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Document 32014Q0714(01)

Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

ABl. L 206 vom 14.7.2014, p. 1–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2014/714(1)/oj

14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

Inhaltsverzeichnis

EINGANGSBESTIMMUNG 6

Artikel 1

Definitionen 6

ERSTER TITEL

ORGANISATION DES GERICHTS 7

ERSTES KAPITEL

Präsident und Mitglieder des Gerichts 7

Artikel 2

Amtszeit der Richter 7

Artikel 3

Eidesleistung 7

Artikel 4

Feierliche Verpflichtung 7

Artikel 5

Amtsenthebung eines Richters 7

Artikel 6

Rangordnung 8

Artikel 7

Wahl des Präsidenten des Gerichts 8

Artikel 8

Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts 8

Artikel 9

Vertretung des Präsidenten des Gerichts 9

ZWEITES KAPITEL

Spruchkörper 9

Artikel 10

Spruchkörper 9

Artikel 11

Bildung der Kammern 9

Artikel 12

Kammerpräsidenten 9

Artikel 13

Regelspruchkörper — Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern 9

Artikel 14

Verweisung einer Rechtssache an das Plenum oder an die Kammer mit fünf Richtern 10

Artikel 15

Verweisung einer Rechtssache an einen Einzelrichter 10

DRITTES KAPITEL

Kanzlei und sonstige Dienststellen 10

Erster Abschnitt —

Kanzlei 10

Artikel 16

Ernennung des Kanzlers 10

Artikel 17

Ende der Amtszeit des Kanzlers 11

Artikel 18

Beigeordneter Kanzler 11

Artikel 19

Abwesenheit oder Verhinderung des Kanzlers 11

Artikel 20

Zuständigkeit des Kanzlers 11

Artikel 21

Registerführung 12

Artikel 22

Einsichtnahme in die Akten und in das Register 12

Zweiter Abschnitt —

Dienststellen 12

Artikel 23

Beamte und sonstige Bedienstete 12

VIERTES KAPITEL

Geschäftsgang des Gerichts 12

Artikel 24

Termine und Ort der Sitzungen des Gerichts 12

Artikel 25

Arbeitskalender des Gerichts 13

Artikel 26

Beschlussfähigkeit 13

Artikel 27

Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters 13

Artikel 28

Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters der Kammer mit fünf Richtern vor der mündlichen Verhandlung 13

Artikel 29

Beratungsmodalitäten 13

Artikel 30

Zahl der an der Beratung teilnehmenden Richter 14

ZWEITER TITEL

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN 14

ERSTES KAPITEL

Allgemeine Bestimmungen 14

Erster Abschnitt —

Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte 14

Artikel 31

Eigenschaft als Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt 14

Artikel 32

Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen 14

Artikel 33

Aufhebung der Befreiung von gerichtlicher Verfolgung 15

Artikel 34

Ausschluss vom Verfahren 15

Artikel 35

Hochschullehrer 15

Zweiter Abschnitt —

Zustellungen 15

Artikel 36

Zustellungen 15

Dritter Abschnitt —

Fristen 16

Artikel 37

Fristberechnung 16

Artikel 38

Entfernungsfrist 16

Artikel 39

Fristsetzung und Fristverlängerung 16

Vierter Abschnitt —

Arten der Behandlung der Rechtssachen 17

Artikel 40

Arten der Behandlung der Rechtssachen 17

Artikel 41

Reihenfolge der Erledigung der Rechtssachen 17

Artikel 42

Anwendungsfälle der Aussetzung und Verfahren 17

Artikel 43

Dauer und Wirkungen der Aussetzung 17

Artikel 44

Verbindung, Aufhebung der Verbindung und Trennung 18

Fünfter Abschnitt —

Verfahrensschriftstücke, Unterlagen und Belegstücke 18

Artikel 45

Einreichung der Verfahrensschriftstücke 18

Artikel 46

Länge der Verfahrensschriftstücke 19

Artikel 47

Vertraulichkeit der Unterlagen und Belegstücke 19

Artikel 48

Anonymität 19

ZWEITES KAPITEL

Regelverfahren 19

Erster Abschnitt —

Schriftliches Verfahren 19

Artikel 49

Allgemeine Regel 19

Artikel 50

Klageschrift 20

Artikel 51

Zustellung der Klageschrift und Mitteilung im Amtsblatt 20

Artikel 52

Zuweisung einer Rechtssache nach Eingang an einen Spruchkörper 20

Artikel 53

Klagebeantwortung 21

Artikel 54

Übermittlung von Schriftsätzen 21

Artikel 55

Zweiter Schriftsatzwechsel 21

Zweiter Abschnitt —

Klagegründe, Verteidigungsgründe und Beweise im laufenden Verfahren 22

Artikel 56

Neue Klage- und Verteidigungsgründe 22

Artikel 57

Neue Beweise und Beweisangebote 22

Dritter Abschnitt —

Vorbericht 22

Artikel 58

Vorbericht 22

Vierter Abschnitt —

Mündliches Verfahren 22

Artikel 59

Abhaltung der mündlichen Verhandlung 22

Artikel 60

Termin der mündlichen Verhandlung 22

Artikel 61

Gemeinsame mündliche Verhandlung 23

Artikel 62

Nichterscheinen der Parteien in der mündlichen Verhandlung 23

Artikel 63

Ablauf der mündlichen Verhandlung 23

Artikel 64

Schließung und Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens 23

Artikel 65

Protokoll der mündlichen Verhandlung 23

Artikel 66

Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung 23

DRITTES KAPITEL

Prozessleitende Massnahmen und Beweisaufnahme 24

Erster Abschnitt —

Ziele 24

Artikel 67

Ziele 24

Zweiter Abschnitt —

Prozessleitende Maßnahmen 24

Artikel 68

Gegenstand 24

Artikel 69

Verfahren 24

Dritter Abschnitt —

Beweisaufnahme 25

Artikel 70

Gegenstand 25

Artikel 71

Verfahren 25

Artikel 72

Ladung von Zeugen 25

Artikel 73

Zeugenvernehmung 26

Artikel 74

Pflichten der Zeugen 26

Artikel 75

Sachverständigengutachten 26

Artikel 76

Meineid und Eidesverletzung 27

Artikel 77

Ablehnung von Zeugen oder Sachverständigen 27

Artikel 78

Kosten der Zeugen und der Sachverständigen 27

Artikel 79

Rechtshilfeersuchen 28

VIERTES KAPITEL

Einreden und verfahrensrelevante Vorkommnisse 28

Artikel 80

Abgabe 28

Artikel 81

Offensichtlich abzuweisende Klage 28

Artikel 82

Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen 28

Artikel 83

Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage 29

Artikel 84

Klagerücknahme 29

Artikel 85

Erledigung der Hauptsache 29

FÜNFTES KAPITEL

Streithilfe 29

Artikel 86

Antrag auf Zulassung zur Streithilfe 29

Artikel 87

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe 30

Artikel 88

Einreichung der Schriftsätze und der Stellungnahmen zu diesen Schriftsätzen 30

Artikel 89

Aufforderung zum Beitritt 31

SECHSTES KAPITEL

Gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten 31

Artikel 90

Modalitäten 31

Artikel 91

Einigung der Parteien 32

Artikel 92

Gütliche Beilegung und gerichtliches Verfahren 32

SIEBTES KAPITEL

Urteile und Beschlüsse 32

Artikel 93

Termin der Urteilsverkündung 32

Artikel 94

Inhalt der Urteile 32

Artikel 95

Verkündung und Zustellung der Urteile 33

Artikel 96

Inhalt der Beschlüsse 33

Artikel 97

Unterzeichnung und Zustellung der Beschlüsse 33

Artikel 98

Wirksamwerden der Urteile und der Beschlüsse 34

Artikel 99

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 34

ACHTES KAPITEL

Prozesskosten und Gerichtskosten 34

Artikel 100

Entscheidung über die Kosten 34

Artikel 101

Allgemeine Kostentragungsregel 34

Artikel 102

Billigkeit und ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten 34

Artikel 103

Besondere Kostentragungsregeln 34

Artikel 104

Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung 35

Artikel 105

Erstattungsfähige Kosten 35

Artikel 106

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten 35

Artikel 107

Zahlungsmodalitäten 35

Artikel 108

Gerichtskosten 36

Artikel 109

Hinterlegung einer Sicherheit für missbräuchliche Klagen 36

NEUNTES KAPITEL

Prozesskostenhilfe 36

Artikel 110

Materielle Voraussetzungen 36

Artikel 111

Formelle Voraussetzungen 36

Artikel 112

Verfahren und Entscheidung 37

Artikel 113

Vorschüsse und Tragung der Kosten 37

Artikel 114

Entziehung der Prozesskostenhilfe 38

ZEHNTES KAPITEL

Besondere Verfahrensarten 38

Erster Abschnitt —

Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen 38

Artikel 115

Anträge auf Aussetzung oder sonstige einstweilige Anordnungen 38

Artikel 116

Verfahren 38

Artikel 117

Entscheidung über den Antrag 39

Artikel 118

Änderung der Umstände 39

Artikel 119

Neuer Antrag 39

Artikel 120

Aussetzung der Zwangsvollstreckung 39

Zweiter Abschnitt —

Versäumnisurteil 39

Artikel 121

Versäumnisurteil 39

ELFTES KAPITEL

Anträge und Rechtsbehelfe in Bezug auf Urteile und Beschlüsse 40

Erster Abschnitt —

Berichtigung 40

Artikel 122

Berichtigung von Entscheidungen 40

Zweiter Abschnitt —

Unterlassen einer Entscheidung 40

Artikel 123

Unterlassen einer Kostenentscheidung 40

Dritter Abschnitt —

Einspruch 40

Artikel 124

Einspruch 40

Vierter Abschnitt —

Drittwiderspruch 41

Artikel 125

Drittwiderspruch 41

Fünfter Abschnitt —

Auslegung von Entscheidungen des Gerichts 42

Artikel 126

Auslegung von Entscheidungen des Gerichts 42

Sechster Abschnitt —

Wiederaufnahme 42

Artikel 127

Wiederaufnahme 42

Siebter Abschnitt —

Zurückverweisung von Rechtssachen an das Gericht nach Aufhebung 43

Artikel 128

Zurückverweisung nach Aufhebung 43

Artikel 129

Zuweisung der zurückverwiesenen Rechtssache 43

Artikel 130

Verfahren zur Prüfung der zurückverwiesenen Rechtssache 44

Artikel 131

Kosten nach Zurückverweisung 44

DRITTER TITEL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 44

Artikel 132

Durchführungsbestimmungen 44

Artikel 133

Aufhebung 44

Artikel 134

Veröffentlichung und Inkrafttreten der Verfahrensordnung 45

VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION —

aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 257 Absatz 5,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 106a Absatz 1,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (1), insbesondere seines Artikels 62c und des Artikels 7 Absatz 1 seines Anhangs I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die am 25. September 2012 (2) erlassene überarbeitete Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist zu berücksichtigen, wobei gleichzeitig der besonderen Natur der Streitsachen Rechnung zu tragen ist, die dem Gericht für den öffentlichen Dienst übertragen sind.

(2)

Außerdem hat die Anwendung der am 25. Juli 2007 (3) erlassenen Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Notwendigkeit erkennen lassen, manche ihrer Bestimmungen anzupassen.

(3)

Im Übrigen erscheint es aufgrund der Erfahrung insbesondere erforderlich, bestimmte Vorschriften, die namentlich zur Anwendung kommen, wenn es um Vertraulichkeit und Anonymität geht, zu vervollständigen oder genauer zu fassen.

(4)

Auch müssen, damit die Fähigkeit des mit immer mehr Rechtssachen konfrontierten Gerichts für den öffentlichen Dienst gewahrt bleibt, die Sachen, mit denen es befasst wird, innerhalb angemessener Zeit zu erledigen, die Bemühungen um eine Verkürzung der Dauer der vor ihm geführten Verfahren fortgesetzt werden, indem vorbehaltlich von Ausnahmen, die durch die Besonderheit der Rechtssachen gerechtfertigt sind, insbesondere die Länge der Verfahrensschriftstücke, wenn es sich als nötig erweist, begrenzt wird und indem die Regelung über die Erstattung der Ausgaben des Gerichts im Fall offensichtlich missbräuchlicher Klagen verschärft wird.

(5)

Schließlich ist es zur besseren Lesbarkeit der vom Gericht für den öffentlichen Dienst angewandten Vorschriften erforderlich, die Struktur der Verfahrensordnung zu überarbeiten, bestimmte Vorschriften oder ihre Anwendbarkeit klarer zu gestalten, insbesondere was die prozessleitenden Maßnahmen, die Beweisaufnahme, den Einspruch und den Drittwiderspruch betrifft, sowie einige obsolete oder nicht angewandte Vorschriften abzuschaffen,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit Genehmigung des Rates, die am 14. April 2014 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE VERFAHRENSORDNUNG:

EINGANGSBESTIMMUNG

Artikel 1

Definitionen

(1)   In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:

a)

die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel „EUV“;

b)

die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel „AEUV“;

c)

die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel „EAGV“;

d)

das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Satzung“;

e)

die Verordnung zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union als „Beamtenstatut“.

(2)   In dieser Verfahrensordnung bezeichnet:

a)

der Ausdruck „Gericht“ das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union oder für die Rechtssachen, für die eine Kammer oder ein Einzelrichter zuständig ist, diese Kammer oder diesen Richter;

b)

der Ausdruck „Präsident des Gerichts“ ausschließlich den Präsidenten des Gerichts, während mit dem Ausdruck „Präsident“ der Präsident des Spruchkörpers bezeichnet wird;

c)

der Ausdruck „Vollversammlung“ das aus den Richtern des Gerichts bestehende Kollegialorgan, das für Entscheidungen über alle Verwaltungsfragen sowie über Fragen der Gerichtsbarkeit zuständig ist, die die Zuweisung der Rechtssachen an die verschiedenen Spruchkörper betreffen oder transversaler Natur sind, ohne dass im letzten Fall die Spruchkörper daran gebunden wären;

d)

der Ausdruck „Organe“ die in Artikel 13 Absatz 1 EUV genannten Organe der Union und die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die durch die Verträge oder einen zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakt geschaffen worden sind und die in Verfahren vor dem Gericht Partei sein können.

ERSTER TITEL

ORGANISATION DES GERICHTS

ERSTES KAPITEL

Präsident und Mitglieder des Gerichts

Artikel 2

Amtszeit der Richter

(1)   Die Amtszeit eines Richters beginnt mit dem im Ernennungsakt dafür bestimmten Tag.

(2)   Wird im Ernennungsakt kein Tag bestimmt, so beginnt die Amtszeit mit dem Tag der Veröffentlichung des Ernennungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Eidesleistung

Die Richter leisten vor Aufnahme ihrer Amtstätigkeit vor dem Gerichtshof folgenden Eid gemäß Artikel 2 der Satzung:

„Ich schwöre, dass ich mein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

Artikel 4

Feierliche Verpflichtung

Unmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die Richter eine Erklärung, in der sie die in Artikel 4 Absatz 3 der Satzung vorgesehene feierliche Verpflichtung übernehmen.

Artikel 5

Amtsenthebung eines Richters

(1)   Hat der Gerichtshof nach Artikel 6 der Satzung nach Anhörung des Gerichts darüber zu entscheiden, ob ein Richter des Gerichts die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so fordert der Präsident des Gerichts den Betroffenen auf, sich hierzu zu äußern.

(2)   Bei der Entscheidung des Gerichts ist der Kanzler nicht zugegen.

Die Abstimmung ist geheim; der Betroffene wirkt an der Beratung nicht mit.

(3)   Die Stellungnahme des Gerichts ist mit Gründen zu versehen.

Für eine Stellungnahme, mit der festgestellt wird, dass ein Richter die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, ist mindestens die Mehrheit der Stimmen der Richter des Gerichts erforderlich. In diesem Fall ist dem Gerichtshof das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis mitzuteilen.

Artikel 6

Rangordnung

(1)   Die Rangordnung der Richter bestimmt sich wie folgt:

der Präsident des Gerichts;

die Kammerpräsidenten nach ihrem Dienstalter als Mitglieder des Gerichts;

die übrigen Richter ebenfalls nach ihrem Dienstalter.

(2)   Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangordnung nach dem Lebensalter.

(3)   Bei Richtern, die wiederernannt werden, bleibt das erreichte Dienstalter bestehen.

Artikel 7

Wahl des Präsidenten des Gerichts

(1)   Nach Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs I der Satzung wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Endet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichts vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Richter, der die Stimmen von mehr als der Hälfte der Richter des Gerichts erhält. Erreicht keiner der Richter diese Mehrheit, so finden weitere Wahlgänge statt, bis sie erreicht wird.

(4)   Der Name des Präsidenten des Gerichts wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8

Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts

(1)   Der Präsident des Gerichts führt den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und bei den Beratungen

des Plenums;

der Kammer mit fünf Richtern;

der Kammern mit drei Richtern, denen er zugeteilt ist.

(2)   Der Präsident des Gerichts leitet die Tätigkeit des Gerichts und sorgt für einen ordnungsgemäßen Arbeitsgang der Dienststellen des Gerichts. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung.

(3)   Der Präsident des Gerichts vertritt das Gericht.

Artikel 9

Vertretung des Präsidenten des Gerichts

Ist der Präsident des Gerichts abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt, so wird dieses gemäß der nach Artikel 6 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

ZWEITES KAPITEL

Spruchkörper

Artikel 10

Spruchkörper

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung tagt das Gericht als Plenum, als Kammer mit fünf Richtern, in Kammern mit drei Richtern oder als Einzelrichter.

Artikel 11

Bildung der Kammern

(1)   Das Gericht bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei Richtern. Es kann eine Kammer mit fünf Richtern bilden.

(2)   Das Gericht teilt die Richter den Kammern zu. Übersteigt die Zahl der einer Kammer zugeteilten Richter die Zahl der tagenden Richter, beschließt es, auf welche Weise die dem Spruchkörper angehörenden Richter bestimmt werden.

(3)   Die gemäß diesem Artikel getroffenen Beschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 12

Kammerpräsidenten

(1)   Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs I der Satzung wählen die Richter aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern. Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Artikel 7 Absätze 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3)   Die Kammerpräsidenten leiten die Tätigkeit ihrer Kammer und führen den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und bei den Beratungen der Kammer.

(4)   Ist der Präsident einer Kammer abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt, so führt gemäß der nach Artikel 6 festgelegten Rangordnung ein Mitglied der Kammer den Kammervorsitz.

(5)   Ergänzt ausnahmsweise der Präsident des Gerichts den Spruchkörper, so führt er dessen Vorsitz.

Artikel 13

Regelspruchkörper — Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14 und 15 tagt das Gericht in Kammern mit drei Richtern.

(2)   Das Gericht legt die Kriterien fest, nach denen diesen Kammern die Rechtssachen unter anderem aufgrund eines Zusammenhangs zwischen Letzteren, oder um eine ausgewogene und kohärente Verteilung der Arbeitslast auf die Kammern zu gewährleisten, zugewiesen oder neu zugewiesen werden.

(3)   Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14

Verweisung einer Rechtssache an das Plenum oder an die Kammer mit fünf Richtern

(1)   Sofern die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann eine Rechtssache an das Plenum oder an die Kammer mit fünf Richtern verwiesen werden.

(2)   Die Entscheidung über die Verweisung wird vom Gericht als Vollversammlung auf Vorschlag der mit der Rechtssache befassten Kammer oder auf Vorschlag eines Mitglieds des Gerichts getroffen. Sie kann in jedem Verfahrensstadium ergehen.

Artikel 15

Verweisung einer Rechtssache an einen Einzelrichter

(1)   Die Rechtssachen, die einer Kammer mit drei Richtern zugewiesen sind, können vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, sofern sie sich in Anbetracht der fehlenden Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen, der begrenzten Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens sonstiger besonderer Umstände dazu eignen.

Die Verweisung an den Einzelrichter ist bei Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen, ausgeschlossen, es sei denn, über diese Fragen ist bereits vom Gerichtshof, vom Gericht der Europäischen Union oder vom Gericht entschieden worden.

(2)   Die Entscheidung über die Verweisung wird von der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, nach Anhörung der Parteien einstimmig getroffen. Sie kann in jedem Verfahrensstadium ergehen.

(3)   Ist der Einzelrichter, an den die Rechtssache verwiesen worden ist, abwesend oder verhindert, so bestimmt der Präsident einen anderen Richter, der ihn ersetzt.

(4)   Der Einzelrichter verweist die Rechtssache an die Kammer zurück, wenn er feststellt, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(5)   In den Rechtssachen, für die ein Einzelrichter zuständig ist, übt dieser Richter die Befugnisse des Präsidenten aus.

DRITTES KAPITEL

Kanzlei und sonstige Dienststellen

Erster Abschnitt

Kanzlei

Artikel 16

Ernennung des Kanzlers

(1)   Das Gericht ernennt den Kanzler.

(2)   Ist die Stelle des Kanzlers unbesetzt, wird eine Anzeige im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Interessenten werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens drei Wochen ihre Bewerbung einzureichen, die genaue Angaben über ihre Staatsangehörigkeit und ihre akademischen Grade, Sprachkenntnisse, gegenwärtige und frühere Tätigkeit und etwaigen gerichtlichen und internationalen Erfahrungen enthalten muss.

(3)   Der Präsident des Gerichts bringt den Richtern zwei Wochen vor dem für die Ernennung bestimmten Zeitpunkt die eingegangenen Bewerbungen zur Kenntnis.

(4)   Die Abstimmung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 3.

(5)   Der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Das Gericht kann entscheiden, die Amtszeit des amtierenden Kanzlers zu verlängern, ohne von dem in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren Gebrauch zu machen. In diesem Fall findet das in Absatz 4 in Bezug genommene Verfahren Anwendung.

(6)   Der Kanzler leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem Gericht den in Artikel 3 vorgesehenen Eid und unterzeichnet die in Artikel 4 vorgesehene Erklärung.

(7)   Der Name des Kanzlers wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 17

Ende der Amtszeit des Kanzlers

(1)   Der Kanzler kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Das Gericht entscheidet, nachdem es dem Kanzler Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

(2)   Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so ernennt das Gericht einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren.

Artikel 18

Beigeordneter Kanzler

Das Gericht kann nach dem für die Ernennung des Kanzlers geltenden Verfahren einen Beigeordneten Kanzler ernennen, der den Kanzler unterstützt und ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

Artikel 19

Abwesenheit oder Verhinderung des Kanzlers

(1)   Der Präsident des Gerichts bestimmt die Beamten oder Bediensteten, die damit beauftragt sind, die Aufgaben des Kanzlers wahrzunehmen, wenn dieser und gegebenenfalls der Beigeordnete Kanzler abwesend oder verhindert oder ihre Stellen unbesetzt sind.

(2)   Tagt das Gericht in Abwesenheit des Kanzlers, so beauftragt es einen Richter, der in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung bestimmt wird, mit der Aufnahme eines etwa erforderlichen Protokolls, das vom Präsidenten und von dem genannten Richter unterzeichnet wird.

Artikel 20

Zuständigkeit des Kanzlers

(1)   Der Kanzler ist unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts für die Kanzlei verantwortlich; er ist insbesondere mit der Entgegennahme, Übermittlung und Aufbewahrung aller Schriftstücke sowie mit den Zustellungen, die mit der Anwendung dieser Verfahrensordnung verbunden sind, beauftragt.

(2)   Der Kanzler steht den Mitgliedern des Gerichts bei der Ausübung ihres Amtes zur Seite. Vorbehaltlich der Artikel 5, 17 Absatz 1 und 29 ist der Kanzler bei den Sitzungen des Gerichts zugegen und führt Protokoll darüber.

(3)   Der Kanzler verwahrt die Siegel und ist für das Archiv verantwortlich. Er sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichts, insbesondere der Sammlung der Rechtsprechung.

(4)   Der Kanzler nimmt mit Unterstützung der Dienststellen des Organs und unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts die Verwaltung des Gerichts wahr und trägt für den Vollzug der betreffenden Einnahmen und Ausgaben Sorge.

Artikel 21

Registerführung

(1)   Die Kanzlei führt unter der Verantwortung des Kanzlers ein Register, in das fortlaufend und in der Reihenfolge ihres Eingangs alle Verfahrensschriftstücke einzutragen sind. Die Eintragung in das Register und die Vermerke, die vom Kanzler auf dem Original oder auf zu diesem Zweck vorgelegten Kopien angebracht werden, stellen öffentliche Urkunden dar.

(2)   Die für die Zwecke einer gütlichen Beilegung im Sinne des Artikels 90 erstellten Unterlagen werden von der Kanzlei gesondert registriert.

Artikel 22

Einsichtnahme in die Akten und in das Register

(1)   Unbeschadet der Artikel 44 Absatz 3, 47 und 87 Absatz 3 kann jede Partei

die Akten der Rechtssache und die ihre Rechtssache betreffenden Registerauszüge bei der Kanzlei einsehen;

nach Maßgabe der vom Gericht auf Vorschlag des Kanzlers erlassenen Gebührenordnung der Kanzlei zusätzliche Kopien der Verfahrensschriftstücke und ihrer Anlagen, der Beschlüsse und der Urteile sowie Kopien sonstiger Aktenstücke und von Registerauszügen erhalten; diese Kopien werden gegebenenfalls beglaubigt.

(2)   Keine dritte Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts kann die Akten einer Rechtssache ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien vom Präsidenten des Gerichts erteilte Genehmigung einsehen. Diese Genehmigung kann, umfassend oder eingeschränkt, nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme in die betreffenden Akten beizufügen ist. Die Einsichtnahme erfolgt bei der Kanzlei.

Jede dritte Person kann nach Maßgabe der Gebührenordnung der Kanzlei Kopien der Urteile und der Beschlüsse erhalten. Diese Kopien werden beglaubigt, wenn ein berechtigtes Interesse es rechtfertigt.

Jede Person, die ein begründetes Interesse hat, kann vom Präsidenten des Gerichts die Genehmigung erteilt bekommen, das Register bei der Kanzlei einzusehen und nach Maßgabe der Gebührenordnung der Kanzlei Kopien oder Auszüge daraus zu erhalten.

Bei der Ausgabe von Kopien von Urteilen oder Beschlüssen und bei der Erteilung der Genehmigung im Sinne von Unterabsatz 1 oder 3 finden erforderlichenfalls die Artikel 44 Absatz 3, 47, 48 und 87 Absatz 3 sowie die auf deren Grundlage getroffenen Entscheidungen Berücksichtigung.

Zweiter Abschnitt

Dienststellen

Artikel 23

Beamte und sonstige Bedienstete

Die Beamten und die sonstigen Bediensteten, die den Präsidenten des Gerichts, die Richter und den Kanzler unmittelbar unterstützen, werden nach Maßgabe des Beamtenstatuts ernannt. Sie unterstehen dem Kanzler unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

VIERTES KAPITEL

Geschäftsgang des Gerichts

Artikel 24

Termine und Ort der Sitzungen des Gerichts

(1)   Die Termine für die Sitzungen des Gerichts werden vom Präsidenten bestimmt.

(2)   Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten.

Artikel 25

Arbeitskalender des Gerichts

(1)   Das Gerichtsjahr beginnt am 1. Oktober des Kalenderjahrs und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.

(2)   Die Daten der Gerichtsferien und das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage, die vom Gerichtshof festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, gelten auch für das Gericht.

(3)   Während der Gerichtsferien wird das Amt des Präsidenten des Gerichts am Sitz des Gerichts entweder durch den Präsidenten des Gerichts oder durch einen von ihm zu seiner Vertretung aufgeforderten Kammerpräsidenten oder anderen Richter wahrgenommen. Der Präsident des Gerichts kann die Richter in dringenden Fällen einberufen.

(4)   Das Gericht kann den Richtern in begründeten Fällen Urlaub gewähren.

Artikel 26

Beschlussfähigkeit

Das Gericht ist nur mit folgender Zahl von Richtern beschlussfähig:

das Plenum mit fünf Richtern;

die Kammer mit fünf Richtern und die Kammern mit drei Richtern gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Satzung mit drei Richtern.

Artikel 27

Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters

(1)   Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern infolge Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abwesenheit oder Verhinderung endet.

(2)   Damit die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in einer Kammer erreicht wird, kann der Präsident auch, wenn eine geordnete Rechtspflege dies erfordert, den Spruchkörper durch einen anderen Richter derselben Kammer ergänzen oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Präsidenten des Gerichts vorschlagen, einen Richter einer anderen Kammer zu bestimmen. Die Bestimmung des Ersatzrichters erfolgt reihum in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung.

(3)   Wird der Spruchkörper nach der mündlichen Verhandlung gemäß dem vorstehenden Absatz ergänzt, so wird das mündliche Verfahren wiedereröffnet, es sei denn, das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Parteien, keine neue mündliche Verhandlung durchzuführen, damit es innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Rechtssache entscheiden kann. Die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens ist zwingend erforderlich, wenn die Abwesenheit oder Verhinderung mehr als einen an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter betrifft.

Artikel 28

Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters der Kammer mit fünf Richtern vor der mündlichen Verhandlung

Ist in der Kammer mit fünf Richtern ein Richter vor der mündlichen Verhandlung abwesend oder verhindert, so bestimmt der Präsident des Gerichts in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung reihum einen anderen Richter. Kann die Zahl von fünf Richtern nicht wiederhergestellt werden, so kann die mündliche Verhandlung gleichwohl abgehalten werden, sofern die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern erreicht wird.

Artikel 29

Beratungsmodalitäten

(1)   Die Beratungen des Gerichts sind und bleiben geheim.

(2)   Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, nehmen unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 an der Beratung nur die an der Verhandlung beteiligten Richter teil.

(3)   Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie.

(4)   Das Ergebnis, auf das sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Erörterung geeinigt hat, ist für die Entscheidung des Gerichts maßgebend.

(5)   Bei den Beratungen des Gerichts über Verwaltungsfragen ist der Kanzler zugegen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Artikel 30

Zahl der an der Beratung teilnehmenden Richter

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs I dieser Satzung nimmt, wenn sich in der Kammer mit fünf Richtern oder im Plenum infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern ergibt, der erste Richter in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung an der Beratung nicht teil, es sei denn, er ist Berichterstatter. Im letzten Fall nimmt der Richter, der in dieser umgekehrten Reihenfolge unmittelbar den nächsten Rang einnimmt, an der Beratung nicht teil.

ZWEITER TITEL

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

ERSTES KAPITEL

Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt

Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte

Artikel 31

Eigenschaft als Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt

(1)   Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Satzung müssen die Bevollmächtigten, die Beistände und die Anwälte, die für einen Mitgliedstaat oder ein Organ auftreten, ihre Eigenschaft durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde oder einer Vollmacht der Partei, die sie vertreten oder der sie beistehen, bei der Kanzlei nachweisen.

(2)   Gemäß Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4 der Satzung müssen die Anwälte ihre Eigenschaft durch die Hinterlegung eines Ausweises bei der Kanzlei nachweisen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, bescheinigt wird.

Artikel 32

Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen

(1)   Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte, die vor dem Gericht oder vor einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gericht erscheinen, können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die sich auf die Sache oder auf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt werden.

(2)   Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen ferner folgende Vorrechte und Erleichterungen:

a)

Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden. Im Streitfall können Zoll- oder Polizeibeamte die betreffenden Schriftstücke und Urkunden versiegeln, die dann dem Gericht zum Zwecke der Untersuchung im Beisein des Kanzlers und des Beteiligten umgehend übermittelt werden.

b)

Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Reisefreiheit.

(3)   Der Genuss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen wird den Bevollmächtigten, Beiständen und Anwälten nach vorheriger Erfüllung der in Artikel 31 vorgesehenen Förmlichkeiten zuerkannt. Der Kanzler des Gerichts stellt ihnen erforderlichenfalls ein Berechtigungspapier aus. Dessen Gültigkeit ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt; sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden.

Artikel 33

Aufhebung der Befreiung von gerichtlicher Verfolgung

(1)   Die in Artikel 32 genannten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse des Verfahrens gewährt.

(2)   Das Gericht kann die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufheben, wenn dies nach seiner Auffassung dem Interesse des Verfahrens nicht zuwiderläuft.

Das Gericht entscheidet nach Anhörung des betroffenen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts.

Artikel 34

Ausschluss vom Verfahren

(1)   Ist das Gericht der Auffassung, dass das Verhalten eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gericht mit der Würde des Gerichts oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet es den Betroffenen davon. Der Präsident des Gerichts kann die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, davon unterrichten; Letzterem wird eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens übermittelt.

(2)   Aus denselben Gründen kann das Gericht nach Anhörung des Betroffenen jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, einen Bevollmächtigten, Beistand oder Anwalt vom Verfahren auszuschließen. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.

(3)   Wird ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt vom Verfahren ausgeschlossen, so wird das Verfahren bis zum Ablauf einer Frist ausgesetzt, die der Präsident der betroffenen Partei zur Bestimmung eines anderen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts setzt.

(4)   Die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden.

Artikel 35

Hochschullehrer

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung auf Hochschullehrer, die gemäß Artikel 19 der Satzung das Recht haben, vor dem Gericht aufzutreten.

Zweiter Abschnitt

Zustellungen

Artikel 36

Zustellungen

(1)   Der Kanzler veranlasst die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen an die Zustellungsanschrift des Adressaten durch Übersendung per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Die Kopien des zuzustellenden Originals werden vom Kanzler beglaubigt, es sei denn, dass sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 von den Parteien eingereicht werden.

(2)   Hat sich der Adressat damit einverstanden erklärt, dass Zustellungen an ihn mittels Telefax erfolgen, so wird jedes Verfahrensschriftstück einschließlich der Urteile und Beschlüsse des Gerichts durch Übermittlung einer Kopie auf diesem Wege zugestellt.

(3)   Ist eine solche Übermittlung aus technischen Gründen oder wegen der Art oder des Umfangs des Schriftstücks nicht möglich, so wird dieses dem Adressaten, wenn er keine Zustellungsanschrift angegeben hat, gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 an seine Anschrift zugestellt. Der Adressat wird davon mittels Telefax benachrichtigt. Ein Einschreiben gilt dann am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post am Ort des Sitzes des Gerichts als dem Adressaten übergeben, sofern nicht durch den Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist, oder der Adressat den Kanzler innerhalb von drei Wochen nach der Benachrichtigung mittels Telefax davon unterrichtet, dass ihm das zuzustellende Schriftstück nicht zugegangen ist.

(4)   Das Gericht kann durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein Verfahrensschriftstück elektronisch zugestellt werden kann. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Dritter Abschnitt

Fristen

Artikel 37

Fristberechnung

(1)   Die in den Verträgen, in der Satzung, im Beamtenstatut und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet:

a)

Ist eine nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird der Tag, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, nicht mitgerechnet.

b)

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)

Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage berücksichtigt.

d)

Die Fristen umfassen die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage im Sinne des Artikels 25 Absatz 2.

e)

Der Fristlauf wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

(2)   Fällt das Ende einer gemäß Artikel 38 verlängerten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Artikel 38

Entfernungsfrist

Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Artikel 39

Fristsetzung und Fristverlängerung

(1)   Die nicht im Beamtenstatut oder in dieser Verfahrensordnung festgesetzten Termine oder Fristen für die Einreichung von Verfahrensschriftstücken werden vom Präsidenten angeordnet. Sie können von ihm auch verlängert werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden die Termine oder Fristen für die Vornahme von Handlungen zur Befolgung der prozessleitenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 vom Berichterstatter beschlossen werden, von Letzterem festgesetzt und gegebenenfalls verlängert.

(2)   Der Präsident oder in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 bezeichneten Fall der Berichterstatter können dem Kanzler die Befugnis übertragen, bestimmte Fristen, die sie aufgrund dieser Verfahrensordnung anzuordnen oder zu verlängern haben, festzusetzen oder zu verlängern.

(3)   Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, ob die Nichteinhaltung der nicht im Beamtenstatut oder in dieser Verfahrensordnung festgesetzten Termine oder Fristen die Unzulässigkeit des betreffenden Schriftstücks oder der betreffenden Handlung zur Folge hat.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Nichteinhaltung der in Artikel 88 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist für die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes.

Vierter Abschnitt

Arten der Behandlung der Rechtssachen

Artikel 40

Arten der Behandlung der Rechtssachen

(1)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Satzung oder dieser Verfahrensordnung umfasst das Verfahren vor dem Gericht ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Rechtssache einem der Verfahren des Vierten Kapitels dieses Titels unterworfen werden. Das Gericht kann auch jederzeit versuchen, die gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern.

Artikel 41

Reihenfolge der Erledigung der Rechtssachen

(1)   Das Gericht erledigt die bei ihm anhängigen Rechtssachen in der Reihenfolge, in der sie zur Entscheidung reif sind.

(2)   Der Präsident kann in Anbetracht besonderer Umstände nach Anhörung der Parteien entscheiden, dass eine Rechtssache mit Vorrang erledigt wird, insbesondere wenn sie sich eignet, als Pilotverfahren innerhalb einer Gruppe von Rechtssachen behandelt zu werden, die in einem einander entsprechenden tatsächlichen Zusammenhang eine oder mehrere übereinstimmende Rechtsfragen aufwerfen.

Der Präsident überträgt die Entscheidung erforderlichenfalls dem Präsidenten des Gerichts.

(3)   Der Präsident kann nach Anhörung der Parteien in Anbetracht besonderer Umstände, insbesondere um die gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei entscheiden, dass eine Rechtssache zu späterer Erledigung zurückgestellt wird.

Artikel 42

Anwendungsfälle der Aussetzung und Verfahren

(1)   Unbeschadet der Artikel 125 Absatz 5, 126 Absatz 4 und 127 Absatz 6 kann ein anhängiges Verfahren ausgesetzt werden,

a)

wenn beim Gericht und beim Gericht der Europäischen Union oder beim Gerichtshof Rechtssachen anhängig sind, die die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsakts betreffen;

b)

wenn beim Gericht der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen ist, die einen Zwischenstreit über eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit beendet oder mit der ein Streitbeitritt abgelehnt wird;

c)

wenn beim Gericht Rechtssachen anhängig sind, die in einem einander entsprechenden tatsächlichen Zusammenhang eine oder mehrere übereinstimmende Rechtsfragen aufwerfen, und sich eine oder mehrere davon eignen, als Pilotverfahren behandelt zu werden;

d)

auf Antrag der Parteien oder einer von ihnen;

e)

in sonstigen besonderen Fällen, wenn eine geordnete Rechtspflege es erfordert.

(2)   Der Präsident entscheidet nach Anhörung der Parteien. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen. Im Fall von Einwänden wird über die Aussetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden.

(3)   Eine Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ende der Aussetzung oder im Sinne des Artikels 43 Absatz 3 ergeht nach demselben Verfahren.

Artikel 43

Dauer und Wirkungen der Aussetzung

(1)   Die Aussetzung des Verfahrens wird zu dem in der Aussetzungsentscheidung oder dem Aussetzungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung oder dieses Beschlusses wirksam.

(2)   Während der Aussetzung läuft keine Verfahrensfrist ab; dies gilt nicht für die in Artikel 86 Absatz 1 vorgesehene Streithilfefrist.

(3)   Ist in der Aussetzungsentscheidung oder dem Aussetzungsbeschluss das Ende der Aussetzung nicht festgelegt, so endet die Aussetzung zu dem in der Entscheidung oder dem Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt der Entscheidung oder des Beschlusses über die Fortsetzung.

(4)   An die Stelle der unterbrochenen Verfahrensfristen treten ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens nach einer Aussetzung neue Fristen, die zu dem Zeitpunkt der Fortsetzung zu laufen beginnen.

Artikel 44

Verbindung, Aufhebung der Verbindung und Trennung

(1)   Zwei oder mehr Rechtssachen können wegen Zusammenhangs zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer, das Verfahren beendender Entscheidung verbunden werden.

Der Präsident kann die Verbindung jederzeit nach Anhörung der Parteien beschließen. Im Fall von Einwänden ergeht die Entscheidung in der Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses. Der Präsident kann die Entscheidung hierüber dem Gericht übertragen.

(2)   Der Präsident kann die zuvor erfolgte Verbindung von Rechtssachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Unterabsatz 2 aufheben oder den Fall eines oder mehrerer Kläger, die gemeinsam mit anderen eine kollektive Klage erhoben haben, abtrennen.

(3)   Die Vertreter der Parteien in den verbundenen Rechtssachen können bei der Kanzlei die den Parteien in den anderen betroffenen Rechtssachen zugestellten Verfahrensschriftstücke einsehen. Auf Antrag einer Partei kann der Präsident jedoch unbeschadet des Artikels 47 Absätze 1 und 2 geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Einsichtnahme ausnehmen.

Fünfter Abschnitt

Verfahrensschriftstücke, Unterlagen und Belegstücke

Artikel 45

Einreichung der Verfahrensschriftstücke

(1)   Jedes Verfahrensschriftstück ist mit Datum zu versehen. Für die Berechnung der Verfahrensfristen sind allein der Tag und die Uhrzeit des Eingangs des Originals bei der Kanzlei maßgebend.

Den Verfahrensschriftstücken ist ein Aktenstück beizufügen, das die zur Unterstützung herangezogenen Belegstücke und Unterlagen zusammen mit einem Verzeichnis dieser Belegstücke und Unterlagen enthält.

Werden dem Schriftstück von einem Belegstück oder einer Unterlage mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszüge beigefügt, so ist das gesamte Belegstück, die gesamte Unterlage oder eine vollständige Kopie bei der Kanzlei einzureichen.

Die Organe haben außerdem innerhalb der vom Gericht festgesetzten Fristen Übersetzungen der von ihnen verfassten Verfahrensschriftstücke in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft genannten Sprachen vorzulegen.

(2)   Das Original jedes Verfahrensschriftstücks in Papierform muss von dem Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei handschriftlich unterzeichnet sein.

Mit diesem Schriftstück und allen darin erwähnten Anlagen sind fünf Kopien für das Gericht und je eine Kopie für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei einzureichen. Die Kopien sind von der Partei, die sie einreicht, zu beglaubigen.

Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 sind für die Wahrung der Verfahrensfristen der Tag und die Uhrzeit des Eingangs einer Kopie des unterzeichneten Originals eines Verfahrensschriftstücks einschließlich des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Verzeichnisses der Belegstücke und Unterlagen mittels Telefax bei der Kanzlei maßgebend, sofern das unterzeichnete Original des Schriftstücks zusammen mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anlagen und Kopien spätestens zehn Tage nach Eingang der Kopie des Originals bei der Kanzlei eingereicht wird. Artikel 38 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.

(3)   Das Gericht legt durch Beschluss die Voraussetzungen fest, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermitteltes Verfahrensschriftstück als Original dieses Schriftstücks gilt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 46

Länge der Verfahrensschriftstücke

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verfahrensordnung kann das Gericht durch Beschluss, der nach Artikel 132 zu erlassen ist, die maximale Länge der Verfahrensschriftstücke festlegen, die bei ihm eingereicht werden können. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 47

Vertraulichkeit der Unterlagen und Belegstücke

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 44 Absatz 3 und des Artikels 87 Absatz 3 berücksichtigt das Gericht nur Unterlagen und Belegstücke, von denen die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

(2)   Hat das Gericht zu prüfen, ob ein Schriftstück, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits von Belang sein kann, gegenüber einer oder mehreren Parteien als vertraulich zu behandeln ist, so wird das Schriftstück den Parteien nicht vor Abschluss dieser Prüfung übermittelt.

(3)   Ist ein Schriftstück, in das ein Organ die Einsicht verweigert hat, dem Gericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung vorgelegt worden, so wird es den übrigen Parteien nicht übermittelt.

Artikel 48

Anonymität

(1)   Dem Kläger wird sogleich bei Klageerhebung mitgeteilt, dass die Entscheidungen des Gerichts im Internet veröffentlicht werden. Das Gericht kann auf begründeten Antrag oder von Amts wegen bei seinen Veröffentlichungen den Namen des Klägers und erforderlichenfalls weitere Angaben weglassen, wenn berechtigte Gründe eine solche Anonymisierung rechtfertigen.

Unterabsatz 1 findet auf Streithelfer, die natürliche Personen sind, Anwendung.

(2)   Das Gericht kann auf begründeten Antrag oder von Amts wegen in den von ihm erstellten Schriftstücken den Namen sonstiger im Rahmen des Verfahrens erwähnter Personen oder Einrichtungen sowie bestimmte, sie betreffende Angaben weglassen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass die Identität dieser Personen oder Einrichtungen oder der Inhalt dieser Angaben vertraulich behandelt wird.

ZWEITES KAPITEL

Regelverfahren

Erster Abschnitt

Schriftliches Verfahren

Artikel 49

Allgemeine Regel

Das schriftliche Verfahren umfasst die Einreichung der Klageschrift und der Klagebeantwortung sowie nach Maßgabe des Artikels 55 die Einreichung einer Erwiderung und einer Gegenerwiderung.

Artikel 50

Klageschrift

(1)   Die Klageschrift im Sinne von Artikel 21 der Satzung muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Klägers;

b)

Stellung und Anschrift des Unterzeichneten;

c)

die Bezeichnung des Beklagten;

d)

den Streitgegenstand und die Anträge des Klägers;

e)

eine klare Darstellung der relevanten Tatsachen in zeitlicher Reihenfolge sowie eine deutliche, genaue und strukturierte Darstellung der geltend gemachten Klagegründe und rechtlichen Argumente;

f)

gegebenenfalls die Beweisangebote.

(2)   Der Klageschrift sind gegebenenfalls beizufügen:

a)

der Rechtsakt, dessen Aufhebung beantragt wird;

b)

die Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und die Entscheidung über die Beschwerde mit Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde und der Mitteilung der Entscheidung.

(3)   Für die Zwecke des Verfahrens muss die Klageschrift enthalten:

eine Zustellungsanschrift mit Angabe des Namens der zur Entgegennahme der Zustellungen ermächtigten Person;

oder das Einverständnis des Anwalts des Klägers, Zustellungen auf elektronischem Weg nach Artikel 36 Absatz 4 oder mittels Telefax entgegenzunehmen;

oder die Angabe aller drei vorstehenden Zustellungsarten.

(4)   Entspricht die Klageschrift nicht den Voraussetzungen des Absatzes 3, so erfolgen bis zur Behebung dieses Mangels alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens durch Einschreiben an den Vertreter der Partei. Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt dann die Zustellung mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post am Ort des Sitzes des Gerichts als bewirkt.

(5)   Der Anwalt des Klägers hat der Klageschrift den in Artikel 31 Absatz 2 bezeichneten Ausweis beizufügen.

(6)   Entspricht die Klageschrift nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 46 oder in Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Absatz 2 oder Absatz 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Kläger eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat.

Artikel 51

Zustellung der Klageschrift und Mitteilung im Amtsblatt

(1)   Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. In den Fällen des Artikels 50 Absatz 6 erfolgt die Zustellung sogleich nach der Mängelbehebung oder, bei Ausbleiben einer solchen, nachdem das Gericht die Zulässigkeit bejaht hat.

(2)   Im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Mitteilung veröffentlicht, in der der Tag der Einreichung der Klageschrift, der Beklagte, der Streitgegenstand und eine Beschreibung des Rechtsstreits sowie der Klageantrag angegeben werden.

Artikel 52

Zuweisung einer Rechtssache nach Eingang an einen Spruchkörper

Sogleich nach Eingang der Klageschrift weist der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß den in Artikel 13 Absatz 2 angeführten Kriterien einer Kammer mit drei Richtern zu.

Der Präsident dieser Kammer schlägt dem Präsidenten des Gerichts für jede der Kammer zugewiesene Rechtssache die Bestimmung eines Berichterstatters vor. Der Präsident des Gerichts entscheidet.

Artikel 53

Klagebeantwortung

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen. Diese muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Beklagten;

b)

Stellung und Anschrift des Unterzeichneten;

c)

die Anträge des Beklagten;

d)

den rechtlichen Rahmen der Rechtssache, eine klare Darstellung der relevanten Tatsachen in zeitlicher Reihenfolge sowie eine deutliche, genaue und strukturierte Darstellung der geltend gemachten Klagegründe und rechtlichen Argumente;

e)

gegebenenfalls die Beweisangebote.

(2)   Artikel 50 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.

(3)   Der den Beklagten vertretende Bevollmächtigte sowie der ihn unterstützende Beistand oder Anwalt haben die in Artikel 31 genannten Dokumente spätestens mit der Klagebeantwortung einzureichen.

Der Klagebeantwortung sind die Texte, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und die den rechtlichen Rahmen der Rechtssache bilden, mit Angabe des Datums ihres Erlasses, ihres Inkrafttretens und gegebenenfalls ihrer Aufhebung beizufügen.

(4)   Entspricht die Klagebeantwortung nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 46 oder in Absatz 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Beklagten eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit der Klagebeantwortung zur Folge hat.

(5)   Der Präsident kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf gebührend begründeten Antrag des Beklagten oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege von Amts wegen verlängern.

Artikel 54

Übermittlung von Schriftsätzen

Sind das Europäische Parlament, der Rat oder die Europäische Kommission nicht Partei einer Rechtssache, so übermittelt ihnen das Gericht eine Kopie der Klageschrift und der Klagebeantwortung mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, damit sie feststellen können, ob im Sinne des Artikels 277 AEUV die Unanwendbarkeit eines ihrer Rechtsakte geltend gemacht wird.

Artikel 55

Zweiter Schriftsatzwechsel

(1)   Nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs I der Satzung kann das Gericht von Amts wegen oder auf begründeten Antrag des Klägers entscheiden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel zur Ergänzung der Akten erforderlich ist.

(2)   Das Gericht kann den zweiten Schriftsatzwechsel auf von ihm näher bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen beschränken.

(3)   Entspricht der Schriftsatz nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 oder in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Folge hat.

Zweiter Abschnitt

Klagegründe, Verteidigungsgründe und Beweise im laufenden Verfahren

Artikel 56

Neue Klage- und Verteidigungsgründe

(1)   Das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe nach dem ersten Schriftsatzwechsel ist unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

(2)   Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens einen neuen Klage- oder Verteidigungsgrund geltend, kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters der Gegenpartei eine Frist zur Erwiderung auf diesen Klage- oder Verteidigungsgrund setzen.

(3)   Die Entscheidung über die Zulässigkeit der neuen Klage- und Verteidigungsgründe bleibt der das Verfahren beendenden Entscheidung vorbehalten.

Artikel 57

Neue Beweise und Beweisangebote

Die Parteien können für ihr Vorbringen noch bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die verspätete Vorlegung gebührend begründet wird. Den anderen Parteien wird Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Dritter Abschnitt

Vorbericht

Artikel 58

Vorbericht

(1)   Wenn das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, zu dem der Berichterstatter dem Gericht einen Vorbericht vorzulegen hat.

(2)   Der Vorbericht enthält Vorschläge zu der Frage, ob prozessleitende Maßnahmen oder eine Beweisaufnahme erforderlich sind, zu einem etwaigen Absehen von der mündlichen Verhandlung, zu den Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits sowie zu der etwaigen Verweisung der Rechtssache an das Plenum, an die Kammer mit fünf Richtern oder an den Berichterstatter als Einzelrichter.

(3)   Das Gericht entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters.

Vierter Abschnitt

Mündliches Verfahren

Artikel 59

Abhaltung der mündlichen Verhandlung

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung, nach denen das Gericht durch Beschluss entscheiden kann, und vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels umfasst das Verfahren vor dem Gericht eine mündliche Verhandlung.

(2)   Das Gericht kann, wenn ein zweiter Schriftsatzwechsel stattgefunden hat und es eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet, mit Zustimmung der Parteien entscheiden, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Artikel 60

Termin der mündlichen Verhandlung

Der Präsident bestimmt den Termin der mündlichen Verhandlung.

Artikel 61

Gemeinsame mündliche Verhandlung

Wenn die zwischen mehreren Rechtssachen bestehenden Gemeinsamkeiten es zulassen, kann das Gericht entscheiden, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese Rechtssachen durchzuführen.

Artikel 62

Nichterscheinen der Parteien in der mündlichen Verhandlung

(1)   Die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Vertreter der Parteien haben dem Gericht ihr Nichterscheinen rechtzeitig mitzuteilen.

Das unbegründete Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Vertreters einer Partei steht der Abhaltung der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

(2)   Haben die Vertreter sämtlicher Parteien mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden, kann das Gericht entscheiden, dass das mündliche Verfahren geschlossen wird.

Artikel 63

Ablauf der mündlichen Verhandlung

(1)   Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

(2)   Mit der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Artikel 31 der Satzung geht das Verbot einer Veröffentlichung der Verhandlung einher.

(3)   Die Parteien können nur durch ihren Bevollmächtigten oder Anwalt verhandeln.

(4)   Der Präsident und jeder Richter können in der Verhandlung

a)

Fragen an die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien richten;

b)

die Parteien selbst auffordern, zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.

Artikel 64

Schließung und Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

(1)   Der Präsident erklärt am Ende der Verhandlung das mündliche Verfahren für geschlossen.

(2)   Das Gericht kann die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen.

Artikel 65

Protokoll der mündlichen Verhandlung

Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar und wird den Parteien zugestellt.

Artikel 66

Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung

Der Präsident kann den Parteien auf gebührend begründeten Antrag gestatten, die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung in der vom Vortragenden in der Verhandlung verwendeten Sprache in den Räumen des Gerichts anzuhören.

DRITTES KAPITEL

Prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme

Erster Abschnitt

Ziele

Artikel 67

Ziele

Prozessleitende Maßnahmen und solche der Beweisaufnahme sollen die Vorbereitung der Entscheidungen unter den bestmöglichen Bedingungen und den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Verfahrens gewährleisten sowie die Beweiserhebung und die Erledigung der Rechtsstreitigkeiten erleichtern.

Zweiter Abschnitt

Prozessleitende Maßnahmen

Artikel 68

Gegenstand

Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:

a)

Fragen an die Parteien;

b)

die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen und namentlich die Tragweite ihrer Anträge sowie ihrer Klage- und Verteidigungsgründe und Argumente zu verdeutlichen oder bezüglich streitiger Punkte Klarheit zu schaffen;

c)

Informations- oder Auskunftsverlangen an die Parteien;

d)

die Aufforderung an die Parteien, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen oder Belegstücke vorzulegen;

e)

die Aufforderung an die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung, insbesondere ihre mündlichen Ausführungen auf eine oder mehrere festgelegte Fragen zu konzentrieren;

f)

die Ladung der Parteien zu Sitzungen.

Artikel 69

Verfahren

(1)   Prozessleitende Maßnahmen können in jedem Verfahrensstadium getroffen oder abgeändert werden. Sie werden gegebenenfalls von Amts wegen beschlossen.

(2)   Der Berichterstatter beschließt die prozessleitenden Maßnahmen, es sei denn, er befasst wegen der Tragweite der beabsichtigten Maßnahmen oder ihrer Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits das Gericht damit.

(3)   Jede Partei kann vorschlagen, dass prozessleitende Maßnahmen getroffen oder abgeändert werden.

(4)   Der Kanzler veranlasst die Unterrichtung der Parteien von den prozessleitenden Maßnahmen.

(5)   Entsprechen die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit dieser Stellungnahmen zur Folge hat.

Dritter Abschnitt

Beweisaufnahme

Artikel 70

Gegenstand

Unbeschadet der Artikel 24 und 25 der Satzung sind folgende Beweismittel zulässig:

a)

persönliches Erscheinen der Parteien;

b)

Einholung von Informationen oder Auskünften bei Dritten;

c)

Aufforderung an Dritte, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen oder Belegstücke vorzulegen;

d)

Zeugenbeweis;

e)

Sachverständigengutachten;

f)

Einnahme des Augenscheins;

g)

Aufforderung an eine Partei, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen oder Belegstücke vorzulegen, wenn diese Partei sich weigert, einer zu diesem Zweck getroffenen prozessleitenden Maßnahme Folge zu leisten.

Artikel 71

Verfahren

(1)   Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Maßnahmen der Beweisaufnahme können in jedem Verfahrensstadium getroffen oder abgeändert werden. Sie werden vom Gericht, gegebenenfalls von Amts wegen, beschlossen.

(2)   Jede Partei kann vorschlagen, dass Maßnahmen der Beweisaufnahme getroffen oder abgeändert werden, wobei der Gegenstand und die Gründe, die dies rechtfertigen, genau zu bezeichnen sind. Diese Maßnahmen können erst nach Anhörung der anderen Parteien getroffen werden.

(3)   Wenn die Umstände des Verfahrens es erfordern, sind die Parteien aufzufordern, zu den vom Gericht geplanten Maßnahmen nach Artikel 70 Buchstaben a, b, c und g schriftlich Stellung zu nehmen.

(4)   Die Entscheidung

über die in Artikel 70 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen wird den Parteien auf Veranlassung des Kanzlers bekannt gegeben;

über die in Artikel 70 Buchstaben d, e und f genannten Maßnahmen wird nach Anhörung der Parteien durch Beschluss getroffen, der die zu beweisenden Tatsachen enthält;

über die in Artikel 70 Buchstabe g genannte Maßnahme wird durch Beschluss getroffen.

(5)   Ordnet das Gericht eine Beweisaufnahme an, die nicht vor ihm selbst stattfinden soll, so beauftragt es den Berichterstatter mit ihrer Durchführung.

(6)   Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen.

(7)   Eine Partei kann jederzeit den Gegenbeweis antreten oder die Beweisangebote erweitern.

Artikel 72

Ladung von Zeugen

Zeugen, deren Vernehmung für erforderlich erachtet wird, werden vom Gericht geladen. Der Beschluss nach Artikel 71 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich muss enthalten:

a)

Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen;

b)

Termin und Ort der Vernehmung;

c)

die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen zu vernehmen sind;

d)

gegebenenfalls einen Hinweis auf die vom Gericht nach Artikel 78 getroffene Regelung über die Erstattung der den Zeugen entstehenden Kosten sowie auf die Geldbußen, die nach Artikel 74 gegen ausbleibende Zeugen verhängt werden können.

Artikel 73

Zeugenvernehmung

(1)   Der Präsident oder der vom Gericht mit der Vernehmung beauftragte Berichterstatter ermahnt die Zeugen nach Feststellung ihrer Identität, wahrheitsgemäß auszusagen, und weist sie auf die Folgen hin, die nach dem Recht ihres Heimatstaats im Fall einer Verletzung dieser Pflicht vorgesehen sind.

(2)   Sofern nicht nach Anhörung der Parteien darauf verzichtet wird, leisten die Zeugen vor ihrer Aussage folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“

(3)   Die Zeugen werden vom Gericht oder vom Berichterstatter vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden. Das Gericht oder der Berichterstatter kann nach Beendigung der Aussage auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Fragen an die Zeugen richten.

Die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien können unter der Aufsicht des Präsidenten oder des Berichterstatters Fragen an die Zeugen richten.

(4)   Der Kanzler erstellt ein Protokoll, das die Zeugenaussagen wiedergibt.

Das Protokoll wird vom Präsidenten oder vom Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet. Vor der Unterzeichnung ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Protokolls zu überprüfen und es zu unterzeichnen.

Das Protokoll stellt eine öffentliche Urkunde dar. Es wird den Parteien zugestellt.

Artikel 74

Pflichten der Zeugen

(1)   Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der Ladung Folge zu leisten und in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

(2)   Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne berechtigten Grund nicht vor dem Gericht, so kann dieses eine Geldbuße von bis zu 5 000 Euro gegen ihn verhängen und die erneute Ladung des Zeugen auf dessen Kosten beschließen.

(3)   Die gleiche Sanktion kann gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert.

(4)   Die verhängte Geldbuße kann aufgehoben werden, wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt, die zuvor mitzuteilen er außerstande war. Die Geldbuße kann auf Antrag des Zeugen verringert werden, wenn der Zeuge nachweist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu seinen Einkünften steht.

Artikel 75

Sachverständigengutachten

(1)   In dem Beschluss, mit dem das Gericht den Sachverständigen ernennt, ist dessen Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Abgabe des Gutachtens zu bestimmen.

(2)   Der Sachverständige erhält eine Kopie des Beschlusses sowie die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen. Er wird ermahnt, sich wahrheitsgemäß zu äußern und seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und unparteiisch zu erfüllen, und wird auf die Folgen hingewiesen, die nach dem Recht seines Heimatstaats im Fall einer Verletzung dieser Pflichten vorgesehen sind.

(3)   Der Sachverständige untersteht dem Berichterstatter, der bei seinen Erhebungen anwesend sein kann und über die Durchführung seines Auftrags auf dem Laufenden zu halten ist.

(4)   Auf Antrag des Sachverständigen kann das Gericht die Vernehmung von Zeugen anordnen; Artikel 73 findet entsprechende Anwendung.

(5)   Der Sachverständige hat sich nur zu den Punkten zu äußern, die sein Auftrag ausdrücklich bezeichnet.

(6)   Sofern das Gericht nicht nach Anhörung der Parteien darauf verzichtet, leistet der Sachverständige bei Abgabe des Gutachtens folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und unparteiisch erfüllt habe.“

(7)   Nach Abgabe des Gutachtens und dessen Zustellung an die Parteien kann das Gericht die Anhörung des Sachverständigen beschließen; die Parteien werden hierzu geladen.

(8)   Der Präsident und jeder Richter können Fragen an den Sachverständigen richten. Die Vertreter der Parteien können unter der Aufsicht des Präsidenten Fragen an den Sachverständigen richten.

(9)   Der Kanzler erstellt ein Protokoll, das die Aussage des Sachverständigen wiedergibt. Das Protokoll wird vom Präsidenten oder von dem mit der Vernehmung beauftragten Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet. Vor der Unterzeichnung ist dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Protokolls zu überprüfen und es zu unterzeichnen. Das Protokoll stellt eine öffentliche Urkunde dar. Es wird den Parteien zugestellt.

Artikel 76

Meineid und Eidesverletzung

(1)   Hat ein Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gericht unter Eid falsch ausgesagt, kann das Gericht gemäß Artikel 30 der Satzung entscheiden, dies der in der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anzuzeigen, dessen Gerichte für eine Strafverfolgung zuständig sind.

(2)   Der Kanzler veranlasst die Zustellung der Entscheidung des Gerichts. In dieser Entscheidung sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf denen die Anzeige beruht.

Artikel 77

Ablehnung von Zeugen oder Sachverständigen

(1)   Lehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen wegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage, die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung, so entscheidet das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss.

(2)   Die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen oder der Sachverständige ernannt worden ist, mit Schriftsatz zu erklären, der die Ablehnungsgründe und die Beweisangebote enthalten muss.

Artikel 78

Kosten der Zeugen und der Sachverständigen

(1)   Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens, so kann es von den Parteien oder von einer Partei die Hinterlegung eines Vorschusses bei der Kasse des Gerichts zur Deckung der Kosten der Zeugen und der Sachverständigen verlangen. Das Gericht bestimmt die Höhe des Vorschusses.

(2)   Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Kasse des Gerichts kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren.

(3)   Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Leistungen werden den Zeugen und Sachverständigen von der Kasse des Gerichts nach Erfüllung ihrer Pflicht oder ihres Auftrags gezahlt.

Artikel 79

Rechtshilfeersuchen

(1)   Das Gericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stellen.

(2)   Das Rechtshilfeersuchen ergeht durch Beschluss; dieser Beschluss muss enthalten: Namen, Vornamen, Stellung und Wohnsitz der Zeugen oder Sachverständigen, die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen sind, die Bezeichnung der Parteien, Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte und ihres Wohnsitzes sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands.

(3)   Der Kanzler übermittelt den Beschluss der in der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten zuständigen Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Vernehmung der Zeugen oder Sachverständigen stattfinden soll. Er fügt dem Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder -sprachen dieses Mitgliedstaats bei.

Die in Unterabsatz 1 bezeichnete Stelle leitet den Beschluss an das nach innerstaatlichem Recht zuständige Gericht weiter.

Das ersuchte Gericht erledigt das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts. Nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens gibt das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen und die im Zuge der Erledigung angefallenen Vorgänge mit einer Aufstellung der entstandenen Kosten an die in Unterabsatz 1 bezeichnete Stelle zurück. Diese Unterlagen werden dem Kanzler übermittelt.

(4)   Der Kanzler veranlasst die Übersetzung der betreffenden Schriftstücke in die Verfahrenssprache.

(5)   Stellt das Gericht ein Rechtshilfeersuchen, so kann es von den Parteien oder von einer Partei die Hinterlegung eines Vorschusses bei der Kasse des Gerichts zur Deckung der Kosten dieses Rechtshilfeersuchens verlangen. Das Gericht bestimmt die Höhe des Vorschusses.

VIERTES KAPITEL

Einreden und verfahrensrelevante Vorkommnisse

Artikel 80

Abgabe

(1)   Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung verweist das Gericht den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder an das Gericht der Europäischen Union, wenn es feststellt, dass die bei ihm erhobene Klage in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts der Europäischen Union fällt.

(2)   Das Gericht entscheidet durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Artikel 81

Offensichtlich abzuweisende Klage

Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage oder bestimmte Klageanträge offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Artikel 82

Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen

Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Hält sich das Gericht für ausreichend unterrichtet, so kann es ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

Artikel 83

Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage

(1)   Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit gesondertem Schriftsatz zu beantragen.

Die Antragsschrift muss eine Darstellung der sie tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Anträge und als Anlage die zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen enthalten.

(2)   Sogleich nach Eingang der Antragsschrift setzt der Präsident der Gegenpartei eine Schriftsatzfrist zur Einreichung ihrer Anträge und ihrer Sach- und Rechtsargumente.

Über den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

(3)   Das Gericht entscheidet über den Antrag so bald wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Weist das Gericht den Antrag zurück oder behält es die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens.

Das Gericht verweist die Rechtssache gemäß Artikel 80 an den Gerichtshof oder an das Gericht der Europäischen Union, wenn sie in deren Zuständigkeit fällt.

Artikel 84

Klagerücknahme

Erklärt der Kläger gegenüber dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage, so beschließt der Präsident nach Anhörung der anderen Parteien die Streichung der Rechtssache im Register und entscheidet gemäß Artikel 103 Absatz 5 über die Kosten.

Artikel 85

Erledigung der Hauptsache

(1)   Stellt das Gericht fest, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, so kann es das Verfahren nach Anhörung der Parteien auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss beenden.

(2)   Das Gericht kann, wenn der Kläger auf seine Ersuchen nicht mehr reagiert, nach Anhörung der Parteien auf Antrag oder von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache feststellen und das Verfahren durch mit Gründen versehenen Beschluss beenden.

FÜNFTES KAPITEL

Streithilfe

Artikel 86

Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

(1)   Anträge auf Zulassung zur Streithilfe müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 gestellt werden.

(2)   Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe muss enthalten:

a)

die Bezeichnung der Rechtssache;

b)

die Bezeichnung der Hauptparteien;

c)

Namen und Wohnsitz des Antragstellers;

d)

Stellung und Anschrift des Unterzeichneten;

e)

die Zustellungsanschrift des Antragstellers oder die Einwilligung seines Vertreters in die elektronische Zustellung nach Artikel 36 Absatz 4 oder die Zustellung mittels Telefax;

f)

die Anträge des Antragstellers, die der Unterstützung oder der Bekämpfung der Anträge des Klägers zu dienen bestimmt sind;

g)

die Darstellung der Umstände, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung oder aufgrund besonderer Regelung ergibt.

(3)   Entspricht der Antrag nicht den Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe e, so erfolgen bis zur Behebung dieses Mangels alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens durch Einschreiben an den Vertreter des Antragstellers. Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt dann die ordnungsgemäße Zustellung mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post am Ort des Sitzes des Gerichts als bewirkt.

(4)   Der Streithelfer muss gemäß Artikel 19 der Satzung vertreten werden.

(5)   Der Bevollmächtigte, der Beistand oder der Anwalt des Antragstellers hat dem Antrag die in Artikel 31 genannten Dokumente beizufügen.

(6)   Entspricht der Antrag nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Antragsteller eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit des Antrags zur Folge hat.

Artikel 87

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

(1)   Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Hauptparteien zugestellt, damit sie Gelegenheit haben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Belegstücke oder Unterlagen zu bezeichnen, die sie als geheim oder vertraulich ansehen und deren Übermittlung an die Streithelfer sie deshalb nicht wünschen.

(2)   Haben die Hauptparteien zu dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände erhoben und innerhalb derselben Frist auch keine geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Unterlagen, deren Übermittlung an den Streithelfer ihnen zum Nachteil gereichen kann, bezeichnet, so wird die Streithilfe durch Entscheidung des Präsidenten zugelassen.

(3)   In den übrigen Fällen entscheidet der Präsident über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe und gegebenenfalls über die Übermittlung der Belegstücke oder Unterlagen, deren geheimer oder vertraulicher Charakter geltend gemacht wurde, durch mit Gründen versehenen Beschluss. Der Präsident kann diese Entscheidungen dem Gericht übertragen, das in derselben Form entscheidet.

Artikel 88

Einreichung der Schriftsätze und der Stellungnahmen zu diesen Schriftsätzen

(1)   Wird der Beitritt zugelassen, so muss der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

(2)   Dem Streithelfer sind alle den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke zu übermitteln, mit Ausnahme der nach Artikel 87 Absatz 3 als geheim oder vertraulich anerkannten Belegstücke oder Unterlagen.

(3)   Der Streithelfer kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Verfahrensschriftstücke einen Streithilfeschriftsatz einreichen. Diese Frist kann vom Präsidenten auf gebührend begründeten Antrag des Streithelfers verlängert werden.

Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

a)

die Anträge des Streithelfers;

b)

eine klare Darstellung der relevanten Tatsachen in zeitlicher Reihenfolge sowie eine deutliche, genaue und strukturierte Darstellung der geltend gemachten Gründe und rechtlichen Argumente;

c)

gegebenenfalls die Beweisangebote.

(4)   Die Anträge des Streithelfers sind nur zulässig, wenn sie der vollständigen oder teilweisen Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zu dienen bestimmt sind.

(5)   Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Präsident den Hauptparteien eine Frist, innerhalb deren sie sich schriftlich zu diesem Schriftsatz äußern können, oder fordert die Hauptparteien auf, sich im mündlichen Verfahren zu äußern.

(6)   Entsprechen der Streithilfeschriftsatz oder die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit dieser Schriftsätze zur Folge hat.

Artikel 89

Aufforderung zum Beitritt

(1)   Der Präsident kann nach Anhörung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Personen, Organe oder Mitgliedstaaten, die vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, dazu auffordern, dem Gericht gegenüber innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu erklären, ob sie dem Verfahren als Streithelfer beizutreten wünschen. In der Aufforderung ist die in Artikel 51 Absatz 2 bezeichnete Mitteilung anzuführen.

(2)   Personen, Organe oder Mitgliedstaaten, die als Streithelfer beizutreten wünschen, haben beim Gericht innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf diesen Antrag findet Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a bis f und Absätze 3 bis 6 Anwendung.

(3)   Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Hauptparteien zugestellt, damit sie Gelegenheit haben, gegebenenfalls die Unterlagen zu bezeichnen, die sie als geheim oder vertraulich ansehen und deren Übermittlung an die Streithelfer sie deshalb nicht wünschen.

Haben die Hauptparteien innerhalb der gesetzten Frist keine geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Unterlagen, deren Übermittlung an den Streithelfer ihnen zum Nachteil gereichen kann, bezeichnet, so wird die Streithilfe durch Entscheidung des Präsidenten zugelassen.

In den übrigen Fällen entscheidet der Präsident über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe und gegebenenfalls über die Übermittlung der Belegstücke oder Unterlagen, deren geheimer oder vertraulicher Charakter geltend gemacht wurde, durch mit Gründen versehenen Beschluss. Der Präsident kann diese Entscheidungen dem Gericht übertragen, das in derselben Form entscheidet.

(4)   Artikel 88 findet Anwendung.

SECHSTES KAPITEL

Gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten

Artikel 90

Modalitäten

(1)   Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten für eine gütliche, auch teilweise Beilegung des Streites zwischen dem Kläger und dem Beklagten prüfen.

Das Gericht beauftragt den Berichterstatter, sich um die gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu bemühen, wobei ihm der Kanzler zur Seite steht.

(2)   Der Berichterstatter kann eine oder mehrere Lösungen zur Beendigung des Streites vorschlagen, die Maßnahmen treffen, die geeignet sind, seine gütliche Beilegung zu erleichtern, und die Maßnahmen durchführen, die Gegenstand der von ihm zu diesem Zweck getroffenen Entscheidungen sind.

Er kann insbesondere

die Parteien auffordern, Informationen oder Auskünfte zu erteilen;

die Parteien auffordern, Unterlagen vorzulegen;

die Vertreter der Parteien, die Parteien selbst oder Beamte oder Bedienstete des Organs, die zur Aushandlung einer etwaigen Vereinbarung ermächtigt sind, zu Güteverhandlungen laden;

anlässlich der im dritten Gedankenstrich genannten Güteverhandlungen mit jeder Partei getrennt in Kontakt treten, sofern die Parteien damit einverstanden sind;

den Parteien vorschlagen, einen Mediator zu bestimmen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden auch im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung.

Artikel 91

Einigung der Parteien

(1)   Einigen sich der Kläger und der Beklagte vor dem Berichterstatter auf eine Lösung zur Beendigung des Rechtsstreits, so kann der Inhalt dieser Einigung in einer Urkunde festgehalten werden, die vom Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet wird. Diese Urkunde wird den Parteien zugestellt und stellt eine öffentliche Urkunde dar.

Die Streichung der Rechtssache im Register erfolgt durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten.

Der Präsident hält den Inhalt der Einigung auf Antrag des Klägers und des Beklagten im Streichungsbeschluss fest.

(2)   Teilen der Kläger und der Beklagte dem Gericht mit, dass sie zu einer außergerichtlichen Einigung über die streitigen Fragen gelangt sind, und erklären sie, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so beschließt der Präsident die Streichung der Rechtssache.

(3)   Der Präsident entscheidet über die Kosten nach Maßgabe der Einigung oder, in Ermangelung einer Einigung über die Kosten, nach freiem Ermessen.

Artikel 92

Gütliche Beilegung und gerichtliches Verfahren

Das Gericht und die Parteien dürfen die Ansichten, Vorschläge, Angebote, Zugeständnisse oder Unterlagen, die für die Zwecke der gütlichen Beilegung geäußert, gemacht oder erstellt worden sind, im gerichtlichen Verfahren nicht verwerten.

SIEBTES KAPITEL

Urteile und Beschlüsse

Artikel 93

Termin der Urteilsverkündung

Die Parteien werden vom Termin der Urteilsverkündung benachrichtigt.

Artikel 94

Inhalt der Urteile

Das Urteil enthält:

die Angabe, dass es vom Gericht erlassen ist;

die Bezeichnung des Spruchkörpers;

das Datum der Verkündung;

die Namen des Präsidenten und der Richter, die bei der Beratung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

den Namen des Kanzlers;

die Bezeichnung der Parteien;

die Namen der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien;

die Anträge der Parteien;

gegebenenfalls das Datum der mündlichen Verhandlung;

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

die Entscheidungsgründe;

die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

Artikel 95

Verkündung und Zustellung der Urteile

(1)   Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

(2)   Der Präsident, die Richter, die an der Beratung mitgewirkt haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; der Kanzler veranlasst die Zustellung einer Kopie der Urschrift an die Parteien.

Artikel 96

Inhalt der Beschlüsse

(1)   Der Beschluss enthält:

die Angabe, dass er vom Gericht, vom Präsidenten des Gerichts oder vom Präsidenten erlassen ist;

das Datum des Erlasses;

die Angabe der Rechtsgrundlage, auf der er beruht;

den Namen des Präsidenten und gegebenenfalls die Namen der Richter, die am Erlass des Beschlusses mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

den Namen des Kanzlers;

die Bezeichnung der Parteien;

die Namen der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien;

die Beschlussformel, gegebenenfalls einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

(2)   Ist ein Beschluss nach dieser Verfahrensordnung mit Gründen zu versehen, so enthält er ferner:

die Anträge der Parteien;

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

die Entscheidungsgründe.

Artikel 97

Unterzeichnung und Zustellung der Beschlüsse

Der Präsident unterzeichnet die Urschrift des Beschlusses, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; der Kanzler veranlasst die Zustellung einer Kopie der Urschrift an die Parteien.

Artikel 98

Wirksamwerden der Urteile und der Beschlüsse

(1)   Urteile werden vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 1 des Anhangs I der Satzung mit dem Tag ihrer Verkündung wirksam.

(2)   Beschlüsse werden vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 1 des Anhangs I der Satzung mit dem Tag ihrer Zustellung wirksam.

Artikel 99

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

Über die das Verfahren beendenden Entscheidungen des Gerichts wird eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ACHTES KAPITEL

Prozesskosten und Gerichtskosten

Artikel 100

Entscheidung über die Kosten

Über die Kosten wird im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

Artikel 101

Allgemeine Kostentragungsregel

Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels trägt die unterliegende Partei ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Sie ist außerdem zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die sie gegebenenfalls gemäß Artikel 105 Buchstabe a oder b schuldet.

Artikel 102

Billigkeit und ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten

(1)   Das Gericht kann aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

(2)   Eine obsiegende Partei kann zur Tragung ihrer eigenen Kosten und zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten der Gegenpartei verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere, wenn sie der Gegenpartei Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

(3)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht auch entscheiden, die gegebenenfalls gemäß Artikel 105 Buchstabe a oder b geschuldeten Kosten zu teilen oder die obsiegende Partei zu verurteilen, sie insgesamt zu tragen.

Artikel 103

Besondere Kostentragungsregeln

(1)   Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten.

(2)   Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei ihre eigenen Kosten trägt und darüber hinaus zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei verurteilt wird, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

(3)   Werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten. Die anderen Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

(5)   Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so trägt sie ihre eigenen Kosten und ist zur Tragung der Kosten der Gegenpartei sowie der gegebenenfalls gemäß Artikel 105 Buchstabe a oder b geschuldeten Kosten zu verurteilen, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Diese Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen deren Verhaltens gerechtfertigt erscheint.

(6)   Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es über die Kosten nach freiem Ermessen.

(7)   Einigen sich die Parteien über die Kosten, so wird gemäß der Vereinbarung entschieden.

Artikel 104

Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung

Die notwendigen Aufwendungen einer Partei für die Zwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu erstatten; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staates, in dem die Vollstreckung stattfindet.

Artikel 105

Erstattungsfähige Kosten

Unbeschadet der Artikel 108 und 109 gelten als erstattungsfähige Kosten:

a)

Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß Artikel 78;

b)

Kosten eines vom Gericht gemäß Artikel 79 angeordneten Rechtshilfeersuchens;

c)

Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

Artikel 106

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten

(1)   Bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

(2)   Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung beantragen.

Artikel 107

Zahlungsmodalitäten

(1)   Die Kasse des Gerichts und dessen Schuldner leisten ihre Zahlungen in Euro.

(2)   Sind die zu erstattenden Auslagen in einer anderen Währung als dem Euro entstanden oder sind die Handlungen, deretwegen die Zahlung geschuldet wird, in einem Land vorgenommen worden, dessen Währung nicht der Euro ist, so ist der Umrechnung der am Zahlungstag geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.

Artikel 108

Gerichtskosten

Das Verfahren vor dem Gericht ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen kostenfrei:

a)

Das Gericht kann Ausgaben, zu denen es durch die Behandlung einer Klageschrift, einer Antragsschrift oder jedes anderen Verfahrensschriftstücks oder durch das Verhalten einer Partei im laufenden Verfahren veranlasst wurde und die insbesondere aufgrund des offensichtlich missbräuchlichen Charakters dieser Klage- oder Antragsschrift, dieses Schriftstücks oder dieses Verhaltens vermeidbar gewesen wären, der Partei, die sie verursacht hat, bis zu einem Höchstbetrag von 8 000 Euro vollständig oder zum Teil auferlegen;

b)

Kosten für Schreib- und Übersetzungsarbeiten, die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten, hat die Partei, die diese Arbeiten beantragt hat, nach Maßgabe der in Artikel 22 bezeichneten Gebührenordnung der Kanzlei zu erstatten.

Artikel 109

Hinterlegung einer Sicherheit für missbräuchliche Klagen

(1)   Ein Kläger, der bereits mehrere Klagen oder Anträge nach Artikel 115 eingereicht hat, deren offensichtlich missbräuchlicher Charakter in den das Verfahren beendenden Entscheidungen festgestellt wurde, kann, wenn seine neue Klage oder sein neuer Antrag offensichtlich missbräuchlich erscheint, vom Präsidenten des Gerichts ausnahmsweise aufgefordert werden, bei der Kasse des Gerichts einen Betrag von bis zu 8 000 Euro zur Deckung des Betrags einer etwaigen Verurteilung in die Kosten nach Artikel 108 als Sicherheit zu hinterlegen.

Der Beschluss über die Anordnung der Hinterlegung ist ordnungsgemäß zu begründen. In ihm wird die Höhe des erforderlichen Hinterlegungsbetrags festgesetzt.

(2)   Das Verfahren wird ausgesetzt, bis die Hinterlegung erfolgt ist.

Der hinterlegte Betrag zuzüglich Zinsen daraus wird erstattet, wenn der Kläger in der das Verfahren beendenden Entscheidung nicht nach Artikel 108 verurteilt wird, oder insoweit erstattet, als er den Betrag einer solchen Verurteilung übersteigt.

(3)   Wird der Betrag nicht innerhalb der vom Präsidenten des Gerichts gesetzten Frist hinterlegt, so wird das Verfahren gemäß Artikel 85 Absatz 2 beendet.

(4)   Der Präsident des Gerichts, der den Beschluss nach Absatz 1 erlassen hat, wirkt nicht an der Entscheidung über die Klage mit.

NEUNTES KAPITEL

Prozesskostenhilfe

Artikel 110

Materielle Voraussetzungen

(1)   Jede Person, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Die wirtschaftliche Lage wird unter Berücksichtigung objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens und der familiären Situation beurteilt.

(2)   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint oder wenn das Gericht hierfür offensichtlich unzuständig ist.

Stellt das Gericht fest, dass der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union fällt, verweist es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an dieses.

Artikel 111

Formelle Voraussetzungen

(1)   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vor Erhebung der Klage beantragt werden oder solange diese anhängig ist.

Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

(2)   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß dem Formular zu stellen, das auf der Grundlage von Artikel 132 erlassen worden ist und auf der Internetseite des Gerichts zur Verfügung steht. Er ist vom Antragsteller oder, wenn dieser vertreten wird, von einem Anwalt zu unterzeichnen.

(3)   Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind alle Auskünfte und Belege beizufügen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage.

Wird der Antrag vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen. Mit dem Antrag sind entsprechende Belege einzureichen.

Wird der Antragsteller von einem Anwalt vertreten, so ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der in Artikel 31 Absatz 2 bezeichnete Ausweis beizufügen.

Artikel 112

Verfahren und Entscheidung

(1)   Bevor das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, fordert es die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass der Antrag nach Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 zurückzuweisen ist.

(2)   Der Präsident des Gerichts oder, wenn die Sache bereits einer Kammer zugewiesen ist, der Kammerpräsident entscheidet durch Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung kann der Kammer übertragen werden. Sie ist der Kammer zu übertragen, wenn beabsichtigt ist, den Antrag nach Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 zurückzuweisen.

Der Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

(3)   In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt.

Hat der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen oder ist es untunlich, seinem Vorschlag zu folgen, so übermittelt der Kanzler der zuständigen Stelle des betroffenen Staates, die in der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannt ist, den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und eine Kopie des Antrags. Der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt wird unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt.

(4)   In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann ein Betrag festgesetzt werden, der dem mit der Vertretung des Antragstellers beauftragten Anwalt zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Der Beschluss kann eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage vorsehen.

(5)   Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder in den Fällen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, zugestellt wird.

(6)   Die nach diesem Artikel erlassenen Beschlüsse sind unanfechtbar.

Artikel 113

Vorschüsse und Tragung der Kosten

(1)   Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so trägt die Kasse des Gerichts, gegebenenfalls in den in dem Beschluss nach Artikel 112 Absätze 2 und 4 festgesetzten Grenzen, die Kosten der Vertretung des Antragstellers vor dem Gericht.

Der Präsident kann auf Antrag des gemäß Artikel 112 Absatz 3 bestimmten Anwalts entscheiden, dass diesem ein Vorschuss gewährt wird.

(2)   Hat der Empfänger der Prozesskostenhilfe aufgrund der das Verfahren beendenden Entscheidung seine eigenen Kosten zu tragen, so setzt der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss diejenigen Auslagen und Gebühren des Anwalts fest, die von der Kasse des Gerichts getragen werden. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

(3)   Hat das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung die Kosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

Im Streitfall oder wenn die Partei einer Aufforderung des Kanzlers zur Erstattung dieser Beträge nicht nachkommt, entscheidet der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss. Der Präsident kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

(4)   Unterliegt der Empfänger der Prozesskostenhilfe, so kann das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit anordnen, dass eine oder mehrere andere Parteien ihre eigenen Kosten tragen oder dass diese vollständig oder zum Teil von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe getragen werden.

Artikel 114

Entziehung der Prozesskostenhilfe

(1)   Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens, so kann der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

(2)   Der Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen und ist unanfechtbar.

ZEHNTES KAPITEL

Besondere Verfahrensarten

Erster Abschnitt

Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen

Artikel 115

Anträge auf Aussetzung oder sonstige einstweilige Anordnungen

(1)   Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Handlungen eines Organs im Sinne der Artikel 278 AEUV und 157 EAGV sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Handlung durch Klage beim Gericht angefochten hat.

Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 279 AEUV sind nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Anträge können ab Einreichung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts unter den in Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts festgelegten Voraussetzungen gestellt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen.

Die Anträge sind mit gesondertem Schriftsatz und nach Maßgabe der Artikel 45 und 50 einzureichen.

Artikel 116

Verfahren

(1)   Die Antragsschrift wird der Gegenpartei zugestellt, der vom Präsidenten des Gerichts eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gesetzt wird.

(2)   Der Präsident des Gerichts entscheidet über die nach Artikel 115 Absatz 1 gestellten Anträge.

Der Präsident des Gerichts kann dem Antrag stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Die betreffende Anordnung kann später, auch von Amts wegen, abgeändert oder wieder aufgehoben werden.

Der Präsident des Gerichts entscheidet gegebenenfalls über prozessleitende Maßnahmen und solche der Beweisaufnahme.

(3)   Die außerhalb des in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens eingereichten Unterlagen und abgegebenen Stellungnahmen werden nicht zu den Akten genommen, sofern der Präsident des Gerichts nicht in Anbetracht besonderer Umstände etwas anderes bestimmt.

Artikel 117

Entscheidung über den Antrag

(1)   Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch mit Gründen versehenen Beschluss. Dieser wird den Parteien umgehend zugestellt.

(2)   Die Vollstreckung des Beschlusses kann von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind.

(3)   In dem Beschluss kann ein Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die Anordnung außer Kraft tritt. Geschieht dies nicht, tritt die Anordnung mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft.

(4)   Der Beschluss ist nur einstweiliger Natur und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor.

Artikel 118

Änderung der Umstände

Auf Antrag einer Partei kann der Beschluss jederzeit infolge einer Änderung der Umstände abgeändert oder wieder aufgehoben werden.

Artikel 119

Neuer Antrag

Die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.

Artikel 120

Aussetzung der Zwangsvollstreckung

(1)   Für Anträge gemäß den Artikeln 280 AEUV und 299 AEUV sowie 164 EAGV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts des Gerichtshofs der Europäischen Union oder von Rechtsakten des Rates, der Europäischen Kommission oder der Europäischen Zentralbank gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2)   In dem Beschluss, mit dem dem Antrag stattgegeben wird, wird gegebenenfalls der Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt.

Zweiter Abschnitt

Versäumnisurteil

Artikel 121

Versäumnisurteil

(1)   Reicht der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht ein, so kann der Kläger beim Gericht Versäumnisurteil beantragen.

Der Antrag wird dem Beklagten zugestellt. Das Gericht kann entscheiden, das mündliche Verfahren über den Antrag zu eröffnen.

(2)   Vor Erlass eines Versäumnisurteils prüft das Gericht, ob die Klage zulässig ist, ob die Formerfordernisse ordnungsgemäß erfüllt worden sind und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen. Es kann prozessleitende Maßnahmen ergreifen oder eine Beweisaufnahme beschließen.

(3)   Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar.

Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen gemäß Artikel 41 der Satzung eingelegten Einspruch entschieden hat, oder sie von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind; wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch zurückgewiesen, so ist die Sicherheit freizugeben.

ELFTES KAPITEL

Anträge und Rechtsbehelfe in Bezug auf Urteile und Beschlüsse

Erster Abschnitt

Berichtigung

Artikel 122

Berichtigung von Entscheidungen

(1)   Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten können vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der zu berichtigenden Entscheidung zu stellen ist, durch Beschluss berichtigt werden.

(2)   Bezieht sich die Berichtigung auf die Entscheidungsformel oder einen sie tragenden Entscheidungsgrund, so können die Parteien, die ordnungsgemäß benachrichtigt werden, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen.

(3)   Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift der berichtigten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift der berichtigten Entscheidung anzubringen.

Zweiter Abschnitt

Unterlassen einer Entscheidung

Artikel 123

Unterlassen einer Kostenentscheidung

(1)   Hat das Gericht die Kostenentscheidung unterlassen, so hat die Partei, die dies geltend machen möchte, es innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung durch Antragsschrift anzurufen.

(2)   Die Antragsschrift wird der Gegenpartei zugestellt, der vom Präsidenten eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt wird.

(3)   Nach Eingang dieser Stellungnahme entscheidet das Gericht zugleich über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags.

Dritter Abschnitt

Einspruch

Artikel 124

Einspruch

(1)   Gegen das Versäumnisurteil kann gemäß Artikel 41 der Satzung Einspruch eingelegt werden.

(2)   Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Für ihn gelten die Formvorschriften der Artikel 45 und 50.

(3)   Der Einspruch wird dem Spruchkörper zugewiesen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

(4)   Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

(5)   Auf das weitere Verfahren finden die Artikel 36 bis 48, 56 bis 85 und 90 bis 114 Anwendung.

Entspricht der Einspruch nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit des Einspruchs zur Folge hat. Dasselbe gilt für die in diesem Artikel vorgesehene schriftliche Stellungnahme.

(6)   Das Gericht entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist. Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzubringen.

Vierter Abschnitt

Drittwiderspruch

Artikel 125

Drittwiderspruch

(1)   Nach Artikel 42 der Satzung kann gegen eine Entscheidung Drittwiderspruch erhoben werden, wenn sie die Rechte eines Dritten beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem er nicht teilgenommen hat.

Der Drittwiderspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union eingelegt werden.

(2)   Auf den Drittwiderspruch finden die Artikel 45 und 50 Anwendung; er muss ferner enthalten:

a)

die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

b)

die Angabe, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung die Rechte des Dritten beeinträchtigt;

c)

die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich an dem Rechtsstreit vor dem Gericht zu beteiligen.

(3)   Der Drittwiderspruch ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten. Er wird dem Spruchkörper zugewiesen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Nach der Zustellung des Drittwiderspruchs setzt der Präsident den anderen Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Auf das weitere Verfahren finden die Artikel 36 bis 48, 56 bis 85 und 90 bis 114 Anwendung.

Entspricht der Drittwiderspruch nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit des Drittwiderspruchs zur Folge hat. Dasselbe gilt für die in diesem Artikel vorgesehenen schriftlichen Stellungnahmen.

(4)   Die angefochtene Entscheidung wird insoweit geändert, als dem Drittwiderspruch stattgegeben wird.

Die Urschrift des Urteils über den Drittwiderspruch wird mit der Urschrift der angefochtenen Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift der angefochtenen Entscheidung anzubringen.

(5)   Wird eine Entscheidung des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gericht der Europäischen Union und durch Drittwiderspruch vor dem Gericht angefochten, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren aussetzen.

(6)   Auf Antrag des Dritten kann die Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung beschlossen werden. Die Bestimmungen des Zehnten Kapitels Erster Abschnitt dieses Titels finden Anwendung.

Fünfter Abschnitt

Auslegung von Entscheidungen des Gerichts

Artikel 126

Auslegung von Entscheidungen des Gerichts

(1)   Das Gericht ist nach Artikel 43 der Satzung bei Zweifeln über Sinn und Tragweite einer Entscheidung zuständig, diese Entscheidung auf Antrag einer Partei oder eines Organs auszulegen, wenn die Partei oder das Organ ein Interesse hieran glaubhaft macht.

Der Auslegungsantrag ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Verkündung des Urteils oder der Zustellung des Beschlusses zu stellen.

(2)   Auf den Auslegungsantrag finden die Artikel 45 und 50 Anwendung; er muss ferner enthalten:

a)

die Bezeichnung der auszulegenden Entscheidung;

b)

die Angabe der Stellen, deren Auslegung beantragt wird.

Der Auslegungsantrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem die Entscheidung, deren Auslegung beantragt wird, ergangen ist. Er wird dem Spruchkörper zugewiesen, der die auszulegende Entscheidung erlassen hat.

(3)   Das Gericht entscheidet durch Urteil, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Die Urschrift des auslegenden Urteils wird mit der Urschrift der ausgelegten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf das auslegende Urteil ist am Rande der Urschrift der ausgelegten Entscheidung anzubringen.

(4)   Wird eine Entscheidung des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten und ist diese Entscheidung Gegenstand eines Auslegungsantrags vor dem Gericht, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren aussetzen.

Sechster Abschnitt

Wiederaufnahme

Artikel 127

Wiederaufnahme

(1)   Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Artikel 44 der Satzung beim Gericht nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung oder Erlass der Entscheidung dem Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Unbeschadet der in Artikel 44 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Frist von zehn Jahren ist die Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt.

(2)   Auf den Wiederaufnahmeantrag finden die Artikel 45 und 50 Anwendung; er muss ferner enthalten:

a)

die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

b)

die Angabe der Punkte, in denen die Entscheidung angefochten wird;

c)

die Bezeichnung der Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird;

d)

die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, und für die Wahrung der in Absatz 1 genannten Fristen.

Der Wiederaufnahmeantrag ist gegen sämtliche Parteien des Verfahrens zu richten, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist.

Er wird dem Spruchkörper zugewiesen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

(3)   Das Gericht entscheidet in Ansehung der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien durch Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags, ohne der Entscheidung in der Sache vorzugreifen.

(4)   Erklärt das Gericht den Antrag für zulässig, so wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Bestimmt das Gericht, dass Schriftsätze einzureichen sind, finden auf das weitere Verfahren die Artikel 36 bis 48, 56 bis 85 und 90 bis 114 Anwendung.

Entspricht der Wiederaufnahmeantrag nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit des Antrags zur Folge hat. Dasselbe gilt für die in diesem Artikel vorgesehenen schriftlichen Stellungnahmen und Schriftsätze.

(5)   Das Gericht entscheidet durch Urteil.

Die Urschrift des abändernden Urteils wird mit der Urschrift der abgeänderten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf das abändernde Urteil ist am Rande der Urschrift der abgeänderten Entscheidung anzubringen.

(6)   Wird eine Entscheidung des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gericht der Europäischen Union und durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Gericht angefochten, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren aussetzen.

Siebter Abschnitt

Zurückverweisung von Rechtssachen an das Gericht nach Aufhebung

Artikel 128

Zurückverweisung nach Aufhebung

Hebt das Gericht der Europäischen Union gemäß Artikel 13 des Anhangs I der Satzung ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts auf und beschließt, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, so wird die Sache durch das zurückverweisende Urteil beim Gericht anhängig.

Artikel 129

Zuweisung der zurückverwiesenen Rechtssache

(1)   Der Präsident des Gerichts weist die Rechtssache entweder dem Spruchkörper, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, oder einem anderen Spruchkörper zu und bestimmt einen Richter zum Berichterstatter, der nicht bereits in der dem Rechtsmittel zugrunde liegenden Rechtssache mit dieser Funktion betraut war.

(2)   Wird die Entscheidung eines Einzelrichters aufgehoben, so weist der Präsident des Gerichts die Sache einer Kammer mit drei Richtern zu, der dieser Richter nicht angehört.

Artikel 130

Verfahren zur Prüfung der zurückverwiesenen Rechtssache

(1)   Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Urteil des Gerichts der Europäischen Union zugestellt worden ist, einen Schriftsatz zu den die Aufhebung und die Zurückverweisung rechtfertigenden Punkten einreichen.

(2)   Dem Beklagten wird der Schriftsatz des Klägers oder ein Schreiben des Gerichts zugestellt, das ihn davon unterrichtet, dass ein solcher Schriftsatz fristgerecht nicht eingereicht wurde. Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung einen Schriftsatz einreichen. Die dem Beklagten zur Einreichung dieses Schriftsatzes gewährte Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem ihm das Urteil des Gerichts der Europäischen Union zugestellt worden ist.

(3)   Die Schriftsätze des Klägers und des Beklagten oder ein Schreiben des Gerichts, das anzeigt, dass beide Parteien oder eine Partei keinen Schriftsatz eingereicht haben, werden dem Streithelfer gleichzeitig zugestellt. Der Streithelfer kann innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung einen Schriftsatz einreichen.

(4)   War bei Verkündung des zurückverweisenden Urteils das schriftliche Verfahren vor dem Gericht noch nicht beendet, so wird es abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch prozessleitende Maßnahmen des Gerichts in dem Stadium, in dem es sich befand, fortgesetzt.

(5)   Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Einreichung zusätzlicher Schriftsätze gestatten.

(6)   Auf das weitere Verfahren finden die Artikel 36 bis 48, 56 bis 85 und 90 bis 114 Anwendung.

(7)   Entspricht ein in diesem Artikel vorgesehener Schriftsatz nicht den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Folge hat.

(8)   Abweichend von Absatz 6 kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien entscheiden, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Artikel 131

Kosten nach Zurückverweisung

Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union.

DRITTER TITEL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 132

Durchführungsbestimmungen

Das Gericht kann durch gesonderten Rechtsakt praktische Durchführungsbestimmungen zu dieser Verfahrensordnung erlassen.

Artikel 133

Aufhebung

Diese Verfahrensordnung tritt an die Stelle der Verfahrensordnung des Gerichts vom 25. Juli 2007 in ihrer zuletzt am 18. Mai 2011 geänderten Fassung (Amtsblatt der Europäischen Union L 162 vom 22. Juni 2011, S. 19).

Artikel 134

Veröffentlichung und Inkrafttreten der Verfahrensordnung

Diese in den in der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union genannten Verfahrenssprachen verbindliche Verfahrensordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Mai 2014.

Die Kanzlerin

W. HAKENBERG

Der Präsident

S. VAN RAEPENBUSCH


(1)  Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. August 2012 (ABl. L 228 vom 23.8.2012, S. 1).

(2)  ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 225 vom 29.8.2007, S. 1. mit den Änderungen vom 14. Januar 2009, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 10. vom 17. März 2010, veröffentlicht im ABl. L 92 vom 13.4.2010, S. 17. und vom 18. Mai 2011, veröffentlicht im ABl. L 162 vom 22.6.2011, S. 19.


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