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Document 32011D0685

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Oktober 2011 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der litauischen Rinderdatenbank (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7164)

ABl. L 269 vom 14.10.2011, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/685/oj

14.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2011

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der litauischen Rinderdatenbank

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7164)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2011/685/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (nachstehend „die Verordnung“) sind Rinder zu kennzeichnen; für jedes Tier wird ein Pass ausgestellt, der bei Umsetzungen mitzuführen ist.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank verfügen, die nach Auffassung der Kommission voll betriebsfähig ist, vorsehen, dass ein Pass nur für Tiere ausgestellt wird, die für den Handel innerhalb der EU bestimmt sind, und dass der Pass die Tiere ausschließlich beim Transport vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begleitet.

(3)

Litauen hat der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der Betriebsfähigkeit seiner Rinderdatenbank vorgelegt. Diese Datenbank bildet die Grundlage für das litauische System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

(4)

Litauen legte die geforderten Unterlagen vor, in denen vor allem bestätigt wird, dass seine Rinderdatenbank Artikel 5 der Verordnung genügt: i) In der Datenbank ist hervorgehoben, wie viel Zeit bis zur Meldung von Ereignissen vergeht, womit sich überprüfen lässt, ob die in der Verordnung gesetzten Fristen für die Meldung von Tierverbringungen eingehalten werden; ii) die Pässe der aus Litauen verbrachten Tiere werden bei deren Eintreffen der zuständigen Behörde ausgehändigt; iii) es gibt eine Schnittstelle zwischen der nationalen Rinderdatenbank und der nationalen Datenbank des Agriculture Payment Scheme sowie dem nationalen Veterinary Information Management System für Abgleichprüfungen und den Austausch nützlicher Daten; iv) die Leitlinien werden gestrafft, damit Ohrmarken vorschriftsmäßig ausgegeben und verteilt werden und die Angaben über die Datenbank abrufbar sind.

(5)

Die Kommission prüfte diese Unterlagen und ist der Ansicht, dass sie für die Anerkennung der Betriebsfähigkeit der Datenbank ausreichend sind.

(6)

Es ist daher angezeigt, die litauische Rinderdatenbank ab dem 1. Juli 2011 als voll betriebsfähig anzuerkennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die litauische Rinderdatenbank wird ab dem 1. Juli 2011 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.


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