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Document 32014D0332

2014/332/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen des indischen Hoheitsgebiets (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3582) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 167 vom 6.6.2014, p. 52–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/332/oj

6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2014

zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen des indischen Hoheitsgebiets

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3582)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/332/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Gemäß der genannten Richtlinie ist die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen, die bestimmte Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

(2)

Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (3) enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundungsvorschriften für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für die Dauer von weniger als 90 Tagen aus Drittländern, die in Anhang I der Entscheidung spezifischen Statusgruppen zugeordnet wurden. In Anhang II der genannten Entscheidung finden sich die Mustergesundheitsbescheinigungen, die mit den Tieren, die aus Drittländern der entsprechenden Statusgruppe verbracht werden, mitzuführen sind.

(3)

Die Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (4) enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundungsvorschriften für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden in die Union aus Drittländern, die in Anhang I der Entscheidung spezifischen Statusgruppen zugeordnet wurden. In dem genannten Anhang ist auch die Equidenkategorie festgelegt, die aus einem bestimmten Drittland eingeführt werden darf. In Anhang II der genannten Entscheidung finden sich die Mustergesundheitsbescheinigungen, die mit den Tieren, die aus Drittländern der entsprechenden Statusgruppe verbracht werden, mitzuführen sind.

(4)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (5) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen, sowie weitere einschlägige Einfuhrbedingungen. Diese Liste findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(5)

Den verfügbaren Informationen zufolge ist Indien im Sinne der Unionsvorschriften frei von der Pferdepest; der letzte Fall dieser Krankheit wurde 1963 gemeldet. Des Weiteren ist Indien seit zwei Jahren frei von der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis; in dem Drittland wurde noch nie ein Fall dieser Krankheit gemeldet. Allerdings sind in Teilen des indischen Hoheitsgebiets Fälle von Rotz zu verzeichnen, und zum Auftreten der Beschälseuche liegen keine Informationen vor.

(6)

In Anbetracht der epidemiologischen Situation Indiens hinsichtlich auf Equiden übertragbarer Krankheiten sollte dieses Drittland der Statusgruppe C, wie in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG bzw. 93/197/EWG festgelegt, zugeordnet werden.

(7)

Da das Risiko einer Übertragung von Rotz bei registrierten Pferden geringer ist, sollte die Verbringung von Equiden in die Union auf registrierte Pferde beschränkt und außerdem verlangt werden, dass solche in die Union verbrachten registrierten Pferde gemäß der Entscheidung 92/260/EWG bzw. 93/197/EWG Untersuchungen auf Rotz und Beschälseuche zu unterziehen sind. In der Mustergesundheitsbescheinigung „C“, die im jeweiligen Anhang II der genannten Entscheidungen festgelegt ist, sollten daher diese Untersuchungen, die für die Verbringung solcher registrierten Pferde aus Indien vorzunehmen sind, angegeben werden.

(8)

Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG entsprechend geändert werden.

(9)

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 informierte Indien die Kommission über die Einrichtung einer von Equidenkrankheiten freien Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh, und leistete die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/156/EG erforderlichen Garantien.

(10)

Bis die Ergebnisse eines Auditbesuchs der Kommission vorliegen und da Indien im August 2014 an den Weltreiterspielen der Fédération Equestre Internationale (FEI) in der Normandie (Frankreich) teilnehmen möchte, sollte die in Indien eingerichtete von Equidenkrankheiten freie Zone zeitweilig bis Oktober 2014 genehmigt werden.

(11)

Die Regionalisierung sollte ferner Zugangswege für die Überführung der registrierten Pferde aus der von Equidenkrankheiten freien Zone zum nächstgelegenen internationalen Flughafen umfassen, für den Indien das Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures) und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren dargelegt hat.

(12)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 92/260/EWG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/197/EWG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(4)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

(5)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Entscheidung 92/260/EWG werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I erhält die Liste der Drittländer, die der Statusgruppe C zugeordnet sind, folgende Fassung:

„Statusgruppe C (1)

Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Indien (3) (IN), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)“.

(2)

In Anhang II erhält Abschnitt III Buchstabe l der Mustergesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:

„l)

Kommt das Pferd aus China (1) (3), Indien (1) (3) oder Thailand (3), so wurde es anhand einer innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr entnommenen Blutprobe am … (4) (5) mittels Komplementbindungstest in einer Serumverdünnung von 1 in 10 mit negativem Ergebnis auf Rotz und auf Beschälseuche untersucht.“


ANHANG II

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/197/EWG werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I erhält die Liste der Drittländer, die der Gruppe C zugeordnet sind, folgende Fassung:

„Gruppe C (1)

Kanada (CA), China (2) (3) (CN), Hongkong (3) (HK), Indien (2) (3) (IN), Japan (3) (JP), Republik Korea (3) (KR), Macau (3) (MO), Malaysia (Halbinsel) (3) (MY), Singapur (3) (SG), Thailand (3) (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)“.

(2)

In Anhang II erhält Abschnitt III Buchstabe m der Mustergesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:

„m)

Kommt das Pferd aus China (1) (3), Indien (1) (3) oder Thailand (3), so wurde es anhand einer innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr entnommenen Blutprobe am … (4) mittels Komplementbindungstest in einer Serumverdünnung von 1 in 10 mit negativem Ergebnis auf Rotz und auf Beschälseuche untersucht.“


ANHANG III

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Zeile wird in der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Ländercodes eingefügt:

„IN

Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

C

 

IN-1

Von Equidenkrankheiten freie Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh, einschließlich der Straßenverbindung vom und zum Flughafen New Delhi

(Einzelheiten siehe Feld 6)

C

X

X

Gültig bis 31. Oktober 2014“

2.

Folgendes Feld 6 wird angefügt:

„Feld 6

 

IN

Indien

IN-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh (geografische Koordinaten: 29,028893, 77,731018 bzw. +29° 01′ 44,01″, +77° 43′ 51,66″), umgeben von einer Überwachungszone mit einem Radius von 10 km, einschließlich der Zufahrt über die Roorkee Road, die Mawana Road und die Delhi Road zum National Highway Nr. 58, anschließend Hapur Road (57), GT Road, Dharampura Road, Eastern Approach Road, Yudister Setu, Lala Hardev Sahai Marg, Mahatma Road, Vandemataram Marg, National Highway Nr. 8, Airport Road, Ullan Batar Marg zum Indira Gandhi International Airport New Delhi.“


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