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Document 32014D0901

    Beschluss 2014/901/GASP des Rates vom 12. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

    ABl. L 358 vom 13.12.2014, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/901/oj

    13.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 358/28


    BESCHLUSS 2014/901/GASP DES RATES

    vom 12. Dezember 2014

    zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

    (2)

    Am 20. Oktober 2014 hat sich der Rat darauf verständigt, die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven dazu an bzw. nach Syrien zu verbieten, da sie von der Luftwaffe des Assad-Regimes bei wahllosen Luftangriffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden.

    (3)

    Damit die Maßnahmen durchgeführt werden können, ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

    (4)

    Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Folgender Artikel wird in den Beschluss 2013/255/GASP eingefügt:

    „Artikel 7a

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und von speziell darauf zugeschnittenen Additiven an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

    (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven im Sinne von Absatz 1 zu gewähren bzw. zu leisten.

    (3)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen Folgendes genehmigen: den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, den Transport oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven nach Syrien, oder die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Versicherungen oder Rückversicherungen, oder die Leistung von Vermittlungsdiensten, die für die Verwendung durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen tätige Stellen erforderlich sind, oder für humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Syrien oder innerhalb Syriens.

    (4)   Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Flugturbinenkraftstoff und Additive, die ausschließlich von nicht-syrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn der Kraftstoff und die Additive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden.

    (5)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    S. GIANNINI


    (1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


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