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Document 32014R0481

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme

    ABl. L 138 vom 13.5.2014, p. 45–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/05/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/481/oj

    13.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 138/45


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 481/2014 DER KOMMISSION

    vom 4. März 2014

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 müssen besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme in Bezug auf Personalkosten, Büro- und Verwaltungsausgaben, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie Ausrüstungskosten festgelegt werden („Ausgabenkategorien“).

    (2)

    Um eine flexible Anwendung der Förderfähigkeitsregeln für Kooperationsprogramme zu ermöglichen, sollten die an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden dürfen, dass eine bestimmte Ausgabenkategorie für eine bestimmte Prioritätsachse eines Kooperationsprogramms nicht gilt.

    (3)

    Es sollte festgelegt werden, wie sich die besonderen, in der vorliegenden Verordnung für Ausgaben von Kooperationsprogrammen festgelegten Förderfähigkeitsregeln in den allgemeinen Rechtsrahmen der für alle ESI-Fonds geltenden Förderfähigkeitsregeln einfügen, die in den Artikeln 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind.

    (4)

    Für jede Ausgabenkategorie sollte eine Liste mit den jeweiligen Ausgabenposten festgelegt werden.

    (5)

    Es sollte klargestellt werden, dass Geschenke im Allgemeinen nicht förderfähig sind. Die Verteilung kleiner Artikel im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information sollte jedoch förderfähig sein.

    (6)

    Die verschiedenen Posten der Personalausgaben sollten festgelegt werden, zusammen mit den Regeln für die Berechnung, Verbuchung und Erstattung der Personalkosten im Allgemeinen und bei einer teilzeitigen Abordnung oder bei Werkverträgen auf Stundenbasis im Besonderen.

    (7)

    Die verschiedenen Posten der Büro- und Verwaltungsausgaben sollten festgelegt werden, zusammen mit den Regeln für die Berechnung, Verbuchung und Erstattung dieser Kosten als direkte oder indirekte Kosten, insbesondere, wo sie mit Pauschalsätzen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kombiniert werden.

    (8)

    Die verschiedenen Posten der Reise- und Unterbringungskosten sollten festgelegt werden, zusammen mit den Regeln für die Berechnung, Verbuchung und Erstattung, unabhängig davon, ob diese Ausgaben beim Begünstigten oder direkt bei seinem Personal anfallen. Die Bedingungen, unter denen Reise- und Unterbringungskosten zu verbuchen sind, wenn sie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets anfallen, sollten ebenfalls klargestellt werden.

    (9)

    Die verschiedenen Posten für externe Expertise und Dienstleistungen sollten aufgelistet werden.

    (10)

    Die verschiedenen Posten der Ausrüstungskosten sollten aufgelistet werden, zusammen mit den Regeln für die Förderfähigkeit von gebrauchter Ausrüstung.

    (11)

    Damit die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Unbeschadet der Förderfähigkeitsregeln, die in den Artikeln oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind, werden in dieser Verordnung die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten von Kooperationsprogrammen im Hinblick auf folgende Ausgabenkategorien festgelegt:

    a)

    Personalkosten;

    b)

    Büro- und Verwaltungsausgaben;

    c)

    Reise- und Unterbringungskosten;

    d)

    Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen und

    e)

    Ausrüstungskosten.

    (2)   Die im Begleitausschuss eines Kooperationsprogramms vertretenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritätsachsen nicht förderfähig sind.

    Artikel 2

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben, die vom oder im Namen des Begünstigten getätigt wurden, betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.

    2.   Folgende Kosten sind nicht förderfähig:

    a)

    Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;

    b)

    Kosten für Geschenke, ausgenommen solche im Wert von weniger als 50 EUR, im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information;

    c)

    Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen.

    Artikel 3

    Personalkosten

    1.   Die Ausgaben für Personalkosten umfassen die Bruttoarbeitskosten des vom Begünstigten auf folgender Basis beschäftigten Personals:

    a)

    Vollzeit;

    b)

    Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat;

    c)

    Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder

    d)

    auf Stundenbasis.

    (2)   Ausgaben für Personalkosten sind auf folgende Ausgaben beschränkt:

    a)

    Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungs-/Arbeitsvertrag, einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden jeweils „Beschäftigungsdokument“) oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind;

    b)

    alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Gehalts-/Lohnzahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), unter der Voraussetzung, dass sie

    i)

    in einem Beschäftigungsdokument oder per Gesetz festgelegt sind;

    ii)

    den Rechtsvorschriften, auf die im Beschäftigungsdokument Bezug genommen wird, oder den Gepflogenheiten des betreffenden Landes und/oder der betreffenden Einrichtung entsprechen, in dem die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt sind, und

    iii)

    dem Arbeitgeber nicht erstattet werden können.

    In Bezug auf Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs-/Arbeitsvertrags für den Begünstigten tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag kann als Beschäftigungsdokument angesehen werden.

    (3)   Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:

    i)

    entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) oder

    ii)

    im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder

    iii)

    als Pauschalsatz gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

    (4)   Die Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, werden wie folgt berechnet:

    a)

    fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit entspricht, ohne Verpflichtung zur Einrichtung eines separaten Arbeitszeiterfassungssystems, oder

    b)

    flexibler Anteil der Bruttoarbeitskosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt.

    (5)   Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe a stellt der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der für das Vorhaben aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist.

    (6)   Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird die Erstattung der Personalkosten auf der Grundlage eines Stundensatzes wie folgt berechnet:

    i)

    Division der monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit in Stunden laut Beschäftigungsdokument oder

    ii)

    Division der zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten durch 1 720 Stunden gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

    Der Stundensatz wird mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten Stunden multipliziert.

    (7)   Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden.

    Artikel 4

    Büro- und Verwaltungsausgaben

    Die Büro- und Verwaltungsausgaben sind auf folgende Posten beschränkt:

    a)

    Büromiete;

    b)

    Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, und für die Büroausstattung (z. B. Feuer-, Diebstahlversicherung);

    c)

    Nebenkosten (z. B. Strom, Heizung, Wasser);

    d)

    Büromaterial;

    e)

    allgemeine Buchführung innerhalb der Einrichtung des Begünstigten;

    f)

    Archive;

    g)

    Instandhaltung, Reinigung und Reparatur;

    h)

    Sicherheit;

    i)

    IT-Systeme;

    j)

    Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten);

    k)

    Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert;

    l)

    Gebühren für transnationale Finanztransaktionen.

    Artikel 5

    Reise- und Unterbringungskosten

    (1)   Die Ausgaben für Reise- und Unterbringungskosten sind auf folgende Posten beschränkt:

    a)

    Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren);

    b)

    Kosten von Mahlzeiten;

    c)

    Unterbringungskosten;

    d)

    Visagebühren;

    e)

    Tagegelder.

    (2)   Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Posten werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.

    (3)   Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 6.

    (4)   Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.

    (5)   Bei Vorhaben, die die technische Unterstützung oder Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, sind Ausgaben außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets förderfähig, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1299/2013 angefallen sind.

    (6)   Die Verwaltungsbehörde kann die Kosten von Unterbringung und Verpflegung in Einrichtungen außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets als förderfähig akzeptieren, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angefallen sind. Dies gilt auch für Fahrtkosten am Ort einer Veranstaltung oder einer Maßnahme außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets.

    (7)   Für Personal von Begünstigten außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets kann die Verwaltungsbehörde die in Absatz 1 genannten Kosten, einschließlich der Reisekosten (Hin- und Rückreise) zum Ort einer Veranstaltung oder Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets, als förderfähig akzeptieren, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angefallen sind.

    (8)   Für Personal von Begünstigten innerhalb des Unionsteils des Programmgebiets sind die in Absatz 1 genannten Kosten, einschließlich der Reisekosten (Hin- und Rückreise) zum Ort einer Veranstaltung oder Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets, gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 förderfähig.

    Artikel 6

    Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen

    Die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens erbracht werden:

    a)

    Studien oder Erhebungen (z. B. Bewertungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher);

    b)

    berufliche Weiterbildung;

    c)

    Übersetzungen;

    d)

    Entwicklung, Änderungen und Aktualisierungen von IT-Systemen und Websites;

    e)

    Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Kooperationsprogramm;

    f)

    Finanzbuchhaltung;

    g)

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste);

    h)

    Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Teilnahmegebühren);

    i)

    Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Prüfungsdienstleistungen;

    j)

    Rechte am geistigen Eigentum;

    k)

    Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013;

    l)

    Bescheinigungs- und Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

    m)

    Übernahme einer Bürgschaft durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist;

    n)

    Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern;

    o)

    sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen.

    Artikel 7

    Ausrüstungskosten

    (1)   Die Ausgaben für die Finanzierung des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 4 umfassen Folgendes:

    a)

    Büroausrüstung;

    b)

    IT-Hard- und Software;

    c)

    Mobiliar und Ausstattung;

    d)

    Laborausrüstung;

    e)

    Maschinen und Instrumente;

    f)

    Werkzeuge;

    g)

    Fahrzeuge;

    h)

    sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen.

    (2)   Die Kosten für die Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:

    a)

    Sie wurde nicht anderweitig aus den ESI-Fonds gefördert;

    b)

    ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis;

    c)

    sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. März 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 320).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).


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