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Document 32019R0787

    Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

    PE/75/2018/REV/1

    ABl. L 130 vom 17.5.2019, p. 1–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/05/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/787/oj

    17.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 130/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/787 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. April 2019

    über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat sich zur Regelung des Spirituosensektors als erfolgreich erwiesen. Im Lichte der jüngsten Erfahrungen, der technologischen Innovation, der Marktentwicklungen und der sich verändernden Erwartungen der Verbraucher ist es jedoch erforderlich, die Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu aktualisieren und die Modalitäten des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen zu überprüfen.

    (2)

    Die Spirituosen betreffenden Vorschriften sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau von Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen.

    (3)

    Spirituosen bieten eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Landwirtschaftssektor der Union, und die Herstellung von Spirituosen ist eng mit diesem Sektor verknüpft. Diese Verknüpfung ist ausschlaggebend für die Qualität, die Sicherheit und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrar- und Lebensmittelsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.

    (4)

    Unter den allgemeinen Vorschriften für den Agrar- und Lebensmittelsektor nehmen Maßnahmen, die Spirituosen betreffen, einen Sonderstatus ein; sie sollten auch den traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung tragen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt werden.

    (5)

    Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vielfalt der Amtssprachen und Alphabete in der Union klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.

    (6)

    Um den Verbrauchererwartungen gerecht zu werden und traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung zu tragen, sollten der Ethylalkohol und Destillate, die für die Herstellung von Spirituosen verwendet werden, ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

    (7)

    Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle Spirituosen gelten, die auf dem Binnenmarkt verkauft werden, unabhängig davon, ob sie in Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt werden. Sie sollte auch für Spirituosen gelten, die in der Union für den Export hergestellt werden, um das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen auf dem Weltmarkt zu erhalten und zu verbessern.

    (8)

    Bei den Begriffsbestimmungen und technischen Anforderungen für Spirituosen und der Kategorisierung der Spirituosen sollte weiterhin traditionellen Verfahren Rechnung getragen werden. Es sollten auch spezifische Vorschriften für bestimmte Spirituosen festgelegt werden, die nicht in der Kategorienliste aufgeführt sind.

    (9)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 (4) und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten auch für Spirituosen. Es ist jedoch erforderlich, zusätzliche Bestimmungen über Farbstoffe und Aromen festzulegen, die nur für Spirituosen gelten sollten. Ferner sind zusätzliche Vorschriften für die Verdünnung und Auflösung von Aromen, Farbstoffen und anderen zugelassenen Zutaten festzulegen, die ausschließlich für die Herstellung alkoholischer Getränke gelten sollten.

    (10)

    Es sollten Regeln für die zu verwendenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in der gesamten Union einheitlich verwendet werden, und um die Transparenz der Information der Verbraucher zu gewährleisten.

    (11)

    Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Regeln für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, geografischen Angaben, zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen.

    (12)

    Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors, in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die über die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinausgehen, festzulegen. Mit diesen spezifischen Vorschriften sollte auch einem Missbrauch des Begriffs „Spirituose“ und der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen im Hinblick auf Erzeugnisse, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen und Anforderungen nicht entsprechen, vorgebeugt werden.

    (13)

    Um eine einheitliche Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Verbraucher ausreichend zu informieren und so vor Irreführung zu schützen, sind Vorschriften über deren Verwendung in der Aufmachung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln erforderlich. Der Zweck dieser Vorschriften besteht auch darin, das Ansehen der in diesem Zusammenhang verwendeten Spirituosen zu schützen.

    (14)

    Um die Verbraucher angemessen zu informieren, sollten Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen festgelegt werden, bei denen es sich um Spirituosenmischungen und -zusammenstellungen handelt.

    (15)

    Auch wenn gewährleistet sein muss, dass sich die in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen angegebene Reifezeit oder Alterungsdauer im Allgemeinen nur auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht, sollte es, um den in Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen, möglich sein, im Wege von delegierten Rechtsakten eine Ausnahmeregelung von dieser allgemeinen Regel und geeignete Kontrollmechanismen für Brandy vorzusehen' der mithilfe des traditionellen dynamischen Alterungsverfahrens, auch als „criaderas y solera“ oder „solera e criaderas“-Verfahren bezeichnet, hergestellt wird.

    (16)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass den Verbrauchern adäquate Informationen bereitgestellt werden, sollte die Verwendung der Bezeichnungen von Ausgangsstoffen oder Adjektiven als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Spirituosen die Verwendung der Bezeichnungen solcher Ausgangsstoffe oder Adjektive bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln nicht ausschließen. Aus denselben Gründen sollte die Verwendung der deutschen Bezeichnung „-geist“ als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituosenkategorie die Verwendung dieses Wortes als Phantasiebezeichnung zur Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung anderer Spirituosen oder der Bezeichnung anderer alkoholischer Getränke nicht ausschließen, sofern die Verbraucher durch eine solche Verwendung des Wortes nicht irregeführt werden.

    (17)

    Um die Bereitstellung adäquater Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten und hochwertige Herstellungsverfahren zu fördern, sollte es möglich sein die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen um den Begriff „trocken“ oder „dry“ — entweder übersetzt in die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats, oder unübersetzt, wie in dieser Verordnung in kursiv dargestellt — zu ergänzen, wenn die Spirituose nicht gesüßt wurde. Gemäß dem Grundsatz, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen — insbesondere nicht, indem sie Hinweise auf Merkmale eines Lebensmittels enthalten, die bei allen ähnlichen Lebensmitteln vorkommen —, sollte diese Vorschrift jedoch nicht für Spirituosen gelten, die gemäß dieser Verordnung nicht einmal zum Abrunden des Geschmacks gesüßt werden dürfen, insbesondere Whisky oder Whiskey. Ferner sollte diese Vorschrift auch nicht für Gin, destillierten Gin und London Gin gelten, für die weiterhin spezifische Süßungs- und Kennzeichnungsvorschriften gelten sollten. Darüber hinaus sollte es möglich sein Liköre, die sich insbesondere durch einen herben, bitteren, würzigen, herb-säuerlichen, sauren oder zitrusartigen Geschmack auszeichnen, unabhängig von ihrem Süßungsgrad, als „trocken“ oder „dry“ zu kennzeichnen. Bei einer solchen Kennzeichnung besteht nicht die Gefahr, dass die Verbraucher in die Irre geführt werden, da Liköre einen Mindestzuckergehalt aufweisen müssen. Dementsprechend sollte der Begriff „trocken“ oder „dry“ bei Likören nicht so verstanden werden, dass die Spirituose nicht gesüßt wurde.

    (18)

    Um den Erwartungen der Verbraucher an die für Wodka verwendeten Ausgangsstoffe Rechnung zu tragen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen Wodka traditionell hergestellt wird, sollten ausreichende Informationen über die verwendeten Ausgangsstoffe bereitgestellt werden, wenn der Wodka aus anderen Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs als Getreide oder Kartoffeln oder beidem hergestellt wird.

    (19)

    Zur Durchsetzung und Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Alterung und die Kennzeichnung und zur Bekämpfung von Betrug sollte die Angabe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung und der Reifezeit der Spirituose in elektronischen Verwaltungsdokumenten zwingend vorgeschrieben werden.

    (20)

    Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht daran interessiert, Angaben zum Herkunftsort von Spirituosen zu machen, die über die geografischen Angaben und Marken hinausgehen, um die Verbraucher auf die Merkmale ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden. Zudem sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegte Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes einer primären Zutat nicht für Spirituosen gelten, auch wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat einer Spirituose nicht mit dem Herkunftsort übereinstimmt, der in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der betreffenden Spirituose angegeben ist.

    (21)

    Damit das Ansehen bestimmter Spirituosen geschützt wird, sollten Bestimmungen über die Übersetzung, Transkription und Transliteration von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu Ausfuhrzwecken festgelegt werden.

    (22)

    Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten Referenzmethoden der Union für die Analyse von Spirituosen und von Ethylalkohol, der für die Herstellung von Spirituosen verwendet wird, festgelegt werden.

    (23)

    Die Verwendung von Bleikapseln und Folien aus Blei zur Umkleidung der Verschlüsse von Behältnissen, die Spirituosen enthalten, sollte auch weiterhin verboten bleiben, um jegliches Risiko der Kontamination, insbesondere durch unbeabsichtigten Kontakt mit solchen Kapseln oder Folien, und der Umweltverschmutzung durch Abfälle, die Blei von solchen Kapseln oder Folien enthalten, zu vermeiden.

    (24)

    Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr, die mit Beschluss 94/800/EG des Rates (7) genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte dieser Schutz innerhalb eines solchen Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden.

    (25)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Geografische Angaben sollten von der Kommission eingetragen werden.

    (26)

    Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geografischer Angaben, die in der Union geschützt sind, automatisch anerkannt werden sollte. Damit Kohärenz bei den Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren erreicht wird, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützte geografische Angaben sollten automatisch im Rahmen dieser Verordnung geschützt und in das elektronische Register aufgenommen werden. Die Kommission sollte die Überprüfung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten geografischen Angaben gemäß Artikel 20 dieser Verordnung abschließen.

    (27)

    Aus Gründen der Kohärenz mit den geografischen Angaben bei Lebensmitteln, Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen sollte der Name der Unterlage mit den Spezifikationen für Spirituosen, die als geografische Angabe eingetragen sind, von „technische Unterlage“ in „Produktspezifikation“ geändert werden. Technische Unterlagen, die als Teil von Anträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 übermittelt werden, sollten als Produktspezifikationen eingestuft werden.

    (28)

    Die Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben für Spirituosen sollte hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung, die Löschung und die Koexistenz klargestellt werden. Von dieser Klarstellung unberührt bleiben sollten die Rechte, die Inhaber von geografischen Angaben auf nationaler Ebene erworben haben oder aufgrund von seitens der Mitgliedstaaten getroffenen internationalen Übereinkünften für die Zeit vor der Einführung des Schutzsystems der Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (9) bestehen.

    (29)

    Die Wahrung hoher Qualitätsstandards ist wesentlich, wenn der Ruf und der Wert des Spirituosensektors erhalten werden sollen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Wahrung dieser Qualitätsstandards verantwortlich sein, indem sie dafür sorgen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Die Kommission sollte imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen, um dafür zu sorgen, dass diese Verordnung auf einheitliche Weise durchgesetzt wird. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.

    (30)

    Bei der Anwendung einer Qualitätspolitik und insbesondere zur Erreichung einer hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die strenger als die Vorschriften dieser Verordnung sind.

    (31)

    Um den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards, der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und die rechtmäßigen Interessen der Hersteller und der Lebensmittelunternehmen an dem Schutz geografischer Angaben zu wahren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen für Änderungen der und Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen für bestimmte Spirituosen; für die Zulassung neuer süßender Erzeugnisse; für Abweichungen bei der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer von Brandy und zur Einrichtung eines öffentlichen Registers der für die Überwachung von Alterungsprozessen zuständigen Stellen; zur Einrichtung eines elektronischen Registers der geografischen Angaben von Spirituosen und Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers; über weitere Bedingungen für die Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe und nationale Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben; über die Bedingungen der und Anforderungen an Änderungen der Produktspezifikationen; und über Änderungen der und Abweichungen von bestimmten Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (32)

    Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Veröffentlichung des einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und der Beschlüsse über die Eintragung von Bezeichnungen als geografische Angaben übertragen werden, sofern kein Einspruch oder keine zulässige Einspruchsbegründung vorliegt oder wenn bei Vorliegen eines Einspruchs eine Einigung erzielt worden ist.

    (33)

    Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar: für Vorschriften über die Verwendung von neuen süßenden Erzeugnissen; über die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen zu den zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen; über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Spirituosen; über die Verwendung des Logos der Union für geschützte geografische Angaben; über ausführliche technische Vorschriften über die Referenzmethoden der Union für die Analyse von Ethylalkohol, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Spirituosen; über die Gewährung einer Übergangsfrist für die Verwendung von geografischen Angaben und deren Verlängerung; über die Ablehnung von Anträgen, bei denen die Bedingungen für die Eintragung nicht bereits vor der Veröffentlichung zwecks Einspruch erfüllt sind; über Eintragungen oder Ablehnungen von geographischen Angaben, die zwecks Einspruchs veröffentlicht wurden, falls ein Einspruch eingelegt und keine Einigung erzielt wurde; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Änderungen der Union an einer Produktspezifikation; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Anträgen auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; über die Form der Produktspezifikation und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; über die Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge, der Einsprüche, der Änderungsanträge und Mitteilungen zu Änderungen, des Verfahrens zur Löschung geografischer Angaben; über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen sowie über die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

    (34)

    Im Interesse der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (12) musste eine Ausnahme der im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Nennfüllmengen für Spirituosen vorgesehen werden, damit einfach destillierter Shochu, der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in den traditionellen japanischen Flaschengrößen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden kann. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingeführt und sollte weiterhin gelten.

    (35)

    Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgenommen werden müssen, bedarf es eines neuen Rechtsrahmens in diesem Bereich, um die Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz zu erhöhen. Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher aufgehoben werden.

    (36)

    Zum Schutz des berechtigten Interesses, das Hersteller und interessierte Kreise an der Publizität haben, die Einzigen Dokumenten nach der neuen Rahmenregelung zuteil wird, sollte es möglich sein, für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Einzige Dokumente zu veröffentlichen.

    (37)

    Da die Vorschriften über geografische Angaben den Schutz für Unternehmer verbessern, sollten diese Vorschriften zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Es sollten jedoch geeignete Vorkehrungen zur Erleichterung eines reibungslosen Übergangs von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung getroffen werden.

    (38)

    Mit Blick auf die Vorschriften, die nicht die geografischen Angaben betreffen, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, damit der reibungslose Übergang von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung erleichtert wird.

    (39)

    Es sollte gestattet sein, vorhandene Bestände von Spirituosen nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND KATEGORIEN VON SPIRITUOSEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften für:

    die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen;

    Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden; und

    die Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen.

    (2)   Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die in der Union vermarktet werden, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für die in der Union für den Export hergestellten Erzeugnisse.

    (3)   Für den Schutz geografischer Angaben gilt Kapitel III dieser Verordnung auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht, dort jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmung und Anforderungen an Spirituosen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Spirituose“ ein alkoholisches Getränk, das folgende Anforderungen erfüllt:

    a)

    es ist für den menschlichen Verzehr bestimmt;

    b)

    es weist besondere sensorische Eigenschaften auf;

    c)

    es verfügt über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, mit Ausnahme von Spirituosen, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 entsprechen;

    d)

    es wurde wie folgt hergestellt:

    i)

    entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden oder einer Kombination aus diesen:

    Destillation vergorener Erzeugnisse — auch unter Zusatz von Aromen oder geschmackgebenden Lebensmitteln –;

    Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Spirituosen oder in einer Kombination daraus;

    durch Zusatz eines der folgenden Stoffe oder einer Kombination daraus zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:

    Aromen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden,

    Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden,

    sonstige zugelassene Zutaten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden,

    süßende Erzeugnisse,

    sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    Lebensmittel; oder

    ii)

    durch Zusatz von einem oder mehreren der folgenden Produkte zu ihm:

    andere Spirituosen,

    Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

    Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs,

    andere Lebensmittel;

    e)

    es fällt nicht unter die KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207;

    f)

    wenn bei der Herstellung destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder entkalktes Wasser zugesetzt wird:

    i)

    entspricht die Qualität des Wassers den Richtlinien 98/83/EG des Rates (15) und 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16); und

    ii)

    entspricht der Alkoholgehalt der Spirituose nach dem Zusatz des Wassers weiterhin dem Mindestalkoholgehalt, der gemäß Buchstabe c dieses Artikels oder gemäß Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    (1)

    „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ die Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter der eine Spirituose in Verkehr gebracht wird;

    (2)

    „zusammengesetzter Begriff“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholischen Getränks die Kombination entweder einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die in den Spirituosenkategorien gemäß Anhang I vorgesehen ist, oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose, aus der jeweils der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:

    a)

    dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, ausgenommen den eines alkoholischen Getränks und ausgenommen den Namen von Lebensmitteln, die zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang I verwendet wurden, oder mit von diesen Namen abgeleiteten Adjektiven,

    b)

    dem Begriff „Likör“ oder „Cream“;

    (3)

    „Anspielung“ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2, 3 oder 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von:

    a)

    einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose oder

    b)

    einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht;

    (4)

    „geografische Angabe“ eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist;

    (5)

    „Produktspezifikation“ ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss, und das einer „technischen Unterlage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht;

    (6)

    „Vereinigung“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, hauptsächlich zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern der betreffenden Spirituosen;

    (7)

    „Gattungsbezeichnung“ einen Namen einer Spirituose, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist und sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für diese Spirituose geworden ist;

    (8)

    „Sichtfeld“ ein Sichtfeld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

    (9)

    „Mischen“ das Kombinieren einer Spirituose, die entweder in eine der in Anhang I aufgelisteten Kategorien fällt oder zu einer geografischen Angabe gehört, mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse:

    a)

    anderen Spirituosen, die nicht unter dieselbe Spirituosenkategorie in Anhang I fallen;

    b)

    Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs;

    c)

    Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

    (10)

    „Mischung“ eine Spirituose, die dem Verfahren des Mischens unterzogen wurde;

    (11)

    „Zusammenstellen“ (blending) ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, welche durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren unterscheidbar sind:

    a)

    Herstellungsverfahren;

    b)

    verwendete Destillationsgeräte;

    c)

    Reifungs- oder Alterungsdauer;

    d)

    geografisches Erzeugungsgebiet.

    Die so gewonnene Spirituose gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen;

    (12)

    „Zusammenstellung“ (blend, blended) eine Spirituose, die dem Verfahren des Zusammenstellens unterzogen wurde.

    Artikel 4

    Technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen:

    (1)

    „Bezeichnung“ bezeichnet die Begriffe, die bei der Kennzeichnung, der Aufmachung und auf der Verpackung einer Spirituose, in den Begleitpapieren beim Transport einer Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, und in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden;

    (2)

    „Aufmachung“ bezeichnet die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen eines Produkts, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich auf der Flasche oder dem Verschluss, verwendet werden;

    (3)

    „Kennzeichnung“ bezeichnet alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Produkt beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Flaschenkragen jeder Art angebracht sind und dieses Produkt begleiten oder sich darauf beziehen;

    (4)

    „Etikett“ bezeichnet alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind;

    (5)

    „Verpackung“ bezeichnet die schützenden Umhüllungen, Kartons, Kisten, Behältnisse und Flaschen, die für den Transport oder Verkauf von Spirituosen verwendet werden;

    (6)

    „Destillation“ bezeichnet ein Verfahren zur thermischen Trennung, das eine oder mehrere Trennschritte vorsieht, um bestimmte sensorische Eigenschaften oder einen höheren Alkoholgehalt oder beides zu erreichen, unabhängig davon, ob diese Schritte — je nach verwendetem Brenngerät — bei Normaldruck oder unter Vakuum erfolgen; dabei kann es sich um eine einfache, mehrfache oder erneute Destillation handeln;

    (7)

    „Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs“ bezeichnet eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation — nach alkoholischer Gärung — von in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, nicht die Merkmale von Ethylalkohol aufweist und das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt;

    (8)

    „Süßung“ bezeichnet Verfahren, bei dem eines oder mehrere süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;

    (9)

    „süßende Erzeugnisse“ bezeichnet

    a)

    Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierten Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Sirup von Invertzucker im Sinne von Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates (17);

    b)

    rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierten Traubenmost und frischen Traubenmost;

    c)

    karamellisierten Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;

    d)

    Honig im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2001/110/EG des Rates (18);

    e)

    Johannisbrotsirup;

    f)

    andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben;

    (10)

    „Zusatz von Alkohol“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder beides zugesetzt werden; dieses Verfahren umfasst nicht den Zusatz von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, von Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;

    (11)

    „Reifung“ oder „Alterung“ bezeichnet die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen;

    (12)

    „Aromatisieren“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem Aromen oder geschmackgebende Lebensmittel bei der Herstellung von Spirituosen mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren hinzugefügt werden: Zusatz, Aufgießen, Mazeration, alkoholische Gärung oder Destillation von Alkohol unter Beigabe der Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel;

    (13)

    „Aroma“ bezeichnet Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

    (14)

    „Aromastoff“ bezeichnet Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

    (15)

    „Natürlicher Aromastoff“ bezeichnet natürlichen Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

    (16)

    „Aromaextrakt“ bezeichnet Aromaextrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

    (17)

    „sonstiges Aroma“ bezeichnet sonstiges Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

    (18)

    „geschmackgebende Lebensmittel“ bezeichnet Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), die bei der Herstellung von Spirituosen hauptsächlich dazu verwendet werden, die Spirituosen zu aromatisieren;

    (19)

    „Färben“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe verwendet werden;

    (20)

    „Farbstoffe“ bezeichnet Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

    (21)

    „Zuckerkulör“ bezeichnet einen Lebensmittelzusatzstoff, dem die E-Nummern E 150a, E 150b, E 150c oder E 150d zugeordnet sind und sich auf Erzeugnisse mit mehr oder weniger starker brauner Farbe bezieht, die zur Färbung gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bestimmt sind; es handelt sich dabei nicht um das süße, aromatisierende Erzeugnis, das durch Erhitzen von Zucker gewonnen und zu aromatisierenden Zwecken verwendet wird;

    (22)

    „andere zugelassene Zutaten“ bezeichnet Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zugelassen sind, und Lebensmittelzusatzstoffe, ausgenommen Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind;

    (23)

    „Alkoholgehalt“ bezeichnet das Verhältnis des in einem Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 oC zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;

    (24)

    „Gehalt an flüchtigen Bestandteilen“ bezeichnet den Gehalt an flüchtigen Bestandteilen (außer Ethylalkohol und Methanol) in einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

    Artikel 5

    Begriffsbestimmung für und Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ eine Flüssigkeit, die folgende Anforderungen erfüllt:

    a)

    sie wurde ausschließlich aus den in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen gewonnen;

    b)

    sie weist keinen feststellbaren Fremdgeschmack auf;

    c)

    ihr Mindestalkoholgehalt beträgt 96,0 % vol;

    d)

    die Höchstwerte an Nebenbestandteilen betragen:

    i)

    Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r. A.: 1,5;

    ii)

    Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r. A.: 1,3;

    iii)

    Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r. A.: 0,5;

    iv)

    höhere Alkohole, ausgedrückt als 2-Methyl-1-Propanol in g/hl r. A.: 0,5;

    v)

    Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30;

    vi)

    Abdampfrückstand in g/hl r. A.: 1,5;

    vii)

    flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r. A.: 0,1;

    viii)

    Furfural: nicht nachweisbar.

    Artikel 6

    Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden

    (1)   Der Ethylalkohol und die Destillate, die bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden, müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags sein.

    (2)   Kein anderer Alkohol darf zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zutaten verwendet werden als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs I. Solcher Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zutaten verwendet wird, darf nur in der dafür unbedingt erforderlichen Menge verwendet werden.

    (3)   Alkoholische Getränke dürfen weder Alkohol synthetischen Ursprungs noch anderen Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags enthalten.

    Artikel 7

    Spirituosenkategorien

    (1)   Spirituosen werden entsprechend den allgemeinen Bestimmungen dieses Artikels und entsprechend den besonderen Bestimmungen des Anhangs I in Kategorien eingeteilt.

    (2)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 1 bis 14, die in Anhang I aufgelistet sind, erfüllen die Spirituosen in diesen Kategorien folgende Anforderungen:

    a)

    Sie werden ausschließlich aus den für die entsprechende Kategorie von Spirituosen gemäß Anhang I vorgesehenen Ausgangsstoffen durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt;

    b)

    ihnen wurde kein Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt;

    c)

    sie sind nicht aromatisiert;

    d)

    sie werden nicht gefärbt, abgesehen von Zuckerkulör, das ausschließlich zur Anpassung der Farbe der genannten Spirituosen verwendet wird,;

    e)

    sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt; der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang I festgelegten Höchstwerte;

    f)

    sie enthalten keine anderen Zusätze als ganze unverarbeitete Bestandteile des Ausgangsstoffs, aus dem der Alkohol gewonnen wird, die in erster Linie zu Dekorationszwecken verwendet werden;

    (3)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 15 bis 44, die in Anhang I aufgelistet sind, dürfen die Spirituosen in diesen Kategorien:

    a)

    aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Anhang I des Vertrags hergestellt werden;

    b)

    einen Zusatz von Alkohol enthalten;

    c)

    Aromastoffe, natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte und geschmackgebende Lebensmittel enthalten;

    d)

    gefärbt werden;

    e)

    gesüßt werden.

    (4)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II dürfen andere Spirituosen, die nicht den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien gemäß Anhang I entsprechen,

    a)

    aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags oder aus allen sonstigen Lebensmitteln oder beidem hergestellt werden;

    b)

    einen Zusatz von Alkohol enthalten;

    c)

    aromatisiert werden;

    d)

    gefärbt werden;

    e)

    gesüßt werden.

    Artikel 8

    Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

    (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung dieser Verordnung durch die Änderung der technischen Definitionen und Anforderungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5 zu erlassen.

    Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht.

    Die Kommission erlässt für jede technische Definition oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes das erforderlich machen, Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II vorzusehen.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche anderen natürlichen Stoffe oder landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die in Artikel 4 Nummer 9 Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben, in der gesamten Union als süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen sind.

    (4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Vorschriften über die Verwendung anderer natürlicher Stoffe oder landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe erlassen, die im Wege von delegierten Rechtsakten als süßende Erzeugnisse im Sinne von Absatz 3 bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen werden, wobei insbesondere die entsprechenden Umrechnungsfaktoren für die Berechnung des Süßungsgrads festzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    KAPITEL II

    BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG VON SPIRITUOSEN UND VERWENDUNG DER BEZEICHNUNGEN VON SPIRITUOSEN IN DER AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG ANDERER LEBENSMITTEL

    Artikel 9

    Aufmachung und Kennzeichnung

    Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, müssen Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften über die Aufmachung und Kennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

    Artikel 10

    Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen

    (1)   Die Bezeichnung einer Spirituose ist ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung.

    Spirituosen sind mit ihren rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu bezeichnen, aufzumachen und zu kennzeichnen.

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung muss auf dem Etikett der Spirituose deutlich erkennbar und gut sichtbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.

    (2)   Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügen, verwenden die Bezeichnung dieser Kategorie als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, es sei denn, diese Kategorie gestattet die Verwendung einer anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung.

    (3)   Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügt, lautet „Spirituose“.

    (4)   Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer Spirituosenkategorie des Anhangs I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang I aufgeführten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden.

    (5)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose

    a)

    durch eine geografische Angabe gemäß Kapitel III ergänzt oder ersetzt werden. In diesem Fall darf die geografische Angabe zusätzlich durch alle Begriffe ergänzt werden, die im Rahmen der entsprechenden Produktspezifikation zulässig sind, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird; und

    b)

    auch durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt werden, der den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthält, vorausgesetzt, das Endprodukt erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 33.

    (6)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der besonderen Vorschriften für die Spirituosenkategorien in Anhang I dieser Verordnung darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose durch Folgendes ergänzt werden:

    a)

    eine Bezeichnung oder eine geografische Bezugnahme, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Spirituose in Verkehr gebracht wird, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden;

    b)

    eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden;

    c)

    einen zusammengesetzten Begriff oder eine Anspielung gemäß den Artikeln 11 und 12;

    d)

    die Angabe „Zusammenstellung“ (Blend, Blending, Blended), vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen;

    e)

    die Angabe „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“, vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen; oder

    f)

    den Begriff „trocken“ oder „dry“' außer im Falle von Spirituosen, die die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 2 erfüllen, unbeschadet der besonderen Anforderungen der Kategorien 20 bis 22 des Anhangs I, und unter der Voraussetzung, dass die Spirituose nicht — auch nicht zur Abrundung des Geschmacks — gesüßt wurde. Abweichend vom ersten Teil dieses Buchstabens darf der Begriff „trocken“ oder „dry“die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorie 33 entsprechen und daher gesüßt wurden, ergänzen.

    (7)   Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.

    Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 dürfen Aromen, die eine Spirituose oder die Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke imitieren, in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten, sofern diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff „-geschmack“ oder ähnliche Begriffe ergänzt werden. Geografische Angaben dürfen zur Beschreibung solcher Aromen nicht verwendet werden.

    Artikel 11

    Zusammengesetzte Begriffe

    (1)   In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken ist die Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien oder einer geografischen Angabe für Spirituosen in zusammengesetzten Begriffen zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    der bei der Herstellung des alkoholischen Getränks verwendete Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose, auf die in dem zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden; und

    b)

    die Spirituose wurde nicht durch die ausschließliche Zugabe von Wasser so stark verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt, der für die betreffende Spirituosenkategorie gemäß Anhang I vorgesehen ist.

    (2)   Unbeschadet der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 10 dürfen die Begriffe „Alkohol“, „Brand“, „Getränk“, „Spirituose“ und „Wasser“ nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.

    (3)   Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks

    a)

    ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen;

    b)

    darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist; und

    c)

    darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird.

    Artikel 12

    Anspielungen

    (1)   In der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks ist eine Anspielung auf die in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter der Bedingung zulässig, dass der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die für die Herstellung dieses Lebensmittels verwendet werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 (20) und (EU) Nr. 251/2014 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine Anspielung in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose auf die in Anhang I dieser Verordnung unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführten vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:

    a)

    der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; und

    b)

    der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 13 Absatz 4 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, die Anspielung auf in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:

    a)

    der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird;

    b)

    der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses; und

    c)

    der Begriff „Cream“ erscheint weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, noch in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in der Anspielung genannten Spirituose oder Spirituosen.

    (4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anspielungen erscheinen

    a)

    nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile; und

    b)

    in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und — bei der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen — in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für zusammengesetzte Begriffe verwendet wird.

    Artikel 13

    Zusätzliche Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung

    (1)   Die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose kann sich auf die Ausgangsstoffe beziehen, der verwendet wurden, um den Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen, und die zur Herstellung der Spirituose verwendet wurden, vorausgesetzt, der Ethylalkohol bzw. diese Destillate wurden ausschließlich aus diesen Ausgangsstoffen gewonnen. In diesem Fall ist jeder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bzw. jedes Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen als Volumenanteil reinen Alkohols aufzuführen.

    (2)   Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Artikel 10 können in ein Zutatenverzeichnis für Lebensmittel aufgenommen werden, sofern dieses Verzeichnis den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.

    (3)   Im Fall einer Mischung oder einer Zusammenstellung dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden.

    In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einem der Begriffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstaben d und e erscheinen. Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift.

    Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.

    Dieser Absatz gilt nicht für Zusammenstellungen von Spirituosen derselben geografischen Angabe oder von Spirituosen, von denen keine einer geografischen Angabe angehört.

    (4)   Wenn eine Mischung die Anforderungen einer der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I erfüllt, trägt diese Mischung abweichend von Absatz 3 dieses Artikels die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in der entsprechenden Kategorie vorgesehen ist.

    In dem Fall des Unterabsatzes 1 dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Mischung die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben angegeben werden, die den in der Mischung verwendeten Spirituosen entsprechen, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben

    a)

    ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Mischung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und

    b)

    mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheinen.

    Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — mindestens einmal in Prozent angegeben. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung.

    (5)   Die Verwendung der Bezeichnungen von pflanzlichen Ausgangsstoffen, die als die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen bestimmter Spirituosen verwendet werden, berührt nicht die Verwendung der Bezeichnungen dieser pflanzlichen Ausgangsstoffe in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel. Die Bezeichnungen dieser Ausgangsstoffe dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung anderer Spirituosen verwendet werden, vorausgesetzt, die Verbraucher werden durch eine solche Verwendung nicht irregeführt.

    (6)   In der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil der Spirituose bezieht und sämtliche mit der Reifung im Zusammenhang stehende Verfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertigen Garantie bietende Kontrolle stattgefunden haben. Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.

    (7)   Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose wird in dem in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (22) genannten elektronischen Verwaltungsdokument angegeben. Wenn in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss diese auch in dem Verwaltungsdokument angegeben werden.

    Artikel 14

    Angabe des Herkunftsorts

    (1)   Wird der Herkunftsort einer Spirituose, bei dem es sich nicht um die geografische Angabe oder eine Marke handelt, bei ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung angegeben, so bezieht er sich auf den Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung der Spirituose stattgefunden haben, in denen die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.

    (2)   Für Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primäre Zutat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.

    Artikel 15

    Für die Bezeichnungen von Spirituosen verwendete Sprachen

    (1)   Die in den Anhängen I und II kursiv gedruckten Begriffe und geografische Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen übersetzt.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen bei in der Union hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die in Absatz 1 genannten Begriffe und geografischen Angaben durch Übersetzungen, Transkriptionen oder Transliterationen ergänzt werden, wenn diese Begriffe und geografischen Angaben in der Originalsprache nicht versteckt sind.

    Artikel 16

    Verwendung eines Logos der Union für geografische Angaben

    Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Logo der Union für geschützte geografische Angaben darf für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, deren Bezeichnung eine geografische Angabe darstellt, verwendet werden.

    Artikel 17

    Verbot von Kapseln und Folien aus Blei

    Spirituosen dürfen nicht in Behältnissen mit Verschlüssen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind, zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht werden.

    Artikel 18

    Referenzanalysemethoden der Union

    (1)   Werden Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen untersucht, um zu prüfen, ob sie dieser Verordnung entsprechen, so müssen diese Analysen mit den Referenzanalysemethoden der Union für die Bestimmung ihrer chemischen und physikalischen Zusammensetzung und ihrer sensorischen Eigenschaften in Einklang stehen.

    Andere Analysemethoden sind unter der Verantwortung des Laborleiters unter der Bedingung zulässig, dass die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der Methoden mit denen der einschlägigen Referenzanalysemethoden der Union zumindest gleichwertig sind.

    (2)   Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine unionsweiten Analysemethoden festgelegt, so sind eine oder mehrere der folgenden Analysemethoden zu verwenden:

    a)

    Analysemethoden, die durch international anerkannte Verfahren validiert wurden und insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) festgelegten Kriterien erfüllen;

    b)

    Analysemethoden, die die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) empfohlenen Normen erfüllen;

    c)

    von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkannte und veröffentlichte Analysemethoden; oder

    d)

    in Ermangelung von Methoden gemäß den Buchstaben a), b) oder c) aus Gründen der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit

    eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode;

    erforderlichenfalls jede andere geeignete Analysemethode.

    Artikel 19

    Delegierte Befugnisse

    (1)   Um dem traditionellen dynamischen Alterungsverfahren, bekannt als „criaderas y solera-Verfahren“ oder „solera e criaderas-Verfahren“, bei Brandy im Sinne von Anhang III Rechnung zu tragen, das in den Mitgliedstaaten angewandt wird, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie

    a)

    Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 6 hinsichtlich der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung derartigen Brandys festlegt; und

    b)

    geeignete Kontrollmechanismen für derartigen Brandy einrichtet.

    (2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Einrichtung eines öffentlichen Registers im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 zu erlassen, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen aufgeführt werden.

    Artikel 20

    Durchführungsbefugnisse

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

    a)

    die Vorschriften, die für die von den Mitgliedstaaten abzugebenden Mitteilungen hinsichtlich der zur Überwachung der Alterungsprozesse gemäß Artikel 13 Absatz 6 benannten Stellen erforderlich sind;

    b)

    einheitliche Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen gemäß Artikel 14;

    c)

    Vorschriften über die Verwendung des Logos der Union gemäß Artikel 16 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen;

    d)

    genaue technische Vorschriften über die Referenzanalysemethoden der Union im Sinne von Artikel 18.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    KAPITEL III

    GEOGRAFISCHE ANGABEN

    Artikel 21

    Schutz geografischer Angaben

    (1)   Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.

    (2)   Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, werden geschützt gegen

    a)

    jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

    b)

    jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

    c)

    alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen, die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses erscheinen und die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken;

    d)

    alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

    (3)   Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

    (4)   Der in Absatz 2 genannte Schutz gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    Artikel 22

    Produktspezifikation

    (1)   Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

    a)

    den als geografische Angabe zu schützenden Bezeichnungen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden, und zwar in der ursprünglichen Schreibweise und — wenn diese davon abweicht — transkribiert in die lateinische Schrift;

    b)

    die Spirituosenkategorie oder den Begriff „Spirituose“, wenn die Spirituose nicht den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I genügt;

    c)

    eine Beschreibung der Merkmale der Spirituose, gegebenenfalls einschließlich der Ausgangsstoffe, aus denen sie hergestellt wurde, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen oder sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses und der besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie;

    d)

    die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe f;

    e)

    die Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Herstellungsverfahren;

    f)

    einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und ihrem geografischen Ursprung;

    g)

    den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden oder — falls verfügbar — die Namen und Anschriften der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 38 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;

    h)

    alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung der betreffenden geografischen Angabe.

    Gegebenenfalls sind Anforderungen an die Verpackung in der Produktspezifikation anzugeben, der eine Begründung dafür beigelegt ist, warum der Verpackungsvorgang in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.

    (2)   Technische Unterlagen, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Teil eines Antrags eingereicht werden, gelten als Produktspezifikationen im Sinne dieses Artikels.

    Artikel 23

    Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe

    (1)   Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 5 oder 8 enthält mindestens folgende Angaben:

    a)

    den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;

    b)

    die Produktspezifikation gemäß Artikel 22;

    c)

    ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:

    i)

    die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs „Spirituose“, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;

    ii)

    eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

    Ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 8 enthält außerdem die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation und Belege dafür, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.

    (2)   Ein Antragsdossier gemäß Artikel 24 Absatz 7 enthält

    a)

    den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;

    b)

    das Einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;

    c)

    eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

    d)

    die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

    Artikel 24

    Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

    (1)   Anträge auf Eintragung von geografischen Angaben gemäß diesem Kapitel können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Spirituosen arbeiten, deren Bezeichnungen für die Eintragung vorgeschlagen werden.

    (2)   Eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde kann für die Zwecke dieses Kapitels als Vereinigung angesehen werden, wenn es den betreffenden Herstellern nicht möglich ist, aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale eine Vereinigung zu bilden. In einem solchen Fall werden diese Gründe in dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Antragsdossiers angegeben.

    (3)   Eine einzige natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung für die Zwecke dieses Kapitels gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die betroffene Person ist der einzige Hersteller, der einen Antrag einreichen will, und

    b)

    das abgegrenzte geografische Gebiet weist Merkmale auf, die sich merklich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, die Merkmale der Spirituose unterscheiden sich von denen benachbarter Gebiete, oder die Spirituose weist eine besondere Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder andere Merkmale, die eindeutig seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.

    (4)   Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Eintragungsantrag einreichen.

    Wird ein gemeinsamer Antrag bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht, so ist er nach Konsultation aller betreffenden Behörden und antragstellenden Vereinigungen einzureichen. Der gemeinsame Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 23 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

    Bei gemeinsamen Anträgen werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

    (5)   Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.

    Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

    (6)   Der Mitgliedstaat eröffnet als Teil der Prüfung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gemäß Absatz 5 gewährleistet und eine angemessene Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

    Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit aller eingegangenen Einsprüche gemäß den Kriterien des Artikels 28.

    (7)   Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche von einer natürlichen oder juristischen Person, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 6 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen vermarktet hat. Außerdem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf das Eintragungsverfahren auswirken können.

    Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 eine positive Entscheidung trifft, stellt er sicher, dass diese Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

    Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

    Der Mitgliedstaat stellt ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich der Beschluss der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 bezieht.

    (8)   Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.

    (9)   Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

    Artikel 25

    Vorläufiger nationaler Schutz

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen vorläufigen nationalen Schutz für die Bezeichnung gemäß diesem Kapitel gewähren.

    (2)   Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß diesem Kapitel entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

    (3)   Für den Fall, dass eine Bezeichnung gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

    (4)   Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

    Artikel 26

    Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

    (1)   Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 24 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist, die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt und dass die Interessen der Interessenträger außerhalb des Mitgliedstaats, auf den sich der Antrag bezieht, berücksichtigt wurden. Diese Prüfung beruht auf dem Einzigen Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, umfasst die Überprüfung des Antrags auf offensichtliche Fehler und sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist jedoch überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit.

    Die Kommission macht das Verzeichnis der Bezeichnungen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich. Das Verzeichnis umfasst auch den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlandes, aus dem der Antrag gestellt wurde.

    (2)   Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 27

    Einspruchsverfahren

    (1)   Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch einreichen.

    Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, kann einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, einreichen, und zwar innerhalb einer Frist, die es gestattet, einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 einzureichen.

    Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen des vorliegenden Kapitels verstoßen könnte.

    Ein Einspruch, der eine solche Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

    Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

    (2)   Wird bei der Kommission ein Einspruch eingelegt und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.

    (3)   Innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Aufforderung auf elektronischem Wege bei den interessierten Parteien eingeht.

    Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen des vorliegenden Kapitels erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.

    Erzielen die Beteiligten eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch eingereicht haben.

    Unabhängig davon, ob eine Einigung zustande kommt oder nicht, erfolgt die Mitteilung an die Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen.

    Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

    (4)   Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 26 vor.

    (5)   Der Einspruch, die Einspruchsbegründung und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Union abzufassen.

    Artikel 28

    Einspruchsgründe

    (1)   Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Artikel gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass

    a)

    die vorgeschlagene geografische Angabe der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Nummer 4 nicht entspricht oder den Anforderungen des Artikels 22 nicht genügt;

    b)

    die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe mit Artikel 34 oder 35 nicht vereinbar wäre, oder

    c)

    sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnungen oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, oder

    d)

    die Anforderungen der Artikel 31 und 32 nicht erfüllt sind.

    (2)   Die Gründe für den Einspruch werden für das Gebiet der Union bewertet.

    Artikel 29

    Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben

    (1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Spirituosen aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Name im Widerspruch zu Artikel 21 Absatz 2 steht, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiterverwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 24 Absatz 6 oder Artikel 27 hervorgeht, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auswirken würde auf das Bestehen

    a)

    einer völlig gleichlautenden Bezeichnung oder einer zusammengesetzten Bezeichnung, der einen Begriff enthält, der mit der einzutragenden Bezeichnung identisch ist, oder

    b)

    andere, der einzutragenden Bezeichnung ähnelnde Bezeichnungen für Spirituosen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 36 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um in ordnungsgemäß begründeten Fällen den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder die Weiterverwendung der Bezeichnung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern nachgewiesen wird, dass

    a)

    die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;

    b)

    mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen geografischen Angabe auszunutzen; und

    c)

    der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und das auch nicht möglich war.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    (3)   Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung.

    Artikel 30

    Eintragungsbeschluss

    (1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Eintragung einer vorgeschlagenen geografischen Angabe nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat oder den Antragsteller eines Drittlands über die Gründe für die Ablehnung und gibt ihm zwei Monate Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Erhält die Kommission keine Stellungnahme oder ist sie trotz der eingegangenen Stellungnahme weiterhin der Auffassung, dass die Bedingungen für die Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags, es sei denn, der Antrag wird zurückgezogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    (2)   Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 27 ein, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der Bezeichnung, ohne das Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 anzuwenden.

    (3)   Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

    a)

    Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie die Bezeichnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder

    b)

    wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    (4)   Die Eintragungsakte und die Ablehnungsbeschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Mit der Eintragung wird die geografische Angabe gemäß Artikel 21 geschützt.

    Artikel 31

    Änderungen einer Produktspezifikation

    (1)   Alle Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.

    Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

    (2)   Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt:

    a)

    Änderungen der Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern;

    b)

    Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer zu regeln sind.

    (3)   Bei einer Änderung handelt es sich um eine Änderung der Union, wenn sie

    a)

    eine Änderung der Bezeichnung oder eines Teils der Bezeichnung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe mit sich bringt;

    b)

    eine Änderung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung oder der Kategorie der Spirituose betrifft;

    c)

    die Gefahr birgt, dass dadurch die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften dieser Spirituose verloren gehen, die im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen; oder

    d)

    weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

    Bei allen sonstigen Änderungen handelt es sich um Standardänderungen.

    Eine Standardänderung ist auch eine vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation handelt, die sich aus der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, ergibt.

    (4)   Änderungen der Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren unterliegt sinngemäß dem Verfahren gemäß Artikel 24 sowie den Artikeln 26 bis 30. Anträgen auf Änderungen der Union, die von Drittländern oder von Herstellern aus Drittländern eingereicht werden, sind Belege dafür beizufügen, dass die beantragte Änderung mit den im jeweiligen Drittland geltenden Gesetzen zum Schutz geografischer Angaben vereinbar ist.

    (5)   Standardänderungen sind von dem Mitgliedstaat zu genehmigen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Was Drittländer betrifft, wird die Änderung gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.

    (6)   Die Prüfung des Antrags hat lediglich die vorgeschlagene Änderung zum Gegenstand.

    Artikel 32

    Löschung

    (1)   Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in jedem der folgenden Fälle erlassen:

    a)

    Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden,

    b)

    seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

    Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 24, 26, 27, 28 und 30.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission auf Antrag der Hersteller der Spirituose, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet wird, Durchführungsrechtsakte zur Löschung der entsprechenden Eintragung erlassen.

    (3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen konsultiert die Kommission vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlandes oder, wenn möglich, den Hersteller des Drittlandes, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt.

    (4)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 33

    Register der geografischen Angaben von Spirituosen

    (1)   Die Kommission erlässt bis zum 8. Juni 2021 gemäß Artikel 46 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zwecks Einrichtung eines öffentlich zugänglichen, stets aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“).

    (2)   Der Name einer geografischen Angabe ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

    Für die gemäß diesem Kapitel eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register direkten Zugang zu den Einzigen Dokumenten und enthält auch die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

    Für die vor dem 8. Juni 2019 eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register den direkten Zugang zu den wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Absatzes durch Festlegung der weiteren Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers.

    (3)   Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.

    Artikel 34

    Gleichlautende geografische Angaben

    (1)   Bei der Eintragung einer Bezeichnung, für die ein Antrag gestellt wurde und die mit einer nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Bezeichnung ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

    (2)   Eine gleichlautende Bezeichnung, die den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

    (3)   Die Verwendung einer eingetragenen gleichlautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn die später eingetragene gleichlautende Bezeichnung in der Praxis ausreichend von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    (4)   Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 21 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.

    Artikel 35

    Besondere Gründe für die Verweigerung des Schutzes

    (1)   Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe geschützt werden.

    Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

    a)

    die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

    b)

    das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.

    (2)   Eine Bezeichnung wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher über die tatsächliche Identität der Spirituose irreführen könnte.

    (3)   Eine Bezeichnung wird nur dann als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungsschritte, die der Spirituose die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften verleihen, welche im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen, im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.

    Artikel 36

    Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

    (1)   Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung mindestens einem der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände entspricht bzw. entsprechen würde, wird abgelehnt oder gelöscht.

    (2)   Eine Marke, auf die mindestens einer der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände zutrifft und die im Gebiet der Union vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde, in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern das nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) vorliegen.

    Artikel 37

    Bestehende eingetragene geografische Angaben

    Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen und damit gemäß jener Verordnung geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 33 dieser Verordnung genannten Register auf.

    Artikel 38

    Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren fortlaufend eine Liste der Unternehmer, die Spirituosen mit einer gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe herstellen.

    (2)   Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in der Union bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 vor der Vermarktung kontrolliert durch

    a)

    eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 43 Absatz 1 oder

    b)

    eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.

    Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 2 an, so wird die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde kontrolliert, die gemäß diesem Absatz als Vereinigung gilt.

    Ungeachtet des einzelstaatlichen Rechts können die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Unternehmern getragen werden, die diesen Kontrollen unterliegen.

    (3)   Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung kontrolliert durch

    a)

    eine vom Drittland benannte staatliche Behörde oder

    b)

    eine Produktzertifizierungsstelle.

    (4)   Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

    Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

    (5)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontrollstellen und die Absatz 3 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und werden nach dieser Norm oder der jeweiligen künftigen überarbeiteten oder geänderten Fassung der Norm akkreditiert.

    (6)   Die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 2 und 3, die die Übereinstimmung der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

    Artikel 39

    Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben auf dem Markt durch und treffen im Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels alle erforderlichen Maßnahmen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen angemessene administrative und gerichtliche Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung der Bezeichnungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder vermarktet werden und die unter die gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben fallen, zu verhindern oder zu unterbinden.

    Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.

    Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Anschriften der gemäß Artikel 43 benannten Behörden mit, die für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt zuständig sind. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.

    Artikel 40

    Kontrolltätigkeiten — Verfahren und Anforderungen, sowie Planung und Berichterstattung

    (1)   Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 38 und 39 der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.

    (3)   Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

    Artikel 41

    Delegierte Befugnisse

    (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung weiterer Bedingungen' einschließlich in den Fällen, in denen ein geografisches Gebiet mehr als ein Land umfasst, zu erlassen, und zwar über Folgendes:

    a)

    Anträge auf Eintragung geografischer Angaben gemäß den Artikeln 23 und 24; und

    b)

    die in Artikel 24 genannten nationalen Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei Änderungen der Union und Standardänderungen, einschließlich vorübergehender Änderungen, an Produktspezifikationen im Sinne von Artikel 31 zu erlassen.

    Artikel 42

    Durchführungsbefugnisse

    (1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

    a)

    die Form der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f;

    b)

    die Einspruchsverfahren sowie Form und Vorlage der Einsprüche gemäß den Artikeln 27 und 28;

    c)

    die Form und Vorlage von Änderungsanträgen der Union sowie von Mitteilungen über Standardänderungen und befristete Änderungen gemäß Artikel 31 Absätze 4 bzw. 5;

    d)

    das Verfahren und die Form der Löschung gemäß Artikel 32 sowie Vorlage der Löschungsanträge; und

    e)

    die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich der Überprüfung gemäß Artikel 38.

    (2)   Die Kommission erlässt spätestens bis zum 8. Juni 2021 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften über Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge gemäß den Artikeln 23 und 24, einschließlich Anträgen, die mehrere nationale Gebiete betreffen, festgelegt werden.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    KAPITEL IV

    KONTROLLEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH, RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 43

    Kontrolle von Spirituosen

    (1)   Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.

    (2)   Die Kommission sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und regelt gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen auf Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 44

    Informationsaustausch

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Informationen mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

    (2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über Inhalt und Art der auszutauschenden Informationen sowie über die Methoden für den Informationsaustausch erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 45

    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Spirituosen und insbesondere für die im Register eingetragenen geografischen Angaben oder für den Schutz neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften der Anhänge I und II für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung erlassen, soweit sie mit dem EU-Recht vereinbar sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellten Spirituosen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.

    KAPITEL V

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT 1

    Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

    Artikel 46

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 33 und 41 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (4)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen.

    (5)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 19, 33, 41 und 50 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (6)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (7)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (8)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 19, 33, 41 und 50 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 47

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 eingesetzten Ausschuss für Spirituosen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    ABSCHNITT 2

    Ausnahme-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 48

    Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG

    Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu (26), der in einer Brennblasehergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1 800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 49

    Aufhebung

    (1)   Unbeschadet des Artikels 50 wird die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mit Wirkung vom 25. Mai 2021 aufgehoben. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird jedoch mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

    a)

    Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin bis zum 25. Mai 2021.

    b)

    Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und, unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (27), Artikel 9 der Durchführungsverordnung gelten bis zum Abschluss der in Artikel 9 jener Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren, jedoch in jedem Fall höchstens bis zum 25. Mai 2021; und

    c)

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin, bis das in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannte Register eingerichtet ist.

    (3)   Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

    Artikel 50

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Spirituosen, die die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen und vor dem 25. Mai 2021 hergestellt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Spirituosen, deren Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung nicht im Einklang mit den Artikeln 21 und 36 der vorliegenden Verordnung stehen, die jedoch mit den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vereinbar sind und vor dem 8. Juni 2019 etikettiert wurden, weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

    (3)   Bis zum 25. Mai 2025 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung von Artikel 3 Absätze 2, 3, 9, 10, 11 und 12, Artikel 10 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 11, Artikel 12 und 13 oder zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Abweichung von diesen Bestimmungen zu erlassen.

    Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen das aufgrund der Marktlage nachweislich erforderlich ist.

    Die Kommission erlässt für jede Begriffsbestimmung, technische Begriffsbestimmung oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.

    (4)   Die Artikel 22 bis 26, 31 und 32 dieser Verordnung gelten nicht für Eintragungs-, Änderungs- und Löschanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 18 und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten auch weiterhin für derartige Anträge.

    Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für die Eintragungs- oder Änderungsanträge, für die die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage bzw. die Änderungsanträge zu Widerspruchszwecken am 8. Juni 2019 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Anträge.

    Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten auch nicht für Löschungsanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Löschungsanträge.

    (5)   Für die nach Kapitel III dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, deren Antrag auf Eintragung bei Geltungsbeginn der Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften über Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der in Artikel 23 genannten Anträge gemäß Artikel 42 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt sind, anhängig war, können die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 über das Register direkt zugänglich gemacht werden.

    (6)   Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. An diese Veröffentlichung, die einen Hinweis auf die die Fundstelle der Produktspezifikation enthält, schließt kein Einspruchsverfahren an.

    Artikel 51

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 25. Mai 2021.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Artikel 16, Artikel 20 Buchstabe c, Artikel 21, 22 und 23, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 24 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 8 und 9, Artikel 25 bis 42, Artikel 46 und 47, Artikel 50 Absätze 1, 4 und 6, Anhang I Nummer 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe d sowie die in Artikel 3 festgelegten Begriffsbestimmungen über diese Bestimmungen ab dem 8. Juni 2019.

    (3)   Die in den Artikeln 8, 19 und 50 vorgesehenen delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 46 erlassen wurden, und die in Artikel 8 Absatz 4 und den Artikeln 20, 43 und 44 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte, die gemäß Artikel 47 erlassen wurden, gelten ab dem 25. Mai 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    A. TAJANI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. CIAMBA


    (1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 54.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

    (7)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft über die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

    (9)  Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1).

    (10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (12)  ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3.

    (13)  Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

    (14)  Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einmal destilliertem Shochu in der Union (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 1).

    (15)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

    (16)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

    (17)  Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).

    (18)  Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

    (19)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (20)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (21)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

    (22)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

    (23)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (24)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

    (25)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

    (26)  Gemäß Anhang 2-D des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft.

    (27)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).


    ANHANG I

    KATEGORIEN VON SPIRITUOSEN

    1.   Rum

    a)

    Rum ist eine Spirituose, die ausschließlich durch die Destillation des Produkts der alkoholischen Gärung von Melasse oder Sirup, die aus der Rohrzuckerproduktion stammen, oder von Zuckerrohrsaft selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Rum darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Rum nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Rum darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    g)

    Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Rum ergänzt werden durch

    i)

    den Begriff „traditionnel“ oder „tradicional“ sofern der betreffende Rum

    nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wurde, und

    einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist und

    nicht gesüßt ist;

    ii)

    den Begriff „landwirtschaftlicher“, sofern der betreffende Rum den Anforderungen gemäß Ziffer i) entspricht und ausschließlich durch Destillation nach der alkoholischen Gärung von Zuckerrohrsaft hergestellt worden ist. Der Begriff „landwirtschaftlicher“ darf nur bei einer geografischen Angabe eines französischen überseeischen Departements oder der autonomen Region Madeira verwendet werden.

    Diese Ziffer lässt die Verwendung der Begriffe „landwirtschaftlicher“, „traditionnel“ oder „tradicional“ in Verbindung mit allen Erzeugnissen, die nicht unter diese Kategorie fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden spezifischen Kriterien unberührt.

    2.    Whisky oder Whiskey

    a)

    Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Ausführung aller folgender Prozessschritte hergestellt wird:

    i)

    Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide (auch mit ganzen Körnern nicht gemälzter Getreidearten), die

    durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen, auch mit anderen natürlichen Enzymen, verzuckert wird,

    mit Hefe vergoren wird;

    ii)

    jede Destillation erfolgt zu weniger als 94,8 % vol, sodass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist;

    iii)

    mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern.

    Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfaches Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsprozess gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Whisky oder Whiskey darf selbst zur Abrundung des Geschmacks weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Anpassung der Farbe verwendetes Zuckerkulör (E 150a) enthalten.

    e)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Whisky“ oder „Whiskey“ darf nur dann durch den Begriff „Single Malt“ ergänzt werden, wenn die Spirituose ausschließlich aus gemälzter Gerste in einer einzigen Brennerei destilliert wurde.

    3.   Getreidespirituose

    a)

    Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.

    b)

    Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Getreidespirituose nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Getreidespirituose darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    g)

    Um die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Getreidebrand“ führen zu dürfen, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Maische aus dem vollen Korn von Getreide Maische gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen.

    h)

    In der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Getreidespirituose“ oder „Getreidebrand“ darf das Wort „Getreide“ durch den Namen der Getreideart ersetzt werden, die ausschließlich für die Gewinnung der Spirituose verwendet wird.

    4.   Branntwein

    a)

    Branntwein ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein, Brennwein oder Weindestillat, welches zu weniger als 86 % destilliert wurde, gewonnen;

    ii)

    sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf;

    iii)

    sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

    e)

    Zuckerkulör darf Branntwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Branntwein darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    g)

    Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als „Branntwein“ vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht.

    h)

    Diese Verordnung lässt die Verwendung des Begriffs „Branntwein“ in Verbindung mit dem Begriff „Essig“ in der Aufmachung und Kennzeichnung von Essig unberührt.

    5.    Brandy oder Weinbrand

    a)

    Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird aus Branntwein, dem Weindestillat zugesetzt werden kann, hergestellt, sofern dieses Weindestillat zu weniger als 94,8 % vol destilliert worden ist und höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht;

    ii)

    sie ist mindestens

    ein Jahr lang in Eichenholzbehältern mit einem Fassungsvermögen von jeweils mindestens 1 000 Litern oder

    sechs Monate lang in Eichenholzfässern mit einem Fassungsvermögen von jeweils weniger als 1 000 Litern gereift;

    iii)

    sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf, die ausschließlich aus der Destillation der Ausgangsstoffe stammen;

    iv)

    sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 36 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

    e)

    Zuckerkulör darf Brandy oder Weinbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Brandy oder Weinbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 35 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    6.   Tresterbrand oder Trester

    a)

    Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird ausschließlich aus vergorenem Traubentrester gewonnen, der entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser destilliert wurde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

    jede Destillation erfolgt zu weniger als 86 % vol;

    die erste Destillation erfolgt im Beisein des Tresters;

    ii)

    es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden;

    iii)

    die Menge des vom Trub gewonnenen Alkohols darf 35 % der Gesamtmenge des Alkohols im Fertigerzeugnis nicht übersteigen;

    iv)

    sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens 1 000 g/hl r. A. auf.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

    e)

    Zuckerkulör darf Trester oder Tresterbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    7.   Brand aus Obsttrester

    a)

    Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, hergestellt und erfüllt die beiden folgenden Bedingungen:

    jede Destillation erfolgt zu weniger als 86 % vol;

    die erste Destillation erfolgt im Beisein des Tresters;

    ii)

    sie weist einen Mindestgehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

    iii)

    sie weist einen Methanolgehalt von höchstens 1 500 g/hl r. A. auf;

    iv)

    der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Obsttrester beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Brand aus Obsttrester darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Brand aus Obsttrester nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Brand aus Obsttrester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    g)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „-tresterbrand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht. Wird bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstarten verarbeitet, so wird die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Obsttresterbrand“ verwendet, die durch den Namen jeder Obstart in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen ergänzt werden kann.

    8.   Korinthenbrand oder Raisin Brandy

    a)

    Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten „Schwarze Korinth“ oder „Muscat of Alexandria“ gewonnen und zu weniger als 94,5 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Korinthenbrand oder Raisin Brandy beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Korinthenbrand oder Raisin Brandy nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    9.   Obstbrand

    a)

    Obstbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation — mit oder ohne Steinen — einer frischen und fleischigen Frucht, einschließlich Bananen, oder des Mosts dieser Frucht oder von Beeren oder Gemüse gewonnen;

    ii)

    jede Destillation muss zu weniger als 86 % vol so erfolgen, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt;

    iii)

    sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

    iv)

    bei Steinobstbrand wird ein Blausäuregehalt von 7 g/hl r. A. nicht überschritten.

    b)

    Der Höchstgehalt an Methanol in Obstbrand beträgt 1 000 g/hl r. A., außer:

    i)

    Bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde und bei dem der Höchstgehalt an Methanol 1 200 g/hl r. A. beträgt:

    Äpfel (Malus domestica Borkh.),

    Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.),

    Pflaumen (Prunus domestica L.),

    Zwetschgen (Prunus domestica L.),

    Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

    Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch),

    Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte „Williams“ (Pyrus communis L. cv „Williams“),

    Brombeeren (Rubus sect. Rubus),

    Himbeeren (Rubus idaeus L.).

    ii)

    bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde und bei dem der Höchstgehalt an Methanol 1 350 g/hl r. A. beträgt:

    Quitten (Cydonia oblonga Mill.),

    Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.).

    Birnen der Sorte „Williams“ (Pyrus communis L. cv „Williams“),

    Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

    Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

    Hagebutten (Rosa canina L.),

    Holunder (Sambucus nigra L.),

    Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

    Speierling (Sorbus domestica L.),

    Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),

    c)

    Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.

    d)

    Obstbrand darf nicht gefärbt werden.

    e)

    Ungeachtet des Buchstabens d dieser Kategorie und abweichend von Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf jedoch Zuckerkulör verwendet werden, um die Farbe von Obstbrand anzupassen, der mindestens ein Jahr lang in Kontakt mit Holz gereift ist.

    f)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    g)

    Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.

    h)

    Obstbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    i)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „-brand“ ergänzt durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart. In bulgarischer, tschechischer, griechischer, kroatischer, polnischer, rumänischer, slowakischer und slowenischer Sprache darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, ergänzt um eine Nachsilbe, ausgedrückt werden.

    Alternativ:

    i)

    darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch „-wasser“ lauten; oder

    ii)

    dürfen in den nachstehenden Fällen auch die folgenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen verwendet werden:

    Kirsch“ für Kirschbrand (Prunus avium (L.) L.),

    „Pflaume“, „Zwetschge“ oder „Slibowitz“ für Pflaumen- oder Zwetschgenbrand (Prunus domestica L.),

    „Mirabellen“ für Mirabellenbrand (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

    „Erdbeerbaumfrucht“ für Erdbeerbaumfrüchtebrand (Arbutus unedo L.),

    „Golden Delicious“ für Apfelbrand (Malus domestica var. „Golden Delicious“),

    Obstler“ für einen Obstbrand, der aus Früchten -auch mit Beeren — hergestellt wird, vorausgesetzt, dass mindestens 85 % der Maische aus verschiedenen Apfel- oder Birnensorten oder beidem hergestellt wird.

    Der Name „Williams“ oder „williams“ darf nur verwendet werden, um einen Birnenbrand in Verkehr zu bringen, der ausschließlich aus Birnen der Sorte „Williams“ gewonnen wird.

    Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen ohne das Wort „Brand“ gemäß diesem Buchstaben nicht leicht versteht, so muss in der Beschreibung, Aufmachung und Kennzeichnung das Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.

    j)

    Werden zwei oder mehrere Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so wird das Erzeugnis unter der folgenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung in Verkehr gebracht:

    „Obstbrand“ für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Früchten oder Beeren oder beidem hergestellt werden, oder

    „Gemüsebrand“ für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Gemüse hergestellt werden, oder

    „Obst- und Gemüsebrand“ für Spirituosen, die durch Destillation einer Kombination aus Früchten, Beeren und Gemüse hergestellt werden.

    Ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung dürfen die einzelnen Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

    10.   Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

    a)

    Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    i)

    Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein gewonnen, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;

    ii)

    sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

    iii)

    sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1 000 g/hl r. A. auf.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

    e)

    Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 15 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    g)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet:

    „Brand aus Apfelwein“ für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Apfelwein hergestellt werden,

    „Brand aus Birnenwein“ für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Birnenwein hergestellt werden, oder

    „Brand aus Apfel- und Birnenwein“ für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Apfel- und Birnenwein hergestellt werden.

    11.   Honigbrand

    a)

    Honigbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen;

    ii)

    sie wird zu weniger als 86 % vol so destilliert, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Honigbrand beträgt 35 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Honigbrand darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Honigbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Honigbrand darf nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks mit Honig gesüßt sein. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g Honig je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    12.    Hefebrand oder Brand aus Trub

    a)

    Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub, Biertrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 38 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Hefebrand oder Brand aus Trub nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Hefebrand oder Brand aus Trub darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    g)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Hefebrand“ oder „Brand aus Trub“ wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt.

    13.   Bierbrand

    a)

    Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich unter Normaldruck durch direkte Destillation von frischem Bier gewonnen wird und zu weniger als 86 % vol so destilliert werden muss, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Bierbrand beträgt 38 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Bierbrand darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Bierbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Bierbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    14.    Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

    a)

    Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 38 % vol.

    c)

    Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

    d)

    Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert werden.

    e)

    Zuckerkulör darf Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

    f)

    Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    15.   Wodka

    a)

    Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die durch Gärung mit Hefe aus

    Kartoffeln oder Getreide oder beidem oder

    sonstigen landwirtschaftlichen Rohstoffen

    gewonnen und so destilliert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung anfallenden Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.

    Danach darf eine zusätzliche Destillation oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, einschließlich mit Aktivkohle, oder beides vorgenommen werden, um ihr besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen.

    Die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zur Herstellung von Wodka entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstabe d, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden. Außerdem dürfen dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.

    d)

    Wodka darf nicht gefärbt werden.

    e)

    Wodka darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 8 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    f)

    In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide oder einer Kombination von beidem hergestellt wurde, ist an gut sichtbarer Stelle die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe. Diese Angabe muss im gleichen Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung erscheinen.

    g)

    Als Alternative darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Vodka“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

    16.   -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird

    a)

    -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird hergestellt durch:

    Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten, Beeren oder Nüssen, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht, Beere oder Nuss je 100 kg vergorener Früchte, Beeren oder Nüsse zugesetzt werden dürfen, und

    anschließende Destillation; jede Destillation erfolgt zu weniger als 86 % vol;

    ii)

    sie wird aus folgenden Früchten, Beeren oder Nüssen hergestellt:

    Apfelbeeren oder Aronia (Aronia Medik. nom. cons.),

    Schwarze Apfelbeeren (Aronia melanocarpa (Michx.) Elliott),

    Kastanien (Castanea sativa Mill.),

    Zitrusfrüchte (Citrus spp.),

    Haselnüsse (Corylus avellana L.),

    Schwarze Krähenbeeren (Empetrum nigrum L.),

    Erdbeeren (Fragaria spp.),

    Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),

    Stechpalme (Ilex aquifolium und Ilex cassine L.),

    Kornelkirschne (Cornus mas),

    Walnüsse (Juglans regia L.),

    Bananen (Musa spp.),

    Myrte (Myrtus communis L.),

    Kaktusfeigen (Opuntia ficus-indica (L.) Mill),

    Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims),

    Traubenkirschen (Prunus padus L.),

    Schlehen (Prunus spinosa L.),

    Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

    Weiße Johannisbeeren (Ribes niveum Lindl.),

    Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

    Stachelbeeren (Ribes uva-crispa L. syn. Ribes grossularia),

    Hagebutten (Rosa canina L.),

    Allackerbeeren (Rubus arcticus L.),

    Moltebeeren (Rubus chamaemorus L.),

    Brombeeren (Rubus sect. Rubus),

    Himbeeren (Rubus idaeus L.),

    Holunder (Sambucus nigra L.),

    Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

    Speierling (Sorbus domestica L.),

    Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),

    Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Parkinson),

    Mombinpflaumen (Spondias mombin L.),

    Amerikanische Heidelbeere (Vaccinium corymbosum L.),

    Gewöhnliche Moosbeere (Vaccinium oxycoccos L.),

    Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),

    Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea L.).

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 37,5 % vol.

    c)

    -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden.

    d)

    -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht gefärbt werden.

    e)

    Ungeachtet des Buchstabens d und abweichend von Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf jedoch Zuckerkulör verwendet werden, um die Farbe von -brand (ergänzt durch den Namen der Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird und der mindestens ein Jahr lang in Kontakt mit Holz gereift ist, anzupassen.

    f)

    -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    g)

    In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis „durch Mazeration und Destillation gewonnen“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweis „-brand (ergänzt durch den Namen der Frucht, Beere oder Nuss)“ erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

    17.    -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

    a)

    -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen, anderen pflanzlichen Stoffen, wie Kräutern oder Rosenblättern, oder Pilzen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) beträgt 37,5 % vol.

    c)

    -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht aromatisiert werden.

    d)

    -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht gefärbt werden.

    e)

    -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    f)

    Der Begriff -geist darf — wenn ihm ein anderer Begriff als der Name einer verwendeten Frucht oder Pflanze oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffs vorangestellt wird —, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für andere Spirituosen und alkoholische Getränke ergänzen, sofern durch eine solche Verwendung die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    18.   Enzian

    a)

    Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Enzian darf nicht aromatisiert werden.

    19.   Spirituose mit Wacholder

    a)

    Eine Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von Getreidespirituosen oder Getreidedestillaten oder einer Kombination davon mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit Wacholder beträgt 30 % vol.

    c)

    Aromastoffe und/oder Aromaextrakte und/oder Pflanzen mit Aromaeigenschaften oder Teile von Pflanzen mit Aromaeigenschaften dürfen zusätzlich verwendet werden, die sensorischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar sein, wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form.

    d)

    Eine Spirituose mit Wacholder darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Wacholder“ oder „Genebra“ führen.

    20.    Gin

    a)

    Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beides verwendet werden, wobei der Geschmack nach Wacholder vorherrschend bleiben muss.

    d)

    Die Bezeichnung „Gin“ darf durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

    21.   Destillierter Gin

    a)

    Destillierter Gin ist eine der folgenden Spirituosen:

    i)

    eine Spirituose mit Wacholder, die ausschließlich durch Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss;

    ii)

    eine Kombination aus dem so gewonnenen Destillat und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin dürfen auch Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Gin, der durch einen einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, gilt nicht als destillierter Gin.

    d)

    Die Bezeichnung „Destillierter Gin“ darf durch den Begriff „dry“ ergänzt werden oder diesen enthalten, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

    22.    London Gin

    a)

    London Gin ist ein destillierter Gin, der folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die Destillation von Ethylalkohol unter Zusatz aller verwendeten natürlichen pflanzlichen Stoffe erzeugt;

    ii)

    der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;

    iii)

    jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Artikel 5 aufgeführten Anforderungen entsprechen, allerdings einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. aufweisen;

    iv)

    er ist nicht gefärbt;

    v)

    er darf nicht mit mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden;

    vi)

    er enthält keine anderen Zutaten als die Zutaten gemäß den Ziffern i, iii und v sowie Wasser.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Die Bezeichnung „London Gin“ darf durch den Begriff „dry“ ergänzt werden oder ihn enthalten.

    23.   Spirituose mit Kümmel oder Kümmel

    a)

    Eine Spirituose mit Kümmel oder Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt der Spirituose mit Kümmel oder Kümmel beträgt 30 % vol.

    c)

    Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide dürfen zusätzlich verwendet werden, der Kümmelgeschmack muss aber vorherrschend bleiben.

    24.    Akvavit oder Aquavit

    a)

    Akvavit oder Aquavit ist eine Spirituose mit Kümmel oder Dillsamen oder beidem, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Akvavit oder Aquavit beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Andere natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide dürfen zusätzlich verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) oder beidem stammen; der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.

    d)

    Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein; der Gehalt an Abdampfrückstand darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen.

    25.   Spirituose mit Anis

    a)

    Eine Spirituose mit Anis ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, in einem oder mehreren der folgenden Prozessschritte hergestellt wird:

    i)

    Mazeration oder Destillation oder beides;

    ii)

    Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen;

    iii)

    Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit Anis beträgt 15 % vol.

    c)

    Eine Spirituose mit Anis dürfen nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    d)

    Es dürfen weitere natürliche Pflanzenextrakte und würzende Samen verwendet werden, wobei jedoch der Anisgeschmack vorherrschend bleiben muss.

    26.    Pastis

    a)

    Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die außerdem natürliche Extrakte von Süßholz (Glycyrrhiza spp.) und damit auch als „Chalkone“ bekannte Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindest- bzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Pastis beträgt 40 % vol.

    c)

    Pastis darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    d)

    Pastis enthält weniger als 100 g süßende Erzeugnisse, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter sowie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt an Anethol von 1,5 g je Liter bzw. 2 g je Liter.

    27.    Pastis de Marseille

    a)

    Pastis de Marseille ist ein Pastis mit ausgeprägtem Anisgeschmack und einem Anetholgehalt zwischen 1,9 und 2,1 g je Liter.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de Marseille beträgt 45 % vol.

    c)

    Pastis de Marseille darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    28.    Anis oder Janeževec

    a)

    Anis oder Janeževec ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristischer Geschmack ausschließlich von Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicium verum Hook f.) und/oder Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) stammt.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Anis oder Janeževec beträgt 35 % vol.

    c)

    Anis oder Janeževec darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    29.   Destillierter Anis

    a)

    Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkoholgehalt zu mindestens 20 % aus Alkohol besteht, der unter Beigabe der unter Kategorie 28 Buchstabe a genannten Samen und im Falle geografischer Angaben unter Beigabe von Mastix oder anderer würzender Samen, Pflanzen oder Früchte destilliert wurde.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Anis beträgt 35 % vol.

    c)

    Destillierter Anis darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    30.   Spirituose mit Bittergeschmack oder Bitter

    a)

    Eine Spirituose mit Bittergeschmack oder Bitter ist eine Spirituose mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder von beidem mit Aromastoffen oder Aromaextrakten oder beidem hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit Bittergeschmack oder Bitter beträgt 15 % vol.

    c)

    Unbeschadet der Verwendung dieser Begriffe bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen darf eine Spirituose mit Bittergeschmack oder Bitter auch — allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff — unter der Bezeichnung „Bitter“ oder „Bitter“ in Verkehr gebracht werden.

    d)

    Ungeachtet des Buchstabens c dürfen die Begriffe „Bitter“ oder „Bitter“ bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Likören mit Bittergeschmack verwendet werden.

    31.   Aromatisierter Wodka

    a)

    Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein anderer vorherrschender Geschmack als der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe verliehen wurde.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von aromatisiertem Wodka beträgt 37,5 % vol.

    c)

    Bei der Herstellung von aromatisiertem Wodka sind folgende Verfahren zulässig: Süßen, Zusammenstellen, Aromatisieren, Reifen und Färben.

    d)

    Wird aromatisierter Wodka gesüßt, muss er weniger als 100 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

    e)

    Aromatisierter Wodka darf als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort „Wodka“ führen. Der Begriff „Wodka“ darf in jeder Amtssprache der Europäischen Union durch den Begriff „Vodka“ ersetzt werden.

    32.   Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán

    a)

    Eine mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán ist eine Spirituose, die einen vorherrschenden Schlehengeschmack aufweist und durch Mazeration von Schlehen (Prunus spinosa) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter Zusatz von natürlichen Anisextrakten oder Anisdestillaten oder beidem hergestellt wird,.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán beträgt 25 % vol.,

    c)

    Für die Herstellung einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán wird eine Mindestmenge von 125 g Schlehen je Liter Fertigerzeugnis verwendet,

    d)

    Eine mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán hat einen Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 80 bis 250 g je Liter Fertigerzeugnis,

    e)

    Die sensorischen Eigenschaften, Farbe und Geschmack einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán rühren ausschließlich von den verwendeten Früchten und dem Anis her.

    f)

    Der Begriff „Pacharán“ darf als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nur verwendet werden, wenn das Produkt in Spanien hergestellt wird. Für außerhalb von Spanien hergestellte Produkte darf der Begriff „Pacharán“ nur als Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Mit Schlehen aromatisierte Spirituose“ verwendet werden, sofern die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands der Herstellung, beigefügt ist.

    33.   Likör

    a)

    Likör ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

    i)

    Sie weist folgenden Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, auf:

    70 g je Liter bei Kirsch- oder Sauerkirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirsch- oder Sauerkirschbrand besteht;

    80 g je Liter bei Likören, die ausschließlich mit Enzian oder einer ähnlichen Pflanze oder mit Wermut aromatisiert werden;

    100 g je Liter in allen anderen Fällen;

    ii)

    sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Kombination davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt 15 % vol.

    c)

    Bei der Herstellung von Likör dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

    Jedoch dürfen die folgenden Liköre ausschließlich mit geschmackgebenden Lebensmitteln, Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    i)

    Liköre aus Früchten:

    Ananas (Ananas),

    Zitrusfrüchte (Citrus L.),

    Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),

    Maulbeeren (Morus alba, Morus rubra),

    Sauerkirschen (Prunus cerasus),

    Kirschen (Prunus avium),

    Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

    Allackerbeeren (Rubus arcticus L.),

    Moltebeeren (Rubus chamaemorus L.),

    Himbeeren (Rubus idaeus L.),

    Gewöhnliche Moosbeerne (Vaccinium oxycoccos L.),

    Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),

    Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea L.);

    ii)

    Liköre aus Pflanzen:

    Gletscher-Edelraute (Artemisia genepi),

    Enzian (Gentiana L.),

    Minze (Mentha L.),

    Anis (Pimpinella anisum L.),

    d)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Liqueur“ darf in allen Mitgliedstaaten verwendet werden und:

    für Liköre, die durch Mazeration von Sauerkirschen oder Kirschen (Prunus cerasus oder Prunus avium) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen werden, darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör“ — „Guignolet“ oder „češnjevec“ lauten;

    für Liköre, die durch Mazeration von Sauerkirschen (Prunus cerasus) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen werden, darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör“ — „Ginja“, „Ginjinha“ oder „Višnjevec“lauten;

    für Liköre, deren Alkoholgehalt ausschließlich auf den zugesetzten Rum zurückgeht, darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör“ — „Punch au rhum“ lauten;

    unbeschadet des Artikels 3 Nummer 2, des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 11 darf für Liköre, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör“ — „Cream“ lauten, ergänzt durch den Namen der verwendeten Ausgangsstoffe, die dem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleihen.

    e)

    In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von in der Union hergestellten Likören dürfen bei der Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren folgende zusammengesetzte Begriffe verwendet werden:

    prune brandy,

    orange brandy,

    apricot brandy,

    cherry brandy,

    solbaerrom oder Blackcurrant Rum.

    In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung der in diesem Buchstaben genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung „Likör“ unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff „Likör“ anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe „landwirtschaftlichem Alkohol“ jeweils nach den Worten „hergestellt aus“, „gewonnen aus“ oder „aus“ erscheint.

    f)

    Unbeschadet der Artikel 11 und 12 und 13 Absatz 4 darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Likör“ durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels ergänzt werden, das der Spirituose ihren vorherrschenden Geschmack verleiht, sofern der Spirituose ihr Geschmack durch geschmackgebende Lebensmittel, Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe verliehen wird, die aus dem Ausgangsstoff gewonnen wurden, auf den im Namen des Aromas oder des Lebensmittels Bezug genommen wird, welches nur dann durch Aromastoffe ergänzt wird, wenn das erforderlich ist, um den Geschmack des Ausgangsstoffs zu verstärken.

    34.   -creme (ergänzt durch den Namen einer verwendeten Frucht oder sonstiger verwendeter Ausgangsstoffe)

    a)

    „–creme“, ergänzt durch den Namen einer verwendeten Frucht oder sonstiger verwendeter Ausgangsstoffe, ist ein Likör mit einem Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von „-creme“ (ergänzt durch den Namen einer verwendeten Frucht oder sonstiger verwendeter Ausgangsstoffe) beträgt 15 % vol.

    c)

    Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

    d)

    Die verwendeten Ausgangsstoffe dürfen keine Milcherzeugnisse sein.

    e)

    Die Frucht oder jeder sonstige, in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung verwendete, Ausgangsstoff ist die Frucht bzw. der Ausgangsstoff, die bzw. der einem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleiht.

    f)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

    g)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Crème de cassis“ darf nur für Liköre verwendet werden, die mit schwarzen Johannisbeeren hergestellt werden, deren Gehalt an süßenden Erzeugnissen mehr als 400 g je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

    35.    Sloe Gin

    a)

    Sloe Gin ist ein Likör, der durch Mazeration von Schlehen in Gin, eventuell unter Zusatz von Schlehensaft, hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Sloe Gin beträgt 25 % vol.

    c)

    Bei der Herstellung von Sloe Gin dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

    d)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

    36.    Sambuca

    a)

    Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter farbloser Likör, der folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Er enthält Destillate von Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum L.) oder anderen Gewürzpflanzen;

    ii)

    sein Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 350 g je Liter;

    iii)

    er weist einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Sambuca beträgt 38 % vol.

    c)

    Für Sambuca gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

    d)

    Sambuca darf nicht gefärbt werden.

    e)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

    37.    Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

    a)

    Maraschino, Marrasquino oder Maraskino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch die Verwendung von Destillat von Maraskakirschen oder von einem Produkt, das durch Mazeration von Kirschen oder Teilen von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Destillat von Maraskakirschen gewonnen wurde, und der einen Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter aufweist.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Maraschino, Marrasquino oder Maraskino beträgt 24 % vol.

    c)

    Für Maraschino, Marrasquino oder Maraskino gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

    d)

    Maraschino, Marrasquino oder Maraskino darf nicht gefärbt werden.

    e)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

    38.    Nocino oder Orehovec

    a)

    Nocino oder Orehovec ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Mazeration oder durch Mazeration und Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) zustande kommt und der einen Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g je Liter aufweist.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Nocino oder Orehovec beträgt 30 % vol.

    c)

    Für Nocino oder Orehovec gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.

    d)

    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

    39.   Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat

    a)

    Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat ist ein Likör, auch aromatisiert, der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis. Falls andere Eier als Eier von Hühnern der Gattung Gallus Gallus verwendet werden, ist das auf dem Etikett anzugeben.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat beträgt 14 % vol.

    c)

    Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat dürfen nur geschmackgebende Lebensmittel, Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

    d)

    Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat dürfen Milcherzeugnisse verwendet werden.

    40.   Likör mit Eizusatz

    a)

    Likör mit Eizusatz ist ein Likör, auch aromatisiert, der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Likör mit Eizusatz beträgt 15 % vol.

    c)

    Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen nur geschmackgebende Lebensmittel, natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

    d)

    Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen Milcherzeugnisse verwendet werden.

    41.    Mistrà

    a)

    Mistrà ist eine mit Anis oder natürlichem Anethol aromatisierte farblose Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie weist einen Anetholgehalt von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf;

    ii)

    ihr wurde eventuell ein Kräuterdestillat zugesetzt;

    iii)

    sie wurde nicht gesüßt.

    b)

    Der Alkoholgehalt von Mistrà beträgt mindestens 40 % vol und höchstens 47 % vol.

    c)

    Mistrà darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    d)

    Mistrà darf nicht gefärbt werden.

    42.    Väkevä glögi oder Spritglögg

    a)

    Väkevä glögi oder Spritglögg ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung von Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit dem Aroma von Gewürznelken und Zimt oder beidem in einem der folgenden Prozessschritte oder einer Kombination daraus hergestellt wird:

    i)

    Mazeration oder Destillation,

    ii)

    Destillation des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen,

    iii)

    Zusatz von natürlichen Aromastoffen von Gewürznelken oder Zimt.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Väkevä glögi oder Spritglögg beträgt 15 % vol.

    c)

    Väkevä glögi oder Spritglögg darf nur mit Aromastoffen, Aromaextrakten oder sonstigen Aromen aromatisiert werden, wobei jedoch das Aroma der in Buchstabe a genannten Gewürze vorherrschend bleiben muss.

    d)

    Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf 50 % des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen.

    43.    Berenburg oder Beerenburg

    a)

    Berenburg oder Beerenburg ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie wird aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt;

    ii)

    sie wird durch Mazeration von Früchten oder Pflanzen oder Teilen von Früchten oder Pflanzen hergestellt;

    iii)

    die als typisches Aroma ein Destillat aus Enzianwurzel (Gentiana lutea L.), Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und Lorbeerblättern (Laurus nobilis L.) enthält;

    iv)

    sie ist von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe;

    v)

    sie darf bis zu einem Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 20 g je Liter gesüßt werden.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Berenburg oder Beerenburg beträgt 30 % vol.

    c)

    Berenburg oder Beerenburg darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

    44.   Honignektar oder Metnektar

    a)

    Honignektar oder Metnektar ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung einer Mischung von vergorener Honigmaische und Honigdestillat oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder beidem, die mindestens 30 % vergorene Honigmaische (bezogen auf das Volumen) enthält, hergestellt wird.

    b)

    Der Mindestalkoholgehalt von Honignektar oder Metnektar beträgt 22 % vol.

    c)

    Honignektar oder Metnektar darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden, wobei der Honiggeschmack vorherrschend sein muss.

    d)

    Honignektar oder Metnektar darf nur mit Honig gesüßt sein.


    ANHANG II

    SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE SPIRITUOSEN

    1.   Rum-Verschnitt wird in Deutschland hergestellt und durch den Verschnitt von Rum mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in der Weise gewonnen, dass mindestens 5 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Rum stammen muss. Der Mindestalkoholgehalt von Rum-Verschnitt beträgt 37,5 % vol. In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung ist das ist das Wort „Verschnitt“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Rum“ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. Wird Rum- Verschnitt außerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein.

    2.   Slivovice wird in Tschechien hergestellt und wird gewonnen, indem dem Pflaumendestillat vor der letzten Destillation Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in der Weise zugesetzt wird, dass mindestens 70 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Pflaumendestillat stammen müssen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. Die Bezeichnung Slivovice darf hinzugefügt werden, wenn sie im selben Sichtfeld des Frontetiketts erscheint. Wird Slivovice außerhalb Tschechiens in Verkehr gebracht, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für Obstbrände gemäß Anhang I Kategorie 9.

    3.   Guignolet Kirsch wird in Frankreich hergestellt und durch das Mischen von Guignolet mit Kirsch in der Weise gewonnen, dass mindestens 3 % des gesamten reinen Alkohols im Fertigerzeugnis vom Kirschwasser stammen muss. In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung ist das Wort „Guignolet“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Kirsch“ zu halten; es muss zusammen mit diesem in derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Likör“. In der Zusammensetzung des Alkohols ist der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols anzugeben, den Guignolet und Kirschwasser am Gesamtgehalt an reinem Alkohol von Guignolet Kirsch ausmachen.


    ANHANG III

    DYNAMISCHES ODER „CRIADERAS Y SOLERA“ ODER „SOLERA E CRIADERAS“ ALTERUNGSVERFAHREN

    Beim dynamischen oder „criaderas y solera“ oder „solera e criaderas“ Alterungsverfahren wird regelmäßig ein Teil des Brandys, der in jedem der Eichenholzfässer und -behälter enthalten ist, die einer Reifungsstufe entsprechen, entnommen, und diese werden mit dem entsprechenden Teil Brandy wiederaufgefüllt, der den Fässern oder Behältern der vorhergehenden Reifungsstufe entnommen wurde.

    Begriffsbestimmungen

    „Reifungsstufen“: jede Gruppe von Eichenholzfässern und -behältern mit demselben Reifegrad, die der Brandy im Verlauf seines Alterungsprozesses durchläuft. Jede Reifungsstufe wird als „Criadera“ bezeichnet; hiervon ausgenommen ist die letzte vor dem Versand des Brandys, die als „Solera“ bezeichnet wird.

    „Entnahme“: die Teilmenge des Brandys, die aus jedem der Eichenholzfässer und -behälter einer Reifungsstufe entnommen wird, um sie in die Eichenholzfässer und -behälter der nächsten Reifungsstufe, oder im Fall der Solera, für seinen Versand, umzufüllen.

    „Wiederauffüllung“: Menge des Brandys aus den Eichenholzfässern und -behältern einer bestimmten Reifungsstufe, die in die Eichenholzfässer und -behälter der darauffolgenden Reifungsstufe umgefüllt und mit ihrem Inhalt vermischt wird.

    „Durchschnittliche Alterungsdauer“: Zeitraum, der dem Stufendurchlauf des Gesamtbestandes an Brandy entspricht, der den Alterungsprozess durchläuft, berechnet durch Teilung des Gesamtvolumens des Brandys in allen Reifungsstufen durch das Volumen der Entnahmen aus der letzten Stufe — der Solera — in einem Jahr.

    Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys, der aus der Solera entnommen wird, ist mittels folgender Formel zu berechnen: t = Vt/Ve. Dabei ist

    t die durchschnittliche Alterungsdauer, ausgedrückt in Jahren,

    Vt die Gesamtmenge des Bestandes beim Alterungsverfahren, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols,

    Ve die Gesamtmenge des im Verlauf eines Jahres für den Versand entnommenen Produktes, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols.

    Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens doppelt so groß wie die Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens sein, damit sichergestellt ist, dass der jüngste Bestandteil mindestens sechs Monate alt ist.

    Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens der Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens entsprechen, damit sichergestellt wird, dass der jüngste Bestandteil mindestens ein Jahr alt ist.


    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    Vorliegende Verordnung

    Verordnung (EG) Nr. 110/2008

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 2, Buchstaben a bis d

    Artikel 21 und 3

    Artikel 2, Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2, Buchstabe f

    Anhang I, Nummer 6

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 3 Absätze 2 und 3

    Artikel 10

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 6

    Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 3

    Artikel 3 Absatz 8

    Artikel 3 Absätze 9 und 10

    Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I, Nummer 4

    Artikel 3 Absätze 11 und 12

    Anhang I, Nummer 7

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 7 und Anhang I, Nummer 14

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 7 und Anhang I, Nummer 15

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 7 und Anhang I, Nummer 16

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 5

    Anhang I, Nummer 17

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 4 Absatz 7

    Anhang I, Nummer 2

    Artikel 4 Absatz 8

    Anhang I, Nummer 3

    Artikel 4 Absatz 9

    Anhang I, Nummer 3

    Artikel 4 Absatz 10

    Anhang I, Nummer 5

    Artikel 4 Absatz 11

    Anhang I, Nummer 8

    Artikel 4 Absatz 12

    Anhang I, Nummer 9

    Artikel 4 Absatz 13

    Artikel 4 Absatz 14

    Artikel 4 Absatz 15

    Artikel 4 Absatz 16

    Artikel 4 Absatz 17

    Artikel 4 Absatz 18

    Artikel 4 Absätze 19 und 20

    Anhang I, Nummer 10

    Artikel 4 Absatz 21

    Artikel 4 Absatz 22

    Artikel 4 Absatz 23

    Anhang I, Nummer 11

    Artikel 4 Absatz 24

    Anhang I, Nummer 12

    Artikel 5

    Anhang I, Nummer 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 4

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 26

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 9

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 5

    Artikel 9 Absätze 5 und 6

    Artikel 10 Absatz 6, Buchstaben a bis c, e und f

    Artikel 10 Absatz 6d

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 7, Unterabsatz 1

    Artikel 9 Absätze 4 und 7

    Artikel 10 Absatz 7, Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 10 Absätze 1 und 2

    Artikel 11 Absätze 2 und 3

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 12 Absätze 2,3 und 4

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 9

    Artikel 13 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 3, Unterabsatz 3

    Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 3, Unterabsatz 4

    Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 1

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 3

    Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 7

    Artikel 14 Absatz 1

    Anhang I, Nummer 13

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 13

    Artikel 18

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 20, Buchstabe a

    Artikel 20, Buchstabe b

    Artikel 28 Absatz 2

    Artikel 20, Buchstabe c

    Artikel 20, Buchstabe d

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 16

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 1

    Artikel 21 Absatz 4

    Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 1

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 2

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 1, Einleitungssatz und Buchstaben a, b und c

    Artikel 23 Absatz 1, Unterabsatz 2

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 1, Satz 2

    Artikel 24 Absatz 1 bis 4

    Artikel 24 Absätze 5, 6 und 7

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 24 Absatz 8

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 24 Absatz 9

    Artikel 17 Absatz 1, Satz 1

    Artikel 25

    Artikel 26 Absatz 1, Unterabsatz 1

    Artikel 17 Absatz 5

    Artikel 26 Absatz 1, Unterabsatz 2

    Artikel 26 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 6

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 7, Satz 1

    Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 27 Absatz 5

    Artikel 17 Absatz 7, Satz 2

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 17 Absatz 8, Satz 1

    Artikel 30 Absatz 4, Unterabsatz 1

    Artikel 17 Absatz 8, Satz 2

    Artikel 30 Absatz 4, Unterabsatz 2

    Artikel 31

    Artikel 21

    Artikel 32

    Artikel 18

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 33 Absätze 2 und 3

    Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 19

    Artikel 34 Absatz 4

    Artikel 35 Absatz 1, Unterabsatz 1

    Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 2

    Artikel 35 Absatz 1, Unterabsatz 2

    Artikel 35 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 3

    Artikel 35 Absatz 3

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 36 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 37

    Artikel 38 Absatz 1

    Artikel 38 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 38 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 38 Absatz 4

    Artikel 38 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 38 Absatz 6

    Artikel 22 Absatz 4

    Artikel 39 Absatz 1

    Artikel 39 Absätze 2 und 3

    Artikel 40

    Artikel 41

    Artikel 42

    Artikel 43 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 43 Absatz 2

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 45

    Artikel 6

    Artikel 46

    Artikel 47

    Artikel 25

    Artikel 48

    Artikel 49

    Artikel 29

    Artikel 50

    Artikel 28

    Artikel 51

    Artikel 30

    Anhang I, Kategorien 1 bis 31

    Anhang II, Kategorien 1 to 31

    Anhang I, Kategorie 32

    Anhang II, Kategorie 37a

    Anhang I, Kategorie 33

    Anhang II, Kategorie 32

    Anhang I, Kategorie 34

    Anhang II, Kategorie 33

    Anhang I, Kategorie 35

    Anhang II, Kategorie 37

    Anhang I, Kategorie 36

    Anhang II, Kategorie 38

    Anhang I, Kategorie 37

    Anhang II, Kategorie 39

    Anhang I, Kategorie 38

    Anhang II, Kategorie 40

    Anhang I, Kategorie 39

    Anhang II, Kategorie 41

    Anhang I, Kategorie 40

    Anhang II, Kategorie 42

    Anhang I, Kategorie 41

    Anhang II, Kategorie 43

    Anhang I, Kategorie 42

    Anhang II, Kategorie 44

    Anhang I, Kategorie 43

    Anhang II, Kategorie 45

    Anhang I, Kategorie 44

    Anhang II, Kategorie 46

    ANHANG II

    Anhang II, der Teil nach dem Titel „Sonstige Spirituosen“

    Anhang III

    Anhang IV


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