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Document 32016R2137

Verordnung (EU) 2016/2137 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

ABl. L 332 vom 7.12.2016, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2137/oj

7.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/3


VERORDNUNG (EU) 2016/2137 DES RATES

vom 6. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehen sind.

(2)

Am 6. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2144 (3) angenommen, der Änderungen vorsieht, damit klar definierte Kategorien von Personen und Einrichtungen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien Erdöl und Erdölerzeugnisse in Syrien kaufen und befördern sowie die damit verbundenen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Syrien bereitstellen dürfen. Ferner werden mit dem Beschluss die entsprechenden damit verbundenen Ausnahmen von den Beschränkungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert.

(3)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, sind für die Umsetzung der Maßnahme Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a enthaltenen Verboten bereitzustellen;“

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und“.

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c, d oder da genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

2.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

(1)   Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch öffentliche Stellen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Buchstaben b, c und e kann die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in anderen als von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen unter ihr geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen den Erwerb und die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe genehmigen, sofern der Kauf und der Transport

a)

ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erfolgen und

b)

nicht gegen in dieser Verordnung festgelegte Verbote verstoßen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Die Mitteilung enthält Einzelheiten über die autorisierte juristische Person, Einrichtung oder Organisation und deren humanitäre Tätigkeiten in Syrien.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (*1), der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (*2) oder der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (*3).

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139 vmo 29.5.2002, S. 9)."

(*3)  Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1).“"

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6b

Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch eine diplomatische oder konsularische Mission, sofern diese Erzeugnisse für amtliche Zwecke der Mission gekauft oder befördert werden.“

4.

Artikel 16 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

in Fällen, die nicht unter Artikel 16b fallen, auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,“.

5.

Artikel 16 Buchstabe f wird gestrichen.

6.

Artikel 16a erhält folgende Fassung:

„Artikel 16a

(1)   Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitstellen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 6a Absatz 1 bereitgestellt werden.

(2)   In Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 14 Absatz 2 unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden und

b)

die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) oder einem von den VN koordinierten Nachfolgeplan erfolgt.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16b

Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b dient.“

8.

Anhang IV wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)  Beschluss des Rates (GASP) 2016/2144 vom 6. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG IV

LISTE DER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN ERZEUGNISSE (ROHÖL UND ERDÖLERZEUGNISSE)

Teil A

ROHÖL

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

Teil B

ERDÖLERZEUGNISSE

HS-Code

Warenbezeichnung

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).

2712

Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).“


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