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Document 32013R1337

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

    ABl. L 335 vom 14.12.2013, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1337/oj

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/19


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1337/2013 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2013

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (1), insbesondere Artikel 26 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass auf dem Etikett von Fleisch, das in die in Anhang XI derselben Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt, d. h. von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist.

    (2)

    Die Notwendigkeit, die Verbraucher zu informieren, und die Mehrkosten für Unternehmer und nationale Behörden, die sich letztlich auf den Endpreis eines Produkts auswirken, müssen gegeneinander abgewogen werden. In der Folgenabschätzung und einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie wurden im Hinblick auf die wichtigsten Abschnitte während des Lebens der Tiere mehrere Optionen für die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes geprüft. Es ergab sich, dass die Verbraucher vor allem wissen wollen, wo ein Tier aufgezogen wurde. Zugleich müssten bei einer Verpflichtung zur Angabe des Geburtsortes des Tieres neue Rückverfolgbarkeitssysteme auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe mit den entsprechenden Kosten eingerichtet werden; die Angabe des Schlachtorts ist dagegen zu tragbaren Kosten möglich und bietet den Verbrauchern hilfreiche Informationen. Was die geografische Ebene betrifft, so weisen die Untersuchungen darauf hin, dass die Angabe des Mitgliedstaats bzw. des Drittlands für die Verbraucher die wichtigste Information wäre.

    (3)

    In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist der Begriff „Ursprungsland“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) zu verstehen. Bei tierischen Erzeugnissen bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, d. h. bei Fleisch das Land, in dem das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde. Wenn mehrere Länder an der Herstellung eines Lebensmittels beteiligt waren, bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem es der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Würde dieses Prinzip jedoch auch angewendet, wenn das Fleisch von Tieren stammt, die in verschiedenen Ländern geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, wären die Verbraucher nicht ausreichend über dessen Ursprung informiert. Deshalb ist es in all diesen Fällen notwendig, auf dem Etikett die Angabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands vorzusehen, in dem ein Tier für einen Zeitraum aufgezogen wurde, der einem wesentlichen Teil des gewöhnlichen Aufzuchtszyklus der jeweiligen Tierart entspricht, sowie die Angabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands, in dem es geschlachtet wurde. Der Begriff „Ursprung“ sollte solchem Fleisch vorbehalten bleiben, das von Tieren stammt, die in ein und demselben Mitgliedstaat bzw. Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, d. h. vollständig von ihnen gewonnen oder hergestellt wurde.

    (4)

    In den Fällen, in denen ein Tier in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde und in keinem Land der erforderliche Aufzuchtszeitraum erreicht wird, sollte dennoch eine angemessene Angabe des Aufzuchtsortes vorhanden sein, so dass den Bedürfnissen der Verbraucher besser Rechnung getragen wird, wobei das Etikett nicht unnötig komplex gestaltet werden sollte.

    (5)

    Ferner sollten Bestimmungen für Verpackungen festgelegt werden, die Fleischstücke derselben Tierart oder verschiedener Tierarten enthalten, die von Tieren stammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen und geschlachtet wurden.

    (6)

    Dieses Etikettierungssystem erfordert Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des Fleisches, von der Schlachtung bis zum Verpacken, damit die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt.

    (7)

    Für aus Drittländern eingeführtes Fleisch, für das die zur Etikettierung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen, sollten spezielle Bestimmungen festgelegt werden.

    (8)

    Bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten sollten die Unternehmer in Anbetracht des spezifischen Produktionsprozesses von einem vereinfachten System für die Angaben Gebrauch machen können.

    (9)

    Angesichts des kommerziellen Interesses, das an den gemäß dieser Verordnung zu machenden Angaben besteht, sollten Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit haben, auf dem Etikett neben den verpflichtenden Angaben weitere Informationen zur Herkunft des Fleisches hinzuzufügen.

    (10)

    Da die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ab dem 13. Dezember 2014 gelten und nach deren Artikel 47 die Durchführungsbestimmungen zu ihr in jedem Kalenderjahr ab dem 1. April angewandt werden, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2015 Anwendung finden.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    In dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes auf dem Etikett von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch festgelegt, das in die entsprechenden, in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelunternehmer“ in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), für „Betrieb“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), sowie für „Hackfleisch/Faschiertes“, „Schlachthof“ und „Zerlegungsbetrieb“ in Anhang I Nummern 1.13, 1.16 bzw. 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

    (2)   Außerdem bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Fleischabschnitte“ kleine Fleischstücke, die in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden sowie ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden;

    b)

    „Partie“ Fleisch, das in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt und von einer einzigen Tierart stammt, mit oder ohne Knochen, auch Teilstücke oder Hackfleisch/Faschiertes, und das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde.

    Artikel 3

    Rückverfolgbarkeit

    (1)   Lebensmittelunternehmer richten ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem ein und nutzen dies in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des in Artikel 1 genannten Fleisches.

    (2)   Durch die Anwendung des Systems ist sicherzustellen, dass:

    a)

    die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt;

    b)

    die Informationen bezüglich der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben — wie jeweils anwendbar — zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden.

    Jeder Lebensmittelunternehmer trägt in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung für die Anwendung des im ersten Unterabsatz beschriebenen Kennzeichnungs- und Registrierungssystems.

    Derjenige Lebensmittelunternehmer, der das Fleisch entsprechend den Artikeln 5, 6 oder 7 verpackt oder etikettiert, stellt sicher, dass die Zuordnung zwischen der Partienummer, mit der das Fleisch gekennzeichnet wird, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird, und der/den entsprechenden Fleischpartie(n), aus denen die Packung oder die etikettierte Partie stammt, hergestellt wird. Allen Packungen mit derselben Partienummer können dieselben Angaben im Einklang mit den Artikeln 5, 6 oder 7 zugeordnet werden.

    (3)   Mit dem in Absatz 1 genannten System soll insbesondere erfasst werden, wann Tiere, Schlachtkörper oder Teilstücke — wie jeweils zutreffend — auf dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmers ankommen und wann sie ihn wieder verlassen, und Zuordnungen zwischen Ankunft und Verlassen sichergestellt werden.

    Artikel 4

    Tiergruppe

    (1)   Die Größe der in Artikel 3 genannten Tiergruppe entspricht:

    a)

    beim Zerlegen von Schlachtkörpern der Anzahl von Schlachtkörpern, die zusammen zerlegt werden und für den betreffenden Zerlegungsbetrieb eine Partie darstellen;

    b)

    bei der Feinzerlegung oder beim Hacken/Faschieren des Fleisches der Anzahl von Schlachtkörpern, deren Fleisch für den betreffenden Zerlegungs- oder Hackfleischbetrieb eine Partie darstellt.

    (2)   Die Größe einer Partie darf den Umfang einer Tagesproduktion in einem Betrieb nicht überschreiten.

    (3)   Außer in Fällen, in denen Artikel 7 zur Anwendung kommt, stellen Betriebe, in denen Fleisch zerlegt oder gehackt wird, bei der Zusammenstellung der Partien sicher, dass alle Schlachtkörper einer Partie Tieren zugeordnet werden können, für deren Fleisch gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 die gleichen Etikettierungsangaben gelten.

    Artikel 5

    Fleischetikettierung

    (1)   Das Etikett von in Artikel 1 genanntem Fleisch, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, enthält folgende Angaben:

    a)

    den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, in Form der Angabe „Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“, gemäß den folgenden Kriterien:

    i)

    bei Schweinen:

    wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten;

    wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat;

    wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat;

    ii)

    bei Schafen und Ziegen: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens sechs Monaten oder, wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat;

    iii)

    bei Geflügel: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens einem Monat oder, wenn das Tier im Alter von weniger als einem Monat geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht nach Beginn der Mast stattgefunden hat;

    b)

    den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, in Form der Angabe „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“;

    c)

    die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.

    Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, wird die unter Buchstabe a genannte Angabe ersetzt durch „Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU“ bzw., wenn das Fleisch oder die Tiere in die Union eingeführt wurden, durch „Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern“ oder „Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern“.

    Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, kann die unter Buchstabe a genannte Angabe jedoch auch ersetzt werden durch „Aufgezogen in: (Aufzählung der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde)“, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das Tier in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde.

    (2)   Anstelle der Angaben in Absatz 1 Buchstaben a und b kann auch die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 1 genannte Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

    (3)   Wenn mehrere Stücke Fleisch derselben oder verschiedener Tierarten verschiedenen Etikettierungsangaben im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 entsprechen und an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zusammen in einer Verpackung abgegeben werden, ist auf dem Etikett anzugeben:

    a)

    für jede Tierart die Aufzählung der betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländer entsprechend Absatz 1 oder 2;

    b)

    die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.

    Artikel 6

    Ausnahmeregelung für Fleisch aus Drittländern

    In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a enthält das in Artikel 1 genannte Fleisch, das zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Union eingeführt wird und für das die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind, die Angaben „Aufgezogen außerhalb der EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde)“.

    Artikel 7

    Ausnahmeregelungen für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte

    In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 sind bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten folgende Angaben möglich:

    a)

    „Ursprung: EU“, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden;

    b)

    „Aufgezogen und geschlachtet in der EU“, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden;

    c)

    „Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das in die Union eingeführt wurde;

    d)

    „Aufgezogen außerhalb der EU“ und „Geschlachtet in der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden;

    e)

    „Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus:

    i)

    Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde, oder

    ii)

    Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.

    Artikel 8

    Zusätzliche freiwillige Angaben auf dem Etikett

    Lebensmittelunternehmer können die in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben mit zusätzlichen Informationen zur Herkunft des Fleisches ergänzen.

    Die zusätzlichen Informationen gemäß dem ersten Absatz dürfen nicht im Widerspruch zu den in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben stehen und müssen den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen.

    Artikel 9

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. April 2015. Sie gilt nicht für Fleisch, das vor dem 1. April 2015 in der Union ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist, solange bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


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