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Document 32014L0103
Commission Directive 2014/103/EU of 21 November 2014 adapting for the third time the Annexes to Directive 2008/68/EC of the European Parliament and of the Council on the inland transport of dangerous goods to scientific and technical progress Text with EEA relevance
Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 335 vom 22.11.2014, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/15 |
RICHTLINIE 2014/103/EU DER KOMMISSION
vom 21. November 2014
zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen verwiesen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen und in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind. |
(2) |
Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2015 gelten daher neue Fassungen dieser Übereinkommen, wobei ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2015 vorgesehen ist. |
(3) |
Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2008/68/EG
Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung: „I.1. ADR Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ |
2. |
Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung: „II.1. RID Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ |
3. |
Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung: „III.1. ADN Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.