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Document 32014R0569

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

ABl. L 157 vom 27.5.2014, p. 80–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/12/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/569/oj

27.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 569/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Im Oktober 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure („TCCA“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Antidumpingzölle lagen bei 7,3 bis 42,6 %.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 (3) änderte der Rat die ursprüngliche Verordnung, indem er den Antidumpingzollsatz für einen ausführenden Hersteller auf 3,2 % senkte.

(3)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 (4) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form unternehmensspezifischer Zölle von 3,2 bis 40,5 % und eines Residualzolls von 42,6 % auf TCCA-Einfuhren mit Ursprung in der VR China ein.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(4)

Am 3. Mai 2013 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd. („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in der VR China, gestellt

(5)

Der Antragsteller behauptete, er habe im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, das heißt vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), keine TCCA-Ausfuhren in die Union getätigt.

(6)

Außerdem sei er mit keinem der ausführenden TCCA-Hersteller, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden.

(7)

Im Übrigen habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen, TCCA in die Union auszuführen.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(8)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und hielt sie für ausreichend, um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung einzuleiten. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 (5) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(9)

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll hinsichtlich TCCA-Einfuhren, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene Ware

(10)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie die in der ursprünglichen Verordnung beschriebene, nämlich Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 eingereiht werden.

(11)

TCCA ist ein chemisches Erzeugnis, das als organisches Desinfektions- und Bleichmittel auf Chlorbasis mit Breitbandwirkung eingesetzt wird, vor allem zur Desinfektion von Wasser in Schwimmbecken. Es wird als Pulver, Granulat, Tabletten oder Chips verkauft. Alle Formen von TCCA und von Zubereitungen daraus haben dieselben grundlegenden Eigenschaften (chemische Zusammensetzung) und dieselbe Wirkung (Desinfektionsmittel) sowie denselben Verwendungszweck und werden deshalb als eine einzige Ware angesehen.

4.   Betroffene Parteien

(12)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweig der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme und einer Anhörung.

(13)

Um die für diese Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, schickte die Kommission dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung und einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht ausgefüllt und zurückgesandt. Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller zur Feststellung des Status als neuer Ausführer und der Dumpingspanne als notwendig erachteten Informationen. Im Betrieb des Antragstellers in der VR China wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

5.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Status eines „neuen Ausführers“

(15)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt, sondern erst danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte.

(16)

Was die anderen Bedingungen für die Zuerkennung des Status als neuer Ausführer betrifft, so konnte der Antragsteller nachweisen, dass er weder direkt noch indirekt mit einem der chinesischen ausführenden Hersteller verbunden ist, deren betroffene Ware den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegt.

(17)

Daher wird bestätigt, dass der Antragsteller als neuer Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln ist.

2.   Dumping

Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(18)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(19)

Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige, von unabhängigen Stellen überprüfte Buchführung, die internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) entspricht und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die Buchführung des Antragstellers nicht den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen entsprach und das Unternehmen somit die Anforderungen des zweiten Kriteriums nicht erfüllt. Insbesondere wurde die Umsetzung einer Anreizregelung für das Management in der Buchführung nicht entsprechend den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen berücksichtigt.

(21)

Folglich lieferte die Bilanz kein getreues Abbild der Finanzlage des Unternehmens, und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung waren mit unbegründeten Kosten belastet.

(22)

Auf der Grundlage dieser Erwägungen konnte dem Antragsteller keine MWB gewährt werden.

(23)

Der Antragsteller und andere interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den vorstehenden Feststellungen zu äußern.

(24)

Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Anreizregelung im Jahr 2013 verbucht werden sollte, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Bilanz des Jahres 2012 stehe und dass im Jahr 2012 die Art der Regelung noch nicht festgestanden habe. Dem Antragsteller zufolge würde diese Festlegung entsprechend den Empfehlungen der Rechnungsprüfer bei der Prüfung der Finanzbuchführung für 2013 getroffen; in Frage käme eine Verbuchung als Arbeitsentgelt, als Darlehenszinsen oder als sonstige Zuwendungen.

(25)

Die Regelung wurde 2012 vertraglich zwischen Unternehmen und Management vereinbart. In der geprüften Buchführung für 2012 fand sich jedoch kein Hinweis darauf, nicht einmal in den Anmerkungen zur Finanzbuchführung. Im Geschäftsjahr 2013 erfolgte bis zum Zeitpunkt der Untersuchung (November 2013) ebenfalls kein entsprechender Eintrag in der Buchführung.

(26)

Diese Nichtverbuchung wiegt schwer. Die Gesamtverbindlichkeiten waren in der Kontobilanz am Ende des UZ, d. h. am 31. Juli 2013, deutlich zu niedrig angesetzt, da der Gesamtbetrag des von den Managern versprochenen Darlehens den Betrag der Verbindlichkeiten um 14 % erhöht hätte. Überdies wird die Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 finanzielle Kosten enthalten, für die keine gesetzliche Grundlage besteht, denn die Zinsen wurden tatsächlich im Jahr 2013 gezahlt, obwohl kein Kapitalzufluss entsprechend der Anreizregelung erfolgte. Als Folge davon werden die finanziellen Kosten für 2013 um das Neunfache höher ausfallen als die für das Jahr 2012 angegebenen Kosten. Die finanziellen Angaben in der Buchführung lieferten damit kein verlässliches und getreues Abbild der Finanzlage des Unternehmens.

(27)

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Art der Regelung und deren Verbuchung nicht von ihrer Einstufung durch die Rechnungsprüfer abhängen können und dass die Verbuchung korrekt und rechtzeitig und nicht etwa rückwirkend erfolgen sollte. Dass die Finanzlage des Unternehmens und die Kapitalflüsse im Zusammenhang mit der Regelung nicht genau verbucht werden, muss als Verstoß gegen die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze gewertet werden.

(28)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf MWB, brachte jedoch keine neuen Argumente vor. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der MWB werden daher bestätigt.

Normalwert

(29)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für Transformationsländer auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(30)

Wie in der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 angekündigt, beabsichtigte die Kommission für den Fall, dass dem Antragsteller keine MWB gewährt wird, als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes Japan heranzuziehen, das bereits in der Untersuchung, die zur Einführung von Maßnahmen durch die ursprüngliche Verordnung führte, als Vergleichsland gedient hatte.

(31)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Japans als Vergleichsland Stellung zu nehmen; es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission nahm auch Kontakt zu Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika auf, von denen jedoch keiner zur Mitarbeit bereit war. Japan wird daher als geeignetes Vergleichsland betrachtet. Ein Hersteller in Japan erklärte sich zur Mitarbeit bereit und übermittelte die angeforderten Informationen.

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die TCCA-Verkäufe des japanischen Herstellers an unabhängige Abnehmer im Inland repräsentativ waren. Hierzu ergab die Untersuchung, dass die Gesamtmenge derartiger Verkäufe mindestens 5 % der Menge der Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die Union betrug.

(33)

Die Kommission prüfte anschließend, ob der japanische mitarbeitende Hersteller auf dem Inlandsmarkt TCCA-Typen verkaufte, die mit den vom Antragsteller zur Ausfuhr in die Union verkauften ausreichend vergleichbar waren. Die Kommission stellte fest, dass die TCCA-Typen identisch oder direkt vergleichbar mit den vom Antragsteller zur Ausfuhr in die Union verkauften waren. Es wurde auch festgestellt, dass diese TCCA-Typen von dem japanischen Unternehmen im normalen Handelsverkehr gewinnbringend verkauft wurden und dass die Inlandsverkaufspreise für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten.

(34)

Der Normalwert beruhte somit auf dem als gewogenem Durchschnitt berechneten tatsächlichen Inlandspreis der für vergleichbar erachteten TCCA-Typen.

Ausfuhrpreis

(35)

Da die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Union verkauften Ware.

Vergleich

(36)

Normalwert und Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden Transport- und Verpackungskosten sowohl aus den chinesischen Ausfuhrpreisen als auch aus den Inlandsverkaufspreisen des mitarbeitenden japanischen Herstellers herausgerechnet.

Dumpingspanne

(37)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(38)

Die für den Antragsteller ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 32,8 %.

D.   ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(39)

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls wird der Schluss gezogen, dass gegenüber dem Antragsteller eine endgültige Antidumpingmaßnahme in Höhe der festgestellten Dumpingspanne, welche in diesem Fall niedriger ist als die Schadenspanne in der Ausgangsuntersuchung, eingeführt werden sollte.

E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(40)

Aufgrund der ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(41)

Die betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren ein geänderter endgültiger Antidumpingzoll auf TCCA-Einfuhren des Antragstellers eingeführt und für zollamtlich erfasste Einfuhren nachträglich erhoben werden sollte. Es gingen Stellungnahmen des Antragstellers ein, die jedoch, wie ausgeführt, zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen keinen Anlass boten.

(42)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführten Maßnahmen außer Kraft treten.

G.   STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES

(43)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 wird folgende Zeile eingefügt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

„Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd

32,8 %

A998“

(2)   Wie in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 festgelegt, setzt die Anwendung des unternehmensspezifischen Zolls voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang jener Durchführungsverordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ nach der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 Anwendung.

Der eingeführte Zoll wird ebenfalls rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 zollamtlich erfasst wurden. Bei diesen Einfuhren ist, da sie zollamtlich erfasst wurden, die Vorlage einer Handelsrechnung nicht erforderlich.

Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd., einzustellen.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.

(5)  ABl. L 229 vom 28.8.2013, S. 2.


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