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Document 32012Y0405(01)

Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

ABl. C 102 vom 5.4.2012, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/10/2022; Aufgehoben und ersetzt durch 32024Y02206

5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/1


Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

2012/C 102/01

PRÄAMBEL

Die Kommission und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (im Folgenden kurz „EWSA“) sind der Auffassung, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, ihre Beziehungen zu vertiefen und dazu das vorliegende Protokoll umzusetzen. Die in dem Protokoll festgelegten Modalitäten für eine verstärkte Zusammenarbeit ersetzen die im Protokoll vom 7. November 2005 und im Addendum zu diesem Protokoll vom 31. Mai 2007 vorgesehenen Modalitäten.

Die neuen Vereinbarungen sollen zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen beitragen, die eine stärkere Einbindung der zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Politikgestaltungs- und Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union sowohl auf der nationalen als auch der europäischen Ebene sowie die Entwicklung des in Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehenen ständigen strukturierten Dialogs zwischen diesen Organisationen und den EU-Organen fördern.

Aufgrund der ihm in den Verträgen übertragenen Aufgaben kommt dem EWSA eine besondere Verantwortung für die Stärkung der demokratischen Legitimität und der Wirksamkeit der Institutionen und politischen Maßnahmen der Europäischen Union zu. Vor diesem Hintergrund spielt der EWSA als Mittler zwischen den Organisationen der Zivilgesellschaft und den EU-Institutionen wie in Artikel 13 festgeschrieben eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 11 EUV durch diese Institutionen.

Die Kommission arbeitet mit dem EWSA bei der Erfüllung seiner drei Hauptaufgaben zusammen, die in der Grundsatzerklärung zu seinen Aufgaben niedergelegt sind:

Beratung von Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission im allgemeinen Interesse der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger;

Stärkung der Grundwerte der Europäischen Union und Förderung einer stärker auf Teilhabe und Integration ausgerichteten, bürgernäheren Europäischen Union;

Unterstützung der auswärtigen Dimension des Handelns der EU durch Entwicklung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und Stärkung der Rolle der organisierten Zivilgesellschaft sowie der partizipativen Demokratie.

Die Kommission unterstützt die dem Politikgestaltungs- und -Beschlussfassungsprozess der EU vor- und nachgeschaltete beratende Funktion des EWSA. Nach Maßgabe der Artikel 8 bis 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der EWSA insbesondere im Zusammenhang mit bereichsübergreifenden Bestimmungen zur Bewertung der Umsetzung von EU-Rechtsakten beitragen.

Die Kommission und der EWSA arbeiten gemeinsam an der Weiterentwicklung der partizipativen Demokratie auf EU-Ebene mit dem Ziel, die demokratische Legitimität der Union zu stärken.

Die Kommission sieht in dieser Zusammenarbeit ein besonders geeignetes Instrument für einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft, wie er in Artikel 11 EUV festgeschrieben ist.

Die Kommission unterstützt die Initiativen des EWSA, die darauf abzielen, den Dialog mit und die Anhörung der organisierten Zivilgesellschaft in Europa zu fördern und zu strukturieren und die Beziehungen zum Netz der Wirtschafts- und Sozialräte und vergleichbarer Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu stärken, damit der EWSA seine Funktion als Sprachrohr der organisierten Zivilgesellschaft, deren Erwartungen und Wünsche er zum Ausdruck bringt, in vollem Umfang wahrnehmen kann.

I.   INSTITUTIONELLE UND ADMINISTRATIVE BEZIEHUNGEN

1.

Der EWSA gibt einmal jährlich jeweils im ersten Halbjahr seine Hauptprioritäten im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für das kommende Jahr bekannt.

Der Präsident und/oder der für die Beziehungen zum EWSA zuständige Vizepräsident der Kommission und der Präsident des EWSA kommen im Zuge der Erstellung des Arbeitsprogramms der Kommission mindestens einmal jährlich zu einem Treffen zusammen, um Themen von beiderseitigem Interesse zu erörtern.

Einmal jährlich organisiert der EWSA eine Debatte zur Zukunft der Europäischen Union, in deren Rahmen der Präsident und/oder der für die Beziehungen zum EWSA zuständige Vizepräsident der Kommission die strategischen Prioritäten der Europäischen Union für das kommende Jahr erläutern.

2.

Jeweils zu Beginn des Mandats der Kommission legt der Kommissionspräsident dem Plenum seine strategischen Zielsetzungen dar.

3.

Die Kommission und der EWSA arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen wirksamen Beitrag zur besseren Rechtsetzung zu leisten.

4.

Die Mitglieder der Kommission sind aufgefordert, insbesondere im Rahmen der Plenartagungen an den Arbeiten des EWSA teilzunehmen, um die strategische Ausrichtung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen sowie etwaige zuvor einvernehmlich festgelegte Themen zu erörtern. Darüber hinaus können Kommissionsmitglieder darum ersuchen, im Plenum gehört zu werden.

Kommissionsmitglieder bzw. unter außergewöhnlichen Umständen auch hochrangige Beamte können darum ersuchen, an einer Aussprache über Kommissionsvorschläge im EWSA-Präsidium teilzunehmen.

Einmal jährlich findet ein Treffen der Vorsitzenden der Fachgruppen mit den für ihr Fachgebiet zuständigen Kommissionsmitgliedern statt, bei dem die jeweiligen Prioritäten und Arbeitsprogramme erörtert werden.

5.

Die Kommissionsvertreter werden nach Maßgabe der Dossiers, für die sie zuständig sind, in die Arbeiten des EWSA einbezogen und nehmen möglichst an den Sitzungen teil, zu denen sie eingeladen werden. Sie erläutern die Vorschläge der Kommission bzw. andere zu prüfende Dokumente und informieren über den Fortgang der Dossiers.

Bei den Dossiers, für die sie zuständig sind, arbeiten sie eng mit den jeweils zuständigen Vertretern des EWSA zusammen.

6.

Insbesondere die von den einzelnen Dienststellen der Kommission benannten Koordinatoren bzw. Verantwortlichen und die Sekretariate der EWSA-Fachgruppen tauschen regelmäßig Informationen aus, und zwar vor allem im Rahmen der Arbeitsplanung der Generaldirektionen und der Umsetzung der Prioritäten der Fachgruppen.

Die Koordinatoren kommen mindestens einmal jährlich mit dem Sekretariat des EWSA zusammen, um Informationen über die wichtigsten Aktivitäten und Initiativen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, die von der Kommission oder vom EWSA eingeleitet wurden oder geplant sind.

II.   BERATENDE FUNKTION DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

7.

Auf der Grundlage des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission und der Prüfung der jeweiligen Prioritäten von Kommission und EWSA übermittelt der Generalsekretär der Kommission dem EWSA ein Verzeichnis der Vorschläge, für die eine fakultative Befassung vorgesehen ist. Dieses Verzeichnis enthält auch Vorlagen ohne Gesetzescharakter, zu denen die Kommission den EWSA um Stellungnahme ersuchen will.

Im Rahmen ihrer Arbeitsplanung bestätigt die Kommission in Ergänzung ihres fortlaufenden Programms im Vorfeld der Sitzungen des EWSA-Präsidiums die fakultativen Befassungen.

Der EWSA bemüht sich, in der Organisation seiner eigenen Arbeiten den Prioritäten und Fristen der Kommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem EWSA genaue Informationen zur Zeitplanung für ihre Vorschläge.

8.

Die Kommission und der EWSA sollten nach Maßgabe der Verträge einen selektiveren Ansatz wählen.

In diesem Sinne stützt die Kommission ihre Beschlüsse über eine fakultative Befassung insbesondere auf folgende Kriterien:

Der Gegenstand der Befassung ist von allgemeinem Interesse und deckt Bereiche ab, in denen der EWSA mit der Erarbeitung einer Stellungnahme einen nützlichen Beitrag zum Politikgestaltungs- und Beschlussfassungsprozess der Union erbringen kann.

Ziel ist es, Debatten über die Zweckmäßigkeit von EU-Maßnahmen im betreffenden Bereich oder zu einem bestimmten Thema in Gang zu setzen.

Der EWSA bemüht sich, seine Arbeit weiter zu rationalisieren und den Schwerpunkt auf jene Stellungnahmen zu legen, mit denen er einen konkreten Nutzen für den Politikgestaltungs- und Beschlussfassungsprozess der Union erbringen kann.

9.

Im Rahmen des Politikgestaltungsprozesses der Union kann die Kommission im Zuge der Planung ihrer Arbeiten den EWSA auffordern, Sondierungsstellungnahmen zu Bereichen abzugeben, die für die organisierte Zivilgesellschaft von besonderer Bedeutung sind und für die der EWSA ihrer Einschätzung zufolge zuständig und sachkundig ist. Derartige Aufforderungen werden vom Vizepräsidenten der Kommission, der für die Beziehungen zum EWSA verantwortlich ist, an den EWSA gerichtet. Sie enthalten genaue Angaben zum Gegenstand und gegebenenfalls zu dem Termin, bis zu dem die Stellungnahme abzugeben ist.

Die Kommission und der EWSA bemühen sich, in Bezug auf diese Sondierungsstellungnahmen einen integrierten Ansatz anzuwenden, der sicherstellt, dass den Standpunkten der Gesamtheit der Akteure der Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich Rechnung getragen wird.

Die Kommission gewährleistet eine angemessene Begleitung, um den Nutzen derartiger Stellungnahmen für den Politikgestaltungs- und Beschlussfassungsprozess der Union zu bewerten.

10.

Die Kommission übermittelt dem EWSA zum selben Zeitpunkt wie dem Europäischen Parlament und dem Rat sämtliche Dokumente und Informationen, die dieser zur Ausübung seiner beratenden Funktion benötigt.

11.

Um seine Stellungnahmen übersichtlicher zu gestalten, bemüht sich der EWSA insbesondere darum,

die von ihm empfohlenen Änderungen an den Legislativvorschlägen der Kommission deutlicher herauszustellen;

seine wichtigsten Empfehlungen und Vorschläge zusammenzufassen.

12.

Kommission und EWSA erkennen den Nutzen und die Notwendigkeit von Folgemaßnahmen zu den EWSA-Stellungnahmen an. Die Kommission teilt systematisch und unter Angabe einer Begründung mit, ob die in den Stellungnahmen des EWSA enthaltenen Änderungsvorschläge und grundsätzlichen Anmerkungen berücksichtigt wurden.

Die Kommission bemüht sich, die in den Sondierungsstellungnahmen formulierten Anmerkungen bei der Politikgestaltung zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit erteilt das zuständige Kommissionsmitglied auf der der Verabschiedung der Stellungnahme folgenden Plenartagung diesbezügliche Auskünfte.

Von der Kommission akzeptierte Änderungsvorschläge zu Rechtsakten werden von ihr möglichst in ihren geänderten Vorschlag eingearbeitet.

Nimmt die Kommission nach bereits erfolgter Befassung des EWSA wesentliche Änderungen an ihrem ursprünglichen Vorschlag vor, stellt sie im Fall einer nach Maßgabe der Verträge obligatorischen Befassung sicher, dass der EWSA erneut mit diesem Vorschlag befasst wird.

III.   DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DIE ORGANISIERTE ZIVILGESELLSCHAFT

13.

Dem EWSA kommt besondere Verantwortung dafür zu, die partizipative Demokratie zu verwirklichen, und mit dem Vertrag über die Europäische Union wurde seine spezifische Rolle als Mittler im Dialog zwischen der organisierten Zivilgesellschaft und den EU-Institutionen weiter gestärkt.

Nach Artikel 11 EUV arbeiten die Kommission und der EWSA zusammen, um die Teilhabe und den Dialog mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen auf der nationalen wie auch der europäischen Ebene weiter zu stärken und diese umfassender in den Politikgestaltungs- und Beschlussfassungsprozess der EU und in die Vorbereitung der EU-Rechtsvorschriften einzubinden.

Gemeinsam fördern die Kommission und der EWSA insbesondere im Rahmen der vom EWSA eingerichteten Kontaktgruppe einen strukturierten Dialog zwischen den europäischen Organisationen und Netzen der Zivilgesellschaft untereinander sowie zwischen diesen und den EU-Institutionen.

Die Kommission wird im Bereich ihrer Konsultationspolitik, wo immer dies notwendig ist und insbesondere bei den Bemühungen zur Vertiefung ihrer Beziehungen zur organisierten Zivilgesellschaft innerhalb und außerhalb der Union, vom EWSA unterstützt. Der EWSA leistet diese Unterstützung, indem er gemeinsame Anhörungen, Seminare und Konferenzen mit den jeweils relevanten Akteuren zu spezifischen Politikfeldern von gemeinsamem Interesse veranstaltet, für die er zuständig und sachkundig ist.

14.

Die Kommission nimmt die Bereitschaft des EWSA zur Kenntnis, einen Beitrag zur Wahrung des Rechts der Bürgerinnen und Bürger auf Initiierung einer Bürgerinitiative zu leisten.

Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 ist den Organisatoren einer Bürgerinitiative innerhalb der dreimonatigen Frist, während der die Kommission eine erfolgreiche Bürgerinitiative prüft, die Möglichkeit zu geben, die Bürgerinitiative im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vorzustellen, die gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und „gegebenenfalls [mit] andere[n] Organe[n] und Einrichtungen der Union, die unter Umständen die Teilnahme wünschen“, durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, dem Europäischen Parlament vorzuschlagen, zu einer solchen öffentlichen Anhörung gegebenenfalls den EWSA einzuladen.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass es dem EWSA freisteht, jederzeit eine Stellungnahme zu jenen Bereichen zu erarbeiten, für die er seiner Auffassung nach zuständig und sachkundig ist und in denen er damit einen nützlichen Beitrag leisten kann.

15.

Der EWSA kann in Ausübung seiner beratenden Funktion eine strukturierte Konsultation der organisierten Zivilgesellschaft in Form von Anhörungen, Seminaren und Konferenzen vornehmen. Ziel dabei ist, Stellungnahmen von möglichst vielen betroffenen Organisationen der Zivilgesellschaft einzuholen.

Die Kommission ist bereit, an der Organisation derartiger Konsultationen auf angemessene Weise mitzuwirken, und zwar auch in Form logistischer und/oder finanzieller Unterstützung.

16.

Die Kommission und der EWSA bemühen sich weiterhin um stärkere Synergien bei ihren Maßnahmen und Initiativen in Politikbereichen von besonderer Relevanz für die organisierte Zivilgesellschaft, vor allem bei der Europa-2020-Strategie einschließlich der Themen nachhaltige Entwicklung und Klimawandel, Vertiefung des Binnenmarkts, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Migration und Energieversorgung.

Einmal jährlich legt der EWSA einen in enger Zusammenarbeit mit dem Netz der Wirtschafts- und Sozialräte und vergleichbarer Einrichtungen erarbeiteten Bericht vor, in dem er die Einbindung der Zivilgesellschaft in die Erstellung der Nationalen Reformprogramme bewertet. Dieser Bericht wird auf der Plenartagung im Vorfeld der Frühjahrstagung des Europäischen Rates erörtert.

Der EWSA lädt das zuständige Kommissionsmitglied ein, an der Debatte teilzunehmen und den Jahreswachstumsbericht zu erläutern.

17.

Die Kommission und der EWSA bemühen sich darum, dass sich die Bürgerinnen und Bürger mit den politischen Maßnahmen der EU identifizieren können und Mitverantwortung für deren Umsetzung übernehmen. Die Kommission begrüßt daher die Absicht des EWSA, seine Anstrengungen zur Einbindung des Netzes der Wirtschafts- und Sozialräte und vergleichbarer Einrichtungen fortzuführen.

18.

Der EWSA trägt nach Maßgabe der Artikel 8 bis Artikel 12 AEUV insbesondere im Zusammenhang mit bereichsübergreifenden Bestimmungen zur Evaluierung der Umsetzung des EU-Rechts bei.

19.

Der EWSA bemüht sich, die auswärtige Dimension des Handelns der Union durch einen Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in Ländern und Regionen zu unterstützen, zu denen die Union strukturierte Beziehungen unterhält. Zu diesem Zweck unterstützt die Kommission die Initiativen des EWSA zur Stärkung der Rolle der organisierten Zivilgesellschaft außerhalb der Union und zur Förderung einer Kultur des Dialogs und der Konsultation einschließlich der dafür erforderlichen Strukturen.

Der EWSA und die Kommission arbeiten zusammen, um die Errichtung gemeinsamer Instrumente der Zivilgesellschaft zur Überwachung der Umsetzung von Handelsabkommen zu fördern und die Anwendung dieser Instrumente sicherzustellen.

IV.   PARTNERSCHAFT FÜR DIE KOMMUNIKATION ÜBER EUROPA

20.

Gemeinsame Aufgabe aller europäischen Organe und Einrichtungen ist es, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisationen der Zivilgesellschaft über die Europäische Union zu informieren und mit ihnen darüber zu kommunizieren. Eine wirkungsvolle Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union muss vor allem als öffentlicher Auftrag angesehen werden. Den Bürgerinnen und Bürgern und den Organisationen der Zivilgesellschaft muss die Möglichkeit eröffnet werden, sich umfassend in die europäische Debatte und in den demokratischen Politikgestaltungs- und Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union einzubringen.

21.

Nach Einschätzung der Kommission und des EWSA liegt es im allgemeinen Interesse der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger, ihre Beziehungen im Bereich der Information und Kommunikation zu intensivieren und zu diesem Zweck eng zusammenzuarbeiten.

22.

Die Kommission und der EWSA sind einhellig der Auffassung, dass der Kommunikation im Beschlussfassungsprozess Rechnung zu tragen ist. Die Kommission erkennt an, dass dem EWSA aufgrund seiner Zusammensetzung und der ihm von den Verträgen übertragenen Aufgaben eine Schlüsselrolle bei der Schaffung eines echten europäischen Raums des Dialogs und der Debatte über jene Themen zukommt, die die Bürgerinnen und Bürger Europas am meisten bewegen und die entscheidend für die Zukunft der europäischen Einigung sind.

23.

Die Kommission und der EWSA bemühen sich mit vereinten Kräften und unter Nutzung der verfügbaren Kommunikationsplattformen und -werkzeuge um die Medienberichterstattung über ihre gemeinsamen Veranstaltungen. In ihrer Öffentlichkeitsarbeit streichen sie ihre jeweilige Rolle hervor.

24.

Die Kommission und der EWSA aktualisieren und tauschen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ihre Verzeichnisse der offiziellen Ansprechpartner in den jeweiligen Amtssitzen sowie in den Mitgliedstaaten aus.

Die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten und die jeweilige Kontaktperson des EWSA für die einzelnen Mitgliedstaaten setzen sich wechselseitig über ihre Kommunikationspläne in Kenntnis und arbeiten gegebenenfalls bei der Organisation von Veranstaltungen zusammen. Die Infrastruktur der Kommissionsvertretungen in den Mitgliedstaaten kann in Fällen, in denen dies angezeigt und logistisch machbar ist, nach Absprache vom EWSA für seine Aktivitäten genutzt werden. Darüber hinaus ist gegebenenfalls auch eine Absprache mit den Informationsstellen des Europäischen Parlaments notwendig.

25.

Der EWSA bildet gemeinsam mit seinen Mitgliedern, seinen Partnerorganisationen und den nationalen Wirtschafts- und Sozialräten und vergleichbaren Einrichtungen ein Informations- und Kommunikationsnetzwerk von zentraler Bedeutung. Wo immer möglich, nimmt die Kommission an den vom EWSA organisierten Treffen mit seinen Mitgliedern, seinen Mitgliederorganisationen und den nationalen Wirtschafts- und Sozialräten und vergleichbaren Einrichtungen teil.

Brüssel, den 22. Februar 2012

Für die Europäische Kommission

José Manuel BARROSO

Der Präsident

Für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

Staffan NILSSON

Der Präsident


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