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Document 32016D0151

    Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 34 vom 10.2.2016, p. 1–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/151/oj

    10.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 34/1


    BESCHLUSS (EU) 2016/151 DER KOMMISSION

    vom 1. Oktober 2014

    über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   DAS VERFAHREN

    1.1.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN

    (1)

    Von 2002 bis 2012 führte Deutschland eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der deutschen Rennstrecke Nürburgring durch, darunter Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel-1-Rennen. Eigentümer des Nürburgring-Komplexes waren die in Staatseigentum befindlichen Unternehmen Nürburgring GmbH („NG“), Motorsport Resort Nürburgring GmbH („MSR“) und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH („CMHN“).

    (2)

    Im Juli 2010 übermittelte die Eifelpark GmbH („Eifelpark“), Eigentümerin eines Freizeitparks in der deutschen Region Eifel, der Kommission Informationen über mutmaßliche staatliche Beihilfen für die Finanzierung der Freizeiteinrichtungen an der Nürburgring-Rennstrecke im Rahmen des Projekts „Nürburgring 2009“. Im April 2011 wurde der Kommission von dem deutschen Motorsportverein „Ja zum Nürburgring e.V.“ eine zweite Beschwerde wegen staatlicher Beihilfen zugeleitet. Der Verein äußerte sich besorgt, dass das — angeblich rote Zahlen schreibende — Projekt „Nürburgring 2009“ den eigentlichen Betrieb der Rennstrecke gefährde.

    (3)

    Mit Schreiben vom 21. März 2012 (im Folgenden „Beschluss vom 21. März 2012“) setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der in Abschnitt 2 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Beihilfemaßnahmen 1-17 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“) (2). Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen.

    (4)

    Am 15. Mai 2012 gewährte Deutschland weitere Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen 18 und 19), die in Abschnitt 2 beschrieben sind, und meldete sie am 25. Mai 2012 bei der Kommission an. Mit Schreiben vom 7. August 2012 (im Folgenden „Beschluss vom 7. August 2012“) setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Prüfverfahren auf die neuen Beihilfemaßnahmen auszuweiten (4). Der Beschluss der Kommission über die Ausweitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den weiteren Maßnahmen Stellung zu nehmen.

    (5)

    Am 23. April 2012, 15. Juni 2012, 18. Juli 2012, 20. Juli 2012, 17. August 2012, 7. September 2012 und 18. Januar 2013 erhielt die Kommission Stellungnahmen Deutschlands. Zu dem Beschluss vom 21. März 2012 übermittelten neun Beteiligte der Kommission zwischen dem 9. August 2012 und dem 18. Oktober 2012 ihre Stellungnahmen. Am 18. Oktober 2012 und 23. Oktober 2012 übermittelte die Kommission Deutschland die Stellungnahmen der Beteiligten. Deutschland antwortete am 15. November 2012. Zu dem Beschluss vom 7. August 2012 gingen bei der Kommission zwischen dem 5. November 2012 und dem 30. November 2012 Stellungnahmen von drei Beteiligten ein. Am 3. Dezember 2012 übermittelte die Kommission Deutschland die Stellungnahmen der Beteiligten. Deutschland antwortete am 2. Januar 2013.

    (6)

    Am 29. Januar 2013, 4. Juni 2014 und 5. Juni 2014 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Auskünfte; Deutschland antwortete am 15. April 2013, 4. Juni 2014 bzw. 6. Juni 2014.

    1.2.   INSOLVENZVERFAHREN UND VERÄUSSERUNG DES VERMÖGENS

    (7)

    Am 24. Juli 2012 ordnete das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler die vorläufige Eigenverwaltung des Vermögens der Eigentümergesellschaften des Nürburgrings (NR, MSR und CMHN) an. Das Insolvenzverfahren in Form der Eigenverwaltung des Vermögens wurde schließlich am 1. November 2012 vom Amtsgericht eröffnet. Seither wird die Geschäftsführung von NG, MSR und CMHN vom Eigenverwalter oder Sanierungsgeschäftsführer und vom Sachwalter wahrgenommen (im Folgenden beide als „Insolvenzverwalter“ bezeichnet). Beide sind nicht an Weisungen der Gesellschafter gebunden. NG, MSR und CMHN behielten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG (im Folgenden „KPMG“) im Insolvenzverfahren als alleinigen Finanzberater, der in ihrem Auftrag die Veräußerung ihres Vermögens organisierte und für alle Kontakte mit interessierten Bietern zuständig war.

    (8)

    Seit Oktober 2012 erörtert die Kommission mit Deutschland und den Insolvenzverwaltern die beihilferechtlichen Probleme, die sich aus der Veräußerung des Vermögens von NG, MSR und CMHN ergeben könnten.

    (9)

    Seit dem 1. November 2012 wird der gesamte Komplex von der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH („NBG“) betrieben, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der NG, die von den Insolvenzverwaltern neu gegründet wurde. Die NBG ersetzt die frühere Betriebsgesellschaft Nürburgring Automotive GmbH (im Folgenden „NAG“) (6).

    (10)

    Vor dem Hintergrund der Insolvenz von NG, MSR und CMHN haben die Insolvenzverwalter ab Mai 2013 die Veräußerung deren Vermögen in Angriff genommen. Am 15. Mai 2013 wurde ein Bietverfahren zur Veräußerung des Vermögens eingeleitet. Mit zwei Schreiben vom 23. Mai 2013 übermittelten die Dienststellen der Kommission Deutschland und den Insolvenzverwaltern eine Stellungnahme zu den verschiedenen Möglichkeiten für die Veräußerung des Vermögens, die mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen würden (7).

    (11)

    Zur Veräußerung des Vermögens von NG, MSR und CMHN erteilte Deutschland am 10. April 2013, 15. April 2013, 30. April 2013, 9. Oktober 2013, 27. Februar 2014 und — im Anschluss an die Auskunftsverlangen der Kommission vom 13. März 2014, 23. Mai 2014, 4. Juli 2014 und 7. Juli 2014 — am 23. April 2014, 26. Mai 2014 und 10. Juli 2014 Auskünfte. Am 18. Oktober 2012, 7. März 2013, 11. Oktober 2013 und 26. Februar 2014 fanden in Brüssel Gespräche zwischen der Kommission, Deutschland und den Insolvenzverwaltern statt. Die Kommission erhielt außerdem weitere Stellungnahmen von Beteiligten.

    (12)

    Am 23. Dezember 2013 übermittelte „Ja zum Nürburgring e.V.“ (im Folgenden „Beschwerdeführer 1“) (8) und am 2. Januar 2014 der deutsche Automobilclub ADAC e.V., der sich am Bietverfahren beteiligt hatte (im Folgenden „Beschwerdeführer 2“) Schreiben, in denen sie geltend machten, dass die laufende Veräußerung des Vermögens des Nürburgrings durch die Insolvenzverwalter gegen die Beihilfevorschriften verstieß. Am 4. Februar 2014 forderte Beschwerdeführer 1 die Kommission zur Aussetzung des Veräußerungsprozesses auf und legte neue Informationen vor. Auf ein Schreiben der Kommission vom 13. Januar 2014 hin übermittelte Deutschland seine Anmerkungen zu den im Schreiben der beiden Beschwerdeführer vom 10. Februar 2014 geltend gemachten Forderungen. Beschwerdeführer 1 übermittelte weitere Ausführungen am 8. Juli 2014, zu denen Deutschland am 14. Juli 2014 Stellung nahm.

    (13)

    Am 10. April 2014 legte die [Bieter 3], Inc. (im Folgenden „Beschwerdeführer 3“ oder „[Bieter 3]“), die sich am Bietverfahren beteiligt hatte, bei der Kommission Beschwerde über das Veräußerungsverfahren ein. Am 17. April 2014 legte Herr Meyrick Cox (im Folgenden „Beschwerdeführer 4“), der dem Bieterkonsortium [Bieter 2] (im Folgenden „[Bieter 2]“, bestehend aus [Bieter 2] European Capital Partners LLP, Herrn Meyrick Cox, Herrn Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff und Wadell & Reed, Inc.) angehörte, bei der Kommission Beschwerde über das Veräußerungsverfahren ein. Diese Beschwerden wurden am 16. April 2014 bzw. am 17. April 2014 an Deutschland weitergeleitet. Am 25. April 2014 übermittelte Deutschland seine Stellungnahme zu der von Beschwerdeführer 4 eingelegten Beschwerde. Am 5. Mai 2014 übermittelte Deutschland seine Stellungnahme zu der von Beschwerdeführer 3 eingelegten Beschwerde. Am 19. Mai 2014 übermittelte Beschwerdeführer 3 weitere Argumente. Am 22. Mai 2014 übermittelte Deutschland seine Anmerkungen zu diesen weiteren Argumenten. Beschwerdeführer 3 übermittelte am 23. Mai 2014 weitere Informationen, zu denen Deutschland am 10. Juli 2014 eine Stellungnahme abgab; zu seinen weiteren Ausführungen vom 16. Juni 2014 und 7. Juli 2014 nahm Deutschland am 11. Juli 2014 Stellung. Am 29. Juli, 20. August, 8. September und 12. September 2014 übermittelte Deutschland weitere Auskünfte, in denen auch auf die Bemerkungen der Beschwerdeführer 3 und 4 vom 21. August, 3. September, und 12. September 2014 eingegangen wurde. Ferner fanden am 22. Juli bzw. 5. September 2014 zwei Treffen der Kommissionsdiensstellen mit Vertretern Deutschlands, den Insolvenzverwaltern und KPMG in Brüssel statt.

    (14)

    Da das förmliche Prüfverfahren mit einem Negativbeschluss der Kommission mit Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen abgeschlossen werden könnte, hat Deutschland die Kommission gebeten zu bestätigen, dass eine NG, MSR und CMHN auferlegte Rückzahlungsverpflichtung nicht für den Erwerber der Vermögenswerte oder dessen als Betriebsgesellschaft agierende Tochtergesellschaft gelten würde und dass die Rückzahlungsverpflichtung den Betrieb des Nürburgrings durch die NBG während der Saison 2014, nach der die Liquidation dieser Gesellschaft vorgesehen ist, nicht behindern würde.

    2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

    2.1.   DIE BEIHILFEGEBER

    (15)

    Fünf Körperschaften haben Fördermittel gewährt: 1) das Land Rheinland-Pfalz (9) (im Folgenden „das Land“), 2) die landeseigene Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (im Folgenden „ISB“), 3) die Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH (im Folgenden „RIM“), eine 100 %ige Tochter der ISB, 4) der Landkreis Ahrweiler und 5) die NG (10).

    2.2.   DIE MUTMASSLICHEN BEGÜNSTIGTEN

    (16)

    Bis zum 30. April 2010 war die NG Eigentümerin und Betreiberin des Nürburgring-Komplexes (11).

    (17)

    Am 1. Mai 2010 erfolgte eine Umstrukturierung von Eigentumsverhältnissen und Betrieb des Nürburgring-Komplexes. Die NG blieb Eigentümerin der Rennstrecke und des Freizeitparks und erwarb über eine Beteiligung von 93,3 % an der MSR (12), das mittelbare Eigentum an den Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben und wurde mittelbar zu 93,3 % Eigentümerin der CMHN (13) (MSR und CMHN blieben die unmittelbaren Eigentümer der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe). Der Betrieb der Rennstrecke, des Freizeitparks, sowie der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe wurde mittels eines Betriebspachtvertrags an die NAG (14) übertragen, vgl. Maßnahme 10 (15).

    (18)

    Wie bereits erwähnt befinden sich die Begünstigten NG, MSR und CMHN in einem Insolvenzverfahren. Weitere Begünstigte, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind die IPC Gesellschaft für internationale Projektcoordination mbH („IPC“) (16), die Weber Projektierungs- und Realisierungs GmbH („Weber“) (17) und die Cash Settlement and Ticketing GmbH („CST“) (18).

    (19)

    Die Begünstigten, die ihre Betriebstätigkeit fortsetzen und nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, sind Mediinvest GmbH, mittlerweile in Return Projektmanagement GmbH umbenannt („Mediinvest“) (19), Geisler & Trimmel General Contractor GmbH („Geisler & Trimmel“) (20), NAG and Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring GmbH & Co. KG („FSZ“) (21). Die nicht mehr bestehenden Beihilfeempfänger sind Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG („EWN“) (22), Motorsport Akademie Nürburgring GmbH & Co. KG („MAN“) (23), Test & Training International GmbH („TTI“) (24), Bike World Nürburgring GmbH („BWN1“) (25), BikeWorld Nürburgring Besitz („BWNB“), BikeWorld Nürburgring GmbH („BWN2“), Camp 4 Fun GmbH & Co. KG („Camp4Fun“) (26) und MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH („MIB“) (27).

    2.3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

    (20)

    Gegenstand dieses Prüfverfahrens sind die Finanzierung der Errichtung und des Betriebs der Einrichtungen der Rennstrecke und der Tourismuseinrichtungen vor dem Projekt „Nürburgring 2009“, der Errichtung all dieser Einrichtungen im Rahmen des Projekts „Nürburgring 2009“ und der Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen. Mit dem Projekt „Nürburgring 2009“ sollte die Rennstrecke mit verschiedenen Attraktionen aufgewertet werden, um ihre ganzjährige Attraktivität zu steigern. Das Projekt „Nürburgring 2009“ umfasste einen Teilbereich I (hauptsächlich Tribünen- und Unterhaltungseinrichtungen) und einen Teilbereich II (hauptsächlich Beherbergungseinrichtungen) (28).

    a)   Maßnahmen, auf die der Beschluss vom 21. März 2012 Bezug nimmt

    (21)

    Maßnahme 1 (Bereitstellung von Kapital durch das Land und den Landkreis Ahrweiler für die NG in Form von Einstellungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen): Kapital in Form von Einstellungen in die Kapitalrücklage (29) wurde der NG am 1. Mai 2002 in Höhe von 2 179 000 EUR (30) und am 21. Dezember 2004 in Höhe von 22 839 241 EUR (31) vom Land gewährt. Ferner erhöhten das Land und der Landkreis Ahrweiler das Kapital der NG am 31. August 2004 um 4 887 000 EUR (32) und am 4. September 2007 um 10 000 000 EUR. Insgesamt führten das Land und der Landkreis Ahrweiler der NG im Zeitraum 2002 bis 2007 Kapital in Höhe von 39 905 241 EUR zu.

    (22)

    Maßnahme 2 (Gesellschafterdarlehen der NG für ihre Tochtergesellschaft vor Beginn des Projekts „Nürburgring 2009“): Unabhängig vom Projekt „Nürburgring 2009“ gewährte die NG ihren Tochtergesellschaften die in den Tabellen 1-4 aufgeführten Gesellschafterdarlehen in einer Gesamthöhe von 11 176 953,14 EUR. Der Zinssatz wurde mit 6 % vereinbart, Sicherheiten wurden nicht gestellt.

    Tabelle 1

    Gesellschafterdarlehen der NG zugunsten von EWN, FSZ, MAN, TTI und Camp4Fun

    Empfänger

    Vertragsabschluss

    Betrag (in EUR)

    Zinssatz (in %)

    EWN (33)

    1.1.2006

    4 853 553,04

    6

    EWN

    30.6.2006

    350 000

    6

    EWN

    22.12.2006

    350 000

    6

    EWN

    4.7.2007

    450 000

    6

    EWN

    17.3.2009

    182 313,24

    6

    EWN

    29.4.2009

    9 303,74

    6

    FSZ (34)

    12.4.2002

    […] (37)

    6

    FSZ

    21.3.2003

    […]

    6

    FSZ

    4.3.2008

    […]

    6

    MAN (35)

    10.12.2002

    100 000

    6

    TTI

    15.8.2002

    25 000

    6

    Camp4Fun (36)

    26.5.2009

    100 000

    6

    Camp4Fun

    22.7.2009

    100 000

    6

    Camp4Fun

    2.11.2009

    50 000

    6

    Camp4Fun

    2.11.2009

    50 000

    6

    Camp4Fun

    18.12.2009

    150 000

    6

    INSGESAMT

     

    […]

     

    Tabelle 2

    Darlehen, die die NG der BWNB vor deren Umbenennung gewährt hat

    Vertragsabschluss

    Betrag (in EUR)

    Zinssatz (in %)

    17.10.2003

    300 000,00

    6

    4.2.2004

    100 000,00

    6

    27.10.2004

    100 000,00

    6

    Insgesamt

    500 000,00

     

    Tabelle 3

    Darlehen, die die NG der BWN1 vor deren Zusammenschluss mit BWNB gewährt hat

    Vertragsabschluss

    Betrag (in EUR)

    Zinssatz (in %)

    4.2.2004

    100 000,00

    6

    12.3.2004

    200 000,00

    6

    27.4.2004

    200 000,00

    6

    24.11.2004

    110 000,00

    6

    5.1.2005

    200 000,00

    6

    7.1.2005

    150 000,00

    6

    19.1.2005

    100 000,00

    6

    22.2.2005

    75 000,00

    6

    28.2.2005

    75 000,00

    6

    21.4.2005

    150 000,00

    6

    13.6.2005

    100 000,00

    6

    30.6.2005

    50 000,00

    6

    18.7.2005

    50 000,00

    6

    22.7.2005

    100 000,00

    6

    Insgesamt

    1 660 000,00

     

    Tabelle 4

    Darlehen, die die NG der BWN2 vor deren Zusammenschluss mit BWNB und der Umbenennung von BWNB gewährt hat

    Vertragsabschluss

    Betrag (in EUR)

    Zinssatz (in %)

    20.9.2005

    200 000,00

    6

    4.10.2005

    50 000,00

    6

    2.11.2005

    100 000,00

    6

    1.12.2005

    50 000,00

    6

    2.1.2006

    200 000,00

    6

    20.1.2006

    200 000,00

    6

    28.2.2006

    50 000,00

    6

    30.6.2006

    20 000,00

    6

    15.8.2006

    100 000,00

    6

    6.9.2006

    130 000,00

    6

    15.1.2007

    150 000,00

    6

    27.2.2007

    100 000,00

    6

    4.4.2007

    250 000,00

    6

    Insgesamt

    1 600 000,00

    6

    (23)

    Maßnahme 3 (Darlehen, die das Land NG über den Liquiditätspool bereitgestellt hat): Diese Maßnahme umfasst Darlehen, die das Land der NG aus seinem sogenannten Liquiditätspool (38) gewährt hat. Im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen und dem Projekt „Nürburgring 2009“ (39) nimmt die NG seit 2003 bzw. 2008 am Liquiditätspool des Landes teil (40). Die ISB nimmt ebenfalls an dem Liquiditätspool teil. Der Liquiditätspool dient der Liquiditätsoptimierung innerhalb der verschiedenen Holdings, Stiftungen und öffentlichen Unternehmen des Landes. Grundlage für die Teilnahme der verschiedenen Unternehmen und Stiftungen an dem Liquiditätspool ist eine Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Unternehmen/der jeweiligen Stiftung und dem Finanzministerium des Landes. Für den Fall, dass innerhalb des Pools die Liquiditätsnachfrage die Höhe der verfügbaren Mittel übersteigt, wird die Liquiditätslücke kurzfristig auf dem Kapitalmarkt finanziert. Im Zeitraum vom 30. Juni 2003 bis zum 11. Mai 2010 gewährte das Land der NG Darlehen in Höhe von insgesamt 399 805 370 EUR (einschließlich der Darlehen in Höhe von 53 443 493 EUR, die das Land der NG in der Zeit vom 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2009 für Formel-I-Rennveranstaltungen gewährt hat, und der Darlehen in Höhe von 170 Mio. EUR, die das Land der NG im Zeitraum vom 23. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2010 für das Projekt „Nürburgring 2009“ gewährt hat (41). Begünstigter der Beihilfe ist die NG. Einzelheiten sind Tabelle 5 zu entnehmen.

    Tabelle 5

    Darlehen, die aus dem Liquiditätspool des Landes an die NG ausgezahlt wurden  (42)

    Datum

    Ausgezahlter Betrag (in EUR)

    Zweck

    Rückzahlung der Darlehen (in EUR)

    Durchschnittlicher Zinssatz/Jahr (in %)

    30.6.2003

    7 000 000

    Formel-1-Gebühr

     

    2,40

    4.8.2003

     

     

    – 1 000 000

    19.9.2003

     

     

    – 1 000 000

    28.10.2003

     

     

    – 1 000 000

    1.1.2004

    1 361 877

    Zinsen für Gesellschafterdarlehen

     

    2,06

    30.6.2004

    6 016 931

    Formel-1-Gebühr

     

    18.2.2005

     

     

    – 1 400 000

    2,10

    27.5.2005

    2 000 000

    Formel-1-Gebühr

     

    8.5.2006

    10 000 000

    Formel-1-Gebühr

     

    2,88

    9.5.2006

     

     

    – 8 000 000

    23.6.2006

     

     

    – 2 000 000

    23.7.2007

    13 000 000

    Formel-1-Gebühr

     

    23.6.2008

    4 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    3,87

    21.7.2008

    6 500 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    22.8.2008

    2 500 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    26.8.2008

    6 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    23.9.2008

    80 000 000

    Einrichtung des Bardepots

     

    25.9.2008

    6 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    13.10.2008

    10 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    19.11.2008

    10 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    8.12.2008

     

     

    – 80 000 000

    19.1.2009

    10 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    0,68

    5.3.2009

    95 000 000

    Einrichtung des Bardepots

     

    26.3.2009

    15 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    16.4.2009

    10 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    5.5.2009

    15 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    22.5.2009

    15 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    29.6.2009

    10 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    30.6.2009

    15 426 562

    Formel-1-Gebühr

     

    13.7.2009

     

     

    – 95 000 000

    24.7.2009

    20 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    2.10.2009

    15 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    24.3.2010

    6 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    0,38

    11.5.2010

    9 000 000

    Projekt „Nürburgring 2009“

     

    30.6.2010

     

     

    – 170 000 000

    11.1.2011

     

     

    – 40 405 000

     

    13.1.2011

     

     

    – 370

     

    (24)

    Maßnahme 4 (Darlehen der NG an die MSR): Im Zusammenhang mit dem Projekt „Nürburgring 2009“ gewährte die NG der MSR am 27. Dezember 2007 ein Darlehen über 300 000 EUR zu einem Zinssatz von 7 %. Sicherheiten wurden nicht gestellt.

    (25)

    Maßnahme 5 (Darlehen, Patronatserklärung und Rangrücktritt der NG zugunsten der CST): Im Zeitraum vom 27. August 2008 bis zum 18. April 2011 gewährte die NG der CST Darlehen in Höhe von insgesamt 11 032 060 EUR zu einem Zinssatz von 6 % (43).

    Tabelle 6

    Darlehen, die die NG der CST gewährt hat

    Empfänger

    Datum des Darlehens

    Betrag (in EUR)

    Zinssatz (in %)

    CST

    27.8.2008

    50 000

    6

    CST

    9.10.2008

    100 000

    6

    CST

    30.1.2009

    1 000 000

    6

    CST

    18.3.2009

    1 000 000

    6

    CST

    17.4.2009

    1 476 830,88

    6

    CST

    22.6.2009

    1 000 000

    6

    CST

    20.7.2009

    1 000 000

    6

    CST

    28.10.2009

    2 250 000

    6

    CST

    10.2.2010

    1 723 169,12

    6

    CST

    12.10.2010

    250 000

    6

    CST

    13.10.2010

    150 000

    6

    CST

    5.11.2010

    150 000

    6

    CST

    30.10.2010

    250 000

    6

    CST

    9.2.2011

    500 000

    6

    CST

    18.4.2011

    132 060

    6

    Insgesamt

    11 032 060

     

    (26)

    Zur Vermeidung der Insolvenz der CST gab die NG am 23. Dezember 2009 eine Patronatserklärung zugunsten der CST mit Befristung bis zum 31. Dezember 2011 ab. Darin verpflichtet sich die NG gegenüber der CST, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Insolvenz der CST notwendig sind. Die Patronatserklärung wurde in Anspruch genommen. Am 13. Dezember 2010 erklärte die NG den Rangrücktritt gegenüber der CST in Bezug auf ihre Forderungen in Höhe von 10,4 Mio. EUR.

    (27)

    Maßnahme 6 (Vergütungszahlung der NG an IPC und Darlehen für MSR über PNG): Im Zeitraum 2006-2008 erhielt die IPC von der NG insgesamt 640 000 EUR als Gegenleistung für ihre Dienste bei der Suche nach privaten Investoren. Außerdem gewährte die NG der Pinebeck Nürburgring GmbH (im Folgenden „PNG“) am 15. Oktober 2008 ein Darlehen über 3 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 6 %. Am 15. Oktober 2008 nutzte die PNG dieses Darlehen, um der MSR ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 6 % zu gewähren, wobei die PNG das Darlehen nur in Höhe von 2 941 000 EUR auszahlte (44). Beide Darlehen waren durch Sicherheiten zugunsten der NG im Wert von 3 Mio. EUR besichert.

    (28)

    Maßnahme 7 (Abtretung von Forderungen der MIB an die NG): Am 17. April 2009 trat die MIB ihre Darlehensforderungen gegen die CST in Höhe von 1 476 830,88 EUR (45) an die NG ab. Für diese Darlehen zahlte die NG den Betrag von 1 476 830,88 EUR an die MIB. Durch diesen Vorgang konnten die Forderungen der MIB in voller Höhe von der NG zurückgezahlt werden, die ihrerseits Gläubiger der CST wurde (46).

    (29)

    Maßnahme 8 (ISB-Darlehen für NG, MSR und CMHN): Um Finanzierungskosten einzusparen und die Finanzierung langfristig zu sichern, wurde am 28. Juli 2010 eine vollständige Umstrukturierung der Finanzierungsvereinbarungen vorgenommen. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Liquiditätspool des Landes (Maßnahme 3), ein Darlehen über […] EUR der Bank für Tirol und Vorarlberg AG für die CMHN (47), ein Darlehen über […] EUR der Kreissparkasse Ahrweiler für die MSR (48) und die Darlehen über 85 512 000 EUR, die RIM der MSR über stille Beteiligungen der RIM an Mediinvest gewähr hat, sowie die nachfolgenden Darlehen der Mediinvest für die MSR (Maßnahme 11) wurden zu einem einzigen Darlehen in Höhe von 325 265 000 EUR umstrukturiert, das die ISB im Rahmen des ihr vom Land erteilten Kreditauftrags NG, MSR und CMHN gewährte (49). Die Umstrukturierung der betreffenden Finanzierungsvereinbarungen stellt zusätzlich zu den zugrunde liegenden Darlehen eine eigene Maßnahme dar. Dies resultiert in einem neuen Darlehen zugunsten von NG, MSR und CMHN. Das Darlehen ist in vier Tranchen aufgeteilt: Tranche 1 in Höhe von 96 574 200 EUR zugunsten der NG für Infrastruktur, Tranche 2 in Höhe von 113 590 800 EUR zugunsten der NG für sonstige Investitionen (50), Tranche 3 in Höhe von 92 000 000 EUR zugunsten der MSR für sonstige Investitionen und Tranche 4 in Höhe von 23 100 000 EUR für CMHN für sonstige Investitionen Tranche 1 für die Einrichtungen am Nürburgring wurde zinslos gewährt. Die Tranchen 2 bis 4 betreffen die Maßnahmen zur Tourismusförderung (siehe Tabelle 7). Die Besicherung des ISB-Darlehens in Form von Grundschulden entspricht einer Höhe von 93 658 000 EUR, wobei die Besicherung der Tranchen 2 bis 4 gegenüber der Besicherung der Tranche 1 Vorrang hat. In Tabelle 7 sind die Konditionen des ISB-Darlehens zusammen mit dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Basiszinssatz aufgeführt.

    Tabelle 7

    Finanzierungskonditionen des ISB-Darlehens

    Tranche

    Empfänger

    Ausgezahlter Betrag (EUR)

    Vertragsabschluss

    Zinssatz (51)

    1

    NG

    96 574 200

    28.7.2010

    0 %

    2

    NG

    113 590 800

    28.7.2010

    bis 31.12.2012: EONIA plus 0,64 % = 1,121 %

    ab 1.1.2013: Referenzzinssatz der Kommission

    3

    MSR

    92 000 000

    28.7.2010

    bis 31.12.2012: EONIA plus 0,64 % = 1,121 %

    ab 1.1.2013: Referenzzinssatz der Kommission

    4

    CMHN

    23 100 000

    28.7.2010

    bis 31.12.2012: EONIA plus 0,64 % = 1,121 %

    ab 1.1.2013: Referenzzinssatz der Kommission

    (30)

    Maßnahme 9 (Garantieerklärung des Landes gegenüber ISB betreffend Maßnahme 8: ISB-Darlehen für NG, MSR und CMHN): Am 28. Juli 2010 erteilte das Land gegenüber der ISB eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie- und Freistellungserklärung (100 %ige Deckung der Verbindlichkeiten) über die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem ISB-Darlehen durch NG, MSR und CMHN. Weder NG noch MSR oder CMHN zahlten für die Garantie eine Gebühr. Wie das ISB-Darlehen (Maßnahme 8) bezieht sich die Garantieerklärung sowohl auf die Einrichtungen des Nürburgrings als auch auf die Maßnahmen zur Tourismusförderung.

    (31)

    Maßnahme 10 (Verpachtung des Nürburgring-Komplexes an die NAG): Im Rahmen der 2010 durchgeführten Umstrukturierung verpachteten NG, EWN, Nürburgring Adventure GmbH (52), Camp4Fun, MSR und CMHN ab dem 1. Mai 2010 die Rennstrecke, den Freizeitpark und andere Einrichtungen für die Dauer von 20 Jahren (53) an die NAG (54). Auf eine Ausschreibung (Vergabeverfahren) wurde dabei verzichtet. Die Verpachtung erstreckte sich auf die Einrichtungen und den Betrieb des Nürburgrings und die Maßnahmen zur Tourismusförderung. Die Veranstaltung von Formel-1-Renn war allerdings Gegenstand eines gesonderten Konzessionsvertrags (Maßnahme 17) und war somit von der Verpachtung ausgenommen. Der Mindestpachtzins pro Jahr wurde folgendermaßen festgesetzt: für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011 auf 0 EUR, für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2012 auf 5 Mio. EUR, für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2012: sofern Baumängel bis zum 30. April 2012 beseitigt worden sind, auf 11,5 Mio. EUR, andernfalls auf 10 Mio. EUR, und für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 auf 15 Mio. EUR (55). Im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012 entrichtete die NAG einen Pachtzins in Höhe von […] EUR (56). Der Pachtvertrag wurde durch den am 27. November 2012 zwischen NG, MSR, CMHN, CST und NBG sowie dem Sachwalter einerseits und NAG, Mediinvest und anderen Unternehmen andererseits geschlossenen Vergleichsvertrag rückwirkend zum 31. Oktober 2012 beendet.

    (32)

    Maßnahme 11(Darlehen der RIM für die MSR über Mediinvest als Vermittlerin bzw. — im Falle eines der Darlehen -über die PNG): Zwischen dem 29. Mai 2008 und dem 7. Juli 2009 gewährte die RIM der Mediinvest elf Darlehen über insgesamt 85 512 000 EUR in Form stiller Beteiligungen zur Finanzierung des Teilbereichs II (Hotels) des Projekts „Nürburgring 2009“ (57). Im selben Zeitraum setzte die Mediinvest, die als Vermittler zwischen der RIM (gewährende Stelle) und der MSR (Begünstigte) auftrat, diese Mittel dazu ein, der MSR Darlehen zu einem höheren Zinssatz zu gewähren (siehe unten) (58). Für die stillen Beteiligungen wurde zusätzlich zur Festverzinsung eine variable Verzinsung in Höhe von 2 % vereinbart, die grundsätzlich entweder vom Veräußerungserlös des Anteils der Mediinvest an der MSR oder vom Jahresgewinn der Mediinvest im Jahr 2009 abhängig war. Ferner wurden Sicherheiten gestellt. In Tabelle 8 sind die stillen Beteiligungen in einer Übersicht zusammengestellt:

    Tabelle 8

    Stille Beteiligungen der RIM an der Mediinvest

     

    Vertragsabschluss

    Betrag (EUR)

    Zinssatz (in %)

    1

    29.5.2008

    (…)

    […]

    2

    29.9.2008

    (…)

    […]

    3

    12.11.2008

    (…)

    […]

    4

    22.12.2008

    (…)

    […]

    5

    30.4.2009

    (…)

    […]

    6

    14.5.2009

    (…)

    […]

    7

    26.5.2009

    (…)

    […]

    8

    9.6.2009

    (…)

    […]

    9

    23.6.2009

    (…)

    […]

    10

    30.6.2009

    (…)

    […]

    11

    7.7.2009

    (…)

    […]

    INSGESAMT

    […]

     

    (33)

    Im Zeitraum vom 27. Mai 2008 bis zum 7. Juli 2009 gewährte die Mediinvest der MSR neun Darlehen im Gesamtwert von EUR 75 484 000 EUR zu einem Zinssatz von 7 % (bzw. 5,1 % ab dem 1. November 2009); es wurden keine Sicherheiten gestellt. In Tabelle 9 sind die stillen Beteiligungen in einer Übersicht zusammengestellt:

    Tabelle 9

    Darlehen der Mediinvest für die MSR

     

    Vertragsabschluss

    Betrag (EUR)

    Zinssatz

    1

    27.5.2008

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    2

    22.12.2008

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    3

    30.4.2009

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    4

    15.5.2009

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    5

    26.5.2009

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    6

    9.6.2009

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    7

    23.6.2009

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    8

    30.6.2009

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    9

    7.7.2009

    (…)

    […] % p.a.; ab 1.11.2009: […] % p.a.

    INSGESAMT

    75 484 000

     

    (34)

    Darüber hinaus gewährte die Mediinvest der PNG am 12. November 2008 ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 6 % (bis zum 31. Dezember 2009), und letztere gewährte der MSR am selben Tag ein Darlehen über denselben Betrag und zum selben Zinssatz.

    (35)

    Maßnahme 12 (Garantieerklärung des Landes gegenüber ISB betreffend Maßnahme 11: Stille Beteiligungen der RIM an Mediinvest): Im Zusammenhang mit den Darlehen der ISB für die RIM, die von der RIM für Darlehen für die Mediinvest eingesetzt wurden (Maßnahme 11), leistete das Land gegenüber der ISB eine Garantie für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bis zu einer Höhe von 140 Mio. EUR (100 %ige Deckung der Verbindlichkeiten) (59). Es wurde keine Gebühr für die Garantie entrichtet. Nach Auffassung der Kommission ist der Begünstigte der in Rede stehenden Maßnahme die MSR, da dieses Unternehmen auch der Begünstigte der Maßnahme 11 ist.

    (36)

    Maßnahme 13 (Einnahmen aus einer Spielbankabgabe, die das Land der NG zuführte): Im Februar 2009 wurde das Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz dahingehend geändert, dass Teile der Einnahmen aus einer Spielbankabgabe der NG zugeführt werden konnten. Die übertragenen Steuereinnahmen waren für Zwecke der Tourismusförderung bestimmt. Zugeführt wurden 1,6 Mio. EUR am 29. Dezember 2009, 3,2 Mio. EUR am 29. Oktober 2010 und erneut 3,2 Mio. EUR am 29. März 2011, d. h. insgesamt 8 Mio. EUR.

    (37)

    Maßnahme 14 (Gesellschafterdarlehen des Landes für die NG und Rangrücktritt zugunsten des Projekts „Nürburgring 2009“): Für die Vorbereitung und Durchführung des Projekts „Nürburgring 2009“ erhielt die NG vom Land folgende zinslose Darlehen ohne feste Laufzeit: 20 Mio. EUR am 21. August 2007, 10 Mio. EUR am 22. Dezember 2009, 4,65 Mio. EUR am 28. Dezember 2010 und 3,2 Mio. EUR am 26. April 2011 (60). Außerdem gewährte das Land der NG am 9. Dezember 2011 ein weiteres Darlehen in Höhe von 4,95 Mio. EUR. Überdies gab das Land, um die Insolvenz der NG zu verhindern, am 29. August 2007 eine Rangrücktrittserklärung für den gesamten Betrag des vorgenannten Darlehens in Höhe von 20 Mio. EUR ab.

    (38)

    Maßnahme 15 (Übertragung der Geschäftsanteile an der MSR von Mediinvest und Geisler & Trimmel auf die NG und von Weber auf die RIM): Mit Anteilskaufvertrag vom 25. März 2010 wurden die Anteile der Mediinvest (49,5 %) und von Geisler & Trimmel (33,8 %) an der MSR auf die NG übertragen, die ihrerseits bereits 10 % der Anteile hielt. Die von Weber gehaltenen Anteile an der MSR (6,7 %) wurden mit gleicher Urkunde auf die RIM übertragen. Der Kaufpreis betrug je Geschäftsanteil 1 EUR (d. h. insgesamt 3 EUR) (61).

    (39)

    Maßnahme 16 (Gesellschafterdarlehen und Zuschuss des Landes an die NG für Formel-1-Rennveranstaltungen): Ferner gewährte das Land der NG am 11. Januar 2011 ein zinsloses Darlehen ohne feste Laufzeit in Höhe von 40 405 000 EUR zum Ausgleich von Verlusten aus der Formel 1, das zunächst durch den Liquiditätspool zwischenfinanziert wurde. Außerdem stellte das Land im Juli 2011 für die Organisation der Formel-1-Rennveranstaltungen im Jahr 2011 einen Zuschuss in Höhe von 13,5 Mio. EUR zur Verfügung.

    (40)

    Maßnahme 17 (Formel-1-Konzessionsvertrag): Am 13. Dezember 2010 wurde zwischen der NG und der NAG ein Konzessionsvertrag über die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen geschlossen (62). In diesem Konzessionsvertrag überträgt die NG der NAG die Organisation der Formel-1-Rennveranstaltungen und verpflichtet sich dafür zur Zahlung eines Ausgleichs (63). Nach Angaben Deutschlands sollte die NAG auf der Grundlage dieses Vertrags finanzielle Mittel erhalten, die bei der Berechnung des Pachtzinses im Rahmen des zwischen der NG und der NAG geschlossenen Betriebspachtvertrags nicht berücksichtigt werden würden, doch haben keine Mittelübertragungen zwischen NG und NAG stattgefunden. Auf der Grundlage des am 27. November 2012 zwischen NG, MSR, CMHN, CST und NBG sowie dem Insolvenzverwalter einerseits und NAG, Mediinvest und anderen Unternehmen andererseits geschlossenen Vergleichsvertrags wurde die Konzession beendet.

    b)   Maßnahmen, auf die der Beschluss vom 7. August 2012 Bezug nimmt

    (41)

    Maßnahme 18 (Stundung von Zinszahlungen aus einem ISB-Darlehen zugunsten von NG, MSR und CMHN): Am 15. Mai 2012 nahm die ISB eine Stundung von Zinsen im Betrag von 2,98 Mio. EUR, die am 30. April 2012 fällig gewesen wären, bis zum 15. November 2012 vor (einschließlich einer Stundung der Entschädigung in Höhe von 48 913,78 EUR für Nichtabnahme des unverbrauchten Teils des Darlehens). Für die gestundeten Beträge wurde ein Jahreszinssatz von 8,17 % in Rechnung gestellt. Diese Zinsstundung teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gesellschaften auf: 1,473 Mio. EUR entfallen auf die NG, 1,205 Mio. EUR auf die MSR und 303 000 EUR auf die CMHN.

    (42)

    Maßnahme 19 (Rangrücktritt und Freistellungserklärung): Am 15. Mai 2012 erklärte das Land seinen Rangrücktritt für Darlehen im Betrag von bis zu 254 Mio. EUR, die ISB als Teil des Darlehens in Höhe von 325 265 000 EUR NG, MSR & CMHN gewährt hatte (Maßnahme 8). Hinsichtlich der Rückzahlung dieser Darlehen ab 2014 erklärte das Land am 15. Mai 2012 außerdem, dass NG, MSR und CMHN, falls sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, von ihren Zahlungsverpflichtungen freigestellt würden und das Land seine Garantie zugunsten der ISB einlösen würde (Maßnahme 9).

    2.4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (43)

    Die Kommission gelangte in ihren Beschlüssen vom 21. März 2012 und 7. August 2012 zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass es sich bei allen 19 Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte, und äußerte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem AEUV.

    2.5.   BIETVERFAHREN UND VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSWERTE

    (44)

    Am 14. Mai 2013 wurde die Einleitung des Bietverfahrens mit einer Pressemitteilung des Insolvenzverwalters angekündigt. Am 15. Mai 2013 veröffentlichte die KPMG in der Financial Times, im Handelsblatt und auf der Website des Nürburgrings eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessensbekundung. Im Rahmen des Bietverfahrens stand die KPMG im Namen der Veräußerer mit rund 300 Investoren in Kontakt. Die Interessenten wurden um Abgabe einer Interessensbekundung gebeten (rund 70 Unternehmen bekundeten Interesse); nachdem diesen eine Reihe von Unterlagen zum Nürburgring zur Verfügung gestellt worden war, wurden sie gebeten, bis zum 26. September 2013 ein indikatives Angebot abzugeben. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilten die Veräußerer allen interessierten Investoren Folgendes mit: „All parties that intend to participate in next stage of the process are invited to submit an Indicative Offer by 5:00 pm (CET) on 12 September 2013. Offer handed in after the deadline will also be considered“ (64). Die genannte Frist vom 12. September 2013 für die Abgabe eines indikativen Angebots wurde per Schreiben vom 12. September 2013 bis zum 26. September 2013 verlängert: „The Vendors have decided to extend the deadline for Indicative Offers, in order to enable potential investors to complete their analysis of the provided material. The updated deadline now ends at 5 p. m. CET on 26 September 2013. Offers handed in after the deadline will also be considered“ (65). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurde die Frist für die Einreichung bestätigender Angebote von den Veräußerern per vom 11. Dezember 2013 bis zum 17. Februar 2014 verlängert. „In order to enable potential investors to complete their analysis of the provided information material and to provide a final offer that fully reflects the value potential of the Nürburgring, the timeline which used to end at 5 p. m. CET on 11 December 2013 now ends at 5 p. m. CET on 17 February 2014. For the sake of clarity, offers handed in after that timeline will, in principle, also be considered provided that the terms of the offer qualify for the further process. Any disadvantage caused by the delay will not be compensated for and will have to be fully borne by the investor. Please note that the Vendors may choose the parties which will qualify for the further process shortly after the updated timeline ends.“ (66).

    (45)

    Die Insolvenzverwalter haben für die Veräußerung der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN die folgende Strukturierung beschlossen und durchgeführt.

    (46)

    Für das Bietverfahren wurden die Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN in 11 Verwertungseinheiten unterteilt (67). In der veröffentlichten Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung heißt es wie folgt: „The Vendors intend to sell the assets to one or more investors (‚Project RING‘). Investors will have the opportunity to acquire all assets, defined asset clusters (‚Proposed Asset Clusters‘) or individual assets. The Proposed Asset Clusters have been defined based on the separability of assets and related costs. It is intended that the transaction will be structured as an asset deal. All third party and financing liabilities will remain with the insolvent legal entities allowing a new start on a clean balance sheet.“ [„Die Verkäufer beabsichtigen, die Vermögensgegenstände des Nürburgrings an einen oder mehrere Investoren zu veräußern (‚Projekt RING‘). Investoren haben die Möglichkeit, alle Vermögensgegenstände, definierte Einheiten (‚Verwertungseinheiten‘) oder einzelne Vermögenwerte zu erwerben. Die Verwertungseinheiten sind vor dem Hintergrund der Separierbarkeit der Vermögenswerte und der damit einhergehenden Kosten definiert worden. Die Transaktion soll als Asset Deal strukturiert werden. Alle Finanzierungs- und Drittverbindlichkeiten sollen bei den insolventen Gesellschaften verbleiben. Die Transaktion erlaubt somit einen Neustart auf Basis einer bereinigten Bilanz.“] (68). Des Weiteren hieß es in dem Prozessbrief vom 19. Juli 2013 an die interessierten Investoren: „Investors will have the opportunity to acquire the assets of the Vendors in either their entirety, or in defined asset clusters (‚Proposed Asset Clusters‘), or in individual assets. Proposed Asset Clusters have been defined based on the severability of assets of the Nürburgring and related costs.“ [„Investoren haben die Möglichkeit, alle Vermögensgegenstände der Veräußerer, definierte Einheiten (‚angebotene Verwertungseinheiten‘) oder einzelne Vermögensgegenstände zu erwerben.“] Die angebotenen Verwertungseinheiten wurden nach der Separierbarkeit des Nürburgrings und der damit verbundenen Kosten definiert (69).

    (47)

    Die Insolvenzverwalter stellten keine Bedingungen hinsichtlich der zukünftigen Nutzung der Vermögenswerte. Etwaige Nutzungsbeschränkungen bestehen aufgrund baurechtlicher oder emissionsschutzrechtlicher Bestimmungen sowie des per Landesgesetz garantierten öffentlichen Zugang zum Nürburgring.

    (48)

    Den an die interessierten Investoren gerichteten Prozessbriefen vom 19. Juli 2013 und vom 17. Oktober 2013 zufolge sollten Investoren auf der Grundlage folgender Kriterien ausgewählt werden: a) Wertmaximierung über alle Vermögenswerte und b) erwartete Transaktionssicherheit (70). Diese Auswahlkriterien wurden wie folgt detailliert erläutert: „Value for the assets in scope of the respective offer; Potential value implications for those assets that are not included in the respective offer, if any; Costs for further separation of the assets in scope of the respective offer, if any; Costs to fulfil key assumptions and conditions of the respective offer; Closing probability“. [„Angebotspreis für die im Angebot umfassten Vermögenswerte; mögliche Wertimplikationen für all jene Vermögenswerte, die nicht Bestandteil des Angebots sind, soweit relevant; Kosten für die weitere Separierung der im betreffenden Angebot ausgewählten Vermögenswerte, soweit relevant; Kosten für die Umsetzung wesentlicher Annahmen und Bedingungen des betreffenden Angebots sowie Abschlusswahrscheinlichkeit“]. Ferner wurde Folgendes dargelegt: „the closing probability will be assessed by taking into consideration the (i) outstanding due diligence requirements, (ii) secured financing for the transaction, supported by confirmation of financing partners, (iii) required steps for the regulatory clearance, (iv) required internal approval steps until the transaction could be consummated and (v) strategic rationale for the acquisition or future plans for the assets of the NG, MSR and CMHN and the likelihood of their realisation“. [„Die Beurteilung der Abschlusswahrscheinlichkeit erfolgt auf der Grundlage i) der ausstehenden Due-diligence-Erfordernisse, ii) der Finanzierungssicherheit, die durch eine Finanzierungsbestätigung des Finanzierungspartners unterstützt wird, iii) der notwendigen Schritte für eine regulatorische Freigabe, iv) der erforderlichen internen Genehmigungen bis zu Durchführung der Transaktion und v) der strategischen Rationale für die Akquisition oder die Zukunftspläne für die Vermögenswerte der Besitzgesellschaften NG, MSR und CMHN und die Wahrscheinlichkeit ihrer Umsetzung.“] Es wird festgestellt, dass Umweltschutzerwägungen nicht Teil der Kriterien für die Auswahl des endgültigen Angebots waren.

    (49)

    Mit den Prozessbriefen vom 17. Oktober 2013 und vom 17. Dezember 2013 wurden die Bieter, die ein qualifiziertes Angebot abgegeben hatten, darüber informiert, dass a) indikative bzw. endgültige Angebote auch dann berücksichtigt würden, wenn sie nach Ablauf der jeweiligen Abgabefrist eingingen, sofern die Angebote die Voraussetzungen für die nächste Runde erfüllten; b) dass die Nachteile aus der Säumnis vollständig von dem betreffenden Bieter zu tragen seien und dass c) die Veräußerer die Auswahlentscheidung möglicherweise bereits kurzfristig nach dem Abgabetermin treffen würden. Den Insolvenzverwaltern zufolge wurden alle Bieter darüber unterrichtet, dass sie zwischen der Abgabefrist und dem Abschluss des Kaufvertrags ihr Angebot verbessern oder ein neues Angebot unterbreiten könnten.

    (50)

    24 Interessenten (71) gaben bis Anfang Februar 2014 ein indikatives Angebot ab. Von diesen Interessenten qualifizierten sich 18 für die Due Diligence (72) und 13 Bieter gaben bestätigende Angebote für alle oder einzelne Verwertungseinheiten ab, wobei die folgenden vier Bieter Angebote für alle Vermögensgegenstände unterbreiteten: 1) Capricorn Automotive GmbH und Capricorn Holding GmbH (im Folgenden „Capricorn“), 2) [Bieter 2] 3) [Bieter 3] und 4) [Bieter 4]. Grundlage für die Auswahlkriterien war a) das Ziel der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte und b) das Ziel der Transaktionssicherheit (73). Die Angebote, die diese Kriterien erfüllten, wurden in der letzten Phase des Verkaufsprozesses berücksichtigt. Hierbei handelte es sich um Gesamtangebote für alle Verwertungseinheiten. Von diesen Bietern erbrachten Capricorn and [Bieter 2] den Nachweis der Finanzierbarkeit: Am 7. März 2014 übermittelte die [Bieter 2] ein verbindliches Bestätigungsschreiben vom 24. Februar 2014, mit dem KPMG über ihre Finanzierungsfähigkeit unterrichtet wurde; am 11. März 2014 übermittelte Capricorn den Veräußerern ein an Capricorn gerichtetes verbindliches Schreiben der […] vom 10. März 2014, in dem die […] Capricorn zusagt, den Erwerb der in Rede stehenden Vermögenswerte mit einem Kredit von [41-49] Mio. EUR zu unterlegen. Auf der Grundlage der bestätigenden Angebote wurden mit den beiden vorgenannten Bietern die Verträge parallel ausgehandelt. Die Verträge wurden notariell beurkundet, und zwar am 7. März 2014 im Falle der [Bieter 2] und am 10. März 2014 im Falle von Capricorn.

    (51)

    Am 11. März 2014 genehmigte der Gläubigerausschuss der insolventen Gesellschaften die Veräußerung an Capricorn (insbesondere an die capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH), zu, da Capricorn das eindeutig beste Angebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises unterbreitet hatte. Das Angebot von Capricorn sah die Übernahme sämtlicher Verwertungseinheiten zu einem Preis von 77 Mio. EUR vor, das Angebot von [Bieter 2] lag bei [47-52] Mio. EUR. Der Kaufvertrag mit Capricorn wurde am 11. März 2014 von NG, MSR und CMHN und vom Insolvenzverwalter am 13. März 2014 unterzeichnet (74).

    (52)

    Im Anschluss an das beschriebene Bietverfahren wurden die Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN (alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte einschließlich Grund- und Immobilienbesitz, Marken, Handelsbezeichnungen und Internetdomainrechte), aber keine Verbindlichkeiten und finanziellen Vermögenswerte von Capricorn erworben. Die Gesellschafter von Capricorn sind die Capricorn HOLDING GmbH (75) mit 67 % der Geschäftsanteile und die GetSpeed GmbH & Co KG (76) mit 33 % der Geschäftsanteile.

    (53)

    Nach deutschem Recht (77) und nach Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte (78) gehen die mit den Verwertungseinheiten verbundenen bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber der Vermögenswerte, d. h. die neue Besitzgesellschaft, über; im Falle einer Insolvenz allerdings kann der Erwerber den Insolvenzverwalter bitten, die Arbeitsverträge zu kündigen. Im vorliegenden Fall ist im Kaufvertrag vorgesehen, dass die NBG (derzeitige Betriebsgesellschaft des Nürburgring-Komplexes) die Arbeitsverträge auf Ersuchen von Capricorn im Jahr 2014 beenden würde. Capricorn kam nämlich zu dem Schluss, dass das Unternehmen für einen wirtschaftlich rentablen Betrieb der erworbenen Vermögenswerte (ab Anfang 2014) nur 253 der insgesamt 297 Beschäftigten benötigen würde; Capricorn bat deshalb NBG, die Arbeitsverhältnisse von 44 Beschäftigten zu beenden. Folglich werden ab dem 1. Januar 2015 (Beginn des Betriebs der erworbenen Vermögenswerte durch Capricorn) 85 % der Gesamtbelegschaft der insolventen Gesellschaften bei Capricorn beschäftigt sein.

    (54)

    Die Parteien des Kaufvertrags sind zum Vollzug des Vertrags erst dann verpflichtet, wenn die Kommission einen Beschluss erlassen hat, in dem sie feststellt, dass weder der Erwerber noch dessen Betriebsgesellschaft als Begünstige der prüfungsgegenständlichen Beihilfen anzusehen sind und somit auch nicht für eine Beihilfenrückforderung haften, und wenn a) entweder die Frist für eine gerichtliche Überprüfung des Kommissionsbeschlusses ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist oder b) im Falle des Einlegens eines Rechtsmittels ein bestandskräftiges Urteil des Gerichts ergangen ist, das den Beschluss der Kommission bestätigt. Mit dieser Auflage sollte die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis für die Vermögenswerte von 77 Mio. EUR und dem mit diesen verbundenen Risiko gedeckt werden, dass aufgrund der Kommissionsbeschlüsse vom 21. Mai 2012 und 7. August 2012 zur Einleitung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens staatliche Beihilfen in Höhe von 456 Mio. EUR zurückgefordert werden könnten.

    (55)

    Die Saison 2014 wird noch von der NBG durchgeführt. Anschließend wird die NBG in die Liquidation überführt. Der Cashflow 2014 der NBG (6 Mio. EUR) verbleibt bei den Veräußerern und wird im Interesse einer einfacheren Vertragsabwicklung auf den Kaufpreis pauschaliert angerechnet. Was die Darlehensnehmer NG, MSR und CMHN betrifft, haben sie im Rahmen des Insovenzverfahrens all ihre Tätigkeiten endgültig eingestellt und Verfügen über kein Personal. Zugleich sind die Insolvenzverwalter damit beauftragt, über Gerichtsverfahren nach deutschem Insolvenzrecht alle Forderungen und Verbindlichkeiten der Unternehmen im Insolventsverfahren zu regeln. Sobald diese Forderungen und Verbindlichkeiten beglichen sind und das Insolvenzgericht die endgültige Liquidation beschließt, können die Unternehmen aus dem Handelregister gelöscht werden.

    (56)

    Um die Saison 2015 durchführen zu können, gründet der Erwerber (Capricorn) eine Betriebsgesellschaft, die unter Capricorn NÜRBURGRING GmbH (im Folgenden „OpCo“) firmieren und die Verträge für die Saison 2015 abschließen wird. Der Kommission wurde zugesagt, dass mit den nachstehenden Maßnahmen dafür Sorge getragen werde, dass die Beihilfeempfänger definitiv aus dem Markt ausscheiden: Sofern Anfang 2015 noch kein bestandskräftiger Kommissionsbeschluss vorliegt, werden die veräußerten Vermögenswerte vor dem 1. Januar 2015 auf ein neues Unternehmen („NewCo“) übertragen, an dem der Erwerber 95,1 % und ein unabhängiger Treuhänder 4,9 % der Anteile halten wird. Der Treuhänder wird im Interessse der Gläubiger und nicht im Interesse der zahlungsunfähigen Beihilfeempfänger handeln, sei jedoch nicht an Weisungen der Gläubiger gebunden. Ferner wird zwischen NewCo und OpCo ein Betriebspachtvertrag geschlossen, der mit Wirkung zum Vollzugstag des Kaufvertrags enden wird. Die Geschäfte der OpCo werden unter ihrem Namen, auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und mit Beschäftigten ihrer Wahl (siehe Erwägungsgrund 53) geführt. Der an NewCo zu zahlende Pachtzins von insgesamt [4,6-5,1] Mio. EUR pro Jahr wird in die Insolvenzmasse der Nürburgring-Unternehmen eingehen (alle Zahlungen zugunsten der Insolvenzmasse werden ausschließlich zwecks Auszahlung an die Gläubiger in die Treuhänderkonten der Insolvenzverwalter überwiesen). Sobald der Beschluss der Kommission wirksam wird, überträgt der Treuhänder alle seine NewCo-Anteile dem Erwerber. Sollte der Erwerber jedoch seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann der Treuhänder die Vermögenswerte veräußern. Sollte der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt werden, würden die Vermögenswerte wieder an die Insolvenzverwalter gehen, die diese dann unverzüglich verkaufen müssten, da selbst in einem solchen Fall nach deutschem Insolvenzrecht die Liquidationspflicht weiterhin besteht. Die Möglichkeit einer Weiterführung der Geschäfte der Nürburg-Unternehmen durch NewCo besteht nicht. Die Kommission stellt fest, das die Regelung nichts an den grundlegenden Bedingungen für die Veräußerung (einschließlich des Kaufpreises und der Zahlungsbedingungen) ändert (79).

    3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

    3.1.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

    (57)

    In einer Stellungnahme zum förmlichen Prüfverfahren weist Deutschland darauf hin, dass die NG zum 1. Juli 2008 (80) bzw. am 28. Juli 2010, d. h. zum Zeitpunkt der Gewährung des ISB-Darlehens in Höhe von 325 265 Mio. EUR, nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war (81). Zur Lage von NG, MSR und CMHN in der Zeit von Mai 2012 bis Juli 2012 und zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens macht Deutschland geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Insolvenz von NG, MSR und CMHN eine irreversible Folge ihres auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung (82) gefassten Beschlusses, die Rettungsbeihilfe nicht zu genehmigen, gewesen sei, und dass die Kommission damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (83) verstoßen habe. Deutschland argumentiert ferner, dass die NG den Bau der Infrastruktur und insbesondere die Veranstaltung von Formel-1- und Superbike-Rennen im Auftrag der öffentlichen Hand durchgeführt habe (84) und dies daher bei der Untersuchung ihrer wirtschaftlichen Lage, der Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten und der Anwendung des Grundsatzes der „einmaligen Beihilfe“ nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (85).

    3.2.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT ZUM STAAT

    (58)

    In Bezug auf die Maßnahmen der NG räumt Deutschland ein, dass die Mittel dem Staat zuzurechnen sind (86).

    3.3.   WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT

    (59)

    Nach Auffassung Deutschlands stellen der Bau der Tribüne und der Multifunktionshallen, die Erschließungsmaßnahmen sowie der Bau der Attraktionen für Bildung und Unterhaltung (Teilbereich I (87) des Projekts „Nürburgring 2009“) insofern keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, als sich das Urteil zum Flughafen Leipzig/Halle (88) nicht auf die Errichtung allgemeiner (Regional- und Sport-) Infrastruktur übertragen lasse (89). Der Bau betreffe Einrichtungen, die die Kriterien des Weißbuchs Sport der Kommission von 2007 (multifunktionale Nutzung, diskriminierungsfreier Zugang usw.) erfüllen. Außerdem führt Deutschland an, dass kein privater Investor ein derartiges Projekt durchführen würde und Rennstrecken mangels Rentabilität in der Regel nicht von Privaten errichtet werden (90).

    (60)

    Da Formel-1-Veranstaltungen aus deutscher Sicht grundsätzlich strukturell defizitär sind, könnten sie nicht als regulärer Geschäftsbetrieb der NG angesehen werden; da ihre Austragung selbst nach Einrechnung der staatlichen Förderung zu einem negativen Ergebnis für die NG führte, hätte das Unternehmen diese Veranstaltungen ohne Zusage der öffentlichen Finanzierung nicht durchgeführt. Deutschland hätte sich aus regionalpolitischen Gründen dafür entschieden, die Formel-1-Veranstaltungen über NG zu Arm's-length-Bedingungen zu finanzieren (91). Daher macht Deutschland geltend, dass die Organisation dieser Veranstaltungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit der NG angesehen werden kann. Sollte die Finanzierung dieser Maßnahmen jedoch als Beihilfe eingestuft werden, führt Deutschland an, dass die Kriterien für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erfüllt seien.

    3.4.   SELEKTIVITÄT

    (61)

    Deutschland führt an, dass die Finanzierung der Maßnahmen, selbst wenn sie als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden sollte, keinen selektiven Charakter habe, da die Kriterien des Weißbuchs Sport von 2007 erfüllt seien (mehrere Nutzer, diskriminierungsfreier Zugang, multifunktionale Nutzung und Vermietung zu angemessenen marktbasierten Preisen; die Infrastruktur würde nicht vom Markt bereitgestellt, weil sie nicht rentabel ist; Verantwortung öffentlicher Stellen).

    3.5.   VORTEIL

    a)   Maßnahmen, auf die der Beschluss vom 21. März 2012 Bezug nimmt

    (62)

    Deutschland räumt ein, dass kein langfristiger privater Investor gefunden wurde, der bereit gewesen wäre, in das Projekt „Nürburgring 2009“ zu investieren.

    (63)

    Zu Maßnahme 1 (Einzahlungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen im August 2004, Dezember 2004 und September 2007) führt Deutschland an, dass die Frage eines etwaigen Vorteils unerheblich sei, da die Maßnahme nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abziele.

    (64)

    Zu Maßnahme 2 bringt Deutschland vor, dass die Höhe des Zinssatzes der Darlehen, die die NG ihren Tochtergesellschaften gewährt hat (6 %), den Tochtergesellschaft keinen Vorteil verschaffte, da es sich dabei um einen marktüblichen Zinssatz handle.

    (65)

    Im Rahmen von Maßnahme 3 wurden, so Deutschland, die durch 170 Mio. EUR (92) aus dem Liquiditätspool finanzierten Maßnahmen zu marktüblichen Konditionen durchgeführt, da a) der Pool vom Land wie bei einer marktwirtschaftlichen Holding genutzt worden sei (93), b) die NG die anfallenden Zinsen ordnungsgemäß gezahlt habe und c) die Finanzierung im Rahmen von Maßnahme 8 vollständig zurückgeführt worden sei. Deutschland führte ferner aus, dass die der ISB aus dem Liquiditätspool des Landes gewährten Darlehen ausschließlich der Refinanzierung der ISB im Hinblick auf ihre eigenen Darlehen für die NG gedient hätten (siehe auch Erwägungsgrund 70) und dass die Marktkonditionen des Landes aus den Transaktionen des Liquiditätspools nicht an die NG als Darlehensnehmerin weitergegeben worden seien.

    (66)

    Zu Maßnahme 4 (Darlehen der NG für die MSR) stellt Deutschland fest, dass der Zinssatz von 7 % marktkonform zu sein scheint.

    (67)

    Maßnahme 5 (Unterstützung der CST durch die NG) ist nach Angaben Deutschlands marktkonform: Nach der anfänglichen paritätischen Finanzierung des Projekts durch NG und MIB sei die MIB später nicht in der Lage gewesen, die benötigten Gesellschafterdarlehen in derselben Höhe aufzubringen wie die NG. Da ein Rückzug der NG aus dem Projekt die fristgerechte Bereitstellung des Ticketsystems beeinträchtigt und die vorherige Investition der NG aller Wahrscheinlichkeit nach wertlos gemacht hätte, sei es für die NG günstiger gewesen, das geplante Projekt zu geänderten Konditionen fortzuführen, zumal der Geschäftsplan eine angemessene Rendite habe erwarten lassen und die NG Sicherheiten von der NG erhalten habe.

    (68)

    In Bezug auf Maßnahme 6 (Zahlungen an die IPC sowie das der MSR über die PNG gewährte Darlehen) argumentiert Deutschland, dass die Empfänger die jeweiligen Zahlungen als Vergütung für Leistungen und als Darlehen zu marktkonformen Bedingungen erhalten hätten.

    (69)

    In Bezug auf Maßnahme 7 (Abtretung der Forderungen der MIB gegen die CST an die NG) geht Deutschland nicht auf einen etwaigen Vorteil ein.

    (70)

    Zu Maßnahme 8 (ISB-Darlehen an NG, MSR und CMHN) weist Deutschland darauf hin, dass die ISB nicht unabhängig (nach dem Arm's-length-Prinzip) als (eigenständiges) Unternehmen, sondern in ihrer Eigenschaft als Förderbank im Auftrag von und als Teil der Verwaltung des Landes Rheinland-Pfalz handele (94). Nach Auffassung Deutschlands sind die Grundsätze der Verständigung II auf die Refinanzierung des ISB-Darlehens (95) durch Teilnahme der ISB am Liquiditätspool anwendbar. Daher stelle diese Teilnahme keine Beihilfe zugunsten der ISB dar (96).

    (71)

    Zu Maßnahme 9 (Garantie des Landes gegenüber der ISB betreffend Maßnahme 8) macht Deutschland geltend, dass die betreffende Garantie- und Freistellungserklärung allein die Risikoverteilung im Innenverhältnis Land — ISB regele und keine Begünstigung der Darlehensnehmer (NG, MSR und CMHN) darstelle, da sie für diese nicht zu verbesserten Darlehenskonditionen geführt habe (97).

    (72)

    Zu Maßnahme 10 (Betriebspachtvertrag vom 25. März 2010) legte Deutschland ein vom Land in Auftrag gegebenes Gutachten vom 29. September 2011 über den Betriebspachtzins für den Nürburgring vor, in dem eine Reihe Minimal- und Maximalwerte für marktübliche Jahrespachtbeträge ermittelt wurden. Deutschland führt an, dass die erwarteten Pachteinnahmen dem Gutachten zufolge 20 % über dem maximalen Marktpreis lagen und somit die Baukosten des Verpächters in Höhe von 330 Mio. EUR amortisiert und einen angemessenen Gewinn ermöglicht hätten (98).

    (73)

    Was die Darlehen im Rahmen von Maßnahme 11 (Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest und PNG) anbelangt, über die Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“ finanziert wurde, so argumentiert Deutschland, dass diese dem Grundsatz des marktwirtschaftliche handelnden Investors entsprachen und keinen Vorteil darstellten, da die angewendeten Zinssätze über dem geltenden Referenzzinssatz lagen (mit Ausnahme von zwei Darlehen vom 12. November 2008 bzw. 22. Dezember 2008).

    (74)

    Zu Maßnahme 12 (Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest nach Maßnahme 11) macht Deutschland geltend, dass die Garantie des Landes nur zu einem Vorteil für die Empfänger der Darlehen führe, aber der ISB oder der RIM keinen Vorteil verschaffe, da diese Garantie eine Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen war.

    (75)

    Für die Maßnahmen 13 und 14 (Einnahmen aus einer Spielbankabgabe für Zwecke der Tourismusförderung (99) und Gesellschafterdarlehen des Landes) macht Deutschland keine Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors geltend. In Bezug auf die Spielbankabgabe bezeichnet Deutschland die Maßnahme als Ausgleich für Infrastrukturkosten im Zusammenhang mit der Tourismusförderung. Zum Rangrücktritt erklärt Deutschland, dass dieser bei Gesellschafterdarlehen rein deklaratorische Wirkung habe, da jedes Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren ohnehin in den Nachrang rücke, dass der Rangrücktritt damit auch nur eine potenzielle Belastung des öffentlichen Haushalts zur Folge habe und folglich keinen Vorteil darstelle (100).

    (76)

    Zu Maßnahme 15 (Übernahme der MSR-Geschäftsanteile durch NG und RIM) macht Deutschland geltend, dass dies Mediinvest, Geisler & Trimmel und Weber aus folgenden Gründen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe: a) Die Übernahme erfolgte zu einem symbolischen Kaufpreis von nur 1 EUR pro Geschäftsanteil; b) sie war nicht mit anderen Vorteilen wie einer Kündigung von Gesellschafterdarlehen oder Garantien der Gesellschafter verbunden; c) NG und RIM übernahmen die MSR-Anteile, um das Eigentum an Teilbereich II mit jenem an Teilbereich I von „Nürburgring 2009“ zusammenzuführen und so ein einheitliches Betriebskonzept zu ermöglichen, und d) die Frage, ob die MSR zum Zeitpunkt der Übertragung möglicherweise ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, habe auf diese Würdigung keinen Einfluss, da es sich bei der MSR um eine GmbH handelte, d. h., die Haftung der Gesellschafter war damit ohnehin auf das Gesellschaftskapital beschränkt.

    (77)

    In Bezug auf Maßnahme 16 (Finanzierung der Verluste der NG im Zusammenhang mit Formel-1-Rennen durch das Land) macht Deutschland geltend, dass es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handle und die Finanzierung von Formel-1-Veranstaltungen in der Regel defizitär sei.

    (78)

    Zur Maßnahme 17 (Formel-1-Konzessionsvertrag) führt Deutschland an, dass dieser mit den Konditionen des Betriebspachtvertrags in Zusammenhang stehe. Da die Pacht weit (d. h. […] %) über der marktüblichen Pacht liege, würden sich, so Deutschland, die beiden Verträge insgesamt gesehen aufwiegen (einschließlich der Vorteile, die der NAG aus dem Konzessionsvertrag erwachsen) (101).

    b)   Maßnahmen, auf die der Beschluss vom 7. August 2012 Bezug nimmt  (102)

    (79)

    Maßnahme 18 (Umschuldung) sei, so Deutschland, zur Vermeidung der unmittelbaren Insolvenz erforderlich gewesen; ein privater Gesellschafter hätte die Maßnahme ebenfalls ergriffen.

    (80)

    Maßnahme 19 (Rangrücktritt und Freistellungserklärung) stellt Deutschland zufolge keine auch nur potenzielle Belastung des öffentlichen Haushalts dar und ein privater Gesellschafter hätte sich ebenso verhalten. Außerdem habe die Rangrückstellung keine Folgen für die Gesellschafter, da keine wesentlichen Forderungen anderer Gläubiger bestünden.

    3.6.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

    (81)

    Deutschland führt an, dass bei den Maßnahmen zugunsten der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bestehe (103).

    3.7.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

    a)   Einrichtungen der Rennstrecke

    (82)

    Deutschland bringt vor, dass der Nürburgring für die Wirtschaft und Beschäftigung in der Eifelregion von entscheidender Bedeutung sei, dass es sich um eine wichtige Infrastruktureinrichtung für den Amateur-/Breitensport handle, dass er Teil der deutschen Motorsportgeschichte und Kultur und somit Teil des Kulturerbes der Union sei, dass dem Nürburgring große Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr in der ganzen Welt zukomme, da die hier getesteten Automobile weltweit exportiert werden, dass das Fahrsicherheitszentrum Sicherheitstraining anbiete und dass die geprüften Maßnahmen weniger die Rennstrecke als solche beträfen, sondern vielmehr die Sportinfrastruktur und sportfremde Infrastruktur, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Rennstrecke und der Organisation von Formel-1-Rennen stehe.

    b)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

    Ziel von gemeinsamem Interesse

    (83)

    Deutschland führt an, dass die Errichtung von Sportstätten als gemeinsames Ziel im Sinne des Artikels 165 AEUV (104) angesehen werden könne und dass Maßnahmen, die den Zugang zu Sportangeboten ermöglichen, förderfähig seien (105). Der Nürburgring werde nicht nur für wenige Profiveranstaltungen genutzt, sondern auch für Amateurwettbewerbe und das Training junger Motorsportler. Außerdem werden am Nürburgring auch andere Sportveranstaltungen wie Rad- (Rad&Run) und Laufsportveranstaltungen (Fisherman's Friend StrongmanRun) sowie Triathlon (Green Hell Triathlon) ausgetragen.

    Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

    (84)

    Aus Sicht Deutschland sind die Maßnahmen aus folgenden Gründen erforderlich: Von insgesamt […] Veranstaltungstagen wird der Nürburgring nur an […] Tagen ausschließlich für den Profisport genutzt, an […] Tagen ausschließlich für den Amateur-/Breitensport und an […] Tagen gleichzeitig von Amateur-/Breitensport und Profisport. Bei den an den Veranstaltungen beteiligten Sportlern handelt es sich zu über […] % um Amateur-/Breitensportler ([…] Profisportler gegenüber […] Amateursportlern). Bei den Profisportveranstaltungen handelt es sich um Formel-1-Rennen, die Deutsche Tourenwagenmeisterschaft, die Superbike World Championship, die Musikveranstaltung Rock am Ring und die Testfahrten der Automobilhersteller. Breitensportler können die Strecke mit ihrem eigenen Fahrzeug befahren. An den Wochenenden veranstalten die großen deutschen Motorsportverbände (wie der ADAC) Amateur-Rennserien. Während der Woche nutzen einzelne Clubs die Strecke zu Trainingszwecken bzw. für Amateurwettbewerbe. Im Motorsport gibt es keine unterschiedlichen Infrastrukturen für den Profi- bzw. den Amateur-/Breitensport. Außerdem dienten die geprüften Maßnahmen der Behebung eines Marktversagens. Eine Anlagenrendite (return on investment) könne bei solchen Maßnahmen nicht erwartet werden. Anders als bei Multifunktionsarenen finden hier nur eine oder zwei Rennserien pro Jahr statt. Deshalb wäre kein privater Investor bereit, eine solche Infrastruktur zu bauen bzw. zu finanzieren. Eine Beteiligung privater Unternehmen an der Finanzierung von Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ war gescheitert. Das öffentliche Engagement habe folglich auch einen Anreizeffekt gehabt. Ohne den ausdrücklichen politischen Willen der Landesregierung hätte die NG die Modernisierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur nicht im gleichen Umfang vorgenommen. Außerdem macht Deutschland geltend, dass die Finanzierung der Maßnahmen verhältnismäßig sei. Die Erreichung der Ziele wäre mit einer geringeren Förderung durch die öffentliche Hand nicht möglich gewesen. Die Anlagen waren veraltet und bedurften der Modernisierung. Eine Duplikation von Infrastrukturen sei dabei nicht erfolgt. Anders als in den Verfahren der Kommission zu Multifunktionsarenen (106) betreffen die geprüften Maßnahmen weder den Neubau von Sportinfrastruktur noch führten sie zu einem wesentlichen Kapazitätsausbau.

    Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb sind auf das erforderliche Maß begrenzt

    (85)

    Nach Auffassung Deutschlands sind die Auswirkungen auf den Handel und Wettbewerb gering und laufen dem gemeinsamen Interesse nicht zuwider. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (107) feststellte, verfügt der Nürburgring mit der Nordschleife über ein Alleinstellungsmerkmal. Die Verteilung der verschiedenen internationalen und nationalen Veranstaltungen auf die verschiedenen Rennstrecken sei über einen langen Zeitraum gewachsen, so dass die Förderung der Sportinfrastruktur am Nürburgring nicht zu einer Abwanderung von Veranstaltungen zum Nürburgring führe. Außerdem finde am Nürburgring nur eine geringe Anzahl internationaler Veranstaltungen statt.

    c)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV

    (86)

    Deutschland führt an, dass der Nürburgring — die längste permanente Rennstrecke der Welt mit dem ältesten noch erhaltenen Boxenviertel weltweit — Teil des kulturellen Erbes der Union sei (108). Teile von ringowerk (eine Mischung aus Museum und Science Centre) hätten musealen Charakter. Die Maßnahmen zur Förderung der Motorsportkultur seien erforderlich gewesen, da diese eine gemeinsame kulturelle Identität in Deutschland und in der Union schaffe und eine private Finanzierung von Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ gescheitert sei. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da keine Überkompensation für diese Maßnahme erfolgte. Die Handels- und Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Kultureinrichtungen seien durch die Fördermaßnahmen nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kultureinrichtungen am Nürburgring stünden im Wettbewerb mit anderen regionalen und überregionalen Kultureinrichtungen, so dass deren Marktanteil gering sei.

    d)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

    (87)

    Deutschland macht ferner geltend, dass die Inanspruchnahme von Krediten aus dem Liquiditätspool durch die NG und die Beteiligung der ISB am Liquiditätspool (Maßnahme 3) mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar seien, da aufgrund des Zusammenbruchs des Interbankenmarktes eine Kreditaufnahme auf dem Markt praktisch unmöglich war.

    e)   Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV

    (88)

    Deutschland macht geltend, dass ein Teil der Investitionsmaßnahmen zur Tourismusförderung die seinerzeit geltenden DAWI-Anforderungen erfüllte (109) und dass dieser Zuordnung kein offensichtlicher Fehler zugrunde liege. Im Einzelnen weist Deutschland darauf hin, dass Teile des ringowerks (insbesondere die Motorsport-Ausstellung, das Grüne Hölle Multimedia Theater, der ringomeister und das testocentre) einen musealen Charakter haben und dem öffentlichen Interesse der (kulturellen) Bildung dienen. Das Warsteiner Event Centre diene als vielfältig nutzbare Kongress-, Messe- und Konferenzeinrichtung, und das Parkhaus sei an Tagen ohne Großveranstaltungen nicht ausgelastet. Deutschland macht geltend, dass ohne öffentliche Finanzierung kein unter normalen Marktbedingungen handelndes Unternehmen die Investitionen in diese drei Einrichtungen getätigt hätte. Die gescheiterte Privatfinanzierung von Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ habe gezeigt, dass für die Bereitstellung solcher Maßnahmen kein Markt bestehe.

    (89)

    Deutschland führt an, dass die Organisation von Formel-1-Veranstaltungen als DAWI betrachtet werde, da dafür auch in anderen Ländern öffentliche Zuschüsse gezahlt werden. Außerdem habe dies einen enormen Prestigeeffekt sowie volkswirtschaftliche Auswirkungen und eine identitätsstiftende Wirkung für den betreffenden Mitgliedstaat und die Union insgesamt.

    f)   Vorübergehender Unionsrahmen

    (90)

    Deutschland führt an, dass die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens (Maßnahme 8) nach der Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (110) (Vorübergehender Unionsrahmen) mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Selbst wenn die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass die NG zum 1. Juli 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten sei und der Vorübergehende Unionsrahmen nicht auf die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens angewendet werden könne, würde lediglich die Differenz zwischen dem am Markt zu zahlenden und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz, nicht jedoch der gesamte Nennwert des Darlehens eine Beihilfe zugunsten von NG, MSR und CMHN darstellen (111).

    3.8.   VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSWERTE

    (91)

    In seinen Ausführungen bleibt Deutschland dabei, dass die Veräußerungsstruktur keine staatlichen Beihilfen zugunsten des Erwerbers der Vermögensgegenstände beinhaltet. Außerdem macht Deutschland geltend, dass das Veräußerungsverfahren einen Bruch der wirtschaftlichen Kontinuität von NG, MSR und CMHN darstelle. Sollte das förmliche Prüfverfahren zu einem Negativbeschluss der Kommission und zur Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen führen, beträfen die damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen von NG, MSR und CMHN nicht den Erwerber der in Rede stehenden Vermögenswerte. Bezüglich der Bedingung, dass die Veräußerung der Nürburgring-Vermögenswerte erst vollzogen wird, wenn ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliegt, in dem festgestellt wird, dass von dem Erwerber der Vermögenswerte keine staatlichen Beihilfen zurückgefordert werden, macht Deutschland geltend, dass diese Bedingung kein Hindernis für die Abwicklung der Beihilfeempfänger sei sowie keine Weiterführung der Geschäfte und keinen Vorteil zugunsten des Erwerbers darstelle.

    (92)

    Bezüglich des Bruchs der wirtschaftlichen Kontinuität weist Deutschland auf Folgendes hin:

    a)

    Die Veräußerung erfolgt im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens. Den Zuschlag erhielt der Bieter, der das höchste Angebot eingereicht sowie einen Nachweis seiner Finanzierungsfähigkeit erbracht hat.

    b)

    Die ökonomische Folgerichtigkeit der Veräußerung wird durch das Insolvenzverfahren bestimmt, das dazu dient, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Nürburgrings verwertet und der Erlös auf diese verteilt wird.

    c)

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Übernahme des Betriebs von der NAG durch die NBG sowie die Veräußerung der Vermögenswerte an Capricorn mit der anschließenden Überantwortung der Vermögenswerte an einen separaten Treuhänder stellten wirtschaftliche Brüche dar, da sich die in den Unternehmenskonzepten von NAG, NBG und Capricorn vorgesehene Nutzung der erworbenen Vermögenswerte grundlegend unterscheide.

    d)

    Weder Capricorn noch der neue Eigentümer der Vermögenswerte werden ab Januar 2015 in einer wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu NG, MSR oder CMHN stehen.

    e)

    Der Erwerber hat nur die Vermögenswerte und keine Geschäftsanteile oder Verpflichtungen von den Veräußerern erworben. Die Geschäftsanteile an der NBG werden ebenfalls nicht auf den Erwerber übertragen.

    f)

    Die das laufende Geschäfte prägenden Verträge werden überwiegend nach der Saison 2014 beendet. Neue Verträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 werden von der vom Erwerber gegründeten Betriebsgesellschaft ausgehandelt und abgeschlossen. Der Übergang von Arbeitsverhältnissen in Verbindung mit den angebotenen Vermögenswerten sei nach dem einschlägigen deutschen Recht geregelt, d. h., der Erwerber der insolventen Vermögenswerte könne frei über die Einstellung von Personal entscheiden.

    g)

    Was den zeitlichen Ablauf angehe, so seien die Vermögenswerte bereits vor einem etwaigen Negativbeschluss der Kommission veräußert worden.

    h)

    Der Zeitpunkt der Übertragung ergebe sich aber aus den Vorgaben, die im Rahmen der insolvenzrechtlich gebotenen bestmöglichen Verwertung der Vermögenswerte zu beachten seien. Angesichts der besonderen Merkmale des Motorsportgeschäfts und der angebotenen Vermögenswerte geht Deutschland davon aus, dass der/die erfolgreiche(n) Bieter in ähnlichen Geschäftsbereichen wie NG, MSR und CMHN tätig sein dürfte(n). Allerdings könne jeder neue Eigentümer seine Tätigkeit nach anderen unternehmerischen Gesichtspunkten als NG, MSR und CMHN gestalten und würde sein eigenes Geschäftsmodell anwenden. Für die Rennstrecke hat Capricorn ein anderes Nutzungskonzept, das sich auf einen neuen Geschäftsplan stützt. Zudem wird der Erwerber künftig selbst stärker an der Organisation von Veranstaltungen beteiligt sein. Nach den Plänen des Erwerbers soll der Nürburgring von einer Tourismusattraktion in einen Technologiestandort umgewandelt werden.

    (93)

    In Bezug auf die Bedingung, dass die Veräußerung der Nürburgring-Vermögenswerte erst vollzogen wird, wenn ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliegt, in dem festgestellt wird, dass von dem Erwerber der Vermögenswerte keine staatlichen Beihilfen zurückgefordert werden, macht Deutschland Folgendes geltend:

    a)

    Kein potenzieller Investor oder Finanzpartner würde den Erwerb der Vermögenswerte ohne eine solche aufschiebende Bedingung akzeptieren.

    b)

    Nach der deutschen Insolvenzordnung (112) sei es die Pflicht der Insolvenzverwalter, die Vermögenswerte des Schuldners bestmöglich zu verwerten oder aber in einem Insolvenzplan eine Vereinbarung zu erzielen, was in diesem Falle jedoch weitere staatliche Beihilfen zugunsten der Nürburgring-Unternehmen bedeuten würde.

    c)

    Der Pächter werde die gepachteten Vermögenswerte unter eigenem Firmennamen, auf der Grundlage seines eigenen Geschäftsplans und mit den Mitarbeitern seiner Wahl bewirtschaften/betreiben.

    d)

    Das Angebot von [Bieter 2] habe eine ähnliche Bedingung enthalten, der zufolge die angebotenen Preise erst gezahlt würden, wenn ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliege, in dem festgestellt wird, dass die Beihilfen nicht vom Erwerber der Vermögenswerte zurückgefordert werden. Das Angebot von [Bieter 3] habe eine Bedingung enthalten, die besagte, dass das Unternehmen vom Kauf zurücktreten könne, wenn bis zum 31. Dezember 2014 kein Positivbeschluss der Kommission vorliege.

    e)

    Falls Anfang 2015 kein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliege, werde die Struktur, über die die veräußerten Vermögenswerte vor dem 1. Januar 2015 an ein neues Unternehmen übertragen werden, in dem 95,1 % der Anteile vom Eigentümer und 4,9 % von einem unabhängigen Treuhänder gehalten werden (siehe Erwägungsgrund 56), nicht zu einer wirtschaftlichen Fortführung der Geschäfte der Beihilfeempfänger führen, sondern deren definitives Ausscheiden aus dem Markt sicherstellen.

    (94)

    Nach Auffassung Deutschlands ist durch dieses Verfahren gewährleistet, dass zwischen NG, MSR und CMHN und den im Rahmen des Bietverfahrens angebotenen Vermögenswerten keine wirtschaftliche Kontinuität besteht. Daher müssten etwaige potenziell mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten von NG, MSR und CMHN nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission von diesen Gesellschaften zurückgefordert werden und würden nicht den Erwerber der zu veräußernden Vermögensgegenstände betreffen. Ferner macht Deutschland geltend, dass die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag zwischen den Veräußerern und dem Erwerber weder ein Hindernis für die Liquidation der Nürburgring-Unternehmen noch für die Rückforderung früherer staatlicher Beihifen von diesen Unternehmen sei. Die Beihilfeempfänger würden definitiv aus dem Markt ausscheiden. Sollte der Verkauf an Capricorn für nichtig erklärt werden, würden die Vermögenswerte dennoch veräußert und die Veräußerer abgewickelt werden.

    (95)

    Deutschland unterrichtete die Kommission über die Veräußerungsstruktur, um Rechtssicherheit zu erlangen, dass die Veräußerung der Vermögenswerte keine Elemente staatlicher Beihilfen enthält und der/die erfolgreiche(n) Bieter nicht für Rückforderungen mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen haftet/n.

    (96)

    Deutschland hatte ferner zugesagt, der Kommission über den Verlauf des Veräußerungsverfahrens Bericht zu erstatten. Die Berichte wurden in regelmäßigen Abständen übermittelt. Darin wurde bestätigt, dass das Veräußerungsverfahren nach den mit der Kommission erörterten Grundsätzen durchgeführt wurde. Sie enthielten ferner Angaben zu den Bietern, ihren Angeboten, zum endgültigen Kaufpreis und zu anderen relevanten Punkten.

    4.   BESCHWERDEN ZUR VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSWERTE

    4.1.   BESCHWERDE VON JA ZUM NÜRBURGRING e.V. (BESCHWERDEFÜHRER 1)

    a)   Beschwerde

    (97)

    Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass die Ausgestaltung des Bietverfahrens für die Veräußerung der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN (d. h. die Veräußerung der Rennstrecke mit den Beherbergungsbetrieben und dem Freizeitpark als Ganzes) nicht geeignet war, die Wettbewerbsverzerrungen auf den relevanten Märkten zu beseitigen, da das Ziel des Verfahrens in einem unveränderten Betrieb des Komplexes und dem Übergang der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter von NG, MSR und CMHN auf den Erwerber der Vermögenswerte bestand. Ferner macht Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde geltend, dass die insolventen Unternehmen im Insolvenzverfahren im Rahmen der Eigenverwaltung die Veräußerung lediglich unter Aufsicht eines Sachwalters (113) selbst vornehmen, dass die Bieter keine getrennten Angebote für die einzelnen Verwertungseinheiten abgeben müssen und dass Angebote für die Gesamtheit aller Vermögenswerte möglich sind.

    (98)

    Ferner macht Beschwerdeführer 1 geltend, dass die Beihilfen auf den Erwerber der Vermögenswerte übertragen würden, da alle Vermögenswerte, rund 300 Beschäftigte und das operative Geschäft von NBG an einen einzigen Bieter veräußert würden und dadurch eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer/Betreiber gegeben wäre. Beschwerdeführer 1 behauptet außerdem, dass die Veräußerer aufgrund des Kriteriums der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte Angebote für die Gesamtheit der Vermögenswerte bevorzugten und dadurch Angebote für einzelne Vermögenswerte benachteiligt würden.

    (99)

    Des Weiteren kritisiert Beschwerdeführer 1, dass das Bietverfahren durch mangelnde Transparenz hinsichtlich der Zuschlagskriterien und der Finanzkennzahlen bezüglich der Gewinne von NG gekennzeichnet sei und die Bieter nicht gleichberechtigt behandelt würden; so sei der Zugang zum virtuellen Datenraum auf fünf Bieter beschränkt worden. Beschwerdeführer 1 macht ferner geltend, dass die Mitteilung über die Fristverlängerung auf Mitte Februar 2014 für die Abgabe verbindlicher Angebote von den Veräußerern nur an die Gesamtbieter gegangen sei, die Zugang zu dem virtuellen Datenraum erhalten hätten. Bieter, die wie Beschwerdeführer 2 nur Angebote für einzelne Verwertungseinheiten abgegeben haben, seien dagegen nicht über die Fristverlängerung informiert worden. Ferner weist Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass das Land und Capricorn von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden würden.

    (100)

    Beschwerdeführer 1 beantragt, das gegenwärtige Bietverfahren einzustellen und mit klaren Zuschlagskriterien neu zu eröffnen, die Rennstrecke als DAWI einzustufen und getrennt von den Beherbergungsbetrieben und dem Freizeitpark zu veräußern.

    (101)

    Darüber hinaus macht Beschwerdeführer 1 geltend, das die NBG neue nicht angemeldete und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen erhalten habe, weil sie von der insolventen NG für den Betrieb am Nürburgring Kapital in Form einer Einstellung von 2 239 243 EUR in die freie Kapitalrücklage erhalten habe, dass der Betrieb auf der Grundlage eines neuen Pachtvertrags zwischen NG, MSR, CMHN und NBG erfolge, der nicht ausgeschrieben worden sei, dass die NBG keinen Pachtzins zahle und dass die NBG nicht bestrebt sei, höhere Umsätze zu erzielen bzw. Kosten einzusparen, da sie den gesamten Personalbestand beibehalten und die Kosten für die Ausrichtung der Formel 1 getragen habe. Beschwerdeführer 1 macht ferner geltend, dass für die Übernahme der Arbeitsverhältnisse der NAG-Beschäftigten durch die NBG auf der Grundlage des am 26. Juli 2013 mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Tarifvertrags festgelegt ist, dass den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen durch den Übergang keine wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Nachteile entstehen dürfen und dass daraus erkennbar sei, dass ein mit rechtswidrigen Beihilfen aufgebautes Geschäftsmodell aufrechterhalten werde.

    b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter

    (102)

    Nach Auffassung der Insolvenzverwalter sollte die Beschwerde zurückgewiesen werden, da sie nicht aufzeige, dass der in Rede stehende Veräußerungsprozess von einem marktüblichen Veräußerungsprozess abweiche.

    (103)

    In einem offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahren könnten Angebote für die Gesamtheit der Vermögenswerte nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Wenn ein solches Gesamtangebot höher sei als die Summe der insgesamt eingegangenen Angebote für einzelne Vermögenswerte, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Eigentümer dem Gesamtangebot den Zuschlag erteilen. Unter diesen Umständen könne nur der Preis des Gesamtangebots als Marktpreis gelten (114). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der von den Beschwerdeführern geforderte Ausschluss von Gesamtangeboten bei einer Veräußerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Eingriff in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Insolvenzgläubiger bedeuten würde.

    (104)

    Eine Präferenz für ein Gesamtangebot habe nicht bestanden. Beschwerdeführer 2 habe allein aus dem Grund, dass sein Kaufpreisangebot für den Kaufgegenstand nicht hoch genug gewesen sei, keinen Zugang zum Datenraum erhalten.

    (105)

    Das Bietverfahren sei als mehrstufiges Verfahren durchgeführt worden. Die Bieter qualifizierten sich für die nächste Phase des Verfahrens nur, wenn ein Vertragsabschluss hinreichend wahrscheinlich war. Dies habe den Vorteil, dass die sensiblen Unternehmensdaten nicht mehr Bietern zugänglich gemacht werden müssten als notwendig und dass die Kosten der Due Diligence (detaillierten Unternehmensprüfung) sowohl für den Veräußerer als auch die Bieter mit unzureichenden Kaufpreisangeboten reduziert werden könnten. Den Bietern seien in jeder Phase des Bietverfahrens ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt worden.

    (106)

    Die Wertungskriterien seien eindeutig und unmissverständlich definiert worden. Zuschlagskriterium sei der wahrscheinlichkeitsgewichtete Gesamterlös, der mit Unterkriterien unterlegt ist.

    (107)

    Der Datenraum sei nicht aus technischen Gründen auf fünf Bieter beschränkt worden. Die Anzahl an eingerichteten Zugängen sei das Ergebnis der Angebotsauswertung gewesen.

    (108)

    Den Insolvenzverwaltern zufolge wurde die NBG als Vehikel für den vorübergehenden Betrieb des operativen Geschäfts des Nürburgrings im Vorfeld der Veräußerung gegründet und ausgestattet. Das operative Geschäft habe zuvor in den Händen der NAG gelegen. Die Gesellschaften NG, MSR und CMHN seien seit der Verpachtung des Nürburgrings an die NAG lediglich reine Besitzgesellschaften ohne operative Tätigkeiten gewesen. Den Insolvenzverwaltern zufolge kamen NG, MSR und CMHN für die Übernahme des operativen Geschäfts nicht in Betracht, da zum einen eine Aufteilung des operativen Geschäfts auf die drei Gesellschaften gesonderte Konzepte erfordert hätte und sie zum anderen nicht mit den Verwertungseinheiten übereinstimmten, die auf eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Immobilien abzielten. Außerdem entspreche bei vielen Unternehmen der Abschluss von Verträgen mit insolventen Gesellschaften nicht den internen Compliance-Regeln, so dass das operative Geschäft in einer nicht insolventen Tochtergesellschaft fortgeführt werden musste, damit den Kunden des Nürburgrings ein akzeptabler Vertragspartner zur Verfügung stand. Zudem könne den Mitarbeitern ein Wechsel von der NAG in insolvente Gesellschaften nicht zugemutet werden. Die NBG sei nicht als langfristige Auffanglösung gegründet und ausgestattet worden. Sie stehe daher im Gegensatz zu den von ihr bewirtschafteten Vermögensgegenständen des Nürburgrings auch nicht zum Verkauf. Des Weiteren erklären die Insolvenzverwalter, dass die Kapitalausstattung der NBG im Hinblick auf die Veräußerung (Vermeidung von Mindereinnahmen bei stillgelegten Betrieben) nach ausschließlich wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommen worden sei, dass die Vermögenswerte der NG durch die NBG erhöht und nicht gemindert worden seien (115), dass der NGB aus der vorgenannten Kapitalausstattung kein Vorteil erwachsen sei und dass die Gründung und Ausstattung der NBG nicht dem Staat, sondern den Insolvenzverwaltern zuzurechnen seien.

    (109)

    Auch der Tarifvertrag zwischen der NBG und Ver.di sei geschlossen worden, um das operative Geschäft in der NBG bis zur Veräußerung fortführen zu können und nicht, um den Nürburgring darüber hinaus als wirtschaftliche Einheit zu erhalten. Dieser Vertrag sei mit der NBG, nicht mit den Veräußerern geschlossen worden. Die Arbeitsverträge seien im Einklang mit § 613 a BGB und nicht auf der Grundlage des Tarifvertrags von der NAG auf NGB übergegangen. Nach den Artikeln 7 und 9 AEUV und der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (116) dürfen wettbewerbliche Erwägungen nicht zur Umgehung oder Absenkung der Sozialstandards führen. Für die NBG als Interimslösung sei es wichtig, dass die für das operative Geschäft erforderlichen Mitarbeiter, die vornehmlich bei der NAG, aber auch bei der NG (20 Beschäftigte) angestellt waren, dem Übergang auf die NBG zustimmen. Die NBG musste verhindern, die verbliebenen qualifizierten Mitarbeiter während der Übergangsphase ersetzen zu müssen. Zwischen Anfang 2011 und Ende 2012 war die Personalstärke um 114 VZÄ (von 402 auf 288 VZÄ) reduziert worden. Zu Beginn der Saison 2013 wurden wieder 290 VZÄ beschäftigt. Die Bieter seien darauf hingewiesen worden, dass sie die Möglichkeit haben, den Umfang der Transaktion an ihr späteres Geschäftskonzept anzupassen. Die Übernahme von Beschäftigten bedeute nicht, dass an einem Geschäftsmodell festgehalten werde.

    (110)

    Nach Auffassung Deutschlands ist es weder beihilferechtlich geboten noch in Anbetracht des Europäischen Sozialmodells akzeptabel, dass ein Erwerber von Vermögenswerten eines in der Insolvenz befindlichen Unternehmens unter Androhung der Haftung für die Rückzahlung der diesem Unternehmen zuvor gewährten Beihilfen dazu veranlasst werden sollte, die Übernahme der Arbeitsverträge des insolventen Unternehmens zu vermeiden und Arbeitsverträge neu abzuschließen.

    4.2.   BESCHWERDE DES ADAC e.V. (BESCHWERDEFÜHRER 2)

    a)   Die Beschwerde

    (111)

    Der Beschwerdeführer 2 erklärt, dass er von den Veräußerern darüber unterrichtet worden sei, dass er in der nächsten Runde der Veräußerung nicht berücksichtigt werden könne, weil der von ihm gebotene Kaufpreis erheblich niedriger sei als jener der anderen Gebote und sich das Angebot zudem nur auf einen Teil der Vermögenswerte bezog, während mit dem Verfahren eine Wertmaximierung für alle Vermögenswerte angestrebt würde.

    (112)

    Beschwerdeführer 2 behauptet, dass das Veräußerungsverfahren auf eine wirtschaftliche Kontinuität der Aktivitäten und der Marktposition des Nürburgrings in seiner gegenwärtigen Form abziele und daher ungeeignet sei, den Übergang des Vorteils der bereits gewährten Beihilfen auf den Erwerber zu verhindern. Beschwerdeführer 2 macht geltend, dass nur ein Verkauf der verschiedenen Vermögensgegenstände und Aktivitäten des Nürburgrings an mehrere Teilbieter geeignet sei, die wirtschaftliche Kontinuität zu durchbrechen, dass eine Präferenz der Veräußerer bestehe, alle Vermögensgegenstände als Gesamtpaket an einen einzigen Investor statt die Vermögenswerte einzeln zu veräußern, dass der Erwerb einzelner Vermögenswerte de facto nicht möglich gewesen sei, es keine Wertungskriterien für Angebote für Teile der Vermögenswerte im Vergleich zu Gesamtangeboten gebe und dass nur Gesamtangebote in der zweite Stufe des Verfahrens berücksichtigt worden seien.

    (113)

    Beschwerdeführer 2 macht außerdem geltend, dass die von den Insolvenzverwaltern durchgeführte Veräußerung nicht den beihilferechtlichen Vorschriften entspreche, insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, und es daher nicht geeignet sei, den tatsächlichen Marktpreis zu erzielen. Beschwerdeführer 2 behauptet, dass in den Angebotsunterlagen angebotspreisrelevante Angaben zur finanziellen Situation der NG fehlten, was zu überhöhten indikativen Angeboten geführt habe, so dass es wahrscheinlich ist, dass diese nach der Datenraumphase nach unten korrigiert werden müssten. Beschwerdeführer 2 führt an, dass die Gewinnerwartungen für das Jahr 2013 gegenüber den den Bietern übermittelten Informationen substanziell nach unten korrigiert worden seien, ohne dass die Bieter darüber informiert wurden und ihnen eine Möglichkeit zur Neubewertung gegeben wurde. Ferner macht Beschwerdeführer 2 geltend, dass die Angaben zur finanziellen Situation der NBG und zu den erforderlichen mittel- und langfristigen Investitionen nicht hinreichend offengelegt worden seien und in den Verkaufsunterlagen eine Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehungen suggeriert worden sei, obwohl die Verträge mit Beschwerdeführer 2 nur um ein Jahr (2014) verlängert wurden. Darüber hinaus sei das Kriterium der Transaktionssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt worden, ansonsten hätte der Kaufinteressent La Tene Capital Limited mit einem unrealistisch hohen Angebot und ohne Finanzierungsbestätigung keinen Zugang zum Datenraum erhalten.

    b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter

    (114)

    Die Antworten der Insolvenzverwalter in den Erwägungsgründen 102 bis 106 auf das Vorbringen von Beschwerdeführer 1 gelten auch für die Einwände von Beschwerdeführer 2.

    4.3.   BESCHWERDE VON [BIETER 3] (BESCHWERDEFÜHRER 3)

    a)   Die Beschwerde

    (115)

    Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass nicht das höchste Kaufangebot, sondern ein bevorzugter lokaler Bieter den Zuschlag erhalten habe. Beschwerdeführer 3 zufolge dürften nicht-wirtschaftliche Erwägungen wie regionale Ziele oder industriepolitische Gründe, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor nicht akzeptiert würden, nicht bei einem niedrigeren Preis berücksichtigt werden, sondern würden vielmehr auf eine staatliche Beihilfe hindeuten (117). Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass Capricorn den Zuschlag erhalten hätte, obwohl sein eigenes Kaufpreisangebot von 150 Mio. EUR (118) erheblich höher gewesen sei. Des Weiteren führt Beschwerdeführer 3 aus, dass einem niedrigeren Angebot nur dann ausnahmsweise der Zuschlag erteilt werden kann, wenn ersichtlich ist, dass der Verkauf an den Bieter mit dem höchsten Gebot nicht möglich ist (Transaktionssicherheit), d. h., wenn der Käufer nicht in der Lage ist, den Kaufpreis zu zahlen (119). Dem Beschwerdeführer zufolge war dies aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall: 1) Beschwerdeführer 3 habe eine verbindliche Finanzierungszusage eines Private-Equity-Fonds in Höhe von 30 Mio. EUR unterbreitet und 2) es sei nicht möglich gewesen, eine verbindliche Finanzierungszusage für weitere Tranchen des Kaufpreises zu erhalten, da die Veräußerer Informationen zu spät oder gar nicht übermittelt hätten. Beschwerdeführer 3 habe den Veräußerern mitgeteilt, dass die ausstehenden Finanzierungszusagen bis zum 31. März 2014 übermittelt werden könnten. Beschwerdeführer 3 führt aus, dass er mit dem Tag der Beschwerde (10. April 2014) eine Finanzierungszusage über 110 Mio. EUR hätte beibringen können; der Kommission hat Beschwerdeführer 3 allerdings eine an den Beschwerdeführer 3 gerichtete Absichtserklärung der Jupiter Financing Group, Inc. („Jupiter Financial Group“) mit Datum 26. März 2014 vorgelegt, in der die Jupiter Financial Group den Beschwerdeführer über ihren verbindlichen Vorschlag für die Finanzierung des Erwerbs der Nürburgring-Vermögenswerte unterrichtet (siehe Fußnote 105 zur den finanziellen Komponenten dieses Vorschlags). Dieser Finanzierungsvorschlag erfolgte unter anderem unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer Due Diligence, die die Jupiter Financial Group zufriedenstellen würde.

    (116)

    Beschwerdeführer 3 macht außerdem geltend, dass 6 Mio. EUR des Kaufpreisangebots von Capricorn für den Nürburgring in Höhe von insgesamt 77 Mio. EUR aus der Saison 2014 finanziert und weitere 11 Mio. EUR erst in den Jahren 2015 bis 2018 gezahlt würden, so dass sich der tatsächliche Barkaufpreis auf 60 Mio. EUR belaufen würde; dies seien 50 Mio. EUR weniger als der von ihm gebotene Barkaufpreis von 110 Mio. EUR. Würden darüber hinaus die künftigen Barzahlungen berücksichtigt werden, ergäbe sich eine Differenz von 73 Mio. EUR zwischen dem Angebot von Capricorn und dem Angebot von Beschwerdeführer 3. Abschließend macht Beschwerdeführer 3 geltend, dass Capricorn Beihilfen in Höhe von mindestens 73 Mio. EUR erhalten habe; hierbei handele es sich um die Differenz zwischen dem von ihm als Bieter des Höchstgebots unterbreiteten Kaufpreis und dem Kaufpreis des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe. Berücksichtige man zudem die Unterstützung zugunsten der Nachbargemeinden, würden die Beihilfen um 200 Mio. EUR steigen und sich auf insgesamt 273 Mio. EUR belaufen.

    (117)

    Beschwerdeführer 3 macht ferner geltend, dass das Angebot von Capricorn nicht bedingungsfrei gewesen sei, denn es enthalte die Bedingung, dass ein bestandskräftiger Beschluss der Kommission vorliegt, in dem eine Ausweitung der Rückforderungsanordnung ausgeschlossen wird. Dies stelle eine Abweichung von den veröffentlichten Grundsätzen des Verkaufsverfahrens und somit einen Verstoß gegen das Ausschreibungsverfahren dar, weil die anderen Parteien (wie Beschwerdeführer 3) nicht über derartige Anpassungen unterrichtet worden seien.

    (118)

    Des Weiteren behauptet Beschwerdeführer 3, dass der Verkauf der Vermögenswerte nicht im Zuge eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahrens erfolgt sei. Insbesondere macht Beschwerdeführer 3 Folgendes geltend:

    a)

    Die von den Veräußerern zur Verfügung gestellten Fact Books seien inhaltlich inkorrekt und irreführend gewesen; insbesondere die vorgeschlagene „clean balance sheet“-Transaktionsstruktur sei nicht umsetzbar gewesen. Beschwerdeführer 3 habe unmittelbar nach Beginn der Due Diligence festgestellt, dass die von den Veräußerern vorgeschlagene Transaktionsstruktur nicht der sich aus dem Betrieb des Nürburgrings ergebenden Sachlage Rechnung trage und deshalb nicht umgesetzt werden könnte (120).

    b)

    Die Veräußerer haben während des Veräußerungsprozesses die Finalisierung des Kaufvertrags hinausgezögert.

    c)

    Die Veräußerer haben versäumt, eine eindeutige Frist für den Abschluss des Bietverfahrens mitzuteilen und stattdessen erklärt, das Verfahren laufe bis Ende März 2014. Dem Kommunikationsaustausch zwischen Beschwerdeführer 3 und den Veräußerern sowie der Pressemitteilung der Veräußern sei zu entnehmen gewesen, dass Beschwerdeführer 3 seine Angebot bis Ende März abgeben könne. Des Weiteren sei Capricorn bevorzugt behandelt worden, da das Unternehmen noch nach dem 17. Februar 2014 eine verbindliche Finanzierungszusage habe vorlegen dürfen (121).

    d)

    Die einschlägigen Verträge wie z. B. die Verträge der NBG mit Dritten zum operativen Geschäft wurden gar nicht oder erst sehr spät vorgelegt. Ferner hätten die Bieter angeblich entscheidende Finanzkennzahlen der NBG erst einen Werktag vor Ablauf der Frist für die Abgabe des endgültigen Angebots oder sogar erst am Tag selbst im Datenraum nur auf Deutsch erhalten. So seien wichtige Informationen wie die geprüfte Jahresbilanz der NGB zum 31. Dezember 2012 angeblich erst am Abend des letzten Werktages vor der Frist für die Abgabe des finalen Angebots zur Verfügung gestellt worden.

    e)

    Die Veräußerer sollen die anderen Bieter benachteiligt haben, indem sie Capricorn angeblich einen bevorzugten Zugang zu wichtigen Drittlieferanten gewährt haben. So macht Beschwerdeführer 3 insbesondere geltend, dass es bereits Wochen vor Bekanntgabe des erfolgreichen Bieters am 11. März 2014 Verhandlungen zwischen Capricorn, den Veräußerern und der Braugruppe Bitburger gegeben haben müsse (122).

    f)

    Die notarielle Beglaubigung des Kaufvertrags zwischen den Veräußerern und Capricorn muss vor dem 11. März 2014 erfolgt sein. Capricorn habe bereits von der Zuschlagserteilung erfahren, bevor die Entscheidung des Gläubigerausschusses gefällt wurde. Es liege eine Pressemitteilung von Capricorn vom 9. März 2014 vor, d. h., sie erschien zwei Tage vor der Entscheidung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014.

    g)

    Die Veräußerer seien ohne Unterrichtung der anderen Bieter von dem Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 abgewichen, indem sie zum alleinigen Vorteil von Capricorn auf die Vorlage einer finanziellen Garantie für das gesamte Kaufpreisangebot verzichtet hätten (123).

    h)

    Die Veräußerer haben gegen die Bedingungen im Prozessbrief verstoßen, indem sie vor dem Termin für die Abgabe des endgültigen Angebots den einzelnen Bietern keinen vereinbarten und intern genehmigten Mark-up des Kaufvertrags gegeben haben, was die Finalisierung der Finanzierung erheblich erschwerte.

    i)

    Die Veräußerer basierten den Zuschlag für die Vermögenswerte auch auf Umweltkriterien und gingen — ohne weitere Rücksprache mit Beschwerdeführer 3 — davon aus, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein würde, derartige Kriterien zu erfüllen, obwohl die Veräußerer keine expliziten umweltspezifischen Konditionen eingeführt hatten (124).

    j)

    Capricorn wurde bevorzugt behandelt, denn das Unternehmen habe sich von der Rechtsanwaltskanzlei McDermot in Fragen, die staatliche Beihilfen betrafen, beraten lassen; diese Kanzlei habe zuvor auch die Veräußerer und das Land Rheinland-Pfalz ebenfalls in derselben Sache beraten.

    (119)

    Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass die Veräußerung mit Ressourcen einhergeht, die dem Staat zuzurechnen sind (125), dass eine neue staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn vorliege und eine etwaige Rückforderungsanordnung für Beihilfen, die dem Veräußerer für die Vermögenswerte gewährt wurden, auf Capricorn ausgeweitet werden müsste (126). Schließlich macht Beschwerdeführer 3 geltend, der Kaufvertrag sei aufgrund der Verletzung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ungültig.

    (120)

    Abschließend trägt Beschwerdeführer 3 vor, Capricorn habe die Ende Juli fällige zweite Kaufpreisrate nicht bezahlt, was darauf hindeute, dass Capricorn kein durchfinanziertes Angebot vorgelegt habe. Daraufhin seien die Finanzierungsbedingungen für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings unter klarem Verstoß gegen die Regeln, die von den Veräußerern und in dem den Bietern übersandten Prozessbrief festgelegt worden waren, zugunsten von Capricorn geändert worden, was eine weitere Beihilfe zugunsten von Capricorn darstellen könne.

    b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter

    (121)

    Nach Angaben der Insolvenzverwalter hat Beschwerdeführer 3 keine verbindliche Finanzierungszusage in Höhe von 30 Mio. EUR vorgelegt, und zwar weder mit seinem bestätigenden Angebot vom 17. Februar 2014 (in dem auf ein bindendes Finanzierungscommitment von […] in Höhe von 30 Mio. EUR Bezug genommen wurde) noch mit der Beschwerde. Die Ankündigung von Beschwerdeführer 3, den Finanzierungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen zu können, sei nicht einmal durch unverbindliche Erklärungen Dritter untermauert worden. Im Gegensatz zu den bestätigenden Angeboten von Capricorn und [Bieter 2] habe das bestätigende Angebot von Beschwerdeführer 3 nicht den im Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 festgelegten Anforderungen an die Finanzierung genügt. Am 11. März 2014 hätten die Veräußerer daher keinen Grund gehabt, Beschwerdeführer 3 den Zuschlag zu erteilen. Für die Veräußerer sei das Risiko, dass sich durch das Warten auf den Finanzierungsnachweis von Beschwerdeführer 3 die Zahl der Bieter auf einen oder null reduziert, nicht zu akzeptieren gewesen, denn: a) das [Bieter 2] habe darauf bestanden, dass der Eigentumsübergang am 3. April 2014 vollzogen würde, und b) bei der Substantiierung des Angebots von Beschwerdeführer 3 seien keine Fortschritte erzielt worden, obwohl dieser seine Interessensbekundung am 17. Mai 2013 und sein indikatives Angebot bereits am 30. September 2013 eingereicht habe, so dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Vertragsabschlusses mit Beschwerdeführer 3 verringert habe. Die angebliche Finanzierungszusage der Jupiter Financial Group vom 26. März 2014 sei den Veräußerern nicht zur Verfügung gestellt worden, während ein auf den 31. März 2014 datiertes, aber nicht unterzeichnetes Schreiben des Investmentbank- und Beratungsunternehmens […] unter dem Vorbehalt eines zufriedenstellenden Abschlusses der Due Diligence gestanden habe. Der Entwicklungsfonds für die Nachbargemeinden des Nürburgrings in Höhe von 200 Mio. EUR sei nicht den Veräußerern zugutegekommen.

    (122)

    Nach Angaben der Insolvenzverwalter war allen Bietern mitgeteilt worden, dass die Auswahl des erfolgreichen Bieters möglicherweise bereits kurz nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe am 17. Februar 2014 erfolgen würde. Die von den Veräußerern übermittelten Informationen seien nicht geeignet gewesen, die Erwartung zu wecken, dass das Verfahren verlängert würde. In der von Beschwerdeführer 3 zitierten Pressemitteilung habe es geheißen, die Insolvenzverwalter beabsichtigten, im ersten Quartal 2014 einen Vertrag abzuschließen. Die Insolvenzverwalter erklären, es sei unwahr, dass der Sachwalter öffentlich geäußert habe, es sei beabsichtigt, Ende März eine Entscheidung zu treffen, dass Capricorn bereits vor Abschluss der Gläubigerausschusssitzung darüber informiert worden sei, den Zuschlag zu erhalten, und dass am 9. März 2014 eine Pressemitteilung von Capricorn veröffentlicht worden sei.

    (123)

    Die Insolvenzverwalter erklären, die Transaktionsstruktur (Verkauf der Vermögenswerte einzeln, gebündelt oder in ihrer Gesamtheit, ohne Übertragung von Geschäftsanteilen oder Verbindlichkeiten) habe sich im Laufe des Bietverfahrens nicht geändert. Der Ausdruck „clean balance sheet“ habe nichts anderes besagt, als dass die Übertragung der Verbindlichkeiten im Rahmen des Verkaufs ausgeschlossen gewesen sei. Der Umstand, dass die Veräußerer die Besitzgesellschaften seien und die operativen Geschäfte von der NBG geführt würden, sei allen Interessenten bereits im Teaser mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer 3 am 17. Mai 2013 übersandt worden sei. Sollte Beschwerdeführer 3 tatsächlich — wie behauptet — erst während der Due Diligence die Tätigkeit der NBG zur Kenntnis genommen haben, so kann den Insolvenzverwaltern zufolge daraus nur der Schluss gezogen werden, dass sich Beschwerdeführer 3 mit den umfangreichen Unterlagen, die für die Abgabe des indikativen Angebots zur Verfügung gestellt worden seien, unzureichend auseinandergesetzt habe. Die Veräußerer hätten zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass der Erwerber die Verträge der NBG übernimmt. Eine Übernahme des Pachtvertrags zwischen den Veräußerern und der NBG durch den Erwerber sei für die Insolvenzverwalter wegen der besonderen Situation der NBG im Hinblick auf die von Anfang an beabsichtigte Veräußerung der Vermögenswerte ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Insolvenzverwalter machen geltend, Beschwerdeführer 3 habe sehr spät erkannt, dass er bei einer Übernahme der Vermögenswerte zum 1. Januar 2014 einen weitgehend „leeren“ Nürburgring hätte und dass die von ihm angestrebten neuen Verträge mit Kunden und Sponsoren aufgrund der Vorlaufzeit bei (Renn)Veranstaltungen überwiegend erst in der Saison 2015 zu (erhöhten) Einnahmen führen würde. Zudem hätten die Veräußerer immer wieder betont, dass die Bieter den Kaufgegenstand selbst frei definieren könnten.

    (124)

    Was die Schadensersatzforderungen Dritter angeht, hätten die Veräußerer Beschwerdeführer 3 darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm kaum möglich sein werde, mit den Kunden der NBG neue Verträge zu — für den Kunden — gegenüber laufenden Verträgen schlechteren Konditionen abzuschließen, solange die Frage des Schadensersatzes wegen der Nichteinhaltung der Verträge mit der NBG nicht geklärt sei. Es habe dem Risiko Rechnung getragen werden müssen, dass Erwerber und Vertragspartner einen neuen Vertrag mit der Maßgabe schließen, dass der Vertragspartner ein hohes Entgelt zahlt, die Differenz zur alten Entgelthöhe als Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht und in späteren Jahren, für die kein Vertrag mit der NBG bestand, deutlich niedrigere Entgelte zahlt. Die Forderung der Veräußerer nach einer Freistellung sei bei Asset Deals, die zur Betriebseinstellung führen, keineswegs unüblich und sei geeignet, eine bestmögliche Verwertung im Interesse der Gläubiger abzusichern.

    (125)

    Die Frist für die Abgabe der bestätigenden Angebote wurde nach Angaben der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 verlängert, da auch andere Bieter noch kein zufriedenstellendes Angebot abgegeben hatten. Den Bietern sei wiederholt deutlich gemacht worden, dass die NBG das operative Geschäft erst nach der Saison 2012 übernommen habe und somit im Wesentlichen Altverträge der NAG habe abarbeiten müssen und deswegen (noch) kein verlässliches Berichtswesen für das operative Geschäft bestehe. Den Insolvenzverwaltern zufolge obliegt es den potenziellen Erwerbern, den damit verbundenen Risiken Rechnung zu tragen.

    (126)

    Die Insolvenzverwalter weisen darauf hin, dass Beschwerdeführer 3 am 6. März 2014 ein Mark-up zum Kaufvertrag zu seinem bestätigenden Angebot nachgereicht habe. Der am 13. Februar verhandelte Entwurf des Kaufvertrags habe von den Veräußerern gestammt. Es sei mithin klar gewesen, dass der nächste Entwurf von Beschwerdeführer 3 zu erstellen sein würde.

    (127)

    Nach Angaben der Insolvenzverwalter hatten alle Bieter, die sich für die jeweilige Phase des Auswahlverfahrens qualifizierten, im Datenraum dieselben Unterlagen zur Verfügung. Die in der Beschwerde angegebenen Unterlagen hätten zu einem früheren Zeitpunkt auch den Veräußerern und insbesondere anderen Bietern nicht zur Verfügung gestanden, alle Bieter hätten die gleiche Chance gehabt, die Unterlagen im Datenraum einzusehen, und andere Bieter hätten die Due Diligence mit denselben Unterlagen vollständig abgeschlossen. Alle Bieter seien früh genug darauf hingewiesen worden, dass das Berichtswesen der Gesellschaften deutliche Unzulänglichkeiten aufwies. Fast alle Unterlagen der Veräußerer und der NBG seien auf Deutsch in den Datenraum eingestellt worden, und die Veräußerer seien nicht verpflichtet gewesen, alle Unterlagen auf Englisch bereitzustellen.

    (128)

    Außerdem tragen die Insolvenzverwalter vor, dass der Zeitraum für die Abgabe der Angebote und Finanzierungsnachweise ausreichend bemessen gewesen sei. Beschwerdeführer 3 habe zehn Monate (vom 8. April 2013 als Zeitpunkt des Erstkontakts zwischen [Bieter 3] und den Veräußerern bis zum 17. Februar 2014) für die Abgabe des Finanzierungsnachweises und fast vier Monate (vom 23. Oktober 2013 bis zum 17. Februar 2014) für die Due Diligence zur Verfügung gehabt. Die Insolvenzverwalter seien damit über die Vorgaben hinausgegangen, die sich der Beschlusspraxis der Kommission (127) entnehmen ließen.

    (129)

    Die Verhandlungen über den neuen Bierlieferungsvertrag und mit „Rock am Ring“ seien nicht von Capricorn, sondern von der NBG geführt und die entsprechenden Unterlagen in den Datenraum eingestellt worden. Der von Beschwerdeführer 3 behauptete Bezug zu Capricorn bestehe nicht.

    (130)

    Die Veräußerer hätten keine Umweltkriterien in das Bietverfahren für die Auswahl des finalen Angebots eingeführt. Die einzigen Kriterien im Bietverfahren für die Auswahl des finalen Angebots seien gewesen: a) die Maximierung des Gesamterlöses für alle Vermögenswerte und b) die erwartete Transaktionssicherheit. Das Angebot von Beschwerdeführer 3 habe wegen fehlender Transaktionssicherheit nicht ausgewählt werden können, da Beschwerdeführer 3 bei Abgabe seines bestätigenden Angebots keine Finanzierungsbestätigung vorgelegt habe. Gleichzeitig hätten die Veräußerer Gespräche mit [Bieter 2] und in der Endphase der Verkaufsverhandlungen mit [Bieter 2] und Capricorn geführt, da [Bieter 2] ein Angebot in Höhe von [32-39] Mio. EUR vorgelegt hatte (siehe Tabelle 10 unten) und Verhandlungen zwischen Capricorn und der […] im Gange waren, die in der Finanzierungszusage der Bank vom 10. März 2014 resultierten. Wegen des Fehlens einer Finanzierungsbestätigung für das bestätigende Angebot habe im Falle von Beschwerdeführer 3 ein hohes Abschlussrisiko bestanden. Ferner hätten die Insolvenzverwalter versucht, anhand weiterer Indizien im Geschäftsmodell von Beschwerdeführer 3, die für eine Realisierung der Transaktion hätten sprechen können, dessen Chancen abzuschätzen, die Finanzierung doch noch zu bewerkstelligen. Das Geschäftsmodell von Beschwerdeführer 3 habe auf […] und auf […] beruht. Da die geltenden Lärmschutzauflagen am Nürburgring […] entgegengestanden hätten und ein […] nicht bestanden habe, sei eine kurzfristige Umsetzung des Konzepts nicht zu erwarten gewesen. Das Konzept von Beschwerdeführer 3 sei daher als Indiz für ein erhebliches Abschlussrisiko oder zumindest für einen erheblichen Zeit- und Verhandlungsbedarf gewertet worden. Die Vereinbarkeit des Konzepts mit den Lärmschutzauflagen am Nürburgring sei kein Auswahlkriterium gewesen.

    (131)

    Zur Behauptung von Beschwerdeführer 3, das Angebot von Capricorn sei nicht bedingungsfrei, da es von einem bestandskräftigen Kommissionsbeschluss abhänge, mit dem eine Ausweitung der Rückforderungsanordnung ausgeschlossen werde, erklären die Insolvenzverwalter und Deutschland, dass der Mark-up-Vertrag von Beschwerdeführer 3 ähnliche Bedingungen enthalte. Nach den einschlägigen Bestimmungen der von den Insolvenzverwaltern und Deutschland vorgelegten Mark-up-Verträge hatten der Veräußerer und/oder der Erwerber das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Kommission bis zum 15. Juli 2014 (nach dem Vertragsentwurf vom 14. Januar 2014) bzw. bis zum 31. Dezember 2014 (nach dem Mark-up-Entwurf vom 14. Februar 2014) keinen Positivbeschluss erlassen hätte.

    (132)

    Nach Auffassung der Insolvenzverwalter ist der Umstand, dass keiner der beiden Bieter, die ein qualifiziertes Angebot abgegeben hatten, die Forderung nach einer gesicherten Finanzierung (Garantie über die Kaufpreiszahlung oder Zahlung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto) in vollem Umfang erfüllte und dass die Veräußerer deshalb auf diese Forderung faktisch verzichteten, ohne dies Beschwerdeführer 3 mitzuteilen, kein Beleg für ein intransparentes Verfahren. Beschwerdeführer 3 sei mangels Abgabe eines bestätigenden Angebots mit Finanzierungsnachweis nicht betroffen gewesen. Eine Bekanntgabe des angeblichen Verzichts an alle Bieter hätte das Bietverfahren nicht beeinflusst. Der Verzicht sei zudem nicht ursächlich dafür gewesen, dass Beschwerdeführer 3 keine Finanzierungsbestätigung vorgelegt habe, und entspreche dem Verhalten eines hypothetischen privaten Veräußerers.

    (133)

    Die Insolvenzverwalter machen geltend, dass die Maßnahmen der Insolvenzverwalter und des Gläubigerausschusses nicht dem Staat zugerechnet werden könnten und eine Begünstigung von Capricorn nicht zu erkennen sei, da die Veräußerer das Auswahlverfahren nach den Maßstäben des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt hätten.

    (134)

    Bezüglich der Behauptung, Capricorn habe kein durchfinanziertes Angebot abgegeben, weil es die zweite Kaufpreisrate nicht bezahlt habe, und habe möglicherweise durch die Änderung der Finanzierungsbedingungen für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings zugunsten von Capricorn weitere Beihilfen erhalten, bringt Deutschland folgende Argumente vor: a) Capricorn hat dadurch keinen Vorteil erhalten, weil die zweite Tranche zu einem Zinssatz von 8 % und gegen dingliche Sicherung umfinanziert wurde (siehe Fußnote 72); b) die Umfinanzierung der zweiten Tranche beinhaltet keine staatliche Beihilfe, da die Entscheidung über die Umfinanzierung nicht dem Staat zuzurechnen ist, sondern allein von den Insolvenzverwaltern ohne Einbeziehung des Landes getroffen wurde; c) es gab keine Abweichung von den Regeln, die von den Veräußerern festgesetzt worden waren, und dem den Bietern übermittelten Prozessbrief, weil die Veräußerer im Bietverfahren keine Vorgaben bezüglich der Kaufpreistranchen vor dem Closing gemacht hatten, so dass ein möglicher Wunsch eines Bieters, Barsicherheiten für den Kaufpreis durch andere werthaltige Sicherheiten zu ersetzen, keine Auswirkung auf die Bewertung der Angebote gehabt hätte.

    (135)

    Nach Auffassung der Insolvenzverwalter sollte die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Die unsubstantiierten Andeutungen von Beschwerdeführer 3 zur Finanzierung seien nicht mit dem Verhalten eines umsichtigen Marktteilnehmers oder Insolvenzverwalters zu vereinbaren gewesen.

    4.4.   BESCHWERDE DES HERRN MEYRICK COX (BESCHWERDEFÜHRER 4)

    a)   Die Beschwerde

    (136)

    Beschwerdeführer 4 trägt vor, Capricorn sei der Zuschlag nicht für das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt worden, sondern weil es sich um ein deutsches Unternehmen handele und die Veräußerer nicht an ein von einer Beteiligungsgesellschaft geführtes Konsortium verkaufen wollten. Weiter behauptet er, Capricorn habe ein bei mehreren Kriterien niedrigeres Angebot als [Bieter 2] eingereicht. Insbesondere macht Beschwerdeführer 4 geltend,

    A)

    die Finanzierung des Angebots von Capricorn sei weniger sicher als die von [Bieter 2] (128);

    B)

    im Angebot von [Bieter 2] seien höhere Up-front-Zahlungen vorgesehen gewesen (129);

    C)

    das Durchführungsrisiko sei bei Capricorn höher als im Falle der Annahme des Angebots von [Bieter 2] (130);

    D)

    [Bieter 2] verfüge über mehr Erfahrung und eine bessere Befähigung als Capricorn (131);

    E)

    die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Investition von 25 Mio. EUR in den Nürburgring sei bei [Bieter 2] höher als bei Capricorn;

    F)

    die Bieter seien im Bietverfahren unterschiedlich behandelt worden, Capricorn habe eine bessere Behandlung erfahren (132).

    (137)

    Beschwerdeführer 4 behauptet ferner, Capricorn habe die Ende Juli fällige zweite Kaufpreisrate nicht gezahlt; durch den Verzicht auf die für ausstehende Zahlungen vorgesehene Vertragsstrafe von 25 Mio. EUR sowie auf die Verzugszinsen von 8 % seien Capricorn weitere staatliche Beihilfen gewährt worden. Dies werfe auch Fragen bezüglich der Informationen auf, die dem Gläubigerausschuss von KPMG und den Insolvenzverwaltern im Rahmen des Bietverfahrens übermittelt wurden, und belege, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit von Capricorn nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde.

    (138)

    Des Weiteren vertritt Beschwerdeführer 4 die Auffassung, es habe nie eine unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung zwischen der […] und Capricorn gegeben, sondern lediglich ein Term Sheet, weshalb Capricorn, als der Gläubigerausschuss zusammentrat, keine Finanzierungsvereinbarung hatte.

    (139)

    Abschließend kommt Beschwerdeführer 4 zu dem Schluss, aus den von ihm übermittelten Informationen werde deutlich, dass Capricorn bei der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings ein Vorteil verschafft worden sei, dass sich dieser Vorteil aus einer Entscheidung ergebe, die nicht mit der Art und Weise vereinbar sei, wie ein gewerblicher Veräußerer das Verfahren durchgeführt und die Angebote anhand der Vergabekriterien bewertet hätte, dass ein solcher gewerblicher Veräußerer nicht zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Angebot von Capricorn sei insgesamt wirtschaftlich günstiger als das Angebot von [Bieter 2], und dass ein neues Verfahren eingeleitet werden müsse, in dem im Hinblick auf ein offenes, faires und bedingungsfreien Bietverfahren eine Reihe einheitlicher Kriterien angewandt, ein klarer Zeitplan aufgestellt und eingehalten und die Identität der Bieter gegenüber dem Gläubigerausschuss abgeschirmt werde.

    b)   Von Deutschland übermittelte Stellungnahme der Insolvenzverwalter

    (140)

    Die Insolvenzverwalter erklären, Beschwerdeführer 4 sei als Mitglied des [Bieter 2] nur indirekt betroffen. Sie schlagen vor, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Bietverfahren offen, transparent und bedingungsfrei gewesen sei und die Vermögenswerte unter dem Gesichtspunkt der Gesamterlösmaximierung an den Bestbieter veräußert worden seien.

    (141)

    Die Insolvenzverwalter widersprechen der Behauptung, die Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten der Veräußerung an Capricorn zugestimmt, weil es sich um ein deutsches Unternehmen und nicht um ein von einer Beteiligungsgesellschaft geführtes Konsortium gehandelt habe.

    (142)

    Nach Angaben der Insolvenzverwalter führt das Angebot von Capricorn im Vergleich zum Angebot von [Bieter 2] zu einem deutlich höheren Verkaufserlös; hinsichtlich der Transaktionssicherheit wiesen die beiden Angebote keine entscheidenden Unterschiede auf, die den Zuschlag an das wesentlich geringere Angebot rechtfertigen würden (bei beiden Angeboten war die Transaktionssicherheit zufriedenstellend, aber nicht auf höchstem Niveau). [Bieter 2] sei auch nicht bereit gewesen, eine Bankbürgschaft für den Kaufpreis zu stellen oder diesen auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, obwohl dies im Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 ausdrücklich verlangt worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten weder [Bieter 2], der Fremdkapital hätte beschaffen sollen) noch ein anderes Mitglied von [Bieter 2] eine rechtlich bindende Erklärung abgegeben, mit der es sich verpflichtet hätte, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dagegen habe Herr Robertino Wild, der Gesellschafter von Capricorn, umfangreiche Sicherheiten gestellt, und die Fremdfinanzierung von Capricorn sei durch eine geschäftsübliche Finanzierungsbestätigung der […] unterlegt worden. Die Insolvenzverwalter hätten diese Finanzierungsbestätigung geprüft und dem Gläubigerausschuss über das Ergebnis ihrer Prüfung berichtet, dass nämlich die Finanzierungsbestätigung keine ungewöhnlichen Vorbehalte oder Bedingungen enthielt. Nicht nur der Eigenanteil von [14-17] Mio. EUR, sondern auch der Fremdanteil von [41-49] Mio. EUR sei durch eine Vertragsstrafe in Höhe von [22-27] Mio. EUR abgesichert worden, die der Erwerber zu zahlen habe, wenn die Veräußerer wegen ausstehender Zahlungen vom Vertrag zurücktreten sollten. Auch die Vertragsstrafe ist durch Sicherheiten unterlegt. Der Gläubigerausschuss sei der Einschätzung der Insolvenzverwalter gefolgt.

    (143)

    Zu den Up-front-Zahlungen erklären die Insolvenzverwalter, das [Bieter 2]-Angebot habe Vorteile (bis zum 31. März 2014 Zahlung von [30-33] Mio. EUR im Falle von [Bieter 2], Zahlung von [4.6-5.1] Mio. EUR im Falle von Capricorn) und Nachteile gehabt: Die von [BIETER 2] bereitgestellten Mittel sollten mit Ausnahme einer Tranche von [7,1-7,6] Mio. EUR bis zum Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses auf einem Sperrkonto verbleiben und den Veräußerern entweder bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses oder — wenn der Erwerber auch bei Nichtvorliegen eines bestandskräftigen Beschlusses nicht vom Vertrag zurückgetreten wäre (wobei eine Verlängerung der Rücktrittsfrist nicht ausgeschlossen war) — bis zum 31.März 2015 überwiesen werden. Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses im Jahr 2014 hätten die Veräußerer im Falle von [Bieter 2] Zugang zu [30-33] Mio. EUR und im Falle von Capricorn zu [58-63] Mio. EUR (plus rund 6 Mio. EUR aus dem Cashflow der NBG).

    (144)

    Ein Vergleich der Angebote von Capricorn und [Bieter 2] zeige, dass das Angebot von Capricorn den höchsten nominalen Kaufpreis aufweise und zum besten wirtschaftlichen Ergebnis führe:

    Tabelle 10

    Vergleich der Angebote von Capricorn und [Bieter 2]

    Angebot Capricorn

    Angebot [Bieter 2]

    Beträge in Mio. EUR

     

     

     

    1.

    Kaufpreisrate 31.3.2014

    [4,6-5,1]

    1.

    Kaufpreisrate 31.3.2014

    [7,1-7,6]

    2.

    Kaufpreisrate 31.7.2014

    [4,6-5,1]

    2.

    Kaufpreisrate 31.3.2014

    [22-27]

    3.

    Kaufpreisrate 20.12.2014

    [4,6-5,1]

    3.

    Kaufpreisrate 2016

    [2,3-2,6]

    Cashflow NBG 2014 (133)

    6,0

    Erg.abh. Z. für 2015 in 2016 (133)

    [2,3-2,6]

    4.

    Kaufpreisrate bei Abschluss

    [41-49]

    Erg.abh. Z. für 2016 in 2017 (133)

    [4,6-5,1]

    Rest Kaufpreis

    [10,5-11,5]

    Erg.abh. Z. für 2017 in 2018 (133)

    [7,1-7,6]

    Gesamtkaufpreis

    77,0

     

    [47-52]

    Personalabbau/Umstrukturierung

    – 2,5

     

    – 3,0

    Kündigung Verträge Lindner

    – 1,0

     

    – 1,0

     

     

    Neg. Cashflow NBG 1. Q. 2014

    – 1,6

     

     

    Restzahlungen

    – 1,3

    Wirtschaftliches Ergebnis

    [70-77]

     

    [41-45]

    (145)

    Die Erfolgsbilanz der Mitglieder von [Bieter 2] und ihre größere Erfahrung mit Transaktionen im Bereich Fusionen und Übernahmen hätten es nicht gerechtfertigt, dem Angebot mit dem deutlich niedrigeren Kaufpreis den Zuschlag zu erteilen. Die Kompetenz der Konsortialpartner wird von den Veräußerern nicht bestritten, sei jedoch kein Zuschlagskriterium gewesen. Auch die Höhe der Investitionen am Nürburgring nach dem Kauf sei kein Zuschlagskriterium gewesen.

    (146)

    Die Insolvenzverwalter hätten keinen Bieter diskriminiert, und aus der Beschwerde sei nicht zu erkennen, welche ihrer Handlungen dazu geführt haben sollten, dass [Bieter 2] ein niedrigeres Angebot abgegeben habe als Capricorn. Die Insolvenzverwalter weisen die Argumente von Beschwerdeführer 4 zurück, die beteiligten Personen seien nicht verfügbar gewesen und der Verkaufsprozess sei in die Länge gezogen worden, um Capricorn die Abgabe eines Angebots zu ermöglichen. [Bieter 2] sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass bis zur Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 weitere Verhandlungen mit anderen Bietern stattfinden würden.

    (147)

    Ferner weisen die Insolvenzverwalter darauf hin, dass ihre Maßnahmen und die Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht dem Staat zugerechnet werden könnten und dass im Verkaufsprozess kein Vorteil verschafft worden sei, da er marktüblichem Verhalten entsprochen habe.

    (148)

    Bezüglich der Behauptung von Beschwerdeführer 4, es habe nie eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der […] und Capricorn bestanden, machte Deutschland geltend, dass die […] ihr Finanzierungsangebot nach einer umfassenden rechtlichen und finanziellen Due Diligence bestätigt und ihre Finanzierungsbestätigung nie aufgehoben habe.

    (149)

    Hinsichtlich der Behauptung von Beschwerdeführer 4, Capricorn habe die zweite Kaufpreisrate nicht gezahlt, macht Deutschland die in Erwägungsgrund 134 dargelegten Argumente geltend.

    5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

    (150)

    In diesem Beschluss geht es vorab um die Frage, ob die NG und ihre Tochtergesellschaften MSR und CMHN zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen 1 bis 19 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten  (134) („Leitlinien“) waren. Anschließend wird die Kommission prüfen, ob die betreffenden Maßnahmen für die Begünstigten staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und schließlich, ob diese Beihilfen mit dem AEUV vereinbar sein könnten.

    5.1.   SCHWIERIGKEITEN VON NG, MSR UND CMHN

    (151)

    Wenn die Maßnahmen 1 bis 19 staatliche Beihilfen darstellen würden und wenn NG, MSR und CMHN zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen wären, müssten diese Maßnahmen anhand des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere der Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden. Eine der Kernfragen lautet daher, ob NG, MSR und CMHN Unternehmen in Schwierigkeiten waren. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und daher auf dem privaten Kreditmarkt keine Mittel hätten aufnehmen können.

    (152)

    Die folgende Würdigung stützt sich auf die Randnummern 9 bis 11 der Leitlinien. Die Kommission verweist auf ihre Würdigung in den Erwägungsgründen 202 bis 206 des Beschlusses vom 21. März 2012, in der vorläufig nicht ausgeschlossen wurde, dass die NG am 1. Juli 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen war (siehe auch die Erwägungsgründe 46 und 47 des Beschlusses vom 7. August 2012). Zudem stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 6 bis 13 des Beschlusses vom 7. August 2012 fest, dass NG, MSR und CMHN Unternehmen in Schwierigkeiten waren.

    (153)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass sie jedes Unternehmen als Ganzes bewerten muss, und zwar unter Einbeziehung aller Geschäftsbereiche. Es kann nicht akzeptiert werden, dass Deutschland die mit Verlust arbeitenden Geschäftsbereiche, d. h. die Formel-1-Rennveranstaltungen und das Projekt „Nürburgring 2009“ aus der Bewertung der Finanzkennzahlen ausnimmt. Ferner ist klar, dass die Unternehmen keinen Zugang zu externen Finanzierungsquellen hatten.

    (154)

    Die wichtigsten Finanzkennzahlen der NG für den Zeitraum 2001-2011 stellten sich wie folgt dar:

    Tabelle 11

    Wichtigste Finanzkennzahlen der NG 2001-2011 (in Mio. EUR)

     

    2001

    2002

    2003

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    Umsatz

    34,3

    38,3

    34,2

    28,7

    27,1

    27,8

    29,9

    22,0

    33,3

    5,1

    7,0

    EBT (135)

    0,6

    – 0,5

    0,6

    – 9,9

    – 9,6

    – 40,1 (136)

    – 2,4

    – 0,8

    – 9,9

    4,6

    – 16,2

    Gezeichnetes Kapital

    5,1

    5,1

    5,1

    10,0

    10,0

    10,0

    13,3

    16,7

    20,0

    20,0

    20,0

    Eigenkapital

    15,2

    18,6

    19,1

    37,3

    27,6

    – 12,6

    – 10,2

    – 9,9

    – 15,8

    – 10,9

    – 27,4

    Verbindlichkeiten insgesamt

    45,6

    43,4

    19,7

    19,5

    27,8

    46,8

    99,1

    234,2

    263,2

    290,4

    Verbindlichkeiten/Eigenkapital (in %)

    250

    230

    50

    70

    – 270

    – 460

    – 1 000

    – 1 480

    – 2 410

    – 1 060

    Verbindlichkeiten/Umsatz (in %)

    119

    127

    69

    72

    100

    156

    450

    703

    5 160

    4 150

    (155)

    Nach Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, „wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Diese Bestimmung spiegelt die Annahme wider, dass ein Unternehmen, das einen massiven Verlust seines gezeichneten Kapitals erleidet, nicht in der Lage sein dürfte, diese Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben (wie unter Randnummer 9 der Leitlinien ausgeführt).

    (156)

    Die Kommission stellt weiter fest, dass nach Randnummer 11 der Leitlinien ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.“ In dieser Hinsicht verweist das Gericht darauf, dass negatives Eigenkapital „als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lange befindet.“ (137).

    (157)

    Nach den Finanzausweisen der NG für die Jahre 2001-2011 war nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verlorengegangen. Gleichwohl war das Eigenkapital des Unternehmens im Zeitraum 2006-2011 negativ. In früheren Fällen ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen ein negatives Eigenkapital aufweist, de facto impliziert, dass das gesamte gezeichnete Kapital dieses Unternehmens verlorengegangen ist und a priori anzunehmen ist, dass die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt sind (138).

    (158)

    Im Falle der NG stellt die Kommission fest, dass wohl nur deshalb nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verlorenging, weil das Unternehmen keine angemessenen Maßnahmen getroffen hatte. Solche angemessenen Maßnahmen hätten darauf abgezielt, das Eigenkapital des Unternehmens vom negativen in den positiven Bereich überzuführen und es gleichzeitig auf ein angemessenes Niveau zu erhöhen. Hierfür könnte entweder eine Aktivierung von Verlustvorträgen oder eine Kapitalerhöhung oder beides in Betracht kommen.

    (159)

    In diesem Zusammenhang geht die Kommission davon aus, dass eine Aktivierung von Verlustvorträgen zum Verlust des gesamten gezeichneten Kapitals des Unternehmens geführt hätte, da die kumulierten Verluste höher waren als das gezeichnete Kapital. Aus diesem Grund sieht die Kommission die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien im vorliegenden Fall als seit 2006 erfüllt an.

    (160)

    Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien ist die Kommission außerdem der Auffassung, dass sich die NG bereits seit 2002 in Schwierigkeiten befand, denn: a) der Jahresumsatz der NG ging in diesem Zeitraum um 80 % auf insgesamt 89,4 Mio. EUR zurück, und das Unternehmen verzeichnete während dieses Zeitraums in fast allen Jahren Verluste; b) während des gesamten Betrachtungszeitraums wies die NG eine übermäßige Verschuldung auf, die von 119 % des Umsatzes im Jahr 2002 auf 4 150 % des Umsatzes im Jahr 2011 anstieg; c) selbst 2004 und 2005, als die Verschuldung des Unternehmens auf unter 100 % des Umsatzes zurückging, blieb der Verschuldungsgrad mit rund 70 % des Umsatzes immer noch sehr hoch, und auch in diesen Jahren verzeichnete das Unternehmen Umsatzrückgänge und in jedem Jahr Verluste; d) die NG wies während des größten Teils dieses Zeitraums (2006-2011) ein negatives Eigenkapital auf.

    (161)

    Die wichtigsten Finanzkennzahlen der MSR für den Zeitraum 2007-2011 stellen sich wie folgt dar:

    Tabelle 12

    Wichtigste Finanzkennzahlen der MSR 2007-2011 (in Mio. EUR)

     

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    Umsatz

    0,0

    4,4

    3,4

    2,2

    0,9

    EBT

    – 0,1

    – 0,5

    – 4,0

    – 4,8

    – 8,6

    Gezeichnetes Kapital

    0,05

    0,05

    0,05

    0,05

    0,05

    Eigenkapital

    0,08

    0,6

    4,6

    3,3

    11,9

    Verbindlichkeiten insgesamt

    2,5

    28,3

    95,6

    96,5

    103,8

    Verbindlichkeiten/Eigenkapital (in %)

    3 130

    4 720

    2 080

    2 920

    870

    Verbindlichkeiten/Umsatz (in %)

    643

    2 810

    4 380

    11 500

    (162)

    Die wichtigsten Finanzkennzahlen der CMHN für den Zeitraum 2008-2011 stellen sich wie folgt dar:

    Tabelle 13

    Wichtigste Finanzkennzahlen der CMHN 2008-2011 (in Mio. EUR)

     

    2008

    2009

    2010

    2011

    Umsatz

    0,0

    2,6

    1,2

    0,2

    EBT

    – 0,8

    – 2,5

    – 3,6

    0,0

    Gezeichnetes Kapital

    0,03

    0,03

    0,03

    0,03

    Eigenkapital

    0,8

    3,3

    6,9

    6,9

    Verbindlichkeiten insgesamt

    6,5

    13,3

    36,9

    35,3

    Verbindlichkeiten/Eigenkapital (in %)

    810

    400

    530

    510

    Verbindlichkeiten/Umsatz (in %)

    510

    3 070

    17 650

    (163)

    Die Kommission stellt fest, dass ihr von MSR und CMHN keine Unterlagen übermittelt wurden, aus denen die Rentabilitätsaussichten dieser Unternehmen ersichtlich wären.

    (164)

    Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass sich MSR und CMHN bereits seit 2007 bzw. 2008 in Schwierigkeiten befanden, da sie minimale Erträge, erhebliche jährliche Verluste und eine steigende Verschuldung aufwiesen, die ihre Jahresumsätze bei weitem überstieg.

    (165)

    Die Kommission kann dem Argument Deutschlands, NG, MSR und CMHN seien keine Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen, da der Bau von Infrastruktur und die Organisation von Formel-1- und Superbike-Rennveranstaltungen im Auftrag der öffentlichen Hand erfolgt seien und daher bei der Untersuchung ihrer Finanzlage nicht berücksichtigt werden dürften, nicht zustimmen.

    (166)

    Erstens stellt die Kommission fest, dass der Bau von Infrastruktur für den Motorsport, Freizeitaktivitäten, Beherbergung und Gastronomie sowie die Organisation von Motorsportveranstaltungen nicht als Sondereffekte außerhalb der regulären Geschäftstätigkeit von NG, MSR und CMHN anzusehen sind. Vielmehr handelte es sich dabei um die Kerngeschäftsbereiche dieser Unternehmen. Selbst wenn sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsleitung NG, MSR und CMHN als ein Vehikel gesehen haben, um die Sportinfrastruktur „Nürburgring“ im Eigentum der öffentlichen Hand zu halten und unrentable Sportveranstaltungen durchzuführen, die ohne Deckung der Verluste durch die öffentliche Hand nicht angeboten worden wären, dürften die Gesellschafter und die Geschäftsleitung dennoch nicht zulassen, dass sich die Verbindlichkeiten auf so ineffiziente und verlustbringende Weise entwickeln, wie dies aus den vorstehenden Finanzkennzahlen dieser Unternehmen hervorgeht, ohne dass dafür ein solider und realistischer Geschäftsplan erarbeitet wird. Daher müssen die genannten Geschäftsbereiche in die Bewertung der Finanzlage mit einfließen.

    (167)

    Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstand, dass der Bau der genannten Infrastruktureinrichtungen und die Organisation von Motorsportveranstaltungen durchaus zu den Schwierigkeiten von NG, MSR und CMHN beigetragen haben mögen, an sich nicht der Erkenntnis entgegensteht, dass die NG bereits vor dem Start des Projekts „Nürburgring 2009“ die typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aufwies. Ein gesundes Unternehmen müsste seine Kosten für solche Aktivitäten anpassen, um überleben zu können. In den Jahren 2008 und 2009 wiesen NG, MSR und CMHN Verluste und eine steigende Verschuldung aus (Anstieg um 537 % im Zeitraum 2002-2011, 4 052 % im Zeitraum 2007-2011 bzw. 443 % im Zeitraum 2008-2011). Obwohl das Projekt „Nürburgring 2009“ 2010 abgeschlossen war, deuten die nachfolgenden Finanzergebnisse von NG, MSR und CMHN darauf hin, dass ihre Schwierigkeiten anhielten.

    (168)

    Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass NG, MSR und CMHN zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen 1 bis 19 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien und ihre Schwierigkeiten so gravierend waren, dass sie auf dem Markt keine Finanzierung erhalten hätten.

    5.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN

    (169)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    a)   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

    (170)

    Ein Teil von Maßnahme 1 (Eigenkapitalerhöhungen), der vom Land und vom Landkreis Ahrweiler durchgeführt wurde, sowie ein anderer Teil von Maßnahme 1 (Einstellungen in die Kapitalrücklage) und die Maßnahmen 3, 9, 16 und 19, die vom Land allein durchgeführt wurden, stammen eindeutig aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzurechnen.

    (171)

    In Bezug auf die Maßnahmen der NG (Maßnahmen 2, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 15 — hinsichtlich der Übertragung von Geschäftsanteilen an der MSR auf die NG — und 17) räumt Deutschland ausdrücklich ein, dass die Mittel dem Staat zuzurechnen sind. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Aufsichtsrat der NG das Land und den Landkreis Ahrweiler als Gesellschafter der NG vertrat. In diesem Zusammenhang erklärte der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende in der Sitzung vom 28. August 2005, die Vergabe an private Investoren könne nur erfolgen, wenn das Risiko für das Land gering sei (139). Ferner gab er in einem Workshop des Aufsichtsrats am 20. Dezember 2005 zu bedenken, dass eine Entscheidung über eine Investition der NG im neuen Kabinett nach der Landtagswahl getroffen werden müsse (140). Zudem kündigte die Landesregierung die Realisierung der Investition Erlebnisregion Nürburgring in der Regierungserklärung vom 30. Mai 2006 an, und der Ministerrat nahm am 19. September 2006 zur Kenntnis, dass der Aufsichtsrat der NG die Umsetzung des Projekts unter maßgeblicher Beteiligung eines privaten Dritten beabsichtigte (141). Außerdem verfassten das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie das Ministerium der Finanzen des Landes kontinuierlich Gutachten, Stellungnahmen und Weisungen für das Projekt „Nürburgring 2009“ (142), das am 2. Dezember 2009 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Nach Auffassung der Kommission ist auch das Darlehen, das die NG der MSR über die PNG als Intermediär gewährt hat (Maßnahme 6), eine Maßnahme der NG und daher dem Staat zuzurechnen.

    (172)

    Was das ISB-Darlehen (Maßnahme 8) und die Stundung von Zinszahlungen (Maßnahme 18) anbelangt, hat Deutschland eingeräumt, dass die ISB das Darlehen auf Anweisung des Landes gewährt hatte. Zu den Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest und die PNG als Intermediäre (Maßnahme 11) und zur Übertragung von Geschäftsanteilen an der MSR auf die RIM (Teil von Maßnahme 15) stellt die Kommission fest, dass es sich bei der RIM um eine öffentliche Einrichtung handelt, deren Aufgabe in der Unterstützung der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes besteht (143). Daher wirkten ISB und RIM für die Zwecke der genannten Maßnahmen in staatlichem Auftrag an der Umsetzung der Landespolitik mit, was belegt, dass die Tätigkeiten der ISB und der RIM, was diese Maßnahmen angeht, dem Staat zuzurechnen sind. Daher sind bei all diesen Maßnahmen Mittel im Spiel, die dem Staat zuzurechnen sind.

    b)   Wirtschaftliche Tätigkeit

    (173)

    Analog zum Urteil in der Rechtssache Flughafen Leipzig/Halle (144) kann der Bau von Infrastruktureinrichtungen als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, wenn damit unmittelbar eine kommerzielle Nutzung verbunden ist, was hier der Fall ist.

    (174)

    Der Betrieb von Sporteinrichtungen (einschließlich Rennstrecken und Offroad-Parks), Freizeitparks (145), Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie deren Verpachtung zu professionellen und nichtprofessionellen Zwecken (146) stellt sowohl für den Eigentümer als auch für den Betreiber eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Folglich stellt auch der Bau oder die Renovierung von Infrastruktureinrichtungen, die untrennbar mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gelten hingegen unter anderem die Nutzung einer Sporteinrichtung durch nichtprofessionelle Nutzer (147) und das Jugendtraining durch professionelle Sportclubs, sofern die Buchführung für diese Tätigkeiten getrennt von der Buchführung für die wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt (148). Angesichts der untrennbaren Verbindung zwischen der Infrastruktur und der wirtschaftlichen Tätigkeit, für die sie genutzt wird, sind der Bau, Ausbau oder Betrieb der Sport- und Tourismusinfrastruktureinrichtungen am Nürburgring sowohl für die Investoren als auch für die Betreiber wirtschaftliche Tätigkeiten, selbst wenn die Erträge aus dem Betrieb der Infrastruktur die Kosten für ihre Errichtung nicht decken und über 90 % der Sportaktivitäten am Nürburgring als Amateursport einzustufen sind. Diese Tatsache spielt lediglich auf der Ebene der Nutzer eine Rolle: nichtprofessionelle Nutzer sind keine Unternehmen. Die Sport- und Tourismusinfrastruktur am Nürburgring ist keine allgemeine Infrastruktur wie beispielsweise eine öffentliche Straße, die zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Für die Finanzierung der Errichtung der in Rede stehenden Infrastruktur (über die Darlehen aus dem Liquiditätspool und Gesellschafterdarlehen bzw. später über das ISB-Darlehen) gelten daher die Vorschriften für staatliche Beihilfen.

    (175)

    Bei der Organisation von Formel-1- oder sonstigen Motorsportrennveranstaltungen handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Profisportmarkt, der wesentlich von Senderechten profitiert. Der Umstand, dass Formel-1- und andere Motorsportveranstaltungen strukturell defizitär sind oder regionalpolitischen Zielen dienen, reicht als Grund nicht aus, um ihre Finanzierung vom Geltungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen auszunehmen. Die Kommission stellt daher fest, dass Formel-1- und andere Motorsportrennveranstaltungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.

    (176)

    Tourismusförderung, Projekterschließung, Bau von Immobilien, Unternehmensführung und Handel mit Automobilen oder Motorrädern gelten ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeiten.

    c)   Selektivität

    (177)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen auf der Ebene der Betreiber (NG im Falle der Maßnahmen 1, 3, 8, 9, 13, 14, 16, 18 und 19; EWN, FSZ, MAN, TTI, BWN, BWNB und Camp4Fun im Falle von Maßnahme 2; MSR im Falle der Maßnahmen 4, 5, 8, 9, 11, 12, 18 und 19; CST im Falle von Maßnahme 5; MIB im Falle von Maßnahme 7; CMHN im Falle der Maßnahmen 8, 9, 18 und 19; NAG im Falle der Maßnahmen 10 und 17; Mediinvest, Geisler & Trimmel und Weber im Falle von Maßnahme 15) selektiven Charakter haben, da sie diesen Betreibern eine Begünstigung verschaffen. Ferner wurde die Betrauung mit dem Bau und dem Betrieb der Infrastruktur nicht transparent, diskriminierungsfrei und im Einklang mit den Vergabevorschriften vergeben. Auf der Ebene der Nutzer sind die Maßnahmen allerdings nicht selektiv, da der Zugang für Amateursportclubs und die breite Öffentlichkeit auf transparente und diskriminierungsfreie Weise gewährleistet ist.

    d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

    (178)

    Durch die Maßnahmen 1 bis 19 entsteht eine Verfälschung des Wettbewerbs auf den Märkten für den Betrieb von Rennstrecken, Offroad-Parks, Freizeitparks, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie auf den Märkten für Tourismusförderung, Projekterschließung, den Bau von Immobilien, Unternehmensführung und den Handel mit Automobilen oder Motorrädern, da die Beihilfen zugunsten der Infrastruktur am Nürburgring und der Formel-1-Veranstaltungen die Nutzung dieser Infrastruktur fördern. Die Organisation von Formel-1- und anderen Motorsportveranstaltungen fördert den Zustrom von Kunden zu diesen Veranstaltungen.

    (179)

    Die in Rede stehenden Maßnahmen verschafften NG, MSR und CMHN die Möglichkeit, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, so dass sie im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, nicht die Konsequenzen tragen mussten, die sich normalerweise aus ihren schwachen Finanzergebnissen ergeben hätten. Dies stellt insofern eine Verfälschung des Wettbewerbs dar, als andere auf denselben Märkten tätige Unternehmen ihren Betrieb ohne staatliche Unterstützung gewährleisten müssen.

    (180)

    Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten steht der Nürburgring mit seinen Formel-1-Veranstaltungen und der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft (DTM) im Wettbewerb mit anderen Rennstrecken in der Union, die Spitzenwettkämpfe im Motorsport ausrichten, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Freizeitpark am Nürburgring auch Besucher aus Belgien anzieht (dessen Grenze zu Deutschland rund 50 km vom Nürburgring entfernt liegt). In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass eine Beschwerde des konkurrierenden Freizeitparkbetreibers Eifelpark vorliegt (vgl. Erwägungsgrund 2). Außerdem ist nicht auszuschließen, dass in Bezug auf den Betrieb von Offroad-Parks, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie in den Bereichen Tourismusförderung, Projekterschließung, Bau von Immobilien, Unternehmensführung und Handel mit Automobilen oder Motorrädern Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten entstehen.

    e)   Vorteil

    (181)

    Für die Prüfung, ob eine Transaktion zwischen einer staatlichen Stelle und einem Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt, ist nach ständiger Kommissionspraxis, die durch die Rechtsprechung bestätigt wurde, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers heranzuziehen (149). Diesem Grundsatz zufolge muss der Staat, wenn er auf dem Markt als gewerblicher Unternehmer tätig ist, wie ein privater Marktteilnehmer handeln. Andernfalls könnte eine staatliche Beihilfe vorliegen. Wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers Anwendung findet, ist für das Vorliegen einer Beihilfe folglich ausschlaggebend, ob sich ein privater Wirtschaftsbeteiligter in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes können als Gründe für die Gewährung von Fördermaßnahmen ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden. Wie in der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt, können staatliche Maßnahmen nicht getrennt betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit anderen Beihilfemaßnahmen geprüft werden (150).

    (182)

    Bei der Prüfung der Frage, ob den Eigentümern bzw. Betreibern (NG, MSR und CMHN bis zum 30. April 2010 und auch NAG vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012) ein Vorteil verschafft wurde, ist daher der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anzuwenden. Zunächst ist festzustellen, dass die Maßnahmen 1 bis 19 keine Pari-passu-Transaktionen (151) sind, da Deutschland keinen privaten Investor gefunden hatte, der bereit gewesen wäre, unter vergleichbaren Bedingungen (zum Beispiel in den Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“) zu investieren. Zwei Darlehen wurden zwar von privaten Anbietern gewährt, die entsprechenden Beträge waren jedoch im Verhältnis zu den öffentlichen Investitionen gering, die Darlehen betrafen nur den Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“ (d. h. hauptsächlich die Hotels) (152), und sie wurden nicht der NG oder einem anderen Beihilfeempfänger gewährt, sondern nur der CMHN und der MSR.

    Tabelle 14

    Darlehen privater Finanzinstitute an CMHN/MSR

    Finanzinstitut

    Jahr

    Empfänger

    Betrag (in Mio. EUR)

    Zinssatz

    Besicherung

    (in Mio. EUR)

    Bank für Tirol und Vorarlberg

    2008

    CMHN

    (…)

    […] %

    + […] % Gebühr

    […] (Hypothek)

    Verpfändung von Geschäftsanteilen der MSR

    Kreissparkasse Ahrweiler

    2010

    MSR

    (…)

    […] %

     

    (183)

    Auf jeden Fall räumt Deutschland ein, dass auch für den Teilbereich II des Projekts kein langfristiger privater Investor gefunden wurde.

    (184)

    Außerdem wurden der Kommission Geschäftspläne für das Projekt „Nürburgring 2009“ und für die NG für den Zeitraum 2006 bis 2010 übermittelt:

    Tabelle 15

    Geschäftspläne für das Projekt „Nürburgring 2009“ (in Mio. EUR)

    Relevantes Unternehmen/Tätigkeit

    Datum

    Kosten

    Umsatz (2009-2020)

    Ergebnis vor Steuern (2009-2020)

    Projekt „Nürburgring 2009“

    12/2005

    113 (153)

    281

    22

    Projekt „Nürburgring 2009“

    3/2006

    113 (153)

    181

    – 59

    Projekt „Nürburgring 2009“

    3/2006

    113 (153)

    281

    22

    Projekt „Nürburgring 2009“

    8/2006

    113 (153)

    281

    22

    Projekt „Nürburgring 2009“

    11/2007

    135

    279

    45

    Projekt „Nürburgring 2009“

    12/2008

    140

    283

    40

    Projekt „Nürburgring 2009“

    3/2009

    159

    287

    28

    Projekt „Nürburgring 2009“

    8/2009

    195

    331 (154)

    67 (154)

    Projekt „Nürburgring 2009“

    10/2009

    200

    260 (154)

    – 17 (154)

    Projekt „Nürburgring 2009“

    12/2009

    200

    254 (154)

    – 35 (154)

    NG, MSR, CMHN konsolidiert (155)

    7/2010

    283

    – 769 (156)

    NG, MSR, CMHN konsolidiert (155)

    9/2010

    283

    – 269 (156)

    NG, MSR, CMHN konsolidiert (155)

    9/2010

    59 (156)

    (185)

    Aus Tabelle 15 geht klar hervor, dass die veranschlagten Kosten in der Vorbereitungsphase des Projekts „Nürburgring 2009“ kontinuierlich anstiegen, während seine Gewinne (Ergebnis vor Steuern) deutlich zurückgingen, von einem Gewinn von 22 Mio. EUR im Plan vom Dezember 2005 auf einen Verlust von 35 Mio. EUR im Plan vom Dezember 2009. Ein privater Investor hätte einen derartig drastischen Anstieg der Kosten und einen erheblichen Rückgang der Gewinne in der Projektvorbereitungsphase zwischen Dezember 2005 und Dezember 2009 (nach den vorliegenden Informationen waren die Hauptfinanzierungen für die Bauvorhaben in der Zeit von Mai 2008 bis Juni 2010 gewährt worden) nicht akzeptiert.

    (186)

    Auf jeden Fall hat die Kommission bei der Prüfung der betreffenden Geschäftspläne, die sie im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berücksichtigt hat, Folgendes festgestellt:

    a)

    Teile der Maßnahmen 1, 2 und 3 wurden bereits vor dem ersten Geschäftsplan vom Dezember 2005 durchgeführt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage des betreffenden Geschäftsplans beschlossen wurden.

    b)

    Ferner wurden Teile der Maßnahmen 2 und 3 gleichzeitig mit dem ersten Geschäftsplan (Dezember 2005) gewährt. Hierzu stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen im Kontext einer kontinuierlichen öffentlichen Förderung gewährt wurden, die bereits zuvor (2002 oder früher) begonnen hatte, und zwar ohne jegliche private Unterstützung und zugunsten eines Unternehmens, dessen Finanzlage sich verschlechterte. Daher können die betreffenden Teile der Maßnahmen 2 und 3 nicht losgelöst von den früheren Maßnahmen (Teile der Maßnahmen 1, 2 und 3) betrachtet werden; die betreffenden Teile der Maßnahmen 2 und 3 bilden vielmehr deren Fortsetzung und müssen daher als Gewährung eines weiteren Vorteils angesehen werden.

    c)

    Teile der Maßnahmen 2 und 3 wurden durchgeführt, als bereits die ersten drei Geschäftspläne vom Dezember 2005, März 2006 und August 2006 vorlagen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass die in diesen Plänen veranschlagten Werte für die künftigen Umsätze und Gewinne der NG trotz der erheblichen Verschlechterung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse der NG während des gleichen Zeitraums (negatives Eigenkapital, erheblicher Anstieg der Verbindlichkeiten, Umsatzrückgang, jährliche Verluste) unverändert fortgeschrieben wurden. Vor diesem Hintergrund können die betreffenden Geschäftspläne nicht als realistisch und akzeptabel angesehen werden, da sie ungeachtet der vom Unternehmen erwirtschafteten schlechten Ergebnisse die gleichen Prognosen wie zuvor aufwiesen.

    d)

    Die ersten sechs Geschäftspläne (Dezember 2005, März 2006, August 2006, November 2007 und Dezember 2008) bezogen sich nicht auf den zukünftigen Geschäftsbetrieb der NG insgesamt, sondern nur auf einen Teil, da das Geschäftssegment Formel 1 unberücksichtigt blieb. Vor diesem Hintergrund können die betreffenden Geschäftspläne nicht als verlässliche Grundlage für die Entscheidung über eine finanzielle Unterstützung der NG angesehen werden.

    e)

    Die Geschäftspläne vom März 2009 bis zum Dezember 2009 beinhalteten auch Prognosen zum Geschäftssegment Formel 1. Allerdings wurden für dieses Geschäftssegment für den gesamten Zeitraum 2009-2020 Verluste veranschlagt, mit Umsätzen, die konstant auf dem gleichen Niveau wie vor 2009 ausgewiesen wurden; daher hat es den Anschein, dass keine Umstrukturierung des Geschäftssegments Formel 1 vorgesehen war. Ebenso stellt die Kommission fest, dass in diesen Plänen Erträge veranschlagt waren, die deutlich geringer als die in den vorangegangenen Geschäftsplänen angesetzten waren (7-9 Mio. EUR gegenüber 22-40 Mio. EUR). Diese Fakten schmälern die Schlüssigkeit des Geschäftsmodells, das in den Geschäftsplänen vom März 2009 bis zum Dezember 2009 vorgestellt wurde.

    f)

    Die beiden Geschäftspläne vom Juli 2010 und vom September 2010 sahen in den Worst-Case-Szenarien bis 2030 Verluste vor, d. h. es wurde nicht von einer rentablen Geschäftstätigkeit ausgegangen.

    g)

    Im Plan vom September 2010 schließlich waren für 2016 bis 2030 Gewinne veranschlagt, allerdings enthielt dieser Plan keine Sensitivitätsanalyse (d. h. Ergebnisse für das Worst-Case-Szenario). In jedem Fall wird in diesem Plan die erhebliche Verschlechterung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse der NG während des gleichen Zeitraums (negatives Eigenkapital, erheblicher Anstieg der Verbindlichkeiten, Umsatzrückgang, jährliche Verluste) ignoriert. Auf dieser Grundlage kann der betreffende Geschäftsplan nicht als realistisch und akzeptabel angesehen werden, da er die vom Unternehmen bisher erzielten schlechten Ergebnisse außer Acht lässt.

    (187)

    Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die Ausreichung von öffentlichen Fördermitteln an die NG als ein Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Abschnitt 5.1), die auf die Finanzierung ihrer damaligen (Betrieb der Rennstrecke) oder zukünftigen betrieblichen Tätigkeit (Betrieb der Rennstrecke sowie neuer Hotels) ausgerichtet war, auf der Grundlage der betreffenden Geschäftspläne als marktkonform angesehen werden kann.

    (188)

    In Bezug auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers lässt sich zu den einzelnen Maßnahmen Folgendes anführen:

    Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlusses vom 21. März 2012 waren

    (189)

    Zu Maßnahme 1 (Bereitstellung von Kapital durch das Land und den Landkreis Ahrweiler für die NG in Form von Einstellungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen) stellt die Kommission fest, dass die dargestellte Analyse der vorgelegten Geschäftspläne relevant ist. Kein privater Investor hätte der NG 2004 und in den folgenden Jahren Kapital zur Verfügung gestellt. Das der NG am 1. Mai 2002 (2 179 000 EUR) und am 21. Dezember 2004 (22 839 241 EUR) vom Land zugeführte Kapital sowie das ihr am 31. August 2004 (4 887 000 EUR) und am 4. September 2007 (10 000 000 EUR) vom Land und vom Landkreis Ahrweiler zugeführte Kapital stellen daher Beihilfen in Höhe des vollen Betrags des bereitgestellten Kapitals dar.

    (190)

    Zu Maßnahme 2 (die Gesellschafterdarlehen der NG vor Beginn des Projekts „Nürburgring 2009“) stellt die Kommission auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Finanzkennzahlen fest, dass EWN, Camp4Fun und TTI jährliche Verluste verzeichneten und ein negatives Eigenkapital aufwiesen, als sie ihren jeweiligen Teil von Maßnahme 2 erhielten (siehe die Tabellen 1 bis 4). Gleichzeitig verzeichneten BWN1, BWNB und BWN2, die im Zeitraum 2004-2007 Darlehen erhalten hatten, während dieses gesamten Zeitraums jährliche Verluste und wiesen 2005, 2006 und 2007 auch ein negatives Eigenkapital aus. MAN schließlich verzeichnete sowohl kumulierte als auch jährliche Verluste, als es seinen Teil von Maßnahme 2 erhielt. Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien ist die Kommission daher der Auffassung, dass sich diese Unternehmen zum Zeitpunkt von Maßnahme 2 in Schwierigkeiten befanden. Dagegen stellt die Kommission auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Finanzkennzahlen fest, dass sich die FSZ nicht in Schwierigkeiten befand, als sie ihren Teil von Maßnahme 2 erhielt, da sich anhand ihrer Finanzkennzahlen keines der unter Randnummer 11 der Leitlinien genannten Anzeichen belegen lässt. Mit der Vergabe von Darlehen an Unternehmen, die sich in solchen Schwierigkeiten befanden, dass kein privater Investor sie zu keinem Zinssatz finanziert hätte, vor allem da diese Unternehmen zu einem Unternehmen gehörten, das sich seinerseits in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten befand (NG), wurde diesen Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft. Die Darlehen der NG an ihre Tochtergesellschaften EWN (6 195 170,02 EUR), BWN/BWNB (3 760 000 EUR), Camp4Fun (450 000 EUR), MAN (100 000 EUR) und TTI (25 000 EUR) sind daher nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Beträge der den Unternehmen MAN und TTI gewährten Darlehen unter der De-minimis-Obergrenze liegen, Deutschland aber weder geltend gemacht noch belegt hat, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (157) erfüllt waren. Diese Verordnung könnte jedoch in der Rückforderungsphase angewandt werden, sofern Deutschland nachweist, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner stellt die Kommission fest, dass die der FSZ gewährten Darlehen (646 738,12 EUR) dieser keinen Vorteil verschafften, da der angewandte Zinssatz von 6 % marktüblich ist, weil er dem deutschen Basissatz zum Gewährungszeitpunkt (5,06 % im April 2002, 4,8 % im März 2003 und 5,19 % im März 2008) (158) zuzüglich der für die finanzielle Lage der FSZ zu addierenden (100) Basispunkte entspricht, wobei berücksichtigt wird, dass FSZ bei Erhalt der Darlehen keines der in Randnummer 11 der Leitlinien genannten Symptome aufwies (159). Daher stellen die FSZ gewährten Darlehen keine staatliche Beihilfe dar.

    (191)

    In Bezug auf Maßnahme 3 (die Darlehen aus dem Liquiditätspool des Landes an die NG) hat Deutschland keinen Nachweis dafür erbracht, dass die NG nicht von Zinssätzen profitierte, die im Vergleich zu den Konditionen ihrer Wettbewerber günstiger waren. Außerdem ist schwer vorstellbar, dass einem Unternehmen, das sich in vergleichbaren finanziellen Schwierigkeiten wie die NG befindet, auf dem Markt überhaupt Finanzierungsmittel bereitgestellt würden, zu welchem Zinssatz auch immer. Zudem findet die letztendliche Rückzahlung der Mittel und der entsprechenden Zinsen erst nachträglich statt und ist zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen nicht bekannt; daher kann dieser Aspekt bei der Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden. Demnach wurden die aus dem Liquiditätspool finanzierten Maßnahmen nicht zu Marktkonditionen durchgeführt. Mit der Vergabe von Darlehen an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft. Insgesamt enthielten die der NG zwischen dem 30. Juni 2003 und dem 11. Mai 2010 vom Land gewährten Darlehen (siehe die Aufstellung der Darlehen in Tabelle 5) Beihilfen von 399 805 370 EUR.

    (192)

    Nach Prüfung des genannten Grundsatzes gelangt die Kommission in Bezug auf Maßnahme 4 (Darlehen der NG an die MSR) zum gleichen Schluss. Denn es ist nicht vorstellbar, dass zum Zeitpunkt der Maßnahme (Dezember 2007) einem Unternehmen, das sich in vergleichbaren finanziellen Schwierigkeiten wie die MSR befindet (siehe Tabelle 12 und Erwägungsgrund 155), auf dem Markt überhaupt Finanzierungsmittel bereitgestellt worden wären, zu welchem Zinssatz auch immer. Mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Der Vorteil, den die NG der MSR mit dem am 27. Dezember 2007 gewährten Darlehen von 300 000 EUR verschaffte, beträgt demnach 300 000 EUR.

    (193)

    Die Unterstützung der CST durch die NG (Maßnahme 5) entspricht nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Denn die Kommission stellt auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Finanzkennzahlen fest, dass die CST im Zeitraum 2008-2011 jährliche Verluste verzeichnete und ein negatives Eigenkapital aufwies und zudem 2009 in Liquidation ging. Bezug nehmend auf Randnummer 11 der Leitlinien ist die Kommission daher der Auffassung, dass sich die CST in Schwierigkeiten befand, als sie (in den Jahren 2008 bis 2011, siehe Tabelle 6) die zu Maßnahme 5 gehörenden Darlehen erhielt. Mit der Vergabe von Darlehen an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, vor allem da die CST zu einem Unternehmen gehörte, das sich seinerseits in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten befand (NG), wurde diesem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft. Der Vorteil, den die NG der CST mit den dieser zwischen dem 27. August 2008 und dem 18. April 2011 gewährten Darlehen von insgesamt 11 032 060 EUR verschaffte, entspricht demnach dem Betrag der Darlehen.

    (194)

    In der Patronatserklärung, die die NG am 23. Dezember 2009 zugunsten der CST abgab, sagte die NG zu, die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen zu finanzieren, die die CST selbst nicht leisten konnte. Zur Finanzierung dieser finanziellen Verpflichtungen würde die NG der CST Darlehen zu einem Zinssatz von 6 % gewähren. Die Zusage umfasste auch einen Rangrücktritt für die Forderungen der NG aus den von ihr auf der Grundlage der Patronatserklärung vom 23. Dezember 2009 finanzierten Darlehen, der vorsah, dass die einschlägigen Forderungen der NG gegen die CST den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubigern gegen die CST einnehmen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger nicht zugesagt hätte, die nicht zurückgezahlten Darlehen eines Unternehmens in gravierenden Schwierigkeiten zu finanzieren, und keinen Rangrücktritt für bestehende Forderungen gegen ein Unternehmen in gravierenden Schwierigkeiten erklärt hätte, da eine solche Maßnahme de facto auf den Verlust der Forderungen hinauslaufen würde. Deshalb stellt die Patronatserklärung, die die genannte Zusage für die Finanzierung der nicht zurückgezahlten Darlehen und den Rangrücktritt für die sich daraus ergebenden Forderungen umfasste, nach Auffassung der Kommission einen Vorteil dar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Patronatserklärung eine Maßnahme darstellt, die zusätzlich zu den Darlehen der Jahre 2008 bis 2011 (siehe Erwägungsgrund 182) gewährt wurde, denn: a) sie wurde nicht zum selben Zeitpunkt wie diese Darlehen gewährt; b) sie war in den Verträgen über die zugrunde liegenden Darlehen weder vorgesehen noch vorgeschrieben; c) sie wurde von der NG nach eigenem Ermessen beschlossen, um die Insolvenz der CST abzuwenden. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Gesamtbetrag der von der NG auf der Grundlage der Patronatserklärung vom 23. Dezember 2009 finanzierten Darlehen, der der Kommission jedoch nicht vorliegt.

    (195)

    Der Rangrücktritt für die Forderungen schließlich wurde von der NG und der CST am 13. Dezember 2010 vereinbart und bezog sich laut Vertrag auf die bis zum 30. November 2010 gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 10,4 Mio. EUR (d. h. die ersten 13 der insgesamt 15 in Tabelle 6 aufgeführten Darlehen). Dieser Rangrücktritt führte dazu, dass die Forderungen der NG gegen die CST den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger gegen die CST einnehmen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger einen solchen Rangrücktritt für bestehende Forderungen gegen ein Unternehmen in gravierenden Schwierigkeiten nicht akzeptiert hätte, da eine solche Maßnahme de facto auf den Verlust der Forderungen hinauslaufen würde. Deshalb stellt der Rangrücktritt nach Auffassung der Kommission einen Vorteil dar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Rangrücktritt von 2010 eine Maßnahme darstellt, die zusätzlich zu den zugrunde liegenden Darlehen gewährt wurde, denn: a) er wurde nicht zum selben Zeitpunkt wie diese Darlehen beschlossen; b) er war in den Verträgen über die zugrunde liegenden Darlehen weder vorgesehen noch vorgeschrieben; c) er wurde von der NG nach eigenem Ermessen beschlossen, um die Insolvenz der CST abzuwenden. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Gesamtbetrag der nachrangigen Darlehen, d. h. 10,4 Mio. EUR.

    (196)

    In Bezug auf die Zahlungen der NG an die IPC (Maßnahme 6) nimmt die Kommission die Feststellung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zur Kenntnis, dass ein sorgfältig handelnder Kaufmann die betreffenden Unternehmen nicht für die Erbringung von Dienstleistungen ausgewählt hätte und dass die NG frühere Tätigkeiten dieser Unternehmen nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hatte, um zu ermitteln, ob sie die notwendige Eignung besaßen und ob die von ihnen angebotenen Konditionen für die Finanzierung des Projekts „Nürburgring 2009“ realistisch waren (160). In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass den Unternehmen mit der Auswahl der IPC für die Erbringung dieser besonderen Dienstleistungen ein Vorteil verschafft wurde. Die Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe in Höhe der an diese Unternehmen geleisteten Zahlungen von insgesamt 640 000 EUR dar.

    (197)

    Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass das Darlehen der NG an die PNG von 3 Mio. EUR und das Darlehen der PNG an die MSR von 2 941 000 EUR zusammen eine Maßnahme bilden, bei der die PNG nur als Intermediär auftrat und dafür eine Gebühr von […] EUR erhielt. Begünstigte der Maßnahme war die MSR, die letztlich das Darlehen zu einem Zeitpunkt erhielt, zu dem sie sich in solchen finanziellen Schwierigkeiten befand, dass sie auf dem Markt keine Finanzierung erhalten hätte. Mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Der Vorteil, den die NG der MSR mit dem Darlehen vom 15. Oktober 2008 verschaffte, beträgt demnach 2 941 000 EUR.

    (198)

    Im Rahmen von Maßnahme 7 trat die MIB ihre Forderungen gegen die CST, die Nehmerin der betreffenden Darlehen, an die NG ab, die der MIB dafür einen Nominalpreis plus Zinsen zahlte. Da sich die CST in Schwierigkeiten befand (siehe Erwägungsgrund 184), stellt die Kommission fest, dass es nicht wahrscheinlich war, dass die MIB ihre Forderungen gegen die CST würde realisieren können. Deshalb kam diese Maßnahme der MIB zugute, die ihre Forderungen realisieren konnte und von der NG als Gläubiger eines Unternehmens in Schwierigkeiten abgelöst wurde. In Ermangelung eines Rentabilitätsplans der CST, mit dem eine Rückkehr des Unternehmens zur Rentabilität und damit auch die Aussichten auf Begleichung seiner Schulden hätten glaubhaft gemacht werden können, ist diese Maßnahme nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Die Abtretung von Forderungen der MIB in Höhe von 1 476 830,88 EUR an die NG stellt daher eine Beihilfe in Höhe des Kaufpreises von 1 476 830,88 EUR dar.

    (199)

    Zu Maßnahme 8 (Darlehen der ISB in Höhe von 325 265 000 EUR an NG, MSR und CMHN) ist festzustellen, dass mit der Vergabe von Darlehen ohne eine entsprechende Garantie (Maßnahme 9) an Unternehmen, die sich in solchen Schwierigkeiten befanden, dass kein privater Investor sie zu keinem Zinssatz finanziert hätte, den Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft worden sein könnte. In diesem besonderen Fall besteht die Beihilfe jedoch nicht in dem Darlehen (Maßnahme 8), sondern nur in der Garantie (Maßnahme 9), da die Kommission nicht ausschließen kann, dass ein privater Gläubiger NG, MSR und CMHN wegen der Garantie des Landes (Maßnahme 9) Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen hätte gewähren können.

    (200)

    Maßnahme 9, die Garantie für das ISB-Darlehen in Höhe von 325 265 000 EUR (Maßnahme 8), war nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Denn hierbei handelt es sich um eine regionalentwicklungspolitische Maßnahme öffentlicher Stellen; ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde keine derartigen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und zum erheblichen Nachteil der eigenen finanziellen Interessen treffen. Ferner stellt die Kommission fest, dass es nicht Ziel der Regionalentwicklungspolitik ist, Unternehmen in Schwierigkeiten in die Rentabilität zurückzuführen. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (161) („Garantiemitteilung“) genannten Voraussetzungen, die das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen würden, nicht erfüllt sind. Denn die Begünstigten waren Unternehmen in Schwierigkeiten, die Garantie deckte das Darlehen zu 100 %, und es wurde keine Garantieprämie für die Übernahme des Ausfallrisikos des garantierten Darlehens durch das Land gezahlt. Angesichts der gravierenden finanziellen Schwierigkeiten der Begünstigten (NG, MSR und CMHN) zum Zeitpunkt der Stellung der betreffenden Garantie (siehe die Tabellen 11 bis 13), geht die Kommission davon aus, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger den Begünstigten unter diesen Voraussetzungen eine Garantie gestellt hätte. Der Kommission liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Garantie in Anspruch genommen wurde. Deshalb stellt Maßnahme 9 nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe dar. Die Höhe der Beihilfe, die NG, MSR und CMHN durch die Garantie des Landes gewährt wurde, entspricht den Beträgen der betreffenden Darlehen (Maßnahme 8), d. h. 96 574 200 EUR und 113 590 800 EUR im Falle der NG, 92 000 000 EUR im Falle der MSR und 23 100 000 EUR im Falle der CMHN.

    (201)

    Zu Maßnahme 10 (Verpachtung des Nürburgring-Komplexes an die NAG) stellt die Kommission fest, dass mit einem Bietverfahren im Allgemeinen ausgeschlossen werden kann, dass einem Pächter ein Vorteil verschafft wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch für die Auswahl des Betreibers des modernisierten Nürburgring-Komplexes keine Ausschreibung durchgeführt. Dennoch lag die im Pachtvertrag angesetzte Mindestpacht abgesehen von den ersten drei Pachtjahren (d. h. vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2013) innerhalb der Bandbreite der Minimal- und Maximalwerte für marktübliche Jahrespachtbeträge, die im Sachverständigengutachten vom 29. September 2011 festgestellt wurden. Der EBITDA-Pachtzins lag mit Ausnahme des zweiten Pachtjahres sogar höher als die im Sachverständigengutachten angegebene maximale marktkonforme Jahrespacht. Die Kommission stellt daher fest, dass der Mindestpachtzins von 15 Mio. EUR ab 1. Mai 2013 nach dem Sachverständigengutachten vom 29. September 2011 als marktkonform gelten könnte, da er innerhalb der Bandbreite der marktüblichen Pachtbeträge lag und daher der NG keinen selektiven Vorteil verschafft hätte. Der Pachtvertrag lief jedoch tatsächlich nur vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012. Der im Gutachten und im Pachtvertrag für die ersten drei Pachtjahre festgelegte Mindestpachtzins ist in Tabelle 16 aufgeführt.

    Tabelle 16

    Mindestpachtzins für den Nürburgring-Komplex

     

    1.5.2010-30.4.2011

    1.5.2011-30.4.2012

    1.5.2012-30.4.2013

    Gutachten

    1,6 Mio. EUR

    12 Mio. EUR

    12,3 Mio. EUR

    Pachtvertrag

    0 EUR

    5 Mio. EUR

    11,5 Mio. EUR

    Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012 erhobene Pachtzins der NAG einen selektiven Vorteil verschafft hat, der der Differenz entspricht zwischen a) dem Pachtzins, der nach dem Sachverständigengutachten hätte erhoben werden müssen, und b) dem im Pachtvertrag festgelegten Pachtzins. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass eine Beihilfe in Höhe von 9 Mio. EUR, d. h. der Differenz zwischen den genannten Beträgen a und b, vorliegt (für das dritte Jahr wird nur die Hälfte der Differenz berechnet, da der Pachtvertrag am 31. Oktober 2012, d. h. Mitte des dritten Jahres, auslief) (162).

    (202)

    Zu Maßnahme 11 (die Darlehen der RIM an die MSR über Mediinvest als Intermediär und — im Falle eines der Darlehen — auch über die PNG als Intermediär) gibt Deutschland selbst an, dass für die Finanzierung des Teilbereichs II des Projekts „Nürburgring 2009“ keine privaten Investoren gefunden werden konnten. Außerdem geht aus dem Gutachten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz hervor, dass die potenziellen Investoren das Projekt als zu Marktbedingungen nicht rentabel einstuften. Mehrere private Betreiber von Freizeitparks lehnten eine Beteiligung an dem Projekt ab. Ohne eine entsprechende Garantie (Maßnahme 12) könnte mit der Vergabe eines Darlehens an Unternehmen, die sich in solchen Schwierigkeiten befanden, dass kein privater Investor sie zu keinem Zinssatz finanziert hätte, den Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags der Darlehen verschafft worden sein. In diesem besonderen Fall besteht die Beihilfe jedoch nicht in den Darlehen (Maßnahme 11), sondern nur in der Garantie (Maßnahme 12), da die Kommission nicht ausschließen kann, dass ein privater Gläubiger der MSR wegen der Garantie des Landes (Maßnahme 12) Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen hätte gewähren können. Die Kommission stellt fest, dass die Mediinvest und die PNG nicht die eigentlichen Empfänger der Beihilfen waren, sondern lediglich als Intermediäre auftraten, damit die Darlehen der RIM die MSR erreichten. Mit dieser Dienstleistung erzielte zudem nur die Mediinvest einen Gewinn, der einer Zinssatzdifferenz von höchstens 4,3 % (zwischen den von der RIM erhaltenen Darlehen und den der MSR gewährten Darlehen) entsprach, während die PNG nicht von unterschiedlichen Zinssätzen profitierte (für das von der Mediinvest erhaltene Darlehen galt derselbe Zinssatz wie für das der MSR gewährte Darlehen). Außerdem kann die Kommission angesichts der in den Erwägungsgründen 32 bis 34 und in Tabelle 14 wiedergegebenen Daten nicht den Schluss ziehen, dass die Mediinvest und die PNG für ihre Dienstleistungen nicht marktübliche Zinssätze in Rechnung gestellt hätten oder dass die Zinssatzdifferenzen (höchstens 4,3 % im Falle der Mediinvest, 0 % im Falle der PNG) über dem Marktniveau gelegen hätten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Mediinvest und die PNG nicht als Begünstigte von Maßnahme 11 angesehen werden können.

    (203)

    In Bezug auf Maßnahme 12, d. h. die der ISB gewährte Garantie des Landes für die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest (Maßnahme 11) ist die Kommission der Auffassung, dass es der MSR mit dieser Konstruktion ermöglicht werden sollte, die als Maßnahme 11 beschriebenen Darlehen zu erhalten. Die MSR befand sich zum Zeitpunkt der Darlehen in einer sehr schlechten finanziellen Lage. Kein privater Investor hätte einem Unternehmen in einer so schlechten finanziellen Lage eine Garantie gewährt. Der Kommission liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Garantie in Anspruch genommen wurde. Deshalb stellt Maßnahme 12 nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe dar. Die Höhe der Beihilfe, die durch die Garantie des Landes für die MSR gewährt wurde, entspricht dem Betrag der betreffenden Darlehen (Maßnahme 11), d. h. 85 484 000 EUR.

    (204)

    Bezüglich Maßnahme 13 (Bereitstellung von Einnahmen aus der Spielbankabgabe für die Tourismusförderung zugunsten der NG durch das Land) ist die Kommission der Auffassung, dass es sich hierbei um eine tourismuspolitische Maßnahme öffentlicher Stellen handelt; ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde keine derartigen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und zum erheblichen Nachteil seiner eigenen finanziellen Interessen treffen. Ferner stellt die Kommission fest, dass es nicht Ziel der Tourismuspolitik ist, Unternehmen in Schwierigkeiten in die Rentabilität zurückzuführen. Angesichts der schlechten Finanzlage der NG ist die Kommission der Auffassung, dass der NG ein Vorteil in Höhe des Gesamtbetrags der in Rede stehenden Maßnahmen verschafft wurde. Insgesamt stellen die vom Land für die NG bereitgestellten Einnahmen aus der Spielbankabgabe in Höhe von 1,6 Mio. EUR im Jahr 2009 und je 3,2 Mio. EUR in den Jahren 2010 und 2011 eine Beihilfe zugunsten der NG dar.

    (205)

    Die Ausführungen zu Maßnahme 13 in Bezug auf die Tourismuspolitik gelten auch für Maßnahme 14 (die Darlehen des Landes und Rangrücktritt). Zudem wurde mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Die Darlehen in Höhe von 20 Mio. EUR vom 21. August 2007, 10 Mio. EUR vom 22. Dezember 2009, 4,65 Mio. EUR vom 28. Dezember 2010 und 3,2 Mio. EUR vom 26. April 2011 sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 4,95 Mio. EUR vom 9. Dezember 2011, die der NG vom Land gewährt wurden, stellen daher Beihilfen dar, deren Höhe dem Betrag der Darlehen entspricht.

    (206)

    Infolge des Rangrücktritts, den das Land am 29. August 2007 in Bezug auf das genannte Darlehen von 20 Mio. EUR erklärte, um die Insolvenz der NG abzuwenden, nehmen die Forderungen des Landes gegen die NG den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger gegen die NG ein. Vor diesem Hintergrund stellt der Rangrücktritt (Teil von Maßnahme 14) nach Auffassung der Kommission einen gesonderten Vorteil zugunsten des Darlehens von 20 Mio. EUR im Rahmen von Maßnahme 14 dar, da er die Möglichkeiten des Landes, seine Forderungen gegen die NG einzuziehen, erheblich verringert hat. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Betrag des nachrangigen Darlehens, da sie es der NG ermöglichte, sich der Rückzahlung des nachrangigen Darlehens in Höhe von 20 Mio. EUR zu entziehen.

    (207)

    Zu Maßnahme 15 (Übernahme der Geschäftsanteile an der MSR durch die NG und die RIM) ist festzuhalten, dass die MSR zum Zeitpunkt der Maßnahme in Schwierigkeiten war, d. h. mit Verlust arbeitete. Dies wiederum bedeutet, dass der im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erwirtschaftete und den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Betrag negativ war. In diesem Sinne schlugen sich die negativen betrieblichen Ergebnisse der MSR in einem negativen Wert der einzelnen Geschäftsanteile nieder. Anders ausgedrückt hätte ein potenzieller Investor eigentlich Anspruch auf einen Betrag in Höhe der Verluste der MSR aus ihrer Geschäftstätigkeit, die sich in den Geschäftsanteilen widerspiegeln. Mit dem Kauf der MSR wollten die NG und die RIM das Unternehmen eindeutig unterstützen. Der Eigentümerwechsel als solcher beinhaltet jedoch keine Beihilfe für die MSR. Es sind vielmehr die sich daran anschließenden Maßnahmen (z. B. Darlehen der NG an die MSR), die Beihilfen für die MSR darstellen könnten. Wegen der Gesellschaftsrechtsform der MSR haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, und beim Verkauf der MSR durch seine früheren Eigentümer an die NG und die RIM wurde den Veräußerern nur ein dem Kaufpreis entsprechender symbolischer Preis von 3 EUR gezahlt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Preis von 1 EUR pro Anteil für die Veräußerer der MSR-Anteile, d. h. die Mediinvest, Geisler & Trimmel und Weber, keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellt.

    (208)

    Maßnahme 16 umfasst ein Gesellschafterdarlehen und einen Zuschuss des Landes an die NG für Formel-1-Rennveranstaltungen. Aus seinem Liquiditätspool stellte das Land der NG zwischen 2003 und 2007 24 978 808 EUR und 2009 15 426 562 EUR zur Verfügung (Maßnahme 3). Zur Refinanzierung dieser Beträge gewährte das Land der NG 2011 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 40 405 000 EUR. Ferner erhielt die NG im Juli 2011 einen Zuschuss von 13,5 Mio. EUR aus dem Landeshaushalt. Der Vorteil, den diese öffentlichen Zuwendungen für die NG darstellen, liegt auf der Hand, da die NG von einer Belastung befreit wurde, die sie normalerweise selbst hätte tragen müssen. Das Darlehen ist nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Mit der Vergabe eines Darlehens an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor es zu keinem Zinssatz finanziert hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des Betrags des Darlehens verschafft. Der Vorteil, den das Land der NG mit dem am 11. Januar 2011 gewährten Darlehen von 40 405 000 EUR verschaffte, beträgt demnach 40 405 000 EUR. Der Vorteil, den das Land der NG mit dem im Juli 2011 gewährten Zuschuss von 13,5 Mio. EUR verschaffte, beträgt 13,5 Mio. EUR.

    (209)

    Zu dem Formel-1-Konzessionsvertrag (Maßnahme 17) führte Deutschland an, die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen stelle eine nach den Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfemaßnahme dar. Deutschland macht jedoch nicht geltend, dass die Maßnahme ein beihilfefreier Ausgleich ist, der alle Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt. Schließlich hat Deutschland nicht belegt, dass die Konzessionsgebühr ausweislich eines Sachverständigengutachtens oder einer Marktstudie eine marktübliche Höhe hatte oder dass die Konzession ausgeschrieben worden war. In Ermangelung von Nachweisen dafür, dass die Maßnahme marktkonform war, ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Konzessionsvertrag der NAG einen Vorteil verschaffte. Bei dieser Maßnahme hätte der Beihilfebetrag im Prinzip der Differenz zwischen der Konzessionsgebühr und dem Marktwert der Konzession entsprochen. Da jedoch nach Angaben Deutschlands auf der Grundlage des Vertrags keine Zahlungen geleistet wurden, ist die darin enthaltene staatliche Beihilfe nicht verwirklicht worden und kann kein Beihilfebetrag ermittelt werden.

    Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlusses vom 7. August 2012 waren

    (210)

    Im Gegensatz zu Deutschland ist die Kommission der Auffassung, dass die Stundung der Zinszahlungen (Maßnahme 18) nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist und daher insbesondere angesichts der Finanzlage der NG, der MSR und der CMHN einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Denn die NG, die MSR und die CMHN befanden sich, wie oben dargelegt, zum Zeitpunkt der Maßnahme in einer sehr schlechten finanziellen Lage. Mit der Stundung der Zinszahlungen für ein Darlehen an ein Unternehmen, das sich in solchen Schwierigkeiten befand, dass kein privater Investor ihm zu keinem Zinssatz ein Darlehen gewährt hätte, wurde dem Unternehmen ein Vorteil in Höhe des ausstehenden Betrags des umgeschuldeten Darlehens verschafft. Die Stundung von 1,473 Mio. EUR im Falle der NG, 1,205 Mio. EUR im Falle der MSR und 303 000 EUR im Falle der CMHN, die von der ISB am 15. Mai 2012 gewährt wurde, stellt daher eine Beihilfe dar, deren Höhe dem ausstehenden Betrag der umgeschuldeten Darlehen entspricht.

    (211)

    In Bezug auf die Freistellungserklärung des Landes und den Rangrücktritt (Maßnahme 19) stellt die Kommission Folgendes fest: a) Die 2012 gestellte staatliche Garantie für Forderungen von bis zu 254 Mio. EUR (für ein Darlehen von 325 265 000 EUR) wurde durch eine Erklärung des Landes gewährt, um die Insolenz der NG, der MSR und der CMHN abzuwenden, die sich zu diesem Zeitpunkt in gravierenden Schwierigkeiten befanden. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht die Voraussetzungen der Garantiemitteilung erfüllte, den Begünstigten daher einen Vorteil verschaffte und damit eine staatliche Beihilfe darstellt. b) Der Rangrücktritt des Landes von 2012 für seine Forderungen aus der genannten Freistellungserklärung führte dazu, dass die Forderungen des Landes den letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger gegen die NG, die MSR und die CMHN einnehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger einen solchen Rangrücktritt für bestehende Forderungen gegen Unternehmen in gravierenden Schwierigkeiten nicht akzeptiert hätte, da eine solche Maßnahme de facto auf den Verlust der Forderungen hinauslaufen würde. Deshalb stellt der Rangrücktritt nach Auffassung der Kommission einen Vorteil dar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Freistellungserklärung und der Rangrücktritt von 2012 eine Maßnahme darstellen, die zusätzlich zu der Garantie von 2010 gewährt wurde. Denn die Freistellungserklärung und der Rangrücktritt von 2012 waren in der Garantie von 2010 weder vorgesehen noch vorgeschrieben, sondern wurden von den Behörden nach eigenem Ermessen beschlossen, um 2012 die Insolvenz der NG, der MSR und der CMHN abzuwenden. Der Umfang der Maßnahme entspricht dem Betrag der von der Freistellungserklärung und dem Rangrücktritt von 2012 abgedeckten Schulden, d. h. 254 Mio. EUR.

    (212)

    Die genannten Maßnahmen betreffen nach Auffassung der Kommission den Betrieb eines Komplexes, der nicht Teil der allgemeinen Infrastruktur ist, und wurden nicht in der Erwartung getroffen, dass der Beitrag des Landes eine marktübliche Rendite erbringen würde. Daher liegt eine staatliche Beihilfe für den Bau und den Betrieb der genannten Einrichtungen vor, die deren Betreiber, d. h. insbesondere der NG, zugutekommt.

    (213)

    Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe in der Differenz zwischen einem angemessenen Marktpreis für das Darlehen bzw. die Garantie und dem tatsächlich für die Maßnahme gezahlten Preis besteht; da sich die Beihilfeempfänger in so gravierenden Schwierigkeiten befanden, dass sie auf dem Markt keine Finanzierung erhalten hätten, entspricht der Vorteil dem vollen Umfang der in Rede stehenden Maßnahmen.

    f)   Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen

    (214)

    Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an die FSZ) sowie die Maßnahmen 8, 11 und 15 keine staatlichen Beihilfen darstellen, während Maßnahme 1, ein Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

    5.3.   RECHTSWIDRIGE BEIHILFEN

    (215)

    Maßnahme 1, ein Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 wurden unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Kommission sieht diese Maßnahmen daher als rechtswidrige staatliche Beihilfen an.

    5.4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT

    (216)

    Soweit bestimmte Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der Ausnahmeregelungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels geprüft werden.

    (217)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geltend zu machen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (163).

    (218)

    Da die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und da NG, MSR und CMHN seit 2002, 2007 bzw. 2008 Unternehmen in Schwierigkeiten waren, stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nur anhand des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere der Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden sollten. Nach Randnummer 20 der Leitlinien kann „ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Entgegen dem Vorbringen Deutschlands ist die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die unterstützten Dienstleistungen keine im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen, sondern wirtschaftliche Tätigkeiten in dem Wettbewerb unterliegenden Wirtschaftszweigen sind. Auch die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist in dieser Beihilfesache nicht anwendbar, da das Vorhaben und die Unternehmen, die durch die geprüften Maßnahmen unterstützt wurden, nicht als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse erachtet werden können und das Wirtschaftsleben Deutschlands nicht beträchtlich gestört war. Die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV ist ebenfalls nicht anwendbar, weil die geförderten Tätigkeiten offensichtlich weder der Förderung der Kultur noch der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen.

    (219)

    Im vorliegenden Fall sind die einschlägigen Voraussetzungen in den Abschnitten 3.1 und 3.2nicht erfüllt. Denn die Maßnahmen sind nicht nach 6 Monaten ausgelaufen, und Deutschland hat keinen Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien angemeldet. Zudem ist nicht nachgewiesen worden, dass die Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt waren, insbesondere durch einen erheblichen eigenen Beitrag der Beihilfeempfänger. Die Behörden haben auch keinen Liquidationsplan vorgelegt.

    (220)

    Die Kommission kann keine sonstigen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt erkennen (164). Denn im vorliegenden Fall befanden sich die Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen in Schwierigkeiten und kommen daher nicht für die Anwendung einer anderen Grundlage für die Vereinbarkeitsprüfung als die Leitlinien in Betracht.

    (221)

    Aus diesen Gründen sieht die Kommission Maßnahme 1, einen Teil von Maßnahme 2 (die Darlehen der NG an EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 als mit dem AEUV unvereinbar an.

    5.5.   RÜCKFORDERUNG

    (222)

    Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (165). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung des Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage (166). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die Beträge, die ihm als rechtswidrige Beihilfe gewährt wurden, zurückgezahlt hat. Durch diese Rückzahlung verliert er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (167).

    (223)

    Im Einklang mit der Rechtsprechung gilt nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (168) Folgendes: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […].“

    (224)

    Da die vorliegenden Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 108 AEUV nicht bei der Kommission angemeldet wurden und folglich eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen, müssen sie zur Wiederherstellung der Marktsituation vor der Gewährung der Beihilfe zurückgefordert werden. Die Rückforderung sollte sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte den Vorteil erlangte, d. h. ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken; die Rückforderungsbeträge sollten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen umfassen.

    (225)

    Die Kommission stellt fest, dass bestimmte Begünstigte (NG, MSR, CMHN, CST (169), IPC) sich in einem Insolvenzverfahren befinden (170). Nach ständiger Rechtsprechung wirkt sich die Tatsache, dass ein Begünstigter zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, nicht auf seine Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen aus (171). Gleichzeitig ist es in den meisten Fällen, in denen der Begünstigte zahlungsunfähig ist, nicht möglich, die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe in voller Höhe (einschließlich Zinsen) zurückzuerhalten, da das Vermögen des Empfängers nicht ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Daher kann die Lage vor Gewährung der Beihilfe nicht in der üblichen Weise in vollem Umfang wiederhergestellt werden. Da die Rückforderung letztlich auf die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung abzielt, hat der Gerichtshof entschieden, dass in solchen Fällen die Liquidation des begünstigten Unternehmens als annehmbare Option zur Rückzahlung angesehen werden kann (172). Somit kann nach Auffassung der Kommission davon ausgegangen werden, dass ein Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe von einem zahlungsunfähigen Empfänger angewiesen wird, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wenn die Beihilfe in voller Höhe zurückgezahlt worden ist oder, im Falle der Rückzahlung eines Teilbetrags, wenn die auf Rückzahlung der Beihilfe gerichtete Forderung in der Forderungstabelle eingetragen ist, das Unternehmen abgewickelt wird und seine Vermögenswerte zu Marktbedingungen veräußert werden, was die endgültige Einstellung seiner Tätigkeiten bedeutet. Allgemein sollte sichergestellt werden, dass kein Wirtschaftsbeteiligter nach dem Verschwinden des Beihilfeempfängers von rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen profitiert.

    (226)

    Die Rückforderung betrifft auch Begünstigte, die sich nicht im Insolvenzverfahren befinden: NAG, und BikeWorld GmbH für BWN1, BWNB und BWN2 (nach der Übernahme von BWN1 durch BWNB wurde das neuaufgestellte Unternehmen in BWNB2 umbenannt; dieses Unternehmen firmierte anschließend unter BikeWorld GmbH).

    (227)

    Die Kommission stellt fest, dass bestimmte Begünstigte — EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, MIB — zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses nicht mehr bestehen.

    (228)

    EWN, MAN und Camp4Fun wurden am 6. September 2011, 29. August 2013 bzw. 1. März 2010 aufgelöst. Es gab keine förmliche Liquidation. Zwischen diesen drei Begünstigten und ihrem verbleibenden Gesellschafter NG besteht wirtschaftliche Kontinuität. Als verbleibender Gesellschafter dieser Begünstigten haftet NG für deren Schulden einschließlich der aus staatlichen Beihilfen resultierenden Schulden. Da sich NG in einem Liquidationsverfahren befindet, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Forderung bezüglich der Zahlung der Beihilfe ordnungsgemäß in die Forderungstabelle eingetragen wird und NG seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt. Ferner sollte sichergestellt werden, dass kein Wirtschaftsbeteiligter nach dem Verschwinden von NG von rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen profitiert. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die den Begünstigten gewährten Beihilfen von NG als deren wirtschaftlichem Nachfolger zurückzufordern sind. Da NG die Beihilfen gewährt hat und gleichzeitig der wirtschaftliche Nachfolger der Beihilfeempfänger ist, muss die Rückforderung durch den Staat erfolgen.

    (229)

    MIB wurde nicht liquidiert, sondern am 6. September 2013 mit NAG zusammengeschlossen, so dass es nicht mehr als juristische Person besteht. Folglich ist NAG wie im Handelsregister angegeben nach § 2 Absatz 1 Umwandlungsgesetz der wirtschaftliche Nachfolger von MIB. Als wirtschaftlicher Nachfolger von MIB muss NAG die Beihilfe zurückzahlen.

    (230)

    TTI wurde nach dem deutschen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung am 4. Dezember 2007 liquidiert. TTI war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch einen Beschluss der Gesellschafter über die Liquidation aufgelöst wurde. Danach bestand der einzige Zweck von TTI in der Durchführung der Abwicklung. Nach § 70 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung hatte der Liquidator „die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen …“. Dann wurde das verbleibende Barvermögen auf die Gesellschafter aufgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft bereits aufgelöst. Nach Angaben Deutschlands gab es keine Rechtsnachfolge nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität, weil der Großteil des Barvermögens den Gesellschaftern zufloss, keine Geschäftstätigkeit mehr durchgeführt wurde und keine Übertragung des Geschäfts oder Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Gesellschafter erfolgte. Deutschland erklärte ferner, dass die Vermögenswerte von TTI nicht in einem Bietverfahren veräußert wurden, da sie bei Einleitung der Liquidation von TTI am 12. März 2004 lediglich den Abschlusssaldo von 19 777,39 EUR, Steuerrückforderungen von 1 222,01 EUR und Zinsen von einem Bankkonto in Höhe von 30,69 EUR umfassten. Da TTI wie dargelegt liquidiert wurde, hatte es keinen wirtschaftlichen Nachfolger, zumal nach der Liquidation keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde und die Gesellschafter keine Vermögenswerte oder operativen Elemente von TTI erhielten, sondern nur sehr geringes Barvermögen. Vor diesem Hintergrund und weil das Geschäft von TTI niemandem übertragen wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die in Rede stehende Maßnahme bedingte Beihilfe an niemanden übertragen wurde. Das Unternehmen wurde bereits vollständig liquidiert und die Rückforderung ist gegenstandslos, weil der Begünstigte der Beihilfe nicht mehr besteht und keinen wirtschaftlichen Nachfolger hat.

    6.   BEWERTUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN KONTINUITÄT ZWISCHEN DEN INSOLVENTEN UNTERNEHMEN UND DEM ERWERBER DER VERMÖGENSWERTE

    6.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE ZUGUNSTEN DES ERWERBERS DER VERMÖGENSWERTE

    (231)

    Wenn die Kommission auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 AEUV einen Negativbeschluss erlässt, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird, muss der betreffende Mitgliedstaat die unvereinbare Beihilfe zurückfordern. Die Rückforderungsverpflichtung kann dann auf ein neues Unternehmen, dem das betreffende Unternehmen einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen oder verkauft hat, ausgedehnt werden, wenn die Übertragungs- bzw. Veräußerungsstruktur auf eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen schließen lässt. Staatliche Beihilfen für den Erwerber könnten auch das Ergebnis einer Veräußerung der Vermögenswerte unter ihrem Marktwert sein (selbst wenn keine wirtschaftliche Kontinuität vorliegt).

    (232)

    Um zu entscheiden, ob der Erwerber der Vermögenswerte durch staatliche Beihilfen begünstigt wird, muss die Kommission prüfen, ob die Vermögenswerte zu ihrem Marktpreis veräußert wurden, und weitere im Folgenden behandelte Kriterien untersuchen.

    (233)

    Nach dem Urteil des Gerichts in der Sache Italien und SIM 2/Kommission (173), auf das die Kommission ihre Entscheidungen in den Beihilfesachen Olympic Airlines, Alitalia und SERNAM (174) stützte, wird die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem „alten“ Unternehmen und den neuen Strukturen anhand einer Reihe von Indikatoren vorgenommen. Dabei können die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: Gegenstand der Veräußerung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), Kaufpreis, Identität des/der Erwerber(s), Zeitpunkt der Veräußerung (nach der Einleitung der vorläufigen Prüfung, des förmlichen Prüfverfahrens oder nach dem abschließenden Beschluss) und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Diese Indikatoren wurden vom Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2012 in der Rechtssache Ryanair/Kommission (175) übernommen, das mithin die Alitalia-Entscheidung bestätigt.

    6.1.1.   Gegenstand der Veräußerung

    (234)

    Die Kommission stellt fest, dass die von Capricorn übernommenen Vermögenswerte alle Vermögenswerte der insolventen NG, MSR und CMHN umfassen und mit den wichtigsten Tätigkeiten dieser Gesellschaften zusammenhängen. Die Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN wurden jedoch im Rahmen des Bietverfahrens in 11 Verwertungseinheiten unterteilt, und alle Bieter konnten für einzelne Vermögenswerte sowie für eine, mehrere oder alle Verwertungseinheiten Angebote einreichen (siehe Abschnitt 2.5). Die Einteilung der Verwertungseinheiten erfolgte unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Vermögenswerte, des Investoreninteresses und der Separierungskosten. Die Insolvenzverwalter stellten keine Bedingungen hinsichtlich der zukünftigen Nutzung der Vermögenswerte. Die Kommission hält fest, dass die Entscheidung, alle Vermögenswerte an ein einziges Unternehmen zu veräußern, nicht von den Insolvenzverwaltern, sondern von den Marktkräften (d. h. von den Wirtschaftsbeteiligten, die ein Angebot für die Vermögenswerte abgegeben haben) getroffen wurde. Alle Bieter hatten die Möglichkeit, ein Angebot für eine der 11 Verwertungseinheiten, für alle oder bestimmte Vermögenswerte einzureichen. Aus marktbedingten Gründen lag der Wert der Angebote für einzelne Vermögenswerte oder Verwertungseinheiten unter dem Wert des höchsten Angebots für die Gesamtheit der Vermögenswerte. Dies dürfte eine Folge der wirtschaftlichen Interdependenz der Verwertungseinheiten sein: Ohne die Rennstrecke wären die Hotels nicht rentabel und ohne die Hotels wäre ein rentabler Betrieb der Rennstrecke mit Profirennen, Rockkonzerten und anderen Aktivitäten mit großem Einzugsbereich schwieriger.

    (235)

    Hinsichtlich der Beschäftigten enthalten weder die Unterlagen für das Bietverfahren noch der Kaufvertrag über die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften hinausgehende Verpflichtungen (z. B. eine Beschäftigungsgarantie) zum Übergang der Arbeitsverträge auf den neuen Eigentümer. Nach deutschem Recht gehen die Beschäftigungsverhältnisse automatisch auf den Erwerber der Vermögenswerte über. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (176) kann der Erwerber vom Insolvenzverwalter die Beendigung der Arbeitsverträge verlangen. Folglich konnte der Erwerber grundsätzlich selbst entscheiden, welchen Beschäftigten er neue Verträge anbieten wollte. Im vorliegenden Fall prüfte Capricorn seinen Bedarf mit Blick auf den rentablen Betrieb der erworbenen Vermögenswerte und beschloss, nicht alle Beschäftigten der Veräußerer, sondern 85 % davon (d. h. 253 der insgesamt 297 Beschäftigten) am 1. Januar 2015 (Termin der Aufnahme des Betriebs der erworbenen Vermögenswerte) zu übernehmen. Da Capricorn unabhängig über die Übernahme der Beschäftigten entscheiden konnte, führt die bestätigte Einstellung bestehenden Personals nicht zu einer Fortführung des Geschäftsbetriebs. Zudem sollen Management und Personal 2014 vollständig umstrukturiert werden.

    (236)

    Ferner stellt die Kommission fest, dass die das laufende Geschäft prägenden Veranstaltungsverträge ganz überwiegend nach der Saison 2014 beendet sein werden. Neue Verträge für die Zeit ab 1. Januar 2015 werden von der vom Erwerber gegründeten Betriebsgesellschaft mit den Kunden und Lieferanten verhandelt und abgeschlossen. Dabei werden auch neue Vertragspartner angesprochen. Capricorn beabsichtigt, selbst eine Reihe von Veranstaltungen zu organisieren, anstatt die Rennstrecke an externe Veranstalter zu vermieten.

    (237)

    Die Kommission hält fest, dass der Gegenstand der künftigen Tätigkeiten von Capricorn sich beträchtlich von denen der Nürburgring-Gruppe unterscheiden wird (siehe unten, insbesondere Abschnitt 6.1.5.).

    6.1.2.   Der Kaufpreis

    (238)

    Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Kontinuität müssen die Vermögenswerte im Rahmen des Bietverfahrens zu ihrem Marktwert verkauft werden.

    (239)

    Der Marktwert ist der Preis, den ein unter Marktbedingungen handelnder privater Investor hätte festsetzen können (177).

    (240)

    Deutschland hat die Vermögenswerte im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens an den Bieter verkauft, der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht hat.

    (241)

    Erstens enthielt die Aufforderung zur Interessenbekundung für die Nürburgring-Vermögenswerte keine Beschränkung hinsichtlich der Bieter, so dass jeder in dem Bietverfahren ein Angebot einreichen konnte.

    (242)

    Zweitens ist hinsichtlich des Transparenzgrundsatzes festzustellen, dass die Veräußerer allen Bietern genügend Zeit für eine sachgemäße Bewertung der Vermögenswerte gaben und alle erforderlichen und detaillierten Informationen zur Verfügung stellten. Nach dem Prozessbrief „Project RING — procedures for the submission of a final offer“, den KPMG interessierten Investoren am 17. Oktober 2013 sandte, sollten die Bieter, die eine gesicherte Finanzierung des in ihren indikativen Angeboten enthaltenen Preises nachweisen konnten, umfassenden Zugang zu einem elektronischen Datenraum erhalten und an einem Meeting mit dem NBG-Management und an einem strukturierten Q&A Prozess teilnehmen können. Hingegen würden Bieter, die nicht diegenannte Versicherung abgeben und keinen Beleg der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzierung vorweisen konnten, lediglich begrenzten Zugang zum elektronischen Datenraum und zum Financial Fact Book (FFB) der Veräußerer erhalten; sie sollten die Mitglieder des Teams, das das FFB erstellt hat, treffen, eine Ortsbegehung durchführen und an einem Meeting zur Vorabdiskussion des Kaufvertragsentwurfs teilnehmen können.

    (243)

    Außerdem standen die Veräußerer (KPMG) und alle Bieter, die sich für die betreffende Phase des Bietverfahrens qualifiziert hatten, über Schreiben und E-Mails von Juli 2013 bis April 2014 ständig miteinander im Kontakt, damit diesen Bietern alle relevanten Informationen und Klarstellungen übermittelt werden konnten. In diesem Rahmen wurde auf die Fragen dieser Bieter geantwortet oder auf ihre Behauptungen reagiert und es wurden ihnen alle Informationen zu den weiteren Schritten des Bietverfahrens übermittelt. So sandte KPMG beispielsweise die folgenden Schreiben und E-Mails an die Bieter: a) das Schreiben vom 19. Juli 2013, mit dem die Bieter über das Verfahren für die Einreichung eines indikativen Angebotes unterrichtet wurden; b) das Schreiben vom 12. September 2013, mit dem den Bietern die Verlängerung der Frist für die Einreichung indikativer Angebote mitgeteilt wurde; c) die E-Mail vom 19. September 2013, mit der einer der Bieter ([Bieter 5]) neuere Informationen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Nürburgrings erhielt; d) das Schreiben vom 17. Oktober 2013, mit dem ein Bieter ([Bieter 3]) über das Verfahren für die Einreichung eines endgültigen Angebotes unterrichtet wurde; e) die E-Mail vom 28. Oktober 2013, mit der einem der Bieter ([Bieter 2]) die vorläufigen Termine für die Treffen mit Interessenträgern mitgeteilt wurden; f) das Schreiben vom 3. Dezember 2013, mit dem ein Bieter ([Bieter 6]) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein indikatives Angebot nicht mehr berücksichtigt wurde, da sich seine Finanzierungspartner zurückgezogen hatten und keine anderen genannt worden waren, weshalb die Finanzierung des Angebots als nicht gesichert erachtet und die Abschlusswahrscheinlichkeit als unzureichend bewertet wurde; g) das Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit umfassenden und klaren Erläuterungen zu den Problemen und Behauptungen, die ein Bieter ([Bieter 3]) in einem Schreiben vom 9. Dezember 2013 (zwei Tage vorher) dargelegt hatte; h) das Schreiben vom 18. Dezember 2013 mit umfassenden und klaren Erläuterungen zu den Problemen und Behauptungen, die ein Bieter ([Bieter 3]) in einem Schreiben vom 11. Dezember 2013 (sieben Tage vorher) dargelegt hatte; i) die E-Mail vom 18. Februar 2014, mit der ein Bieter ([Bieter 3]) um bestimmte Präzisierungen und Bestätigungen zu seinem mit E-Mail vom 17. Februar 2014 (einen Tag vorher) übermittelten endgültigen Angebot gebeten und aufgefordert wurde, u. a. seine verbindliche Finanzierungszusage z. B. in Form eines verbindlichen Bestätigungsschreibens nachzuweisen und näher auszuführen, wann er mit den ausstehenden Finanzierungszusagen rechnete und wann er die Geschäftsbedingungen des Angebots voraussichtlich endgültig festlegen werde; j) die E-Mail vom 9. April 2014, mit der einem Bieter ([Bieter 3]) auf seine (sieben Tage vorher gesandte) E-Mail vom 2. April 2014 hin mitgeteilt wurde, dass KPMG noch keine näheren Angaben zu der von diesem Bieter geplanten Finanzierungsstruktur oder schriftliche Bestätigung von Drittparteien über die Unterstützung seines Angebots erhalten habe.

    (244)

    Drittens geht aus den von Deutschland übermittelten Unterlagen hervor, dass in keiner Phase des Bietverfahrens Bieter diskriminiert wurden. Wie in Erwägungsgrund 235 dargelegt, erhielten alle Bieter Informationen und Präzisierungen bezüglich der im Bietverfahren zugrunde gelegten Auswahlkriterien, Regeln und Verfahren, der Fristen für die Einreichung indikativer und endgültiger Angebote, der Verlängerung solcher Fristen, der finanziellen Lage des Nürburgrings, der in den indikativen oder endgültigen Angeboten der Bieter fehlenden Angaben und möglicher Fragen der Bieter. Gleichzeitig wurden Bieter, die die Auswahlkriterien des Bietverfahrens erfüllten (insbesondere die Vorlage einer Bestätigung von Finanzierungspartnern für die Finanzierung der Angebote), nicht von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die Kommission stellt zudem fest, dass mit keinem Bieter Exklusivverhandlungen geführt wurden und auch mit Bietern, deren endgültige Angebote nicht die genannte Finanzierungsbestätigung enthielten, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen verhandelt wurde, da eine solche Bestätigung noch erfolgen konnte.

    (245)

    Wie in Erwägungsgrund 54 beschrieben, enthält der Kaufvertrag eine Klausel, nach der die Parteien zum Vollzug des Vertrags erst verpflichtet sind, wenn: 1) die Kommission einen bestandskräftigen Beschluss erlässt, aus dem hervorgeht, dass weder der Erwerber noch seine Betriebsgesellschaft als Begünstigter der hier geprüften Beihilfen anzusehen sind und dass dementsprechend eventuelle Rückzahlungsforderungen weder an den Erwerber noch an die Betriebsgesellschaft zu richten sind, und 2a) die Frist für eine gerichtliche Überprüfung des Kommissionsbeschlusses ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs abgelaufen ist oder 2b) nach Einlegung eines Rechtsbehelfs ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts ergangen ist, das den Beschluss der Kommission bestätigt. Deutschland erläuterte, dass diese Klausel auf die fehlende Bereitschaft der Bieter, das Risiko einer Haftung für eine Rückforderung staatlicher Beihilfen zu übernehmen, zurückzuführen ist, dass die Veräußerer diese Klausel akzeptiert hatten, um die Vermögenswerte verkaufen zu können, und dass die Veräußerer, wie auch im ersten Entwurf des Kaufvertrags erklärt wurde, die Bieter von Beginn des Bietverfahrens an darauf hingewiesen hatten, dass sie bereit waren, mit den Bietern über die Auswirkungen des Beihilfeverfahrens zu sprechen (178). Deutschland erklärte ferner, dass ein Kommissionsbeschluss über die staatliche Beihilfe für den Nürburgring in den Mark-ups von Capricorn, [Bieter 2] und [Bieter 3] zum Kaufvertrag zur Bedingung gemacht wurde.

    (246)

    Viertens wurden für die Bieter außer den durch den rechtlichen Rahmen bedingten Einschränkungen keine Bedingungen festgelegt, wie deutlich an der Aufforderung zur Interessenbekundung und den Schreiben von KPMG an die Bieter abzulesen ist.

    (247)

    Daraus folgt, dass dieses Auswahlverfahren an sich hinreichend gewährleistet, dass der Preis der an den Erwerber veräußerten Vermögenswerte dem Marktwert entspricht. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veräußerung der Vermögenswerte zum Marktpreis erfolgte, da die Vermögenswerte im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens an den Bieter veräußert wurden, der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht hat.

    6.1.3.   Die Identität des Erwerbers

    (248)

    Die Kommission muss feststellen, dass zwischen dem neuen Eigentümer der Vermögenswerte und NG, MSR und CMHN keine Verbindungen bestehen, damit die Haftung des neuen Eigentümers bei einer etwaigen Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ausgeschlossen werden kann.

    (249)

    Zwischen Capricorn und NG, MSR, CMHN oder deren Anteilseignern oder den bisherigen Pächtern des Nürburgrings bestehen weder gesellschaftsrechtliche noch persönliche direkte oder indirekte Verbindungen. Demnach bestehen keine Verbindungen zwischen der Nürburgring-Gruppe und ihren Anteilseignern einerseits und dem neuen Eigentümer und dessen Anteilseignern andererseits.

    (250)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Käufer ein von NG, MSR und CMHN unabhängiges Unternehmen ist.

    6.1.4.   Der Zeitpunkt der Veräußerung

    (251)

    Die Kommission muss prüfen, ob der Zeitpunkt des Bietverfahrens zu einer Umgehung eines Kommissionsbeschlusses über die Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen führen kann.

    (252)

    Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass im Anschluss an die Ausweitung des Hauptprüfverfahrens auf die Maßnahmen, die bei der Kommission als Rettungsbeihilfen angemeldet wurden, 2012 vom zuständigen deutschen Amtsgericht das Insolvenzverfahren eingeleitet und Insolvenzverwalter benannt wurden. Die Veräußerung der Vermögenswerte wurde im Mai 2013 von den Insolvenzverwaltern eingeleitet, bevor ein Beschluss der Kommission zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens ergangen war. Da der Erwerber darauf besteht, dass die Übertragung erst stattfindet, wenn ein abschließender Beschluss der Kommission nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann, tritt der Kaufvertrag erst nach Erlass dieses Rückforderungsbeschlusses in Kraft und auch das Insolvenzverfahren wird erst danach abgeschlossen. Die Zahlung der ersten Kaufpreisrate fand vor Erlass dieses Beschlusses statt. Nach dem Kaufvertrag wird die Übertragung der Vermögenswerte an dem Tag wirksam, an dem dieser Beschluss Bestandskraft erlangt.

    (253)

    Im vorliegenden Fall weist die Tatsache, dass die Veräußerung von den vom zuständigen Amtsgericht bestellten Insolvenzverwaltern eingeleitet wurde und die Entscheidung über die Übertragung der Vermögenswerte vor Erlass dieses Kommissionsbeschlusses erfolgt ist, nach Auffassung der Kommission nicht so eindeutig auf eine wirtschaftliche Kontinuität hin, wie das der Fall wäre, wenn die Veräußerungsentscheidung von den Beihilfeempfängern selbst getroffen oder der Veräußerungsprozess erst nach Erlass dieses Beschlusses eingeleitet würde.

    6.1.5.   Die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion

    (254)

    Das Kriterium der ökonomischen Folgerichtigkeit dient der Beurteilung, ob der Erwerber der Vermögenswerte diese auf die gleiche Weise wie der frühere Eigentümer oder aber für eine andere Tätigkeit oder Strategie nutzen wird.

    (255)

    Nach Auffassung der Kommission wird der neue Eigentümer die Möglichkeit haben, seine Tätigkeiten unter anderen Bedingungen als NG, MSR und CMHN auszuüben und sein eigenes Geschäftsmodell umzusetzen.

    (256)

    Das Geschäftskonzept der Veräußerer wird vom Erwerber nicht übernommen. Die beiden vorhandenen Rennstrecken (Grand-Prix-Strecke und Nordschleife) werden in Zukunft […]genutzt, die eine […] ermöglichen. Zu diesem Zweck plant Capricorn den Bau zusätzlicher Einrichtungen und die Ausstattung […]. Ein Teil der Einrichtungen, die im Rahmen von Teilbereich II des „Projekts Nürburgring 2009“ gebaut wurden, wird stillgelegt (z. B. […]). Der ringoracer wird veräußert und die ringocard als Bezahlsystem abgeschafft. Im ringoboulevard werden die […].

    (257)

    Außerdem wird sich der Nürburgring nach den Plänen des Erwerbers von einer Tourismusattraktion hin zu einem Technologiecluster und Industriepool wandeln. Die Nutzung der Rennstrecken zu […] und die […] sollen einen Schwerpunkt der Aktivitäten am Nürburgring bilden. Zudem sollen durch […] gehoben werden. Der Erwerber plant überdies die […] am Nürburgring, wobei er […].

    (258)

    Der Erwerber wird die Vermögenswerte demnach nicht auf die gleiche Weise nutzen wie die insolventen Gesellschaften. Im Gegenteil will Capricorn die erworbenen Vermögenswerte in sein eigenes Geschäftskonzept integrieren und Synergien schaffen, was sein Interesse am Kauf der Vermögenswerte rechtfertigt. Verglichen mit dem gegenwärtigen Geschäftsmodell hat Capricorn ein neues Konzept für die Nutzung der Vermögenswerte entwickelt. Außerdem war der Betrieb einiger Vermögenswerte strukturell defizitär, was weitere Umstrukturierungs- und Optimierungsmaßnahmen erforderlich machen könnte.

    (259)

    Die genannten Aspekte zeigen, dass die ökonomische Folgerichtigkeit des Angebots von Capricorn nicht in einer Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Nürburgring-Gruppe besteht, sondern in der Integration bestimmter Vermögenswerte und eines Teils der Belegschaft der Nürburgring-Gruppe in einen Konzern, der seiner eigenen wirtschaftlichen Logik folgt.

    (260)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ökonomische Folgerichtigkeit des Betriebs darin besteht, dem neuen Eigentümer die Nutzung der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN unter anderen Bedingungen zu ermöglichen, und nicht in der Fortführung der Strategie dieser Unternehmen.

    6.1.6.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Kontinuität von NG, MSR und CMHN durch die Veräußerung der Vermögenswerte

    (261)

    Die Vermögenswerte wurden im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens zu ihrem dabei ermittelten Marktwert an den Bieter verkauft, der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht hat. Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Erwerber keine wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu NG, MSR oder CMHN hat. Die Veräußerungsentscheidung wurde vor einem etwaigen Negativbeschluss der Kommission im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren getroffen. Der neue Eigentümer wird die Vermögenswerte unter anderen Bedingungen und nach einem anderen Geschäftsmodell als NG, MSR und CMHN nutzen; der Gegenstand seiner Tätigkeiten wird sich erheblich von dem der Tätigkeiten der Nürburgring-Gruppe unterscheiden.

    (262)

    Angesichts dessen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass zwischen NG, MSR und CMHN und dem Erwerber der Vermögenswerte, Capricorn, oder seiner Betriebsgesellschaft keine wirtschaftliche Kontinuität vorliegt, so dass diese nicht für etwaige staatliche Beihilfen haften, die von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen.

    6.1.7.   Die Abhängigkeit des Vertragsvollzugs von einem Kommissionsbeschluss

    (263)

    Der von den Veräußerern und Capricorn geschlossene Kaufvertrag enthält eine Klausel, nach der die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings erst vollzogen ist, sobald mit einem bestandskräftigen Kommissionsbeschluss festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht vom Erwerber der Vermögenswerte zurückgefordert wird. Wie schon in Erwägungsgrund 56 ausgeführt, werden die veräußerten Vermögenswerte, sofern Anfang 2015 noch kein bestandskräftiger Kommissionsbeschluss vorliegt, vor dem 1. Januar 2015 an NewCo veräußert, an der der Erwerber 95,1 % und ein unabhängiger Treuhänder 4,9 % der Anteile halten werden. Der Treuhänder handelt im Interesse der Gläubiger und nicht der insolventen Beihilfeempfänger, ist aber nicht an Weisungen der Gläubiger gebunden. Ferner wird ein Betriebspachtvertrag zwischen NewCo und OpCo geschlossen, der mit Wirkung zum Vollzugstag endet. Die Geschäfte von OpCo werden unter ihrem Namen, auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und mit Beschäftigten ihrer Wahl geführt. NewCo erhält von OpCo einen jährlichen Pachtzins von insgesamt [4,6-5,1] Mio. EUR, der in die Insolvenzmasse der Nürburgring-Unternehmen eingehen wird (alle Zahlungen zugunsten der Insolvenzmasse werden ausschließlich zwecks Auszahlung an die Gläubiger in die Treuhänderkonten der Insolvenzverwalter überwiesen). Sobald der Beschluss der Kommission bestandskräftig wird, überträgt der Treuhänder alle seine Anteile an NewCo an den Erwerber. Wenn der Erwerber jedoch seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Treuhänder die Vermögenswerte veräußern. Sollte der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt werden, würden die Vermögenswerte wieder an die Insolvenzverwalter gehen, die diese dann unverzüglich verkaufen müssten, da die Liquidationspflicht nach deutschem Insolvenzrecht selbst in einem solchen Fall weiter besteht. Die Möglichkeit einer Weiterführung der Geschäfte der Nürburgring-Unternehmen durch NewCo besteht nicht.

    (264)

    Die Kommission stellt fest, dass mit dieser Vorgehensweise:

    a)

    der tatsächlicher Verkauf der Vermögenswerte der Begünstigten innerhalb von vier Monaten nach der Verabschiedung des vorliegenden Beschlusses stattfindet;

    b)

    selbst wenn der Abschluss der Transaktion in einem späterem Zeitpunkt stattfindet, der Käufer in der Zwischenzeit bereits Kontrolle über die Gesellschaft ausübt, in der er eine überwiegende Mehrheit der Vermögenswerte besitzt und wo der verbleibender Anteil an den Vermögenswerten einem Treuhänder gehören, der von den Darlehensnehmern unabhängig ist und vor deren Gläubigern keinen Anweisungen unterliegt;

    c)

    die Rückforderung nicht ausgesetzt ist; und

    d)

    die Begünstigten unwiderruflich aus dem Markt ausscheiden und keine Geschäftstätigkeit ausüben oder Geldströme erhalten. Sie werden liquidiert sobald ihre Forderungen und Verbindlichkeiten geregelt und die notwendigen Formalitäten erledigt sind (siehe Erwägungsgrund 55).

    (265)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass die Angebote anderer Bieter, die die Endphase des Bietverfahrens erreichten oder fast erreichten, ähnliche Bedingungen enthielten (179). Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderungsumgehung weder bezweckt wird noch droht und dass die in Rede stehende Vorgehensweise lediglich den Zweck einer geordneten Liquidation verfolgt.

    6.2.   BESCHWERDEN ZUR VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSWERTE

    6.2.1.   Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2

    (266)

    Ausgehend von den Angaben der Insolvenzverwalter und der Beschwerdeführer 1 bis 4 betrachtet die Kommission die von Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 2 vorgebrachten Beanstandungen nicht als gerechtfertigt. Die Vermögenswerte des Nürburgrings wurden in 11 Verwertungseinheiten aufgeteilt. Ausgehend von den Nachweisen, die von den Insolvenzverwaltern und den Beschwerdeführern 1 bis 4 vorgelegt wurden, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Bieter in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren Angebote für einen Vermögenswert, mehrere oder alle Vermögenswerte unterbreiten konnten. Auch wenn Capricorn als Bieter mit dem höchsten Angebot mit gesicherter Finanzierung letztendlich den Zuschlag für alle Vermögenswerte erhielt, ist dies an sich kein Beweis für eine wirtschaftliche Kontinuität (siehe auch Abschnitt 6.2.7). Die Kommission vermutet in diesem Zusammenhang, dass es den Beschwerdeführern 1 und 2 eher darum ging, die Übertragung der Rennstrecke an einen privaten Investor zu verhindern.

    (267)

    Die Bieter, die wie Beschwerdeführer 2 nur für einzelne Verwertungseinheiten ein Angebot einreichten, wurden nicht über die Verlängerung der Frist für die Einreichung verbindlicher Angebote bis zum 17. Februar 2014 informiert, weil ihre indikativen Angebote aufgrund der niedrigen Angebotswerte nicht für die zweite Phase des Auswahlverfahrens in Betracht kamen. Nach Auffassung der Kommission ist dies jedoch kein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz, da diesen Bietern mitgeteilt wurde, sie könnten ihr indikatives Angebot jederzeit vor Erteilung des Zuschlags für den Vertrag erhöhen, und anzunehmen ist, dass die Insolvenzverwalter die Bieter in diesem Fall nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung über die Fristverlängerung informieren würden.

    (268)

    Die Kommission erachtet es als vernünftig und effizient, dass nur die Bieter, deren Angebotswert hoch genug war, Zugang zu detaillierten Informationen über die Vermögenswerte erhielten (anhand denen sie u. a. den künftigen Investitionsbedarf bewerten konnten). Angesichts der in den verschiedenen Verfahrensphasen erteilten Informationen ist die Kommission zudem der Auffassung, dass den Bietern genügend Informationen für die Erstellung ihrer Angebote gegeben wurden. Außerdem haben die Beschwerdeführer 1 und 2 keine konkrete Information genannt, die sie an der Abgabe eines Angebots hindern würde.

    (269)

    Bezüglich der angeblich aus den Unterlagen zum Bietverfahren hervorgehenden langfristigen Vertragsbeziehungen stellt die Kommission fest, dass in dem hier vorliegenden Fall der Übertragung von Vermögenswerten die Arbeits- und Mietverträge nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen übertragen werden, dass die Veranstaltungsverträge grundsätzlich nur weiterlaufen können, wenn beide Vertragsparteien zustimmen, und dass Veranstaltungsverträge für die Übertragung der Vermögenswerte nicht zwangsläufig große wirtschaftliche Bedeutung haben. Zur Frage, ob durch den Betrieb von NGB neue Beihilfen gewährt wurden, stellt die Kommission fest, dass NGB von den Insolvenzverwaltern nur als Vehikel bis Ende 2014 für den vorübergehenden Betrieb der Vermögenswerte während des Insolvenz- und des Bietverfahrens gegründet wurde. Die Wahrnehmung des operativen Geschäfts durch eine vorübergehend bestehende Tochtergesellschaft eines insolventen Unternehmens während des Insolvenzverfahrens ist nach deutschem Recht zulässig und kann den Insolvenzverwaltern nicht untersagt werden. Im vorliegenden Fall lieferten die Insolvenzverwalter auch eine wirtschaftliche Begründung für das Bestehen von NBG für NG, MSR und CMHN, da die Gründung von NBG nach Auffassung der Verwalter den Wert der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN und damit des Gegenstands der Liquidation gesteigert hat. Gleichwohl nimmt die Kommission die Umstände der Gründung von NBG zur Kenntnis, d. h., dass NBG eine Tochtergesellschaft der Beihilfeempfänger NG, MSR und CMHN und, da sie deren sämtliche Aktiva und Passiva erhalten hat, deren Rechtsnachfolger ist, dass NBG diese Aktiva und Passiva unentgeltlich und nicht auf der Grundlage eines Bietverfahrens oder Wertgutachtens erhalten hat, genau dieselben Mitarbeiter beschäftigt und deren Geschäfte weiterführt. Daraus folgert die Kommission, dass zwischen NBG und den Beihilfeempfängern NG, MSR und CMHN eine wirtschaftliche Kontinuität besteht, weshalb mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten von NG, MSR und CMHN ebenfalls von NGB zurückgefordert werden müssen.

    (270)

    Die Kommission steht ferner auf dem Standpunkt, dass der Vertrag zwischen NBG und der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurde, um das operative Geschäft von NBG bis zum Verkauf der Vermögenswerte fortzuführen, nicht aber um die wirtschaftliche Kontinuität des Nürburgrings nach der Veräußerung aufrechtzuerhalten. Die Arbeitsverträge gehen aufgrund des deutschen Arbeitsrechts und nicht aufgrund des Tarifvertrags von NBG auf Capricorn über. Da keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und Capricorn besteht, ist nach Auffassung der Kommission nur relevant, dass Capricorn nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche Arbeitsverträge von NBG übernommen werden, und dass Capricorn beabsichtigt, rund 20 % dieser Verträge nicht zu übernehmen.

    (271)

    Die Kommission weist daher die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 als ungerechtfertigt zurück, da die in Rede stehenden Vermögenswerte an den Bieter veräußert wurden, der im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahren das höchste Gebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorlegte.

    6.2.2.   Beschwerde des Beschwerdeführers 3

    (272)

    Die Kommission stellt fest, dass das indikative und das endgültige Angebot von Beschwerdeführer 3 keinen Nachweis seiner Finanzierungsfähigkeit beinhalteten. Dies wurde Beschwerdeführer 3 mit den Schreiben vom 17. Oktober 2013, vom 11., 17. und 18. Dezember 2013 und mit den E-Mails vom 18. Februar 2014 und 9. April 2014 von den Veräußerern mitgeteilt. Beschwerdeführer 3 hatte bis zur Erteilung des Zuschlags durch den Gläubigerausschuss am 11. März 2014 und auch danach keine Nachweise zur Finanzierung seines Angebots beigebracht, die gerechtfertigt hätten, dass die Veräußerer keinem der beiden Angebote mit nachgewiesener Finanzierung den Zuschlag erteilen, sondern auf die Vorlage des Finanzierungsnachweises für das Angebot von Beschwerdeführer 3 warten. In diesem Zusammenhang sei auf Folgendes hingewiesen: a) In seiner E-Mail vom 21. Februar 2014 erklärte Beschwerdeführer 3, er sei zuversichtlich, alle verbindlichen Finanzierungszusagen in den kommenden zwei bis fünf Wochen zu erhalten; b) in seinem Schreiben vom 11. März 2014 gab Beschwerdeführer 3 an, er würde alle verbindlichen Finanzierungszusagen bis zum 31. März 2014 vorlegen können; c) in einem nicht unterzeichneten Schreiben vom 31. März 2014 der […] (Investmentbank und Beratungsunternehmen), das Beschwerdeführer 3 am 2. April 2014 KPMG vorlegte, heißt es, dass ein potenzieller Investor […] Mio. EUR zur Finanzierung des Erwerbs des Nürburgrings für Beschwerdeführer 3 bereitstellen werde. Diese angebliche Finanzierung stand allerdings u. a. unter dem Vorbehalt eines alle Parteien zufriedenstellenden Abschlusses der Due Diligence sowie der Erstellung und Übermittlung von endgültigen Unterlagen; der potenzielle Erwerber wurde nicht genannt. Daher hält die Kommission fest, dass Beschwerdeführer 3 sogar nach dem Capricorn erteilten Zuschlag für die Nürburgring-Vermögenswerte den Veräußerern keine Finanzierungszusage eines spezifischen Finanzierungspartners für den Erwerb des Nürburgrings aus erster Hand vorlegte. Stattdessen übermittelte Beschwerdeführer 3 den Veräußerern lediglich: a) ein endgültiges Angebot, das auf eine Finanzierungszusage für 30 Mio. EUR Bezug nahm, aber keinen Nachweis für diese Zusage (z. B. in Form eines verbindlichen Bestätigungsschreibens des betreffenden Finanzierungspartners) und keine näheren Angaben darüber enthielt, wann Beschwerdeführer 3 mit den ausstehenden Finanzierungszusagen rechnete und wann er die Geschäftsbedingungen des Angebots endgültig festlegen werde; b) ein nicht unterzeichnetes Schreiben, in dem auf die Finanzierung eines nicht genannten Investors Bezug genommen wurde, die jedoch von dem zufriedenstellenden Abschluss der Due Diligence sowie der Übermittlung von endgültigen Unterlagen abhing (Schreiben der […] vom 31. März 2014). Nach Auffassung der Kommission ist nicht nachgewiesen, dass die angebliche Finanzierungszusage der Jupiter Financial Group vom 26. März 2014 den Veräußerern jemals übermittelt wurde. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Veräußerer die Frist für die Vorlage des Finanzierungsnachweises von Beschwerdeführer 3 nicht verlängerten, weil viel dafür sprach, dass [Bieter 2] im Falle einer Fristverlängerung sein Angebot zurückziehen würde. [BIETER 2] hatte z. B. mit einer E-Mail des [Bieter 2]-Vertreters an KPMG vom 13. Januar 2014 erklärt, dass alle Veräußerungsvoraussetzungen vor dem 3. April 2014 vorliegen müssten, da [Bieter 2] sonst sein Angebot zurückziehen würde. Zudem berücksichtigten die Veräußerer, dass der Wert der Vermögenswerte später auch sinken konnte, da der Einfluss des Erwerbers auf das Geschäft in der Saison 2014 abnehme und der Abschluss der Verträge für 2015 anlaufen müsse. Die Kommission weist darauf hin, dass Beschwerdeführer 3 nicht an der Vorlage des Finanzierungsnachweises für sein bestätigendes Angebot in der Endphase des Veräußerungsprozesses gehindert war, solange kein endgültiger Kaufvertrag unterzeichnet war. Daher entspricht nach Auffassung der Kommission das Verhalten der Veräußerer dem eines marktwirtschaftlich handelnden Veräußerers. Die Bewertung des Angebots von Beschwerdeführer 3 ist daher marktkonform.

    (273)

    Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass die Veräußerer Gespräche mit [Bieter 2] und in der Endphase der Verkaufsverhandlungen mit [Bieter 2] und Capricorn führten, da [Bieter 2] ein Angebot in Höhe von 35 Mio. EUR vorgelegt hatte (siehe Tabelle 10) und bestätigte Verhandlungen zwischen Capricorn und der […] in der Finanzierungszusage der Bank vom 10. März 2014 resultierten. Bezüglich der Bewertung des Angebots von Capricorn stellt die Kommission fest, dass Capricorn eine Finanzierungszusage ihres Finanzierungspartners […] für ein Darlehen von 45 Mio. EUR vorlegte. Diese Zusage vom 10. März 2014 wurde den Veräußerern am 11. März 2014 vorgelegt, d. h. am Tag der Sitzung des Gläubigerausschusses, in der dieser über den Zuschlag für den Nürburgring entscheiden wollte. Capricorn legte eine Zusage für eine höhere Finanzierung als [Bieter 2] vor, da die Finanzierungszusage für [Bieter 2] für einen Betrag von [32-39] Mio. EUR galt. Ferner nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Gesamtangebot von Capricorn in Höhe von 77 Mio. EUR über dem Angebot von [Bieter 2] in Höhe von [47-52] Mio. EUR lag. Für das Gesamtangebot von [Bieter 2] sollten [30-33] Mio. EUR 2014 gezahlt werden, wovon allerdings [22-27] Mio. EUR bis März 2015 auf einem Sperrkonto bleiben sollten; die restlichen [16,5-18] Mio. EUR sollten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gezahlt werden.

    (274)

    Bezüglich der Vollzugsbedingung des zwischen den Veräußerern und Capricorn geschlossenen Kaufvertrags, nach der die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings erst bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses vollzogen ist, in dem festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht vom Erwerber der Vermögenswerte zurückgefordert wird, stellt die Kommission fest, dass nach den Bestimmungen in den relevanten Teilen der von den Insolvenzverwaltern und Deutschland vorgelegten Mark-ups von Beschwerdeführer 3 der Erwerber und der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten konnten, wenn bis zum 15. Juli 2014 (nach dem Vertragsentwurf vom 14. Januar 2014) bzw. bis zum 31. Dezember 2014 (nach dem Vertragsentwurf vom 14. Februar 2014) kein Positivbeschluss der Kommission erlassen worden wäre. Dieses Rücktrittsrecht war nicht befristet.

    (275)

    Zu den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers 3 stellt die Kommission Folgendes fest:

    a)

    Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass Beschwerdeführer 3 die bestehenden Verträge oder Verpflichtungen von NBG (außer Verträgen, die wie bestimmte Arbeits- oder Mietverträge von Rechts wegen übertragen werden) übernehmen musste. Dies brachten die Veräußerer gegenüber Beschwerdeführer 3 mit dem KPMG-Schreiben vom 11. Dezember 2013 auch klar zum Ausdruck. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass es im Ermessen von Beschwerdeführer 3 lag, in welchem Umfang er die Verträge übernehmen wollte, und von seinem Betriebs- und Nutzungskonzept für den Nürburgring abhing. Außerdem hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Veräußerungskonzept im Laufe des Bietverfahrens geändert wurde oder andere Bieter als Beschwerdeführer 3 über eine angebliche Änderung der Transaktionsstruktur geklagt hätten. Mit dem KPMG-Schreiben vom 11. Dezember 2013 wurde Beschwerdeführer 3 mitgeteilt, dass keine anderen Bieter sich beschwert hätten.

    b)

    Das Bietverfahren war nicht übermäßig lang.

    c)

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurde Beschwerdeführer 3 von den Veräußerern über die bis zum 17. Februar 2014 laufende Frist für die Vorlage eines bestätigenden Angebots unterrichtet. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass die Veräußerer die qualifizierten Bieter möglicherweise kurz nach Ablauf der verlängerten Frist auswählen würden. Die qualifizierten Bieter waren nicht an einer Änderung ihrer bestätigenden Angebote oder der Vorlage ihres Finanzierungsnachweises nach Ablauf dieser Frist gehindert, solange kein endgültiger Kaufvertrag unterzeichnet war (180). Die Frist bis zum 17. Februar 2014 wurde somit tatsächlich verlängert, um allen Bietern die Möglichkeit zur Änderung ihrer Angebote, zur Vorlage der Finanzierungsnachweise oder neuer Angebote zu geben. Da diese Verfahrensänderung jedem qualifizierten Bieter bekannt war, wurde nicht gegen die Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen.

    d)

    Da die Veräußerer allen Bietern alle verfügbaren Informationen gleichzeitig und mindestens drei Wochen vor der endgültigen Entscheidung des Gläubigerausschusses, Capricorn den Zuschlag für die Vermögenswerte zu erteilen, zur Verfügung stellten, war genügend Zeit für die Vorbereitung und Finalisierung der Angebote. Somit wurde der Grundsatz der Transparenz gewahrt. Die Kommission stellt ferner fest, dass Beschwerdeführer 3 mit den Schreiben der Veräußerer vom 19. Juli 2013, 17. Oktober 2013 und 17. Dezember 2013 hinreichend vorab über die Regeln des Bietverfahrens informiert wurde. Auch hinsichtlich des Zugangs zu den relevanten Informationen wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gewahrt, da den Bietern, die sich für die betreffende Verfahrensphase qualifiziert hatten, dieselbe Menge von Informationen gegeben wurde.

    e)

    Es gibt keinen Nachweis dafür, dass Capricorn mit einem Bierlieferanten oder mit „Rock am Ring“ vor Abschluss des Kaufvertrags verhandelte. Laut den Insolvenzverwaltern führte NBG alle einschlägigen Verhandlungen.

    f)

    Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags der beiden besten Bieter (Capricorn und [Bieter 2]), die vor der Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 erfolgte, ist kein Hinweis auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung. Es gibt keinen Beleg dafür, dass Capricorn vor der Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 über das Ergebnis des Bietverfahrens unterrichtet wurde.

    g)

    Keiner der Bieter hat eine Finanzierungsgarantie für den gesamten Kaufpreis vorgelegt. Somit haben die Veräußerer nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, als sie die Anforderung in Bezug auf die Finanzierungssicherheit im Laufe des Bietverfahrens weniger streng anwendeten.

    h)

    Die Einreichung eines Mark-up des Kaufvertrags war Teil der geschäftlichen Verhandlungen und ist aus beihilferechtlicher Sicht nicht von Belang.

    i)

    Die Veräußerer stellten umweltrechtliche Erwägungen zum Angebot des Beschwerdeführers 3 nur an, weil dieser sein Angebot nicht mit einer Finanzierung unterlegt hatte. Solche Erwägungen waren nicht Bestandteil der Kriterien für die Auswahl des erfolgreichen Bieters und hatten daher keinen Einfluss auf das Ergebnis des Bietverfahrens.

    j)

    Bezüglich der Behauptung von Beschwerdeführer 3, Capricorn und die Veräußerer hätten sich im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Bietverfahren von derselben Anwaltskanzlei ([…]) und insbesondere von einem bestimmten Anwalt dieser Kanzlei in beihilferechtlichen Fragen beraten lassen, stellt die Kommission fest, dass diese Kanzlei und ihre Anwälte nach Angaben Deutschlands a) den Veräußerern in dem betreffenden Bietverfahren (einschließlich der Insolvenzverwalter und des Gläubigerausschusses) keine Beratung erteilt haben, b) keinen Zugang zu Informationen aus den Angeboten anderer interessierter Investoren hatten, c) nur Zugang zu den im Datenraum und in der Presse verfügbaren Informationen über das Bietverfahren hatten und d) den Veräußerern oder dem Gläubigerausschuss keine Empfehlung gaben. Bezüglich des Anwalts der Kanzlei, auf den sich Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde bezog, erklärte Deutschland, dass a) dieser Anwalt von Mai 2012 bis April 2013 für das Land Rheinland-Pfalz arbeitete, d. h. vor Beginn des Bietverfahrens im Juni 2013; b) dieser Anwalt weder mit dem Land Rheinland-Pfalz noch mit der Bundesrepublik Deutschland während des Bietverfahrens in Kontakt stand; c) dieser Anwalt das Land Rheinland-Pfalz und die Veräußerer nie hinsichtlich des Bietverfahrens beraten hat; d) derselbe Anwalt lediglich als unabhängiger Sachverständiger in der Anhörung des rheinland-pfälzischen Landtags am 20. Juni 2013 zum Gesetz über den öffentlichen Zugang zur Rennstrecke Nürburgring teilgenommen hat. Außerdem wies Deutschland darauf hin, dass die beihilferechtlichen Aspekte des Bietverfahrens — d. h. die Tatsache, dass das Bietverfahren offen, transparent, bedingungs- und diskriminierungsfrei sein musste, damit der Erwerber nicht bei einer etwaigen Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen für die Erwerber des Nürburgrings haftet — allen Bietern auf folgende Weise zur Kenntnis gebracht wurden: a) durch die Kommissionsbeschlüsse vom 21. März 2012 (Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) und vom 7. August 2012 (Ausweitung des Verfahrens), b) durch die Veräußerer in allen relevanten in dem für das Bietverfahren eingerichteten Datenraum bereitgestellten Unterlagen, unter denen sich auch diese Angelegenheit betreffende Schriftwechsel zwischen der Kommission und Deutschland befanden, und c) durch die einschlägige Beschlusspraxis der Kommission.

    (276)

    Die Kommission weist daher die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 als ungerechtfertigt zurück, da die in Rede stehenden Vermögenswerte an den Bieter veräußert wurden, der im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens das höchste Gebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat.

    6.2.3.   Beschwerde des Beschwerdeführers 4

    (277)

    Nach dem Vergleich in Tabelle 10 werden durch das Angebot von Capricorn bei der Veräußerung höhere Einnahmen als durch das Angebot von [Bieter 2] erzielt.

    (278)

    Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers 4 stellt die Kommission Folgendes fest:

    a)

    Die Kommission nimmt die Erklärung des Insolvenzverwalters zur Kenntnis, die beiden Angebote von [Bieter 2] und Capricorn böten für die Veräußerer hinreichend Finanzierungssicherheit, auch wenn mit keinem der beiden Angebote das höchstmögliche Maß an Sicherheit erreicht werde. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 unterrichtete [Bieter 2] die Veräußerer über die finanziellen Kapazitäten der [Bieter 2]-Gruppe und erklärte, dass für die Investition rund [930-1030] Mio. EUR zur Verfügung stünden. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die […] mit ihrer Finanzierungsbestätigung vom 10. März 2014 eine Darlehensfazilität begründete, mit der Capricorn eine Fremdfinanzierung von insgesamt höchstens [41-49] Mio. EUR bereitgestellt wurde.

    b)

    Was die „Up-Front“-Zahlungen anbelangt, so hätten die Veräußerer bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschluss im Jahr 2014 nach dem [Bieter 2]-Angebot Zugang zu [30-33] Mio. EUR bzw. nach dem Angebot von Capricorn zu [58-63] Mio. EUR (plus rund 6 Mio. EUR aus dem Cashflow der NBG).

    c)

    Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers 4 und der Insolvenzverwalter ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das Durchführungsrisiko bei dem Angebot von Capricorn höher war als bei dem Angebot von [Bieter 2]

    d)

    Nach den in Erwägungsgrund 48genannten Auswahlkriterien war das Leistungsvermögen der Bieter kein Auswahlkriterium.

    e)

    Nach den in Erwägungsgrund 48 genannten Auswahlkriterien war die Höhe der Investition nach der Veräußerung kein Auswahlkriterium.

    f)

    Die Kommunikation der Veräußerer mit [Bieter 2] während des Bietverfahrens war akzeptabel. [Bieter 2] war nicht daran gehindert, sein Angebot bis zur Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 zu verbessern oder zu ändern.

    (279)

    Die Kommission hat daher keinen Nachweis für eine Diskriminierung von [Bieter 2] im Bietverfahren gefunden. Der Vorwurf, [Bieter 2] sei schlechter als andere Bieter einschließlich Capricorn behandelt worden, ist daher nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass [Bieter 2] ein bestätigendes Angebot abgab, den Vertrag aushandelte und als zweitbester Bieter mit gesicherter Finanzierung den finalisierten Vertragsentwurf unterzeichnen durfte. Bezüglich des Kriteriums eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass die von [Bieter 2] bereitgestellten Mittel mit Ausnahme einer Tranche von [7,1-7,6] Mio. EUR auf einem Sperrkonto verbleiben und entweder bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses oder wenn der Erwerber auch bei Nichtvorliegen eines bestandskräftigen Beschlusses nicht vom Vertrag zurücktreten würde (wobei eine Verlängerung der Rücktrittsfrist nicht ausgeschlossen war), bis zum 31. März 2015 den Veräußerern überwiesen werden sollte.

    (280)

    Die Kommission weist daher die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 als ungerechtfertigt zurück, da die in Rede stehenden Vermögenswerte an den Bieter veräußert wurden, der im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens das höchste Gebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat.

    6.2.4.   Schlussfolgerung

    (281)

    Aus den dargelegten Gründen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat die Kommission keinen Nachweis für einen Verstoß gegen den Grundsatz eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens für die Veräußerung der Vermögenswerte von NG, MSR und CMHN oder für ein über dem Preisangebot von Capricorn liegendes Gebot mit gesicherter Finanzierung gefunden.

    7.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (282)

    Die Kommission stellt fest, dass ein Teil der Maßnahme 2 (Darlehen für die FSZ) sowie die Maßnahmen 8, 11 und 15 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 darstellen.

    (283)

    Die Kommission stellt fest, dass Deutschland Maßnahme 1, einen Teil der Maßnahme 2 (Darlehen von NG für EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9 und 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 rechtswidrig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat.

    (284)

    Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Maßnahme 1, ein Teil der Maßnahme 2 (Darlehen von NG für EWN, MAN, TTI, Camp4Fun, BWN1, BWNB und BWN2) sowie die Maßnahmen 3 bis 7, 9 und 10, 12 bis 14 und 16 bis 19 zugunsten von Nürburgring GmbH, Motorsport Resort Nürburgring GmbH, Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH, Cash Settlement and Ticketing GmbH, Nürburgring Automotive GmbH, Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG, Motorsport Akademie Nürburgring GmbH & Co. KG, Test & Training International GmbH, Bike World Nürburgring GmbH, BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH, BikeWorld Nürburgring GmbH, Camp 4 Fun GmbH & Co. KG, IPC Gesellschaft für internationale Projektcoordination mbH bzw. MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 darstellten und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, da die einschlägigen Voraussetzungen der Leitlinien für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt sind und keine andere Grundlage für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde.

    (285)

    Die Kommission kommt ferner zu der folgenden Schlussforderung:

    Die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH stellt keine staatliche Beihilfe dar.

    Die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH führt nicht zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH und dem neuen Eigentümer der Vermögenswerte, Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, oder dessen Tochtergesellschaften. Daher betreffen etwaige Rückforderungen von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht die Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, die die im Wege des Bietverfahrens veräußerten Vermögenswerte erworben hat, oder deren Tochtergesellschaften —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die folgenden von Deutschland durchgeführten Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar:

     

    Teil der Maßnahme 2

    Darlehen in Gesamthöhe von 646 738,12 EUR, die der Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring GmbH & Co. KG zwischen dem 12. April 2002 und März 2008 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

     

    Maßnahme 8

    Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH für die Nürburgring GmbH vom 28. Juli 2010 in Höhe von 96 574 200 und 113 590 800 EUR, für die Motorsport Resort Nürburgring GmbH in Höhe von 92 000 000 EUR und für die Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH in Höhe von 23 100 000 EUR;

     

    Maßnahme 11

    Darlehen in Gesamthöhe von 85 484 000 EUR, die der Motorsport Resort Nürburgring GmbH zwischen dem 27. Mai 2008 und dem 7. Juli 2009 von der Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH gewährt wurden;

     

    Maßnahme 15

    Übertragung von 49,5 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Mediinvest GmbH an die Nürburgring GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010;

    Übertragung von 33,8 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Geisler & Trimmel General Contractor GmbH an die Nürburgring GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010;

    Übertragung von 6,7 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Weber Projektierungs- und Realisierungs GmbH an die Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010.

    Die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH and Congress- und der Motorsport Hotel Nürburgring GmbH.

    Artikel 2

    Die folgenden staatlichen Beihilfen, die von Deutschland in Form der nachstehend aufgeführten Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:

     

    Maßnahme 1

    Kapital in Form von Einstellungen in die Kapitalrücklage, das der Nürburgring GmbH am 1. Mai 2002 in Höhe von 2 179 000 EUR und am 21. Dezember 2004 in Höhe von 22 839 241 EUR vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde;

    Kapital in Form von Eigenkapitalerhöhungen, das der Nürburgring GmbH am 31. August 2004 in Höhe von 4 398 300 EUR und am 4. September 2007 in Höhe von 9 000 000 EUR vom Land Rheinland-Pfalz und am 31. August 2004 in Höhe von 488 700 EUR und am 4. September 2007 in Höhe von 1 000 000 EUR vom Landkreis Ahrweiler gewährt wurde;

     

    Teil der Maßnahme 2

    Darlehen in Gesamthöhe von 6 195 170,02 EUR, die der Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 29. April 2009 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

    Darlehen in Höhe von 100 000 EUR, die der Motorsport Akademie Nürburgring GmbH & Co. KG am 10. Dezember 2002 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

    Darlehen in Höhe von 25 000 EUR, die der Test & Training International GmbH am 15. August 2002 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

    Darlehen in Gesamthöhe von 450 000 EUR, die der Camp 4 Fun GmbH & Co. KG zwischen dem 26. Mai 2009 und dem 18. Dezember 2009 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

    Darlehen in Gesamthöhe von 500 000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 17. Oktober 2003 und dem 27. Oktober 2004 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

    Darlehen in Gesamthöhe von 1 660 000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 4. Februar 2004 und dem 22. Juli 2005 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

    Darlehen in Gesamthöhe von 1 600 000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 20. September 2005 und dem 4. April 2007 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

     

    Maßnahme 3

    Darlehen von insgesamt 399 805 370 EUR, die der Nürburgring GmbH vom 30. Juni 2003 bis zum 11. Mai 2010 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurden;

     

    Maßnahme 4

    Darlehen in Höhe von 300 000 EUR, das der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 27. Dezember 2007 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde;

     

    Teil der Maßnahme 5

    Darlehen in Gesamthöhe von 11 032 060 EUR, die der Cash Settlement and Ticketing GmbH vom 27. August 2008 bis zum 18. April 2011 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden;

    Patronatserklärung der NG für die CST vom 23. Dezember 2009, in der sich die NG bis zum 31. Dezember 2011 dazu verpflichtete, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Insolvenz der CST notwendig sind;

    Rangrücktritt, den die NG am 13. Dezember 2010 in Bezug auf ihre Forderungen an die CST in Höhe von 10,4 Mio. EUR erklärte;

     

    Maßnahme 6

    Vergütung in Gesamthöhe von 640 000 EUR, die von der Nürburgring GmbH an die IPC Gesellschaft für internationale Projektcoordination mbH für deren Dienste bei der Suche nach privaten Investoren gezahlt wurde;

    Darlehen in Höhe von 2 941 000 EUR, das der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 15. Oktober 2008 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde;

     

    Maßnahme 7

    Gegenleistung in Höhe von 1 476 830,88 EUR, die der MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH von der Nürburgring GmbH für die am 17. April 2009 erfolgte Abtretung der Forderungen der MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH aus von der Cash Settlement and Ticketing GmbH als Darlehensnehmer aufgenommenen Darlehen an die Nürburgring GmbH gezahlt wurde;

     

    Maßnahme 9

    Garantie, die am 28. Juli 2010 vom Land Rheinland-Pfalz zur Deckung der Verbindlichkeiten der Nürburgring GmbH (96 574 200 EUR und 113 590 800 EUR), der Motorsport Resort Nürburgring GmbH (92 000 000 EUR) und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH (23 100 000 EUR) aus den im Rahmen der Maßnahme 8 gewährten Darlehen gestellt wurde;

     

    Maßnahme 10

    Festsetzung einer unter dem marktüblichen Pachtzins liegenden Pacht durch die Nürburgring GmbH, was der Nürburgring Automotive GmbH vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012 einen Vorteil von 9 Mio. EUR verschaffte;

     

    Maßnahme 12

    Garantie, die der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH vom Land Rheinland-Pfalz gestellt wurde, wodurch die Motorsport Resort Nürburgring GmbH Darlehen in Höhe von 85 484 000 EUR aufnehmen konnte;

     

    Maßnahme 13

    Zuschüsse, die das Land Rheinland-Pfalz der Nürburgring GmbH aus seinen Einnahmen aus einer Spielbankabgabe am 29. Dezember 2009 (1,6 Mio. EUR), am 29. Oktober 2010 (3,2 Mio. EUR) und am 29. März 2011 (3,2 Mio. EUR) gewährte;

     

    Maßnahme 14

    Darlehen, die das Land Rheinland-Pfalz der Nürburgring GmbH am 21. August 2007 (20 Mio. EUR), am 22. Dezember 2009 (10 Mio. EUR), am 28. Dezember 2010 (4,65 Mio. EUR), am 26. April 2011 (3,2 Mio. EUR) und am 9. Dezember 2011 (4,95 Mio. EUR) gewährte;

    Rangrücktritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. August 2007 gegenüber der Nürburgring GmbH in Bezug auf seine Forderungen in Höhe von 20 Mio. EUR;

     

    Maßnahme 16

    Darlehen in Höhe von 40 405 000 EUR, das der Nürburgring GmbH am 11. Januar 2011 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde;

    Zuschuss in Höhe von 13,5 Mio. EUR, der der Nürburgring GmbH im Juli 2011 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde;

     

    Maßnahme 17

    Ausgleich, der der Nürburgring Automotive GmbH auf der Grundlage des Formel-1-Konzessionsvertrags vom 13. Dezember 2010 bis zum 27. November 2012 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde;

     

    Maßnahme 18

    Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 1,473 Mio. EUR, die der Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde;

    Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 1,205 Mio. EUR, die der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde;

    Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 303 000 EUR, die der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde;

     

    Maßnahme 19

    Freistellungserklärung, die vom Land Rheinland-Pfalz am 15. Mai 2012 in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH aus den im Rahmen der Maßnahme 8 gewährten Darlehen in Höhe von 254 Mio. EUR abgegeben wurde.

    Rangrücktritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2012 gegenüber Nürburgring GmbH, Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH in Bezug auf seine aus Maßnahme 8 erwachsenden Forderungen bezüglich des zum Zeitpunkt der Rangrücktrittsentscheidung ausstehenden Betrags der nachrangigen Forderung in Höhe von bis zu 254 Mio. EUR.

    Artikel 3

    (1)   Deutschland fordert die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurück einschließlich von der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH als wirtschaftlicher Nachfolgerin der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH.

    (2)   Der Erwerber der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte, capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, und seine Tochtergesellschaften sind nicht von einer etwaigen Rückforderung unvereinbarer staatlicher Beihilfen betroffen.

    (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. Deutschland teilt die in diesem Beschluss nicht genannten genauen Zeitpunkte mit, zu denen die Beihilfen vom Land gewährt wurden.

    (4)   Die Zinsen werden im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (181) der Kommission 167 und mit der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (182) nach der Zinseszinsformel berechnet.

    (5)   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.

    Artikel 4

    (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

    Artikel 5

    (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

    a)

    Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;

    b)

    ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

    c)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

    (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 1. Oktober 2014

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  Beihilfesache SA.31550 (2012/C) (ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 14), und Beihilfesache SA.34890 (2012/C) (ABl. C 333 vom 30.10.2012, S. 1).

    (2)  Mit Beschluss vom 20. Juni 2012 übermittelte die Kommission Deutschland eine Berichtigung des Beschlusses vom 21. März 2012.

    (3)  ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 14.

    (4)  Am 22. August 2012 wurde die Sache SA.34890 (2012/C), eingeleitet durch den Beschluss vom 7. August 2012 über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, administrativ mit der Sache SA.31550 (2012/C) zusammengefasst.

    (5)  ABl. C 333 vom 30.10.2012, S. 1.

    (6)  Grundlage dafür war der Vergleichsvertrag zwischen NG, NAG und NBG vom 27. November 2012.

    (7)  Insbesondere wiesen die Dienststellen der Kommission darauf hin, dass 1) im Fall des Ausschlusses der Rennstrecke vom Bietverfahren das Vorliegen weiterer staatlicher Beihilfen zugunsten des Erwerbers und eine Übertragung „alter“ Beihilfen nicht ausgeschlossen werden könnten; 2) die Zugänglichkeit der Rennstrecke für die Öffentlichkeit — mit Ausnahme der Nutzung der Rennstrecke des Nürburgrings für kommerzielle Zwecke wie Testfahrten der Automobilindustrie — unter bestimmten Voraussetzungen als neutrales Element im anhängigen Beihilfeverfahren angesehen werden könnte; 3) im Hinblick auf eine Beschäftigungsgarantie für die Arbeitnehmer bis Ende 2016 der Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SERNAM (Beschluss der Kommission vom 4. April 2012, SA.34547 — Frankreich — Reprise des actifs du groupe SERNAM dans le cadre de son redressement judiciaire) berücksichtigt werden sollte; 4) die Veräußerung nicht a priori zu einer Übertragung möglicherweise zurückzufordernder staatlicher Beihilfe von den Eigentümern des Vermögens auf den/die etwaigen Erwerber des Vermögens führen sollte.

    (8)  Nach der Kündigung des Pachtvertrags zwischen NG und NAG im Februar 2012 gab Beschwerdeführer 1, einer der beiden ersten Beschwerdeführer, seine negative Haltung zur staatlichen Beihilfe für die Rennstrecke auf und erklärte, dass die 2012 als Rettungsbeihilfe angemeldeten Maßnahmen genehmigt werden sollten, dass die Rennstrecke an sich keine Beihilfen erhalten habe und daher aus dem Prüfverfahren ausgenommen werden sollte und dass es sich beim Betrieb des Nürburgrings um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handele.

    (9)  „Land Rheinland-Pfalz“.

    (10)  Unternehmenszweck der NG ist die Förderung des Automobilsektors und des Motorsports sowie die Förderung des Tourismus in der Region Eifel. Die NG gehört zu 90 % dem Land und zu 10 % dem Landkreis Ahrweiler. Das Land und der Landkreis Ahrweiler sind als Gesellschafter der NG im NG-Aufsichtsrat vertreten.

    (11)  Eine Beschreibung des Nürburgring-Komplexes findet sich in Abschnitt 2.1 des Beschlusses vom 21. März 2012.

    (12)  Unternehmenszweck der MSR ist die Projektentwicklung und die Errichtung von Immobilien, Ferienanlagen, Hotels und Resorts sowie die Beteiligung an Unternehmen, die mit der Projektentwicklung am Nürburgring in Verbindung stehen. Seit dem 25. März 2010 steht die MSR zu 93,3 % im Eigentum der NG und zu 6,7 % im Eigentum der RIM. Vor dem 25. März 2010 waren Mediinvest GmbH (49,5 %), Geisler & Trimmel General Contractor GmbH (33,8 %), NG (10 %) und Weber Projektierungs- und Realisierungs GmbH (6,7 %) Gesellschafter der MSR.

    (13)  Unternehmenszweck der CMHN ist die Errichtung und der Betrieb von Hotels, Ferienimmobilien und Resorts. Die CMHN ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der MSR.

    (14)  Unternehmenszweck der NAG ist der Betrieb der Rennstrecken des Nürburgrings, der Hotels, des Fahrsicherheitszentrums, der Rennfahrschule, der Multifunktionshallen, des ringowerks sowie aller weiteren Destinationen des Nürburgrings. Gesellschafter der NAG sind zu jeweils 50 % die Mediinvest GmbH und die Lindner Unternehmensgruppe GmbH & Co Hotel KG.

    (15)  Die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe wurden auf der Grundlage eines Vertrags mit der NAG von der Lindner Hotels AG betrieben.

    (16)  Die Abwicklung von IPC wurde 4. Dezember 2008 in das Handelsregister eingetragen. Der Abschluss der Abwicklung wurde dem Handelsregister bislang nicht mitgeteilt.

    (17)  Weber führte den Bau der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe aus. Am 23. November 2010 wurde die Abwicklung von Weber eingeleitet.

    (18)  Unternehmenszweck der CST war das Betreiben eines bargeldlosen Bezahlsystems, bei dem die Kunden für ihren Besuch aller Attraktionen des Nürburgring-Komplexes mit einer Karte (ringocard) bezahlen. Gesellschafter der CST waren bis zum 1. November 2012 zu jeweils 50 % die NG und die MIB. Am 19. Dezember 2012 begann die NG als 100 %ige Eigentümerin mit der Abwicklung. Die Vermögenswerte wurden auf die NG übertragen. Nach Angaben Deutschland wurde das Unternehmen am 22. Mai 2014 aus dem Handelsregister gelöscht.

    (19)  Unternehmenszweck der Mediinvest ist die Vermittlung des Abschlusses von Grundstücks- und Gebäudeverträgen, Projektentwicklung sowie die Errichtung von Immobilien, Ferienanlagen und Resorts. Mediinvest steht zu 100 % im Eigentum von Herrn Kai Richter. Am 18. Juni 2013 wurde Mediinvest in Return Projektmanagement GmbH umbenannt.

    (20)  Geisler & Trimmel führte den Bau der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe aus.

    (21)  Unternehmenszweck der FSZ ist die Errichtung, das Eigentum und der Betrieb eines Fahrsicherheitszentrums. Sie stand zu 41 % im Eigentum der NG. Im Oktober 2013 beendeten die Mehrheitseigner die Beteiligung an der NG.

    (22)  Unternehmenszweck der EWN war der Betrieb der „Erlebniswelt“ mit motorsportlich orientierten Attraktionen am Nürburgring. Am 31. März 2011 wurde die Gesellschaft umfirmiert in ringowerk GmbH & Co. KG; alleinige Gesellschafterin war bis zum 24. August 2011 die NG — zu diesem Zeitpunkt ging das Vermögen an der EWN auf die NG über, wodurch das Erlöschen der Gesellschaft ohne förmliche Abwicklung in das Handelsregister eingetragen wurde.

    (23)  Unternehmenszweck der MAN war die Förderung des deutschen Motorsports durch Betrieb einer Schulungseinrichtung. Alleinige Eigentümerin war die NG. Das Unternehmen wurde abgewickelt und am 11. Dezember 2013 aus dem Handelsregister gelöscht. Das gesamte Vermögen wurde auf die NG übertragen.

    (24)  Unternehmenszweck der TTI war die Förderung, die Lancierung, die Errichtung und der Betrieb von Fahrsicherheitszentren. Die NG hielt 26 % des Unternehmens, während die verbleibenden 74 % im Eigentum von Brands Hatch Leisure Group Limited, Fawkham Longfield, Kent/Vereinigtes Königreich (26 %), Test & Training Gesellschaft mbH, Teesdorf/Österreich (26 %) und Tilke GmbH, Aachen (22 %) standen. Das Unternehmen wurde abgewickelt. Am 4. Dezember 2007 wurde das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht.

    (25)  Unternehmenszweck der BWN war der Handel mit neuen und gebrauchten Motorrädern sowie die Förderung des Motorradtourismus in der Eifel. Mit Wirkung zum 6. September 2005 schloss sich die Bike World Nürburgring GmbH („BWN“) mit der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH („BWNB“) zusammen. Das Käuferunternehmen BWNB wurde anschließend in BikeWorld Nürburgring GmbH („BWN2“) umbenannt. Am 15. Mai 2007 veräußerte die NG ihren 49 %igen Anteil an letzterem Unternehmen an Herrn Norbert Brückner und Herrn Jörg Jovy und verzichtete auf die Rückzahlung ihrer Darlehen. Die BWN2 stellte ihre Geschäftstätigkeit am Nürburgring im Jahr 2008 ein. Nach Angaben Deutschlands wurde BWN2 in BikeWorld GmbH umbenannt, und der Sitz des Unternehmens wurde nach St. Ingbert im Saarland verlegt.

    (26)  Unternehmenszweck von Camp4Fun war der Betrieb eines Offroad-Parks. Bis zum 18. Oktober 2010 war die NG alleinige Kommanditistin der Gesellschaft, danach ging ihr Vermögen auf die NG über und das Erlöschen der Gesellschaft ohne förmliche Liquidation wurde in das deutsche Handelsregister eingetragen.

    (27)  Unternehmenszweck der MIB war die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Übernahme von deren Geschäftsführung. Die MIB stand zu 80 % im Eigentum von Herrn Kai Richter und zu 20 % im Eigentum von Herrn Klaus König. Am 18. Juni 2013 erfolgte der Zusammenschluss zwischen MIB und NAG.

    (28)  Eine ausführlichere Beschreibung der Teilbereiche I und II des Nürburgring-Projekts findet sich in Abschnitt 2.2 des Beschlusses vom 21. März 2012.

    (29)  Kapitalrücklagen sind Zuzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital, die nicht gezeichnetes Kapital sind. Der Begriff wird in Bilanzen häufig als Teil des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft geführt. Die Kapitalrücklage dient zur Berücksichtigung des Teils des Eigenkapitals, der bei einer Kapitalerhöhung den Nennwert der Aktien (Stammaktien) übersteigt. Die ausgegebenen und eingezahlten Stammaktien plus der Kapitalrücklage zusammengenommen ergeben den Gesamtbetrag, der von den Anlegern bei der Ausgabe für die Aktien bezahlt wurde.

    (30)  Einstellung von 2 179 000 EUR in die Kapitalrücklage durch einen Verzicht auf 1999 fällige Zinsen für ein 1981 vom Land übernommenes Darlehen der Bundesrepublik Deutschland („Altdarlehen Bund“).

    (31)  Einstellung von 22 839 241 EUR in die Kapitalrücklage durch einen Forderungsverzicht hinsichtlich eines 1981 vom Land übernommenen Darlehens der Bundesrepublik Deutschland („Altdarlehen Bund“).

    (32)  Der Betrag von 4 887 000 EUR setzt sich zusammen aus einem Beitrag des Landes durch Forderungsverzicht hinsichtlich eines 1981 vom Land übernommenen Darlehens der Bundesrepublik Deutschland („Altdarlehen Bund“) in Höhe von 4 398 300 EUR und einem Beitrag des Landkreises Ahrweiler durch Liquiditätszufuhr in Höhe von 488 700 EUR.

    (33)  Seit 2002 wurden die Darlehen für EWN in Höhe von 722 264,49 EUR zurückgezahlt.

    (34)  Seit 2002 wurden die Darlehen für FSZ bis auf einen Betrag von […] EUR zurückgezahlt, der im Rahmen einer Ausgleichszahlung von […] EUR in Verbindung mit dem Ausschluss der NG aus der Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring Verwaltungs GmbH und der Beendigung der Beteiligung der NG an der FSZ ausgeglichen wurde.

    (35)  MAN zahlte das Darlehen am 28. November 2005 in voller Höhe zurück.

    (36)  Camp4Fun zahlte das Darlehen am 18. Dezember 2003 in voller Höhe zurück.

    (37)  […]: Die Angaben in Klammern unterliegen der Geheimhaltung.

    (38)  Im Rahmen des Projekts „Nürburgring 2009“ hat das Land der ISB folgende Beträge zur Verfügung gestellt: 285 265 000 EUR am 30. Juli 2010, 5 Mio. EUR am 30. September 2010, 5 Mio. EUR am 31. Dezember 2010, 5 Mio. EUR am 31. März 2011, 5 Mio. EUR am 31. Mai 2011 und 10 Mio. EUR am 31. Juli 2011. Insgesamt verwendete die ISB in der Zeit vom 31. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2011 einen Betrag in Höhe von 315 265 000 EUR aus dem Liquiditätspool des Landes für die Refinanzierung ihres NG, MSR und CMHN gewährten Darlehens über 325 265 000 EUR (Maßnahme 8). Bis zur vollen Rückzahlung der Darlehen im November 2011 wurde der Zinssatz täglich festgesetzt. Die Zinsen beliefen sich auf insgesamt 2 326 680 EUR und wurden jeweils am Ende des folgenden Monats fristgerecht gezahlt.

    (39)  Das Projekt „Nürburgring 2009“ besteht aus den Teilbereichen I und II: Teilbereich I umfasst Tribüne, welcomeocenter, ringoarena (für bis zu 5 100 Besucher) und Erschließungsmaßnahmen, ringoboulevard (Shopping Mall mit der größten Multitouch-Video-Wand der Welt), WARSTEINER Eventcenter (für bis zu 1 500 Besucher), Autowelten (Ausstellungs- und Verkaufsflächen für Automobilhersteller), ringowerk (Indoor-Attraktionen wie ein Multi-MEDIA-Theater, eine historische Ausstellung, interaktive Anwendungen und ringoracer, die schnellste Achterbahn der Welt) sowie die ringokartbahn (eine Indoor-Kartbahn). Teilbereich II besteht aus zwei Hotels (einschließlich eines Spielkasinos), 100 Ferienhäusern, fünf Restaurants, einer Diskothek und einem Merchandising-Shop.

    (40)  Zu den Problemen bei der Verwaltung und Finanzierung des Liquiditätspools siehe Jahresbericht 2011 des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz, Teil II, S. 7-15, abrufbar unter http://www.rechnungshof-rlp.de/Jahresberichte/.

    (41)  Die Darlehen aus dem Liquiditätspool wurden vollständig zurückgezahlt (vgl. Tabelle 6). Die Zinsen in Höhe von insgesamt 5 059 174,46 EUR wurden gezahlt.

    (42)  Die Zahlungen basierten auf einer am 20. Februar 2003 zwischen dem Land und der NG geschlossenen vertraglichen Vereinbarung zum Liquiditätspool. Die Zinsen für das entsprechende Darlehen beruhten auf dem täglichen Zinssatz, den das Land auf dem Markt erhielt. Die Zinsen wurden für jeden Tag einzeln berechnet (jeweiliger Zinssatz/360).

    (43)  Am 31. Dezember 2010 wurde ein Betrag von 3 589 297,04 EUR zurückgezahlt. Zu den Problemen bei Geschäftsführung und Finanzierung der CST siehe Jahresbericht 2011 des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz, Teil II, S. 16-21, abrufbar unter http://www.rechnungshof-rlp.de/Jahresberichte/.

    (44)  Das Darlehen war am 22. Januar 2009 voll zurückgezahlt; es wurden Zinsen in Höhe von 48 500 EUR gezahlt. Deutschland erklärte jedoch, dass das Darlehen von Geisler & Trimmel an die NG zurückgezahlt wurde, nicht von der MSR an die PNG und von der PNG an die NG.

    (45)  1 450 000 EUR zuzüglich 26 830,88 EUR Zinsen.

    (46)  Im Jahr 2010 rechnete die NG das Darlehen mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber der CST in Höhe von 1 439 297,04 EUR auf. Die verbleibenden Verbindlichkeiten der CST gegenüber der NG in Höhe von 37 533,84 EUR wurden im Rahmen der Abwicklung der CST und der Übertragung ihres Vermögens auf die NG abgebaut.

    (47)  Am 25. Mai 2008 gewährte die Bank für Tirol und Vorarlberg AG der CMHN ein Darlehen über […] EUR.

    (48)  Am 18. Januar 2010 gewährte die Kreissparkasse Ahrweiler der MSR ein Darlehen über […] EUR.

    (49)  Nach Maßgabe des ihr vom Land erteilten Kreditauftrags führte die ISB nicht die üblichen Kreditprüfungshandlungen durch.

    (50)  In Bezug auf Tranche 2 hat die NG einen Betrag von 4 735 000 Mio. EUR des in Höhe von 118 325 800 EUR aufgenommenen Darlehens nicht in Anspruch genommen, so dass das Land der NG einen Betrag von 113 590 800 EUR zahlte; in diesem Zusammenhang zahlte die NG eine Vergütung von 141 835,54 EUR an die ISB.

    (51)  Zum durchschnittlichen EONIA-Satz zum 28. Juli 2010 siehe www.global-rates.com/interest-rates/eonia/2010.aspx.

    (52)  Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des betreffenden Betriebspachtvertrags war die Nürburgring GmbH Alleinaktionärin der Nürburgring Adventure GmbH. Am 25. Oktober 2010 fusionierte die Nürburgring Adventure GmbH mit der NG.

    (53)  Mit der einseitigen Option für die NAG, den Pachtvertrag zweimal um 5 Jahre zu verlängern.

    (54)  Als der Betriebspachtvertrag am 25. März 2010 unterzeichnet wurde, lautete der Firmenname der NAG noch GrundKapital Management GmbH.

    (55)  Der Pachtvertrag sieht Folgendes vor: a) einen Mindestpachtzins und b) einen Pachtzins in Abhängigkeit vom Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation (EBITDA) des Pächters (EBITDA-Pachtzins): vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 90 % des EBITDA des Pächters, vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 90 % des EBITDA des Pächters, mindestens jedoch 5 Mio. EUR, vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2013: sofern Baumängel bis zum 30. April 2012 beseitigt worden sind: 85 % des EBITDA des Pächters, mindestens jedoch 11,5 Mio. EUR, andernfalls 90 % des EBITDA des Pächters, mindestens jedoch 10 Mio. EUR, und ab dem 1. Mai 2013 jährlich 85 % des EBITDA des Pächters, mindestens jedoch 15 Mio. EUR. Eine kritische Würdigung der Höhe des Pachtzinses findet sich im Jahresbericht 2012 des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz, S. 98-102, abrufbar unter www.rechnungshof-rlp.de/Jahresberichte.

    (56)  Pachtzins von […] EUR zzgl. […] EUR auf der Grundlage des Vergleichsvertrags.

    (57)  Die Darlehen in Form der stillen Beteiligungen wurden am 30. Juli 2010 in vollem Umfang an die RIM zurückgezahlt. Insgesamt zahlte die Mediinvest Zinsen in Höhe von […] EUR an die RIM. Deutschland präzisierte nicht, ob die MSR die ihr von Mediinvest gewährten Darlehen zurückgezahlt hat.

    (58)  Nach Angaben des Rechnungshofs des Landes beläuft sich der Zinsvorteil der Mediinvest durch die erhöhten Zinssätze auf insgesamt […] EUR (Gutachtliche Äußerung des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2010, Teil II, S. 20).

    (59)  Die Garantie in Höhe von bis zu 50 Mio. EUR vom 28. August 2008 wurde am 17. Dezember 2008 auf 80 Mio. EUR und in der Folge am 26. Mai 2009 auf 140 Mio. EUR aufgestockt.

    (60)  Erklärter Zweck der Darlehen vom 28. Dezember 2010 und 26. April 2011 war — wie aus dem Bericht von Ernst & Young vom 9. September 2010 hervorgeht — der Ausgleich des negativen Cashflow aus der mittelfristigen Planung der NG für den Zeitraum 2010-2030.

    (61)  Die NG hält demnach gegenwärtig 93,3 % und die RIM 6,7 % der Anteile an der MSR. Die Veräußerer wurden durch den Veräußerungsvertrag nicht ihrer Haftung enthoben, und weder NG noch RIM haben finanzielle Verpflichtungen übernommen.

    (62)  Eine kritische Würdigung der Höhe des Ausgleichs findet sich im Jahresbericht 2012 des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz, S. 103-107, abrufbar unter www.rechnungshof-rlp.de/Jahresberichte.

    (63)  Der vertraglich vereinbarte Ausgleich, den die NAG erhielt, beinhaltete einen pauschalen Erstattungsbetrag von […] EUR für die verkauften Eintrittskarten, […] % der Erlöse aus dem Verkauf derjenigen Eintrittskarten, die nach den ersten […] Karten verkauft wurden, sowie den Erlös von […] verkauften Eintrittskarten im Jahr 2011 und von […] verkauften Eintrittskarten in den darauf folgenden Jahren. Für die Durchführung der Formel-1-Veranstaltung im Jahr 2011 betrug das Mindestentgelt grundsätzlich […] EUR; sofern der Erlös aus dem Verkauf von Eintrittskarten unter […] EUR lag, verringerte sich die Höhe des Ausgleichs um […] EUR je […] EUR, die der Erlös unter […] EUR zurückblieb (Beispiel: Bei einem Erlös aus dem Verkauf von Eintrittskarten in Höhe von […] EUR betrug der Ausgleich […] EUR). Allerdings wurde eine Mindesthöhe des Ausgleichs von […] EUR vereinbart. Die an die Organisatoren und Fahrer der Formel-1-Rennen zu entrichtenden Gebühren sowie die Leistungen für die Instandhaltung der Strecke für die Grade-1-Lizenzierung der Féderation Internationale de l'Automobile („FIA“) wurden in voller Höhe von der NG getragen und waren von der Leistungspflicht der NAG ausgenommen.

    (64)  Prozessbrief vom 19. Juli 2013, „Project RING — information and procedures for the submission of an indicative offer“, S. 3, Abschnitt „Indicative Offer“.

    (65)  Prozessbrief vom 12.September 2013, „Project RING — Project RING — Extension of the timeline for the submission of indicative offers“, S. 1, Abschnitt „Extension of the Deadline for the Indicative Offers“.

    (66)  Prozessbrief vom 17. Dezember 2013, „Project RING — Extension of the timeline for the submission of final offers“, S. 1, Abschnitt „Extension of the timeline for the final offers“.

    (67)  1A. Grand Prix-Strecke, 1B. Nordschleife, 2. 4-Sterne Hotel, 3. Eifeldorf „Grüne Hölle“ mit 3-Sterne Hotel, 4. Ferienpark Drees, 5. Erbbaugrundstück Dorint, 6. Offroad Park, 7. Personalhaus Adenau, 8. Wohngebäude Balkhausen, 9. Haus Licht, 10. Sonstige Grünflächen.

    (68)  Abschnitt „Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings“ der Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung.

    (69)  Prozessbrief vom 19. Juli 2013, „Project RING — information and procedures for the submission of an indicative offer“, S. 1, Abschnitt „Indicative Offer“.

    (70)  Die Auswahlkriterien sind auf Seite 4 des Prozessbriefs vom 19. Juli 2013, „Project RING — information and procedures for the submission of an indicative offer“, und auf Seite 6 des Prozessbriefs vom 17. Oktober 2013, „Project RING — procedures for the submission of a final offer“, dargelegt.

    (71)  9 Angebote bezogen sich auf alle Verwertungseinheiten, 3 Angebote betrafen die Rennstrecke und 11 Angebote andere Verwertungseinheiten oder einzelne Vermögenswerte.

    (72)  Das Gesamtangebot mit dem höchsten Preis wurde mit 100 % bewertet. Insgesamt wurden 6 indikative Gesamtangebote abgegeben, die mehr als 25 % des Bestgebots boten. Die Gesamtangebote, die 25 % des Bestgebots nicht erreichten, fanden wegen der Kaufpreishöhe zunächst keine weitere Berücksichtigung. Das Gleiche galt für die Rennstreckenangebote, die zusammen mit den Einzelangeboten für die übrigen Vermögenswerte insgesamt die 25 % des Bestgebots nicht erreichten. Da fünf der sechs qualifizierten Gesamtangebote zur Zeit der Abgabe der indikativen Angebote eine noch unklare Finanzierung aufwiesen, wurden diese aufgefordert, die Finanzierbarkeit der Transaktion darzustellen.

    (73)  Siehe Fußnote 60.

    (74)  Nach Angaben Deutschlands erfolgt die Aufteilung des Kaufpreises von 77 Mio. EUR auf die drei insolventen Gesellschaften im Einklang mit dem deutschen Insolvenz- und Steuerrecht.

    (75)  Die Capricorn Group ist eine deutsche Unternehmensgruppe, die international in den Bereichen Fertigung von Baugruppen für den Rennsport, Tests von Rennwagen und Instandhaltung von historischen Rennfahrzeugen tätig ist. Alle Geschäftsanteile der capricorn HOLDING GmbH werden von Herrn Robertino Wild gehalten.

    (76)  GetSpeed GmbH & Co KG ist ein deutsches Motorsportunternehmen. Zu den Leistungen des Unternehmens gehören Werkstattservices, Betreuung von Rennveranstaltungen und Coaching von Fahrern. 99 % der Geschäftsanteile werden von Herrn Axel Heinemann und 1 % von Herrn Adam Osieka gehalten.

    (77)  § 613 a BGB.

    (78)  Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Dezember 2013-6 AZR 790/12; Urteil des BAG vom 20. März 2003-8 AZR 97/02.

    (79)  Die Insolvenzverwalter und der Erwerber haben am 13. August 2014 vereinbart, dass die zweite Tranche des Kaufpreises am 31. Oktober 2014 anstatt am 31. Juli 2014 fällig ist und dafür Zinsen von 8 % erhoben werden und eine dingliche Sicherung (die an die Stelle der Barsicherheit von [3-9] Mio. EUR tritt) durch folgende Sicherheiten vorgenommen wird: a) die Capricorn-Anteile von Herrn Robertino Wild, Anteilseigner von Capricorn; b) alle Forderungen zwischen den Unternehmen der Capricorn-Gruppe; c) Ansprüche aufgrund eines (noch abzuschließenden) Kaufvertrags bezüglich des „Campus“-Projekts und d) die Kunstsammlung von Herrn Robertino Wild. Das Land war an der Aushandlung des vorgenannten Vertrags nicht beteiligt.

    (80)  Die von der Kommission am 19. Februar 2009 in der Sache C 38/2009 genehmigte Bundesrahmenregelung für niedrigverzinsliche Darlehen („vorläufige Bundesrahmenregelung“) gilt für Unternehmen, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden. Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach aufgrund der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten geraten sind, können die Beihilferegelung in Anspruch nehmen.

    (81)  Deutschland macht geltend, dass die NG die harten Kriterien unter Randnummer 10 der Leitlinien für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe nicht erfüllte, dass sich bei den weichen Kriterien unter Randnummer 11 der Leitlinien kein eindeutiges Bild ergebe und dass die allgemeine Bestimmung der Randnummer 9 der Leitlinien ebenfalls nicht zutreffe.

    (82)  Deutschland führt an, dass die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens dem Zweck von Rettungsbeihilfem entgegenlief; mit der Beihilfe sollte die unmittelbare Insolvenz von NG, MSR und CMHN vermieden werden und den Gesellschaften sechs Monte Zeit für die Erstellung eines Umstrukturierungsplans verschafft werden. Außerdem seien die Gesellschafter bereit gewesen, bestimmten Zielen des Umstrukturierungsplans zuzustimmen, die unter anderem auch die Veräußerung der Vermögenswerte und die anschließende Liquidation von NG, MSR und CMHN umfassten. Da gegen die NG bislang kein Rückforderungsbeschluss erlassen wurde, die Kriterien der Deggendorf-Rechtsprechung nicht erfüllt waren und es sich hier um eine einmalige Konstellation handelte, würde durch eine Genehmigung der Rettungsbeihilfe kein Präzedenzfall geschaffen.

    (83)  Deutschland nimmt hier Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 2000, BP Nederland u. a./Kommission, T-237/99, Slg. 2000, II-3849, Randnummer 37; Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle GmbH, T-111/01, Slg. 2001, II-2335, Randnummer 26, Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 1989, Publishers Association/Kommission, C-56/89, Slg. 1989, 1693, Randnummer 39; Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 1993, SPO u. a./Kommission, T-29/92 (R), Slg. 1992, II-2161, Randnummer 38 ff.

    (84)  Deutschland nimmt hier Bezug auf das Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan GmbH/Kommission, T-20/03, Slg. 2008, II-2305, Randnummer 124 ff. Deutschland führt an, dass diese Maßnahmen aus beihilferechtlicher Sicht als Sondereffekte und nicht als Teil der regulären wirtschaftlichen Tätigkeit der NG angesehen werden sollten und dass sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer die NG als ein Vehikel gesehen haben, um die Sportinfrastruktur „Nürburgring“ im Eigentum der öffentlichen Hand zu halten und aus sich heraus unrentable Sportveranstaltungen durchzuführen, die ohne Einstehen der öffentlichen Hand für diese Verluste nicht angeboten worden wären. Ohne dieses Grundverständnis hätten weder die Gesellschafter noch die Geschäftsführung der NG die Entwicklung der Verbindlichkeiten in dieser Weise zugelassen. Daher dürften die Kosten dieser Sondereffekte nicht in die Bewertung der finanziellen Lage einfließen.

    (85)  Zu dem Begriff der „einmaligen Beihilfe“ siehe Abschnitt 3.3 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

    (86)  Die betreffenden Maßnahmen mussten vom Aufsichtsrat der NG genehmigt werden, dessen Mitglieder vom Land und vom Landkreis bestellt werden.

    (87)  Das Investitionsvolumen von Teilbereich I beläuft sich auf 215 Mio. EUR (185 Mio. EUR aus dem Liquiditätspool und 30 Mio. EUR aus einem Gesellschafterdarlehen des Landes).

    (88)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) und Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08) gegen Europäische Kommission, Slg. 2011, II-1311, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, siehe Urteil des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, C-288/11, Slg. 2012, I-0000.

    (89)  Deutschland führt an, dass eine solche Änderung der Beschlusspraxis der Kommission im Widerspruch zum Weißbuch Sport und zum Grundsatz der Rechtssicherheit stehe. Eine solche Änderung könne nur auf künftige Fälle Anwendung finden, nicht jedoch für den Bau der Sportinfrastruktur am Nürburgring, der bereits 2011 abgeschlossen wurde. Ein Verbot von Beihilfen für die Finanzierung des Baus und Betriebs von Sportinfrastruktur würde eine Verschiebung der Kompetenzverteilung zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten bedeuten und damit gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen.

    (90)  Deutschland weist darauf hin, dass zwischen 1999 und 2011 weltweit 8 von 11 gebauten Rennstrecken mit staatlichen Mitteln errichtet wurden. Dabei wird auf die Studie Formula Money von Communication & Network Consulting aus dem Jahr 2011, S. 145 verwiesen.

    (91)  Deutschland führt an, dass die Formel 1 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Effekten in den austragenden Ländern verbunden ist (das Verhältnis zwischen den Zuschüssen und diesen Effekten soll 1:5 betragen).

    (92)  Deutschland macht geltend, dass die Mittelaufnahme aus dem Liquiditätspool für das Projekt einen Ausnahmefall darstelle, der nicht der üblichen Nutzung des Pools entspreche. Die Finanzierung über den Liquiditätspool sei vorübergehend zur Vorfinanzierung der laufenden Projektmaßnahmen bis zur Ablösung durch einen langfristigen Investor erfolgt.

    (93)  Deutschland bringt vor, dass der Zweck des Liquiditätspools darin bestehe, den Cashflow zwischen dem Land und seinen verschiedenen Tochtergesellschaften in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise zu optimieren, insbesondere um die Finanzierungskosten der Holding zu senken, dass kurzfristiger Bedarf vom Land über den Kapitalmarkt gedeckt werde, und dass die Verzinsung für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Liquiditätspool zu den für das Land am freien Markt erzielbaren Tagessätzen erfolge, dass dem Land keine Aufwendungen für Zinsausgaben entstehen, die Marktkonditionen des Landes 1:1 an die Teilnehmer des Liquiditätspools weitergegeben werden und das Finanzministerium des Landes lediglich als Abwicklungsplattform fungiere.

    (94)  Bezugnehmend auf Erwägungsgrund 137 des Beschlusses vom 21. März 2012 erklärt Deutschland, dass es im Falle von Förderbanken (Spezialkreditinstituten) auf zwei Ebenen Begünstigte geben könne, zum einen die Spezialkreditinstitute und zum anderen die Unternehmen, die Finanzierungen von Spezialkreditinstituten erhalten. Die Haftungsvorteile für Spezialkreditinstitute seien in der Verständigung II von 2002 verankert. Im Beschluss vom 21. März 2012 werde davon ausgegangen, dass die Darlehenstätigkeit von Spezialkreditinstituten auf Situationen beschränkt ist, in denen der Darlehensnehmer auf dem Markt kein Darlehen zu denselben Konditionen erhalten würde. Deutschland macht dagegen geltend, dass Förderbanken durchaus Darlehen zu Marktkonditionen gewähren können (die Tätigkeit von Spezialkreditinstituten sei nicht auf die Gewährung von Beihilfen beschränkt), und dass daher im jeweiligen Einzelfall eine beihilferechtliche Würdigung erfolgen müsse.

    (95)  In Bezug auf das ISB-Darlehen (Maßnahme 8) führt Deutschland an, dass der Vorteil allenfalls der Differenz zwischen dem Marktzinssatz und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz, keinesfalls jedoch dem Gesamtbetrag des Darlehens entspreche. Sofern die Kommission daran Zweifel habe, solle ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden.

    (96)  Deutschland macht geltend, dass die Kommission mit der Verständigung II der Beibehaltung von Haftungsvorteilen zugunsten von rechtlich selbständigen Spezialkreditinstituten zugestimmt habe, soweit deren Tätigkeit auf eine genau definierte öffentliche Förderaufgabe beschränkt ist. Unter diesen Bedingungen sei z. B. der Einsatz von Garantien wie Gewährträgerhaftung, Anstaltslast und Refinanzierungsgarantien mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar. Deutschland weist ferner darauf hin, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. Juni 2004 in der Beihilfesache N179/04 — Bürgschaften der finnischen Kommunen — anerkannt habe, dass Spezialkreditinstitute keine Unternehmen darstellen, solange sie nur in Bezug auf ihre öffentliche Aufgabe von staatlicher Förderung profitieren.

    (97)  Deutschland führt an, dass die Darlehenskonditionen erschöpfend und unabhängig im Kreditauftrag des Landes festgelegt wurden; für die ISB sei insofern kein Spielraum vorhanden gewesen. Die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens und die damit verbundenen Risiken seien beim Land verblieben, das überdies aufgrund des Kreditauftrags nach dem BGB in vollem Umfang als Bürge für das Darlehen haftet.

    (98)  Deutschland führt ferner an, es sei unwichtig, ob die Errichtungskosten durch anschließende Verpachtung amortisiert werden können oder nicht, da die Investitionskosten sunk costs darstellen, die für einen umsichtig handelnden Investor keinerlei Einfluss auf zukünftige Entscheidungen haben. Selbst wenn die Investitionskosten durch die Pacht amortisiert werden müssten, so wäre auf die geplanten Investitionen ohne unvorhergesehene Kostensteigerungen abzustellen. Die bei der Planung des Projekts veranschlagten Kosten betrugen ursprünglich 215 Mio. EUR (135 Mio. EUR für Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ und 80 Mio. EUR für Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“), wohingegen sich die tatsächlichen Kosten auf 330 Mio. EUR beliefen (215 Mio. EUR für Teilbereich I des Projekts „Nürburgring 2009“ und 115 Mio. EUR für Teilbereich II des Projekts „Nürburgring 2009“). Daher würde selbst die Mindestpacht in Höhe von ca. 280 Mio. EUR die geplanten Investitionen amortisieren.

    (99)  Deutschland weist darauf hin, dass die Mittel dem Ausgleich der Verluste der NG im Zusammenhang mit Investitionen zur Erhöhung der touristischen Attraktivität des Nürburgrings im Rahmen des Projekts „Nürburgring 2009“ dienen sollten, dessen Ziel darin bestand, die Attraktivität des Nürburgrings während des gesamten Jahres zu steigern und somit die strukturschwache Eifelregion durch eine Stärkung des Tourismus wirtschaftlich zu fördern.

    (100)  Deutschland bezieht sich hier auf die Rechtssache C-72/91 Sloman Neptun.

    (101)  Ferner führt Deutschland an, dass dieses System darauf ausgerichtet sei, möglichst viele Besucher anzuziehen, dem Land zu einer Maximierung der positiven volkswirtschaftlichen Effekte zu verhelfen und die erheblichen Kosten für die NG (Fahrerfeldgebühr, FIA-Grade-1-Lizenzierung der Rennstrecke) zu decken.

    (102)  Deutschland führt an, dass die Beurteilung der Kommission, dass es sich bei der NG zum 1. Juli 2008 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, unzutreffend sei, dass die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe auf die angemeldete Rettungsbeihilfe falsch sei, dass die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht verhältnismäßig sei und die Maßnahmen beihilfefrei seien.

    (103)  Deutschland argumentiert, dass die internationalen Gäste nicht wegen der Beherbergungs- oder Gastronomiebetriebe, sondern wegen der Rennstrecke kämen. Daher kommt Deutschland zu dem Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Tourismusströme haben.

    (104)  Deutschland nimmt hier Bezug auf den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.33728 — Finanzierung einer neuen Multifunktionsarena in Kopenhagen, Erwägungsgrund 33.

    (105)  Deutschland nimmt hier Bezug auf den Beschluss der Kommission in den Beihilfesachen SA.31722 — Steuervergünstigungen zur Förderung des ungarischen Sportsektors, Erwägungsgrund 86 ff. und SA.33952 — Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins, Erwägungsgrund 68.

    (106)  Deutschland nimmt hier Bezug auf die Beihilfesachen SA.33168 — Uppsala Arena und SA.33728 — Finanzierung einer neuen Multifunktionsarena in Kopenhagen.

    (107)  Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.12.2012 in der Sache U 73/12 Kart.

    (108)  Deutschland nimmt Bezug auf die Beihilfesachen N 158/2010 — Fussballmuseum Dortmund und N 164/2010 — Leipziger Reit- und Rennverein Scheibenholz. Allerdings weist Deutschland nicht nach, dass die Rennstrecke nach deutschem Recht als Kulturdenkmal geschützt ist.

    (109)  Deutschland macht Folgendes geltend: Das öffentliche Interesse liege in volkswirtschaftlichen bzw. regionalwirtschaftlichen Effekten und der Förderung von Sport und Kultur; es liege ein Marktversagen vor, da die Maßnahmen ohne staatliche Förderung nicht möglich wären; der Umsatz der NG hätte in den drei Jahren vor den Maßnahmen unter 100 Mio. EUR und die Beihilfe unter 30 Mio. EUR pro Jahr gelegen; der Gesellschaftervertrag der NG und die durch einen entsprechenden Kabinettsbeschluss des Landes gedeckte Genehmigung durch den NG-Aufsichtsrat stellten den Betrauungsakt dar; die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs könnten aus den aktualisierten Geschäftsplanungen abgeleitet werden. Deutschland weist ferner darauf hin, dass das DAWI-Paket erst Ende 2006 in Kraft getreten sei, dass für die Zeit davor keine zusätzlichen Vorschriften bezüglich der Form des Betrauungsakts bestanden und dass für die Zeit danach eine Einordnung als bestehende Beihilfe sachgerecht sei.

    (110)  ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 6.

    (111)  Deutschland nimmt hier Bezug auf die Beschlüsse der Kommission in den Sachen C 38/2005 Biria Gruppe, Erwägungsgrund 93, C-51/06 Arcelor Huta Warszawa, Erwägungsgrund 111 ff., C 43/2001 Chemischen Werke Piesteritz, Erwägungsgründe 107 ff. und das Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07 Slg. 2010, II-585, Randnummer 218.

    (112)  Erster Teil der deutschen Insolvenzordnung (InsO).

    (113)  Beschwerdeführer 1 legte ein Schreiben des zuständigen Amtsgerichts vom 29. Januar 2014 vor, in dem das Gericht erklärte, dass im Falle der Eigenverwaltung das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter die Veräußerung der Vermögenswerte nicht vornehmen, sondern das Verfahren nur überwachen, so dass nach Auffassung des Gerichts keine Grundlage für eine Tätigkeit des Insolvenzgerichts im Rahmen der Veräußerung der Vermögenswerte bestehe.

    (114)  Die Insolvenzverwalter beziehen sich hier auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland, C-239/09, Slg. 2010, I-13083, Randnummer 34.

    (115)  NBG schloss das Geschäftsjahr 2013 mit einem EBITDA (vor Pacht) von 2 920 000 EUR erfolgreich ab. 2013 zahlte die NBG Pacht in Höhe von 2 661 000 EUR.

    (116)  Richtlinie 2003/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22. 3.2001, S. 16).

    (117)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland und auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, C-214/12P, C-215/12, C-223/12 P, n(och nicht in der Sammlung veröffentlicht.)

    (118)  Dem Beschwerdeführer zufolge setzte sich das in Rede stehende Angebot wie folgt zusammen: 1) 90 Mio. EUR in bar bei Abschluss, 2) 20 Mio. EUR zum 31. März 2014 und 3) ein Betrag von höchstens von 40 Mio. EUR als ergebnisabhängige Zahlung in Höhe von 20 % des betreffenden jährlichen EBITDA des Nürburgring-Komplexes nach Erwerb durch den Beschwerdeführer 3. Darüber hinaus habe sich Beschwerdeführer 3 verpflichtet, einen Entwicklungsfonds von 200 Mio. EUR für die Nachbargemeinden des Nürburgrings einzurichten.

    (119)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 zur Bank Burgenland.

    (120)  So sei Beschwerdeführer 3 auf der Grundlage der von den Veräußerern zur Verfügung gestellten Unterlagen davon ausgegangen, dass der Erwerb der Vermögenswerte und die Aufnahme des Betrieb auf der Grundlage einer ausgeglichenen Bilanz („clean balance sheet“) möglich sei, d. h. ohne alte oder laufende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aufgrund bestehender Vertragsverhältnisse, dass er mit den Kunden und Sponsoren neue Verträge zu neuen Konditionen habe aushandeln wollen, um auf diese Weise seine Investition teilweise zu refinanzieren, dass es sich dann allerdings gezeigt habe, dass alle einschlägigen Vereinbarungen für den Betrieb des Nürburgrings mit einer dritten Partei (der NGB) auf der Grundlage eines neuen Pachtvertrags mit den Veräußern abgeschlossen worden waren und dass dies letztlich bedeutet hätte, dass der Beschwerdeführer — nachdem er den Zuschlag für die Vermögenswerte erhalten hätte — gezwungen gewesen wäre, sowohl den Pachtvertrag als auch einige andere Vereinbarungen zwischen der NBG und Dritten zu übernehmen, dass andere von der NGB eingegangene Vereinbarungen nicht automatisch auf ihn übergegangen wären, aber von ihm hätten eingehalten werden müssen, insbesondere da die Veräußerer angeblich von ihm verlangt hätten, die volle finanzielle Verantwortung bei Schadensersatzklagen (aufgrund der Nichtzurverfügungstellung der Nürburgring-Anlagen durch die NBG) zu übernehmen, und dass Beschwerdeführer 3 deshalb angeblich sein Geschäftsmodell hätte ändern müssen: Während Beschwerdeführer 3 ursprünglich geplant hatte, die Zwischenfinanzierung des Nürburgring-Erwerbs — teilweise — durch Abschluss angepasster Vereinbarungen mit Kunden und Sponsoren des Nürburgrings abzusichern, sei er gezwungen gewesen, die bestehenden Verträge zu berücksichtigen bzw. mindestens wirtschaftlich einzuhalten.

    (121)  Beschwerdeführer 3 macht einerseits geltend, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, dass Capricorn am 17. Februar 2014, der Frist für die Angebotsabgabe, für den gesamten Kaufpreis eine verbindliche Finanzierungszusage habe beibringen können und dass deshalb solange mit der Entscheidung über den Zuschlag für das beste Angebot gewartet worden sei, bis Capricorn alle Formalkriterien erfüllte; andererseits sei Beschwerdeführer 3, wie im finalen Angebot dargelegt, in der Lage gewesen, eine verbindliche Finanzierungszusage für 90 Mio. EUR vorzulegen.

    (122)  Beschwerdeführer 3 führt weiter aus, dass nicht nur er, sondern auch andere Bieter falsche Informationen erhalten hätten, dass Beschwerdeführer 3 geplant hatte, im Frühjahr 2014 Verhandlungen mit seinen eigenen bevorzugten Lieferanten aufzunehmen, um einzelne Details in seinem Kaufangebot für die Nürburgring-Vermögenswerte noch weiter abzustimmen, und dass ihm die Veräußerer jedoch gesagt hätten, dass der Bierliefervertrag für 2014 nicht mehr geändert werden könnte, da Beschwerdeführer 3 ansonsten im Falle von Entschädigungsforderungen aufgrund der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der NGB gegenüber dem aktuellen Bierlieferanten haften müsste. Beschwerdeführer 3 zufolge würde der Wechsel von Warsteiner zu Bitburger beweisen, dass die Informationen, die er erhalten haben, falsch gewesen seien und dass er als Bieter gezielt getäuscht worden sei.

    (123)  Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass im Prozessbrief vom 17. Juni 2013 die Bereitstellung einer Garantie über die Kaufpreiszahlung, zahlbar auf erstes Anfordern und ausgestellt von einer seriösen europäischen Bank, verlangt worden sei, dass Capricorn keine Garantie für den gesamten Kaufpreis vorgelegt habe und dass die Veräußerer ihre eigenen Zahlungsbedingungen geändert haben müssten, um zu gewährleisten, dass der Zuschlag mit den veröffentlichten Zuschlagskriterien übereinstimme.

    (124)  Beschwerdeführer 3 macht gelten, dass er das Angebot in voller Kenntnis und unter Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen eingereicht habe.

    (125)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Stardust Marine, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnummern 54-55, und auf die Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen Georgsmarienhütte (ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 4) Erwägungsgrund 27), Flughafen Dortmund (ABl. C 217 vom 15.9.2007, S. 25) Erwägungsgründe 54-55), und N 510/2008 Alitalia.

    (126)  Beschwerdeführer 3 nimmt Bezug auf die Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen CDA vom 16. Dezember 2000, Erwägungsgrund 117, und Biria Group vom 14. Dezember 2010, Erwägungsgründe 79-80, sowie auf das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Olympic Airways, T-415/05, Slg. 2010, II-4749, Randnummer 157, und das Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, Randnummer 135 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).

    (127)  Die Insolvenzverwalter nehmen Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C-56/06 — Privatisierung der Bank Burgenland und auf den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache SA.36197 — Privatisierung der ANA — Aeroportos de Portugal sowie auf die Mitteilung der Kommission über den Verkauf von Grundstücken.

    (128)  Beschwerdeführer 4 erwähnt, Capricorn habe während des Verfahrens mutmaßlich mehrere Unternehmen im Hinblick auf Hilfe bei der Finanzierung seines Angebots kontaktiert, Capricorn habe seine Finanzierungsunterstützung für die Veräußerer in einer frühen Phase des Verfahrens falsch dargestellt, die Gesellschafterstruktur bei der zu einem Drittel am Capricorn-Konsortium beteiligten GetSpeed sei nicht ganz klar, der Gläubigerausschuss sei nicht in vollem Umfang über die Finanzierung des Angebots von Capricorn durch die […] unterrichtet gewesen, und Capricorn habe öffentlich eingeräumt, nicht über eine Finanzierung für seine angekündigte Investition von 25 Mio. EUR in die Vermögenswerte des Nürburgrings zu verfügen. Außerdem habe der Gläubigerausschuss nicht genügend Zeit gehabt, um die Bedingungen der Finanzierungsbestätigung der […] für das Angebot von Capricorn zu prüfen.

    (129)  Beschwerdeführer 4 erklärt, das Angebot von [Bieter 2] habe eine Up-front-Zahlung von 32,5 Mio. EUR Anfang April 2014 umfasst, während das Angebot von Capricorn nur die Up-front-Zahlungen von 5 Mio. EUR im März 2014, 5 Mio. EUR im Juli 2014 und 5 Mio. EUR im Dezember 2014 enthalten habe.

    (130)  Beschwerdeführer 4 macht geltend, in seinem Angebot sei der Abschluss bereits für April 2014 vorgesehen gewesen, die Zahlungen von [Bieter 2] seien garantiert oder von der Rentabilität des Geschäfts abhängig gewesen, die Mitglieder von [Bieter 2] seien bedeutende, solide finanzierte Unternehmen mit einer Erfolgsbilanz im Bereich Fusionen und Übernahmen, während das Angebot von Capricorn frühestens am 1. Januar 2015 wirksam werde, weitere Zahlungen von Capricorn seien unter anderem erst nach Abschluss der Prüfung bestehender staatlicher Beihilfen durch die Kommission und etwaiger Verfahren vor den EU-Gerichten fällig, die Veräußerer hätten für den Fall, dass die Kommission ihre Prüfung nicht bis zum 1. Januar 2015 abschließt, Capricorn die Option eingeräumt, die Vermögenswerte des Nürburgrings ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Prüfung zu pachten, Capricorn sei ein kleines Unternehmen mit geringem Kapital, wenig Erfahrung im Bereich Fusionen und Übernahmen und in jüngster Vergangenheit einer Reihe nicht abgeschlossener Projekte.

    (131)  Beschwerdeführer 4 führt an, dass [Bieter 2] über Erfahrung als Eigentümer und Betreiber mehrerer großer Rennstrecken, Betreiber von Hotels und Freizeiteinrichtungen und Veranstalter von Festivals verfüge und dass [Bieter 2] der größte Investor in der Formel 1 sei und in große Automobilhersteller und Freizeitunternehmen investiere, während Capricorn noch keine Erfahrungen mit dem Betrieb von Rennstrecken oder Hotels, der Veranstaltung von Festivals, der Förderung des Rennsports oder der Markteinführung von Produkten gesammelt habe.

    (132)  Beschwerdeführer 4 weist darauf hin, dass [Bieter 2] weniger Gelegenheit zu Kontakten mit den Veräußerern geboten worden sei als Capricorn, dass die Frist für das finale Angebot zunächst vom 11. Dezember 2013 auf den 17. Februar 2014 verlängert und dann am 11. März 2014, wenige Stunden nach Eingang des Angebots von Capricorn, abgebrochen worden sei und dass [Bieter 2] nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Angebot zu erhöhen oder zu ändern.

    (133)  Der Cashflow der NBG für das Jahr 2014 im Falle von Capricorn (6 Mio. EUR) und die ergebnisabhängigen Zahlungen im Falle von [Bieter 2] für die Jahre 2015-2017 (15 Mio. EUR) hängen vom Erfolg des jeweiligen operativen Geschäfts ab. Im Falle von [Bieter 2] haben die Veräußerer anders als im Falle von Capricorn keinen Einfluss auf dieses Geschäft.

    (134)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (135)  Ergebnis vor Steuern (Earnings before taxes — EBT).

    (136)  Anstieg der Verluste im Wesentlichen aufgrund deutlicher Erhöhung der Aufwendungen für Veranstaltungen von 21,2 Mio. EUR im Jahr 2005 auf 44,0 Mio. EUR im Jahr 2006.

    (137)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07, und MB Immobilien und MB System/Kommission, T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnummer 106.

    (138)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 38/2007 Arbel Fauvet Rail (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27), vom Gericht bestätigt, Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, T-267/08 und T-279/08, Slg. 2011 II-1999, Randnummer 141; Beschluss der Kommission in der Sache C 27/2010 United Textiles (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 30).

    (139)  Gutachten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2010, Teil I, S. 14.

    (140)  Siehe Fußnote 129.

    (141)  Gutachten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2010, Teil I, S. 15.

    (142)  Gutachten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2010, Teile I und II.

    (143)  Siehe die Beschreibung der RIM unter http://test.isb.rlp.de/de/die-isb/beteiligungen/rheinland-pfaelzische-gesellschaft-fuer-immobilien-und-projektmanagement/

    (144)  Urteil des Gerichts vom 24 März 2011, Freistaat Sachsen, Flughafen Leipzig/Halle u. a./Kommission, T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, II-1311, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).

    (145)  C 53/2002 Space Park Development.

    (146)  SA.35440 Arena Jena. In Bezug auf Profisportinfrastruktur siehe SA.31722 Hungarian tax benefit scheme. Zum Betrieb von für die breite Öffentlichkeit bestimmten Sportzentren, die einen Eintrittspreis verlangen, siehe SA.33952 Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins.

    (147)  SA.33618 Uppsala arena; SA.35135 Arena Erfurt; SA.35440 Arena Jena.

    (148)  N 118/2000 Support to professional sport clubs.

    (149)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission („ALFA Romeo“), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnummern 18 und 19; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnummer 51; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnummer 104; Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission,T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnummer 48.

    (150)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Kommission, C-399/10 P und C-401/10 P (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht); Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnummer 171.

    (151)  Eine Pari-passu-Transaktion ist eine Transaktion, die von öffentlichen Stellen und privaten Wirtschaftsbeteiligten, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, zu gleichen Bedingungen (und daher mit gleich hohen Risiken und Erträgen) durchgeführt wird.

    (152)  Die Darlehen, die die beiden Minderheitsgesellschafter der MSR dieser gewährt haben (Geisler & Trimmel: […] Mio. EUR; Weber: […] Mio. EUR; beide unbesichert zu einem Zinssatz von […] %), sind nicht relevant, da diese Unternehmen den Bau der Infrastruktureinrichtungen ausführten und als Beteiligte mit eigenen Interessen an dem Projekt nicht berücksichtigt werden können.

    (153)  Das Projekt trug die Bezeichnung „Erlebnisregion Nürburgring“ und umfasste auch ein Hotel.

    (154)  Basisszenario (weder Worst- noch Best-Case-Szenario).

    (155)  Ergebnisse für den Zeitraum 2010-2030.

    (156)  Worst-Case-Szenario.

    (157)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

    (158)  Siehe http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html.

    (159)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

    (160)  Siehe den Jahresbericht 2009 des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, S. 3 und 4, abrufbar unter http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4741-15.pdf.

    (161)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

    (162)  Die Beihilfe beläuft sich auf folgenden Betrag (in Mio. EUR): 1,6 + 12 + (12,3/2) – [0 + 5 + (11,5/2)] = 9.

    (163)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnummer 20.

    (164)  In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Landkreis Ahrweiler in der Fördergebietskarte 2007-2013 auch nicht als Fördergebiet ausgewiesen ist.

    (165)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Randnummer 13.

    (166)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 75.

    (167)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-30671, Randnummern 64-65.

    (168)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

    (169)  Nach Angaben Deutschlands wurde das Unternehmen am 22. Mai 2014 im Handelsregister gelöscht.

    (170)  NG, MSR und CMHN befinden sich seit 1. November 2012 im Liquidations- bzw. Insolvenzverfahren. Nach deutschem Recht ändert sich das Geschäftsziel des Unternehmens mit der Eröffnung des Liquidations- bzw. Insolvenzverfahrens: Das Unternehmen ist nicht mehr in vollem Umfang tätig, sondern eine reine Abwicklungsgesellschaft, die nach deutschem Recht gelöscht wird; bis zum Abschluss des Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahrens muss das Unternehmen als Abwicklungsgesellschaft jedoch das Vermögen nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung nutzen.

    (171)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission („Merco“), C-42/93, Slg. 1994, I-4175.

    (172)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, C-52/84, Slg. 1986, 89.

    (173)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-328/99 und C-399/00,Slg. 2003 I-4035.

    (174)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 — Griechenland — Vente de certains actifs d'Olympic Airlines/Olympic Airways Services; Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Sale of assets of Alitalia; Beschluss der Kommission vom 4. April 2012, SA.34547 — Frankreich — Reprise des actifs du groupe SERNAM dans le cadre de son redressement judiciaire.

    (175)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd./Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164.

    (176)  Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Dezember 2013 (6 AZR 790/12); Urteil des BAG vom 20. März 2003 (8 AZR 97/02).

    (177)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland, C-239/09, Slg. 2010, I-13083, Randnummer 34.

    (178)  Die entsprechende Passage des ersten Entwurfs des Kaufvertrags lautet: „Dem Bieter ist bekannt, das gegenwärtig ein Prüfverfahren bei der Europäischen Kommission anhängig ist, das die Zulässigkeit dem Nürburgring gewährter Beihilfen und deren mögliche Rückforderung zum Gegenstand hat. Die Verkäufer stehen in regelmäßigen Kontakt mit der zuständigen Dienststelle der Europäischen Kommission und streben dabei einen förmlichen Beschluss an, aus dem hervorgeht, dass diese keine Rückforderung der Beihilfen von dem Käufer anordnet. Sie stehen einer konstruktiven Diskussion mit dem Bieter, wie mit diesem Umstand im Rahmen des Verkaufs einzelner oder aller Vermögensgegenstände des Nürburgrings und ggf. mit einer Übergangszeit bis zu einem Beschluss der Kommission umzugehen ist, aufgeschlossen gegenüber.“

    (179)  Das Angebot von [Bieter 2] sah insbesondere vor, dass der angebotene Kaufpreis erst bei Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses zahlbar wäre, mit dem die Rückforderung der Beihilfen vom Erwerber der Vermögenswerte ausgeschlossen würde. Das Angebot von [Bieter 3] enthielt die Klausel, dass der Erwerber auch bei Vorliegen eines Kommissionsbeschlusses nach eigenem Ermessen vom Kauf zurücktreten könne.

    (180)  Der diesbezügliche Teil des Schreibens vom 17. Dezember 2013 lautet wie folgt: „For the sake of clarity, offers handed in after that timeline will, in principle, also be considered provided that the terms of the offer qualify for the further process. Any disadvantage caused by the delay will not be compensated for and will have to be fully borne by the investor. Please note that the Vendors may choose the parties which will qualify for the further process shortly after the updated timeline ends.“

    (181)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.)

    (182)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).


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