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Document 32012D0194

2012/194/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/961/EG über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2256) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 103 vom 13.4.2012, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/194/oj

13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/961/EG über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2256)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/194/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 23 der Richtlinie 2004/109/EG können Drittlandemittenten von der Pflicht befreit werden, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den in das Unionsrecht übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen, wenn die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) des betreffenden Drittlands gleichwertige Anforderungen enthalten. Um die Gleichwertigkeit der GAAP dieses Drittlands mit den in das Unionsrecht übernommenen IFRS bewerten zu können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (2) der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgelegt.

(2)

Die Bemühungen der Länder, die Schritte zur Annäherung ihrer Rechnungslegungsstandards an die IFRS oder zu deren Übernahme eingeleitet haben, müssen bewertet werden. Aus diesem Grund wurde die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 geändert und der Zeitraum, in dem diese Standards vorübergehend als gleichwertig betrachtet werden, bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

(3)

Nach der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission (3) können Drittlandemittenten ihre konsolidierten Abschlüsse seit dem 1. Januar 2009 auch nach den IFRS aufstellen. Dieser Entscheidung zufolge dürfen Drittlandemittenten für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2012 beginnen, ihre jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den GAAP der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien aufstellen.

(4)

Im Juni 2010 ersuchte die Kommission den damaligen Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), der durch die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (4) geschaffene Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ersetzt wurde, ihr den aktuellen Stand der Annäherung an die IFRS in China, Kanada, Südkorea und Indien mitzuteilen und diesen fachlich zu bewerten. Die Kommission hat dem Bericht, den der CESR im November 2010 vorgelegt hat, und den Standmitteilungen zu China und Indien, die die ESMA im Mai 2011 nach einer Vor-Ort-Untersuchung im Januar 2011 übermittelt hat, in vollem Umfang Rechnung getragen.

(5)

Im April 2010 legte das chinesische Finanzministerium einen Fahrplan für die weitere Annäherung der Rechnungslegungsstandards für gewerbliche Unternehmen an die IFRS („Roadmap for Continuing Convergence of the Accounting Standards for Business Enterprises (ASBE) with IFRS“) vor, in dem China die Fortsetzung des Konvergenzprozesses zusagt. Seit Oktober 2010 sind alle vom International Accounting Standards Board (IASB) ausgegebenen Standards und Interpretationen in den ASBE umgesetzt. Der Konvergenzstand wurde von der ESMA als zufriedenstellend bezeichnet, und EU-Emittenten, die ihre Abschlüsse nach den IFRS aufstellen, sind einer Überleitungsrechnung enthoben. Aus diesem Grund sollten die chinesischen ASBE ab dem 1. Januar 2012 als gleichwertig mit den übernommenen IFRS betrachtet werden.

(6)

Das Accounting Standards Board of Canada hat sich im Januar 2006 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen. Es hat der Aufnahme der IFRS in das Handbuch des Canadian Institute of Chartered Accountants zugestimmt, womit die IFRS ab 2011 für alle öffentlich rechenschaftspflichtigen gewinnorientierten Unternehmen als kanadische GAAP zu betrachten sind. Aus diesem Grund sollten die kanadischen GAAP ab dem 1. Januar 2012 als gleichwertig mit den übernommenen IFRS betrachtet werden.

(7)

Die Korean Financial Supervisory Commission und das Korean Accounting Institute haben sich im März 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen. Das Korean Accounting Standards Board hat die IFRS als koreanische IFRS (K-IFRS) übernommen. K-IFRS sind mit den vom IASB herausgegebenen IFRS identisch und seit 2011 für alle börsennotierten Gesellschaften in Südkorea verbindlich vorgeschrieben. Auch nicht börsennotierte Finanzinstitute und staatseigene Unternehmen müssen die K-IFRS anwenden. Sonstigen nicht börsennotierten Gesellschaften ist die Anwendung freigestellt. Aus diesem Grund sollten die südkoreanischen GAAP ab dem 1. Januar 2012 als gleichwertig mit den übernommenen IFRS betrachtet werden.

(8)

Die indische Regierung und das Indian Institute of Chartered Accountants haben sich im Juli 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, um bis zum Ende des Programms vollständige Konvergenz der indischen GAAP mit den IFRS zu erreichen. Bei einer Vor-Ort-Untersuchung im Januar 2011 stellte die ESMA fest, dass zwischen den indischen Rechnungslegungsstandards und den IFRS offenbar eine Reihe von Unterschieden bestehen. Auch der Zeitplan für die Erreichung eines IFRS-konformen Berichtswesens ist nach wie vor ungewiss.

(9)

Damit Drittlandemittenten ihre Jahres- und Halbjahresabschlüsse in der Union nach den indischen GAAP aufstellen können, sollte die Übergangszeit um maximal drei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2014, verlängert werden.

(10)

Da die Übergangszeit, in der die chinesischen, kanadischen, südkoreanischen und indischen GAAP laut der Entscheidung 2008/961/EG als gleichwertig zu betrachten waren, am 31. Dezember 2011 endet, sollte dieser Beschluss im Interesse der Rechtssicherheit ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(11)

Die Entscheidung 2008/961/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 2008/961/EG wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ab dem 1. Januar 2012 sind für die Erstellung der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse die nachstehend genannten Standards als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anzusehen:

a)

die Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China,

b)

die Generally Accepted Accounting Principles Kanadas,

c)

die Generally Accepted Accounting Principles der Republik Korea.“

2.

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„Drittlandemittenten können ihre jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre nach den Generally Accepted Accounting Principles der Republik Indien erstellen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.

Brüssel, den 11. April 2012

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


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