 4 Abs. 95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    12.1   Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Eröffnungsbilanz

    Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb

    Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen

    Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)

    Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung (netto)

    Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik des Instituts für Schätzungen (netto)

    Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen

    Sonstige Anpassungen

    Schlussbilanz

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse von zuvor abgeschriebenen Beträgen

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Schuldtiteln

     

    IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.159, 164(b)

    IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.160, 164(b)

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.161-162

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35J; IFRS 9.5.5.12, B5.5.25, B5.5.27; Anhang V. Teil 2.164(c)

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.163

    IFRS 7.35I; IFRS 9.5.4.4; IFRS 7.35L; Anhang V. Teil 2.72, 74, 164(a), 165

    IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.166

     

     

    IFRS 9.5.4.4; Anhang V. Teil 2.165

    Anhang V. Teil 2.166i

    010

    020

    030

    040

    050

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    125

    010

    Wertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte ohne Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    IFRS 9.5.5.5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Wertberichtigungen für Schuldtitel mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    IFRS 9.5.5.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.213-232

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Wertberichtigungen für wertgeminderte Schuldtitel (Stufe 3)

    IFRS 9.5.5.1, 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

    IFRS 9.B5.5.1 – B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Wertberichtigungen für Schuldtitel insgesamt

    IFRS 7.B8E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 1)

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 2)

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.3, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    560

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 3)

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    570

    Rückstellungen für erteilte Zusagen und Finanzgarantien insgesamt

    IFRS 7.B8E; Anhang V. Teil 2.157

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    12.2   Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Bruttobuchwert / Nominalbetrag

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 167, 170

    Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2

    Übertragungen zwischen Stufe 2 und Stufe 3

    Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 3

    Auf Stufe 2 von Stufe 1

    Auf Stufe 1 von Stufe 2

    Auf Stufe 3 von Stufe 2

    Auf Stufe 2 von Stufe 3

    Auf Stufe 3 von Stufe 1

    Auf Stufe 1 von Stufe 3

    Anhang V. Teil 2.168-169

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

    140

    Schuldtitel insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Erteilte Zusagen und Finanzgarantien

    IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, 5.5.3, 5.5.5

     

     

     

     

     

     

    13.    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1   Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

     

    Garantien und Sicherheiten

     

     

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.171-172, 174

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    durch Immobilien besicherte Darlehen

    Sonstige besicherte Darlehen

    Empfangene Finanzgarantien

     

     

    Wohnimmobilien

    Gewerbeimmobilien

    Barmittel, Einlagen [begebene Schuldverschreibungen]

    Bewegliche Sachen

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    Rest

    IFRS 7.36(b)

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(i)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

    Anhang V. Teil 2.173(c)

     

     

    010

    020

    030

    031

    032

    041

    050

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

    035

    davon: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    036

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239ix

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

    037

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b)

    Anhang V. Teil 2.88(b)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

    13.2.1   Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

     

     

     

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

    (Anhang V. Teil 2.175)

     

     

     

     

     

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

    (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

     

     

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 2.175ii

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0010

    Sachanlagen

     

    IAS 16.6

     

     

     

     

     

    0020

    Ausgenommen Sachanlagen

     

    IFRS 7.38(a)

     

     

     

     

     

    0030

    Wohnimmobilien

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0040

    Gewerbeimmobilien

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0050

    Bewegliche Sachen

    Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

     

     

     

     

     

    0060

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

     

     

     

     

     

    0070

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

     

     

     

     

     

    0080

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    13.3.1   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

     

     

     

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

    (Anhang V. Teil 2.176)

     

     

     

     

     

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

    (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

     

     

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Anhang V. Teil 2.175ii

    Anhang V. Teil 2.175i

    Anhang V. Teil 1.27-28

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0010

    Sachanlagen

     

    IAS 16.6

     

     

     

     

     

    0020

    Ausgenommen Sachanlagen

     

    IFRS 7.38(a)

     

     

     

     

     

    0030

    Wohnimmobilien

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0040

    Gewerbeimmobilien

    Anhang V. Teil 2.173(a)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

     

     

     

     

     

    0050

    Bewegliche Sachen

    Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

     

     

     

     

     

    0060

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

     

     

     

     

     

    0070

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

    IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

     

     

     

     

     

    0080

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

     

    14.    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Bemessungshierarchie

    IFRS 13.93 (b)

    Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.178

    Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern

    Anhang V. Teil 2.179

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86, 93(f)

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

     

    VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Derivate

     

    IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11,

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    051

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    052

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    053

    Eigenkapitalinstrumente

    ECB/2013/33; Anhang 2. Teil 2.4-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    054

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    055

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    056

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    057

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    058

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    059

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    101

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.8 (h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

     

     

     

     

     

     

    102

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    103

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    104

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

    121

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    122

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    123

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    124

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    125

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    126

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    127

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    128

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 4, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Derivate

    CRR Anhang II

    IFRS 9.BA.7(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Verkaufspositionen

     

    IFRS 9.BA.7(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.32-34

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

     

     

     

    201

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6;

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    202

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    203

    Verkaufspositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    204

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    205

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    206

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8 (e) (i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8(1) Buchst. a; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.26

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

    15.    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

     

    Vollständig erfasste übertragene finanzielle Vermögenswerte

    Übertragene finanzielle Vermögenswerte, die nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts erfasst sind

    Ausstehender Kapitalbetrag der übertragenen, vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte, für die das Institut die Bedienungsrechte hält

    Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge

     

     

    Übertragene Vermögenswerte

    Verbundene Verbindlichkeiten

    ITS V. Teil 2.181

    Ausstehender Kapitalbetrag der ursprünglichen Vermögenswerte

    Buchwert der noch erfassten Vermögenswerte [anhaltendes Engagement]

    Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten

     

     

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IFRS 7.42D.(e), Anhang V. Teil 1.27

    IAS 7.42D(e); CRR Art. 4 Abs. 1, 61

    IAS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

    IFRS 7.42D(e)

    IFRS 7.42D.(e)

    IAS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

     

    IFRS 7.42D(f)

    IFRS 7.42D(f); Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.181

     

    CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.182

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.27-28

    CRR Art. 4 Abs. 61

    Anhang V. Teil 2.183-184

     

    CRR Art. 4 Abs. 61

    Anhang V. Teil 2.183-184

     

     

     

     

    CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.182

     

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    041

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; Anhang V. Teil 1.15

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    042

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    043

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    044

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    045

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 9.4.1.4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    046

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    047

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    048

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    091

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    092

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    093

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    094

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    121

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    122

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    123

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    124

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14, Teil 3.35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    125

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    126

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    127

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    128

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14, Teil 3.35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    131

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8 (f); IFRS 9.4.1.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    132

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.24, 26

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    133

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.24, 27

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 37.1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.16

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    182

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    183

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    184

    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35-37

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    185

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    186

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    187

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    16.    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1   Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Erträge

    Aufwendungen

    Anhang V. Teil 2.187, 189

    Anhang V. Teil 2.188, 190

    010

    020

    010

    Derivate – Handel

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 2.193

    IFRS 9. Anhang A, .BA.1, .BA.6; Anhang V. Teil 2.193

     

     

    015

    davon: Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung

    Anhang V. Teil 2.193

    Anhang V. Teil 2.193

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    141

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V. Teil 2.88(b), 194i

    Anhang V. Teil 2.88(b), 194i

     

     

    142

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 194i

    Anhang V. Teil 2.88(a), 194i

     

     

    150

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 1.51

    Anhang V. Teil 2.5

     

     

    160

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    170

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    180

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    190

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    210

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    220

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.32-34, Teil 2.191

    Anhang V. Teil 1.32-34, Teil 2.191

     

     

    250

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

    Anhang V. Teil 2.192

    Anhang V. Teil 2.192

     

     

    260

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    270

    ZINSEN

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1, 2

    IAS 1.97

     

     

    280

    davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

     

    IFRS 9.5.4.1; .B5.4.7; Anhang V. Teil 2.194

     

     

    290

    davon: Zinsen aus Leasing

    Anhang V. Teil 2.194ii

    IFRS 16.38 (a), 49, Anhang V. Teil 2.194ii

     

     

    16.2   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.195-196

    010

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    Anhang V. Teil 1.28

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

    040

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6; Anhang V. Teil 2.45

    Anhang V. Teil 2.45

     

    16.3   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.197-198

    010

    010

    Derivate

     

    IFRS 9.Anhang A, .BA.1, .BA.7(a)

     

    015

    davon: Wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

     

    IFRS 9.6.7.1; IFRS 7.9(d); Anhang V. Teil 2.199

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

    030

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

    040

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

    050

    Verkaufspositionen

     

    IFRS 9.BA.7(b)

     

    060

    Einlagen

     

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.37

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    090

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

     

    IFRS 9. Anhang A, .BA.6; IFRS 7.20(a)(i)

     

    095

    davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

     

    IFRS 9.5.6.2; Anhang V. Teil 2.199

     

    100

    Derivate

    CRR Anhang II

     

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    140

    Verkaufspositionen

     

     

     

    150

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    160

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    170

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    180

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6; Anhang V. Teil 1.17

     

     

    16.4   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

     

    Anhang V. Teil 2.200(a)

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

     

    Anhang V. Teil 2.200(b)

     

    030

    Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

     

    Anhang V. Teil 2.200(c)

     

    040

    Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

     

    Anhang V. Teil 2.200(d)

     

    050

    Mit Waren verbundene Derivate

     

    Anhang V. Teil 2.200(e)

     

    060

    Sonstiges

     

    Anhang V. Teil 2.200(f)

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    080

    Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(a)

     

     

    090

    Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(b)

     

     

    100

    Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(c)

     

     

    110

    Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(d)

     

     

    120

    Mit Waren verbundene Derivate

    Anhang V. Teil 2.200(e)

     

     

    130

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.200(f)

     

     

    140

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

     

    16.4.1   Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.201

    010

    020

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

    030

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

    040

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

    090

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND, NETTO

     

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    100

    davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

     

    IFRS 9.6.5.2; Anhang V. Teil 2.202

     

    16.5   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Anhang V. Teil 2.203

    Anhang V. Teil 2.203

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    040

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    071

    davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei der Designation, netto

     

    IFRS 9.6.7; IFRS 7.24G(b); Anhang V. Teil 2.204

     

     

    072

    davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach der Designation, netto

     

    IFRS 9.6.7; IFRS 7.20(a)(i); Anhang V. Teil 2.204

     

     

    080

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

    090

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    100

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    110

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

    120

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

    130

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

    140

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

     

     

    16.6   Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Anhang V. Teil 2.207

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.205

    010

    010

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

    IFRS 7.24A(c); IFRS 7.24C(b)(vi)

     

    020

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

    IFRS 9.6.3.7; .6.5.8; .B6.4.1; IFRS 7.24B(a)(iv); IFRS 7.24C(b)(vi); Anhang V. Teil 2.206

     

    030

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

    IFRS 7.24C(b)ii; IFRS 7.24C(b)(vi)

     

    040

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    IFRS 7.24C(b)(ii); IFRS 7.24C(b)(vi)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

     

     

    16.7   Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Zugänge

    Aufholungen

    Kumulierte Wertminderung

    Anhang V. Teil 2.208

    Anhang V. Teil 2.208

     

    010

    020

    040

    060

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

    IAS 28.40-43

     

     

     

    070

    Tochterunternehmen

     

    IFRS 10 Anhang A

     

     

     

    080

    Gemeinschaftsunternehmen

     

    IAS 28.3

     

     

     

    090

    Assoziierte Unternehmen

     

    IAS 28.3

     

     

     

    100

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

     

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

    110

    Sachanlagen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

     

    120

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

     

    130

    Geschäfts- oder Firmenwert

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

     

     

     

    140

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 38.118(e)(iv)(v)

     

     

     

    145

    Sonstiges

     

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

    150

    GESAMT

     

     

     

     

     

    16.8   Sonstige Verwaltungsaufwendungen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Aufwendungen

    0010

    0010

    Aufwendungen für Informationstechnologie

    Anhang V. Teil 2.208i

    Anhang V. Teil 2.208i

     

    0020

    IT-Auslagerung

    Anhang V. Teil 2.208i-208ii

    Anhang V. Teil 2.208i-208ii

     

    0030

    IT-Aufwendungen ausgenommen Aufwendungen für IT-Auslagerung

    Anhang V. Teil 2.208i

    Anhang V. Teil 2.208i

     

    0040

    Steuern und Abgaben

    Anhang V. Teil 2.208iii

    Anhang V. Teil 2.208iii

     

    0050

    Beratung und freiberufliche Dienstleistungen

    Anhang V. Teil 2.208iv

    Anhang V. Teil 2.208iv

     

    0060

    Werbung, Marketing und Kommunikation

    Anhang V. Teil 2.208v

    Anhang V. Teil 2.208v

     

    0070

    Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko

    Anhang V. Teil 2.208vi

    Anhang V. Teil 2.208vi

     

    0080

    Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind

    Anhang V. Teil 2.208vii

    Anhang V. Teil 2.208vii

     

    0090

    Immobilienaufwendungen

    Anhang V. Teil 2.208viii

    Anhang V. Teil 2.208viii

     

    0100

    Leasingaufwendungen

    Anhang V. Teil 2.208ix

    Anhang V. Teil 2.208ix

     

    0110

    Sonstige Verwaltungsaufwendungen – Rest

    Anhang V. Teil 2.208x

    Anhang V. Teil 2.208x

     

    0120

    SONSTIGE VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN

     

     

     

    17.    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1   Vermögenswerte

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    Anhang V. Teil 1.27-28, Teil 2.209

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

    IAS 1.54(i)

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V. Teil 2.1

    Anhang V. Teil 2.1

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2

    Anhang V. Teil 2.2

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.3

    Anhang V. Teil 2.3

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

     

    060

    Derivate

    CRR Anhang II

    IFRS 9. Anhang A

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.24, 26

    Anhang V. Teil 1.31

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.24, 27

    Anhang V. Teil 1.32

     

    091

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

     

     

    092

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17

     

     

    093

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

    094

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    095

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    096

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 9.4.1.4

     

    097

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

    098

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

    099

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

    100

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11; EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

    141

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

    142

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

    143

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

    144

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

    171

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 36 Abs. 2

     

     

    172

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

    173

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    174

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

     

    175

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

     

     

    176

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

    177

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    178

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

     

    181

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

    182

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

    183

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

    231

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35;Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Buchst. i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

     

     

    380

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

    232

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    233

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    234

    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 37; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

     

     

    235

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

    236

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    237

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

     

    250

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A(a)

    IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4, 210

    IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4, 210

     

    270

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.211

    IFRS 4.IG20.(b)-(c); Anhang V. Teil 2.211

     

    280

    Materielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

     

     

    290

    Immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1, 115

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1, 115

     

    300

    Geschäfts- oder Firmenwert

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1, 113

    IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1, 113

     

    310

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

    IAS 38.8,118

     

    320

    Steueransprüche

     

    IAS 1.54(n-o)

     

    330

    Steuererstattungsansprüche

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    340

    Latente Steueransprüche

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1, 106

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 106

     

    350

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.5, 6

    Anhang V. Teil 2.5

     

    360

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.6

     

    365

    (-) Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.29

     

     

    370

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 4 Vermögenswerte

    IAS 1.9(a), IG 6

     

    17.2   Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert]

    Anhang V. Teil 2.118, 209

    010

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

     

    020

    Erteilte Finanzgarantien

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.112, 114

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

     

    030

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

     

    040

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

    17.3   Verbindlichkeiten und Eigenkapital

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    Anhang V. Teil 1.27-28, Teil 2.209

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

     

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

     

    020

    Derivate

     

    IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

     

    030

    Verkaufspositionen

     

    IFRS 9.BA7(b)

     

    040

    Einlagen

     

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.37

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    061

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6;

     

     

    062

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25, 27

     

     

    063

    Verkaufspositionen

     

     

     

    064

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    065

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    066

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

    120

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.37

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.32-34

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

    141

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

     

     

    142

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    143

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    144

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.26

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

     

    160

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; Anhang V. Teil 2.8; IAS 39.89A(b)

    IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

     

    170

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.212

    IFRS 4.IG20(a); Anhang V. Teil 2.212

     

    180

    Rückstellungen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 6

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

     

    190

    Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n-o)

     

    200

    Tatsächliche Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    210

    Latente Steuerschulden

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1, 108

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1, 108

     

    220

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

     

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

     

    230

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.13

    Anhang V. Teil 2.13

     

    240

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

     

    245

    Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.29

     

     

    250

    VERBINDLICHKEITEN

     

    IAS 1.9(b); IG 6

     

    260

    Kapital

    BAD Art. 4. Verbindlichkeiten Nr. 9, BAD Art. 22

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

     

    270

    Agio

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1, 124

     

    280

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V. Teil 2.18-19

    Anhang V. Teil 2.18-19

     

    290

    Sonstiges Eigenkapital

    Anhang V. Teil 2.20

    IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

     

    300

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

    CRR Art. 4 Abs. 1, 100

     

    310

    Einbehaltene Gewinne

    CRR Art. 4 Abs. 1, 123

    CRR Art. 4 Abs. 1, 123

     

    320

    Neubewertungsrücklagen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

    IFRS 1.33, D5-D8

     

    325

    Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

     

     

    330

    Sonstige Rücklagen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13

    IAS 1.54; IAS 1.78 (e)

     

    335

    Erste Konsolidierungsdifferenzen

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c

     

     

    340

    (-) Eigene Anteile

    Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Anhang III Vermögenswerte D(III)(2); BAD Art. 4 Vermögenswerte Nr. 12; Anhang V. Teil 2.20

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V. Teil 2.28

     

    350

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

    IFRS 10.B94

     

    360

    (-) Zwischendividenden

    CRR Art. 26 Abs. 2

    IAS 32.35

     

    370

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4

    IAS 1.54(q); IFRS 10.22, .B94

     

    380

    SUMME EIGENKAPITAL

     

    IAS 1.9(c), IG 6

     

    390

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    BAD Art. 4 Passiva

    IAS 1.IG6

     

    18    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

    18.0   Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

     

     

     

    Bruttobuchwert / Nominalbetrag

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.119

     

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen -

    Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

    Notleidende Risikopositionen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

     

     

    Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

    Überfällig

    > 30 Tage <= 90 Tage

    Davon:

    Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    Davon:

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig

    > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon:

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Davon: ausgefallen

    davon: Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

    davon: wertgemindert

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig

    > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon:

    Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

    Davon:

    Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

    Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

    Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

    Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

     

     

     

     

     

     

    davon: Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

    davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

     

     

    010

    020

    030

    055

    056

    057

    060

    070

    080

    090

    101

    102

    106

    107

    109

    110

    121

    122

    130

    140

    141

    142

    150

    160

    170

    180

    191

    192

    196

    197

    950

    951

    201

    200

    205

    210

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

     

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 238

    IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

     

     

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

     

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

     

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.237(a)

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 238

     

     

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

     

     

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    005

    Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3

    Anhang V. Teil 2.2, 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil 2.233(a)

    Anhang V. Teil 2.233(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    182

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    183

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    184

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    185

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    186

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    191

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    192

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    193

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    194

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    195

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    196

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    903

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    197

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    913

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    201

    SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.233(b)

    Anhang V. Teil 2.233(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    211

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    212

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    213

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    214

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    215

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    216

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    221

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    222

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    223

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    224

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    225

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    226

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    923

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    227

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    933

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    231

    SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.233(c), 234

    Anhang V. Teil 2.233(c), 234

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

    Anhang V. Teil 2.217

    Anhang V. Teil 2.217

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    335

    ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

     

    Anhang V. Teil 2.220

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113, 224

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116, 224

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Erteilte Finanzgarantien

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.112, 114, 225

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116, 225

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115, 224

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116, 224

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

    Anhang V. Teil 2.217

    Anhang V. Teil 2.217

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    18.1   Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen – Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

     

     

     

    Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten

     

     

     

     

    Zuflüsse zu notleidenden Risikopositionen

    (-) Abflüsse aus notleidenden Risikopositionen

     

     

     

     

    0010

    0020

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i-239iii, 239vi

    Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i, 239iv- 239vi

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i-239iii, 239vi

    Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i, 239iv- 239vi

    0010

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

    0020

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

    0030

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

    0040

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

    0050

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

    0060

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

    0070

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239vii (a), 239ix

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239vii (a), 239ix

     

     

    0080

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239vii (a), 239ix

    Anhang V. Teil 2.239vii (a), 239ix

     

     

    0090

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii (b)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii (b)

     

     

    0100

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

    0110

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii (b)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii (b)

     

     

    0120

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 239vii (c)

    Anhang V. Teil 2.88(a), 239vii (c)

     

     

    0130

    DARLEHEN UND KREDITE, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

    Anhang V. Teil 2.217

    Anhang V. Teil 2.217

     

     

    0140

    ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE DARLEHEN UND KREDITE

     

    Anhang V. Teil 2.220

     

     

    0150

    ZUFLÜSSE / ABFLÜSSE INSGESAMT

     

     

     

     

    18.2   Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen

     

     

     

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.119

     

     

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

    Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen -

    Kumulierte Wertminderungen

     

    Notleidende Risikopositionen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

     

     

    Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

    Überfällig

    > 30 Tage <= 90 Tage

    davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig

    > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon: ausgefallen

    Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig

    > 90 Tage

    <= 180 Tage

    Überfällig

    > 180 Tage

    <= 1 Jahr

    Überfällig

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig

    > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

    Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

    Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

    Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

     

     

     

    davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

     

     

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0180

    0190

    0200

    0210

    0220

    0230

    0240

    0250

    0260

    0270

    0280

    0290

    0300

    0310

    0320

    0330

    0340

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2. 259-263

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 267

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-255

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2. 259-263

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 267

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 236, 238

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    Anhang V. Teil 2. 239

    0010

    Nicht-finanzielle Kapital-gesell-schaften

    Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239vi (a), 239vii

    SME Art. 1 2 (a); Anhang V. Teil 2.239vi (a), 239vii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239vi (a), 239vii

    Anhang V. Teil 2.239vi (a), 239vii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Haus-halte

    durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi (b), 239viii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    19.    Angaben zu gestundeten Risikopositionen

     

     

     

    Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.119

     

     

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

    Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

     

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Umschuldung

    davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Umschuldung

    davon:

    ausgefallen

    davon:

    wertgemindert

    davon:

    Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren

     

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Umschuldung

    Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

     

     

     

     

     

    Davon: Empfangene Sicherheiten für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Davon: Empfangene Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    175

    180

    185

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.241(a), 266

    Anhang V. Teil 2. 241 (b), 265-266

    Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

    Anhang V. Teil 2. 259-263

    Anhang V. Teil 2.241(a), 266

    Anhang V. Teil 2. 241 (b), 265-266

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.264(b)

    IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.264(a)

    Anhang V. Teil 2. 231, 252(a), 263

    Anhang V. Teil 2. 267

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 241(a), 267

    Anhang V. Teil 2. 241(b), 267

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-255

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.241(a), 266

    Anhang V. Teil 2. 241 (b), 265-266

    Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

    Anhang V. Teil 2. 259-263

    Anhang V. Teil 2.241(a), 266

    Anhang V. Teil 2. 241 (b), 265-266

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.264(b)

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.264(a)

    Anhang V. Teil 2. 231, 252(a), 263

    Anhang V. Teil 2. 267

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 207

    Anhang V. Teil 2. 241(a), 267

    Anhang V. Teil 2. 241(b), 267

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    Anhang V. Teil 2. 268

    005

    Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3

    Anhang V. Teil 2.2, 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil 2.249(a)

    Anhang V. Teil 2.249(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    182

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    183

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    184

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    185

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    186

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    191

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    192

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    193

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    194

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    195

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    196

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    903

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    197

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    913

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    201

    SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.249(b)

    Anhang V. Teil 2.249(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    211

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    212

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    213

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    214

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    215

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    216

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    221

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    222

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    223

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    224

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    225

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    226

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    923

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    227

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    933

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

    Anhang V. Teil 2.88(a), 234i (b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    231

    SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

    Anhang V. Teil 2.249

    Anhang V. Teil 2.249

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

    Anhang V. Teil 2.246

    Anhang V. Teil 2.246

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    335

    ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

     

    Anhang V. Teil 2.247

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113, 246

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116, 246

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    20.    Geografische Aufschlüsselung

    20.1   Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V. Teil 2.270

    Anhang V. Teil 2.270

    010

    020

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

    IAS 1.54(i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V. Teil 2.1

    Anhang V. Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2

    Anhang V. Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V. Teil 2.3

    Anhang V. Teil 2.3

     

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9

    IFRS 9. Anhang A

     

     

    060

    Derivate

    CRR Anhang II

    IFRS 9. Anhang A

     

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.24, 26

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.24, 27

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    091

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

     

     

     

    092

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17, 27

     

     

     

    093

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

    094

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    095

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    096

    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

     

     

    097

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

    098

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    099

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    100

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11; EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    141

    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

     

    IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

     

     

    142

    Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

    143

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    144

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    171

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 36 Abs. 2

     

     

     

    172

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

    173

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    174

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    175

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

     

     

     

    176

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

    177

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    178

    Darlehen und Kredite

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    181

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

     

    182

    Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

    183

    Darlehen und Kredite

     

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

    231

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35;Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Buchst. i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

     

     

     

    330

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

    232

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    233

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    234

    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 37; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

     

     

     

    235

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

    236

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    237

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

     

     

    250

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A(a)

    IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

     

     

    260

    Materielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

     

     

     

    270

    Immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1, 115

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1, 115

     

     

    280

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

    IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

     

     

    290

    Steueransprüche

     

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    300

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V. Teil 2.5, 6

    Anhang V. Teil 2.5

     

     

    310

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

     

     

    315

    (-) Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.29

     

     

     

    320

    VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 4 Vermögenswerte

    IAS 1.9(a), IG 6

     

     

    20.2   Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V. Teil 2.270

    Anhang V. Teil 2.270

    010

    020

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

     

    IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

     

     

    020

    Derivate

     

    IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

     

     

    030

    Verkaufspositionen

     

    IFRS 9.BA7(b)

     

     

    040

    Einlagen

     

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

     

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    061

    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6;

     

     

     

    062

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25

     

     

     

    063

    Verkaufspositionen

     

     

     

     

    064

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

    065

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

    066

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

    070

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

     

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

     

    120

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.32-34

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

    141

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

     

     

     

    142

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

    143

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

    144

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.26

    IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

     

     

    160

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; Anhang V. Teil 2.8; IAS 39.89A(b)

    IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

     

     

    170

    Rückstellungen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 6

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

     

     

    180

    Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    190

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

     

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

     

     

    200

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 2.13

    Anhang V. Teil 2.13

     

     

    210

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

     

     

    215

    Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.29

     

     

     

    220

    VERBINDLICHKEITEN

     

    IAS 1.9(b); IG 6

     

     

    20.3   Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V. Teil 2.270

    Anhang V. Teil 2.270

    010

    020

    010

    Zinserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.31

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

     

     

    020

    (Zinsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.31

    IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

     

     

    030

    (Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

     

    IFRIC 2.11

     

     

    040

    Dividendenerträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.40

    Anhang V. Teil 2.40

     

     

    050

    Gebühren- und Provisionserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

    IFRS 7.20(c)

     

     

    060

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

    IFRS 7.20(c)

     

     

    070

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    Anhang V. Teil 2.45

     

     

    080

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

     

     

    083

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

     

    IFRS 9.5.7.1

     

     

    085

    Gewinne oder (-) Verluste aus zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

     

     

    090

    Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

     

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

     

     

    095

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

     

     

    100

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

    Anhang V. Teil 2.47-48

     

     

    110

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    BAD Art. 39

    IAS 21.28, 52 (a)

     

     

    120

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14; Anhang V. Teil 2.56

     

     

     

    130

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

     

    IAS 1.34

     

     

    140

    Sonstige betriebliche Erträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 7; Anhang V. Teil 2.314-316

    Anhang V. Teil 2.314-316

     

     

    150

    (Sonstige betriebliche Erträge)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 10; Anhang V. Teil 2.314-316

    Anhang V. Teil 2.314-316

     

     

    155

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

     

     

    160

    (Verwaltungsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8

     

     

     

    170

    (Abschreibungen)

     

    IAS 1.102; IAS 104

     

     

    171

    Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

     

    IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.49

     

     

    175

    (Erhöhung oder (-) Verringerung des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

    BAD Art. 38.2

     

     

     

    180

    (Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

     

    IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

     

     

    190

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

    BAD Art. 35-37, Anhang V. Teil 2.52, 53

    IFRS 7.20(a)(viii); Anhang V. Teil 2.51, 53

     

     

    200

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

    IAS 28.40-43

     

     

    210

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

     

    IAS 36.126(a)(b)

     

     

    220

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. f

    IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

     

     

    230

    Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

    Anhang V. Teil 2.54

     

     

    240

    Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

     

    IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

     

     

    250

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

     

    IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

     

     

    260

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 15

    IAS 1.82(d); IAS 12.77

     

     

    270

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 16

    IAS 1, IG 6

     

     

    275

    Außerordentlicher Gewinn oder (-) Verlust nach Steuern

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 21

     

     

     

    280

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

     

    IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33 A; Anhang V. Teil 2.56

     

     

    290

    JAHRESERGEBNIS

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 23

    IAS 1.81 A(a)

     

     

    20.4   Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

     

     

     

    Bruttobuchwert

     

    Kumulierte Wertminderung

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

     

     

    Davon: zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend

    davon: der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte

    Davon: gestundet

    Davon: notleidend

     

     

     

    davon: ausgefallen

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.271, 275

    Anhang V. Teil 1.15(a), 16(a), 17, Teil 2.273

    Anhang V. Teil 2.273

    Anhang V. Teil 2.275

    Anhang V. Teil 2.275

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2.274

    Anhang V. Teil 2.274

     

     

    010

    011

    012

    022

    025

    026

    031

    040

    010

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 2.272

    IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 2.272

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V. Teil 1.44(b)

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

    Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Davon: Konsumentenkredite

    Anhang V. Teil 2.88(a)

    Anhang V. Teil 2.88(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    20.5   Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

     

     

     

    Nominalbetrag

     

     

     

    Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien

     

     

    Davon: gestundet

    Davon: notleidend

     

     

     

    davon: ausgefallen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 2.118, 271

    Anhang V. Teil 2.240-258

    Anhang V. Teil 2.275

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

    Anhang V. Teil 2.276

     

     

    010

    022

    025

    026

    030

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

     

     

     

     

     

    020

    Erteilte Finanzgarantien

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.112, 114

    IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

     

     

     

     

     

    030

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

     

     

     

     

     

    20.6   Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28, 2.271

    010

    010

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.24(a), 25, 26, 44(e), Teil 2.272

    IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.272

     

    020

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    030

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    040

    Verkaufspositionen

    Anhang V. Teil 1.44(d)

    IFRS 9.BA7(b); Anhang V. Teil 1.44(d)

     

    050

    Davon: Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    060

    Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    070

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V. Teil 1.42(a)

    Anhang V. Teil 1.42(a)

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V. Teil 1.42(b)

    Anhang V. Teil 1.42(b)

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V. Teil 1.42(c)

    Anhang V. Teil 1.42(c)

     

    110

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(d)

    Anhang V. Teil 1.42(d)

     

    120

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

    130

    Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

    20.7.1   Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei

    Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

     

    Verweise

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V. Teil 2.271, 277

    Bruttobuchwert

     

     

    Kumulierte Wertminderung

    Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

    Davon: notleidend

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.275

    Anhang V. Teil 2.273

    Anhang V. Teil 2.275

    Anhang V. Teil 2.274

    Anhang V. Teil 2.274

    010

    011

    012

    021

    022

    010

    A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    020

    B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    030

    C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    040

    D Energieversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    050

    E Wasserversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    060

    F Baugewerbe/Bau

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    070

    G Groß- und Einzelhandel

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    080

    H Verkehr und Lagerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    090

    I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    100

    J Information und Kommunikation

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    105

    K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    110

    L Grundstücks- und Wohnungswesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    120

    M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    130

    N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    140

    O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    150

    P Erziehung und Unterricht

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    160

    Q Gesundheits- und Sozialwesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    170

    R Kunst, Unterhaltung und Erholung

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    180

    S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

     

     

    190

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

    21.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 2.278-279

    010

    010

    Sachanlagen

     

    IAS 16.6; IAS 1.54(a)

     

    020

    Neubewertungsmodell

     

    IAS 17.49; IAS 16.31, 73(a)(d)

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

     

    IAS 17.49; IAS 16.30, 73(a)(d)

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

    IAS 40.IN5; IAS 1.54(b)

     

    050

    Zeitwertmodell

     

    IAS 17.49; IAS 40.33-55, 76

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

     

    IAS 17.49; IAS 40.56,79(c)

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

    IAS 38.8, 118

     

    080

    Neubewertungsmodell

     

    IAS 17.49; IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

     

    IAS 17.49; IAS 38.74

     

    22.    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1   Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.280

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4 und 5

    IFRS 7.20(c)

    010

    010

    Gebühren- und Provisionserträge

     

    Anhang V. Teil 2.281-284

     

    020

    Wertpapiere

     

     

     

    030

    Emissionen

    Anhang V. Teil 2.284(a)

    Anhang V. Teil 2.284(a)

     

    040

    Transferaufträge

    Anhang V. Teil 2.284(b)

    Anhang V. Teil 2.284(b)

     

    050

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Wertpapieren

    Anhang V. Teil 2.284(c)

    Anhang V. Teil 2.284(c)

     

    051

    Unternehmensfinanzierung/-beratung

     

     

     

    052

    Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen

    Anhang V. Teil 2.284(e)

    Anhang V. Teil 2.284(e)

     

    053

    Treasury-Dienste

    Anhang V. Teil 2.284(f)

    Anhang V. Teil 2.284(f)

     

    054

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Unternehmensfinanzierung/-beratung

    Anhang V. Teil 2.284(g)

    Anhang V. Teil 2.284(g)

     

    055

    Gebührenpflichtige Beratung

    Anhang V. Teil 2.284(h)

    Anhang V. Teil 2.284(h)

     

    060

    Clearing und Abwicklung

    Anhang V. Teil 2.284(i)

    Anhang V. Teil 2.284(i)

     

    070

    Vermögensverwaltung

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

     

    080

    Verwahrung [nach Kundentyp]

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

     

    090

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    100

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Verwahrungsdiensten

     

     

     

    110

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(c)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(c)

     

    120

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(d)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(d)

     

    131

    Zahlungsdienste

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    132

    Sichtkonten

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    133

    Kreditkarten

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    134

    Debitkarten und andere Kartenzahlungen

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    135

    Überweisungen und andere Zahlungsanweisungen

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    136

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    140

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V. Teil 2.284(l); 285(f)

    Anhang V. Teil 2.284(l); 285(f)

     

    150

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    160

    Versicherungsprodukte

     

     

     

    170

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit verteilten, aber nicht verwalteten Kundenressourcen

     

     

     

    180

    Strukturierte Finanzierungen

    Anhang V. Teil 2.284(n)

    Anhang V. Teil 2.284(n)

     

    190

    Darlehensbedienung

    Anhang V. Teil 2.284(o)

    Anhang V. Teil 2.284(o)

     

    200

    Erteilte Kreditzusagen

    Anhang V. Teil 2.284(p)

    IFRS 9.4.2.1 (c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

     

    210

    Erteilte Finanzgarantien

    Anhang V. Teil 2.284(p)

    IFRS 9.4.2.1 (c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

     

    211

    Gewährte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.284(r)

    Anhang V. Teil 2.284(r)

     

    213

    Devisen

    Anhang V. Teil 2.284(s)

    Anhang V. Teil 2.284(s)

     

    214

    Warenpositionen

    Anhang V. Teil 2.284(t)

    Anhang V. Teil 2.284(t)

     

    220

    Sonstige Gebühren- und Provisionserträge

    Anhang V. Teil 2.284(u)

    Anhang V. Teil 2.284(u)

     

    230

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

     

    Anhang V. Teil 2.281-284

     

    235

    (Wertpapiere)

    Anhang V. Teil 2.284(d)

    Anhang V. Teil 2.284(d)

     

    240

    (Clearing und Abwicklung)

    Anhang V. Teil 2.284(i)

    Anhang V. Teil 2.284(i)

     

    245

    (Vermögensverwaltung)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

     

    250

    (Verwahrung)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

    Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

     

    255

    (Zahlungsdienste)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

    Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

     

    256

    (davon: Kredit-, Debit- und andere Karten)

     

     

     

    260

    (Darlehensbedienung)

    Anhang V. Teil 2.284(o)

    Anhang V. Teil 2.284(o)

     

    270

    (Empfangene Kreditzusagen)

    Anhang V. Teil 2.284(q)

    Anhang V. Teil 2.284(q)

     

    280

    (Empfangene Finanzgarantien)

    Anhang V. Teil 2.284(q)

    Anhang V. Teil 2.284(q)

     

    281

    (Extern erbrachte Produktverteilung)

    Anhang V. Teil 2.284(m)

    Anhang V. Teil 2.284(m)

     

    282

    (Devisen)

    Anhang V. Teil 2.284(s)

    Anhang V. Teil 2.284(s)

     

    290

    (Sonstige Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    Anhang V. Teil 2.284(u)

    Anhang V. Teil 2.284(u)

     

    22.2   Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

    Anhang V. Teil 2.285(g)

    010

    010

    Vermögensverwaltung [nach Kundentyp]

    Anhang V. Teil 2.285(a)

    Anhang V. Teil 2.285(a)

     

    020

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    030

    Pensionsfonds

     

     

     

    040

    Nach Ermessen verwaltete Kundenportfolios

     

     

     

    050

    Sonstige Anlageinstrumente

     

     

     

    060

    In Verwahrung gegebene Vermögenswerte [nach Kundentyp]

    Anhang V. Teil 2.285(b)

    Anhang V. Teil 2.285(b)

     

    070

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    080

    Sonstiges

     

     

     

    090

    Davon: anderen Einrichtungen übertragen

     

     

     

    100

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V. Teil 2.285(c)

    Anhang V. Teil 2.285(c)

     

    110

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V. Teil 2.285(d)

    Anhang V. Teil 2.285(d)

     

    120

    Zahlungsdienste

    Anhang V. Teil 2.285(e)

    Anhang V. Teil 2.285(e)

     

    130

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V. Teil 2.285(f)

    Anhang V. Teil 2.285(f)

     

    140

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    150

    Versicherungsprodukte

     

     

     

    160

    Sonstiges

     

     

     

    23.    Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

    23.1   Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente

     

     

     

    Anzahl der Instrumente

    (Anhang V. Teil 2.320)

     

     

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

     

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319; 322

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319; 322

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.2   Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten

     

     

     

    Bruttobuchwert

    (Anhang V. Teil 1.34)

     

     

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

     

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233 (a), 319

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233 (a), 319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 322

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 322

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0240

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0250

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0260

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0270

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0280

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0290

    Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0300

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0310

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0320

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0330

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0340

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0350

    Darlehen und Kredite mit einer kumulierten Deckungsquote von > 90 %

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 324

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 324

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0360

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0370

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0380

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0390

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0400

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0410

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.3   Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten

     

     

     

    Bruttobuchwert

    (Anhang V. Teil 1.34)

     

     

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

     

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.32, 42 (e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

    Anhang V. Teil 2.239x, 325

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.4   Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

     

     

     

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    (Anhang V. Teil 2.69-71)

     

     

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

     

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233 (a), 319

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233 (a), 319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.5   Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

     

     

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Anhang V. Teil 2.171-172, 174

     

     

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

     

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Für Darlehen und Kredite empfangene Finanzgarantien

    Anhang V. Teil 2.319, 326

    Anhang V. Teil 2.319, 326

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.319, 326

    Anhang V. Teil 2.319, 326

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Für Darlehen und Kredite empfangene Immobilien

    Anhang V. Teil 2.319, 326

    Anhang V. Teil 2.319, 326

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    Zusatzinformation: Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten – nicht begrenzte Beträge

    Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

    Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    davon: Immobiliensicherheiten

    Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

    Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    23.6   Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen

     

     

     

    Kumulierte teilweise Abschreibungen

    (Anhang V. Teil 2.72, 74)

     

     

     

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage

     

     

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

    Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

    Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

    Überfällig > 7 Jahre

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2. 222, 235

    Anhang V. Teil 2. 259-261

    Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

    Anhang V. Teil 2.256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

    Anhang V. Teil 2.222, 235-236

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0170

    0010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

    Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    davon: Haushalte

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 1.42(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

    Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2 (a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    Anhang V. Teil 1.42(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    24.    Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

    24.1   Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen

     

     

     

    Bruttobuchwert

    (Anhang V. Teil 1.34)

     

     

    Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

     

     

     

    davon: Haushalte

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

     

     

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    davon: KMU

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

     

     

    davon:

    Darlehen für Gewerbeimmobilien

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Eröffnungsbilanz

    Anhang V. Teil 2.328

    Anhang V. Teil 2.328

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Zuflüsse

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, nicht gestundeten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    davon: reklassifiziert aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen im Probezeitraum, zuvor reklassifiziert aus notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(b)

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(b)

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Zufluss aufgrund eines Erwerbs von Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Zufluss aufgrund aufgelaufener Zinsen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329 (a)

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Zufluss aus sonstigen Gründen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329 (c)

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329 (c)

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Davon: Mehrfacher Zufluss

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (a)

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Davon: Zufluss von in den vergangenen 24 Monaten gewährten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (b)

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (b)

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Davon: Zufluss von während des Berichtszeitraums gewährten Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (b)

    Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330 (b)

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Abflüsse

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v, 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v, 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, nicht gestundete Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0140

    Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    Abfluss aufgrund teilweiser oder vollständiger Darlehensrückzahlung

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(b), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(b), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0160

    Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    Kumulierte Nettorückflüsse aus der Liquidation von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.333

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0180

    davon: Abschreibungen im Kontext der Liquidation von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c)

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c)

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.333

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0210

    davon: Abschreibungen im Kontext einer Inbesitznahme von Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d)

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d)

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0230

    Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

    Anhang V. Teil 2.333

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0240

    davon: Abschreibungen im Kontext einer Veräußerung von Instrumenten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e)

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e)

     

     

     

     

     

     

     

    0250

    Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0260

    Kumulierte Nettorückflüsse aus Risikoübertragungen

    Anhang V. Teil 2.333

    Anhang V. Teil 2.333

     

     

     

     

     

     

     

    0270

    davon: Abschreibungen im Kontext von Risikoübertragungen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f)

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f)

     

     

     

     

     

     

     

    0280

    Abfluss aufgrund von Abschreibungen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(g), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(g), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0290

    Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten

    Anhang V. Teil 2.239iii-239vi, 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239vi, 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0300

    Abfluss aus sonstigen Gründen

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(h), 331, 332

    Anhang V. Teil 2.239iii-239v(h), 331, 332

     

     

     

     

     

     

     

    0310

    Davon: Abfluss notleidender Risikopositionen, die im Berichtszeitraum notleidend geworden sind

    Anhang V. Teil 2.334

    Anhang V. Teil 2.334

     

     

     

     

     

     

     

    0320

    Schlussbilanz

    Anhang V. Teil 2.328

    Anhang V. Teil 2.328

     

     

     

     

     

     

     

    24.2   Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

     

     

     

    Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

     

     

    Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

     

     

     

    davon: Haushalte

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

     

     

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    davon: KMU

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

     

     

    davon:

    Darlehen für Gewerbeimmobilien

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.69-71, 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.69-71, 213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Eröffnungsbilanz

    Anhang V. Teil 2.335

    Anhang V. Teil 2.335

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Erhöhungen während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.336

    Anhang V. Teil 2.336

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Davon: Wertminderungen gegenüber aufgelaufenen Zinsen

    Anhang V. Teil 2.337

    Anhang V. Teil 2.337

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Verminderungen während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.338

    Anhang V. Teil 2.338

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Wertaufholung und negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Anhang V. Teil 2.339(a)

    Anhang V. Teil 2.339(a)

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Freigabe von Wertberichtigungen aufgrund des Abwicklungsverfahrens

    Anhang V. Teil 2.339(b)

    Anhang V. Teil 2.339(b)

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Schlussbilanz

    Anhang V. Teil 2.335

    Anhang V. Teil 2.335

     

     

     

     

     

     

     

    24.3   Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums

     

     

     

    Bruttobuchwert

     

     

    Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

     

     

     

    davon: Haushalte

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

     

     

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    Davon: KMU

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

     

     

    Davon:

    Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

    Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Abschreibungen während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.340

    Anhang V. Teil 2.340

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: Schuldenerlass

    Anhang V. Teil 2.340

    Anhang V. Teil 2.340

     

     

     

     

     

     

     

    25.    Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

    25.1   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse

     

     

     

    Verringerung des Schuldensaldos

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

     

     

     

     

    Jahrgang (Vintage): Ansatz in der Bilanz für

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

     

     

     

     

    <= 2 Jahre

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    > 5 Jahre

     

     

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.69-71, 343

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 352

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0010

    Eröffnungsbilanz

    Anhang V. Teil 2.341, 342

    Anhang V. Teil 2.341, 342

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Zuflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.345, 349

    Anhang V. Teil 2.345, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Zufluss aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.345, 349

    Anhang V. Teil 2.345, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Zufluss aufgrund positiver Wertveränderungen

    Anhang V. Teil 2.345, 349

    Anhang V. Teil 2.345, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Abflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

    Anhang V. Teil 2.346, 349

    Anhang V. Teil 2.346, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Abfluss, für den Barmittel entgegengenommen wurden

    Anhang V. Teil 2.347, 349

    Anhang V. Teil 2.347, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Entgegengenommene Barmittel abzüglich Kosten

    Anhang V. Teil 2.347

    Anhang V. Teil 2.347

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.347

    Anhang V. Teil 2.347

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Abfluss mit Ersatz durch Finanzinstrument

    Anhang V. Teil 2.346, 349

    Anhang V. Teil 2.346, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Gewährte Finanzierung

    Anhang V. Teil 2.347

    Anhang V. Teil 2.347

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Abfluss aufgrund negativer Wertveränderungen

    Anhang V. Teil 2.346, 349

    Anhang V. Teil 2.346, 349

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Schlussbilanz

    Anhang V. Teil 2.341, 342

    Anhang V. Teil 2.341, 342

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    25.2   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Art der erlangten Sicherheit

     

     

     

    Verringerung des Schuldensaldos

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

     

     

     

     

     

    Jahrgang (Vintage): Ansatz in der Bilanz für

    Davon:

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

     

     

     

     

     

    <= 2 Jahre

    > 2 Jahre <= 5 Jahre

    > 5 Jahre

     

     

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.69-71, 343

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

    IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

    Anhang V. Teil 2.175, 175i

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

    0160

    0010

    Wohnimmobilien

    Anhang V. Teil 2.350, 351

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

    Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

    Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Gewerbeimmobilien

    Anhang V. Teil 2.350, 351

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

    Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

    Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Davon: Flächen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobiliengesellschaften (ausgenommen landwirtschaftliche Flächen)

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Davon: Bauflächen

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Davon: Flächen ohne Baugenehmigung

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

    Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Bewegliche Sachen

    Anhang V. Teil 2.350, 351

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Eigenkapital und Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 2.350, 351

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.350, 351

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Gesamt

    Anhang V. Teil 2.350, 351

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.350, 351

    Anhang V. Teil 2.350, 351

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    25.3.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

     

     

     

    Verringerung des Schuldensaldos

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

     

     

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

    Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

    Buchwert

    Kumulierte negative Änderungen

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.69-71, 343

    IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

    IAS 16.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175ii

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

    Anhang V. Teil 2.175, 175i

    Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

    Anhang V. Teil 2.175, 175ii

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0010

    Gesamt

    Anhang V. Teil 2.341, 357-358

    Anhang V. Teil 2.341, 357-358

     

     

     

     

     

    0020

    Zuflüsse aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

    Anhang V. Teil 2.341, 345, 357-358

    Anhang V. Teil 2.341, 345, 357-358

     

     

     

     

     

    26.    Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung

     

     

     

    Darlehen und Kredite mit Stundungsmaßnahmen

     

     

     

     

     

    davon: Haushalte

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

     

    davon: vertragsgemäß bedient

    davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

     

    davon: vertragsgemäß bedient

    davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

     

    davon: vertragsgemäß bedient

    davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

    Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

    Anhang V. Teil 2.256, 259-261

    Anhang V. Teil 2.361

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0010

    Anzahl der Instrumente

    Anhang V. Teil 2.320, 355, 356

    Anhang V. Teil 2.320, 355, 356

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Bruttobuchwert von Instrumenten, für die folgenden Arten von Stundungsmaßnahmen:

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355, 357, 359

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355, 357, 359

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Schonfrist/Zahlungsaufschub

    Anhang V. Teil 2.358(a)

    Anhang V. Teil 2.358(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Zinssatzermäßigung

    Anhang V. Teil 2.358(b)

    Anhang V. Teil 2.358(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    Laufzeitverlängerung

    Anhang V. Teil 2.358(c)

    Anhang V. Teil 2.358(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0060

    Verschobene Rückzahlungen

    Anhang V. Teil 2.358(d)

    Anhang V. Teil 2.358(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    Schuldenerlass

    Anhang V. Teil 2.358(e)

    Anhang V. Teil 2.358(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0080

    Debt-Asset-Swaps

    Anhang V. Teil 2.358(f)

    Anhang V. Teil 2.358(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    Sonstige Stundungsmaßnahmen

    Anhang V. Teil 2.358(g)

    Anhang V. Teil 2.358(g)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bruttobuchwert von Instrumenten, die zu mehreren Zeitpunkten Stundungsmaßnahmen unterlagen

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0100

    Darlehen und Kredite, die zwei Mal gestundet wurden

    Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

    Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden

    Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

    Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0120

    Darlehen und Kredite, für die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen gewährt wurden

    Anhang V. Teil 2.360(a)(ii)

    Anhang V. Teil 2.360(a)(ii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    Bruttobuchwert notleidender gestundeter Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.232, 355, 360(b)

    Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.232, 355, 360(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    30.    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte

    Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung

    Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten

    Nominalbetrag der außerbilanziellen Risikopositionen, die vom meldenden Institut angegeben werden

    Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen

    Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.29(a); Anhang V. Teil 2.286

     

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.B26(e)

     

    IFRS 12 B26(b); Anhang V. Teil 2.287

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    080

    010

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    30.2    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

     

    Nach Art der Tätigkeiten

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Verbriefung durch Zweckgesellschaften

    Vermögensverwaltung

    Sonstige Tätigkeiten

    CRR Art. 4 Abs. 1, 66

    Anhang V. Teil 2.285(a)

     

     

    IFRS 12.24, B6.(a)

    010

    020

    030

    010

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    021

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.213-239

    Anhang V. Teil 2.213-239

     

     

     

    030

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 2.272

    IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

     

     

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

    060

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

    070

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten

     

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    080

    Begebene Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.11

     

     

     

    090

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.24(a), 25, 26, Teil 2.272

    IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

     

     

     

    100

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

    110

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

    Nominalbetrag

    120

    Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Risikopositionen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.112, 113-115, 118

    IFRS 12.B26.(e); CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

     

     

     

    131

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

    Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

    31.    Nahestehende Unternehmen und Personen

    31.1   Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Kreditinanspruchnahme

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c); Anhang V. Teil 2.289

    IAS 24.19(d),(e); Anhang V. Teil 2.289

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p; Anhang V. Teil 2.289

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p; Anhang V. Teil 2.289

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p

    Anhang V. Teil 2.288-291

    Anhang V. Teil 2.288-291

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

     

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

    050

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.213-239

    Anhang V. Teil 2.213-239

     

     

     

     

     

    060

    Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten

     

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    070

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

    080

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

    090

    Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.112, 113-115, 118

    IAS 24.18(b);

    CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

     

     

     

     

     

    100

    davon: notleidend

    Anhang V. Teil 2.117

    IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.117

     

     

     

     

     

    110

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    Anhang V. Teil 2.102-103, 113-115, 290

    IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.290

     

     

     

     

     

    120

    Nominalbetrag von Derivaten

    Anhang V. Teil 2.133-135

    Anhang V. Teil 2.133-135

     

     

     

     

     

    131

    Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.69-71, 291

    IAS 24.1(c); Anhang V. Teil 2.69-71, 291

     

     

     

     

     

    132

    Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.11, 106, 291

    Anhang V. Teil 2.11, 106, 291

     

     

     

     

     

    31.2   Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c)

    IAS 24.19(d),(e)

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

     

     

     

     

     

    Anhang V. Teil 2.288-289, 292-293

    Anhang V. Teil 2.288-289, 292-293

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Zinserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.31

    IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.31

     

     

     

     

     

    020

    Zinsaufwendungen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.31

    IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

     

     

     

     

     

    030

    Dividendenerträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.40

    IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.40

     

     

     

     

     

    040

    Gebühren- und Provisionserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    050

    Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    060

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IAS 24.18(a)

     

     

     

     

     

    070

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten

    Anhang V. Teil 2.292

    IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.292

     

     

     

     

     

    080

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.293

    IAS 24.18(d); Anhang V. Teil 2.293

     

     

     

     

     

    090

    Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen

    Anhang V. Teil 2.50, 293

    Anhang V. Teil 2.50, 293

     

     

     

     

     

    40.    Gruppenstruktur

    40.1   Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

    Unternehmenskennung

    Unternehmenscode

    Name des Unternehmens

    Eintrittsdatum

    Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens

    Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens

    Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens

    Gewinne oder (-) Verluste des Beteiligungsunternehmens

    Sitz des Beteiligungsunternehmens

    Branche des Beteiligungsunternehmens

    NACE-Code

    Kumulierter Eigenkapitalanteil [%]

    Stimmrechte [%]

    Gruppenstruktur [Beziehung]

    Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]

    Bilanzierungsmethode [CRR]

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens

    Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(a)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(b)

    IFRS 12.12(a), 21(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(c)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(d)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(e)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    IFRS 12.12.(b), 21.(a).(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(h)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(i)

    IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(j)

    IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(k)

    IFRS 12.10(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(l)

    IFRS 12.21(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(m)

    CRR Art. 18; Anhang V. Teil 2.294-295, 296(n)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(o)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(p)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(q)

    IFRS 12.21(b)(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(r)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(a)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(b)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(c)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(d)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(e)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(q)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(h)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(i)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(j)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(k)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(l)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(m)

    CRR Art. 423 Buchst. b; Anhang V. Teil 2.294-295, 296(n)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(o)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(p)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(q)

    Anhang V. Teil 2.294-295, 296(r)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    095

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    40.2.   Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

    Wertpapiercode

    Unternehmenscode

    Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft

    Unternehmenscode der Holdinggesellschaft

    Name der Holdinggesellschaft

    Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Anhang V. Teil 2.297(a)

    Anhang V. Teil 2.296(b), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.297(b)

    Anhang V. Teil 2.297(b)

     

    Anhang V. Teil 2.296(j), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.296(o), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.296(p), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.297(a)

    Anhang V. Teil 2.296(b), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.297(b)

    Anhang V. Teil 2.297(b)

     

    Anhang V. Teil 2.296(j), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.296(o), 297(c)

    Anhang V. Teil 2.296(p), 297(c)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

     

     

     

     

     

     

     

     

    41.    Beizulegender Zeitwert

    41.1   Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Anhang V. Teil 2.298

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 2.298

    Beizulegender Zeitwert

    IFRS 7.25-26

    Bemessungshierarchie

    IFRS 13.97, 93(b)

    Stufe 1

    IFRS 13.76

    Stufe 2

    IFRS 13.81

    Stufe 3

    IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    VERMÖGENSWERTE

    015

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

     

     

     

     

    016

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.24, 26

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

    017

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.24, 27

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

    021

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35;Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Buchst. i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

     

     

     

     

     

    022

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

    023

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

    024

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

    031

    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 37; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

     

     

     

     

     

    032

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5

     

     

     

     

     

    033

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

     

    034

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

    070

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47

    IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

     

     

     

     

    080

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.32-34

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

    101

    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

     

     

     

     

     

    102

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

     

    103

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

     

    104

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

     

    41.2   Nutzung der Zeitwert-Option

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Rechnungslegungsanomalie

    Gesteuert anhand des beizulegenden Zeitwerts

    Hybride Verträge

    Ausfallrisiko-gesteuert

    IFRS 9.B4.1.29

    IFRS 9.B4.1.33

    IFRS 9.4.3.6; IFRS 9.4.3.7; Anhang V. Teil 2.300

    IFRS 9.6.7; IFRS 7.8(a)(e); Anhang V. Teil 2.301

    010

    020

    030

    040

    VERMÖGENSWERTE

    010

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

    IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.31

    Anhang V. Teil 1.31

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V. Teil 1.32

    Anhang V. Teil 1.32

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

    050

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

    IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2

     

     

     

     

    060

    Einlagen

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

    EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

     

     

     

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V. Teil 1.37

    Anhang V. Teil 1.37

     

     

     

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V. Teil 1.38-41

    Anhang V. Teil 1.38-41

     

     

     

     

    42.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V. Teil 2.302

    Buchwert

     

    davon: Nutzungsrechte

     

    IFRS 16.47(a), 53(j), Anhang V. Teil 2.303i

    010

    020

    010

    Sachanlagen

    IAS 16.6; IAS 16.29; IAS 1.54(a)

     

     

    020

    Neubewertungsmodell

    IAS 16.31, 73(a),(d)

     

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 16.30, 73(a),(d)

     

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.5, 30; IAS 1.54(b)

     

     

    050

    Zeitwertmodell

    IAS 40.33-55, 76

     

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 40.56, 79(c)

     

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8, 118, 122; Anhang V. Teil 2.303

     

     

    080

    Neubewertungsmodell

    IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 38.74

     

     

    43.    Rückstellungen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V. Teil 1.27-28

    Renten und sonstige Leistungs-verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Restrukturierungs-maßnahmen

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

    Erteilte Zusagen und Garantien nach nationalen GAAP

    Sonstige nach IAS 37 bewertete erteilte Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien

    Sonstige Rückstellungen

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

    IAS 37.70-83

    IAS 37.14

     

    IAS 37; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.304-305

    IAS 37.14

    Anhang V. Teil 2.9

    Anhang V. Teil 2.10

     

     

    BAD Art. 24-25, 33 (1)

     

     

    010

    020

    030

    040

    050

    055

    060

    010

    Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums]

     

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen

     

    IAS 37.84 (b)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    (-) in Anspruch genommene Beträge

     

    IAS 37.84 (c)

     

     

     

     

     

     

     

    040

    (-) nicht in Anspruch genommene Beträge, die während des Berichtszeitraums aufgelöst wurden

     

    IAS 37.84 (d)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes

     

    IAS 37.84 (e)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige Änderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums]

     

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    44    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1   Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Betrag

    Anhang V. Teil 2.306-307

    010

    010

    Beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(i), 142

     

    020

    Davon: vom Institut begebene Finanzinstrumente

    IAS 19.143

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 19.142(b)

     

    040

    Schuldtitel

    IAS 19.142(c)

     

    050

    Immobilien

    IAS 19.142(d)

     

    060

    Sonstige Vermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen

     

     

    070

    Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    080

    Auswirkung der Vermögenswertobergrenze

    IAS 19.140(a)(iii)

     

    090

    Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen [Buchwert]

    IAS 19.63; Anhang V. Teil 2.308

     

    100

    Rückstellungen für Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Buchwert]

    IAS 19.63, IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

     

    110

    Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen

    IAS 19.140(b)

     

    44.2   Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Leistungsorientierte Verpflichtungen

    Anhang V. Teil 2.306, 309

    010

    010

    Eröffnungsbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    020

    Aktueller Dienstzeitaufwand

    IAS 19.141(a)

     

    030

    Zinskosten

    IAS 19.141(b)

     

    040

    Beitragszahlungen

    IAS 19.141(f)

     

    050

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der demografischen Annahmen

    IAS 19.141(c)(ii)

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der finanziellen Annahmen

    IAS 19.141(c)(iii)

     

    070

    Erhöhung oder (-) Abnahme des Fremdwährungsrisikos

    IAS 19.141(e)

     

    080

    Leistungsauszahlungen

    IAS 19.141(g)

     

    090

    Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand einschließlich Gewinnen und Verlusten aus der Abgeltung

    IAS 19.141(d)

     

    100

    Erhöhung oder (-) Verminderung durch die Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten und Veräußerungen

    IAS 19.141(h)

     

    110

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen

     

     

    120

    Schlussbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(ii); Anhang V. Teil 2.310

     

    44.3   Personalaufwendungen nach Art der Leistungen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Renten und ähnliche Aufwendungen

    Anhang V. Teil 2.311(a)

    Anhang V. Teil 2.311(a)

     

    020

    Anteilsbasierte Vergütungen

    Anhang V. Teil 2.311(b)

    IFRS 2.44; Anhang V. Teil 2.311(b)

     

    030

    Löhne und Gehälter

    Anhang V. Teil 2.311(c)

    Anhang V. Teil 2.311(c)

     

    040

    Sozialversicherungsbeiträge

    Anhang V. Teil 2.311(d)

    Anhang V. Teil 2.311(d)

     

    050

    Abfindungen

    Anhang V. Teil 2.311(e)

    IAS 19.8, Anhang V. Teil 2.311(e)

     

    060

    Sonstige Arten von Personalaufwendungen

    Anhang V. Teil 2.311(f)

    Anhang V. Teil 2.311(f)

     

    070

    PERSONALAUFWENDUNGEN

     

     

     

    44.4   Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie

     

     

     

    Laufender Berichtszeitraum

     

     

    Personal insgesamt

     

     

     

     

     

     

    davon: Ermitteltes Personal

     

     

     

     

     

    davon: Leitungsorgan (in seiner Leitungsfunktion) und gehobenes Management

    davon: Leitungsorgan (in seiner Aufsichtsfunktion)

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

     

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

    Anhang V. Teil 2.311i

    Anhang V. Teil 2.311i (b)

     

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0010

    Feste Vergütung

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

     

     

     

     

    0020

    Variable Vergütung

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

    Anhang V. Teil 2.311i (a)

     

     

     

     

    0030

    Personalaufwendungen ausgenommen Vergütung

     

     

     

     

     

     

    0040

    PERSONALAUFWENDUNGEN

     

     

     

     

     

     

    0050

    ANZAHL DER MITARBEITER

    Anhang V. Teil 2.311ii

    Anhang V. Teil 2.311ii

     

     

     

     

    45    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichts-zeitraum

    Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Anhang V. Teil 2.312

    010

    020

    010

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.1.5

     

     

    020

    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

     

    IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.2.2

     

     

    030

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    45.2   Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Anhang V. Teil 2.313

    010

    010

    Sachanlagen

     

    IAS 16.68, 71

     

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

    IAS 40.69; IAS 1.34(a), 98(d)

     

    030

    Immaterielle Vermögenswerte

     

    IAS 38.113-115A; IAS 1.34(a)

     

    040

    Sonstige Vermögenswerte

     

    IAS 1.34 (a)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHTFINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

     

    IAS 1.34

     

    45.3   Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Erträge

    Aufwendungen

    010

    020

    010

    Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden

    Anhang V. Teil 2.314

    IAS 40.76(d); Anhang V. Teil 2.314

     

     

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    Anhang V. Teil 2.314

    IAS 40.75(f); Anhang V. Teil 2.314

     

     

    030

    Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

    Anhang V. Teil 2.315

    IFRS 16.81,82; Anhang V. Teil 2.315

     

     

    040

    Sonstiges

    Anhang V. Teil 2.316

    Anhang V. Teil 2.316

     

     

    050

    SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN

    Anhang V. Teil 2.314-316

    Anhang V. Teil 2.314-316

     

     

    46.    Eigenkapitalveränderungsrechnung

     

    Quellen von Eigenkapitalveränderungen

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Kapital

    Agio

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Sonstiges Eigenkapital

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Einbehaltene Gewinne

    Neubewertungsrücklagen

    Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

    Sonstige Rücklagen

    Erste Konsolidierungsdifferenzen

    (-) Eigene Anteile

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

    (-) Zwischendividenden

    Minderheitsbeteiligungen

    Gesamt

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Sonstige Positionen

    IAS 1.106, 54(r)

    IAS 1.106, 78(e)

    IAS 1.106, Anhang V. Teil 2.18-19

    IAS 1.106; Anhang V. Teil 2.20

    IAS 1.106

    CRR Art. 4 Abs. 1, 123

    IFRS 1.30 D5-D8

     

    IAS 1.106, 54(c)

     

    IAS 1.106; IAS 32.34, 33; Anhang V. Teil 2.30

    IAS 1.106(a)

    IAS 1.106; IAS 32.35

    IAS 1.54(q), 106(a)

    IAS 1.54(q), 106(a)

    IAS 1.9(c), IG6

    BAD Art. 4. Verbindlichkeiten Nr. 9, BAD Art. 22

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

    Anhang V. Teil 2.18-19

    Anhang V. Teil 2.20

    Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

    BAD Art. 4 Verbindlichkeiten Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123

     

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

     

    Rechnungs-legungs-richtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c

    Rechnungs-legungsrichtlinie Anhang III Anhang III Vermögenswerte D(III)(2); BAD Art. 4 Vermögenswerte Nr. 12; Anhang V. Teil 2.30

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

    CRR Art. 26 Abs. 2b

    Rechnungs-legungs-richtlinie Art. 24 Abs. 4

    Rechnungs-regungs-richtlinie Art. 24 Abs. 4

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    075

    080

    085

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    010

    Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

     

    IAS 1.106.(b); IAS 8.42

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

     

    IAS 1.106.(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Emission von Stammaktien

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Emission von Vorzugsaktien

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kapitalherabsetzung

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Dividenden

     

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Erwerb eigener Anteile

     

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

     

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

     

    IAS 1.106.(d).(iii); Anhang V. Teil 2.318

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Anteilsbasierte Vergütungen

     

    IAS 1.106.(d).(iii); IFRS 2.10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

     

    IAS 1.106.(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Jahresgesamtergebnis

     

    IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    47.    Darlehen und Kredite: Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume

     

     

    GESAMT

     

     

    davon: Haushalte

    davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

     

     

    davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

     

    davon: KMU

    Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

     

     

     

     

     

    davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien

    Verweise

     

    Anhang V. Teil 1.42(f)

    Anhang V. Teil 2.86(a), 87

    Anhang V. Teil 1.42(e)

    SME Art. 1 2 (a)

    SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

    Anhang V. Teil 2.239ix

     

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0010

    Notleidende Darlehen und Kredite: gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin (in Jahren)

    Anhang V. Teil 2.362, 363

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    Kumulierte Nettorückforderungen aus während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

    Anhang V. Teil 2.362, 364(a)

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    Minderung des Bruttobuchwerts aufgrund von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

    Anhang V. Teil 2.362, 364(b)

     

     

     

     

     

     

     

    0040

    Durchschnittliche Dauer von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

    Anhang V. Teil 2.362, 364(c)

     

     

     

     

     

     


    ANHANG V

    „ANHANG V

    MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN

    Inhaltsverzeichnis

    TEIL 1: ALLGEMEINE HINWEISE 830

    1.

    Verweise 830

    2.

    Konventionen 831

    3.

    Konsolidierung 832

    4.

    Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente 833

    4.1.

    Finanzielle Vermögenswerte 833

    4.2.

    Finanzielle Verbindlichkeiten 834

    5.

    Finanzinstrumente 834

    5.1.

    Finanzielle Vermögenswerte 835

    5.2.

    Bruttobuchwert 835

    5.3.

    Finanzielle Verbindlichkeiten 836

    6.

    Aufschlüsselung der Gegenparteien 836
    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 837

    1.

    Bilanz 837

    1.1.

    Vermögenswerte (1.1) 837

    1.2.

    Verbindlichkeiten (1.2) 838

    1.3.

    Eigenkapital (1.3) 839

    2.

    Gewinn- und Verlustrechnung (2) 840

    3.

    Gesamtergebnisrechnung (3) 843

    4.

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Sektor der Gegenpartei (4) 844

    5.

    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt (5) 846

    6.

    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes (6) 847

    7.

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind (7) 848

    8.

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8) 848

    9.

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9) 849

    10.

    Derivate und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (10 und 11) 851

    10.1.

    Einstufung von Derivaten nach Risikotyp 852

    10.2.

    Für Derivate auszuweisende Beträge 853

    10.3.

    Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate 854

    10.4.

    Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei 854

    10.5.

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2) 855

    10.6.

    Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1) 855

    10.7.

    Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4) 855

    11.

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (12) 856

    11.1.

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0) 856

    11.2.

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1) 856

    11.3.

    Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2) 858

    12.

    Empfangene Sicherheiten und Garantien (13) 858

    12.1.

    Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1) 858

    12.2.

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten (am Stichtag gehalten) (13.2.1) 859

    12.3.

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ (13.3.1) 859

    13.

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14) 859

    14.

    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15) 860

    15.

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16) 860

    15.1.

    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1) 860

    15.2.

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2) 861

    15.3.

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3) 862

    15.4.

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4) 862

    15.5.

    Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1) 862

    15.6.

    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5) 863

    15.7.

    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6) 863

    15.8.

    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7) 863

    15.9.

    Sonstige Verwaltungsaufwendungen (16.8) 863

    16.

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17) 864

    17.

    Notleidende Risikopositionen (18) 864

    17.1.

    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen (18.0) 864

    17.2.

    Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei (18.1) 868

    17.3.

    Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen (18.2) 869

    18.

    Gestundete Risikopositionen (19) 870

    19.

    Geografische Aufschlüsselung (20) 873

    19.1.

    Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3) 873

    19.2.

    Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7) 873

    20.

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21) 874

    21.

    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungen (22) 874

    21.1.

    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1) 874

    21.2.

    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2) 876

    22.

    Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30) 877

    23.

    Nahestehende Unternehmen und Personen (31) 877

    23.1.

    Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1) 877

    23.2.

    Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2) 877

    24.

    Gruppenstruktur (40) 878

    24.1.

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1) 878

    24.2.

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2) 879

    25.

    Beizulegender Zeitwert (41) 879

    25.1.

    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1) 879

    25.2.

    Nutzung der Zeitwertoption (41.2) 879

    26.

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42) 880

    27.

    Rückstellungen (43) 880

    28.

    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44) 880

    28.1.

    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1) 880

    28.2.

    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2) 880

    28.3.

    Personalaufwendungen nach Art der Leistungen (44.3) 880

    28.4.

    Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie (44.4) 881

    29.

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45) 881

    29.1.

    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1) 881

    29.2.

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2) 881

    29.3.

    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3) 881

    30.

    Eigenkapitalveränderungsrechnung (46) 882

    31.

    DARLEHEN UND KREDITE: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (23) 882

    32.

    DARLEHEN UND KREDITE: STRÖME NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, WERTMINDERUNG UND ABSCHREIBUNGEN SEIT ENDE DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES (24) 883

    32.1.

    Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen (24.1) 883

    32.2.

    Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen (24.2) 884

    32.3.

    Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums (24.3) 885

    33.

    DURCH INBESITZNAHME UND VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN ERLANGTE SICHERHEITEN (25) 885

    33.1.

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse (25.1) 885

    33.2.

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten — Art der erlangten Sicherheit (25.2) 886

    33.3.

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind (25.3) 887

    34.

    VERWALTUNG DER STUNDUNG UND QUALITÄT DER STUNDUNG (26) 887

    35.

    DARLEHEN UND KREDITE: DURCHSCHNITTLICHE DURATIONS- UND RÜCKFLUSSZEITRÄUME (47) 888
    ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN 889

    TEIL 1

    ALLGEMEINE HINWEISE

    1.   VERWEISE

    1.

    Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden ‚FINREP‘). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise.

    2.

    Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden ‚IFRS-kompatible nationale GAAP‘) anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren.

    3.

    Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend ‚CRR‘) erstellt.

    4.

    Ein Institut muss nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:

    a)

    Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;

    b)

    außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;

    c)

    vom Institut durchgeführte Geschäfte;

    d)

    die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze einschließlich der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken.

    5.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform

    a)

    ‚CRR‘ die Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    b)

    ‚IAS‘ bzw. ‚IFRS‘ die von der Kommission angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

    c)

    ‚EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute‘ oder ‚EZB/2013/33‘ die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (2);

    d)

    ‚NACE-Verordnung‘ die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

    e)

    ‚NACE-Codes‘ die in der NACE-Verordnung enthaltenen Codes;

    f)

    ‚BAD‘ die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (4);

    g)

    ‚Rechnungslegungsrichtlinie‘ die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

    h)

    ‚Nationale GAAP‘ im Rahmen der BAD aufgestellte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;

    i)

    ‚KMU‘ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission (6);

    j)

    ‚ISIN-Code‘ die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;

    k)

    ‚LEI-Code‘ die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden;

    l)

    ‚Wertminderungsstufen‘ die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. ‚Stufe 1‘ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. ‚Stufe 2‘ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. ‚Stufe 3‘ bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

    m)

    ‚Empfehlung des ESRB zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten‘ bezieht sich auf die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (7).

    2.   KONVENTIONEN

    6.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.

    7.

    Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.

    8.

    Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist.

    9.

    Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines ‚(-)‘ zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in ‚(-) Eigene Anteile‘.

    10.

    In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen ‚Datenpunktmodell‘ (im Folgenden ‚DPM‘) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein ‚Basisposten‘, dem ein ‚Gutschrift/Lastschrift‘-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die ‚Vorzeichenkonvention‘ befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende ‚Gutschrift/Lastschrift-Attribut‘ ermittelt werden.

    11.

    Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.

    Tabelle 1

    Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

    Element

    Kredit/Last-schrift

    Saldo/Veränderung

    Ausgewiesener Wert

    Vermögens-werte

    Last-schrift

    Saldo der Vermögenswerte

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Vermögenswerte

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo der Vermögenswerte

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Rückgang der Vermögenswerte

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Aufwen-dungen

    Saldo der Aufwendungen

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Aufwendungen

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Rückgang der Aufwendungen

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Verbindlich-keiten

    Kredit

    Saldo der Verbindlichkeiten

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Verbindlichkeiten

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo der Verbindlichkeiten

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Rückgang der Verbindlichkeiten

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Eigenkapi-tal

    Saldo des Eigenkapitals

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg des Eigenkapitals

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo des Eigenkapitals

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Rückgang des Eigenkapitals

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Erträge

    Saldo der Einnahmen

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Einnahmen

    Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    Rückgang der Einnahmen

    Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

    3.   KONSOLIDIERUNG

    12.

    Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen müssen die Institute nach den gleichen Methoden vorgehen wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung:

    a)

    nach Artikel 18 Absatz 5 CRR kann Instituten gestattet oder vorgeschrieben werden, auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen die Equity-Methode anzuwenden.

    b)

    nach Artikel 18 Absatz 2 CRR kann Instituten gestattet werden, auf finanzielle Tochterunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

    c)

    nach Artikel 18 Absatz 4 CRR kann Instituten vorgeschrieben werden, auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

    4.   BILANZIERUNGSPORTFOLIOS FINANZINSTRUMENTE

    13.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs sind unter ‚Bilanzierungsportfolios‘ nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als ‚zur Veräußerung gehalten‘ eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen‘ und ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten‘ eingereiht wurden.

    14.

    Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP müssen Institute, die bestimmte IFRS-Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente anwenden dürfen oder müssen, die entsprechenden IFRS-Bilanzierungsportfolios in dem Umfang übermitteln, in dem diese Grundsätze angewandt werden. Wird in den Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente, die Institute nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verwenden dürfen oder müssen, auf die Bewertungsgrundsätze des IAS 39 verwiesen, so übermitteln die Institute die auf der BAD beruhenden Portfolios für all ihre Finanzinstrumente so lange, bis in den von ihnen angewandten Bewertungsgrundsätzen auf die Bewertungsgrundätze des IFRS 9 verwiesen wird.

    4.1.   Finanzielle Vermögenswerte

    15.

    Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a)

    ‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘;

    b)

    ‚Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind‘;

    c)

    ‚Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte‘;

    d)

    ‚Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘;

    e)

    ‚Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘.

    16.

    Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a)

    ‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte‘;

    b)

    ‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

    c)

    ‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

    d)

    ‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

    e)

    ‚Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘.

    17.

    ‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte‘ umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der maßgeblichen, auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 22 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 des vorliegenden Anhangs eingesetzt werden.

    18.

    Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚kostenbezogene Methoden‘ bei finanziellen Vermögenwerten auch Bewertungsgrundsätze einschließen, nach denen das Schuldinstrument zu Anschaffungskosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.

    19.

    Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ sowohl Finanzinstrumente, die nach kostenbezogenen Methoden bewertet werden, als auch Instrumente einschließen, die unabhängig von ihrer aktuellen Bewertung ab dem Berichtsstichtag nicht kontinuierlich zu ihrem Anschaffungswert — oder wenn niedriger — zum Marktwert bewertet werden (‚gemildertes Niederstwertprinzip‘). Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt nur unter bestimmten Umständen zur Anwendung. Diese sind im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt und umfassen eine Wertminderung oder einen gemessen an den Anschaffungskosten oder einer geänderten Intention des Managements länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts.

    20.

    Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘ auch finanzielle Vermögenswerte einschließen, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios infrage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio umfasst unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die kontinuierlich nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden (‚strenges Niederstwertprinzip‘). Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden Vermögenswerte, für die der geltende Rechnungslegungsrahmen entweder vorsieht, dass sowohl die erstmalige als auch die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen werden, oder dass die erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten und die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip erfolgt.

    21.

    Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, werden unabhängig von der Bewertungsmethode als ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft.

    22.

    ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

    4.2.   Finanzielle Verbindlichkeiten

    23.

    Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a)

    ‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘;

    b)

    ‚Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten‘;

    c)

    ‚Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten‘.

    24.

    Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a)

    ‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten‘;

    b)

    ‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten‘.

    25.

    ‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten‘ umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 26 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.

    26.

    ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

    5.   FINANZINSTRUMENTE

    27.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs ist unter ‚Buchwert‘ der in der Bilanz auszuweisende Betrag zu verstehen. Bei Finanzinstrumenten schließt der Buchwert auch aufgelaufene Zinsen ein. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert von Derivaten entweder der nach den nationalen GAAP anzusetzende Buchwert, der gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, Agios und Rückstellungen einschließt, oder — wenn Derivate nicht in der Bilanz angesetzt werden — gleich null.

    28.

    Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte oder Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.

    29.

    ‚Sicherheitsabschläge auf Handelspositionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden‘ sind auszuweisen, wenn die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP dies vorsehen. Die Sicherheitsabschläge verringern den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und erhöhen den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten.

    5.1.   Finanzielle Vermögenswerte

    30.

    Finanzielle Vermögenswerte verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: ‚Kassenbestand‘, ‚Derivate‘, ‚Eigenkapitalinstrumente‘, ‚Schuldverschreibungen‘ sowie ‚Darlehen und Kredite‘.

    31.

    ‚Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

    32.

    ‚Darlehen und Kredite‘ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Dieser Posten umfasst Darlehen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie Kredite die nicht als ‚Darlehen‘ im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft werden können. ‚Kredite, die keine Darlehen sind‘ werden in Teil 2 Nummer 85 Buchstabe g des vorliegenden Anhangs näher definiert.

    33.

    Für FINREP-Zwecke schließt der Begriff ‚Schuldtitel‘ sowohl ‚Darlehen und Kredite‘ als auch ‚Schuldverschreibungen‘ ein.

    5.2.   Bruttobuchwert

    34.

    Unter dem Bruttobuchwert von Schuldtiteln ist Folgendes zu verstehen:

    a)

    Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ohne in das Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen Titel oder in den Handelsbestand aufgenommen zu werden, hängt der Bruttobuchwert nach den IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP davon ab, ob diese Schuldtitel als vertragsgemäß bedient oder als ausfallend eingestuft werden. Bei vertragsgemäß bedienten Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Bei notleidenden Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, wie sie in Teil 2 Nummer 69 des vorliegenden Anhangs definiert sind. Für die Bemessung des Bruttobuchwerts werden die Schuldtitel einer Einzelbewertung unterzogen.

    b)

    Bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist unter ‚Bruttobuchwert‘ nach den IFRS der Buchwert vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung zu verstehen.

    c)

    Bei Schuldtiteln, die als ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert wertgeminderter Vermögenswerte bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) gleich dem Buchwert vor Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken sein. Bei nicht wertgeminderten Vermögenswerten ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken, soweit diese den Buchwert beeinflussen.

    d)

    Bei Schuldtiteln, die als ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) davon abhängen, ob diese finanziellen Vermögenswerte Wertminderungsvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger kumulierter Wertminderungen, die aus den unter Buchstabe c dargelegten Anforderungen für wertgeminderte und nicht wertgeminderte Vermögenswerte resultieren, oder jede kumulierte Zeitwertberichtigung, die als Wertminderungsaufwand betrachtet wird. Unterliegen diese finanziellen Vermögenswerte keinen Wertminderungsvorschriften, ist ihr Bruttobuchwert bei vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert und bei nicht vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen.

    e)

    Bei Schuldinstrumenten, die nach dem strengen oder dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) den Anschaffungskosten entsprechen, wenn das Instrument in der Berichtsperiode zu Anschaffungskosten bewertet wird. Werden diese Schuldtitel zum Marktwert bewertet, ist der Bruttobuchwert der Marktwert vor Berücksichtigung ausfallrisikobedingter Wertberichtigungen.

    f)

    Bei Schuldtiteln, die unter der Rubrik ‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘ ausgewiesen werden, ist der Bruttobuchwert — sofern die Bewertung nicht nach dem Niederstwertprinzip erfolgt — bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, welche die Voraussetzungen für eine Wertminderung erfüllen.

    g)

    Bei finanziellen Vermögenswerten, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP zum Handelsbestand gehören, oder die nach den IFRS zu Handelszwecken gehalten werden, ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Verlangen die auf der BAD beruhenden GAAP Sicherheitsabschläge auf Instrumente im Handelsbestand und Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, so entspricht der Buchwert der Finanzinstrumente dem beizulegenden Zeitwert vor diesen Sicherheitsabschlägen.

    5.3.   Finanzielle Verbindlichkeiten

    35.

    Finanzielle Verbindlichkeiten verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: ‚Derivate‘, ‚Verkaufspositionen‘, ‚Einlagen‘, ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ und ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘.

    36.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gilt die Begriffsbestimmung von ‚Einlagen‘ in der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.

    37.

    ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.

    38.

    Unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate, Verkaufspositionen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen.

    39.

    Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auch erteilte Finanzgarantien, wenn diese entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a) oder zum ursprünglich erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Amortisation (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe c Ziffer ii) bewertet werden. Erteilte Kreditzusagen werden als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ ausgewiesen, wenn sie als finanzielle Verbindlichkeiten designiert sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a), oder es sich um eine Zusage für einen Kredit unter dem Marktzinssatz handelt (IFRS 9.2.3 Buchstabe c, IFRS 9.4.2.1 Buchstabe d).

    40.

    Werden erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und andere Zusagen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts, auch eine durch Ausfallrisiken bedingte Änderung, als ‚sonstige finanzielle Verbindlichkeit‘ und nicht als Rückstellung für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ auszuweisen.

    41.

    ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ schließen für den Fall, dass Verbindlichkeiten vor dem Zahlungstermin erfasst werden, auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die künftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge ein.

    6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN

    42.

    Wird eine Aufschlüsselung der Gegenparteien verlangt, sind diese folgenden Sektoren zuzuordnen:

    a)

    Zentralbanken;

    b)

    Staatssektor; Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (und die je nach Tätigkeit als ‚Kreditinstitut‘, ‚sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft‘ oder ‚nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft‘ auszuweisen sind); Sozialversicherungsfonds; und internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

    c)

    Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR fallende Institut (‚Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren‘) und multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs);

    d)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher;

    e)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 3 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;

    f)

    Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Bedarf erzeugen/erbringen und verbrauchen, und die Marktgüter sowie nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erzeugen/erbringen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck (‚NPISH‘), die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.

    43.

    Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

    44.

    Die unmittelbare Gegenpartei ist:

    a)

    bei Darlehen und Krediten der unmittelbare Kreditnehmer. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist der unmittelbare Kreditnehmer die zur Begleichung der Forderung verpflichtete Gegenpartei, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft mit Rückgriff, bei dem der unmittelbare Kreditnehmer die forderungsübertragende Partei sein muss und das meldende Institut nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an den übertragenen Forderungen verbundenen Risiken und Chancen erhält;

    b)

    bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Emittent der Wertpapiere;

    c)

    bei Einlagen der Einleger;

    d)

    bei Verkaufspositionen die Gegenpartei des Wertpapierleihgeschäfts oder der umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;

    e)

    bei Derivaten die direkte Gegenpartei des Derivatkontrakts. Bei zentral geclearten außerbörslich gehandelten Derivaten ist die Gegenpartei die als zentrale Gegenpartei fungierende Clearingstelle. Bei Kreditrisikoderivaten erfolgt die Aufschlüsselung der Gegenparteien nach den Sektoren, denen die Gegenparteien (Sicherungsnehmer oder -geber) angehören;

    f)

    bei erteilten Finanzgarantien ist die Gegenpartei die direkte Gegenpartei des durch die Garantie abgesicherten Schuldtitels;

    g)

    bei erteilten Kreditzusagen und anderen Zusagen die Gegenpartei, deren Ausfallrisiko vom meldenden Institut getragen wird;

    h)

    bei empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen der Garantiegeber oder die Gegenpartei, die dem meldenden Institut die Zusage erteilt hat.

    TEIL 2

    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

    1.   BILANZ

    1.1.   Vermögenswerte (1.1)

    1.

    ‚Kassenbestand‘: die Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen (in der Landeswährung und in Fremdwährungen).

    2.

    ‚Guthaben bei Zentralbanken‘: die täglich fälligen Guthaben bei Zentralbanken.

    3.

    ‚Sichtguthaben‘: die täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten.

    4.

    ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘: die Beteiligungen an assoziierten, Gemeinschafts- und Tochterunternehmen, die unabhängig davon, wie sie bewertet werden, und auch dann, wenn sie den Rechnungslegungsstandards zufolge in die verschiedenen, für Finanzinstrumente verwendeten Bilanzierungsportfolios aufgenommen werden dürfen, laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen. Im Buchwert der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.

    5.

    Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten gehören u. a. Gold, Silber und andere Warenpositionen, auch wenn diese zu Handelszwecken gehalten werden.

    6.

    Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert zurückgekaufter eigener Aktien unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen, sofern die maßgeblichen nationalen GAAP eine Ausweisung als Vermögenswert zulassen.

    7.

    Unter ‚Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind‘ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

    1.2.   Verbindlichkeiten (1.2)

    8.

    Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultiert, in der Zeile ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ oder für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung der abgesicherten Position resultiert, in der Zeile ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken‘ auszuweisen. Ist eine Unterscheidung zwischen Verlusten, die aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultieren, und Verlusten, die aus der Bewertung der abgesicherten Position resultieren, nicht möglich, sind sämtliche Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung in der Zeile ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ auszuweisen.

    9.

    Rückstellungen für ‚Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern‘ schließen die Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen ein.

    10.

    Bei Bilanzierung nach IFRS müssen die Rückstellungen für ‚Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer‘ die Defizite bei den in IAS 19 Paragraph 153 aufgeführten langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer einschließen. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19 Paragraph 11 Buchstabe a), beitragsorientierten Plänen (IAS 19 Paragraph 51 Buchstabe a) und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (IAS 19 Paragraph 169 Buchstabe a) ist in den Posten ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ aufzunehmen.

    11.

    Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Rückstellungen für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien einschließen, unabhängig davon, ob deren Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder ob sie als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — obgleich ausfallrisikobedingt — nicht als Rückstellungen, sondern gemäß Teil 1 Nummer 40 als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) müssen Rückstellungen für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien umfassen.

    12.

    ‚Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital‘ schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten müssen die Institute auch Genossenschaftsanteile aufnehmen, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.

    13.

    Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, sind unter ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ auszuweisen.

    14.

    Die Rubrik ‚Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten‘ muss die gleichen Verbindlichkeiten bezeichnen wie in IFRS 5.

    15.

    Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Fonds für allgemeine Bankrisiken‘ Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden, umfassen. Werden diese Beträge angesetzt, sind sie den maßgeblichen nationalen GAAP entsprechend getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter ‚Rückstellungen‘ oder im Eigenkapital unter ‚sonstige Rücklagen‘ auszuweisen.

    1.3.   Eigenkapital (1.3)

    16.

    Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die unter IAS 32 fallenden Verträge einschließen.

    17.

    Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist unter die Kategorie ‚Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital‘ auch der Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals zu fassen, das bei den Zeichnern abgerufen, aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals erfasst, so ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital im Meldebogen 1.3 unter ‚Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital‘ sowie in Meldebogen 1.1 unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen. Kann eine Kapitalerhöhung nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden, ist nicht eingezahltes Kapital nicht im Meldebogen 1.3 auszuweisen.

    18.

    Unter ‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ fällt auch die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener zusammengesetzter Finanzinstrumente (Finanzinstrumente, die sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen), wenn diese dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen zufolge getrennt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte voneinander abhängen).

    19.

    Unter ‚Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente‘ fallen auch Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind und weder unter ‚Kapital‘ noch unter ‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ ausgewiesen werden.

    20.

    ‚Sonstiges Eigenkapital‘ umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (IFRS 2 Paragraph 10).

    21.

    Unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die auf Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente zurückgehen, bei denen das berichtende Unternehmen unwiderruflich die Wahl getroffen hat, Änderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

    22.

    Unter ‚Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen ist die kumulierte Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen der unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (gesichertes Grundgeschäft)‘ ausgewiesenen kumulierten Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Sicherungsinstrument)‘ ausgewiesenen kumulierten Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats (IFRS 9 Paragraphen 6.5.3 und 6.5.8).

    23.

    Unter ‚Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden und mit dem eigenen Ausfallrisiko bei Verbindlichkeiten zusammenhängen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, unabhängig davon, ob diese Designation beim erstmaligen Ansatz oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

    24.

    Unter ‚Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (wirksamer Teil)‘ fällt die Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die selbst aber noch in der Bilanz angesetzt sind.

    25.

    Unter ‚Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen (wirksamer Teil)‘ fällt die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen beim wirksamen Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsderivaten in einer Absicherung von Zahlungsströmen, und zwar sowohl für laufende als auch für nicht mehr bestehende Absicherungen von Zahlungsströmen.

    26.

    Unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne oder Verluste aus Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, abzüglich der gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 am Berichtsstichtag bemessenen Wertberichtigung.

    27.

    Die Rubrik ‚Sicherungsinstrumente (nicht designierte Elemente)‘ muss Folgendes umfassen:

    a)

    die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Zeitwerts einer Option, wenn die Änderung des Zeitwerts und die Änderung des inneren Werts dieser Option voneinander getrennt werden und nur die Änderung des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert wird (IFRS 9 Paragraph 6.5.15);

    b)

    die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Terminelements eines Termingeschäfts, wenn das Terminelement und das Kassaelement voneinander getrennt werden und nur die Änderung des Kassaelements des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird;

    c)

    die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Währungs-Basis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dieser Spread von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (IFRS 9 Paragraphen 6.5.15 und 6.5.16).

    28.

    Bei Bilanzierung nach IFRS müssen ‚Neubewertungsrücklagen‘ den Betrag der Rücklagen einschließen, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS ergeben und die nicht in andere Arten von Rücklagen aufgelöst wurden.

    29.

    ‚Sonstige Rücklagen‘ sind zwischen ‚Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ und ‚Sonstige‘ aufzusplitten. ‚Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ müssen den kumulierten Betrag der in den Vorjahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen einschließen, wenn sie nach der Equity-Methode bilanziert werden. In der Rubrik ‚Sonstige‘ müssen andere Rücklagen als die bereits unter anderen Posten gesondert angegebenen Rücklagen und können gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen ausgewiesen werden.

    30.

    Unter ‚Eigene Anteile‘ fallen alle Finanzinstrumente, die die Merkmale eigener Eigenkapitalinstrumente aufweisen, die — solange sie nicht veräußert oder amortisiert werden — vom Institut zurückgekauft wurden; davon ausgenommen sind Instrumente, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP unter der Rubrik ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen sind.

    2.   GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)

    31.

    Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und aus Sicherungsderivaten, die in die Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ eingereiht werden, sind entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten unter den Rubriken ‚Zinserträge‘ und ‚Zinsaufwendungen‘ (‚Clean Price‘, d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Finanzinstrumentenkategorien (‚Dirty Price‘, d. h. Kurs mit Stückzinsen) auszuweisen. Das gewählte Verfahren ist konsequent auf alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und auf Sicherungsderivate, die die Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ eingereiht werden, anzuwenden.

    32.

    Die Institute weisen die folgenden Posten, die Erträge und Aufwendungen im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen und Personen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, einschließen, nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:

    a)

    ‚Zinserträge‘;

    b)

    ‚Zinsaufwendungen‘;

    c)

    ‚Dividendenerträge‘;

    d)

    ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘;

    e)

    ‚Änderungsgewinne oder -verluste, netto‘;

    f)

    ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘.

    33.

    Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, müssen zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen für die abgesicherten Finanzinstrumente unter den Rubriken ‚Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ und ‚Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ die Beträge im Zusammenhang mit den als ‚zu Handelszwecken gehalten‘ eingestuften Derivaten ausgewiesen werden, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt.

    34.

    Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind unter den Rubriken ‚Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ und ‚Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate auszuweisen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden (IFRS 9 Paragraph 6.7).

    35.

    Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind unter den Rubriken ‚Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ und ‚Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ die Beträge auszuweisen, die sich auf diejenigen Derivate in der Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ beziehen, die das Zinsänderungsrisiko abdecken, worunter auch Absicherungen einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherungen einer Nettoposition) fallen, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft. Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind diese Beträge als Zinserträge und -aufwendungen auf Bruttobasis auszuweisen, um korrekte Zinserträge und -aufwendungen für die gesicherten Grundgeschäfte, mit denen sie verbunden sind, zu erhalten. Zieht das gesicherte Grundgeschäft Zinserträge (-aufwendungen) nach sich, sind die entsprechenden Beträge beim ‚Clean Price‘ selbst dann als Zinserträge (-aufwendungen) auszuweisen, wenn sie negativ (positiv) sind.

    36.

    In der Rubrik ‚Zinserträge — sonstige Vermögenswerte‘ sind die Zinserträge auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit ‚Langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind‘, sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne.

    37.

    Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz unter ‚Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten‘ auszuweisen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute.

    38.

    In der Rubrik ‚Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten‘ sind die Zinsaufwendungen auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne.

    39.

    Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz unter ‚Zinsaufwendungen für Vermögenswerte‘ auszuweisen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute.

    40.

    Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — wenn der ‚Clean Price‘ verwendet wird — entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Instrumentenklassen getrennt als ‚Dividendenerträge‘ oder — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Instrumentenklassen auszuweisen.

    41.

    Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind, umfassen Dividenden aus Instrumenten, die während der Berichtsperiode ausgebucht wurden, sowie aus Instrumenten, die am Ende der Berichtsperiode noch gehalten werden.

    42.

    Dividendenerträge aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen umfassen nur die nicht nach der Equity-Methode bilanzierten Dividenden aus diesen Anteilen.

    43.

    In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ sind die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung und Ausbuchung der als zu Handelszwecken gehalten eingestuften Finanzinstrumente auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sowie — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — Dividenden- und Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

    44.

    Ebenfalls unter ‚Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind‘ aufzuführen ist der Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das eigene Ausfallrisiko bei den für eine Zeitwertbewertung designierten Verbindlichkeiten erfasst wird, wenn die Erfassung von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde (IFRS 9 Paragraph 5.7.8). Unter diese Rubrik fallen — wenn die Designation zur Steuerung des Ausfallrisikos eingesetzt wird — auch Gewinne und Verluste aus den als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten abgesicherten Instrumenten sowie — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — Zinserträge und -aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind.

    45.

    In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten‘ dürfen keine Gewinne aus Eigenkapitalinstrumenten aufgeführt werden, für die das berichtende Unternehmen die Wahl getroffen hat, sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten (IFRS 9 Paragraph 5.7.1(b)).

    46.

    Führt eine Änderung des Geschäftsmodells zur Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in ein anderes Bilanzierungsportfolio, sind Gewinne oder Verluste aus dieser Reklassifizierung wie nachstehend beschrieben in den betreffenden Zeilen des Bilanzierungsportfolios, in das der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, auszuweisen:

    a)

    Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in das Bilanzierungsportfolio ‚Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert‘ (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ oder gegebenenfalls der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto‘ auszuweisen.

    b)

    Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9 Paragraph 5.6.7) sind die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, in den Gewinn oder Verlust umgegliederten kumulierten Gewinne oder Verluste in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ oder gegebenenfalls der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto‘ auszuweisen.

    47.

    Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.8 sind in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto‘ Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften auszuweisen, worunter auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften, bei denen es sich nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt, fallen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Auszuweisen ist ferner der unwirksame Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Sicherungsinstruments. Die Reklassifizierungen der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Rücklage für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind in den Zeilen der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ zu erfassen, auf die die Zahlungsströme aus den gesicherten Grundgeschäften einen Einfluss haben. In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto‘ sind auch die Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne aus Absicherungen von Nettopositionen.

    48.

    In der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte‘ sind die Gewinne und Verluste auszuweisen, die sich bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte ergeben, es sei denn, diese sind als ‚zur Veräußerung gehalten‘ oder als ‚Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ eingestuft.

    48i.

    ‚Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen‘ umfassen die Beträge der Beiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen, die bar geleistet werden. Wird der Beitrag in Form einer Zahlungsverpflichtung geleistet, so ist diese Zahlungsverpflichtung in den ‚Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen‘ aufzuführen, falls im geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Zahlungsverpflichtung eine Verbindlichkeit erwächst.

    49.

    In der Rubrik ‚Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto‘ sind die Beträge auszuweisen, die sich aus der Berichtigung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte um die neuverhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergeben (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A). Nicht als Änderungsgewinne oder -verluste auszuweisen sind die Auswirkungen veränderter Erwartungen hinsichtlich der Kreditverluste, die in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ aufzuführen sind.

    50.

    In der Rubrik ‚Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen. Erteilte Zusagen und Garantien‘ ist der in der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ ausgewiesene Nettoaufwand für die Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien auszuweisen, die gemäß Nummer 11 dieses Teils unter IFRS 9, IAS 37 oder IFRS 4 oder unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen. Bei Bilanzierung nach IFRS ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ auszuweisen. Die Rückstellungen schließen deshalb die Wertminderung von Zusagen und Garantien ein, bei denen die Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder die als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden.

    51.

    Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ sämtliche Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Schuldtitel auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Paragraph 5.5 ergeben, unabhängig davon, ob die erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 über einen 12-Monats-Zeitraum oder über die gesamte Laufzeit geschätzt werden. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind die Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen (IFRS 9 Paragraph 5.5.15).

    52.

    Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ alle infolge einer Änderung der Bonität des Schuldners oder Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Wertaufholungen bei Finanzinstrumenten sowie — je nach Spezifikationen der nationalen GAAP — die Wertberichtigungen auszuweisen, die sich aus der Wertminderung von Finanzinstrumenten ergeben, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder nach anderen Methoden, einschließlich dem Niederstwertprinzip bewertet werden.

    53.

    Ebenfalls in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ auszuweisen sind die Abschreibungsbeträge im Sinne der Nummern 72, 74 und 165(b) dieses Teils des Anhangs, die am Tag der Abschreibung über die Wertberichtigung hinausgehen und daher direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen werden, sowie Rückflüsse zuvor abgeschriebener Beträge, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

    54.

    Der Anteil am Gewinn oder Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind in der Rubrik ‚Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ auszuweisen. Nach IAS 28 Paragraph 10 ist der Buchwert der Beteiligung um die von diesen Unternehmen gezahlten Dividenden herabzusetzen. Die Wertminderung bei diesen Beteiligungen ist in der Rubrik ‚(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)‘ auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung dieser Beteiligungen sind gemäß den Nummern 55 und 56 des vorliegenden Teils auszuweisen.

    55.

    In der Rubrik ‚Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen‘ sind Gewinne oder Verluste auszuweisen, die durch den Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien für eine Einstufung als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.

    56.

    Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen für den Fall, dass diese als aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 betrachtet werden, in der Rubrik ‚Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern‘ auszuweisen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind diese Gewinne und Verluste in der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto‘ auszuweisen.

    3.   GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)

    57.

    In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen ist die Änderung der kumulierten Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Änderung der kumulierten Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (gesichertes Grundgeschäft)‘ ausgewiesenen Änderungen bei der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Sicherungsinstrument)‘ ausgewiesenen Änderungen bei den Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats.

    58.

    In der Rubrik ‚Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (wirksamer Teil)‘ ist die Änderung der kumulierten Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen.

    59.

    Bei Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe und Absicherungen von Zahlungsströmen müssen die in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ jeweils ausgewiesenen Beträge auch Beträge einschließen, die übertragen wurden, weil die abgesicherten Ströme bereits geflossen sind und ihr Eintritt nicht mehr erwartet wird.

    60.

    In der Rubrik ‚Sicherungsinstrumente (nicht designierte Elemente)‘ sind auch Änderungen bei den kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aller folgenden Elemente auszuweisen, sofern diese nicht als Sicherungskomponente designiert sind:

    a)

    Zeitwert von Optionen;

    b)

    Terminelemente von Termingeschäften;

    c)

    Devisen-Basis-Spreads von Finanzinstrumenten.

    61.

    Bei Optionen müssen die in den Gewinn oder Verlust umgegliederten und in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ ausgewiesenen Beträge Reklassifizierungen umfassen, die aufgrund von Optionen, die ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, und Optionen, die ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, erfolgen.

    62.

    In der Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ sind Gewinne und Verluste aus Schuldtiteln zu erfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, außer Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen und Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung, die unter ‚(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)‘ bzw. ‚Währungsdifferenzen (Gewinn oder (-) Verlust), netto‘ in Meldebogen 2 auszuweisen sind. Insbesondere in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ sind Übertragungen auszuweisen, die aufgrund einer Ausbuchung oder Reklassifizierung in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.

    63.

    Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis (IFRS 9 Paragraph 5.6.4) sind die aus der Reklassifizierung resultierenden Gewinne oder Verluste in der Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen.

    64.

    Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9 Paragraph 5.6.7) oder die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (IFRS 9 Paragraph 5.6.5) sind die umgegliederten kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ bzw. der Rubrik ‚Sonstige Reklassifizierungen‘ auszuweisen, wobei in letztgenanntem Fall der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts anzupassen ist.

    65.

    Bei allen Komponenten des sonstigen Ergebnisses sind in der Rubrik ‚Sonstige Reklassifizierungen‘ Übertragungen auszuweisen, bei denen es sich nicht um Reklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust oder — bei Absicherungen von Zahlungsströmen — in den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte handelt.

    66.

    Bei Bilanzierung nach IFRS sind ‚Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden‘ und ‚Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können‘ (IAS 1 Paragraph 91 Buchstabe b, IG6) als getrennte Einzelposten auszuweisen.

    4.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND SEKTOR DER GEGENPARTEI (4)

    67.

    Finanzielle Vermögenwerte sind nach Bilanzierungsportfolio und Instrumenten sowie erforderlichenfalls nach Gegenparteien aufzuschlüsseln. Bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind der Bruttobuchwert der Vermögenswerte und die kumulierten Wertminderungen nach Wertminderungsstufen aufzuschlüsseln.

    68.

    Unter Derivate, die im Rahmen der auf der BAD beruhenden GAAP als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden, fallen Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Instrumente, die nach kostenbezogenen Methoden oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden.

    69.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet ‚kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ bei notleidenden Risikopositionen die durch Ausfallrisiken bedingten kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, bei denen die kumulierte Nettoveränderung negativ ist. Zu berechnen ist die durch Ausfallrisiken bedingte kumulierte Nettoveränderung des beizulegenden Zeitwerts durch Aufaddierung aller ausfallrisikobedingten negativen und positiven Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die seit Ansatz des Schuldtitels eingetreten sind. Dieser Wert ist nur dann auszuweisen, wenn die Aufaddierung der ausfallrisikobedingten positiven und negativen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einen negativen Wert ergibt. Für die Bewertung der Schuldtitel ist jedes Finanzinstrument einzeln zu bewerten. Die ‚kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind für jeden Schuldtitel bis zu seiner Ausbuchung auszuweisen.

    70.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs wird der Begriff ‚kumulierte Wertminderung‘ in folgender Bedeutung verwendet:

    a)

    bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung der kumulierte Wertminderungsaufwand, der -soweit relevant — für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen. Eine kumulierte Wertminderung vermindert den Buchwert des Schuldtitels mithilfe eines Berichtigungskontos (bei Bilanzierung nach IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP) oder durch direkte Abzüge, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP keinen Ausbuchungsvorgang darstellen;

    b)

    bei Schuldtiteln, die bei einer Bilanzierung nach IFRS erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung die Summe aus den erwarteten Kreditverlusten und deren Schwankungen, die als Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts bei einem bestimmten Titel seit dessen erstmaligem Ansatz erfasst wird;

    c)

    bei Schuldtiteln, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden und der Wertminderung unterliegen, ist die kumulierte Wertminderung der erfasste kumulierte Wertminderungsaufwand abzüglich Nutzung und Aufholungen. Die Herabsetzung des Buchwerts erfolgt entweder mithilfe eines Berichtigungskontos oder über direkte Abzüge, die keinen Ausbuchungsvorgang darstellen.

    71.

    Bei Bilanzierung nach IFRS muss die kumulierte Wertminderung die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten in jeder der in IFRS 9 bestimmten Wertminderungsstufen umfassen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP muss sie eine Einzelwertberichtigung und pauschale Wertberichtigung für Ausfallrisiken sowie die pauschale Wertberichtigung für Bankenrisiken umfassen, wobei sie den Buchwert der Schuldtitel vermindert. Die kumulierte Wertminderung muss auch ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen bei finanziellen Vermögenswerten nach dem Niederstwertprinzip umfassen.

    72.

    Unter ‚Kumulierte teilweise Abschreibungen‘ und ‚Kumulierte vollständige Abschreibungen‘ sind der kumulierte Teil- und Gesamtbetrag zum Stichtag der Hauptforderung bzw. die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel auszuweisen, wobei nach einer der unter Nummer 74 dargelegten Methoden zu verfahren ist, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Diese Beträge sind so lange auszuweisen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des meldenden Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch auszuweisen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.

    73.

    Wird ein Schuldtitel nach sukzessiven teilweisen Abschreibungen am Ende zur Gänze abgeschrieben, ist der kumulierte Abschreibungsbetrag aus der Spalte ‚Kumulierte teilweise Abschreibungen‘ in die Spalte ‚Kumulierte vollständige Abschreibungen‘ umzugliedern.

    74.

    Abschreibungen müssen einen Ausbuchungsvorgang darstellen und einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben zum Gegenstand haben, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen, wie unter Nummer 72 näher erläutert wird. Abschreibungen müssen sowohl Beträge umfassen, die sich aus einer Herabsetzung des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte ergeben, als auch Beträge beinhalten, die aus einer Herabsetzung der Beträge der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert finanzieller Vermögenswerte aufgerechnet werden, resultieren.

    75.

    In der Spalte ‚davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko‘ sind Instrumente auszuweisen, bei denen ermittelt wird, dass bei ihnen zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht und bei denen das Institut davon ausgeht, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9 Paragraph 5.5.10).

    76.

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von IAS 1 Paragraph 54 Buchstabe h, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigung nach der vereinfachten Methode von IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen wurde, sind in Meldebogen 4.4.1. bei den Darlehen und Krediten auszuweisen. Die entsprechende Wertberichtigung für diese Vermögenswerte ist je nachdem, ob die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Vertragsvermögenswerte oder die Forderungen aus Leasingverhältnissen, auf die die vereinfachte Methode angewandt wurde, als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität angesehen werden, entweder in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)‘ oder in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)‘ auszuweisen.

    77.

    Erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität gemäß IFRS 9 Anhang A sind in den Meldebögen 4.3.1 und 4.4.1 getrennt auszuweisen. Bei diesen Vermögenswerten darf die kumulierte Wertminderung nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste umfassen (IFRS 9 Paragraph 5.5.13). Der betreffende Bruttobuchwert und die kumulierte Wertminderung für diese Vermögenswerte werden beim erstmaligen Ansatz unter ‚Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)‘ ausgewiesen, solange sie als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität gemäß der Begriffsbestimmung für ‚Finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität‘ nach dem Anhang von IFRS 9 A betrachtet werden. Werden solche Vermögenswerte nach dem erstmaligen Ansatz nicht mehr als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität betrachtet, so werden sie unter ‚Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)‘ ausgewiesen.

    78.

    In Meldebogen 4.5 müssen die Institute den Buchwert der ‚Darlehen und Kredite‘ und ‚Schuldverschreibungen‘ angeben, auf die die Definition ‚nachrangige Verbindlichkeiten‘ in Nummer 100 des vorliegenden Teils zutrifft.

    79.

    Beim Meldebogen 4.8 hängen die zu liefernden Angaben davon ab, ob nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP Wertminderungsanforderungen unterworfen werden können. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte der Wertminderung, müssen die Institute in diesem Meldebogen Angaben zum Buchwert, zum Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte, zur kumulierten Wertminderung und zu kumulierten Abschreibungen machen. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte nicht der Wertminderung, müssen die Institute die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen ausweisen.

    80.

    In Meldebogen 4.9 sind die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerteten finanziellen Vermögenswerte und die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von anderen, nach einer kostenbezogenen Methode bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der entsprechenden Wertminderung anzugeben. Finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte zählen, sind als nicht wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen keine Wertberichtigung oder Wertminderung vorgenommen wurde, und als wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben, wenn Wertberichtigungen, die als Wertminderung eingestuft werden können, oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Als Wertminderung eingestuft werden können ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen, die die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei widerspiegeln. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, die die Auswirkungen veränderter Marktbedingungen auf den Wert des Vermögenswertes widerspiegeln, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.

    81.

    In Meldebogen 4.10 sind die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerte sowie die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von den nach anderen Methoden bewerteten Vermögenswerten auszuweisen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip und nach anderen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sind als wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 vorgenommen wurden, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.

    82.

    Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP ist in den jeweiligen Meldebögen nur der Teil der pauschalen Wertberichtigungen für Bankenrisiken auszuweisen, der Auswirkungen auf den Buchwert der Schuldtitel hat (BAD Artikel 37 Absatz 2).

    5.   AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)

    83.

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene bzw. nicht zum Handelsbestand gehörende Darlehen und Kredite sind beim Buchwert nach Produkt und Sektor der Gegenpartei und beim Bruttobuchwert nur nach Produkten aufzuschlüsseln.

    84.

    Auch als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bewertet wurden.

    85.

    Darlehen und Kredite sind folgenden Produkten zuzuweisen:

    a)

    Unter ‚Auf Anforderung (Kündigung) und kurzfristig (Giro)‘ fallen unabhängig von ihrer rechtlichen Form auf Anforderung (Kündigung) oder kurzfristig (bis Geschäftsschluss am Tag nach der Anforderung) fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen einschließlich Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen (Darlehen, die bis zum Geschäftsschluss des Tages, nach dem sie gewährt wurden, zurückgezahlt werden müssen) sind. Dieser Posten beinhaltet auch ‚Überziehungen‘, d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden und Pflichteinlagen bei der Zentralbank;

    b)

    ‚Kreditkartenschulden‘ schließen Kredite im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden;

    c)

    ‚Forderungen aus Lieferungen und Leistungen‘ schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring- oder ähnliche Geschäfte, wie Akzepte, direkter Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forfaitierung, Rechnungsdiskontierung, Wechsel, Commercial Paper und sonstige Forderungen, bei denen das meldende Institut die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erwirbt (sowohl mit als auch ohne Rückgriff);

    d)

    ‚Finanzierungs-Leasingverhältnisse‘ schließen den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungs-Leasingverhältnis ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS gilt für ‚Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen‘ die in IAS 17 festgelegte Definition;

    e)

    ‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘ schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen Wertpapiere oder Gold gewährt werden, die/das im Rahmen von Pensionsgeschäften bzw. Wertpapierleihevereinbarungen im Sinne der Nummern 183 und 184 erworben oder geliehen werden/wird;

    f)

    ‚Sonstige befristete Darlehen‘ schließen Sollsalden mit vertraglich festgelegter Fälligkeit oder Laufzeit ein, die in keinem anderen Posten enthalten sind;

    g)

    ‚Kredite, die keine Darlehen sind‘ schließen Kredite ein, die gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als Darlehen eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).

    86.

    Darlehen und Kredite sind je nach empfangener Sicherheit wie folgt zu unterteilen:

    a)

    ‚Durch Immobilien besicherte Darlehen‘ umfassen Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als ‚Beleihungssatz‘ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind;

    b)

    ‚Sonstige besicherte Darlehen‘ umfassen Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als ‚Beleihungssatz‘ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Sicherheit abgesichert sind, bei denen es sich aber nicht um ‚Durch Immobilien besicherte Darlehen‘ handelt. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich ungeachtet ihrer rechtlichen Form unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.

    87.

    Bei der Einstufung von Darlehen und Krediten nach Sicherheiten spielt der Verwendungszweck der Darlehen und Kredite keine Rolle. Bei Darlehen und Krediten, die nicht nur durch Immobilien, sondern darüber hinaus möglicherweise auch noch durch andere Sicherheiten besichert sind, ist der Buchwert so einzureihen und auszuweisen, als wäre das Darlehen/der Kredit ausschließlich immobilienbesichert.

    88.

    Bei der Einstufung nach Verwendungszweck ergibt sich folgende Einteilung:

    a)

    ‚Konsumentenkredite‘: diese umfassen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden;

    b)

    ‚Wohnbaukredite‘: diese umfassen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute Kredite, die an private Haushalte für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, ausgereicht werden.

    89.

    Auch ist eine Einstufung der Darlehen nach Einzugsmöglichkeiten vorzunehmen. ‚Projektfinanzierungsdarlehen‘ umfassen Darlehen, die die Eigenschaften einer Spezialfinanzierungsposition im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 CRR aufweisen.

    6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE KAPITALGESELLSCHAFTEN NACH NACE-CODES (6)

    90.

    Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht zum Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen oder zum Portfolio der zum Handelsbestand gehörigen Vermögenswerte gehören, ist nach Wirtschaftszweigen aufzuschlüsseln. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

    91.

    Die Einstufung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen muss nach Teil 1 Nummer 43 erfolgen.

    92.

    Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Wirtschaftszweig‘). Darlehen und Kredite an nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften mit Finanz- oder Versicherungsgeschäft sind von den Instituten unter ‚K — Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen‘ auszuweisen.

    93.

    Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte i) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; und ii) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch das Niederstwertprinzip zählt. Je nach nationalen GAAP können diese i) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden, und ii) finanzielle Vermögenswerte, die nach anderen Methoden bewertet werden, umfassen.

    7.   DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG SIND (7)

    94.

    Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen.

    95.

    Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 des vorliegenden Teils der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte.

    96.

    Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen. Die Buchwerte derartiger Vermögenswerte sind nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen oder Wertminderungsstatus auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln.

    8.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)

    97.

    ‚Einlagen‘ und die Aufschlüsselung nach Produkten werden gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute definiert. Regulierte Spareinlagen werden gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen.

    98.

    ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:

    a)

    ‚Einlagenzertifikate‘ sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;

    b)

    ‚Forderungsunterlegte Wertpapiere‘ sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR aus Verbriefungsgeschäften abgeleitete Wertpapiere;

    c)

    ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 CRR;

    d)

    ‚Hybride Verträge‘ umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;

    e)

    ‚Sonstige begebene Schuldverschreibungen‘ sind Schuldverschreibungen, die nicht zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Produkten gehören, und unterscheiden zwischen wandelbaren zusammengesetzten Finanzinstrumenten und nicht wandelbaren Instrumenten.

    99.

    Begebene ‚Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten‘ werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ einzustufen, und nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen sind als ‚Einlagen‘ einzustufen.

    100.

    Meldebogen 8.2 enthält den Buchwert der ‚Einlagen‘ und ‚Begebenen Schuldverschreibungen‘, auf den die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute zutrifft. ‚Nachrangige Schuldtitel‘ verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind.

    101.

    ‚Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko‘ schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

    9.   KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)

    102.

    Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. In den Meldebögen 9.1, 9.1.1 und 9.2 sind sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Risikopositionen nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln.

    103.

    Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.

    104.

    Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen.

    105.

    Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    sie sind den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen;

    b)

    sie sind bei Bilanzierung nach IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;

    c)

    sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4.

    106.

    Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c dieses Teils des vorliegenden Anhangs erfasst werden, sind ungeachtet der angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen.

    107.

    Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe.

    108.

    In Meldebogen 9.1.1 ist lediglich der Nominalbetrag der Zusage auszuweisen, sofern ein Schuldtitel sowohl ein bilanzwirksames Instrument als auch eine außerbilanzielle Komponente umfasst. Ist das berichtende Unternehmen nicht in der Lage, die erwarteten Kreditverluste bei der bilanziellen Komponente getrennt von denjenigen bei der außerbilanziellen Komponente zu bestimmen, sind die erwarteten Kreditverluste im Zusammenhang mit der Zusage zusammen mit der kumulierten Wertminderung bei der in der Bilanz erfassten Komponente auszuweisen. Übersteigen die beiden erwarteten Kreditverluste den Bruttobuchwert des Schuldtitels, ist der Restbetrag der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in der entsprechenden Wertminderungsstufe in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen (IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E).

    109.

    Eine Finanzgarantie oder eine Zusage zur Bereitstellung eines Kredits, die zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe d bewertet wird und für die die betreffende Wertberichtigung gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 ermittelt wird, ist in der entsprechenden Wertminderungsstufe auszuweisen.

    110.

    Werden Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 bewertet, so weisen die Institute in Meldebogen 9.1.1 den Nominalbetrag und die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund des Ausfallrisikos dieser Finanzgarantien und Zusagen in eigens dafür vorgesehenen Spalten aus. ‚Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind in Anwendung der Kriterien von Nummer 69 des vorliegenden Teils auszuweisen.

    111.

    Der Nominalbetrag und die Rückstellungen anderer Zusagen oder Garantien, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen, sind in den eigens dafür vorgesehenen Spalten auszuweisen.

    112.

    Institute, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag von Zusagen und Finanzgarantien nach Nummer 102 und 103 sowie den Betrag der im Zusammenhang mit diesen außerbilanziellen Risikopositionen vorzuhaltenden Rückstellungen in Meldebogen 9.1 aus.

    113.

    ‚Kreditzusagen‘ sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als ‚Kreditzusagen‘ eingestuft:

    a)

    ‚Einlagentermingeschäfte‘;

    b)

    ‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.

    114.

    ‚Finanzgarantien‘ sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet, einschließlich für andere Finanzgarantien bereitgestellter Garantien. Bei Bilanzierung nach IFRS trifft auf diese Verträge die Definition für Finanzgarantieverträge nach IFRS 9 Paragraph 2.1 Buchstabe e und IFRS 4.A zu. Die folgenden Posten in Anhang I CRR sind als ‚Finanzgarantien‘ einzustufen:

    a)

    ‚Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben‘;

    b)

    ‚Kreditderivate‘, auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;

    c)

    ‚Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien‘ (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

    115.

    ‚Sonstige Zusagen‘ schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:

    a)

    ‚Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren‘;

    b)

    ‚Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite‘;

    c)

    ‚Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung‘;

    d)

    ‚Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen‘;

    e)

    ‚Erfüllungsgarantien und Freistellungen‘ (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und ‚Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben‘;

    f)

    ‚Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften‘;

    g)

    ‚Absicherungsfazilitäten‘ (note issuance facilities, NIF) und ‚Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren‘ (revolving underwriting facilities, RUF);

    h)

    ‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen einschließen, ‚Kredite zu geben‘ oder ‚Akzepte bereitzustellen‘, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;

    i)

    ‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen über den ‚Kauf von Wertpapieren‘ oder die ‚Stellung von Garantien‘ einschließen;

    j)

    ‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften‘;

    k)

    ‚Sonstige außerbilanzielle Posten‘ in Anhang I CRR.

    116.

    Bei Bilanzierung nach IFRS werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:

    a)

    ‚Kreditderivate‘, auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IFRS 9 ‚Derivate‘;

    b)

    ‚Akzepte‘ sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen. Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt. Dementsprechend werden sie in der Bilanz als ‚Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen‘ eingestuft;

    c)

    ‚Indossamente auf Wechseln‘, die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;

    d)

    ‚Geschäfte mit Rückgriff‘, die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;

    e)

    ‚Termingeschäfte mit Aktivpositionen‘ sind nach IFRS 9 ‚Derivate‘;

    f)

    ‚Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG‘. In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten oder festzusetzenden Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben. Folglich trifft auf solche Verträge die Begriffsbestimmung für Derivate nach IFRS 9 Anhang A zu.

    117.

    Der Posten ‚davon: notleidend‘ umfasst den Nominalbetrag von erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen, die im Einklang mit den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils als notleidend betrachtet werden.

    118.

    Bei erteilten Finanzgarantien, Kreditzusagen und sonstigen Zusagen entspricht der ‚Nominalbetrag‘ dem Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten nicht zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen entspricht der Nominalbetrag bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Bei Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Ausfallrisikominderung.

    119.

    In Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalbetrag dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag‘ der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, ist der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal auszuweisen. und dem für die Minderung des Ausfallrisikos maßgeblicheren Garantigeber zuzuordnen.

    10.   DERIVATE UND BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN (10 UND 11)

    120.

    Für die Zwecke der Meldebögen 10 und 11 sind Derivate entweder als Sicherungsderivate zu betrachten, wenn sie in einer zulässigen Sicherungsbeziehung gemäß IFRS oder den anwendbaren nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) verwendet werden, oder in anderen Fällen als zu Handelszwecken gehalten.

    121.

    Der Buchwert und der Nominalbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, einschließlich derer, die als wirtschaftliche Absicherung in Frage kommen, sowie der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp und nach Produkttyp aufgeschlüsselt in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate auch aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. Informationen über nicht-derivative Sicherungsinstrumente sind getrennt und aufgeschlüsselt nach Art der Absicherung anzugeben.

    122.

    Nach den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind alle Derivate in diesen Meldebögen unabhängig davon auszuweisen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen GAAP angesetzt sind.

    123.

    Die Aufschlüsselung des Buchwerts, des beizulegenden Zeitwerts und des Nominalbetrags von Handels- und Sicherungsderivaten nach Bilanzierungsportfolios und Art der Absicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Bilanzierungsportfolios und Arten von Absicherung, die gemäß IFRS oder nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) — je nachdem, welcher Rahmen für das berichtende Unternehmen gilt — anwendbar sind.

    124.

    Handels- und Sicherungsderivate, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) zu Anschaffungskosten oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, sind gesondert anzugeben.

    125.

    Meldebogen 11 enthält Sicherungsinstrumente und gesicherte Grundgeschäfte unabhängig von dem zur Ausweisung einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendeten Rechnungslegungsstandard, und zwar auch dann, wenn diese zulässige Sicherungsbeziehung eine Nettoposition betrifft. Hat ein Institut die Wahl getroffen, weiterhin IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (IFRS 9 Paragraph 7.2.21) anzuwenden, sind die Referenzen und Bezeichnungen für die Arten von Absicherung und Bilanzierungsportfolios als die entsprechenden Referenzen und Bezeichnungen in IAS 39 Paragraph 9 zu verstehen: ‚Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ bezieht sich auf ‚zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte‘, und ‚zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte‘ umfasst ‚bis zur Fälligkeit gehaltene‘ Vermögenswerte sowie ‚Kredite und Forderungen‘.

    126.

    In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, sind der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist der Vertrag als Ganzes auszuweisen, und die eingebetteten Derivate sind nicht in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen.

    127.

    Als Derivate betrachtete Zusagen (IFRS 9 Paragraph 2.3 Buchstabe b) und Kreditderivate, die nicht der Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs entsprechen, sind anhand derselben Aufschlüsselung wie für die anderen Derivatinstrumente in den Meldebögen 10 und 11, jedoch nicht in Meldebogen 9, auszuweisen.

    128.

    Der Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte oder nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, die bei der Bilanzierung nach IFRS oder den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) als Sicherungsinstrumente erfasst werden, sind gesondert in Meldebogen 11.3 auszuweisen.

    10.1.   Einstufung von Derivaten nach Risikotyp

    129.

    Sämtliche Derivate sind in eine der folgenden Risikokategorien einzustufen:

    a)

    Zins: Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden. Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind. Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht. Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen. Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem Swaps mit mehreren Währungen als Teil einer Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken verwendet werden und in den gesonderten Zeilen für diese Arten von Absicherungen auszuweisen sind. Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaps und Zinsoptionsscheine;

    b)

    Eigenkapital: Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist;

    c)

    Devisen und Gold: Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte am Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Folglich fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaps und Devisenoptionsscheine. Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es in Zusammenhang mit Wechselkursen oder Zinssätzen, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet. Goldkontrakte schließen alle Geschäfte ein, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen;

    d)

    Kredite: Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist und auf die die Definition für Finanzgarantien (IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe c) nicht zutrifft. In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird. Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einen Ausfall, eine Herabstufung im Rating oder eine festgelegte Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts. Kreditderivate, auf die die Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs zutrifft, sind lediglich in Meldebogen 9 auszuweisen;

    e)

    Waren: Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist;

    f)

    Sonstige: Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Ausfallrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.

    130.

    Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, ist das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zuzuweisen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:

    a)

    Waren: Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikoposition gegenüber Waren beinhalten oder nicht. Außerdem ist in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, auszuweisen;

    b)

    Eigenkapital: Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, sind in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte auszuweisen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind. Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sind in diese Kategorie aufzunehmen;

    c)

    Devisen und Gold: In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet.

    10.2.   Für Derivate auszuweisende Beträge

    131.

    Bei Bilanzierung nach IFRS ist der ‚Buchwert‘ für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind ‚finanzielle Vermögenswerte‘ und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind ‚finanzielle Verbindlichkeiten‘. Der Buchwert ist für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Vermögenswerte‘) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Verbindlichkeiten‘) getrennt auszuweisen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes ist ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als ‚finanzieller Vermögenswert‘ oder als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ einzustufen. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als ‚finanzieller Vermögenswert‘ eingestuft) oder ungünstig (das Derivat wird nun als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ eingestuft) entwickeln. Der Buchwert von Sicherungsderivaten ist deren gesamter beizulegender Zeitwert, gegebenenfalls einschließlich der Komponenten dieses beizulegenden Zeitwerts, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind.

    132.

    Neben den Buchwerten gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 27 des vorliegenden Anhangs sind die beizulegenden Zeitwerte von den berichtenden Instituten bei Bilanzierung nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) für alle Derivatinstrumente auszuweisen, unabhängig davon, ob sie nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Bilanz oder außerbilanziell zu verbuchen sind.

    133.

    Der ‚Nominalbetrag‘ ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren, unabhängig davon, ob diese Geschäfte dazu führen, dass Risikopositionen aus Derivaten in der Bilanz verbucht werden. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

    a)

    Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Berichterstattung;

    b)

    der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag;

    c)

    Swaps: Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht;

    d)

    Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit. Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme;

    e)

    Kreditderivate: Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits;

    f)

    bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann. Der Nominalbetrag für digitale Optionen ist entweder der vorher festgelegte Geldbetrag oder der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag.

    134.

    Die Spalte ‚Nominalbetrag‘ für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet oder nicht bilanziell verbucht werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.

    135.

    Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach ‚Summe‘ und ‚davon: veräußert‘ auszuweisen: ‚Außerbörslich gehandelte Optionen‘, ‚Optionen in regulierten Märkten‘, ‚Kredite‘, ‚Warenpositionen‘ und ‚Sonstige‘. Der Posten ‚davon: veräußert‘ schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.

    136.

    Die Einstufung einer Transaktion als ‚außerbörslich gehandelt‘ oder ‚in regulierten Märkten gehandelt‘ erfolgt auf der Grundlage der Art des Marktes, in dem die Transaktion stattfindet, und unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine verbindliche Clearingpflicht besteht. Ein ‚regulierter Markt‘ ist ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 92 CRR. Daraus folgt, dass ein berichtendes Unternehmen, das einen Derivatkontrakt in einem OTC-Markt eingeht, in dem ein zentrales Clearing vorgeschrieben ist, dieses Derivat als ‚außerbörslich gehandelt‘ und nicht als ‚in regulierten Märkten gehandelt‘ einstuft.

    10.3.   Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate

    137.

    Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen für effektive Sicherungsinstrumente im Einklang mit IFRS 9, mit IAS 39, sofern IAS 39 für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Anwendung findet, oder mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) erfüllen, sind in Meldebogen 10 als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ auszuweisen. Dies trifft auch auf sämtliche folgende Fälle zu:

    a)

    Derivate, die nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente absichern, für die die Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein können;

    b)

    Kreditderivate, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden;

    c)

    Derivate, die als ‚zu Handelszwecken gehalten‘ gemäß IFRS 9 Anhang A oder als zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) eingestuft werden, aber nicht Teil des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind.

    138.

    In der ‚wirtschaftlichen Absicherung‘ sind Derivate für den Eigenhandel nicht eingeschlossen.

    139.

    Derivate, auf die die Definition der ‚wirtschaftlichen Absicherung‘ zutrifft, sind nach Risikotypen getrennt in Meldebogen 10 auszuweisen.

    140.

    Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden, sind in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 10 unter der Rubrik Ausfallrisiko auszuweisen. Sonstige wirtschaftliche Absicherung von Ausfallrisiken, für die das berichtende Unternehmen IFRS 9 Paragraph 6.7 nicht anwendet, ist getrennt auszuweisen.

    10.4.   Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

    141.

    Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, ist anhand folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt auszuweisen:

    a)

    ‚Kreditinstitute‘;

    b)

    ‚Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften‘;

    c)

    ‚Restliche‘, unter die alle anderen Gegenparteien fallen.

    142.

    Alle außerbörslich gehandelten Derivate sind ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufzuschlüsseln.

    10.5.   Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2)

    143.

    Sehen die nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) die Einstufung von Sicherungsderivaten in Kategorien von Sicherungsgeschäften vor, sind die Sicherungsderivate gesondert für jede der anwendbaren Kategorien auszuweisen: ‚Absicherung des beizulegenden Zeitwerts‘, ‚Absicherung von Zahlungsströmen‘, ‚Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)‘, ‚Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb‘, ‚Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken‘ und ‚Portfolioabsicherungen von Zahlungsströmen gegen Zinsänderungsrisiken‘.

    144.

    Im Einklang mit den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) bezieht sich gegebenenfalls ‚Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten‘ auf eine Kategorie von Sicherungsgeschäften, bei der das Sicherungsderivat im Allgemeinen zu den Anschaffungskosten bewertet wird.

    10.6.   Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1)

    145.

    Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente entspricht der auszuweisende Betrag ihrem Buchwert nach den anwendbaren Bewertungsregeln nach IFRS oder GAAP (auf BAD-Grundlage) für die Bilanzierungsportfolios, zu denen sie gehören. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ist kein ‚Nominalbetrag‘ auszuweisen.

    10.7.   Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4)

    146.

    Der Buchwert der in der Vermögens- und Kapitalübersicht erfassten gesicherten Grundgeschäfte bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist nach Bilanzierungsportfolio und Art des abgesicherten Risikos für gesicherte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufzuschlüsseln. Wird ein Finanzinstrument gegen mehr als ein Risiko abgesichert, ist es unter der Art von Risiken auszuweisen, unter der das Sicherungsinstrument gemäß Nummer 129 auszuweisen ist.

    147.

    Bei ‚Mikro-Absicherungen‘ handelt es sich um Absicherungen, die keine Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 Paragraph 89A darstellen. Mikro-Absicherungen umfassen Absicherungen von Null-Nettopositionen nach IFRS 9 Paragraph 6.6.6.

    148.

    ‚Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen‘ schließen sämtliche sicherungsbedingten Anpassungen für sämtliche Mikro-Absicherungen im Sinne von Nummer 147 ein.

    149.

    ‚Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen‘ entsprechen dem kumulierten Betrag der Gewinne und Verluste aus den gesicherten Grundgeschäften, die um den Buchwert solcher Posten angepasst und erfolgswirksam erfasst worden sind. Sicherungsbedingte Anpassungen für gesicherte Grundgeschäfte, bei denen es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente handelt, sind in Meldebogen 1.3 auszuweisen. Sicherungsbedingte Anpassungen für bilanzunwirksame feste Verpflichtungen oder eine Komponente derselben sind nicht auszuweisen.

    150.

    ‚Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen‘ schließen solche sicherungsbedingten Anpassungen ein, die nach Beendigung der Sicherungsbeziehung und nach Ende der Anpassung der gesicherten Grundgeschäfte um Sicherungsgewinne und -verluste anhand eines neu berechneten Effektivzinssatzes für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete gesicherte Grundgeschäfte im Gewinn oder Verlust oder in dem Betrag zu amortisieren sind, der den zuvor erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust aus den als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten abgesicherten Vermögenswerten darstellt.

    151.

    Kommt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft in Frage, so sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, aus denen diese Gruppe besteht, zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb der Gruppe unter ‚Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)‘ auszuweisen.

    152.

    ‚Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken‘ schließen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten ein, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen Zinsänderungsrisiken enthalten sind. Diese Finanzinstrumente sind zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb des Portfolios auszuweisen.

    11.   VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE (12)

    11.1.   Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0)

    153.

    Meldebogen 12.0 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für nach kostenbezogenen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sowie für nach anderen Bewertungsmethoden oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte, falls solche Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) einer Wertminderung unterworfen sind. Wertberichtigungen bei nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerten sind nicht in Meldebogen 12.0 auszuweisen.

    154.

    ‚Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Rückgänge. ‚Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Zunahmen.

    155.

    Änderungen der Wertberichtigungsbeträge aufgrund von Rückzahlungen und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten sind in ‚Sonstige Anpassungen‘ auszuweisen. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 auszuweisen.

    11.2.   Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1)

    156.

    Meldebogen 12.1 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufen, Instrumenten und Gegenpartei.

    157.

    Die Rückstellungen für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sind nach Wertminderungsstufen auszuweisen. Wertminderungen für Kreditzusagen sind nur dann als Rückstellungen auszuweisen, wenn sie nicht zusammen mit der Wertminderung von bilanziell erfassten Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 7.B8E und Nummer 108 des vorliegenden Teils betrachtet werden. Veränderungen bei Rückstellungen für Zusagen und Finanzgarantien, die nach IAS 37 bewertet werden, sowie für Finanzgarantien, die im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelt werden, sind nicht in diesem Meldebogen, sondern in Meldebogen 43 auszuweisen. Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Zusagen und Finanzgarantien gemäß IFRS 9 sind nicht in diesem Meldebogen, sondern gemäß Nummer 50 des vorliegenden Teils unter ‚Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ auszuweisen.

    158.

    In der Rubrik ‚davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen‘ und ‚davon: individuell bewertete Wertberichtigungen‘ sind Veränderungen der kumulierten Wertminderung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten enthalten, die auf individueller oder kollektiver Basis bewertet wurden.

    159.

    ‚Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb‘ schließen den Betrag der Erhöhungen der erwarteten Verluste ein, die beim erstmaligen Ansatz von originierten oder erworbenen finanziellen Vermögenswerten bilanziert werden. Diese Erhöhung der Wertberichtigung ist am ersten Berichtsstichtag nach der Originierung oder dem Erwerb dieser finanziellen Vermögenswerte auszuweisen. Eine Erhöhung oder Verringerung der erwarteten Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten nach dem erstmaligen Ansatz ist in anderen Spalten auszuweisen. Originierte oder erworbene Vermögenswerte schließen Vermögenswerte aus der Inanspruchnahme von erteilten außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen ein.

    160.

    ‚Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen‘ schließen den Betrag der Veränderungen bei den Wertberichtigungen ein, die auf die vollständige Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten in der Berichtsperiode aus anderen Gründen als Abschreibungen zurückzuführen sind, darunter auch Übertragungen an Dritte oder das Auslaufen der vertraglichen Rechte aufgrund der vollständigen Rückzahlung, die Veräußerung dieser finanziellen Vermögenswerte oder ihre Übertragung in ein anderes Bilanzierungsportfolio. Die Veränderung bei der Wertberichtigung ist in dieser Spalte am ersten Berichtsstichtag nach der Rückzahlung, Veräußerung oder Übertragung auszuweisen. Für außerbilanzielle Risikopositionen schließt dieser Posten auch die Wertminderung ein, wenn ein außerbilanzieller Posten zu einem in der Bilanz ausgewiesenen Posten wird.

    161.

    ‚Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)‘ schließt den Nettobetrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten am Ende der Berichtsperiode aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz ein, unabhängig davon, ob diese Änderungen zu einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes in eine andere Stufe geführt haben. Die Auswirkung auf die Wertberichtigung aufgrund der Erhöhung oder Verringerung des Betrags der finanziellen Vermögenswerte infolge der aufgelaufenen und gezahlten Zinsen ist in dieser Spalte auszuweisen. Dieser Posten schließt außerdem die Auswirkungen des Zeitablaufs auf die erwarteten Verluste ein, die im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 5.4.1 Buchstaben a und b berechnet werden. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind ebenfalls in dieser Spalte auszuweisen. Änderungen bei den erwarteten Verlusten aufgrund einer teilweisen Rückzahlung von Risikopositionen in Tranchen sind in dieser Spalte auszuweisen, mit Ausnahme der letzten Tranche, die in der Spalte ‚Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen‘ auszuweisen ist.

    162.

    Alle Änderungen bei den erwarteten Kreditverlusten im Zusammenhang mit revolvierenden Risikopositionen sind unter ‚Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)‘ auszuweisen, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit Abschreibungen und Aktualisierungen der Methodik des Instituts für die Schätzung von Kreditverlusten. Unter revolvierenden Risikopositionen sind Risikopositionen zu verstehen, bei denen die Kreditinanspruchnahme der Kunden entsprechend ihren Entscheidungen, bis zu einer vom Institut festgelegten Grenze Kredite aufzunehmen oder zurückzuzahlen, fluktuieren darf.

    163.

    Unter ‚Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik für Schätzungen des Instituts (netto)‘ fallen Änderungen aufgrund von Aktualisierungen der Methodik des Instituts für Schätzungen der erwarteten Verluste aufgrund von Änderungen an den bestehenden Modellen oder der Einrichtung neuer Modelle zur Schätzung von Wertminderungen. Methodische Aktualisierungen müssen auch die Auswirkungen der Annahme neuer Standards berücksichtigen. Änderungen an der Methodik, die eine Änderung der Wertminderungsstufe eines Vermögenswerts auslösen, sind in ihrer Gesamtheit als Modelländerung zu betrachten. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind nicht in dieser Spalte auszuweisen.

    164.

    Die Berichterstattung über die Änderungen bei den erwarteten Verlusten im Zusammenhang mit geänderten Vermögenswerten (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A) hängt von dem Merkmal der Änderung nach Maßgabe des Folgenden ab:

    a)

    führt die Änderung zu einer teilweisen oder vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aufgrund einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74, sind die Auswirkungen auf die erwarteten Verluste aufgrund dieser Ausbuchung unter ‚Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen‘ und jegliche anderen Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste in den anderen Spalten auszuweisen;

    b)

    führt die Änderung zur vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aus anderen Gründen als einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74 und zu dessen Ersetzung durch einen neuen Vermögenswert, sind die Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste unter ‚Änderungen aufgrund der Ausbuchung‘ für die auf die Ausbuchung des Vermögenswerts zurückzuführenden Änderungen und unter ‚Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb‘ für die auf den neu erfassten geänderten Vermögenswert zurückzuführenden Änderungen auszuweisen. Ausbuchungen aus anderen Gründen als Abschreibungen umfassen Ausbuchungen, bei denen die Bestimmungen für die geänderten Vermögenswerte wesentlichen Änderungen unterworfen waren;

    c)

    führt die Änderung nicht zu einer Ausbuchung des gesamten oder eines Teils des geänderten Vermögenswerts, sind dessen Auswirkungen auf die erwarteten Verluste unter ‚Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung‘ auszuweisen.

    165.

    Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 sowie in Übereinstimmung mit Folgendem auszuweisen:

    a)

    wird der Schuldtitel teilweise oder vollständig ausgebucht, da nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung auszugehen ist, wird der aufgrund der abgeschriebenen Beträge ausgewiesene Rückgang der Wertberichtigung unter ‚Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen‘ ausgewiesen;

    b)

    ‚Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge‘ sind die während der Berichtsperiode abgeschriebenen Beträge von finanziellen Vermögenswerten, die jegliches Berichtigungskonto der jeweiligen finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausbuchung überschreiten. Darunter fallen alle während der Berichtsperiode abgeschriebenen Beträge und nicht nur jene, die noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen.

    166.

    ‚Sonstige Anpassungen‘ umfassen alle nicht in den vorhergehenden Spalten ausgewiesenen Beträge; hierunter fallen auch Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Währungsdifferenzen, sofern dies mit der Berichterstattung über die Auswirkungen von Devisen in Meldebogen 2 im Einklang steht.

    166i.

    ‚Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Schuldtiteln‘ beinhalten die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Ausbuchung gemessenen Buchwert von finanziellen Vermögenswerten und dem erhaltenen Entgelt.

    11.3.   Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2)

    167.

    Für finanzielle Vermögenswerte wird der Bruttobuchwert und für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterliegen, wird der Nominalbetrag, der in der Berichtsperiode zwischen den Wertminderungsstufen übertragen wurde, in Meldebogen 12.2 ausgewiesen.

    168.

    Lediglich der Bruttobuchwert oder der Nominalbetrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte oder außerbilanziellen Risikopositionen, die zum Berichtsstichtag in anderen Wertminderungsstufen als zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz sind, sind auszuweisen. Bei bilanziellen Risikopositionen, bei denen die in Meldebogen 12.1 ausgewiesene Wertminderung eine außerbilanzielle Komponente enthält (IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E), ist die Veränderung der Stufe der bilanziellen und außerbilanziellen Komponente zu berücksichtigen.

    169.

    Für die Berichterstattung über die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Übertragungen sind finanzielle Vermögenswerte oder außerbilanzielle Risikopositionen, deren Wertminderungsstufe sich seit Beginn des Haushaltsjahres oder seit dem erstmaligen Ansatz mehrfach geändert hat, als Vermögenswerte oder Risikopositionen auszuweisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz aus ihrer Wertminderungsstufe in jene Wertminderungsstufe übertragen wurden, in der sie zum Berichtsstichtag enthalten sind.

    170.

    Der in Meldebogen 12.2 auszuweisende Bruttobuchwert oder Nominalwert entspricht dem Bruttobuchwert oder Nominalwert zum Berichtsdatum, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung höher oder niedriger war.

    12.   EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)

    12.1.   Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1)

    171.

    Die Sicherheiten und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite sind unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen: durch Immobilien besicherte Darlehen und sonstige besicherte Darlehen, sowie nach empfangenen Finanzgarantien. Die Darlehen und Kredite sind nach Gegenparteien und Zweck aufzuschlüsseln.

    172.

    In Meldebogen 13.1 ist der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ auszuweisen. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.

    173.

    Zur Berichterstattung der Darlehen und Kredite nach Typ der Verpfändung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

    a)

    Unter ‚durch Immobilien besicherte Darlehen‘ gehören zum Posten ‚Wohnimmobilien‘ durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten ‚Gewerbeimmobilien‘ durch Verpfändungen von anderen Immobilien als Wohnimmobilien, einschließlich Büro- und Gewerbeflächen und sonstige Arten von Gewerbeimmobilien, besicherte Darlehen. Die Entscheidung darüber, ob die Immobiliarsicherheit in Form von Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu hinterlegen ist, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 CRR;

    b)

    unter ‚Sonstige besicherte Darlehen‘

    i)

    gehören zum Posten ‚Barmittel, Einlagen (begebene Schuldtitel)‘ a) Einlagen im Institut, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden, und b) vom Institut begebene Schuldverschreibungen, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden;

    ii)

    gehören zum Posten ‚Bewegliche Sachen‘ Verpfändungen von Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, darunter Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, industrielle und mechanische Geräte und Anlagen (Maschinen, mechanische und technische Ausrüstung), Vorräte und Waren (Handelswaren, Fertig- und Halbfertigprodukte, Rohstoffe) und weitere Formen beweglicher Sachen;

    iii)

    gehören zum Posten ‚Aktien und Schuldtitel‘ Sicherheiten in Form von Eigenkapitalinstrumenten, darunter Investitionen in Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen sowie Sicherheiten in Form von von Dritten begebenen Schuldverschreibungen;

    iv)

    unter ‚Restliche‘ fallen Verpfändungen von Vermögenswerten;

    c)

    ‚Empfangene Finanzgarantien‘ umfassen Verträge, die gemäß Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels geleistet hat.

    174.

    Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen. Bei Krediten, die durch Immobilien besichert sind, sind die Immobilien stets zuerst auszuweisen, unabhängig von deren Qualität im Vergleich zu anderen Sicherheiten. Übersteigt der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ den Wert der Immobiliarsicherheit, so ist der verbleibende Wert anderen Arten von Sicherheiten und Garantien der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zuzuweisen.

    12.2.   Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten (am Stichtag gehalten) (13.2.1)

    175.

    Dieser Meldebogen ist für die Meldung von Informationen zu Sicherheiten zu verwenden, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung der Schuld erlangt wurden. Bei den Arten von Sicherheiten handelt es sich um die in Nummer 173 genannten Arten von Sicherheiten, ausgenommen der unter Buchstabe b Ziffer i genannten.

    175i.

    ‚Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert‘ ist der Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes in der Bilanz des meldenden Instituts.

    175ii.

    ‚Kumulierte negative Änderungen‘ sind die Differenz — auf Ebene der einzelnen Sicherheitsposten — zwischen dem beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert der Sicherheit und dem Buchwert zum Meldestichtag, sofern diese Differenz negativ ist.

    12.3.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ (13.3.1)

    176.

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Stichtag in der Bilanz erfasst bleiben, werden ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden, in Meldebogen 13.3.1 ausgewiesen. Sowohl durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als ‚Sachanlagen‘ eingestuft sind, als auch andere durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, sind enthalten. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung der Schuld erlangt wurden.

    13.   BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)

    177.

    Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der in IFRS 13 Paragraph 72 vorgesehenen Hierarchie aus. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute diesen Meldebogen aus.

    178.

    Unter ‚Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum‘ fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen im Einklang mit IFRS 9, IFRS 13 oder gegebenenfalls den nationalen GAAP, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste sind genauso auszuweisen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in die Gesamtergebnisrechnung, d. h. die auszuweisenden Beträge verstehen sich vor Steuern.

    179.

    ‚Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern‘ beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.

    14.   AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)

    180.

    Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.

    181.

    Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.

    182.

    Die Spalte ‚Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge‘ enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109, 243 und 244 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt.

    183.

    ‚Pensionsgeschäfte‘ (‚Repos‘) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als ‚Pensionsgeschäft‘ (‚Repo‘) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten (‚vorübergehender Erwerber‘) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter ‚Pensionsgeschäfte‘ einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:

    a)

    im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;

    b)

    im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

    184.

    Bei ‚Pensionsgeschäften‘ (‚Repos‘) und ‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘ (‚umgekehrte Repos‘) nimmt das Institut Barmittel entgegen oder leiht diese aus.

    185.

    Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den ‚Bilanzierungsportfolios‘ aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.

    15.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)

    186.

    Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.

    15.1.   Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

    187.

    Zinserträge werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

    a)

    Zinserträge aus finanziellen und anderen Vermögenswerten;

    b)

    Zinserträge aus finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.

    188.

    Zinsaufwendungen werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

    a)

    Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten;

    b)

    Zinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz.

    189.

    Zu ‚Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz‘ gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.

    190.

    Zu ‚Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz‘ gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz.

    191.

    Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente sind zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘, die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.

    192.

    Zu ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ gehören Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für Sicherungsinstrumente, wenn aus den gesicherten Grundgeschäften Zinsen anfallen.

    193.

    Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, schließen die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ infrage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen. Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung sind separat unter ‚Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate‘ auszuweisen. Auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sind unter ‚Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate‘ auszuweisen.

    194.

    Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik ‚davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten‘ Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind in dieser Rubrik auch Zinserträge aus wertgeminderten Vermögenswerten mit Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken auszuweisen.

    194i.

    ‚Davon: Konsumentenkredite‘ und ‚davon: Wohnbaukredite‘ spiegeln die Erträge und Aufwendungen aus Darlehen und Krediten im Sinne von Nummer 88 des vorliegenden Teils wider.

    194ii.

    ‚Davon: Zinsen aus Leasing‘ spiegeln die Zinserträge des Leasinggebers für Forderungen aus Leasingverhältnissen (Finanzierungs-Leasingverhältnisse) bzw. die Zinsaufwendungen des Leasingnehmers für die Leasingverbindlichkeiten wider.

    15.2.   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

    195.

    Der Posten ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten‘ wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.

    196.

    Im Meldebogen 16.2 werden bei Bilanzierung nach IFRS finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) werden im Meldebogen 16.2 nach einer kostenbezogenen Methode bewertete, zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete oder nach sonstigen Bewertungsmethoden, beispielsweise nach dem Niederstwertprinzip, bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente.

    15.3.   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

    197.

    Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

    198.

    Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sind als Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen. Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel oder aus der Ausbuchung und Neubewertung von Edelmetallen sind nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen, sondern gemäß Nummer 316 des vorliegenden Teils unter den Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge‘ bzw. ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen‘ auszuweisen.

    199.

    In der Rubrik ‚davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option‘ sind lediglich Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio ‚Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten‘ in das Bilanzierungsportfolio ‚erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert‘ oder in das Portfolio ‚zu Handelszwecken gehalten‘ (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind unter ‚davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘ auszuweisen.

    15.4.   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

    200.

    Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden auch nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Eigenkapital-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt in die Risikokategorien aufgenommen:

    a)

    Zins: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);

    b)

    Eigenkapital: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;

    c)

    Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;

    d)

    Kreditrisiko: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);

    e)

    Waren: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen gemäß Nummer 316 des vorliegenden Teils unter den Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge‘ bzw. ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen‘ auszuweisen sind;

    f)

    Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.

    15.5.   Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1)

    201.

    Die Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

    202.

    Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio ‚Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten‘ in das Bilanzierungsportfolio ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind‘ (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind unter ‚davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘ auszuweisen.

    15.6.   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

    203.

    Die Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto nicht realisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus, sofern das eigene Ausfallrisiko nicht im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wird.

    204.

    Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt, so werden die bei der Designation zu verzeichnenden Zeitwertgewinne oder -verluste dieses Finanzinstruments in der Rubrik ‚davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke bei der Designation, netto‘ ausgewiesen. Spätere Zeitwertgewinne oder -verluste dieser Finanzinstrumente sind in der Rubrik ‚davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke nach der Designation, netto‘ auszuweisen.

    15.7.   Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

    205.

    Sämtliche Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, bis auf Zinserträge und -aufwendungen, wenn der ‚Clean Price‘ verwendet wird, werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen keine Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Elementen von Sicherungsinstrumenten, die nicht gemäß IFRS 9 Paragraph 6.2.4 als Sicherungsinstrumente designiert wurden. Solche nicht designierten Sicherungsinstrumente sind gemäß Nummer 60 des vorliegenden Teils auszuweisen. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen auch Gewinne und Verluste aus der Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherung einer Nettoposition).

    206.

    In der Rubrik ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind‘ sind Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften zu erfassen, wenn es sich bei den gesicherten Grundgeschäften um Schuldinstrumente handelt, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A (IFRS 9 Paragraph 6.5.8) erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

    207.

    Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) wird die in diesem Meldebogen vorgesehene Aufschlüsselung nach der Art der Absicherung insoweit angewandt als sie mit den maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmt.

    15.8.   Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7)

    208.

    ‚Zugänge‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. ‚Aufholungen‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.

    15.9.   Sonstige Verwaltungsaufwendungen (16.8)

    208i.

    ‚Aufwendungen für Informationstechnologie‘ sind die Aufwendungen für die Lieferung IT-unterstützter Unternehmensprozesse, Anwendungsdienste und Infrastrukturlösungen für Geschäftsergebnisse, darunter Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Wartung von IT-Systemen, ausgenommen sind Zahlungen für IT-Spezialisten auf der Gehaltsliste des Instituts, die unter den Personalaufwendungen auszuweisen sind.

    208ii.

    Unter den Aufwendungen für Informationstechnologie bezeichnet ‚IT-Auslagerung‘ die IT-Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung externer Diensteanbieter. Aufwendungen im Zusammenhang mit i) reinen Diensten des Personals (Institutspersonal), soweit das Institut Personal lediglich zeitweise anstellt und die volle Kontrolle über die gelieferten Dienste behält, und ii) rein standardisierten Wartungsverträgen für operationelle Hardware/Software, die ausschließlich erworbene Vermögenswerte betreffen, sind darin nicht enthalten.

    208iii.

    ‚Steuern und Abgaben (sonstige)‘ umfassen Steuern und Abgaben, bei denen es sich nicht um i) Steuern im Zusammenhang mit Gewinnen und Verlusten und ii) Steuern und Abgaben aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen handelt. Dazu gehören Steuern und Abgaben wie Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, und die vom Institut gezahlten Abgaben.

    208iv.

    ‚Beratung und freiberufliche Dienstleistungen‘ bezeichnet Aufwendungen für die Einholung von Beratung durch Sachverständige oder strategische Beratung.

    208v.

    ‚Werbung, Marketing und Kommunikation‘ umfasst Aufwendungen im Zusammenhang mit Marketing- und Kommunikationstätigkeiten wie Werbung, Direkt- oder Onlinemarketing und Veranstaltungen.

    208vi.

    ‚Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko‘ sind Verwaltungsaufwendungen im Kontext von Kreditereignissen wie Ausgaben, die bei der Inbesitznahme von Sicherheiten oder bei Verfahren entstanden sind.

    208vii.

    ‚Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind‘ sind Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen, die nicht durch eine damit verbundene Rückstellung gedeckt waren.

    208viii.

    ‚Immobilienaufwendungen‘ sind Aufwendungen für Reparaturen und Wartung, die weder die Nutzung der Immobilie verbessern noch die Nutzungsdauer der Immobilie verlängern, sowie Versorgungskosten (Wasser, Strom und Heizung).

    208ix.

    Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen ‚Leasingaufwendungen‘ Aufwendungen des Leasingnehmers aufgrund von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen mit geringwertigen Vermögenswerten im Sinne von IFRS 16 Paragraphen 5 und 6. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP umfassen Leasingaufwendungen Aufwendungen des Leasingnehmers, sofern der Rechnungslegungsstandard vorsieht, dass Leasingzahlungen als Aufwendungen behandelt werden.

    208x.

    ‚Sonstige Verwaltungsaufwendungen — Rest‘ umfassen sämtliche übrigen Komponenten der ‚sonstigen Verwaltungsaufwendungen‘, etwa für Verwaltungs- und Logistikdienste, Porto und Dokumentenbeförderung, Wach- und Sicherheitsdienste, Geldzähldienste und -beförderung. Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen werden nicht in dieser Kategorie ausgewiesen, da sie in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 2 ausgewiesen werden.

    16.   ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)

    209.

    Zum ‚Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke‘ gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen gehen die Institute nach der gleichen Methode wie bei der Abschlusserstellung vor.

    210.

    In diesem Meldebogen schließt der Posten ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.

    211.

    Die Rubrik ‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte‘ schließt im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.

    212.

    Zu den ‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten‘ gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

    17.   NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)

    17.1.   Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen (18.0)

    213.

    Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter notleidenden Risikopositionen solche Risikopositionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    a)

    es handelt sich um wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind;

    b)

    es handelt sich um Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.

    214.

    Die Einstufung als ‚notleidend‘ erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird.

    215.

    Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Bei Bilanzierung nach IFRS sind für die Zwecke des Meldebogens 18 unter ‚wertgeminderten Risikopositionen‘ Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3) zu verstehen, einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, die unter dieser Stufe gemäß Nummer 77 des vorliegenden Teils ausgewiesen werden. Risikopositionen in anderen Wertminderungsstufen als Stufe 3 sind als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen.

    216.

    Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten.

    217.

    Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff ‚Risikoposition‘ alle Schuldtitel (Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen.

    218.

    Schuldtitel werden den folgenden Bilanzierungsportfolios zugeordnet: a) zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel, b) Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen, oder c) Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen, im Einklang mit Nummer 233 des vorliegenden Teils. Jede Kategorie wird nach Instrumenten und nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.

    219.

    Bei der Bilanzierung nach IFRS und bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) umfassen die außerbilanziellen Risikopositionen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:

    a)

    erteilte Kreditzusagen,

    b)

    erteilte Finanzgarantien,

    c)

    sonstige erteilte Zusagen.

    220.

    Schuldtitel, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind separat auszuweisen.

    221.

    In Meldebogen 18 für Schuldtitel wird der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen.

    222.

    Für die Zwecke des Meldebogens 18 ist eine Risikoposition ‚überfällig‘, wenn sie die in Nummer 96 genannten Kriterien erfüllt.

    223.

    Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet ‚Schuldner‘ (‚debtor‘) einen Schuldner (‚obligor‘) im Sinne von Artikel 178 CRR.

    224.

    Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden.

    225.

    Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie vom Garantienehmer in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Nummer 213 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt.

    226.

    Risikopositionen, die gemäß Nummer 213 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf ‚Transaktionsbasis‘) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf ‚Schuldnerbasis‘) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:

    a)

    bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach diesem Artikel;

    b)

    für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;

    c)

    für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.

    227.

    Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.

    228.

    Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das meldende Institut für die Aufhebung der Wertminderung und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR anwendet;

    b)

    die Lage des Schuldners hat sich soweit verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung entweder gemäß den ursprünglichen oder den geänderten Konditionen wahrscheinlich ist;

    c)

    der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.

    229.

    Solange die in Nummer 228 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind.

    230.

    Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf.

    231.

    Werden für eine notleidende Risikoposition Stundungsmaßnahmen gewährt, so gilt diese dennoch weiter als notleidende Risikoposition. Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Nummer 262 sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    das Institut stuft die Risikopositionen in Anwendung des geltenden Rechnungslegungsrahmens bzw. des Artikels 178 CRR nicht als wertgemindert oder ausgefallen ein;

    b)

    der Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahmen und der Zeitpunkt der Einstufung der Risikopositionen als notleidend, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, liegen ein Jahr zurück;

    c)

    seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen. Die Feststellung, dass keine Bedenken bestehen, wird getroffen, nachdem das Institut die Finanzlage des Schuldners analysiert hat. Bedenken können als ausgeräumt betrachtet werden, wenn der Schuldner im Zuge seiner regelmäßigen Zahlungen gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen einen Betrag entrichtet hat, der in der Summe den zuvor überfälligen Zahlungen (wenn Zahlungen überfällig waren) oder (wenn keine Zahlungen überfällig waren) der im Rahmen der Stundungsmaßnahmen vorgenommenen Abschreibung entspricht, oder der Schuldner auf andere Weise seine Fähigkeit zur Erfüllung der für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen nachgewiesen hat.

    Die speziellen Voraussetzungen der Buchstaben a, b und c gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden.

    232.

    Sind die in Nummer 231 dieses Teils des vorliegenden Anhangs genannten Voraussetzungen zum Ende des in Nummer 231 Buchstabe b genannten Einjahreszeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als notleidende gestundete Risikoposition eingestuft, bis alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.

    233.

    Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind im Meldebogen 18 wie folgt auszuweisen:

    a)

    Die Rubrik ‚zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel‘ umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

    i)

    ‚zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ (Bilanzierung nach IFRS);

    ii)

    ‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘, einschließlich Schuldtitel, die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));

    iii)

    ‚sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte‘, außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage)).

    b)

    Die Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen‘, umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

    i)

    „finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Bilanzierung nach IFRS);

    ii)

    ‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘, sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage einer Wertminderung unterliegen können.

    c)

    Die Rubrik ‚Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen‘, umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

    i)

    ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind‘ (Bilanzierung nach IFRS);

    ii)

    ‚als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte‘ (Bilanzierung nach IFRS);

    iii)

    ‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));

    iv)

    ‚sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte‘, außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage).

    v)

    ‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘, sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage keiner Wertminderung unterliegen.

    234.

    Sehen die IFRS oder die auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP vor, dass Zusagen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren sind, so ist der Buchwert jedes aus dieser Designation und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Vermögenswerts bei Bilanzierung nach IFRS in der Rubrik ‚als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte‘ und bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Rubrik ‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ auszuweisen. Für etwaige Verbindlichkeiten aus dieser Designation ist der Buchwert nicht im Meldebogen 18 auszuweisen. Der Nominalbetrag sämtlicher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Zusagen ist im Meldebogen 9 auszuweisen.

    234i.

    Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

    a)

    Durch Immobilien besicherte Darlehen gemäß den Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils;

    b)

    Konsumentenkredite gemäß Nummer 88 Buchstabe a des vorliegenden Teils.

    235.

    Überfällige Risikopositionen sind im Einklang mit Nummer 96 innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Risikopositionen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig, gemäß Artikel 178 CRR aber nicht wesentlich sind, sind unter den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen in der Kategorie ‚Überfällig > 30 Tage <=90 Tage‘ auszuweisen.

    236.

    Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.

    237.

    Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

    a)

    Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3), einschließlich der Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen; bei Bilanzierungen nach nationalen GAAP wird der Betrag wertgeminderter Vermögenswerte ausgewiesen;

    b)

    Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt;

    c)

    bei Bilanzierung nach IFRS Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2), einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, auf die die Definition von Vermögenswerten mit ‚beeinträchtigter Bonität‘ nach dem erstmaligen Ansatz nicht mehr zutrifft;

    d)

    bei Bilanzierung nach IFRS, für vertragsgemäß bediente Risikopositionen, Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1).

    238.

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 des vorliegenden Teils auszuweisen.

    239.

    Angaben zu den für vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Garantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 des vorliegenden Teils zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Beträge für Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert oder der Nominalbetrag nach Abzug von Rückstellungen der betreffenden Risikoposition.

    17.2.   Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei (18.1)

    239i.

    In Meldebogen 18.1 werden die Zuflüsse und Abflüsse von Darlehen und Krediten dargelegt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zum Handelsbestand gehörende oder zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte eingestuft sind, die in die Kategorie notleidender Risikopositionen eingestuft oder aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden, wie in den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils definiert. Zuflüsse und Abflüsse notleidender Darlehen und Kredite sind nach Sektor der Gegenpartei aufzuschlüsseln.

    239ii.

    Zuflüsse in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden auf kumulierter Basis ab Beginn des Geschäftsjahres ausgewiesen. Der Zufluss spiegelt den Bruttobuchwert der Risikopositionen wider, die während des Berichtszeitraums notleidend gemäß Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils geworden sind, einschließlich erworbener notleidender Risikopositionen. Ein Anstieg des Bruttobuchwerts einer notleidenden Risikoposition aufgrund aufgelaufener Zinsen oder aufgrund eines Anstiegs der kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert infolge von Ausfallrisiken wird ebenfalls als Zufluss ausgewiesen.

    239iii.

    Für eine Risikoposition, die während des Berichtszeitraums mehrfach von ‚notleidend‘ in ‚vertragsgemäß bedient‘ oder umgekehrt umgegliedert wurde, wird der Betrag der Zuflüsse und Abflüsse auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Status der Risikoposition (vertragsgemäß bedient oder notleidend) zu Beginn des Geschäftsjahres oder beim erstmaligen Ansatz und ihrem Status zum Meldestichtag ermittelt.

    239iv.

    Abflüsse aus der Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden auf kumulierter Basis ab Beginn des Geschäftsjahres ausgewiesen. Der Abfluss spiegelt die Summe der Bruttobuchwerte der Risikopositionen wider, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden, und umfasst gegebenenfalls den Betrag von Abschreibungen im Kontext der teilweisen oder vollständigen Ausbuchung der Risikoposition. Eine Verringerung des Bruttobuchwerts einer notleidenden Risikoposition aufgrund von Zinszahlungen oder einer Verringerung der kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert infolge von Ausfallrisiken wird ebenfalls als Abfluss ausgewiesen.

    239v.

    Ein Abfluss wird in den folgenden Fällen ausgewiesen:

    a)

    eine notleidende Risikoposition erfüllt die Kriterien, um im Einklang mit den Nummern 228 bis 232 des vorliegenden Teils nicht mehr als notleidend eingestuft zu werden und wird als vertragsgemäß bediente, nicht gestundete Risikoposition oder als vertragsgemäß bediente, gestundete Risikoposition umgegliedert;

    b)

    eine notleidende Risikoposition wird teilweise oder vollständig zurückgezahlt; im Falle einer Teilrückzahlung wird lediglich der zurückgezahlte Betrag als Abfluss eingestuft;

    c)

    Liquidation von Sicherheiten, einschließlich Abflüsse aufgrund anderer Liquidationen oder Verfahren wie der Liquidation von Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um im Rahmen von Verfahren erlangte Sicherheiten handelt, und bei freiwilliger Veräußerung der Sicherheit;

    d)

    das Institut nimmt die Sicherheit im Sinne von Nummer 175 des vorliegenden Teils in Besitz, einschließlich bei Debt-Asset-Swaps, freiwilligen Herausgaben und Debt-Equity-Swaps;

    e)

    eine notleidende Risikoposition wird veräußert;

    f)

    das Risiko im Zusammenhang mit einer notleidenden Risikoposition wird übertragen und die Risikoposition erfüllt die Kriterien für die Ausbuchung;

    g)

    eine notleidende Risikoposition wird teilweise oder vollständig abgeschrieben; im Falle einer Teilabschreibung wird lediglich der abgeschriebene Betrag als Abfluss eingestuft;

    h)

    eine notleidende Risikoposition oder Teile einer notleidenden Risikoposition wird aus anderen Gründen aus der Kategorie notleidend ausgegliedert.

    239vi.

    Die Umgliederung einer notleidenden Risikoposition aus einem Bilanzierungsportfolio in ein anderes wird weder als Zufluss noch als Abfluss ausgewiesen. Eine Ausnahme bildet die Umgliederung einer notleidenden Risikoposition aus einem Bilanzierungsportfolio in ‚zur Veräußerung gehalten‘, die als Abfluss aus dem ursprünglichen Bilanzierungsportfolio und als Zufluss unter ‚zur Veräußerung gehalten‘ ausgewiesen wird.

    239vii.

    Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

    a)

    Darlehen für Gewerbeimmobilien gemäß Nummer 239ix, aufgeschlüsselt nach Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU und Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nicht um KMU handelt;

    b)

    durch Immobilien besicherte Darlehen gemäß den Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils;

    c)

    Konsumentenkredite gemäß Nummer 88 Buchstabe a.

    17.3.   Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen (18.2)

    239viii.

    In Meldebogen 18.2 werden Informationen zu Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und zu durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherten Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bzw. Haushalte dargestellt, aufgeschlüsselt nach Beleihungssatz. Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten eingestuft sind, zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte sowie Schuldtitel sind ausgenommen.

    239ix.

    ‚Darlehen für Gewerbeimmobilien‘ umfassen Risikopositionen gemäß Abschnitt 2 Punkt 1 Absatz 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (8).

    239x.

    Der Beleihungssatz wird im Einklang mit der Berechnungsmethode für die ‚aktuelle Beleihungsquote‘ nach Abschnitt 2 Punkt 1 Absatz 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten berechnet.

    239xi.

    Informationen über für Darlehen empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien sind gemäß Nummer 239 des vorliegenden Teils auszuweisen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt somit der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

    18.   GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)

    240.

    Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht (‚finanzielle Schwierigkeiten‘).

    241.

    Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen, die für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen kann:

    a)

    eine Änderung der Vertragsbedingungen, die der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden unzureichenden Schuldendienstfähigkeit nach Auffassung des Instituts nicht erfüllen kann (‚Problemschuldvertrag‘), und wenn diese Änderung dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre;

    b)

    eine völlige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags, wenn diese Umschuldung dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre.

    242.

    Eine Konzession liegt vor, wenn

    a)

    zwischen den geänderten Vertragsbedingungen und den vor der Änderung geltenden Vertragsbedingungen eine Differenz zugunsten des Schuldners besteht und/oder

    b)

    in den geänderten Vertrag günstigere Bedingungen aufgenommen wurden als andere Schuldner mit ähnlichem Risikoprofil von demselben Institut zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser günstigeren Bedingungen erhalten würden.

    243.

    Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben (‚eingebettete Stundungsklauseln‘), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

    244.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs ist ‚Umschuldung‘ der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.

    245.

    Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuldner‘ alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die die Gruppe kontrollieren.

    246.

    Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuld‘ Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Kreditzusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), darunter als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Kreditzusagen, die am Abschlussstichtag Vermögenswerte sind, schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus.

    247.

    Der Begriff ‚Schuld‘ schließt außerdem als langfristige Vermögenswerte eingestufte Darlehen und Kredite und Schuldverschreibungen ein sowie Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

    248.

    Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat ‚Risikoposition‘ die gleiche Bedeutung wie ‚Schuld‘ im Sinne der Nummern 246 und 247 des vorliegenden Teils.

    249.

    Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 des vorliegenden Anhangs und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 des vorliegenden Anhangs aufgeführt sind, sind im Einklang mit Nummer 233 des vorliegenden Teils im Meldebogen 19 auszuweisen.

    250.

    Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet ‚Institut‘ das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.

    251.

    Im Meldebogen 19 wird für ‚Schuld‘ der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen. Bei erteilten Kreditzusagen, bei denen es sich um außerbilanzielle Risikopositionen handelt, wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 dieses Teils des vorliegenden Anhangs ausgewiesen.

    252.

    Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession vorliegt. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Bei der Bilanzierung nach IFRS sind geänderte finanzielle Vermögenswerte (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 sowie Anhang A) als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne der Nummern 240 und 241 dieses Teils des vorliegenden Anhangs vorliegt, unabhängig davon, wie sich diese Änderung auf das Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit seinem erstmaligen Ansatz auswirkt. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es, wenn

    a)

    ein Vertrag geändert wird, der vor dieser Änderung als notleidend eingestuft wurde oder ohne die Änderung als notleidend eingestuft worden wäre;

    b)

    die an einem Vertrag vorgenommene Änderung eine vollständige oder teilweise Annullierung der Schuld durch Abschreibungen bewirkt;

    c)

    das Institut dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei einem Schuldner zustimmt, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Einsatz dieser Klauseln als vertragsbrüchig angesehen würde;

    d)

    der Schuldner zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet hat, der notleidend war oder ohne Umschuldung als notleidend eingestuft würde.

    253.

    Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.

    254.

    Unter jedem der nachstehend genannten Umstände besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:

    a)

    der geänderte Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig (ohne notleidend zu sein), oder wäre ohne die Änderung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig;

    b)

    der Schuldner hat zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet, der in den drei Monaten vor seiner Umschuldung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig war;

    c)

    das Institut stimmt dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei Schuldnern zu, deren Zahlungen 30 Tage überfällig sind oder ohne Einsatz dieser Klauseln 30 Tage überfällig wären.

    255.

    Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Nummer 245 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.

    256.

    Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Nummern 213 bis 239 und 260 des vorliegenden Teils in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ oder in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die gestundete Risikoposition wird als vertragsgemäß bedient betrachtet, auch dann, wenn diese aus der Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ ausgegliedert wurde, nachdem eine Analyse der Finanzlage des Schuldners ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als ‚notleidend‘ nicht mehr gegeben sind;

    b)

    seit Einstufung der gestundeten Risikoposition als vertragsgemäß bedient sind mindestens zwei Jahre vergangen (‚Probezeitraum‘);

    c)

    in zumindest der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßige Zahlungen geleistet, die zusammengenommen mehr als einen unerheblichen Teil der Tilgungs- oder Zinszahlungen darstellen;

    d)

    keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig.

    257.

    Sind die in Nummer 256 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als vertragsgemäß bediente, gestundete Position im Probezeitraum eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.

    258.

    Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft werden, sind weiterhin als gestundete Risikopositionen einzustufen.

    259.

    Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;

    b)

    die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.

    260.

    Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie ‚notleidend‘ ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist die aus der Kategorie ‚notleidend‘ ausgegliederte, im Probezeitraum befindliche gestundete Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft.

    261.

    Unter ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen befinden sich im Probezeitraum, bis die Kriterien nach den Nummern 256 und 259 des vorliegenden Teils nicht erfüllt sind. Im Probezeitraum befindliche vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie notleidende Risikopositionen ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte ‚davon: Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen‘ gesondert auszuweisen.

    262.

    Unter ‚Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:

    a)

    Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;

    b)

    Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;

    c)

    gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie ‚vertragsgemäß bedient‘ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Nummer 260 umgegliedert wurden.

    263.

    Werden Stundungsmaßnahmen für Risikopositionen eingeleitet, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte ‚davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren‘ gesondert auszuweisen.

    264.

    Die folgenden notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

    a)

    Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; Bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3) ausgewiesen, einschließlich der Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, die unter dieser Stufe gemäß Nummer 77 des vorliegenden Teils ausgewiesen werden;

    b)

    Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt;

    265.

    Die Spalte ‚Umschuldung‘ umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags (‚für die Umschuldung bereitgestellter Betrag‘), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.

    266.

    Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte ‚Instrumente mit geänderten Konditionen‘ oder der Spalte ‚Umschuldung‘ auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte ‚Umschuldung‘ mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.

    267.

    Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen‘ sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 des vorliegenden Teils auszuweisen.

    268.

    Sicherheiten und Garantien, die für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen entgegengenommen wurden, sind für alle gestundeten Risikopositionen auszuweisen, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Darüber hinaus sind für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden bilanziellen Risikoposition oder der Nominalwert nach Abzug von Rückstellungen der betreffenden außerbilanziellen Risikoposition.

    19.   GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)

    269.

    Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der vorliegenden Verordnung dargelegten Schwellenwert überschreitet.

    19.1.   Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3)

    270.

    In der geografischen Aufschlüsselung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen ‚inländischen Tätigkeiten‘ und ‚ausländischen Tätigkeiten‘ unterschieden. Für die Zwecke dieses Teils ist unter ‚Standort‘ das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat; im Falle von Zweigstellen handelt es sich um das Land, in dem diese angesiedelt sind. ‚Inländisch‘ umfasst die in dem Mitgliedstaat, in dem das meldende Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten.

    19.2.   Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7)

    271.

    Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei ‚nach Ländern‘ aufgeschlüsselte Angaben gemäß Teil 1 Nummer 43 des vorliegenden Anhangs. Die Aufschlüsselung sieht für jedes Land, in dem das Institut Risikopositionen hält, Angaben zu den Risikopositionen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ansässigen des jeweiligen Landes vor. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik ‚Sonstige Länder‘ zugewiesen.

    272.

    Die Rubrik ‚Derivate‘ umfasst sowohl die im Meldebogen 10 auszuweisenden zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, darunter die Kategorie ‚wirtschaftliche Absicherung‘, als auch die im Meldebogen 11 auszuweisenden Sicherungsderivate, unabhängig davon, ob nach IFRS oder nach GAAP bilanziert wird.

    273.

    Die nach IFRS bilanzierten zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und die nach GAAP bilanzierten zum Handelsbestand gehörenden Vermögenswerte werden getrennt ausgewiesen. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte, bei denen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, sind als wertgemindert zu betrachten.

    274.

    In den Meldebögen 20.4 und 20.7 sind die Angaben in den Rubriken ‚Kumulierte Wertminderung‘ und ‚Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen‘, wie gemäß den Nummern 69 bis 71 des vorliegenden Teils bestimmt, auszuweisen.

    275.

    In Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der im Einklang mit Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs bestimmte ‚Bruttobuchwert‘ ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. In der Spalte ‚Davon: notleidend‘ sind Schuldtitel, wie gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils bestimmt, auszuweisen. Unter ‚Schuldendienst ausgesetzt‘ sind sämtliche ‚Schuld‘-Kontrakte im Sinne des Meldebogens 19 auszuweisen, für die Stundungsmaßnahmen gemäß den Definitionen der Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils angewandt werden.

    276.

    Im Meldebogen 20.5 sind in der Spalte ‚Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien‘ nach IAS 37 bewertete Rückstellungen, im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien sowie Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 — Wertminderung und Rückstellungen für Zusagen und Garantien, die gemäß Nummer 11 unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen, auszuweisen.

    277.

    Im Meldebogen 20.7 sind die ‚Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen‘ gemäß der Klassifizierung nach NACE-Codes nach Ländern aufgeschlüsselt auszuweisen. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘) angegeben. Unter ‚Der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite‘ sind die nach Maßgabe von Nummer 93 des vorliegenden Teils bestimmten Portfolios auszuweisen.

    20.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)

    278.

    Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Buchstabe e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.

    279.

    Bei Bilanzierung nach IFRS werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt.

    21.   VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN (22)

    280.

    Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Buchstabe f entspricht der Betrag der ‚Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen‘ dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Gebühren- und Provisionserträge‘ und ‚Gebühren- und Provisionsaufwendungen‘. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Zinserträgen‘ und ‚Zinsaufwendungen‘.

    21.1.   Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

    281.

    Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach IFRS umfasst dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit den zwei folgenden Ausnahmen:

    a)

    für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge (IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c);

    b)

    Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben (IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c Ziffer i).

    282.

    Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Diese Transaktionskosten sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben (siehe IFRS 9 Paragraph 5.1.1).

    283.

    Bei Bilanzierung nach IFRS werden Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, als Teil der ‚Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘, der ‚Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto‘ und der ‚Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ aufgenommen, je nachdem, welchem Portfolio diese Transaktionskosten zugeordnet sind. Diese Transaktionskosten sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und sind sofort im Gewinn oder Verlust anzusetzen.

    284.

    Die Institute weisen die Erträge und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:

    a)

    ‚Wertpapiere — Emissionen‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.

    b)

    ‚Wertpapiere — Transferaufträge‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.

    c)

    ‚Wertpapiere. Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Wertpapieren‘ umfassen Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden;

    d)

    unter Gebühren- und Provisionsaufwendungen im Zusammenhang mit ‚Wertpapieren‘ fallen Gebühren und Provisionen, die dem Institut in Rechnung gestellt werden, wenn es Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren empfängt, ungeachtet dessen, ob diese durch das Institut emittiert oder begeben wurden;

    e)

    ‚Unternehmensfinanzierung/-beratung. Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen‘ umfasst Gebühren und Provisionen für Beratungsdienste im Bereich Fusions- und Übernahmeaktivitäten von Unternehmenskunden;

    f)

    ‚Unternehmensfinanzierung/-beratung. Treasury-Dienste‘ umfasst Gebühren und Provisionen für Dienste der Unternehmensfinanzierung/-beratung im Zusammenhang mit kapitalmarktbezogener Beratung für Unternehmenskunden;

    g)

    ‚Unternehmensfinanzierung/-beratung. Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Unternehmensfinanzierung/-beratung‘ umfasst sämtliche sonstigen Gebühren und Provisionen im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung/-beratung;

    h)

    ‚Gebührenpflichtige Beratung‘ umfasst Gebühren und Provisionen, die für Beratungsdienste für Kunden in Rechnung gestellt werden, die nicht direkt mit der Vermögensverwaltung verbunden sind, etwa Gebühren für Private-Banking-Dienstleistungen. Gebühren für die Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen fallen nicht hierunter, sondern unter ‚Unternehmensfinanzierung/-beratung. Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen‘;

    i)

    unter ‚Clearing und Abwicklung‘ fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden);

    j)

    ‚Vermögensverwaltung‘, ‚Verwahrung‘, ‚Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen‘ und ‚Treuhandgeschäfte‘ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).

    k)

    ‚Zahlungsdienste‘ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut, das Zahlungsdienste nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) bereitstellt (oder empfängt), erzielt (oder ihm in Rechnung gestellt werden). Informationen über Gebühren- und Provisionserträge werden für Girokonten, Kreditkarten, Debitkarten und sonstige Kartenzahlungen, Transfers und andere Zahlungsaufträge sowie sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten getrennt ausgewiesen. ‚Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten‘ beinhalten Abgaben für die Nutzung des Geldautomatennetzes mit institutsfremden Karten. Angaben zu Aufwendungen für Gebühren und Provisionen für Kredit-, Debit- und andere Karten sind getrennt auszuweisen;

    l)

    ‚Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen (nach Produkttyp)‘ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge für die Verteilung von Produkten, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Diese Angabe ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen;

    m)

    unter Gebühren- und Provisionsaufwendungen im Zusammenhang mit ‚Extern erbrachter Produktverteilung‘ fallen die Aufwendungen für die Verteilung der Produkte und Dienstleistungen des Instituts über ein externes Vertriebsnetz/Verteilungssystem mit externen Dienstanbietern wie Hypothekenmaklern, Online-Plattformen für Darlehen oder Fintech-Front-Ends;

    n)

    ‚Strukturierte Finanzierungen‘ beinhalten Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden. Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere;

    o)

    Gebühren aus ‚Darlehensbedienung‘ schließen auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt. Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden;

    p)

    ‚Erteilte Kreditzusagen‘ und ‚Erteilte Finanzgarantien‘ beinhalten den während des Berichtszeitraums als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die ursprünglich als ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ erfasst wurden;

    q)

    ‚Empfangene Kreditzusagen‘ und ‚Empfangene Finanzgarantien‘ beinhalten die vom Institut während des Berichtszeitraums als Aufwendungen angesetzten Gebühren und Provisionen, die sich aus den der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, die ursprünglich als ‚Sonstige Vermögenswerte‘ erfasst wurden, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben;

    r)

    unter ‚Gewährte Darlehen‘ werden Gebühren und Provisionen ausgewiesen, die bei der Gewährung von Darlehen in Rechnung gestellt werden, aber keinen Bestandteil der Berechnung des effektiven Zinssatzes bilden;

    s)

    ‚Devisen‘ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen) für Devisenhandelsdienstleistungen (einschließlich Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, Gebühren für Schecks in ausländischer Währung, Geld/Brief-Spanne) und Gebührenerträge (-aufwendungen) aus/für internationale(n) Transaktionen. Können die auf Devisentransaktionen zurückzuführenden Erträge (Aufwendungen) von den sonstigen Gebührenerträgen im Zusammenhang mit Kredit-/Debitkarten getrennt werden, so umfasst dieser Posten auch devisenbezogene Gebühren und Provisionen, die über Kredit- oder Debitkarten generiert werden;

    t)

    ‚Waren‘ beinhaltet Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit dem Rohstoffgeschäft, ausgenommen Erträge im Zusammenhang mit dem Warenhandel, die als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen sind;

    u)

    ‚Sonstige Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen)‘ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt wurden) und keinem anderen aufgeführten Posten zugeordnet werden können.

    21.2.   Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

    285.

    Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:

    a)

    ‚Vermögensverwaltung‘ bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. ‚Vermögensverwaltung‘ ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente;

    b)

    ‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. ‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen. Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden. Der Posten ‚davon: anderen Unternehmen übertragen‘ bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten ‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat;

    c)

    ‚Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen‘ bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut für Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt. Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes;

    d)

    ‚Treuhandgeschäfte‘ bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt. Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum. Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ungeachtet dessen, ob das Institut noch andere Dienste erbringt;

    e)

    ‚Zahlungsdienste‘ bezieht sich auf in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführte Zahlungsdienste;

    f)

    ‚Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen‘ bezieht sich auf Produkte, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen;

    g)

    Der ‚Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind‘ enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den ausgewiesenen Beträgen sind gegebenenfalls die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

    22.   BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)

    286.

    Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet ‚In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung‘ die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.

    287.

    Der Posten ‚Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste‘ umfasst Verluste aufgrund von Wertminderungen sowie sämtliche sonstigen Verluste, die einem meldenden Institut während der Berichtsperiode entstanden sind und dessen Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen betreffen.

    23.   NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)

    288.

    Die Institute weisen die Beträge oder Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24 handelt.

    289.

    Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter ‚Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe‘ nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter ‚Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen‘ nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilsmäßigen Konsolidierungsmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.

    23.1.   Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

    290.

    Unter ‚Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen‘ ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem ‚Nominalwert‘ der erhaltenen Kredit- und sonstigen Zusagen und dem ‚Maximal berücksichtigungsfähigen Garantiebetrag‘ der erhaltenen Finanzgarantien im Sinne von Nummer 119.

    291.

    Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen‘, wie gemäß den Nummern 69 bis 71 bestimmt, sind lediglich für notleidende Risikopositionen auszuweisen. Die Rubrik ‚Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen‘ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummern 11, 106 und 111 des vorliegenden Teils für notleidende Risikopositionen, wie gemäß den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils bestimmt.

    23.2.   Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2)

    292.

    ‚Gewinne oder Verluste aus Ausbuchungen nichtfinanzieller Vermögenswerte‘ umfassen alle bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu einem der folgenden Einzelposten der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ gehören:

    a)

    ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP;

    b)

    ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten‘;

    c)

    ‚Gewinn oder Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen‘;

    d)

    ‚Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern‘.

    293.

    Die Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen‘ umfasst Wertminderungsaufwendungen im Sinne der Nummern 51 bis 53 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. Die Rubrik ‚Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen‘ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummer 50 des vorliegenden Teils für außerbilanzielle notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils.

    24.   GRUPPENSTRUKTUR (40)

    294.

    Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu den im Konzernabschluss voll oder anteilsmäßig konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor sowie zu Unternehmen, die gemäß Nummer 4 des vorliegenden Teils in der Rubrik ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen werden, darunter Unternehmen, an denen das Institut Beteiligungen hält, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind. Es sind alle Unternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen.

    295.

    Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die die Kriterien für eine Einstufung als Beteiligung an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nicht erfüllen, sowie ‚eigene Anteile‘, d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche Eigenanteile.

    24.1.   Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1)

    296.

    Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet, wobei die folgenden Anforderungen für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gelten:

    a)

    Der ‚LEI-Code‘ ist die Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier) des Beteiligungsunternehmens. Verfügt das Beteiligungsunternehmen über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben;

    b)

    Der ‚Unternehmenscode‘ ist der Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens. Der Unternehmenscode ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen 40.1 jeweils eine Zeile;

    c)

    Das Feld ‚Name des Unternehmens‘ enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens;

    d)

    ‚Eintrittsdatum‘ bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den ‚Konsolidierungskreis der Gruppe‘ aufgenommen wurde;

    e)

    das ‚Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens‘ ist der Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals;

    f)

    die Felder ‚Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens‘, ‚Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens‘ und ‚Gewinne (oder Verluste) des Beteiligungsunternehmens‘ beinhalten die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens;

    g)

    ‚Sitz des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet das Sitzland des Beteiligungsunternehmens;

    h)

    ‚Branche des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet den Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens gemäß den Festlegungen in Teil 1 Nummer 42 des vorliegenden Anhangs;

    i)

    der ‚NACE-Code‘ wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben. Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften wird der NACE-Code mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘). Bei finanziellen Kapitalgesellschaften wird er mit zwei Detaillierungsstufen (nach ‚Abteilung‘) aufgeschlüsselt angegeben;

    j)

    ‚Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)‘ bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält;

    k)

    ‚Stimmrechte (%)‘ bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind;

    l)

    ‚Gruppenstruktur (Beziehung)‘ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem obersten Mutterunternehmen und dem Beteiligungsunternehmen (Mutterunternehmen oder Unternehmen mit gemeinschaftlicher Kontrolle über das meldende Institut, Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen);

    m)

    unter ‚Bilanzierungsmethode (Rechnungslegungszwecke)‘ wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem Konsolidierungskreis der Gruppe (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben;

    n)

    unter ‚Bilanzierungsmethode (CRR-Gruppe)‘ wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem CRR-Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben;

    o)

    ‚Buchwert‘ bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilsmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge;

    p)

    mit ‚Aquisitionskosten‘ wird der von Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet;

    q)

    ‚Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des meldenden Instituts in den Posten ‚Geschäfts- oder Firmenwert‘ oder ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens;

    r)

    ‚Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden‘ bezeichnet den Preis am Stichtag. Er wird nur angegeben, wenn die Instrumente börsennotiert sind.

    24.2.   Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2)

    297.

    Folgende Angaben sind nach Instrumenten aufzuschlüsseln:

    a)

    Der ‚Wertpapiercode‘ entspricht der ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers. Bei Wertpapieren ohne ISIN-Code ist ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers anzugeben. Der ‚Wertpapiercode‘ und der ‚Unternehmenscode der Holdinggesellschaft‘ bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2 jeweils eine Zeile;

    b)

    Der ‚Unternehmenscode der Holdinggesellschaft‘ ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält. Die ‚Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft‘ ist der LEI-Code (Legal Entity Identifier) des Unternehmens, das das Wertpapier hält. Verfügt die Holdinggesellschaft über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben;

    c)

    ‚Unternehmenscode‘, ‚Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)‘, ‚Buchwert‘ und ‚Aquisitionskosten‘ sind in Nummer 296 des vorliegenden Teils definiert. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.

    25.   BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)

    25.1.   Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

    298.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 13 Paragraphen 72, 76, 81 und 86 zugrunde gelegt. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute auch diesen Meldebogen aus.

    25.2.   Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

    299.

    In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht.

    300.

    Die Rubrik ‚Hybride Verträge‘ beinhaltet für Verbindlichkeiten den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganze in das Bilanzierungsportfolio erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierter finanzieller Vermögenswerte eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.

    301.

    Die Rubrik ‚Ausfallrisikogesteuert‘ beinhaltet den Buchwert von Instrumenten, die bei der Gelegenheit ihrer Absicherung gegen das Ausfallrisiko durch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kreditderivate gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden.

    26.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)

    302.

    ‚Sachanlagen‘, ‚als Finanzinvestition gehaltene Immobilien‘ und ‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.

    303.

    ‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ beinhalten alle immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert.

    303i.

    Fungiert das Institut als Leasingnehmer, legt es separate Angaben zu Leasinggegenständen (Nutzungsrechte) vor.

    27.   RÜCKSTELLUNGEN (43)

    304.

    Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens ‚Rückstellungen‘ zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen, mit der Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Rückstellungen, die im Meldebogen 12 zu erfassen sind.

    305.

    Die Rubrik ‚Sonstige nach IAS 37 bewertete Verbindlichkeiten aus erteilten Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien‘ umfasst nach IAS 37 bewertete Rückstellungen und im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien.

    28.   LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)

    306.

    Diese Meldebögen enthalten kumulative Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.

    28.1.   Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

    307.

    Im Meldebogen zu den Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ist die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten (Vermögenswerte) aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen und Erstattungsansprüchen darzustellen (IAS 19 Paragraph 140 Buchstaben a und b).

    308.

    ‚Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen‘ umfassen im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in der Bilanz ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Paragraph 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation ‚Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen‘ ausgewiesene Betrag sind im Bilanzposten ‚Sonstige Vermögenswerte‘ anzusetzen.

    28.2.   Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

    309.

    Im Meldebogen zu den Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ist die Abstimmung zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts darzustellen. Die im Berichtszeitraum eingetretenen Auswirkungen der in IAS 19 Paragraph 141 aufgeführten Elemente sind getrennt darzustellen.

    310.

    Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen unter ‚Schlussbilanz (Barwert)‘ ausgewiesene Betrag ist gleich dem ‚Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen‘.

    28.3.   Personalaufwendungen nach Art der Leistungen (44.3)

    311.

    Für die Meldung von Personalaufwendungen nach Art der Leistungen sind folgende Definitionen zu verwenden:

    a)

    Unter ‚Renten und ähnliche Aufwendungen‘ ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne), einschließlich Beiträge zu Sozialversicherungsfonds (Pensionsfonds) des Staates oder von Sozialversicherungsträgern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auszuweisen;

    b)

    unter ‚Anteilsbasierte Vergütungen‘ ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzte Betrag auszuweisen;

    c)

    ‚Löhne und Gehälter‘ beinhalten die Vergütung für die Arbeit und Dienste des Personals des Instituts, ausgenommen Abfindungen und anteilsbasierte Vergütungen, die separat auszuweisen sind;

    d)

    ‚Sozialversicherungsbeiträge‘ beinhalten Beiträge zu Sozialversicherungsfonds und an den Staat oder Sozialversicherungsträger gezahlte Beiträge, aus denen sich für die Zukunft ein Anspruch auf Gewährung einer Sozialleistung ergibt, ausgenommen sind jedoch Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Pensionen (Beiträge zu Pensionsfonds) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

    e)

    ‚Abfindungen‘ bezeichnen Zahlungen im Zusammenhang mit der frühen Beendigung eines Vertrags und umfassen Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von IAS 19.8;

    f)

    ‚Sonstige Arten von Personalaufwendungen‘ beinhalten Personalaufwendungen, die keiner der vorstehenden Kategorien zugeordnet werden können.

    28.4.   Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie (44.4)

    311i.

    Für die Meldung von Personalaufwendungen nach Kategorie der Vergütung und Personalkategorie sind folgende Definitionen zu verwenden:

    a)

    ‚Feste Vergütung‘, ‚variable Vergütung‘, ‚ermitteltes Personal‘ und ‚Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion‘ haben die gleiche Bedeutung wie in den EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22);

    b)

    ‚Leitungsorgan‘, ‚Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion‘ und ‚Geschäftsleitung‘ umfassen Personal gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummern 7, 8 und 9 CRD.

    311ii.

    ‚Anzahl der Mitarbeiter‘ bezeichnet die Anzahl der Mitarbeiter zum Meldestichtag, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (VZÄ), zuzüglich der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans, ausgedrückt anhand der Personalzahlen für den aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Davon werden die Anzahl der ermittelten Mitarbeiter und die Anzahl der Vertreter im Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und in der Geschäftsleitung sowie die Anzahl der Vertreter im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion getrennt ausgewiesen.

    29.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)

    29.1.   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1)

    312.

    Unter ‚Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten‘ sind lediglich Gewinne und Verluste zu erfassen, die auf Veränderungen beim eigenen Ausfallrisiko des Kreditgebers für solche Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und die das meldende Institut erfolgswirksam erfasst, da ihre Erfassung im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde.

    29.2.   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2)

    313.

    Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte sind nach Art des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten umfasst den bei dem ausgebuchten Vermögenswert erzielten Gewinn oder Verlust. Unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ sind sämtliche nicht anderweitig gemeldeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Investitionen zu erfassen.

    29.3.   Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

    314.

    Die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; nicht anderweitig erfasste betriebliche Erträge und Aufwendungen (sonstiges).

    315.

    Beim Posten ‚Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien‘ werden in der Spalte ‚Erträge‘ die erzielten Einnahmen und in der Spalte ‚Aufwendungen‘ die Kosten erfasst, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten ‚Sonstige Verwaltungsaufwendungen‘ aufgenommen.

    316.

    Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung oder Neubewertung der Bestände an Gold, sonstigen Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in dem Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge — Sonstige‘ oder ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen — Sonstige‘ ausgewiesen.

    30.   EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)

    317.

    In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jede Eigenkapitalkomponente die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums (Eröffnungsbilanz) und zum Ende des Berichtszeitraums (Schlussbilanz) offengelegt.

    318.

    Der Posten ‚Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen‘ umfasst alle innerhalb des Eigenkapitals übertragenen Beträge, einschließlich Gewinne und Verluste, die auf das eigene Ausfallrisiko für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, sowie die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die bei der Ausbuchung auf andere Eigenkapitalkomponenten übertragen werden.

    31.   DARLEHEN UND KREDITE: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (23)

    319.

    In Meldebogen 23 werden zusätzliche Informationen zu Darlehen und Krediten dargestellt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend sowie als zur Veräußerung gehaltene Schuldtitel eingestuft sind.

    320.

    Für die Zwecke der Feststellung der ‚Anzahl der Instrumente‘ wird unter einem Instrument ein Bankprodukt mit offenem Saldo und gegebenenfalls einer Kreditobergrenze verstanden, das in der Regel mit einem Konto verbunden ist. Eine Risikoposition gegenüber einer spezifischen Gegenpartei kann aus mehreren Instrumenten bestehen. Die Anzahl der Instrumente wird auf der Grundlage der Art, wie das Institut die Risikoposition verwaltet, bestimmt. Die Anzahl der Instrumente wird für Risikopositionen in der Vorverfahrensphase und Risikopositionen in der Verfahrensphase gemäß den Nummern 321 und 322 des vorliegenden Teils getrennt ausgewiesen.

    321.

    Eine Risikoposition befindet sich in der Vorverfahrensphase, wenn dem Schuldner förmlich mitgeteilt wurde, dass das Institut innerhalb eines festgelegten Zeitraums rechtliche Schritte gegen den Schuldner einleiten wird, es sei denn, bestimmte vertragliche oder andere Zahlungsverpflichtungen werden erfüllt. Dies beinhaltet auch Fälle, in denen der Vertrag vom meldenden Institut beendet wurde, da der Schuldner formal gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat und ihm dies entsprechend mitgeteilt wurde, das Institut jedoch noch keine rechtlichen Schritte gegen den Schuldner eingeleitet hat. Risikopositionen, die als ‚in der Vorverfahrensphase‘ eingestuft wurden, können aus dieser Kategorie ausgegliedert werden, wenn der ausstehende Betrag gezahlt wird oder sie in die Verfahrensphase, wie in der nachstehenden Nummer definiert, eintreten.

    322.

    Eine Risikoposition befindet sich ‚in der Verfahrensphase‘, wenn gegen den Schuldner förmlich rechtliche Schritte ergriffen wurden. Dazu gehören Fälle, in denen ein Gericht bestätigt, dass es zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist, oder die Justiz von der Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Gerichtsverfahren angestrengt wird.

    323.

    ‚Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien‘ bezieht sich auf Risikopositionen, für die weder Sicherheiten hinterlegt noch Finanzgarantien empfangen wurden; der unbesicherte Teil einer teilweise oder vollständig garantierten Risikoposition fällt nicht hierunter.

    324.

    Darlehen und Kredite mit einer kumulierten Deckungsquote von über 90 % werden getrennt ausgewiesen. Zu diesem Zweck ist die ‚kumulierte Deckungsquote‘ das Verhältnis zwischen den kumulierten Wertminderungen bzw. den kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit einem Darlehen oder Kredit als Zähler, und dem Bruttobuchwert des betreffenden Darlehens oder Kredits als Nenner.

    325.

    Immobilienbesicherte Darlehen gemäß Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils sowie Darlehen für Gewerbeimmobilien gemäß Nummer 239ix des vorliegenden Teils werden aufgeschlüsselt nach Beleihungssatz gemäß Nummer 239x des vorliegenden Teils ausgewiesen.

    326.

    Informationen über für Darlehen und Kredite gehaltene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien sind gemäß Nummer 239 des vorliegenden Teils auszuweisen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt somit der Buchwert der betreffenden Risikoposition. Als Sicherheit hinterlegte Immobilien sind zusätzlich gesondert auszuweisen.

    327.

    In Abweichung von der vorstehenden Nummer spiegeln ‚Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten — nicht begrenzte Beträge‘ den vollständigen Wert der empfangenen Sicherheit ohne eine beim Buchwert der betreffenden Risikoposition festgelegte Obergrenze wider.

    32.   DARLEHEN UND KREDITE: STRÖME NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, WERTMINDERUNG UND ABSCHREIBUNGEN SEIT ENDE DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES (24)

    32.1.   Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen (24.1)

    328.

    In Meldebogen 24.1 wird eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Bestands der Darlehen und Kredite dargelegt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zum Handelsbestand gehörende, als zu Handelszwecken gehaltene oder als zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte eingestuft sind, die als notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft sind und in Meldebogen 18 ausgewiesen werden. Zuflüsse und Abflüsse notleidender Darlehen und Kredite sind nach Art des Zuflusses oder Abflusses aufzuschlüsseln.

    329.

    Zuflüsse in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden gemäß den Nummern 239ii bis 239iii und 239vi des vorliegenden Teils ausgewiesen, ausgenommen Zuflüsse in die Kategorie ‚zur Veräußerung gehalten‘, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen. Zuflüsse sind nach Art (Quelle) des Zuflusses aufzuschlüsseln. Hierbei gilt Folgendes:

    a)

    ‚Zufluss aufgrund aufgelaufener Zinsen‘ bezeichnet die bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgelaufenen Zinsen, die in keine der anderen Kategorien der Aufschlüsselung nach Art (Quelle) aufgenommen wurden; diesbezüglich erfasst der Zufluss die Zinsen, die bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgelaufen sind, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und seitdem weiterhin als solche eingestuft werden; Zinsen, die bei Risikopositionen aufgelaufen sind, die gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils erst während des Berichtszeitraums als notleidend eingestuft wurden, werden zusammen mit dem Zufluss selbst in der betreffenden Kategorieart (Quelle) ausgewiesen;

    b)

    ‚davon: reklassifiziert aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen im Probezeitraum, zuvor reklassifiziert aus notleidenden Risikopositionen‘ umfasst ‚vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen‘ gemäß Nummer 261 des vorliegenden Teils, die während des Berichtszeitraums gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils erneut als notleidend reklassifiziert wurden;

    c)

    ‚Zufluss aus sonstigen Gründen‘ erfasst Zuflüsse, die keiner anderen spezifizierten Quelle für Zuflüsse zugeordnet werden können, und umfasst auch Erhöhungen des Bruttobuchwerts notleidender Risikopositionen, die auf zusätzliche während des Berichtszeitraums ausgezahlte Beträge zurückzuführen sind, die Kapitalisierung überfälliger Beträge, darunter kapitalisierte Gebühren und Aufwendungen, sowie Änderungen der Wechselkurse in Zusammenhang mit notleidenden Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und seitdem weiterhin als solche eingestuft worden sind.

    330.

    Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

    a)

    ‚Mehrfacher Zufluss‘ umfasst Darlehen und Kredite, die während des Berichtszeitraums mehrfach von notleidend in vertragsgemäß bedient oder umgekehrt umgegliedert wurden;

    b)

    ‚Zufluss von in den vergangenen 24 Monaten gewährten Risikopositionen‘ bezeichnet Darlehen und Kredite, die in den 24 Monaten vor dem Stichtag gewährt wurden und während des Berichtszeitraums als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft wurden. Von diesen Risikopositionen werden die während des Berichtszeitraums gewährten Risikopositionen zusätzlich gesondert ausgewiesen.

    331.

    Abflüsse aus der Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden gemäß den Nummern 239iii bis 239vi des vorliegenden Teils ausgewiesen und nach Art (Grund) des Abflusses aufgeschlüsselt. In diesem Kontext spiegelt ‚Abfluss aufgrund von Abschreibungen‘ den Betrag der während des Berichtszeitraums vorgenommenen Abschreibungen wider, der keiner anderen spezifizierten Art von Abfluss zugeordnet werden kann und außerdem Abschreibungen enthält, die mit dem völligen Erlöschen sämtlicher Rechte des meldenden Instituts durch Ablauf der Verjährungsfrist, Erlass oder andere Ursachen während des Berichtszeitraums im Zusammenhang stehen.

    332.

    In diesen Fällen, in denen eine Risikoposition teilweise ausgebucht wird und der übrige Teil als vertragsgemäß bedient umgegliedert wird, werden der mit der Umgliederung verbundene Abfluss und der mit der Ausbuchung verbundene Abfluss als separate Abflüsse ausgewiesen. Für Abflüsse aufgrund der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen, Risikoübertragungen und Inbesitznahme von Sicherheiten werden die erhaltenen kumulierten Nettorückflüsse ausgewiesen. Falls zum Zeitpunkt der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen, Risikoübertragungen und Inbesitznahme von Sicherheiten eine Abschreibung erfolgt ist, wird der Betrag als Bestandteil der betreffenden Art des Abflusses ausgewiesen.

    333.

    ‚Kumulierte Nettorückforderungen‘ sind i) der Betrag der im Kontext der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen und Risikoübertragungen entgegengenommenen Barmittel oder Barmitteläquivalente, abzüglich damit verbundener Kosten, bzw. ii) der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert gemäß Nummer 175i des vorliegenden Teils, der im Kontext von Abflüssen aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten entgegengenommen wird.

    334.

    Der Abfluss, der mit Darlehen und Krediten verbunden ist, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und danach nicht mehr die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt haben, wird getrennt ausgewiesen.

    32.2.   Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen (24.2)

    335.

    Meldebogen 24.2 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigungskonten und des Bestands kumulierter negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft sind oder wurden.

    336.

    ‚Erhöhungen während des Berichtszeitraums‘ umfassen

    a)

    den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und zum Meldestichtag weiterhin als notleidend eingestuft sind;

    b)

    den zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden; und

    c)

    die Erhöhung kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und entweder zum Meldestichtag weiterhin als solche eingestuft sind oder während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden.

    337.

    Der Teil der Erhöhung, der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf aufgelaufene Zinsen verbucht werden, zuzuschreiben ist, wird zusätzlich gesondert ausgewiesen.

    338.

    ‚Verminderungen während des Berichtszeitraums‘ umfassen

    a)

    den zum Zeitpunkt des Endes der Erfassung bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden und während des Berichtszeitraums aus dem Portfolio des Instituts ausgegliedert wurden;

    b)

    den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden und zum Stichtag weiterhin nicht als notleidend eingestuft sind;

    c)

    den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums als ‚zur Veräußerung gehalten‘ umgegliedert wurden; und

    d)

    die Verminderung kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und zum Meldestichtag weiterhin als solche eingestuft sind.

    339.

    Die folgenden Posten werden gesondert ausgewiesen:

    a)

    die Verminderung aufgrund der Wertaufholung und negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken;

    b)

    die Verminderung aufgrund der ‚Abwicklung‘ von Abschlägen im Kontext der Anwendung der Rechnungslegungsmethode für effektive Zinssätze.

    32.3.   Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums (24.3)

    340.

    Meldebogen 24.3 wird verwendet, um Abschreibungen gemäß Nummer 74 des vorliegenden Teils insoweit auszuweisen, als sie i) während des Berichtszeitraums vorgenommen wurden (Zuflüsse) und ii) im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten stehen, die während des Berichtszeitraums als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft waren, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend oder zur Veräußerung gehalten eingestuft werden. Sowohl teilweise als auch vollständige Abschreibungen werden ausgewiesen. Von diesen Abschreibungen sind solche, die der Verwirkung des Rechts auf eine rechtmäßige Einziehung einer Risikoposition oder eines Teils davon zuzuschreiben sind, gesondert auszuweisen.

    33.   DURCH INBESITZNAHME UND VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN ERLANGTE SICHERHEITEN (25)

    341.

    ‚Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten‘ umfassen sowohl Vermögenswerte, die vom Schuldner als Sicherheit hinterlegt wurden, als auch Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung einer Schuld erlangt wurden.

    33.1.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse (25.1)

    342.

    Meldebogen 25.1 wird verwendet, um die Überleitungsrechnung von den Anfangssalden zum Beginn des Geschäftsjahres auf die Schlusssalden für den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten, darzustellen. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen ‚Verringerung des Schuldensaldos‘ und zum beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheit bereitgestellt.

    343.

    ‚Verringerung des Schuldensaldos‘ bezeichnet den Bruttobuchwert der Risikoposition, die im Austausch für die durch Inbesitznahme erlangte Sicherheit aus der Bilanz ausgebucht wurde, und zwar zum genauen Zeitpunkt des Austauschs, und die damit verbundenen Wertminderungen und negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken zu jenem Zeitpunkt. Wurde zum Zeitpunkt des Austauschs eine Abschreibung vorgenommen, so wird der betreffende Betrag ebenfalls als Bestandteil der Verringerung des Schuldensaldos betrachtet. Ausbuchungen aus der Bilanz aus sonstigen Gründen, etwa der Entgegennahme von Barmitteln, werden nicht ausgewiesen.

    344.

    ‚Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 175i des vorliegenden Teils beschrieben.

    345.

    Im Hinblick auf die ‚Zuflüsse während des Berichtszeitraums‘ gilt Folgendes:

    a)

    durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen: i) während des Berichtszeitraums (seit Beginn des Geschäftsjahres) durch Inbesitznahme erlangte neue Sicherheiten, ungeachtet dessen, ob die Sicherheit zum Stichtag weiterhin in der Bilanz des Instituts erfasst (gehalten) wird oder nicht, und ii) positive Änderungen der Bewertung von Sicherheiten während des Berichtszeitraums infolge verschiedener Gründe (wie positive Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, Aufwertung, Wertaufholung, Änderungen an den Rechnungslegungsmethoden). Diese Arten von Zuflüssen sind zusätzlich gesondert auszuweisen;

    b)

    die ‚Verringerung des Schuldensaldos‘ spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos der ausgebuchten Risikoposition im Zusammenhang mit der während des Berichtszeitraums erlangten Sicherheit wider.

    346.

    Im Hinblick auf die ‚Abflüsse während des Berichtszeitraums‘ gilt Folgendes:

    a)

    durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen: i) während des Berichtszeitraums gegen bar veräußerte Sicherheiten; ii) während des Berichtszeitraums mit Ersatz durch Finanzinstrumente veräußerte Sicherheiten; und iii) negative Änderungen der Bewertung von Sicherheiten während des Berichtszeitraums infolge verschiedener Gründe (wie negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, Abwertung, Wertminderung, Abschreibung, Änderungen an den Rechnungslegungsmethoden). Diese Arten von Abflüssen sind zusätzlich gesondert auszuweisen. Wird eine Sicherheit im Austausch für Barmittel und Finanzinstrumente ausgebucht, so werden die betreffenden Beträge aufgeteilt und den beiden Arten von Abflüssen zugeordnet. ‚Mit Ersatz durch Finanzinstrumente veräußerte Sicherheiten‘ wird in Fällen verwendet, in denen die Sicherheit an eine Gegenpartei veräußert wird und der Erwerb durch diese Gegenpartei durch das meldende Institut finanziert wird;

    b)

    die ‚Verringerung des Schuldensaldos‘ spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos der Risikoposition im Zusammenhang mit Fällen wider, in denen die Sicherheit während des Berichtszeitraums gegen bar veräußert oder durch Finanzinstrumente ersetzt wurde.

    347.

    Im Falle einer Veräußerung einer Sicherheit gegen bar entspricht der ‚Abfluss, für den Barmittel entgegengenommen wurden‘ der Summe aus ‚Entgegengenommenen Barmittel abzüglich Kosten‘ und ‚Gewinnen oder (-) Verlusten aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten‘. ‚Entgegengenommene Barmittel abzüglich Kosten‘ bezeichnen den Betrag der empfangenen Barmittel abzüglich Transaktionskosten wie an Diensteanbieter gezahlte Gebühren und Provisionen, auf die Übertragung anfallende Steuern sowie Abgaben. ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten‘ bezeichnet die Differenz zwischen dem Buchwert der Sicherheit zum Datum der Ausbuchung und dem Betrag der empfangenen Barmittel abzüglich Transaktionskosten. Im Falle einer Ersetzung der Sicherheit durch Finanzinstrumente nach Nummer 346 des vorliegenden Teils wird der Buchwert der gewährten Finanzierung ausgewiesen.

    348.

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten werden aufgeschlüsselt nach ‚Jahrgang‘ (Vintage) der Sicherheit ausgewiesen, d. h. auf der Grundlage des Zeitpunkts, ab dem die Sicherheit in der Bilanz des Instituts erfasst wurde.

    349.

    Im Kontext der Darstellung der erlangten Sicherheiten nach Jahrgang wird die ‚Alterung‘ der Sicherheiten in der Bilanz, d. h. die Migration zwischen vorab festgelegten Laufzeitbändern für die Jahrgänge, weder als Zufluss noch als Abfluss ausgewiesen.

    33.2.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten — Art der erlangten Sicherheit (25.2)

    350.

    Meldebogen 25.2 enthält eine Aufschlüsselung der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten gemäß Nummer 341 des vorliegenden Teils nach Art der erlangten Sicherheit. Der Meldebogen spiegelt die zum Stichtag in der Bilanz erfassten Sicherheiten wider, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen ‚Verringerung des Schuldensaldos‘ und zum ‚beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert‘ gemäß den Nummern 343 und 344 des vorliegenden Teils sowie zur Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten bereitgestellt, die zum Stichtag in der Bilanz erfasst waren.

    351.

    Bei den Arten von Sicherheiten handelt es sich um die in Nummer 173 des vorliegenden Teils genannten Arten von Sicherheiten, ausgenommen der unter Buchstabe b Ziffer i genannten.

    352.

    Im Hinblick auf Sicherheiten in Form von Immobilien wird Folgendes in gesonderten Zeilen ausgewiesen:

    a)

    im Bau oder in der Entwicklungsphase befindliche Immobilien;

    b)

    im Hinblick auf Gewerbeimmobilien Sicherheiten in Form von Flächen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobiliengesellschaften, ausgenommen landwirtschaftliche Flächen. Gesonderte Informationen zu Bauflächen und Flächen ohne Baugenehmigung werden zusätzlich ausgewiesen.

    33.3.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind (25.3)

    353.

    In Meldebogen 25.3. werden Informationen zu durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind, ausgewiesen. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen ‚Verringerung des Schuldensaldos‘ und zum ‚beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert‘ gemäß den Nummern 343 und 344 des vorliegenden Teils bereitgestellt.

    354.

    Es sind Informationen zum Bestand der Sicherheiten zum Stichtag bereitzustellen, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden, und zu den Zuflüssen aufgrund neuer Sicherheiten, die durch Inbesitznahme zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. Im Hinblick auf die ‚Verringerung des Schuldensaldos‘ spiegelt die ‚Gesamtsumme‘ die Verringerung des Schuldensaldos im Zusammenhang mit den Sicherheiten zum Stichtag wider, und der ‚Zufluss aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten‘ spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos im Zusammenhang mit den während des Berichtszeitraums erlangten Sicherheiten wider.

    34.   VERWALTUNG DER STUNDUNG UND QUALITÄT DER STUNDUNG (26)

    355.

    Meldebogen 26 umfasst detaillierte Informationen über Darlehen und Kredite, die im Einklang mit den Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils als gestundet eingestuft werden, ausgenommen zur Veräußerung gehalten eingestufte Instrumente. Gestundete Risikopositionen, die sich entweder auf eine Änderung der früheren Vertragsbedingungen oder eine vollständige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags gemäß Nummer 241 des vorliegenden Teils beziehen, werden nach spezifischeren Arten von Stundungsmaßnahmen aufgeschlüsselt.

    356.

    Die ‚Anzahl der Instrumente‘ wird wie in Nummer 320 des vorliegenden Teils definiert bestimmt.

    357.

    Der Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen wird einer Kategorie zugeordnet, die die Art der Stundungsmaßnahme widerspiegelt. Wurden mehrere Stundungsmaßnahmen auf eine Risikoposition angewandt, so wird der Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen der Kategorie der wichtigsten Art von Stundungsmaßnahme zugeordnet. Diese wird auf der Grundlage der Art der Stundungsmaßnahme ermittelt, die die größte Auswirkung auf den Nettobarwert der gestundeten Risikoposition hat, oder anhand einer anderen Methode, die als anwendbar betrachtet wird.

    358.

    Bei den Arten von Stundungsmaßnahmen handelt es sich um Folgende:

    a)

    Schonfrist/Zahlungsaufschub: zeitweise Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen im Hinblick auf den Hauptbetrag oder Zinsen, wobei die Rückzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden;

    b)

    Zinssatzermäßigung: dauerhafte oder zeitweise Ermäßigung des Zinssatzes (fest oder variabel) auf einen gerechten und tragfähigen Satz;

    c)

    Laufzeitverlängerung: Verlängerung der Laufzeit der Risikoposition mit einer Verringerung der Beträge der Tranchen, indem die Rückzahlungen über einen längeren Zeitraum gestreckt werden;

    d)

    verschobene Rückzahlungen: Anpassung des vertraglichen Zahlungsplans mit oder ohne Änderungen der Beträge der Tranchen, wobei es sich nicht um eine Schonfrist/einen Zahlungsaufschub, eine Laufzeitverlängerung oder einen Schuldenerlass handelt. Diese Kategorie umfasst auch die Aktivierung von Zahlungsrückständen und/oder aufgelaufenen Zinsrückständen auf den ausstehenden Kapitalsaldo für die Rückzahlung nach einem tragfähigen, neu terminierten Plan; Verringerung der Beträge der Tranchen für die Kapitalrückzahlungen über einen festgelegten Zeitraum, ungeachtet dessen, ob weiterhin Zinsen in voller Höhe zu bezahlen sind oder ob diese kapitalisiert oder einbehalten wurden;

    e)

    Schuldenerlass: teilweise Löschung der Risikoposition durch das meldende Institut durch Verwirkung des Rechts auf eine rechtmäßige Einziehung der Risikoposition;

    f)

    Debt-Asset-Swaps: teilweiser Ersatz von Risikopositionen in Form von Schuldtiteln durch Vermögenswerte oder Eigenkapital;

    g)

    sonstige Stundungsmaßnahmen, darunter auch vollständige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags.

    359.

    Betrifft die Stundungsmaßnahme den Bruttobuchwert einer Risikoposition, so wird der Bruttobuchwert zum Stichtag, d. h. nach Anwendung der Stundungsmaßnahme, ausgewiesen. Im Fall einer Umschuldung werden der Bruttobuchwert des neuen Vertrags (‚für die Umschuldung bereitgestellter Betrag‘), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie der Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags ausgewiesen.

    360.

    Folgende Posten sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

    a)

    Instrumente, die zu mehreren Zeitpunkten Stundungsmaßnahmen unterlagen, wobei

    i)

    ‚Darlehen und Kredite, die zwei Mal gestundet wurden‘ und ‚mehr als zwei Mal‘ gestundet wurden Risikopositionen bezeichnen, die im Einklang mit den Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils zum Meldestichtag als gestundet eingestuft sind und auf die zwei Mal bzw. mehr als zwei Mal Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Dazu gehören auch ursprünglich gestundete Risikopositionen, die aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden (genesene gestundete Risikopositionen), denen danach jedoch neue Stundungsmaßnahmen gewährt wurden;

    ii)

    ‚Darlehen und Kredite, für die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen gewährt wurden‘ gestundete Risikopositionen im Probezeitraum sind, auf die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen angewandt wurden, wobei die Risikoposition zwischenzeitlich nicht genesen ist;

    b)

    Notleidende gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben. Dazu gehören notleidende gestundete Risikopositionen, die nicht die Kriterien erfüllen, um wie in Nummer 232 beschrieben zum Ende des Probezeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 231 Buchstabe b des vorliegenden Teils nicht mehr als notleidend eingestuft zu werden.

    361.

    Risikopositionen, für die seit Ende des vergangenen Geschäftsjahres Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in gesonderten Spalten auszuweisen.

    35.   DARLEHEN UND KREDITE: DURCHSCHNITTLICHE DURATIONS- UND RÜCKFLUSSZEITRÄUME (47)

    362.

    Die in Meldebogen 47 enthaltenen Informationen beziehen sich auf Darlehen und Kredite, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend oder zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

    363.

    Die ‚gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin (in Jahren)‘ wird als gewichtete durchschnittliche Anzahl der Tage seit der Einstufung der Risikopositionen als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils zum Stichtag berechnet. Notleidende Risikopositionen, die nicht überfällig sind, werden in dieser Berechnung als Risikopositionen mit einem Fälligkeitstermin von null Tagen betrachtet. Die Risikopositionen werden nach dem zum Stichtag festgestellten Bruttobuchwert gewichtet. Die gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin wird in Jahren (mit Dezimalstellen) ausgedrückt.

    364.

    Die folgenden Angaben zu den Ergebnissen von Verfahren im Zusammenhang mit notleidenden Darlehen und Kredite, die während des Zeitraums abgeschlossen werden, sind auszuweisen:

    a)

    Kumulierte Nettorückforderungen: Dieser Posten umfasst Rückforderungen aus Gerichtsverfahren. Rückforderungen aus freiwilligen Vereinbarungen werden nicht aufgenommen.

    b)

    Verringerung des Bruttobuchwerts: Dieser Posten umfasst den Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite, die infolge des Abschluss eines Verfahrens ausgebucht wurden. Darunter fallen auch Abschreibungen.

    c)

    Durchschnittliche Dauer von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren: Wird berechnet als durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Datum der Einstufung des Instruments als ‚in der Verfahrensphase‘ nach Nummer 322 des vorliegenden Teils und dem Datum, an dem die Verfahren abgeschlossen werden; sie wird in Jahren (mit Dezimalstellen) angegeben.

    TEIL 3

    ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN

    1.

    Die Tabellen 2 und 3 enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR zu verwendenden Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Gegenparteien nach Branchen.

    Tabelle 2

    Standardansatz (SA)

    Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR)

    Branche der Gegenpartei nach FINREP

    Anmerkungen

    a)

    Staaten oder Zentralbanken

    1)

    Zentralbanken

    2)

    Staatssektor

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    b)

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften

    2)

    Staatssektor

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    c)

    Öffentliche Einrichtungen

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    d)

    Multilaterale Entwicklungsbanken

    3)

    Kreditinstitute

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    e)

    Internationale Organisationen

    2)

    Staatssektor

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    f)

    Institute

    (d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    g)

    Unternehmen

    2)

    Staatssektor

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    h)

    Mengengeschäft

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    i)

    Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    j)

    Ausgefallene Positionen

    1)

    Zentralbanken

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    ja)

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

    1)

    Zentralbanken

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    k)

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    l)

    Verbriefungspositionen

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.

    m)

    Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    n)

    Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

    Eigenkapitalinstrumente

    Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht.

    o)

    Eigenkapital

    Eigenkapitalinstrumente

    Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.

    p)

    Sonstige Posten

    Verschiedene Bilanzposten

    Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.


    Tabelle 3

    Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

    Risikopositionsklassen nach IRBA

    (Artikel 147 CRR)

    Branche der Gegenpartei nach FINREP

    Anmerkungen

    a)

    Staatssektor und Zentralbanken

    1)

    Zentralbanken

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    b)

    Institute

    (d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken)

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    c)

    Unternehmen

    2)

    Staatssektor

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    d)

    Mengengeschäft

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

    e)

    Beteiligungen

    Eigenkapitalinstrumente

    Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.

    f)

    Verbriefungspositionen

    2)

    Staatssektor

    3)

    Kreditinstitute

    4)

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    5)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    6)

    Haushalte

    Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.

    g)

    Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen

    Verschiedene Bilanzposten

    Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.“


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (4)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (6)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (7)  Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).

    (8)  Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).

    (9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25, November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).


    ANHANG VI

    „ANHANG XVIII

    MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

    Meldebogen-nummer

    Meldebogen-code

    Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

     

     

    MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

    67

    C 67.00

    KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN

    68

    C 68.00

    KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN

    69

    C 69.00

    KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME

    70

    C 70.00

    ANSCHLUSSFINANZIERUNG


    C 67.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN

    Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

     

    Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien

    Name der Gegenpartei

    Code

    Unternehmenskennung (LEI)

    Branche der Gegenpartei

    Sitz der Gegenpartei

    Produktart

    Erhaltener Betrag

    Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

    Zeile

    ID

    010

    015

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    010

    1.

    ZEHN GRÖSSTE GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMT-VERBINDLICHKEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    1.01

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    1.02

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    1.03

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    1.04

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    1.05

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    1.06

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    1.07

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    1.08

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    1.09

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    1.10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    2.

    ALLE SONSTIGEN FINANZIERUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 68.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN

    Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

    Konzentration der Finanzierung nach Produktarten

    Zeile

    ID

    Produktbezeichnung

    Erhaltener Buchwert

    Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

    Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

    Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

     

     

     

    010

    020

    030

    040

    050

    PRODUKTE, AUF DIE MEHR ALS 1 % DER GESAMTVERBINDLICHKEITEN ENTFÄLLT

    010

    1

    RETAIL-EINLAGEN

     

     

     

     

     

    020

    1.1

    davon Sichteinlagen

     

     

     

     

     

    031

    1.2

    davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

     

     

     

     

     

    041

    1.3

    davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

     

     

     

     

     

    070

    1.4

    Sparkonten

     

     

     

     

     

    080

    1.4.1

    bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

     

     

     

     

     

    090

    1.4.2

    bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

     

     

     

     

     

    100

    2

    GROSSVOLUMIGE FINANZIERUNG

     

     

     

     

     

    110

    2.1

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

    120

    2.1.1

    davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden

     

     

     

     

     

    130

    2.1.2

    davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden

     

     

     

     

     

    140

    2.1.3

    davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

     

     

     

     

     

    150

    2.2

    Besicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

    160

    2.2.1

    davon SFTs

     

     

     

     

     

    170

    2.2.2

    davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

    180

    2.2.3

    davon Emissionen forderungsbesicherter Wertpapiere

     

     

     

     

     

    190

    2.2.4

    davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

     

     

     

     

     


    C 69.00 — KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME

    Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

     

    Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume

    Täglich fällig

    1 Woche

    1 Monat

    3 Monate

    6 Monate

    1 Jahr

    2 Jahre

    5 Jahre

    10 Jahre

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Spread

    Volumen

    Zeile

    ID

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    010

    1

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1

    davon: Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    1.2

    davon: Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    1.3

    davon: Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    1.4

    davon: Vorrangige unbesicherte Wertpapiere

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    1.5

    davon: Gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    1.6

    davon: Forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 70.00 — ANSCHLUSSFINANZIERUNG

    Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

     

    Anschlussfinanzierung

    Täglich fällig

    > 1 Tag ≤ 7 Tage

    > 7 Tage ≤ 14 Tage

    > 14 Tage ≤ 1 Monat

    > 1 Monat ≤ 3 Monate

    > 3 Monate ≤ 6 Monate

    > 6 Monate

    Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

    Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

    Fällig

    Verlängert

    Neue Mittel

    Netto

    Fällig

    Verlängert

    Neue Mittel

    Netto

    Fällig

    Verlängert

    Neue Mittel

    Netto

    Fällig

    Verlängert

    Neue Mittel

    Netto

    Fällig

    Verlängert

    Neue Mittel

    Netto

    Fällig

    Verlängert

    Neue Mittel

    Netto

    Fällig

    Verlängert

    Neue Mittel

    Netto

    Laufzeit fälliger Mittel

    Laufzeit verlängerter Mittel

    Laufzeit neuer Mittel

    Zeile

    ID

    Tag

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    010

    1.1

    1

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    1.1.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    1.1.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    1.2

    2

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    1.2.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    1.2.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    1.2.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    1.3

    3

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    1.3.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    1.3.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    1.3.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    1.4

    4

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    1.4.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    1.4.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    1.4.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    1.5

    5

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    1.5.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    1.5.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    1.5.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    1.6

    6

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    1.6.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    1.6.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    1.6.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    1.7

    7

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    1.7.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    1.7.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    1.7.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    1.8

    8

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    1.8.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    1.8.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    1.8.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    1.9

    9

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    1.9.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    1.9.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    1.9.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    1.10

    10

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    1.10.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    1.10.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    1.10.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    1.11

    11

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    1.11.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    1.11.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    1.11.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    1.12

    12

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    1.12.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    1.12.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    1.12.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    1.13

    13

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    1.13.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    1.13.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    1.13.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    1.14

    14

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    1.14.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    1.14.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    560

    1.14.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    570

    1.15

    15

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    580

    1.15.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    590

    1.15.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    600

    1.15.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    610

    1.16

    16

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    620

    1.16.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    630

    1.16.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    640

    1.16.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    650

    1.17

    17

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    660

    1.17.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    670

    1.17.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    680

    1.17.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    690

    1.18

    18

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    700

    1.18.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    710

    1.18.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    720

    1.18.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    730

    1.19

    19

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    740

    1.19.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    750

    1.19.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    760

    1.19.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    770

    1.20

    20

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    780

    1.20.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    790

    1.20.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    800

    1.20.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    810

    1.21

    21

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    820

    1.21.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    830

    1.21.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    840

    1.21.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    850

    1.22

    22

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    860

    1.22.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    870

    1.22.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    880

    1.22.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    890

    1.23

    23

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900

    1.23.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    1.23.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    1.23.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    1.24

    24

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    940

    1.24.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    950

    1.24.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    960

    1.24.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    970

    1.25

    25

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    980

    1.25.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    990

    1.25.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1000

    1.25.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1010

    1.26

    26

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1020

    1.26.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1030

    1.26.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1040

    1.26.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1050

    1.27

    27

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1060

    1.27.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1070

    1.27.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1080

    1.27.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1090

    1.28

    28

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1100

    1.28.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1110

    1.28.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1120

    1.28.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1130

    1.29

    29

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1140

    1.29.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1150

    1.29.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1160

    1.29.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1170

    1.30

    30

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1180

    1.30.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1190

    1.30.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1200

    1.30.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1210

    1.31

    31

    Finanzierung insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1220

    1.31.1

    Retail-Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1230

    1.31.2

    Unbesicherte großvolumige Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1240

    1.31.3

    Besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG VII

    „ANHANG XIX

    ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG IN ANHANG XVIII

    1.   Zusätzliche Liquiditätsüberwachung

    1.1.   Allgemeine Hinweise

    1.

    Zur Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird, füllen die Institute den Meldebogen in Anhang XVIII entsprechend den Hinweisen im vorliegenden Anhang aus.

    2.

    Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen.

    3.

    Unbefristete Finanzierungen, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten.

    4.

    Die Ursprungslaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Absatz 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne.

    5.

    Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen.

    6.

    Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit wird für täglich fällige Einlagen eine Laufzeit von einem Tag angesetzt.

    7.

    Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, wird der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde gelegt.

    8.

    Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von zwanzig Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Absatz 12 genannte Optionalität.

    9.

    Zur Berechnung des in den Meldebögen C 67.00 und C 68.00 genannten prozentualen Schwellenwerts nach maßgeblichen Währungen wenden die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen an.

    1.2.   Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)

    1.

    Um Informationen über die Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien der meldenden Institute im Meldebogen C 67.00 zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen.

    2.

    Die Institute melden die zehn größten Gegenparteien oder Gruppen verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Zeilen 020 bis 110 von Abschnitt 1 des Meldebogens. Dabei stammt der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der unter 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden. Der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, stammt von der unter 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, und so weiter für die verbleibenden Zellen.

    3.

    Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen.

    4.

    Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen führen die Institute in Abschnitt 2 an.

    5.

    Die Gesamtbeträge der Abschnitte 1 und 2 entsprechen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP) übermittelten Bilanz.

    6.

    Die Institute füllen für jede Gegenpartei die Spalten 010 bis 080 aus.

    7.

    Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber erfolgt nach bestem Bemühen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden.

    8.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Name der Gegenpartei

    Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen.

    Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

    015

    Code

    Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

    020

    Unternehmenskennung (LEI)

    Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

    Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist diese für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.

    030

    Branche der Gegenpartei

    Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen:

    i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte.

    Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

    040

    Sitz der Gegenpartei

    Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

    Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

    050

    Produktart

    Den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist:

    UWF (unsecured wholesale funding obtained from financial customers including interbank money — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld)

     

    UWNF (unsecured wholesale funding obtained from non-financial customers — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden)

    SFT (funding obtained from repurchase agreements — Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

    CB (funding obtained from covered bond issuance — Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG)

    ABS (funding obtained from asset backed security issuance including asset backed commercial paper — Finanzierung durch die Emission forderungsbesicherter Wertpapiere einschließlich forderungsbesicherter Geldmarktpapiere)

    IGCP (funding obtained from intragroup counterparties — Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)

    OSWF (other secured wholesale funding — sonstige besicherte großvolumige Finanzierung)

    OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z. B. Retail-Einlagen)

    060

    Erhaltener Betrag

    Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben.

    070

    Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

    Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 070 aufzunehmen.

    Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

    080

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

    Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 080 aufzunehmen.

    Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

    1.3.   Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)

    1.

    Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen:

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.   Retail-Einlagen

    Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    020

    1.1.   davon Sichteinlagen

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt.

    031

    1.2.   davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.

    041

    1.3.   davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.

    070

    1.4.   davon Sparkonten mit einer der folgenden Eigenschaften

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben:

    bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

    080

    1.4.1.   bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

    090

    1.4.2.   bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

    100

    2.   Eine großvolumige Finanzierung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften zutreffen:

    Alle Gegenparteien außer Gegenparteien von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

    110

    2.1.   Unbesicherte großvolumige Finanzierung

    Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt.

    120

    2.1.1.   davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden

    Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt.

    Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

    130

    2.1.2.   davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden

    Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt.

    Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

    140

    2.1.3.   davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

    Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

    Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

    150

    2.2.   Besicherte großvolumige Finanzierung

    Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt.

    160

    2.2.1.   davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) handelt.

    170

    2.2.2.   davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt.

    180

    2.2.3.   davon Emissionen forderungsbesicherter Wertpapiere

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsbesicherter Wertpapiere einschließlich forderungsbesicherter Geldmarktpapiere handelt.

    190

    2.2.4.   davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

    Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

    2.

    Beim Ausfüllen dieses Meldebogens melden die Institute den Gesamtbetrag der jeder Produktart zugehörigen Finanzierung, die einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt.

    3.

    Die Institute füllen für jede Produktart die Spalten 010 bis 050 aus.

    4.

    Der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten wird zur Ermittlung jener Produktarten verwendet, deren Finanzierung im Einklang mit folgenden Kriterien erfolgte:

    a)

    der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten ist bei allen in den folgenden Zeilen aufgeführten Produktarten anzuwenden: 1.1 ‚Sichteinlagen‘, 1.2 ‚Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können‘ 1.3 ‚Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können‘, 1.4 ‚Sparkonten‘, 2.1 ‚Unbesicherte großvolumige Finanzierung‘ 2.2 ‚Besicherte großvolumige Finanzierung‘,

    b)

    für die Berechnung des Schwellenwerts von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in Zeile 1.4 ‚Sparkonten‘ gilt der Schwellenwert für die Summe von 1.4.1 und 1.4.2,

    c)

    in Zeile 1 ‚Retail-Einlagen‘ und Zeile 2 ‚Großvolumige Finanzierung‘ findet der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten nur auf aggregierter Ebene Anwendung.

    5.

    Die in den Zeilen 1 ‚Retail-Einlagen‘, 2.1 ‚Unbesicherte großvolumige Finanzierung‘ und 2.2 ‚Besicherte großvolumige Finanzierung‘ ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den ‚davon‘-Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen.

    6.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Erhaltener Buchwert

    Der für jede der in Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien erhaltene Buchwert der Finanzierung wird in Spalte 010 des Meldebogens angegeben

    020

    Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

    Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

    Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

    030

    Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

    Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

    Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

    040

    Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

    Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 040 aufzunehmen.

    Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

    050

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

    Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 050 aufzunehmen.

    Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen verbleibenden Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

    1.4.   Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)

    1.

    Die Institute weisen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten aus:

    a)

    täglich fällig (Spalten 010 und 020),

    b)

    Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),

    c)

    Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),

    d)

    Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),

    e)

    Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),

    f)

    Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),

    g)

    Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),

    h)

    Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),

    i)

    Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),

    2.

    Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen findet der Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt keine Berücksichtigung durch die Institute, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie ‚3 Monate‘ (Spalten 070 und 080) zuzuordnen.

    3.

    Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread handelt es sich um einen der Folgenden:

    a)

    den vom Institut zahlbaren Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert;

    b)

    den vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr zahlbaren Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden Vergleichsindex für die jeweilige Währung konvertiert, d. h. den 3-Monats-EURIBOR für EUR bzw. -LIBOR für GBP und USD.

    Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen.

    4.

    Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie werden auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts berechnet.

    5.

    Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads berechnen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung. Dabei bleiben etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren jedoch einbezogen werden, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt wird. Der Spread entspricht dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes.

    6.

    Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte ‚Kategorie‘ angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte ‚Volumen‘ des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen.

    7.

    In der Spalte ‚Volumen‘ führen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge auf, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen.

    8.

    Wie bei allen anderen Posten geben die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten an. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme entsprechen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben.

    9.

    Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu betrachten.

    10.

    Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten.

    11.

    Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Es gilt der am Ende des Zeitraums gültige Spread.

    12.

    Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, bleiben die entsprechenden Zellen leer.

    13.

    Erläuterungen zu bestimmten Zeilen:

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.   Finanzierung insgesamt

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:

    a)

    täglich fällig (Spalten 010 und 020),

    b)

    Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),

    c)

    Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),

    d)

    Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),

    e)

    Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),

    f)

    Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),

    g)

    Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),

    h)

    Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),

    i)

    Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),

    020

    1.1.   davon: Retail-Einlagen

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    030

    1.2.   davon: Unbesicherte großvolumige Finanzierung

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    040

    1.3.   davon: besicherte Finanzierung

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    050

    1.4.   davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    060

    1.5.   davon: gedeckte Schuldverschreibungen

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    070

    1.6.   davon: forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsbesicherten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsbesicherter Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    1.5.   Anschlussfinanzierung (C 70.00)

    1.

    Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der ‚Anschlussfinanzierung‘ auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats.

    2.

    Die Institute melden alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit:

    a)

    täglich fällig (Spalten 010 bis 040),

    b)

    zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 050 bis 080),

    c)

    zwischen 7 Tagen und 14 Tagen (Spalten 090 bis 120),

    d)

    zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 130 bis 160),

    e)

    zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 170 bis 200),

    f)

    zwischen 3 Monaten und 6 Monaten (Spalten 210 bis 240),

    g)

    in mehr als 6 Monaten (Spalten 250 bis 280).

    3.

    Für jedes in Absatz 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte ‚Fällig‘, der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte ‚Verlängert‘, die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte ‚Neue Mittel‘ und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte ‚Netto‘ einzutragen.

    4.

    Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller ‚Netto‘-Spalten (040, 080, 120, 160, 200, 240 und 280) entsprechen.

    5.

    Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen.

    6.

    Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen.

    7.

    Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.

    8.

    Der unter ‚Fällig‘ anzugebende Betrag umfasst alle Verbindlichkeiten, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.

    9.

    Der unter ‚Verlängert‘ anzugebende Betrag umfasst den fällig werdenden Betrag im Sinne der Absätze 2 und 3, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der ‚verlängerte‘ Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen.

    10.

    Die ‚Neuen Mittel‘ umfassen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.

    11.

    Der ‚Netto‘-Betrag entspricht der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums und ist in der Spalte ‚Netto‘ anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden.

    12.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010 bis 040

    Täglich fällig

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    050 bis 080

    > 1 Tag ≤ 7 Tage

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 70 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    090 bis 120

    > 7 Tage ≤ 14 Tage

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    130 bis 160

    > 14 Tage ≤ 1 Monat

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    170 bis 200

    > 1 Monat ≤ 3 Monate

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    210 bis 240

    > 3 Monate ≤ 6 Monate

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    250 bis 280

    > 6 Monate

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    290

    Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

    Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller ‚Netto-’Spalten‘ (040, 080, 120, 160, 200, 240, und 280) entspricht, ist in Spalte 290 aufzunehmen.

    300 bis 320

    Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

    Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.“


    ANHANG VIII

    „ANHANG XXIV

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN

    MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT

    Meldebogen-nummer

    Meldebogen-code

    Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe

    MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄTSDECKUNG

     

     

    TEIL I — LIQUIDE AKTIVA

    72

    C 72.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG — LIQUIDE AKTIVA

     

     

    TEIL II — ABFLÜSSE

    73

    C 73.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG — ABFLÜSSE

     

     

    TEIL III — ZUFLÜSSE

    74

    C 74.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG — ZUFLÜSSE

     

     

    TEIL IV — SICHERHEITENSWAPS

    75

    C 75.01

    LIQUIDITÄTSDECKUNG — SICHERHEITENSWAPS

     

     

    TEIL V — BERECHNUNGEN

    76

    C 76.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG — BERECHNUNGEN

     

     

    TEIL VI – KONSOLIDIERUNGSKREIS

    77

    C 77.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG — KONSOLIDIERUNGSKREIS


    C 72.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — LIQUIDE AKTIVA

    Währung

    Zeile

    ID

    Posten

    Betrag/Marktwert

    Standard-gewichtung

    Anwendbare Gewichtung

    Wert gemäß Artikel 9

    010

    020

    030

    040

    010

    1

    SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA

     

     

     

     

    020

    1.1

    Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1

     

     

     

     

    030

    1.1.1

    Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    040

    1.1.1.1

    Münzen und Banknoten

     

    1,00

     

     

    050

    1.1.1.2

    Abziehbare Zentralbankreserven

     

    1,00

     

     

    060

    1.1.1.3

    Zentralbank-Aktiva

     

    1,00

     

     

    070

    1.1.1.4

    Zentralstaat-Aktiva

     

    1,00

     

     

    080

    1.1.1.5

    Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

     

    1,00

     

     

    090

    1.1.1.6

    Aktiva von öffentlichen Stellen

     

    1,00

     

     

    100

    1.1.1.7

    Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

     

    1,00

     

     

    110

    1.1.1.8

    Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)

     

    1,00

     

     

    120

    1.1.1.9

    Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

     

    1,00

     

     

    130

    1.1.1.10

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegende Aktiva

     

    1,00

     

     

    140

    1.1.1.11

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegenden Vermögenswerten

     

    0,95

     

     

    150

    1.1.1.12

    Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität einer Zentralbank

     

    1,00

     

     

    160

    1.1.1.13

    Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 1 ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

     

     

     

     

    170

    1.1.1.14

    Alternative Liquiditätsansätze: Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden

     

    0,80

     

     

    180

    1.1.2

    Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

     

     

     

     

    190

    1.1.2.1

    Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

    0,93

     

     

    200

    1.1.2.2

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva

     

    0,88

     

     

    210

    1.1.2.3

    Zentralinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

     

     

     

     

    220

    1.2

    Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2

     

     

     

     

    230

    1.2.1

    Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    240

    1.2.1.1

    Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

     

    0,85

     

     

    250

    1.2.1.2

    Aktiva einer Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

     

    0,85

     

     

    260

    1.2.1.3

    Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

     

    0,85

     

     

    270

    1.2.1.4

    Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

     

    0,85

     

     

    280

    1.2.1.5

    Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

     

    0,85

     

     

    290

    1.2.1.6

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 2A als zugrunde liegende Aktiva

     

    0,80

     

     

    300

    1.2.1.7

    Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

     

     

     

     

    310

    1.2.2

    Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    320

    1.2.2.1

    Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)

     

    0,75

     

     

    330

    1.2.2.2

    Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

    0,75

     

     

    340

    1.2.2.3

    Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

     

    0,70

     

     

    350

    1.2.2.4

    Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

    0,65

     

     

    360

    1.2.2.5

    Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)

     

    0,50

     

     

    370

    1.2.2.6

    Unternehmensschuldverschreibungen — nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)

     

    0,50

     

     

    380

    1.2.2.7

    Aktien (wichtiger Aktienindex)

     

    0,50

     

     

    390

    1.2.2.8

    Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5)

     

    0,50

     

     

    400

    1.2.2.9

    Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

     

    1,00

     

     

    410

    1.2.2.10

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

    0,70

     

     

    420

    1.2.2.11

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva (Risikogewicht 35 %)

     

    0,65

     

     

    430

    1.2.2.12

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

    0,60

     

     

    440

    1.2.2.13

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5) als zugrunde liegende Aktiva

     

    0,45

     

     

    450

    1.2.2.14

    Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)

     

    0,75

     

     

    460

    1.2.2.15

    Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)

     

    0,75

     

     

    470

    1.2.2.16

    Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

    485

    2

    Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition)

     

     

     

     

    580

    3

    Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden

     

     

     

     

    590

    4

    Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden

     

     

     

     


    C 73.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — ABFLÜSSE

    Währung

     

    Betrag

    Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

    Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

    Standard-gewichtung

    Anwendbare Gewichtung

    Abfluss

    Zeile

    ID

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    1

    ABFLÜSSE

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1

    Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

     

     

     

     

     

     

    030

    1.1.1

    Privatkundeneinlagen

     

     

     

     

     

     

    035

    1.1.1.1

    Einlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen sind

     

     

     

    0,00

     

     

    040

    1.1.1.2

    Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Kalendertagen vereinbart wurde

     

     

     

    1,00

     

     

    050

    1.1.1.3

    Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

     

     

     

     

     

     

    060

    1.1.1.3.1

    Kategorie 1

     

     

     

    0,10 -0,15

     

     

    070

    1.1.1.3.2

    Kategorie 2

     

     

     

    0,15 -0,20

     

     

    080

    1.1.1.4

    Stabile Einlagen

     

     

     

    0,05

     

     

    090

    1.1.1.5

    Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung

     

     

     

    0,03

     

     

    100

    1.1.1.6

    Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird

     

     

     

     

     

     

    110

    1.1.1.7

    Andere Privatkundeneinlagen

     

     

     

    0,10

     

     

    120

    1.1.2

    Operative Einlagen

     

     

     

     

     

     

    130

    1.1.2.1

    Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten

     

     

     

     

     

     

    140

    1.1.2.1.1

    Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

     

     

     

    0,05

     

     

    150

    1.1.2.1.2

    Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

     

     

     

    0,25

     

     

    160

    1.1.2.2

    In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten

     

     

     

     

     

     

    170

    1.1.2.2.1

    Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

     

     

     

    0,25

     

     

    180

    1.1.2.2.2

    Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

     

     

     

    1,00

     

     

    190

    1.1.2.3

    Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten

     

     

     

    0,25

     

     

    200

    1.1.2.4

    Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten

     

     

     

    0,25

     

     

    203

    1.1.3

    Überschüssige operative Einlagen

     

     

     

     

     

     

    204

    1.1.3.1

    Einlagen von Finanzkunden

     

     

     

    1,00

     

     

    205

    1.1.3.2

    Einlagen von anderen Kunden

     

     

     

     

     

     

    206

    1.1.3.2.1

    Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

     

     

     

    0,20

     

     

    207

    1.1.3.2.2

    Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

     

     

     

    0,40

     

     

    210

    1.1.4

    Nicht operative Einlagen

     

     

     

     

     

     

    220

    1.1.4.1

    Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben

     

     

     

    1,00

     

     

    230

    1.1.4.2

    Einlagen von Finanzkunden

     

     

     

    1,00

     

     

    240

    1.1.4.3

    Einlagen von anderen Kunden

     

     

     

     

     

     

    250

    1.1.4.3.1

    Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

     

     

     

    0,20

     

     

    260

    1.1.4.3.2

    Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

     

     

     

    0,40

     

     

    270

    1.1.5

    Zusätzliche Abflüsse

     

     

     

     

     

     

    280

    1.1.5.1

    Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1

     

     

     

    0,20

     

     

    290

    1.1.5.2

    Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

     

     

     

    0,10

     

     

    300

    1.1.5.3

    Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität

     

     

     

    1,00

     

     

    310

    1.1.5.4

    Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf Derivatgeschäfte

     

     

     

    1,00

     

     

    340

    1.1.5.5

    Abflüsse aus Derivaten

     

     

     

    1,00

     

     

    350

    1.1.5.6

    Leerverkaufspositionen

     

     

     

     

     

     

    360

    1.1.5.6.1

    Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt

     

     

     

    0,00

     

     

    370

    1.1.5.6.2

    Sonstiges

     

     

     

    1,00

     

     

    380

    1.1.5.7

    Einforderbare überschüssige Sicherheiten

     

     

     

    1,00

     

     

    390

    1.1.5.8

    Fällige Sicherheiten

     

     

     

    1,00

     

     

    400

    1.1.5.9

    Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können

     

     

     

    1,00

     

     

    410

    1.1.5.10

    Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten

     

     

     

     

     

     

    420

    1.1.5.10.1

    Strukturierte Finanzierungsinstrumente

     

     

     

    1,00

     

     

    430

    1.1.5.10.2

    Finanzierungsfazilitäten

     

     

     

    1,00

     

     

    450

    1.1.5.11

    Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden

     

     

     

    0,50

     

     

    460

    1.1.6

    Zugesagte Fazilitäten

     

     

     

     

     

     

    470

    1.1.6.1

    Kreditfazilitäten

     

     

     

     

     

     

    480

    1.1.6.1.1

    Für Privatkunden

     

     

     

    0,05

     

     

    490

    1.1.6.1.2

    Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

     

     

     

    0,10

     

     

    500

    1.1.6.1.3

    Für Kreditinstitute

     

     

     

     

     

     

    510

    1.1.6.1.3.1

    Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

     

     

     

    0,05

     

     

    520

    1.1.6.1.3.2

    Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

     

     

     

    0,10

     

     

    530

    1.1.6.1.3.3

    Sonstiges

     

     

     

    0,40

     

     

    540

    1.1.6.1.4

    Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute

     

     

     

    0,40

     

     

    550

    1.1.6.1.5

    In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

     

     

     

     

     

     

    560

    1.1.6.1.6

    In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

     

     

     

    0,75

     

     

    570

    1.1.6.1.7

    Für andere Finanzkunden

     

     

     

    1,00

     

     

    580

    1.1.6.2

    Liquiditätsfazilitäten

     

     

     

     

     

     

    590

    1.1.6.2.1

    Für Privatkunden

     

     

     

    0,05

     

     

    600

    1.1.6.2.2

    Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

     

     

     

    0,30

     

     

    610

    1.1.6.2.3

    Für private Beteiligungsgesellschaften

     

     

     

    0,40

     

     

    620

    1.1.6.2.4

    Für Verbriefungszweckgesellschaften

     

     

     

     

     

     

    630

    1.1.6.2.4.1

    Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden

     

     

     

    0,10

     

     

    640

    1.1.6.2.4.2

    Sonstiges

     

     

     

    1,00

     

     

    650

    1.1.6.2.5

    Für Kreditinstitute

     

     

     

     

     

     

    660

    1.1.6.2.5.1

    Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

     

     

     

    0,05

     

     

    670

    1.1.6.2.5.2

    Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

     

     

     

    0,30

     

     

    680

    1.1.6.2.5.3

    Sonstiges

     

     

     

    0,40

     

     

    690

    1.1.6.2.6

    In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

     

     

     

     

     

     

    700

    1.1.6.2.7

    In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

     

     

     

    0,75

     

     

    710

    1.1.6.2.8

    Für andere Finanzkunden

     

     

     

    1,00

     

     

    720

    1.1.7

    Andere Produkte und Dienstleistungen

     

     

     

     

     

     

    731

    1.1.7.1

    Nicht zweckgebundene Finanzierungsfazilitäten

     

     

     

     

     

     

    740

    1.1.7.2

    Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden

     

     

     

     

     

     

    750

    1.1.7.3

    Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

     

     

     

     

     

     

    760

    1.1.7.4

    Kreditkarten

     

     

     

     

     

     

    770

    1.1.7.5

    Überziehungskredite

     

     

     

     

     

     

    780

    1.1.7.6

    Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite

     

     

     

     

     

     

    850

    1.1.7.7

    Derivateverbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

    860

    1.1.7.8

    Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

     

     

     

     

     

     

    870

    1.1.7.9

    Andere

     

     

     

     

     

     

    885

    1.1.8

    Sonstige Verbindlichkeiten und fällige Verpflichtungen

     

     

     

     

     

     

    890

    1.1.8.1

    Verbindlichkeiten aus Betriebskosten

     

     

     

    0,00

     

     

    900

    1.1.8.2

    In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

     

     

     

    1,00

     

     

    912

    1.1.8.4

    Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

     

     

     

     

     

     

    913

    1.1.8.4.1

    Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden

     

     

     

    1,00

     

     

    914

    1.1.8.4.2

    Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzunternehmen

     

     

     

    1,00

     

     

    915

    1.1.8.4.3

    Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

     

     

     

    1,00

     

     

    916

    1.1.8.4.4

    Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen

     

     

     

    1,00

     

     

    917

    1.1.8.5

    Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden

     

     

     

    1,00

     

     

    918

    1.1.8.6

    Andere

     

     

     

    1,00

     

     

    920

    1.2

    Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

     

     

     

     

     

     

    930

    1.2.1

    Gegenpartei ist Zentralbank

     

     

     

     

     

     

    940

    1.2.1.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

    0,00

     

     

    945

    1.2.1.1.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    950

    1.2.1.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

    0,00

     

     

    955

    1.2.1.2.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    960

    1.2.1.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

     

     

     

    0,00

     

     

    965

    1.2.1.3.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    970

    1.2.1.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

    0,00

     

     

    975

    1.2.1.4.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    980

    1.2.1.5

    Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

     

     

     

    0,00

     

     

    985

    1.2.1.5.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    990

    1.2.1.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

    0,00

     

     

    995

    1.2.1.6.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1000

    1.2.1.7

    Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

    0,00

     

     

    1005

    1.2.1.7.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1010

    1.2.1.8

    Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

     

     

     

    0,00

     

     

    1020

    1.2.2

    Gegenpartei ist keine Zentralbank

     

     

     

     

     

     

    1030

    1.2.2.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

    0,00

     

     

    1035

    1.2.2.1.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1040

    1.2.2.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

    0,07

     

     

    1045

    1.2.2.2.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1050

    1.2.2.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

     

     

     

    0,15

     

     

    1055

    1.2.2.3.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1060

    1.2.2.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

    0,25

     

     

    1065

    1.2.2.4.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1070

    1.2.2.5

    Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

     

     

     

    0,30

     

     

    1075

    1.2.2.5.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1080

    1.2.2.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

    0,35

     

     

    1085

    1.2.2.6.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1090

    1.2.2.7

    Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

    0,50

     

     

    1095

    1.2.2.7.1

    Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

    1100

    1.2.2.8

    Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

     

     

     

    1,00

     

     

    1130

    1.3

    Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps

     

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

    1170

    2

    Liquiditätsabflüsse, die mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert werden müssen

     

     

     

     

     

     

     

    3

    Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

     

     

     

     

     

     

    1180

    3.1

    Durch Kreditinstitute bereitgestellt

     

     

     

     

     

     

    1190

    3.2

    Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

     

     

     

     

     

     

    1200

    3.3

    Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

     

     

     

     

     

     

    1210

    3.4

    Durch andere Kunden bereitgestellt

     

     

     

     

     

     

     

    4

    Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme

     

     

     

     

     

     

    1290

    4.1

    Davon: für Finanzkunden

     

     

     

     

     

     

    1300

    4.2

    Davon: für Nichtfinanzkunden

     

     

     

     

     

     

    1310

    4.3

    Davon: besichert

     

     

     

     

     

     

    1320

    4.4

    Davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

     

     

     

     

     

     

    1330

    4.5

    Davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

     

     

     

     

     

     

    1340

    4.6

    Davon: operative Einlagen

     

     

     

     

     

     

    1345

    4.7

    Davon: Überschüssige operative Einlagen

     

     

     

     

     

     

    1350

    4.8

    Davon: nicht operative Einlagen

     

     

     

     

     

     

    1360

    4.9

    Davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

     

     

     

     

     

     

    1370

    5

    Fremdwährungsabflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    6

    Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierung

     

     

     

     

     

     

    1400

    6.1

    Davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

    1410

    6.2

    Davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

     

     

     

     

     

     

    1420

    6.3

    Davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

     

     

    1430

    6.4

    Davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

     

     

    1440

    6.5

    Davon: besichert durch nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

     

     


    C 74.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — ZUFLÜSSE

    Währung

     

    Betrag

    Marktwert der empfangenen Sicherheiten

    Standardgewichtung

    Anwendbare Gewichtung

    Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

    Zufluss

    Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

    Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

    Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

    Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

    Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

    Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

    Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

    Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

    Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

    Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

    Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Zeile

    ID

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    010

    1

    ZUFLÜSSE INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1

    Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    1.1.1

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    1.1.1.1

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    1.1.1.2

    Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    1.1.1.2.1

    Fällige Zahlungen von Privatkunden

     

     

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    1.1.1.2.2

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

     

     

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    1.1.1.2.3

    Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

     

     

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    1.1.1.2.4

    Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

     

     

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    1.1.2

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    1.1.2.1

    Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    1.1.2.1.1

    Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    1.1.2.1.2

    Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

     

     

     

     

     

     

    0,05

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    1.1.2.2

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    1.1.2.2.1

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken.

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    1.1.2.2.2

    Fällige Zahlungen von Finanzkunden

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    1.1.3

    Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    1.1.4

    Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    1.1.5

    Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    201

    1.1.6

    Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

     

     

     

     

     

     

    0,20

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    1.1.7

    Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    1.1.8

    Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    1.1.9

    Zuflüsse aus Derivaten

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    1.1.10

    Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    1.1.11

    Andere Zuflüsse

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    263

    1.2

    Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    265

    1.2.1

    Gegenpartei ist Zentralbank

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    267

    1.2.1.1

    Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    269

    1.2.1.1.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    271

    1.2.1.1.1.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    273

    1.2.1.1.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

    0,07

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    275

    1.2.1.1.2.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    277

    1.2.1.1.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

     

     

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    279

    1.2.1.1.3.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    281

    1.2.1.1.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

     

     

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    283

    1.2.1.1.4.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    285

    1.2.1.1.5

    Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

     

     

     

     

     

     

    0,30

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    287

    1.2.1.1.5.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    289

    1.2.1.1.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

     

     

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    291

    1.2.1.1.6.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    293

    1.2.1.1.7

    Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.4., 1.2.1.5. oder 1.2.1.6. erfasst wurden

     

     

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    295

    1.2.1.1.7.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    297

    1.2.1.2

    Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    299

    1.2.1.3

    Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    301

    1.2.1.3.1

    Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    303

    1.2.1.3.2

    Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    305

    1.2.2

    Gegenpartei ist keine Zentralbank

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    307

    1.2.2.1

    Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    309

    1.2.2.1.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    311

    1.2.2.1.1.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    313

    1.2.2.1.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

    0,07

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    315

    1.2.2.1.2.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    317

    1.2.2.1.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

     

     

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    319

    1.2.2.1.3.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    321

    1.2.2.1.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

     

     

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    323

    1.2.2.1.4.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    325

    1.2.2.1.5

    Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

     

     

     

     

     

     

    0,30

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    327

    1.2.2.1.5.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    329

    1.2.2.1.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

     

     

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    331

    1.2.2.1.6.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    333

    1.2.2.1.7

    Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.2.4., 1.2.2.5. oder 1.2.2.6. erfasst wurden

     

     

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    335

    1.2.2.1.7.1

    Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    337

    1.2.2.2

    Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    339

    1.2.2.3

    Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    341

    1.2.2.3.1

    Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

     

     

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    343

    1.2.2.3.2

    Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    345

    1.2.2.3.3

    Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    1.3

    Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    1.4

    (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    1.5

    (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    2

    Fremdwährungszuflüsse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    3

    Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    3.1

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    3.2

    Fällige Zahlungen von Finanzkunden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    3.3

    Besicherte Transaktionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    3.4

    Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    3.5

    Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4

    Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    4.1

    Davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    4.2

    Davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    4.3

    Davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    560

    4.4

    Davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    570

    4.5

    Davon: besichert durch nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 75.01 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — SICHERHEITENSWAPS

    Währung

     

    Marktwert der verliehenen Sicherheiten

    Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

    Marktwert der geliehenen Sicherheiten

    Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

    Standardgewichtung

    Anwendbare Gewichtung

    Abflüsse

    Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

    Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

    Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Zeile

    ID

    Posten

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0010

    1

    SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist Zentralbank)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0020

    1.1

    Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0030

    1.1.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0040

    1.1.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0050

    1.1.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,07

     

     

     

     

     

    0060

    1.1.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0070

    1.1.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    0080

    1.1.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0090

    1.1.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

    0100

    1.1.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0110

    1.1.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,30

     

     

     

     

     

    0120

    1.1.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0130

    1.1.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

    0140

    1.1.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0150

    1.1.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

    0160

    1.1.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0170

    1.1.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

    0180

    1.1.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0190

    1.2

    Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0200

    1.2.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0210

    1.2.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0220

    1.2.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0230

    1.2.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0240

    1.2.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,08

     

     

     

     

     

    0250

    1.2.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0260

    1.2.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,18

     

     

     

     

     

    0270

    1.2.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0280

    1.2.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,23

     

     

     

     

     

    0290

    1.2.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0300

    1.2.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,28

     

     

     

     

     

    0310

    1.2.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0320

    1.2.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,43

     

     

     

     

     

    0330

    1.2.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0340

    1.2.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,93

     

     

     

     

     

    0350

    1.2.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0360

    1.3

    Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0370

    1.3.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0380

    1.3.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0390

    1.3.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0400

    1.3.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0410

    1.3.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0420

    1.3.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0430

    1.3.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,10

     

     

     

     

     

    0440

    1.3.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0450

    1.3.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    0460

    1.3.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0470

    1.3.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,20

     

     

     

     

     

    0480

    1.3.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0490

    1.3.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

    0500

    1.3.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0510

    1.3.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,85

     

     

     

     

     

    0520

    1.3.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0530

    1.4

    Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0540

    1.4.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0550

    1.4.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0560

    1.4.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0570

    1.4.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0580

    1.4.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0590

    1.4.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0600

    1.4.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0610

    1.4.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0620

    1.4.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,05

     

     

     

     

     

    0630

    1.4.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0640

    1.4.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,10

     

     

     

     

     

    0650

    1.4.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0660

    1.4.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

    0670

    1.4.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0680

    1.4.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,75

     

     

     

     

     

    0690

    1.4.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0700

    1.5

    Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0710

    1.5.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0720

    1.5.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0730

    1.5.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0740

    1.5.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0750

    1.5.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0760

    1.5.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0770

    1.5.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0780

    1.5.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0790

    1.5.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0800

    1.5.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0810

    1.5.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,05

     

     

     

     

     

    0820

    1.5.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0830

    1.5.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,20

     

     

     

     

     

    0840

    1.5.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0850

    1.5.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,70

     

     

     

     

     

    0860

    1.5.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0870

    1.6

    Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0880

    1.6.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0890

    1.6.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0900

    1.6.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0910

    1.6.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0920

    1.6.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0930

    1.6.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0940

    1.6.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0950

    1.6.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0960

    1.6.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0970

    1.6.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0980

    1.6.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    0990

    1.6.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1000

    1.6.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    1010

    1.6.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1020

    1.6.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,65

     

     

     

     

     

    1030

    1.6.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1040

    1.7

    Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1050

    1.7.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1060

    1.7.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1070

    1.7.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1080

    1.7.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1090

    1.7.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1100

    1.7.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1110

    1.7.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1120

    1.7.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1130

    1.7.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1140

    1.7.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1150

    1.7.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1160

    1.7.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1170

    1.7.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1180

    1.7.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1190

    1.7.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

    1200

    1.7.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1210

    1.8

    Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1220

    1.8.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1230

    1.8.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1240

    1.8.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1250

    1.8.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1260

    1.8.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1270

    1.8.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1280

    1.8.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1290

    1.8.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1300

    1.8.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1310

    1.8.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1320

    1.8.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1330

    1.8.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1340

    1.8.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1350

    1.8.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1360

    1.8.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1370

    2

    SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist keine Zentralbank)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1380

    2.1

    Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1390

    2.1.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1400

    2.1.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1410

    2.1.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,07

     

     

     

     

     

    1420

    2.1.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1430

    2.1.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    1440

    2.1.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1450

    2.1.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

    1460

    2.1.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1470

    2.1.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,30

     

     

     

     

     

    1480

    2.1.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1490

    2.1.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

    1500

    2.1.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1510

    2.1.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

    1520

    2.1.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1530

    2.1.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

    1540

    2.1.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1550

    2.2

    Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1560

    2.2.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,07

     

     

     

     

     

    1570

    2.2.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1580

    2.2.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1590

    2.2.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1600

    2.2.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,08

     

     

     

     

     

    1610

    2.2.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1620

    2.2.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,18

     

     

     

     

     

    1630

    2.2.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1640

    2.2.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,23

     

     

     

     

     

    1650

    2.2.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1660

    2.2.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,28

     

     

     

     

     

    1670

    2.2.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1680

    2.2.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,43

     

     

     

     

     

    1690

    2.2.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1700

    2.2.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,93

     

     

     

     

     

    1710

    2.2.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1720

    2.3

    Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1730

    2.3.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    1740

    2.3.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1750

    2.3.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,08

     

     

     

     

     

    1760

    2.3.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1770

    2.3.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1780

    2.3.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1790

    2.3.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,10

     

     

     

     

     

    1800

    2.3.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1810

    2.3.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    1820

    2.3.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1830

    2.3.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,20

     

     

     

     

     

    1840

    2.3.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1850

    2.3.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

    1860

    2.3.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1870

    2.3.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,85

     

     

     

     

     

    1880

    2.3.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1890

    2.4

    Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1900

    2.4.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

    1910

    2.4.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1920

    2.4.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,18

     

     

     

     

     

    1930

    2.4.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1940

    2.4.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,10

     

     

     

     

     

    1950

    2.4.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1960

    2.4.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    1970

    2.4.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1980

    2.4.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,05

     

     

     

     

     

    1990

    2.4.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2000

    2.4.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,10

     

     

     

     

     

    2010

    2.4.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2020

    2.4.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

    2030

    2.4.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2040

    2.4.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,75

     

     

     

     

     

    2050

    2.4.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2060

    2.5

    Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2070

    2.5.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,30

     

     

     

     

     

    2080

    2.5.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2090

    2.5.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,23

     

     

     

     

     

    2100

    2.5.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2110

    2.5.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    2120

    2.5.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2130

    2.5.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,05

     

     

     

     

     

    2140

    2.5.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2150

    2.5.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    2160

    2.5.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2170

    2.5.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,05

     

     

     

     

     

    2180

    2.5.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2190

    2.5.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,20

     

     

     

     

     

    2200

    2.5.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2210

    2.5.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,70

     

     

     

     

     

    2220

    2.5.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2230

    2.6

    Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2240

    2.6.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

    2250

    2.6.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2260

    2.6.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,28

     

     

     

     

     

    2270

    2.6.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2280

    2.6.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,20

     

     

     

     

     

    2290

    2.6.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2300

    2.6.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,10

     

     

     

     

     

    2310

    2.6.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2320

    2.6.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,05

     

     

     

     

     

    2330

    2.6.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2340

    2.6.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    2350

    2.6.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2360

    2.6.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    2370

    2.6.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2380

    2.6.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,65

     

     

     

     

     

    2390

    2.6.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2400

    2.7

    Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2410

    2.7.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

    2420

    2.7.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2430

    2.7.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,43

     

     

     

     

     

    2440

    2.7.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2450

    2.7.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,35

     

     

     

     

     

    2460

    2.7.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2470

    2.7.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,25

     

     

     

     

     

    2480

    2.7.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2490

    2.7.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,20

     

     

     

     

     

    2500

    2.7.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2510

    2.7.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,15

     

     

     

     

     

    2520

    2.7.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2530

    2.7.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,00

     

     

     

     

     

    2540

    2.7.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2550

    2.7.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

    2560

    2.7.8.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2570

    2.8

    Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2580

    2.8.1

    Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

     

     

     

     

    1,00

     

     

     

     

     

    2590

    2.8.1.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2600

    2.8.2

    Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

    0,93

     

     

     

     

     

    2610

    2.8.2.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2620

    2.8.3

    Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

    0,85

     

     

     

     

     

    2630

    2.8.3.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2640

    2.8.4

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,75

     

     

     

     

     

    2650

    2.8.4.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2660

    2.8.5

    Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

     

     

     

     

    0,70

     

     

     

     

     

    2670

    2.8.5.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2680

    2.8.6

    Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

     

     

     

     

    0,65

     

     

     

     

     

    2690

    2.8.6.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2700

    2.8.7

    Andere Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

    0,50

     

     

     

     

     

    2710

    2.8.7.1

    Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2720

    2.8.8

    Nicht liquide Aktiva

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

    2730

    3

    Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2740

    4

    Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    5

    Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte Sicherheitenswaps

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2750

    5.1

    Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2760

    5.2

    Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2770

    5.3

    Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2780

    5.4

    Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2790

    5.5

    Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2800

    5.6

    Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2810

    5.7

    Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2820

    5.8

    Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C 76.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — BERECHNUNGEN

    Währung

     

    Wert/Prozentsatz

    Zeile

    ID

    Posten

    010

    BERECHNUNGEN

    Zähler, Nenner, Verhältnis

    010

    1

    Liquiditätspuffer

     

    020

    2

    Netto-Liquiditätsabfluss

     

    030

    3

    Liquiditätsdeckungsquote (%)

     

    Berechnungen des Zählers

    040

    4

    Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

     

    050

    5

    Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    060

    6

    Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    070

    7

    Besicherte Liquiditätsabflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    080

    8

    Besicherte Liquiditätszuflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    091

    9

    Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: ‚bereinigter Betrag‘

     

    100

    10

    Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

     

    110

    11

    Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    120

    12

    Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    131

    13

    gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚bereinigter Betrag‘

     

    160

    14

    Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt

     

    170

    15

    Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    180

    16

    Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    191

    17

    Aktiva der Stufe 2A: ‚bereinigter Betrag‘

     

    220

    18

    Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

     

    230

    19

    Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    240

    20

    Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

     

    251

    21

    Aktiva der Stufe 2B: ‚bereinigter Betrag‘

     

    280

    22

    Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

     

    290

    23

    Liquiditätspuffer

     

    Berechnungen des Nenners

    300

    24

    Gesamtabflüsse

     

    310

    25

    Vollständig ausgenommene Zuflüsse

     

    320

    26

    Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

     

    330

    27

    Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

     

    340

    28

    Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

     

    350

    29

    Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

     

    360

    30

    Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

     

    370

    31

    Netto-Liquiditätsabfluss

     

    Säule 2

    380

    32

    Anforderung nach Säule 2 gemäß Artikel 105 der Eigenmittelrichtlinie

     


    C 77.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — KONSOLIDIERUNGSKREIS

    Mutter- oder Tochterunternehmen

    Name

    Code

    Unternehmenskennung (LEI)

    Ländercode

    Art des Unternehmens

    005

    010

    020

    030

    040

    050

     

     

     

     

     


    ANHANG IX

    „ANHANG XXV

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 1: LIQUIDE AKTIVA)

    1.   Liquide Aktiva

    1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    1.

    Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (1). Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

    2.

    Die gemeldeten Aktiva erfüllen die Anforderungen gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    3.

    Abweichend von Absatz 2 wenden die Kreditinstitute die Währungsbeschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht an, wenn der Meldebogen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer gesonderten Währung ausgefüllt wird. Die Kreditinstitute halten sich allerdings an die Beschränkungen bezüglich der Rechtsordnung.

    4.

    Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.

    5.

    Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute gegebenenfalls den Betrag/Marktwert der liquiden Aktiva unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b ergeben würden, sowie nach Maßgabe der in Kapitel 2 dieser delegierten Verordnung festgelegten Abschläge (sogenannte ‚Haircuts‘).

    6.

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff ‚gewichtet‘ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung). Der Begriff ‚Gewichtung‘ bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag bzw. den Wert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergibt.

    7.

    Die Kreditinstitute dürfen Posten innerhalb der Abschnitte 1.1.1., 1.1.2., 1.2.1. und 1.2.2. des Meldebogens und abschnittübergreifend nicht doppelt melden.

    1.2.   Besondere Bemerkungen

    1.2.1.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf OGA

    8.

    Für die Posten 1.1.1.10., 1.1.1.11., 1.2.1.6., 1.1.2.2., 1.2.2.10., 1.2.2.11., 1.2.2.12. und 1.2.2.13. des Meldebogens melden die Kreditinstitute den jeweiligen Anteil des Marktwerts der OGA entsprechend den dem Organismus zugrunde liegenden liquiden Aktiva gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    1.2.2.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Bestandsschutz und Übergangsbestimmungen

    9.

    Die Kreditinstitute melden die Posten gemäß den Artikeln 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in den entsprechenden Zeilen für Aktiva. Die Summe aller Aktivabeträge, die auf der Grundlage dieser Artikel gemeldet werden, wird zu Referenzzwecken auch im Abschnitt ‚Zusatzinformationen‘ ausgewiesen.

    1.2.3.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Meldungen durch Zentralinstitute

    10.

    Zentralinstitute stellen bei der Meldung liquider Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, sicher, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht übersteigt.

    1.2.4.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

    11.

    Alle Aktiva gemäß Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die sich zum Stichtag im Bestand des Kreditinstituts befinden, werden in der entsprechenden Zeile des Meldebogens C 72 gemeldet, selbst wenn sie verkauft oder in gesicherten Forward-Geschäften verwendet werden. Entsprechend werden liquide Aktiva aus Forward-Geschäften, die sich auf vertraglich vereinbarte, aber noch nicht abgewickelte Käufe liquider Aktiva und Terminkäufe liquider Aktiva beziehen, in diesem Meldebogen nicht gemeldet.

    1.2.5.   Einzelbogen liquide Aktiva

    1.2.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Betrag/Marktwert

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Der in Spalte 010 gemeldete Betrag/Marktwert:

    berücksichtigt die Nettoabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung;

    berücksichtigt keine Abschläge nach Maßgabe des Titels II der genannten Verordnung;

    beinhaltet den Anteil der Einlagen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Form von verschiedenen spezifischen Aktiva in den entsprechenden Zeilen für Aktiva;

    wird gegebenenfalls um den Betrag der in Artikel 16 definierten Einlagen bei dem zentralen Kreditinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung verringert.

    Bei der Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berücksichtigen die Kreditinstitute den Netto-Cashflow, entweder Ab- oder Zufluss, der sich im Falle der Glattstellung der Sicherungsgeschäfte zum Meldestichtag ergeben würde. Dabei werden potenzielle künftige Wertänderungen bei den Aktiva von den Kreditinstituten nicht berücksichtigt.

    020

    Standardgewichtung

    Spalte 020 enthält die Gewichtung entsprechend dem errechneten Betrag nach Anwendung der jeweiligen Abschläge gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Gewichtung soll die Wertminderung der liquiden Aktiva nach Anwendung der jeweiligen Abschläge widerspiegeln.

    030

    Anwendbare Gewichtung

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 030 die anwendbare Gewichtung für liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Die in Spalte 030 gemeldete Zahl darf die Zahl in Spalte 020 nicht überschreiten.

    040

    Wert gemäß Artikel 9

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelten Wert der liquiden Aktiva, der dem Wert/Marktwert unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte, multipliziert mit der anwendbaren Gewichtung, entspricht.

    1.2.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.   SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA

    Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva.

    020

    1.1.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1

    Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1.

    030

    1.1.1.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt. Aktiva und zugrunde liegende Aktiva, die als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, werden in diesem Unterabschnitt nicht gemeldet.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    040

    1.1.1.1.   Münzen und Banknoten

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Gesamtwert des Bargeldbestands.

    050

    1.1.1.2.   Abziehbare Zentralbankreserven

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Gesamtbetrag der Reserven, die in Stressphasen jederzeit abgezogen werden können und von dem Kreditinstitut bei der EZB, der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands gehalten werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    Der entsprechende abziehbare Betrag wird in einer Vereinbarung zwischen der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde und der Zentralbank, bei der die Reserven gehalten werden, oder in den anwendbaren Vorschriften des Drittlands im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt.

    060

    1.1.1.3.   Zentralbank-Aktiva

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i) und ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    070

    1.1.1.4.   Zentralstaat-Aktiva

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i) und ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder dem Zentralstaat eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgewiesen, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie des Zentralstaats eines Mitgliedstaats besteht.

    In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gemeldet, die durch von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden.

    080

    1.1.1.5.   Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii) und iv) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, und sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

    In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgewiesen, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats besteht.

    090

    1.1.1.6.   Aktiva von öffentlichen Stellen

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v) und vi) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern diese Aktiva gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieses Mitgliedstaats oder Drittlands behandelt werden.

    Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines in einem vorstehenden Absatz genannten Drittlands wird eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen, die mindestens der Bonitätsstufe 1 nach Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines in diesem Unterabschnitt genannten Drittlands werden gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands behandelt.

    100

    1.1.1.7.   Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem keine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden, sowie Reserven bei einer derartigen Zentralbank unter den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sofern das Kreditinstitut diese Aktiva insgesamt als Aktiva der Stufe 1 bis zu dem Betrag ansetzt, der seinen Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in derselben Währung entspricht.

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands, dem keine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Reserven bei einer derartigen Zentralbank unter den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei diese Aktiva nicht auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten, sofern das Kreditinstitut diese Aktiva bis zu dem Betrag als Aktiva der Stufe 1 ansetzt, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen, die seiner Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht.

    110

    1.1.1.8.   Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i) und ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurden, die rechtlich verpflichtet sind, die wirtschaftliche Grundlage des Kreditinstituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern.

    Aktiva, die von einem Förderdarlehen ausreichenden Institut im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 begeben wurden

    Risikopositionen gegenüber einer vorgenannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt.

    120

    1.1.1.9.   Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.

    130

    1.1.1.10.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktien oder Anteile von OGA, denen Münzen, Banknoten und Risikopositionen gegenüber der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder Drittlands als Aktiva zugrunde liegen, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Drittlands oder dem Zentralstaat des Drittlands eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    140

    1.1.1.11.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktien oder Anteile von OGA, denen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen Münzen, Banknoten, Risikopositionen gegenüber der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, als Aktiva zugrunde liegen.

    150

    1.1.1.12.   Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität der Zentralbank

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Nicht in Anspruch genommener Betrag von Kreditfazilitäten der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, sofern die Fazilität die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i) bis iii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    160

    1.1.1.13.   Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

    Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

    Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

    Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

    170

    1.1.1.14.   Alternative Liquiditätsansätze: Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 den Betrag der Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt und nicht als Stufe 2A gemeldet werden. Diese Aktiva werden nicht im Abschnitt für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen.

    180

    1.1.2.   Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

    Artikel 10, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 explizit als Aktiva der Stufe 1 ermittelt oder behandelt und sind oder die ihnen zugrunde liegenden Vermögenswerte gelten als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    190

    1.1.2.1.   Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    200

    1.1.2.2.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA, denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.

    210

    1.1.2.3.   Zentrale Kreditinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

    Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

    Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

    Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1.

    220

    1.2.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2

    Artikel 11, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A oder 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder in ähnlicher Weise behandelt.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2.

    230

    1.2.1.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A

    Artikel 11, 15 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2A, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2A, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    240

    1.2.1.1.   Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit diesen Risikopositionen ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

    250

    1.2.1.2.   Aktiva von Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen oder kommunalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stellen (Drittland, Risikogewicht 20 %)

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern diesen Aktiva ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

    260

    1.2.1.3.   Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Risikopositionen in der Gestalt von gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität, die den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen wird, die mindestens der Bonitätsstufe 2 nach Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    270

    1.2.1.4.   Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Risikopositionen in der Gestalt von gedeckten Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern begeben wurden und den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen wird, die der Bonitätsstufe 1 nach Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    280

    1.2.1.5.   Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    290

    1.2.1.6.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 2A als zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.

    300

    1.2.1.7.   Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

    Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

    Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

    Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A.

    310

    1.2.2.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B

    Artikel 12 bis 16 und Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2B, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2B, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

    320

    1.2.2.1.   Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i) und ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i) und ii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind.

    In dieser Zeile werden Aktiva gemeldet, die der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

    330

    1.2.2.2.   Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch Kfz-Darlehen und -Leasings gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind.

    340

    1.2.2.3.   Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben wurden und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern der Pool zugrunde liegender Aktiva ausschließlich Risikopositionen umfasst, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird.

    350

    1.2.2.4.   Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii) und v) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii) und v) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva besichert sind. Zu beachten ist, dass für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

    360

    1.2.2.5.   Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    370

    1.2.2.6.   Unternehmensschuldverschreibungen — nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)

    Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Eine zuständige Behörde kann Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, Abweichungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii) und iii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/16 genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die den unter diesen Ziffern festgelegten Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

    Diese Kreditinstitute melden Unternehmensschuldverschreibungen, die nicht zinsbringende Aktiva umfassen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen und sie eine ordnungsgemäße Ausnahmegenehmigung von ihrer zuständigen Behörde erhalten haben.

    380

    1.2.2.7.   Aktien (wichtiger Aktienindex)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen und auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts lauten.

    Darüber hinaus melden die Kreditinstitute Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und auf eine andere Währung lauten, sofern sie nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen in dieser Währung oder in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden.

    390

    1.2.2.8.   Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5)

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur (ECA) eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.

    400

    1.2.2.9.   Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Nicht in Anspruch genommene, mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    410

    1.2.2.10.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i), ii) und iv) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Basiswerte zugrunde liegen.

    420

    1.2.2.11.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva (Risikogewicht 35 %)

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.

    430

    1.2.2.12.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii) und v) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii) mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

    440

    1.2.2.13.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringenden Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5) als zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Anteile oder Aktien von OGA, denen Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung oder nicht zinsbringende Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung als Aktiva zugrunde liegen.

    450

    1.2.2.14.   Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Mindesteinlage, die das Kreditinstitut beim zentralen Kreditinstitut hält, sofern dieses einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Verbund, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem gesetzlich oder vertraglich geregelten Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat angehört.

    Die Kreditinstitute stellen sicher, dass das Zentralinstitut weder gesetzlich noch vertraglich dazu verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten.

    460

    1.2.2.15.   Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)

    Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Nicht in Anspruch genommener Betrag einer beschränken Liquiditätsfinanzierung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    470

    1.2.2.16.   Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

    Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

    Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

    Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.

    ZUSATZINFORMATIONEN

    485

    2.   Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition)

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    580

    3.   Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden

    Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Institute melden den Anteil der in den Artikeln 10 bis 16 genannten Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B, die gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c nicht anerkannt werden können.

    590

    4.   Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden

    Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden Aktiva, die die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, aber nicht die Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie nicht schon aus Währungsgründen in Zeile 580 gemeldet wurden.

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 2: ABFLÜSSE)

    1.   Abflüsse

    1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    1.

    Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätsabflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

    2.

    Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.

    3.

    In dem zugehörigen Meldebogen zu diesen Erläuterungen sind Zusatzinformationen enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern die notwendigen Angaben, damit die zuständigen Behörden eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch Kreditinstitute vornehmen können. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

    4.

    Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt für Liquiditätsabflüsse Folgendes:

    i)

    Sie umfassen die in Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Kategorien.

    ii)

    Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.

    5.

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge Bezug genommen. Durch den Begriff ‚Gewichtung‘ wird lediglich darauf verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff ‚gewichtet‘ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

    6.

    Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Abflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Abflussrate genehmigt hat, und Abflüsse aus operativen Einlagen, die im Rahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehalten werden) werden in den entsprechenden Kategorien gemeldet. Diese Abflüsse werden auch gesondert als Zusatzinformationen gemeldet.

    7.

    Die Liquiditätsabflüsse werden im Meldebogen nur einmal angegeben, außer wenn zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anwendbar sind oder es sich bei dem Posten um eine Angabe unter ‚davon‘ oder um eine Zusatzinformation handelt.

    8.

    Bei einer gesonderten Meldung im Sinne des Artikels 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt stets das Folgende:

    Es werden nur Posten und Ab- und Zuflüsse in dieser Währung gemeldet;

    im Falle einer Währungsinkongruenz zwischen den verschiedenen Komponenten eines Geschäfts wird nur die Komponente in dieser Währung gemeldet;

    sofern eine Aufrechnung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zulässig ist, darf dies nur auf Ab- und Zuflüsse in dieser Währung angewendet werden;

    kann ein Ab- oder Zufluss optional in mehreren Währungen auftreten, führt das Kreditinstitut eine Bewertung der Währung durch, in der ein solcher Ab- oder Zufluss wahrscheinlich auftritt, und meldet den Posten nur in dieser gesonderten Währung.

    9.

    Die Standardgewichtungen in Spalte 040 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

    10.

    Der Meldebogen enthält Informationen über besicherte Liquiditätsflüsse, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als ‚besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen‘ bezeichnet werden, zur Berechnung der LCR wie in der genannten Verordnung dargelegt. Werden diese Transaktionen gegen einen Sicherheitenpool getätigt, werden für die Meldungen in diesem Meldebogen die einzelnen verpfändeten Vermögenswerte entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva angegeben, angefangen mit den am wenigsten liquiden Aktiva. Derweil werden bei Transaktionen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten, die gegen einen Sicherheitenpool getätigt werden, die weniger liquiden Aktiva den Transaktionen mit den längsten Restlaufzeiten zuerst zugeordnet.

    11.

    Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen, C 75.01 in Anhang XXIV, vorgesehen. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Abflüsse, C 73.00 in Anhang XXIV, gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

    1.2.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

    12.

    Die Kreditinstitute melden Abflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Abfluss führt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts wird der an die Gegenpartei zu verleihende Betrag als Abfluss angesehen und unter Posten 1.1.8.6. abzüglich des Marktwerts des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts und nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut, wenn ein solcher Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird, gemeldet. Wenn der zu verleihende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Wenn die zu empfangende Sicherheit nicht als liquides Aktivum anerkannt wird, wird der Abfluss in vollem Umfang gemeldet. Im Falle eines Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu empfangende Geldbetrag, wird die Differenz in der oben genannten Zeile als Abfluss gemeldet. Wenn der zu erhaltene Betrag über dem Marktwert des als Sicherheit zu verleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches liquider Aktiva (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Abfluss führt, wird ein solcher Abfluss in der oben genannten Zeile gemeldet.

    Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

    13.

    Entscheidungsbaum für Abschnitt 1 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV. Der Entscheidungsbaum gilt unbeschadet der Meldungen der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen. DR verweist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61.

    Nr.

    Posten

    Entschei-dung

    Meldung

    1

    Forward-Geschäft

    Ja

    Nr. 2

    Nein

    Nr. 4

    2

    Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde

    Ja

    Nicht melden

    Nein

    Nr. 3

    3

    Forward-Geschäfte, die innerhalb der 30-Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Netto-Abfluss führt.

    Ja

    ID 1.1.8.6.

    Nein

    Nicht melden

    4

    Posten, der zusätzliche Abflüsse gemäß Art. 30 des DR erfordert?

    Ja

    Nr. 5 und anschließend Nr. 51

    Nein

    Nr. 5

    5

    Privatkundeneinlage gemäß Art. 411 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013?

    Ja

    Nr. 6

    Nein

    Nr. 12

    6

    Gekündigte Einlage mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und Fälle, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde?

    Ja

    ID 1.1.1.2.

    Nein

    Nr. 7

    7

    Einlage gemäß Art. 25 Abs. 4 des DR?

    Ja

    ID 1.1.1.1.

    Nein

    Nr. 8

    8

    Einlage gemäß Art. 25 Abs. 5 des DR?

    Ja

    ID 1.1.1.6.

    Nein

    Nr. 9

    9

    Einlage gemäß Art. 25 Abs. 2 des DR?

    Ja

    Entsprechendem Posten von ID 1.1.1.3. zuweisen

    Nein

    Nr. 10

    10

    Einlage gemäß Art. 24 Abs. 4 des DR?

    Ja

    ID 1.1.1.5.

    Nein

    Nr. 11

    11

    Einlage gemäß Art. 24 Abs. 1 des DR?

    Ja

    ID 1.1.1.4.

    Nein

    ID 1.1.1.7.

    12

    Verbindlichkeit, die fällig wird, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden muss oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft ist, nach der das Kreditinstitut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt?

    Ja

    Nr. 13

    Nein

    Nr. 30

    13

    Aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsende Verbindlichkeit?

    Ja

    ID 1.1.8.1.

    Nein

    Nr. 14

    14

    Verbindlichkeit in Form einer Anleihe, die gemäß Art. 28 Abs. 6 des DR ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt wird?

    Ja

    Pfad für Privatkundeneinlagen folgen (d. h. Antwort ‚Ja‘ für Nr. 5 und dementsprechend behandeln)

    Nein

    Nr. 15

    15

    Verbindlichkeit in Form einer Schuldverschreibung?

    Ja

    ID 1.1.8.2.

    Nein

    Nr. 16

    16

    Als Sicherheit empfangene Einlage?

    Ja

    Entsprechenden Posten von ID 1.1.5. zuweisen

    Nein

    Nr. 17

    17

    Einlage, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergibt?

    Ja

    ID 1.1.4.1

    Nein

    Nr. 18

    18

    Operative Einlage gemäß Art. 27 des DR?

    Ja

    Nr. 19

    Nein

    Nr. 24

    19

    In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten?

    Ja

    Nr. 20

    Nein

    Nr. 22

    20

    Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt?

    Ja

    ID 1.1.2.2.2.

    Nein

    Nr. 21

    21

    Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten?

    Ja

    ID 1.1.2.4.

    Nein

    ID 1.1.2.2.1.

    22

    Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten?

    Ja

    Entsprechendem Posten von ID 1.1.2.1. zuweisen

    Nein

    Nr. 23

    23

    Im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung (Andere) mit Nichtfinanzkunden gehalten?

    Ja

    ID 1.1.2.3.

    Nein

    Nr. 24

    24

    Überschüssige operative Einlagen?

    Ja

    Entsprechendem Posten von ID 1.1.3. zuweisen

    Nein

    Nr. 25

    25

    Andere Einlage?

    Ja

    Nr. 26

    Nein

    Nr. 27

    26

    Einlagen von Finanzkunden?

    Ja

    ID 1.1.4.2.

    Nein

    Entsprechendem Posten von ID 1.1.4.3. zuweisen

    27

    Verbindlichkeit aus besicherter Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktion, ausgenommen Derivate und Sicherheitenswaps?

    Ja

    Entsprechendem Posten von ID 1.2. zuweisen

    Nein

    Nr. 28

    28

    Verbindlichkeit aus Sicherheitenswaps?

    Ja

    Entsprechendem Posten von C 75.01 und ID 1.3. zuweisen, falls zutreffend

    Nein

    Nr. 29

    29

    Verbindlichkeit aus einem Abfluss von Derivaten gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR?

    Ja

    ID 1.1.5.5.

    Nein

    Nr. 30

    30

    Sonstige Verbindlichkeiten, die in den nächsten 30 Tagen fällig werden?

    Ja

    ID 1.1.8.3

    Nein

    Nr. 31

    31

    Vertragliche Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden, die innerhalb der nächsten 30 Tage fällig wird und über die Zuflüsse von diesen Kunden hinausgeht?

    Ja

    Eine der folgenden ID: 1.1.8.4.1 bis 1.1.8.4.4

    Nein

    Nr. 32

    32

    Sonstige nicht oben genannte Abflüsse, die in den nächsten 30 Tagen fällig werden?

    Ja

    ID 1.1.8.6

    Nein

    Nr. 33

    33

    Nicht in Anspruch genommener Betrag, der aus zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilität gemäß Art. 31 des DR in Anspruch genommen werden kann?

    Ja

    Nr. 34

    Nein

    Nr. 42

    34

    Zugesagte Kreditfazilität?

    Ja

    Nr. 35

    Nein

    Nr. 37

    35

    In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt?

    Ja

    ID 1.1.6.1.6.

    Nein

    Nr. 36

    36

    Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend?

    Ja

    ID 1.1.6.1.5.

    Nein

    Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.6.1. zuweisen

    37

    Zugesagte Liquiditätsfazilität?

    Ja

    Nr. 38

    Nicht zutreffend

    Nicht zutreffend

    38

    In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt?

    Ja

    ID 1.1.6.2.7.

    Nein

    Nr. 39

    39

    Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend?

    Ja

    ID 1.1.6.2.6.

    Nein

    Nr. 40

    40

    An Verbriefungszweckgesellschaften?

    Ja

    Entsprechendem Posten von ID 1.1.6.2.4. zuweisen

    Nein

    Nr. 41

    41

    An private Beteiligungsgesellschaften?

    Ja

    ID 1.1.6.2.3.

    Nein

    Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.6.2. zuweisen

    42

    Anderes Produkt oder andere Dienstleistung gemäß Art. 23 des DR?

    Ja

    Nr. 43

    Nein

    Nicht melden

    43

    Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung?

    Ja

    ID 1.1.7.8.

    Nein

    Nr. 44

    44

    Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden?

    Ja

    ID 1.1.7.2.

    Nein

    Nr. 45

    45

    Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

    Ja

    ID 1.1.7.3.

    Nein

    Nr. 46

    46

    Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite?

    Ja

    ID 1.1.7.6.

    Nein

    Nr. 47

    47

    Kreditkarten?

    Ja

    ID 1.1.7.4.

    Nein

    Nr. 48

    48

    Überziehungskredite?

    Ja

    ID 1.1.7.5.

    Nein

    Nr. 49

    49

    Derivateverbindlichkeiten?

    Ja

    ID 1.1.7.7.

    Nein

    Nr. 50

    50

    Andere außerbilanzielle Verpflichtung und Eventualfinanzierungsverpflichtung?

    Ja

    ID 1.1.7.1.

    Nein

    ID 1.1.7.9.

    51

    Schuldverschreibung, die bereits unter Posten 1.1.8.2 in C 73.00 gemeldet wurde?

    Ja

    Nicht melden

    Nein

    Nr. 52

    52

    Liquiditätsanforderung für Derivate gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR, die bereits in Frage Nr. 29 berücksichtigt wurden?

    Ja

    Nicht melden

    Nein

    Entsprechenden Posten von ID 1.1.5. zuweisen

    1.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Betrag

    1.1.   . Spezifische Erläuterungen zu unbesicherten Geschäften/Einlagen:

    Die Kreditinstitute melden hier den offenen Saldo der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 22 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde wird innerhalb der jeweiligen Kategorie von Abflüssen der Betrag jedes Postens, der in Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV gemeldet wird, durch Subtraktion des entsprechenden Betrags des einhergehenden Zuflusses gemäß Artikel 26 saldiert.

    1.2.   Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

    Hier melden die Kreditinstitute den offenen Saldo der Verbindlichkeiten, die die Geldseite der besicherten Transaktion darstellen, gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    020

    Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

    Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

    Die Kreditinstitute melden hier den Marktwert der ausgereichten Sicherheiten, der als aktueller Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61) und vorbehaltlich der folgenden Bedingungen berechnet wird:

    Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet;

    Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von besicherten Geschäften nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

    030

    Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

    Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

    Die Kreditinstitute melden hier den Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 020 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der anwendbaren Gewichtung bzw. dem anwendbaren Abschlag aus dem Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV entsprechend der Art des Vermögenswerts ermittelt. Spalte 030 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV wird bei der Berechnung des bereinigten Betrags der liquiden Aktiva im Meldebogen C 76.00 in Anhang XXIV herangezogen.

    040

    Standardgewichtung

    Artikel 24 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Standardgewichtungen in Spalte 040 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

    050

    Anwendbare Gewichtung

    Sowohl unbesichert als auch besichert:

    Die Kreditinstitute melden hier die anwendbaren Gewichtungen. Diese Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 22 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

    060

    Abfluss

    Sowohl unbesichert als auch besichert:

    Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Diese Abflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der Spalte 050 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV berechnet.

    1.4.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.   ABFLÜSSE

    Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    020

    1.1.   Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

    Artikel 20 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Artikel 21 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, mit Ausnahme der gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 dieser Delegierten Verordnung gemeldeten Abflüsse.

    030

    1.1.1.   Privatkundeneinlagen

    Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier die Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013.

    Die Kreditinstitute melden innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen auch den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, im Sinne des Artikels 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Kreditinstitute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind. Dementsprechend melden die Kreditinstitute als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der jeweiligen anwendbaren Gewichtungen für all diese Einlagen.

    035

    1.1.1.1.   Einlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen werden

    Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute die Kategorien von Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen werden dürfen, wenn die Bedingungen des Artikels 25 Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllt sind.

    040

    1.1.1.2.   Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Tagen vereinbart wurde

    Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Tagen, bei denen die Auszahlung vereinbart wurde.

    050

    1.1.1.3.   Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

    Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier den Gesamtsaldo der höheren Abflussraten unterliegenden Einlagen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

    060

    1.1.1.3.1.   Kategorie 1

    Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Gesamtsaldos aller Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder zwei der Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden müssen.

    Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die effektiv auf den vollen Betrag aller im vorherigen Absatz genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

    070

    1.1.1.3.2.   Kategorie 2

    Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Gesamtsaldos aller Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und mindestens ein weiteres Kriterium in Artikel 25 Absatz 2 oder mindestens drei Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden müssen.

    Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

    Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die auf den vollen Betrag aller in den vorherigen Absätzen genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

    080

    1.1.1.4.   Stabile Einlagen

    Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei Folgendes gilt:

    Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 niedergelegten Kriterien für eine höhere Abflussrate, in welchem Falle sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden müssten; oder

    diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie in dieser Kategorie gemeldet werden müssten;

    die in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannte Ausnahmeregelung ist nicht anwendbar.

    090

    1.1.1.5.   Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung

    Artikel 24 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei Folgendes gilt:

    Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 niedergelegten Kriterien für eine höhere Abflussrate, in welchem Falle sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden müssten; oder

    diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie in dieser Kategorie gemeldet werden müssten;

    die in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vorgesehene Ausnahmeregelung ist anwendbar.

    100

    1.1.1.6.   Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird

    Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der Privatkundeneinlagen in Drittländern, bei denen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, ein höherer Abfluss angewendet wird.

    110

    1.1.1.7.   Andere Privatkundeneinlagen

    Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht unter den vorherigen Posten erfasst wurden.

    120

    1.1.2.   Operative Einlagen

    Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute den gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelten Teil der operativen Einlagen, die für die Erbringung operativer Dienste erforderlich sind. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht als operative Einlagen behandelt.

    Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier, sondern unter ID 1.1.3. gemeldet.

    130

    1.1.2.1.   Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden Einlagen im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen, welche im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für den Einleger von entscheidender Bedeutung sind. Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt.

    Gemeldet werden nur Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen.

    Die Kreditinstitute weisen den Betrag dieser Einlagen, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt ist, und den nicht entsprechend gedeckten Betrag gemäß den folgenden Erläuterungen gesondert aus.

    140

    1.1.2.1.1.   Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, gehalten werden und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

    150

    1.1.2.1.2.   Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, gehalten werden und nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

    160

    1.1.2.2.   In einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) oder Genossenschaftsverbund gehalten

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Mindesteinlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund angeschlossen ist.

    Die Kreditinstitute weisen diese Einlagen in verschiedenen Zeilen aus, je nachdem, ob sie gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt werden oder nicht.

    170

    1.1.2.2.1   Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die im Rahmen eines Genossenschaftsverbunds oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Kriterien in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut zugerechnet sind.

    180

    1.1.2.2.2.   Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut, die gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden.

    Die Kreditinstitute melden den Betrag dieser Einlagen bis zur Höhe der entsprechenden liquiden Aktiva nach Abschlag, wie in Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt.

    190

    1.1.2.3.   Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die von einem Nichtfinanzkunden im Rahmen einer anderen nicht unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden und den in Artikel 27 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Anforderungen unterliegen.

    Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).

    200

    1.1.2.4.   Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Verbunde bzw. Sicherungssysteme gehört, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 dargelegt. Diese Zahlungsverkehrsabrechnungsdienstleistungen und Dienstleistungen eines Zentralinstituts decken gemäß Artikel 27 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist; Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt.

    Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).

    203

    1.1.3   Überschüssige operative Einlagen

    Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

    204

    1.1.3.1   Einlagen von Finanzkunden

    Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier weisen die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen von Finanzkunden aus, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

    205

    1.1.3.2   Einlagen von anderen Kunden

    Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier weisen die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen von anderen Kunden als Finanzkunden mit Ausnahme von Privatkundeneinlagen aus, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

    Diese überschüssigen operativen Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nachdem, ob sie in voller Höhe durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht.

    206

    1.1.3.2.1   Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

    Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser überschüssigen operativen Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

    207

    1.1.3.2.2   Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

    Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser überschüssigen operativen Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

    210

    1.1.4.   Nicht operative Einlagen

    Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier unbesicherte Einlagen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sowie Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergeben.

    Die Kreditinstitute weisen den Betrag der nicht operativen Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind bzw. nicht gedeckt sind, wie in den folgenden Erläuterungen angegeben, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, gesondert aus.

    Der Teil der operativen Einlagen, der die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen operativen Einlagen übersteigt, wird nicht hier, sondern unter ID 1.1.3. gemeldet.

    220

    1.1.4.1.   Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben

    Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergeben.

    230

    1.1.4.2.   Einlagen von Finanzkunden

    Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen von Finanzkunden, sofern sie nicht als operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden.

    240

    1.1.4.3.   Einlagen von anderen Kunden

    Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden Einlagen, die von anderen Kunden (keinen Finanzkunden oder Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden, sofern sie nicht als operative Einlagen im Sinne des Artikels 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden.

    Diese Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nachdem, ob sie in voller Höhe durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht.

    250

    1.1.4.3.1.   Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

    Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

    260

    1.1.4.3.2.   Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

    Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

    270

    1.1.5.   Zusätzliche Abflüsse

    Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Als Sicherheiten entgegengenommene Einlagen gelten nach Artikel 30 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke der Artikel 24, 25, 27 oder 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sondern unterliegen gegebenenfalls den Bestimmungen des Artikels 30 Absätze 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    280

    1.1.5.1.   Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Aktiva der Stufe 1

    Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

    290

    1.1.5.2.   Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

    Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

    300

    1.1.5.3.   Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität

    Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die sie gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet und den zuständigen Behörden gemeldet haben.

    Wenn ein Betrag infolge einer Verschlechterung der eigenen Bonität anderweitig in einer Zeile mit einer Gewichtung von weniger als 100 % ausgewiesen wurde, wird dieser Betrag auch in Zeile 300 gemeldet, sodass die Summe der Abflüsse für das Geschäft insgesamt 100 % beträgt.

    310

    1.1.5.4.   Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte

    Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission berechneten Abflüsse.

    340

    1.1.5.5.   Abflüsse aus Derivaten

    Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechneten Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten und aus Kreditderivaten.

    Nur im Falle von Meldungen in einer gesonderten Währung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden die Kreditinstitute die Abflüsse, die nur in der jeweiligen signifikanten Währung auftreten. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als Abfluss von 10 EUR gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als Abfluss von 10 EUR in C 73.00 (und Zufluss von 40 EUR in C 74.00) gemeldet.

    350

    1.1.5.6.   Leerverkaufspositionen

    Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hält das Kreditinstitut eine durch eine unbesicherte Wertpapierleihe gedeckte Leerverkaufsposition, sieht es einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Ist die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und setzt den Abfluss mit 0 % an.

    360

    1.1.5.6.1.   Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) gedeckt

    Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden, durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern.

    370

    1.1.5.6.2.   Sonstige

    Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden und nicht durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern.

    380

    1.1.5.7.   Einforderbare überschüssige Sicherheiten

    Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können.

    390

    1.1.5.8.   Fällige Sicherheiten

    Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen.

    400

    1.1.5.9.   Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können

    Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die im Sinne des Titels II als liquide Aktiva anerkannt werden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die im Sinne des Titels II nicht als liquide Aktiva anerkannt würden.

    410

    1.1.5.10.   Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsaktivitäten

    Artikel 30 Absätze 8 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden.

    Kreditinstitute, die hier gemeldete Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen.

    420

    1.1.5.10.1.   Strukturierte Finanzierungsinstrumente

    Artikel 30 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den aktuell ausstehenden Betrag an eigenen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.

    430

    1.1.5.10.2.   Finanzierungsfazilitäten

    Artikel 30 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den fällig werdenden Betrag der Verbindlichkeiten aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, sofern sich nicht unter die Begriffsbestimmung der Instrumente unter Posten 1.1.5.10.1. fallen, oder den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.

    Alle Finanzmittel aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden oder zurückgegeben werden können. Kreditinstitute mit strukturierten Finanzierungsfazilitäten, die die Emission von kurzfristigen Schuldtiteln umfassen, wie z. B. forderungsgedeckte Geldmarktpapiere, melden die potenziellen Liquiditätsabflüsse aus diesen Strukturen. Dazu zählen insbesondere: i) die Unfähigkeit, fällige Schulden zu refinanzieren, ii) die Existenz von Derivaten oder derivatähnlichen Komponenten, die vertraglich in den zugehörigen Unterlagen der Struktur niedergelegt ist, wonach die ‚Rückgabe‘ der Vermögenswerte innerhalb einer Finanzierungsvereinbarung gestattet wäre, oder von dem ursprünglichen Übertragenden des Vermögenswerts verlangt wird, Liquidität zur Verfügung zu stellen, wobei die Finanzierungsvereinbarung (‚Liquidity Put‘) innerhalb der 30-Tage-Frist effektiv endet. Wenn die strukturierten Finanzierungen durch eine Zweckgesellschaft (wie z. B. Vehikelgesellschaft, Conduit oder strukturiertes Anlageinstrument) durchgeführt werden, überprüft das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Anforderungen bezüglich der erstklassigen liquiden Aktiva die Fälligkeit der von der Gesellschaft begebenen Schuldtitel sowie etwaiger eingebetteter Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, durch die die ‚Rückgabe‘ von Vermögenswerten oder der Liquiditätsbedarf, ungeachtet davon, ob die Zweckgesellschaft konsolidiert ist oder nicht, potenziell ausgelöst werden kann.

    450

    1.1.5.11.   Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden

    Artikel 30 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute den Marktwert der nicht liquiden Vermögenswerte eines Kunden, die das Institut im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen verwendet hat, um durch internes Matching die Leerverkäufe eines anderen Kunden zu decken.

    460

    1.1.6.   Zugesagte Fazilitäten

    Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Die Kreditinstitute melden hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bestimmt.

    470

    1.1.6.1.   Kreditfazilitäten

    Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    480

    1.1.6.1.1.   Für Privatkunden

    Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 festgelegt.

    490

    1.1.6.1.2.   Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

    Artikel 31 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Absatz 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt, in Anspruch genommen werden könnte, wobei diese nicht zu dem Zweck bereitgestellt wurden, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

    500

    1.1.6.1.3.   Für Kreditinstitute

    Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

    510

    1.1.6.1.3.1.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

    Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 gelten.

    Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

    520

    1.1.6.1.3.2.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

    Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Absatz 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt.

    Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

    530

    1.1.6.1.3.3.   Sonstige

    Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

    540

    1.1.6.1.4.   Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute

    Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die anderen beaufsichtigten Finanzinstitute als Kreditinstituten gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

    550

    1.1.6.1.5.   In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

    Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt wurde.

    560

    1.1.6.1.6.   In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

    Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds meldet den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität als liquides Aktivum gemäß Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf.

    570

    1.1.6.1.7.   Für andere Finanzkunden

    Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

    580

    1.1.6.2.   Liquiditätsfazilitäten

    Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    590

    1.1.6.2.1.   Für Privatkunden

    Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 festgelegt.

    600

    1.1.6.2.2.   Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

    Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Absatz 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt, in Anspruch genommen werden könnte.

    610

    1.1.6.2.3.   Für private Beteiligungsgesellschaften

    Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die privaten Beteiligungsgesellschaften gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

    620

    1.1.6.2.4.   Für Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE)

    Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaften gewährt wurden.

    630

    1.1.6.2.4.1.   Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden

    Artikel 31 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag von nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden, die keine Finanzkunden sind, erwerben kann, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

    640

    1.1.6.2.4.2.   Sonstige

    Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaft aus anderen als den oben genannten Gründen gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte. Dies umfasst Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss.

    650

    1.1.6.2.5.   Für Kreditinstitute

    Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

    660

    1.1.5.2.5.1.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

    Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 gelten.

    Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

    670

    1.1.6.2.5.2.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

    Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Absatz 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt.

    Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

    680

    1.1.6.2.5.3.   Sonstige

    Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

    690

    1.1.6.2.6.   In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

    Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt wurde.

    700

    1.1.6.2.7.   In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

    Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds meldet den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität als liquides Aktivum gemäß Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf.

    710

    1.1.6.2.8.   Für andere Finanzkunden

    Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

    720

    1.1.7.   Andere Produkte und Dienstleistungen

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Der zu meldende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte.

    Die anwendbare Gewichtung entspricht der Gewichtung, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bestimmt wurde.

    731

    1.1.7.1.   Nicht zweckgebundene Finanzierungsfazilitäten

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht zweckgebundenen Finanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Garantien werden in dieser Zeile nicht gemeldet.

    740

    1.1.7.2.   Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Darlehen und Buchkredite an Großkunden gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    750

    1.1.7.3.   Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Hypothekendarlehen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    760

    1.1.7.4.   Kreditkarten

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der Kreditkarten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    770

    1.1.7.5.   Überziehungskredite

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der Überziehungskredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    780

    1.1.7.6.   Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    850

    1.1.7.7.   Derivateverbindlichkeiten

    Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Derivateverbindlichkeiten, mit Ausnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte und Kreditderivate.

    860

    1.1.7.8.   Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

    Die Kreditinstitute melden den Betrag der Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung.

    870

    1.1.7.9.   Sonstige

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag von anderen als den oben genannten Produkten oder Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    In dieser Zeile werden unter anderem Garantien gemeldet.

    In dieser Zeile werden Eventualabflüsse aufgrund anderer Ereignisse gemeldet als der in Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Ereignisse, die eine Herabstufung auslösen.

    885

    1.1.8.   Andere Verbindlichkeiten und fällige Verpflichtungen

    Artikel 28 Absätze 2 und 6 und Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus anderen Verbindlichkeiten fälligen Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 6 und Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

    Dieser Posten umfasst gegebenenfalls auch zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven gehalten werden müssen, soweit dies zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt wurde.

    890

    1.1.8.1.   Verbindlichkeiten aus Betriebskosten

    Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    900

    1.1.8.2.   In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

    Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der von dem Kreditinstitut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die nicht den als Privatkundeneinlagen gemeldeten Anleihen und Schuldverschreibungen entsprechen, gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere.

    912

    1.1.8.4   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

    Artikel 31a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

    913

    1.1.8.4.1   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden

    Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Privatkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

    914

    1.1.8.4.2   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

    Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Firmenkunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

    915

    1.1.8.4.3   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

    Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen und den Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

    916

    1.1.8.4.4   Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen

    Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

    917

    1.1.8.5   Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden

    Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem 100%igen Abfluss führt.

    Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind.

    918

    1.1.8.6.   Sonstige

    Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht den in den Artikeln 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Verbindlichkeiten entsprechen.

    In dieser Zeile werden nur jegliche sonstigen Abflüsse aus unbesicherten Geschäften gemeldet. Besicherte Geschäfte werden unter ID 1.2. ‚Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen‘ und unter ID 1.3. ‚Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps‘ gemeldet.

    920

    1.2.   Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

    Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sicherheiten-Swapgeschäfte (die Sicherheitentauschgeschäfte abdecken) werden im Meldebogen C 75.01 in Anhang XXIV gemeldet.

    930

    1.2.1.   Gegenpartei ist Zentralbank

    Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

    940

    1.2.1.1.   Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    945

    1.2.1.1.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.1.1., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    950

    1.2.1.2.   Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    955

    1.2.1.2.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.1.2., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    960

    1.2.1.3.   Sicherheiten der Stufe 2A

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    965

    1.2.1.3.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.1.3., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    970

    1.2.1.4.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i), ii) oder iv) erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    975

    1.2.1.4.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.1.4., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    980

    1.2.1.5.   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B handelt, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen und die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    985

    1.2.1.5.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.1.5., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    990

    1.2.1.6.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten oder Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen abgesichert sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii) oder v) erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    995

    1.2.1.6.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.1.6., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1000

    1.2.1.7.   Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um oben nicht erfasste Aktiva der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1005

    1.2.1.7.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.1.7., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1010

    1.2.1.8.   Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um nicht liquide Aktiva handelt.

    1020

    1.2.2.   Gegenpartei ist keine Zentralbank

    Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

    1030

    1.2.2.1.   Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1035

    1.2.2.1.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.2.1., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1040

    1.2.2.2.   Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1045

    1.2.2.2.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.2.2., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1050

    1.2.2.3.   Sicherheiten der Stufe 2A

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1055

    1.2.2.3.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.2.3., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1060

    1.2.2.4.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i), ii) oder iv) erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1065

    1.2.2.4.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.2.4., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1070

    1.2.2.5.   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B handelt, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen und die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1075

    1.2.2.5.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.2.5., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1080

    1.2.2.6.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten oder Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen abgesichert sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f Ziffern iii) oder v) erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1085

    1.2.2.6.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.2.6., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1090

    1.2.2.7.   Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um oben nicht erfasste Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1095

    1.2.2.7.1   Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Geschäfte unter 1.2.2.7., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

    1100

    1.2.2.8.   Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

    Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

    1130

    1.3.   Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps

    Die Summe der Abflüsse aus Spalte 0070 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV wird in Spalte 060 gemeldet.

    ZUSATZINFORMATIONEN

    1170

    2.   Liquiditätsabflüsse, die mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert werden müssen

    Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den offenen Saldo aller Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen, bei denen die Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert wurden.

    Die Kreditinstitute melden in Spalte 060 die Abflüsse, die gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 mit den zugehörigen Zuflüssen saldiert wurden.

     

    3.   Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

    Die Kreditinstitute melden hier operative Einlagen, auf die unter Posten 1.1.2.1. verwiesen wird, aufgeschlüsselt nach den folgenden Gegenparteien:

    Kreditinstitute;

    andere Finanzkunden als Kreditinstitute;

    Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen;

    andere Kunden.

    1180

    3.1.   Durch Kreditinstitute bereitgestellt

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

    1190

    3.2.   Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

    1200

    3.3.   Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt wurden.

    1210

    3.4.   Durch andere Kunden bereitgestellt

    Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Kunden bereitgestellt wurden (ausgenommen die oben genannten Kunden und Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden).

     

    4.   Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme

    Die Kreditinstitute melden hier alle unter Posten 1 gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

    1290

    4.1.   Davon: für Finanzkunden

    Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Finanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 4.

    1300

    4.2.   Davon: für Nichtfinanzkunden

    Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Nichtfinanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 4.

    1310

    4.3.   Davon: besichert

    Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.2. gemeldeten Gesamtbetrag der besicherten Geschäfte im Anwendungsbereich von Posten 4.

    1320

    4.4.   Davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die unter Posten 1.1.6.1. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht genehmigt wurde.

    1330

    4.5.   Davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

    Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die unter Posten 1.1.6.2. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht genehmigt wurde.

    1340

    4.6.   Davon: operative Einlagen

    Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.2. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.

    1345

    4.7.   Davon: Überschüssige operative Einlagen

    Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.3. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.

    1350

    4.8.   Davon: nicht operative Einlagen

    Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.4. gemeldeten offenen Saldo der Einlagen von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.

    1360

    4.9.   Davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

    Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.8.2. gemeldeten offenen Saldo der Schuldverschreibungen, die von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gehalten werden.

    1370

    5.   Fremdwährungsabflüsse

    Dieser Posten wird nur im Falle von Meldungen in Währungen, die getrennten Berichterstattung unterliegen, ausgewiesen.

    Nur im Falle von Meldungen in einer gesonderten Währung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden die Kreditinstitute den Anteil der Abflüsse aus Derivaten (gemeldet unter 1.1.5.5.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden signifikanten Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als Abfluss von 10 EUR gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als Abfluss von 10 EUR in C73.00 (und Zufluss von 40 EUR in C74.00) gemeldet.

     

    6.   Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierung

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    1400

    6.1.   Davon: Besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    1410

    6.2.   Davon: Besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    1420

    6.3.   Davon: Besichert durch Aktiva der Stufe 2A

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    1430

    6.4.   Davon: Besichert durch Aktiva der Stufe 2B

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    1440

    6.5.   Davon: Besichert durch nicht liquide Aktiva

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei der ausgereichten Sicherheit um eine nicht liquide Sicherheit handelt und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 3: ZUFLÜSSE)

    1.   Zuflüsse

    1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    1.

    Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätszuflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

    2.

    Die Kreditinstitute übermitteln den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013.

    3.

    Gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt für Liquiditätszuflüsse Folgendes:

    i)

    Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden.

    ii)

    Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von vertraglichen Forderungen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Raten.

    4.

    Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat) werden den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Nicht gewichtete Beträge werden außerdem als Zusatzinformationen in Abschnitt 3 des Meldebogens (Zeilen 460 bis 510) gemeldet.

    5.

    Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus den im Einklang mit Titel II der genannten Verordnung gemeldeten liquiden Aktiva, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

    6.

    Zuflüsse, die in Drittländern eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, werden in den entsprechenden Zeilen der Abschnitte 1.1., 1.2. oder 1.3. gemeldet. Die Zuflüsse werden in vollem Umfang gemeldet, ungeachtet des Betrags der Abflüsse in dem Drittland oder in der Währung.

    7.

    Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt.

    8.

    Gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen. Dies betrifft vertragliche Verpflichtungen, die zum Meldestichtag noch nicht vertraglich begründet waren, sondern innerhalb von 30 Tagen eingegangen werden oder eingegangen werden könnten.

    9.

    Im Falle einer gesonderten Meldung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die maßgebliche Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die maßgebliche Währung ausgewiesen wird. Beispielsweise dürfen die Kreditinstitute gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 im Falle von Fremdwährungsderivaten Nettoab- und -zuflüsse nur auf Nettobasis berechnen, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.

    10.

    Bei der Spaltenstruktur dieses Meldebogens werden die verschiedenen Obergrenzen der Zuflüsse berücksichtigt, die gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten. In dieser Hinsicht basiert der Meldebogen auf drei Gruppen von Spalten, einer Gruppe für jede Obergrenze (Obergrenze von 75 %, Obergrenze von 90 % und von der Obergrenze ausgenommen). Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, können mehrere dieser Spalten-Gruppen verwenden, wenn mehrere Unternehmen im selben Konsolidierungskreis für verschiedene Obergrenzen infrage kommen.

    11.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Konsolidierung unterliegen Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht niedrigere Prozentsätze als die in Titel III der Verordnung gelten, der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes.

    12.

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. Durch den Begriff ‚Gewichtung‘ in dem Meldebogen wird lediglich auf diese Begriffe im entsprechenden Kontext Bezug genommen. In diesem Anhang wird der Begriff ‚gewichtet‘ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

    13.

    In den zugehörigen Meldebögen zu diesen Erläuterungen sind ‚Zusatzinformationen‘ enthalten. Diese Angaben sind unter anderem notwendig, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch die Kreditinstitute angemessen bewerten kann.

    1.2.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

    14.

    In dem Meldebogen werden besicherte Ab- und Zuflüsse durch die Anerkennungsfähigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder erstklassigen liquiden Aktiva kategorisiert. Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen vorgesehen: C 75.01 in ANHANG XXIV. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Zuflüsse (C 74.00 in ANHANG XXIV) gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

    15.

    Sind besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen durch Anteile oder Aktien an OGA besichert, werden diese Transaktionen so gemeldet, als seien sie durch die dem OGA zugrunde liegenden Vermögenswerte besichert. Ist beispielsweise eine besicherte Kreditvergabe durch Anteile oder Aktien an einem OGA besichert, der ausschließlich in Aktiva der Stufe 2A investiert, so wird die besicherte Kreditvergabe so gemeldet, als sei sie direkt durch Aktiva der Stufe 2A besichert. Die potenziell höhere Zuflussrate für besicherte Kreditvergaben, die durch Anteile oder Aktien an OGA besichert sind, muss sich in der jeweils zu meldenden Zuflussrate widerspiegeln.

    16.

    Im Falle einer gesonderten Meldung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die maßgebliche Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die maßgebliche Währung ausgewiesen wird. Somit kann eine Anerkennungsfähigkeit zu einem negativen Zufluss führen. Die unter derselben Ziffer gemeldeten Reverse-Repo-Geschäfte werden addiert (Positiva und Negativa). Ist die Summe positiv, wird dies im Meldebogen für Zuflüsse ausgewiesen. Ist die Summe hingegen negativ, wird dies im Meldebogen für Abflüsse ausgewiesen. Dieser Ansatz wird bei Repo-Geschäften umgekehrt befolgt.

    17.

    Zur Berechnung der Zuflüsse werden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen die erhaltene Sicherheit zusätzlich die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    18.

    Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den als liquide Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet. Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 befolgt wird.

    1.3.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

    19.

    Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward-Repo-Geschäften, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt. Der zu empfangende Zufluss wird unter {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein ‚liquides Aktivum‘, wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt.

    20.

    Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Zufluss führt. Im Falle eines Repo-Geschäfts wird der zu empfangende Zufluss unter {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Wenn der zu empfangende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit auszuleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz im Meldebogen C 73.00 als Abfluss gemeldet. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein ‚liquides Aktivum‘, wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu verleihende Geldbetrag, wird die Differenz in {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches von Vermögenswerten (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Zufluss führt, wird ein solcher Zufluss in {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) gemeldet.

    21.

    Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

    1.4.   Entscheidungsbaum für LCR-Zuflüsse gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    22.

    Der Entscheidungsbaum gilt vorbehaltlich der Meldung der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen.

    23.

    Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

    1.4.1.   Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    Nr.

    Posten

    Entschei-dung

    Meldung

    1

    Zufluss, der die operativen Kriterien gemäß Art. 32 erfüllt, wie z. B.:

    Risikoposition ist nicht überfällig (Art. 32 Abs. 1)

    Das Kreditinstitut hat keinen Grund zu der Annahme, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden (Art. 32 Abs. 1)

    Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen (Art. 32 Abs. 7)

    Zuflüsse, die bereits gegen Abflüsse aufgerechnet wurden, werden nicht gemeldet (Art. 26)

    Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind (Art. 32 Abs. 6)

    Nein

    Keine Meldung

    Ja

    Nr. 2

    2

    Forward-Geschäft

    Ja

    Nr. 3

    Nein

    Nr. 5

    3

    Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde

    Ja

    Keine Meldung

    Nein

    Nr. 4

    4

    Forward-Geschäfte, die innerhalb der 30-Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Netto-Zufluss führt.

    Ja

    Zeile 260, ID 1.1.11.

    Nein

    Keine Meldung

    5

    Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    Ja

    Nr. 6

    Nein

    Nr. 7

    6

    Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat (Art. 34)

    Ja

    Zeile 250, ID 1.1.10.

    Nein

    Nr. 7

    7

    Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f)

    Ja

    Nr. 23

    Nein

    Nr. 8

    8

    Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. c)

    Ja

    Zeile 190, ID 1.1.5.

    Nein

    Nr. 9

    9

    Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen (Art. 32 Abs. 2 Buchst. b)

    Ja

    Zeile 180, ID 1.1.4.

    Nein

    Nr. 10

    10

    Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin (Art. 32 Abs. 3 Ziffer i)

    Ja

    Nr. 11

    Nein

    Nr. 12

    11

    Zins- und Mindestzahlungen aus Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen

    Ja

    Nr. 12

    Nein

    Zeile 200, ID 1.1.6.

    12

    Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. d)

    Ja

    Zeile 210, ID 1.1.7.

    Nein

    Nr. 13

    13

    Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden (Art. 32 Abs. 4)

    Ja

    Zeile 230, ID 1.1.8.

    Nein

    Nr. 14

    14

    Mittelzuflüsse aus Derivaten auf Nettobasis nach Gegenpartei und Sicherheit (Art. 32 Abs. 5)

    Ja

    Zeile 240, ID 1.1.9.

    Nein

    Nr. 15

    15

    Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Art. 31 Abs. 9 (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

    Ja

    Zeile 170, ID 1.1.3.

    Nein

    Nr. 16

    16

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a)

    Ja

    Nr. 20

    Nein

    Nr. 17

    17

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen (Art. 32 Abs. 2)

    Ja

    Zeile 040, ID 1.1.1.1.

    Nein

    Nr. 18

    18

    Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

    Ja

    Nr. 19

    Nein

    Zeile 260, ID 1.1.11.

    19

    Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

    Nr. 19.1

    Privatkunden

    Ja

    Zeile 060, ID 1.1.1.2.1.

    Nein

    Nr. 19.2

    Nr. 19.2

    Nichtfinanzunternehmen

    Ja

    Zeile 070, ID 1.1.1.2.2.

    Nein

    Nr. 19.3

    Nr. 19.3

    Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen

    Ja

    Zeile 080, ID 1.1.1.2.3.

    Nein

    Zeile 090, ID 1.1.1.2.4.

    20

    Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d)

    Ja

    Nr. 21

    Nein

    Nr. 22

    21

    Das Kreditinstitut kann eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d)

    Ja

    Zeile 120, ID 1.1.2.1.1.

    Nein

    Zeile 130, ID 1.1.2.1.2.

    22

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a)

    Ja

    Zeile 150, ID 1.1.2.2.1.

    Nein

    Zeile 160, ID 1.1.2.2.2.

    23

    Sicherheitenswap (Art. 32 Abs. 3 Buchst. e)

    Ja

    Zeile 410, ID 1.3 (2)

    Nein

    Nr. 24

    24

    Geschäft mit einer Zentralbank

    Ja

    Nr. 25

    Nein

    Nr. 31

    25

    Sicherheiten, die generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen)

    Ja

    Nr. 26

    Nein

    Nr. 30

    26

    Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

    Ja

    Zeile 297, ID 1.2.1.2

    Nein

    Nr. 27

    27

    Die erhaltene Sicherheit erfüllt die operativen Anforderungen des Artikels 8

    Ja

    Nr. 28

    Nein

    Nr. 29

    28

    Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b):

    Nr. 28.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 269, ID 1.2.1.1.1 +

    Zeile 271, ID 1.2.1.1.1.1

    Nein

    Nr. 28.2

    Nr. 28.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 273, ID 1.2.1.1.2 +

    Zeile 275, ID 1.2.1.1.2.1

    Nein

    Nr. 28.3

    Nr. 28.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

    Ja

    Zeile 277, ID 1.2.1.1.3 +

    Zeile 279, ID 1.2.1.1.3.1

    Nein

    Nr. 28.4

    Nr. 28.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

    Ja

    Zeile 281, ID 1.2.1.1.4 +

    Zeile 283, ID 1.2.1.1.4.1

    Nein

    Nr. 28.5

    Nr. 28.5

    Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

    Ja

    Zeile 285, ID 1.2.1.1.5 +

    Zeile 287, ID 1.2.1.1.5.1

    Nein

    Nr. 28.6

    Nr. 28.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

    Ja

    Zeile 289, ID 1.2.1.1.6 +

    Zeile 291, ID 1.2.1.1.6.1

    Nein

    Zeile 293, ID 1.2.1.1.7 +

    Zeile 295, ID 1.2.1.1.7.1

    29

    Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b):

    Nr. 29.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 269, ID 1.2.1.1.1

    Nein

    Nr. 29.2

    Nr. 29.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 273, ID 1.2.1.1.2

    Nein

    Nr. 29.3

    Nr. 29.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

    Ja

    Zeile 277, ID 1.2.1.1.3

    Nein

    Nr. 29.4

    Nr. 29.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

    Ja

    Zeile 281, ID 1.2.1.1.4

    Nein

    Nr. 29.5

    Nr. 29.5

    Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

    Ja

    Zeile 285, ID 1.2.1.1.5

    Nein

    Nr. 29.6

    Nr. 29.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

    Ja

    Zeile 289, ID 1.2.1.1.6

    Nein

    Zeile 293, ID 1.2.1.1.7

    30

    Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) und nicht liquide Eigenmittel sind

    Ja

    Zeile 301, ID 1.2.1.3.1

    Nein

    Zeile 303, ID 1.2.1.3.2

    31

    Sicherheiten, die generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen)

    Ja

    Nr. 32

    Nein

    Nr. 36

    32

    Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

    Ja

    Zeile 337, ID 1.2.2.2

    Nein

    Nr. 33

    33

    Die erhaltene Sicherheit erfüllt die operativen Anforderungen des Artikels 8

    Ja

    Nr. 34

    Nein

    Nr. 35

    34

    Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

    Nr. 34.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 309, ID 1.2.2.1.1 +

    Zeile 311, ID 1.2.2.1.1.1

    Nein

    Nr. 34.2

    Nr. 34.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 313, ID 1.2.2.1.2 +

    Zeile 315, ID 1.2.2.1.2.1

    Nein

    Nr. 34.3

    Nr. 34.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

    Ja

    Zeile 317, ID 1.2.2.1.3 +

    Zeile 319, ID 1.2.2.1.3.1

    Nein

    Nr. 34.4

    Nr. 34.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

    Ja

    Zeile 321, ID 1.2.2.1.4 +

    Zeile 323, ID 1.2.2.1.4.1

    Nein

    Nr. 34.5

    Nr. 34.5

    Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

    Ja

    Zeile 325, ID 1.2.2.1.5 +

    Zeile 327, ID 1.2.2.1.5.1

    Nein

    Nr. 34.6

    Nr. 34.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

    Ja

    Zeile 329, ID 1.2.2.1.6 +

    Zeile 331, ID 1.2.2.1.6.1

    Nein

    Zeile 333, ID 1.2.2.1.7 +

    Zeile 335, ID 1.2.2.1.7.1

    35

    Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

    Nr. 35.1

    Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 309, ID 1.2.2.1.1

    Nein

    Nr. 35.2

    Nr. 35.2

    Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Ja

    Zeile 313, ID 1.2.2.1.2

    Nein

    Nr. 35.3

    Nr. 35.3

    Sicherheiten der Stufe 2A

    Ja

    Zeile 317, ID 1.2.2.1.3

    Nein

    Nr. 35.4

    Nr. 35.4

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

    Ja

    Zeile 321, ID 1.2.2.1.4

    Nein

    Nr. 35.5

    Nr. 35.5

    Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

    Ja

    Zeile 325, ID 1.2.2.1.5

    Nein

    Nr. 35.6

    Nr. 35.6

    Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

    Ja

    Zeile 329, ID 1.2.2.1.6

    Nein

    Zeile 333, ID 1.2.2.1.7

    36

    Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

    Nr. 36.1

    Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

    Ja

    Zeile 341, ID 1.2.2.3.1.

    Nein

    Nr. 36.2

    Nr. 36.2

    Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

    Ja

    Zeile 343, ID 1.2.2.3.2.

    Nein

    Zeile 345, ID 1.2.2.3.3.

    1.4.2.   Entscheidungsbaum für die Spalten des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    Nr.

    Posten

    Entschei-dung

    Meldung

    1

    Zufluss, der in den Zeilen 010-430 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV gemäß Art. 32, Art. 33 und Art. 34 sowie entsprechend der Klassifizierung in Abschnitt 1 (‚Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00‘) zu melden ist

    Nein

    Keine Meldung

    Ja

    Nr. 2

    2

    Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f)

    Ja

    Nr. 11

    Nein

    Nr. 3

    3

    Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

    Ja

    Nr. 4

    Nein

    Nr. 6

    4

    Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

    Nr. 4.1

    Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

     

    Nr. 5

    Nr. 4.2

    Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

     

    Nr. 7

    5

    Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und 5)

    Ja

    Nr. 9

    Nein

    Nr. 10

    6

    Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

    Ja

    Nr. 7

    Nein

    Nr. 8

    7

    Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

    Nr. 7.1

    Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

     

    Spalte 010

    Nr. 7.2

    Anwendbare Gewichtung

     

    Spalte 080

    Nr. 7.3

    Zufluss

     

    Spalte 140

    8

    Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

    Ja

    Nr. 9

    Nein

    Nr. 10

    9

    Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

    Nr. 9.1

    Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

     

    Spalte 020

    Nr. 9.2

    Anwendbare Gewichtung

     

    Spalte 090

    Nr. 9.3

    Zufluss

     

    Spalte 150

    10

    Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3)

    Nr. 10.1

    Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

     

    Spalte 030

    Nr. 10.2

    Anwendbare Gewichtung

     

    Spalte 100

    Nr. 10.3

    Zufluss

     

    Spalte 160

    11

    Besicherte Finanzierungsgeschäfte, wobei die Sicherheiten generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen)

    Ja

    Nr. 12

    Nein

    Nr. 3

    12

    Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

    Ja

    Nr. 13

    Nein

    Nr. 15

    13

    Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

    Nr. 13.1

    Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

     

    Nr. 14

    Nr. 13.2

    Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

     

    Nr. 16

    14

    Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und 5)

    Ja

    Nr. 18

    Nein

    Nr. 19

    15

    Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

    Ja

    Nr. 16

    Nein

    Nr. 17

    16

    Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

    Nr. 16.1

    Fällige Zahlungen

     

    Spalte 010

    Nr. 16.2

    Marktwert der empfangenen Sicherheiten

     

    Spalte 040

    Nr. 16.3

    Anwendbare Gewichtung

     

    Spalte 080

    Nr. 16.4

    Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

    [nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt]

     

    Spalte 110

    Nr. 16.5

    Zufluss

     

    Spalte 140

    17

    Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

    Ja

    Nr. 18

    Nein

    Nr. 19

    18

    Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

    Nr. 18.1

    Fällige Zahlungen

     

    Spalte 020

    Nr. 18.2

    Marktwert der empfangenen Sicherheiten

     

    Spalte 050

    Nr. 18.3

    Anwendbare Gewichtung

     

    Spalte 090

    Nr. 18.4

    Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

    [nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt]

     

    Spalte 120

    Nr. 18.5

    Zufluss

     

    Spalte 150

    19

    Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3)

    Nr. 19.1

    Fällige Zahlungen

     

    Spalte 030

    Nr. 19.2

    Marktwert der empfangenen Sicherheiten

     

    Spalte 060

    Nr. 19.3

    Anwendbare Gewichtung

     

    Spalte 100

    Nr. 19.4

    Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

    [nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt]

     

    Spalte 130

    Nr. 19.5

    Zufluss

     

    Spalte 160

    1.5.   Einzelbogen Zuflüsse

    1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Betrag — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}-{297}, {301}-{303}, {309-337}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 010 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

    020

    Betrag — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}-{297}, {301}-{303}, {309-337}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 020 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

    030

    Betrag — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}-{297}, {301}-{303}, {309-337}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 030 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die in voller Höhe von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

    040

    Marktwert der empfangenen Sicherheiten — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {269}-{295}, {309-335} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 040 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

    050

    Marktwert der empfangenen Sicherheiten — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {269}-{295}, {309-335} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 050 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

    060

    Marktwert der empfangenen Sicherheiten — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {269}-{295}, {309-335} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 060 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

    070

    Standardgewichtung

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Standardgewichtungen in Spalte 070 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

    080

    Anwendbare Gewichtung — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Diese anwendbare Gewichtung entspricht derjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben ist. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470} –{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 080 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

    090

    Anwendbare Gewichtung — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470} –{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 090 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

    100

    Anwendbare Gewichtung — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470} –{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 100 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind.

    110

    Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {271}, {275}, {279}, {283}, {287}, {291}, {295}, {311}, {315}, {319}, {323}, {327}, {331} und {335} melden die Kreditinstitute in Spalte 110 den Wert der gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

    120

    Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {271}, {275}, {279}, {283}, {287}, {291}, {295}, {311}, {315}, {319}, {323}, {327}, {331} und {335} melden die Kreditinstitute in Spalte 120 den Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

    130

    Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {271}, {275}, {279}, {283}, {287}, {291}, {295}, {311}, {315}, {319}, {323}, {327}, {331} und {335} melden die Kreditinstitute in Spalte 130 den Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind.

    Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

    140

    Zufluss — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 010 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 080 berechnet werden.

    Für die Zeile 170 melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

    150

    Zufluss — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 020 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 090 berechnet werden. Für Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

    160

    Zufluss — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der in Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Obergrenze ausgenommen sind, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 030 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 100 berechnet werden.

    Für die Zeile 170 melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

    1.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.   ZUFLÜSSE INSGESAMT

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 010 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen;

     

    für die Spalte 140 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten; und

    für die Spalten 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, sowie abzüglich der überschüssigen Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    020

    1.1.   Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

    Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 020 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen.

    030

    1.1.1.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 030 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden) und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Zuflüsse von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere Zuflüsse von Nichtfinanzkunden).

    Gemäß Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 umfassen Nichtfinanzkunden unter anderem, aber nicht ausschließlich, natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen.

    Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind, wobei diese Transaktionen in Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen, die durch übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, besichert sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch nicht übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, besichert sind, werden in der entsprechenden Zeile des Abschnitts 1.1.1. gemeldet.

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.4 gemeldet. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.5. gemeldet.

    040

    1.1.1.1.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen. Diese Zuflüsse umfassen fällige Zinsen und Gebühren von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken).Fällige Zahlungen von Zentralbanken, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.2. ausgewiesen.

    050

    1.1.1.2.   Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 050 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der anderen fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei.

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden in Abschnitt 1.1.1.1. und nicht hier ausgewiesen.

    Andere fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.

    Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

    060

    1.1.1.2.1.   Fällige Zahlungen von Privatkunden

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen von Privatkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

    070

    1.1.1.2.2.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

    080

    1.1.1.2.3.   Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

    090

    1.1.1.2.4.   Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen oben nicht erfassten anderen juristischen Personen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

    100

    1.1.2.   Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 100 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen); und

    für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen).

    Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, die nicht überfällig sind und bei denen die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des 30-tägigen Zeithorizonts nicht erfüllt werden.

     

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden im betreffenden Abschnitt gemeldet.

    Einlagen beim Zentralinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden nicht als Zufluss gemeldet.

    Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.4 gemeldet. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.5. gemeldet.

    110

    1.1.2.1.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 110 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht); und

    für die Spalten 140, 150 und 160 den Gesamtbetrag der Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht).

    Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen.

    120

    1.1.2.1.1.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann.

    130

    1.1.2.1.2.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann. Für diese Posten wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet.

    140

    1.1.2.2.   Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 140 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind, und

    für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind.

    Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen.

    150

    1.1.2.2.1.   Fällige Zahlungen von Zentralbanken.

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    160

    1.1.2.2.2.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen.

    Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

    170

    1.1.3.   Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    180

    1.1.4.   Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    190

    1.1.5.   Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    201

    1.1.6.   Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Das Kreditinstitut berücksichtigt Zuflüsse nur, sofern es ihm vertraglich möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen. Zins- und Mindestzahlungen, die vom Kundenkonto innerhalb von 30 Kalendertagen abgebucht werden können, werden im gemeldeten Betrag erfasst. Zins- und Mindestzahlungen aus Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen, werden als fällige Zahlungen angesehen und in der betreffenden Zeile entsprechend der in Artikel 32 vorgesehenen Behandlung von fälligen Zahlungen ausgewiesen. Die Kreditinstitute melden keine sonstigen Zinsen, die zwar auflaufen, aber weder vom Kundenkonto abgebucht werden noch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Mittelzufluss unterliegen.

    210

    1.1.7.   Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfasst werden. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich fällige Zahlungen, wie z. B. Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgerechnet sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt sind.

    230

    1.1.8.   Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

    Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden.

    240

    1.1.9.   Zuflüsse aus Derivaten

    Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Der Nettobetrag der innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erwarteten Forderungen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und aus Kreditderivaten.

    Die Kreditinstitute berechnen die innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Zuflüsse auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen gemäß Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen. Auf Nettobasis bedeutet hier ferner, dass zu empfangende Sicherheiten, die gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva anerkannt werden, nicht berücksichtigt werden.

    Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungs-Derivatgeschäften oder Kreditderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, werden auf Nettobasis berechnet, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind.

    Im Falle einer gesonderten Meldung nach Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 werden Derivat- oder Kreditderivatgeschäfte in jeder Währung gesondert ausgewiesen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.

    250

    1.1.10.   Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

    Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat.

    260

    1.1.11.   Andere Zuflüsse

    Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Alle anderen Zuflüsse gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die nicht an anderer Stelle im Meldebogen ausgewiesen wurden.

    263

    1.2.   Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 beziehen sich auf Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 263 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen.

    Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Anhang XXIV Abschnitt 75.01. gemeldet.

    265

    1.2.1.   Gegenpartei ist Zentralbank

    Hier melden die Kreditinstitute Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 265 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 die gesamtem Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

    267

    1.2.1.1.   Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 267 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist.

    Die Kreditinstitute melden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist, unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, und unabhängig davon, ob die erhaltenen liquiden Aktiva die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    269

    1.2.1.1.1.   Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahmeder in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

    271

    1.2.1.1.1.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.1.1.1 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    273

    1.2.1.1.2.   Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden.

    275

    1.2.1.1.2.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.1.1.2 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    277

    1.2.1.1.3.   Sicherheiten der Stufe 2A

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden.

    279

    1.2.1.1.3.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.1.1.3 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    281

    1.2.1.1.4.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i), ii) oder iv) genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    283

    1.2.1.1.4.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.1.1.4 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    285

    1.2.1.1.5.   Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    287

    1.2.1.1.5.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.1.1.5 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    289

    1.2.1.1.6.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii) oder v) genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    291

    1.2.1.1.6.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.1.1.6 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    293

    1.2.1.1.7.   Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.1.4., 1.2.1.1.5. oder 1.2.1.1.6. erfasst wurden

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    295

    1.2.1.1.7.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.1.1.7 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    297

    1.2.1.2.   Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 zur Deckung einer Leerverkaufsposition verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.

    299

    1.2.1.3.   Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 299 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva gelten. Die Kreditinstitute melden

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus diesen Transaktionen als Summe der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils den Gesamtbetrag der Zuflüsse aus diesen Transaktionen als Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind.

    301

    1.2.1.3.1.   Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Eigenmittel besichert ist.

    303

    1.2.1.3.2.   Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Aktiva besichert ist, die nicht schon in Abschnitt 1.2.1.3.1. erfasst sind.

    305

    1.2.2.   Gegenpartei ist keine Zentralbank

    Hier melden die Kreditinstitute Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 305 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die gesamtem Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

    307

    1.2.2.1.   Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 307 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist.

    Die Kreditinstitute melden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist, unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, und unabhängig davon, ob die erhaltenen liquiden Aktiva die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    309

    1.2.2.1.1.   Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahmeder in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

    311

    1.2.2.1.1.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.2.1.1. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    313

    1.2.2.1.2.   Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden.

    315

    1.2.2.1.2.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.2.1.2. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    317

    1.2.2.1.3.   Sicherheiten der Stufe 2A

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden.

    319

    1.2.2.1.3.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.2.1.3. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    321

    1.2.2.1.4.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i), ii) oder iv) genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    323

    1.2.2.1.4.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.2.1.4. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    325

    1.2.2.1.5.   Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    327

    1.2.2.1.5.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.2.1.5. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    329

    1.2.2.1.6.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii) oder v) genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    331

    1.2.1.1.6.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.2.1.6. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    333

    1.2.2.1.7.   Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.2.1.4., 1.2.2.1.5. oder 1.2.2.1.6. erfasst wurden

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

    335

    1.2.2.1.7.1.   Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Von den unter 1.2.2.1.7. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    337

    1.2.2.2.   Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 zur Deckung einer Leerverkaufsposition verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.

    339

    1.2.2.3.   Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 339 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva gelten. Die Kreditinstitute melden

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus diesen Transaktionen als Summe der fälligen Zahlungen aus Lombardgeschäften, wobei die Sicherheiten nicht liquide sind, aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus diesen Transaktionen als Summe der Zuflüsse aus Lombardgeschäften, wobei die Sicherheiten nicht liquide sind, aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind.

    341

    1.2.2.3.1.   Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Lombardgeschäfte, die gegen Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva getätigt werden, mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die empfangenen Vermögenswerte gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden.

    343

    1.2.2.3.2.   Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Eigenmittel besichert ist.

    345

    1.2.2.3.3.   Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

    Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Aktiva besichert ist, die nicht schon in Abschnitt 1.2.2.3.1. oder 1.2.2.3.2. erfasst sind.

    410

    1.3.   Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

    Die Kreditinstitute melden hier die Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps, wie im Meldebogen C 75.01 in ANHANG XXIV berechnet.

    420

    1.4.   (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

    Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden in den jeweiligen Spalten 140, 150 und 160 die Summe der gesamten gewichteten Zuflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, abzüglich der Summe der in ANHANG XXIV Meldeboten C 73.00 ausgewiesenen gewichteten Abflüsse in Drittländer, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten. Im Falle eines negativen Betrags melden die Kreditinstitute ‚0‘.

    430

    1.5.   (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

    Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, geben in den jeweiligen Spalten 140, 150 oder 160 den Betrag der Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut im Sinne des Artikels 33 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten.

    ZUSATZINFORMATIONEN

    450

    2.   Fremdwährungszuflüsse

    Diese Zusatzinformation wird nur im Falle einer gesonderten Meldung in der Meldewährung oder einer anderen Währung als der Meldewährung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgewiesen.

    Die Kreditinstitute melden den Anteil der Zuflüsse aus Derivaten (gemeldet in Abschnitt 1.1.9.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.

    460

    3.   Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    Die Kreditinstitute melden hier als Zusatzinformationen alle in Abschnitt 1 (ausgenommen Abschnitt 1.1.10.) gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

    Die Kreditinstitute melden in Zeile 460 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

    für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Transaktionsart und Gegenpartei; und

    für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen nach Transaktionsart und Gegenpartei.

    470

    3.1.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

    Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.1. gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

    480

    3.2.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden

    Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.2. gemeldeten fälligen Zahlungen von Finanzkunden, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

    490

    3.3.   Besicherte Transaktionen

    Die Kreditinstitute melden hier alle fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sowie den Gesamtmarktwert der in Abschnitt 1.2. gemeldeten empfangenen Sicherheiten, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

    500

    3.4.   Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.5. gemeldeten Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, bei denen der Emittent das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

    510

    3.5.   Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    Die Kreditinstitute melden hier alle anderen in Abschnitt 1.1.3. bis 1.1.11 gemeldeten Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (mit Ausnahme von Abschnitt 1.1.5. und 1.1.10.), bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

     

    4.   Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Kreditvergaben

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    530

    4.1.   Davon: Besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    540

    4.2.   Davon: Besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    550

    4.3.   Davon: Besichert durch Aktiva der Stufe 2A

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    560

    4.4.   Davon: Besichert durch Aktiva der Stufe 2B

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    570

    4.5.   Davon: Besichert durch nicht liquide Aktiva

    Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei der empfangenen Sicherheit um eine nicht liquide Sicherheit handelt und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 4: SICHERHEITENSWAPS)

    1.   Sicherheitenswaps

    1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    1.

    In diesem Meldebogen werden sämtliche innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Transaktionen, bei denen unbare Aktiva gegen andere unbare Aktiva getauscht werden, gemeldet. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

    2.

    Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn der geliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der verliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Abfluss durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Abflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert und der Abflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Handelt es sich bei der Gegenpartei um die inländische Zentralbank des Kreditinstituts, so wird auf den Marktwert des geliehenen Vermögenswerts eine Abflussrate von 0 % angewandt. Die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist die inländische Zentralbank im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    3.

    Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn der verliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der geliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Zufluss durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Zuflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert und der Zuflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Wird die empfangene Sicherheit zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, wird kein Zufluss ausgewiesen.

    4.

    Bei liquiden Aktiva wird der Liquiditätswert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet.

    5.

    Jeder Sicherheitenswap wird einzeln bewertet und der Mittelfluss entweder als Abfluss oder Zufluss (je Transaktion) in der entsprechenden Zeile ausgewiesen. Wenn ein Handel verschiedene Sicherheitenkategorien (z. B. Korb von Sicherheiten) umfasst, wird er zu Meldezwecken in Teile entsprechend den Meldebogenzeilen aufgeteilt und in Teilen bewertet. Bei Swapgeschäften mit Sicherheitenkörben oder -pools, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, werden die verliehenen unbaren Aktiva den geliehenen unbaren Aktiva entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva einzeln zugeordnet, angefangen mit der am wenigsten liquiden Kombination (d. h. verliehene nicht liquide unbare Aktiva, geliehene nicht liquide unbare Aktiva). Etwaige überschüssige Sicherheiten innerhalb einer Kombination werden in die höhere Kategorie verschoben, sodass die entsprechenden Kombinationen bis hin zur liquidesten Kombination vollständig ausgeglichen sind. Etwaige insgesamt überschüssige Sicherheiten werden sodann bei der liquidesten Kombination erfasst.

    6.

    Sicherheitenswaps mit Aktien oder Anteilen von OGA werden so gemeldet, als beinhalteten die betreffenden Geschäfte die dem OGA zugrunde liegenden Vermögenswerte. Die unterschiedlichen auf Aktien oder Anteile an OGA angewandten Abschläge müssen sich in der jeweils zu meldenden Ab- oder Zuflussrate widerspiegeln.

    7.

    Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus. In diesem Falle umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die jeweilige Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die jeweilige Währung ausgewiesen wird, mit entsprechenden Auswirkungen auf den überschüssigen Liquiditätswert.

    1.2.   Besondere Bemerkungen

    8.

    Zur Berechnung der Zuflüsse oder Abflüsse werden Sicherheitenswaps unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie nicht schon als Sicherheit für das betreffende Geschäft verwendet würde. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen zumindest eine Komponente der Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    9.

    Wenn ein Institut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.

    10.

    Sicherheitenswaps in Verbindung mit Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva der Stufe 2A gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von Sicherheitenswaps nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

    1.3.   Einzelvorlage Sicherheitenswaps

    1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    0010

    Marktwert der verliehenen Sicherheiten

    Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0010 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider.

    0020

    Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

    Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0020 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider.

    0030

    Marktwert der geliehenen Sicherheiten

    Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0030 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider.

    0040

    Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

    Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0040 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider.

    0050

    Standardgewichtung

    Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Die Standardgewichtungen in Spalte 0050 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

    0060

    Anwendbare Gewichtung

    Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

    0070

    Abflüsse

    Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0030 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

    0080

    Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

    Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

    0090

    Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

    Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

    0100

    Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

    Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

    1.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    0010

    1.   SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist Zentralbank)

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.

    0020

    1.1.   Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

    0030

    1.1.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    0040

    1.1.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0050

    1.1.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    0060

    1.1.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0070

    1.1.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    0080

    1.1.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0090

    1.1.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0100

    1.1.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0110

    1.1.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0120

    1.1.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0130

    1.1.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0140

    1.1.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0150

    1.1.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0160

    1.1.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0170

    1.1.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    0180

    1.1.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    0190

    1.2.   Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

    0200

    1.2.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    0210

    1.2.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0220

    1.2.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    0230

    1.2.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0240

    1.2.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    0250

    1.2.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0260

    1.2.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0270

    1.2.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0280

    1.2.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0290

    1.2.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0300

    1.2.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0310

    1.2.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0320

    1.2.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0330

    1.2.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0340

    1.2.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    0350

    1.2.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    0360

    1.3.   Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.

    0370

    1.3.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    0380

    1.3.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0390

    1.3.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    0400

    1.3.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0410

    1.3.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    0420

    1.3.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0430

    1.3.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0440

    1.3.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0450

    1.3.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0460

    1.3.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0470

    1.3.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0480

    1.3.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0490

    1.3.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0500

    1.3.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0510

    1.3.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    0520

    1.3.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    0530

    1.4.   Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

    0540

    1.4.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    0550

    1.4.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0560

    1.4.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    0570

    1.4.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0580

    1.4.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    0590

    1.4.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0600

    1.4.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0610

    1.4.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0620

    1.4.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0630

    1.4.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0640

    1.4.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0650

    1.4.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0660

    1.4.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0670

    1.4.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0680

    1.4.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    0690

    1.4.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    0700

    1.5.   Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

    0710

    1.5.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    0720

    1.5.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0730

    1.5.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    0740

    1.5.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0750

    1.5.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    0760

    1.5.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0770

    1.5.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0780

    1.5.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0790

    1.5.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0800

    1.5.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0810

    1.5.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0820

    1.5.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0830

    1.5.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0840

    1.5.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0850

    1.5.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    0860

    1.5.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    0870

    1.6.   Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

    0880

    1.6.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    0890

    1.6.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0900

    1.6.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    0910

    1.6.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0920

    1.6.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    0930

    1.6.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0940

    1.6.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0950

    1.6.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0960

    1.6.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0970

    1.6.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    0980

    1.6.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    0990

    1.6.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1000

    1.6.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1010

    1.6.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1020

    1.6.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    1030

    1.6.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    1040

    1.7.   Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

    1050

    1.7.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    1060

    1.7.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1070

    1.7.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    1080

    1.7.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1090

    1.7.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    1100

    1.7.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1110

    1.7.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1120

    1.7.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1130

    1.7.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1140

    1.7.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1150

    1.7.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1160

    1.7.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1170

    1.7.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1180

    1.7.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1190

    1.7.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    1200

    1.7.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    1210

    1.8.   Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

    1220

    1.8.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    1230

    1.8.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1240

    1.8.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    1250

    1.8.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1260

    1.8.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    1270

    1.8.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1280

    1.8.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1290

    1.8.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1300

    1.8.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1310

    1.8.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1320

    1.8.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1330

    1.8.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1340

    1.8.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1350

    1.8.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 1.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1360

    1.8.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    1370

    2.   SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist keine Zentralbank)

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.

    1380

    2.1.   Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

    1390

    2.1.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    1400

    2.1.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1410

    2.1.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    1420

    2.1.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1430

    2.1.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    1440

    2.1.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1450

    2.1.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1460

    2.1.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1470

    2.1.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1480

    2.1.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1490

    2.1.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1500

    2.1.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1510

    2.1.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1520

    2.1.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1530

    2.1.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    1540

    2.1.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    1550

    2.2.   Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

    1560

    2.2.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    1570

    2.2.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1580

    2.2.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    1590

    2.2.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1600

    2.2.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    1610

    2.2.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1620

    2.2.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1630

    2.2.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1640

    2.2.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1650

    2.2.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1660

    2.2.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1670

    2.2.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1680

    2.2.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1690

    2.2.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1700

    2.2.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    1710

    2.2.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    1720

    2.3.   Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.

    1730

    2.3.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    1740

    2.3.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1750

    2.3.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    1760

    2.3.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1770

    2.3.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    1780

    2.3.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1790

    2.3.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1800

    2.3.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1810

    2.3.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1820

    2.3.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1830

    2.3.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1840

    2.3.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1850

    2.3.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1860

    2.3.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1870

    2.3.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    1880

    2.3.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    1890

    2.4.   Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

    1900

    2.4.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    1910

    2.4.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1920

    2.4.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    1930

    2.4.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1940

    2.4.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    1950

    2.4.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1960

    2.4.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1970

    2.4.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    1980

    2.4.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    1990

    2.4.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2000

    2.4.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2010

    2.4.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2020

    2.4.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2030

    2.4.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2040

    2.4.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    2050

    2.4.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    2060

    2.5.   Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

    2070

    2.5.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    2080

    2.5.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2090

    2.5.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    2100

    2.5.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2110

    2.5.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    2120

    2.5.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2130

    2.5.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2140

    2.5.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2150

    2.5.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2160

    2.5.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2170

    2.5.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2180

    2.5.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2190

    2.5.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2200

    2.5.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2210

    2.5.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    2220

    2.5.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    2230

    2.6.   Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

    2240

    2.6.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    2250

    2.6.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2260

    2.6.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    2270

    2.6.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2280

    2.6.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    2290

    2.6.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2300

    2.6.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2310

    2.6.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2320

    2.6.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2330

    2.6.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2340

    2.6.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2350

    2.6.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2360

    2.6.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2370

    2.6.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2380

    2.6.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    2390

    2.6.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    2400

    2.7.   Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

    2410

    2.7.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    2420

    2.7.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.1. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2430

    2.7.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    2440

    2.7.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.2. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2450

    2.7.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    2460

    2.7.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.3. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2470

    2.7.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2480

    2.7.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.4. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2490

    2.7.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2500

    2.7.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.5. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2510

    2.7.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2520

    2.7.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.6. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2530

    2.7.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2540

    2.7.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.7. melden die Kreditinstitute

    die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

    die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2550

    2.7.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    2560

    2.7.8.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

    2570

    2.8.   Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

    Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

    2580

    2.8.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

    2590

    2.8.1.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2600

    2.8.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

    2610

    2.8.2.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2620

    2.8.3.   Aktiva der Stufe 2A

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

    2630

    2.8.3.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2640

    2.8.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2650

    2.8.4.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2660

    2.8.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2670

    2.8.5.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2680

    2.8.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2690

    2.8.6.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2700

    2.8.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

    2710

    2.8.7.1.   Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

    Für die Geschäfte unter 2.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

    2720

    2.8.8.   Nicht liquide Aktiva

    Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

    ZUSATZINFORMATIONEN

    2730

    3.   Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

    Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.

    2740

    4.   Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

    Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien.

     

    5.   Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte Sicherheitenswaps

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2750

    5.1.   Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2760

    5.2.   Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2770

    5.3.   Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2780

    5.4.   Davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2790

    5.5.   Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2800

    5.6.   Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2810

    5.7.   Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    2820

    5.8.   Davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

    Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 5: BERECHNUNGEN)

    1.   Berechnungen

    1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    1.

    Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Berechnungen zwecks Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

    1.2.   Besondere Bemerkungen

    2.

    Verweise auf Zellen haben das folgende Format: Meldebogen; Zeile; Spalte. Beispielsweise bezieht sich {C 72.00; r130; c040} auf Meldebogen für liquide Aktiva; Zeile 130; Spalte 040.

    1.3.   Einzelbogen Berechnungen — Erläuterungen zu den einzelnen Zeilen

    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    BERECHNUNGEN

    Zähler, Nenner, Verhältnis

    Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Zähler, Nenner und Verhältnis der Liquiditätsdeckungsquote.

    Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

    010

    1.   Liquiditätspuffer

    Melden Sie die Zahl aus {C 76.00; r290; c010}.

    020

    2.   Netto-Liquiditätsabfluss

    Melden Sie die Zahl aus {C 76.00; r370; c010}.

    030

    3.   Liquiditätsdeckungsquote (%)

    Melden Sie die Liquiditätsdeckungsquote, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet wurde.

    Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben.

    Wenn {C 76.00; r020; c010} gleich null (was ein Verhältnis von unendlich ergibt), dann ist der Wert 999999 zu melden.

    Berechnungen des Zählers

    Artikel 17 und ANHANG I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Formel für die Berechnung des Liquiditätspuffers

    Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

    040

    4.   Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

    Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r030; c040}.

    050

    5.   Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    060

    6.   Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    070

    7.   Besicherte Liquiditätsabflüsse

    Melden Sie Liquiditätsabflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte oder besicherten Leihgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    080

    8.   Besicherte Liquiditätszuflüsse

    Melden Sie Liquiditätszuflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte oder besicherten Leihgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    091

    9.   Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: ‚bereinigter Betrag‘

    Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe a.

    Melden Sie den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

    Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    100

    10.   Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

    Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r180; c040}.

    110

    11.   Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    120

    12.   Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    131

    13.   Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚bereinigter Betrag‘

    Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe b.

    Melden Sie den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

    Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    160

    14.   Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt

    Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r230; c040}.

    170

    15.   Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    180

    16.   Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    191

    17.   Aktiva der Stufe 2A: ‚bereinigter Betrag‘

    Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe c

    Melden Sie den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze.

    Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    220

    18.   Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

    Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r310; c040}.

    230

    19.   Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    240

    20.   Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

    Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    251

    21.   Aktiva der Stufe 2B: ‚bereinigter Betrag‘

    Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe d.

    Melden Sie den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze.

    Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

    280

    22.   Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

    Anhang I Ziffer 4

    Melden Sie den ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘. Dieser Betrag ist gleich:

    a)

    dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

    b)

    des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

    c)

    des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

    d)

    des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2B

    abzüglich des niedrigsten Werts von:

    e)

    der Summe aus a, b, c und d;

    f)

    100/30 multipliziert mit a;

    g)

    100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;

    h)

    100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.

    290

    23.   LIQUIDITÄTSPUFFER

    Anhang I Ziffer 2

    Melden Sie den Liquiditätspuffer. Dieser ist gleich:

    a)

    dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich

    b)

    des Betrags der Aktiva der Stufe 2B zuzüglich

    c)

    des Betrags der Aktiva der Stufe 2B

    abzüglich des niedrigsten Werts von:

    d)

    der Summe aus a, b und c oder

    e)

    dem ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘.

    Berechnungen des Nenners

    ANHANG II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

    Dabei gilt:

    NLO= Netto-Liquiditätsabfluss

    TO= Gesamtabflüsse

    TI= Gesamtzuflüsse

    FEI= Vollständig ausgenommene Zuflüsse

    IHC= Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse

    IC= Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse

    Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

    300

    24.   Gesamtabflüsse

    TO = aus Meldebogen Abflüsse

    Melden Sie die Zahl aus {C 73.00; r010; c060}.

    310

    25.   Vollständig ausgenommene Zuflüsse

    FEI = aus Meldebogen Zuflüsse

    Melden Sie die Zahl aus {C 74.00; r010; c160}.

    320

    26.   Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

    IHC = aus Meldebogen Zuflüsse

    Melden Sie die Zahl aus {C 74.00; r010; c150}.

    330

    27.   Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

    IC = aus Meldebogen Zuflüsse

    Melden Sie die Zahl aus {C 74.00; r010; c140}.

    340

    28.   Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

    Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

    = MIN (FEI, TO).

    350

    29.   Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

    Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

    = MIN (IHC, 0.9*MAX(TO-FEI, 0)).

    360

    30.   Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

    Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

    = MIN (IC, 0.75*MAX(TO-FEI-IHC/0.9, 0)).

    370

    31.   NETTO-LIQUIDITÄTSABFLUSS

    Melden Sie den Netto-Liquiditätsabfluss, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

    NLO = TO — MIN(FEI, TO) — MIN(IHC, 0.9*MAX(TO-FEI, 0)) — MIN(IC, 0.75*MAX(T0-FEI-IHC/0.9, 0))

    Säule 2

    380

    32.   ANFORDERUNG NACH SÄULE 2

    Gemäß Artikel 105 der Eigenkapitalrichtlinie

    Melden Sie die Anforderung nach Säule 2.

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 6: KONSOLIDIERUNGSKREIS)

    1.   Konsolidierungskreis

    1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    1.

    Dieser Meldebogen enthält — einzig für die Zwecke der LCR auf konsolidierter Ebene — Angaben zu den Unternehmen, auf die sich die in den Meldebögen C 72.00, C 73.00, C 74.00, C 75.01 und C 76.00 gemeldeten Informationen beziehen. In diesem Meldebogen werden alle Unternehmen angegeben, die — je nach Anwendbarkeit — gemäß den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Konsolidierungskreis gehören. Dieser Meldebogen hat ebenso viele Zeilen wie die Zahl der Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis gehören.

    1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    0005

    Mutter- oder Tochterunternehmen

    Geben Sie ‚Mutterunternehmen‘ an, falls es sich bei dem in der betreffenden Zeile genannten Unternehmen um Folgendes handelt:

    das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    das Mutterinstitut oder ein Tochterinstitut, das die LCR im Rahmen einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis bzw. auf teilkonsolidierter Basis einhalten muss;

    das betreffende Institut, das die LCR gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis einhalten muss;

    das EU-Zentralinstitut.

    In den übrigen Zeilen ist ‚Tochterunternehmen‘ anzugeben.

    010

    Name

    In Zeile 010 wird der Name jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis angegeben.

    020

    Code

    Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

    Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code.

    030

    Unternehmenskennung (LEI)

    In Zeile 020 wird die Unternehmenskennung (LEI-Code) jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis angegeben. Besteht für ein Unternehmen eine Unternehmenskennung (LEI-Code), ist diese zur Identifizierung zu verwenden.

    040

    Ländercode

    In Zeile 030 wird der Ländercode des Sitzlandes jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 angegeben.

    050

    Art des Unternehmens

    Bei jedem in Spalte 010 genannten Unternehmen ist anzugeben, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Wählen Sie je nach Rechtsform:

    ‚Kreditinstitut‘

    ‚Wertpapierfirma‘

    ‚Sonstige‘“


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

    (2)  Sicherheitenswaps müssen zusätzlich im Meldebogen C 75.01 in ANHANG XXIV gemeldet werden.


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