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Document 32010D0380
2010/380/: Commission Decision of 7 July 2010 amending Decision 2008/840/EC as regards emergency measures to prevent the introduction into the Union of Anoplophora chinensis (Forster) (notified under document C(2010) 4546)
2010/380/: Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/840/EG in Bezug auf Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4546)
2010/380/: Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/840/EG in Bezug auf Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4546)
ABl. L 174 vom 9.7.2010, p. 46–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2012; Aufgehoben durch 32012D0138
9.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/46 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2010
zur Änderung der Entscheidung 2008/840/EG in Bezug auf Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4546)
(2010/380/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (2) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) in der Union zu treffen. |
(2) |
Ein Inspektionsbesuch der Kommission in China vom 9. bis zum 20. Februar 2009 zeigte, dass die Anwendung der Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2008/840/EG hinsichtlich der Erzeugung und Überwachung von Pflanzen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidung fallen (nachfolgend die „spezifizierten Pflanzen“), nicht vollständig zufriedenstellend war. |
(3) |
Die Kommission erläuterte China am 3. Juli 2009 ihre Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen dieses Inspektionsbesuchs. |
(4) |
Am 29. September 2009 legte China eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Bekämpfung von Anoplophora chinensis (Forster) in Bezug auf die Erzeugung spezifizierter, für die Ausfuhr in die Union bestimmter Pflanzen vor. Insbesondere hat China ein Verfahren zur Registrierung von Erzeugungsorten für die Ausfuhr in die Union durchgeführt. China hat die Anzahl der Erzeugungsorte, aus denen spezifizierte Pflanzen in die Union ausgeführt werden dürfen, auf solche Erzeugungsorte begrenzt, die seine nationale Pflanzenschutzorganisation als übereinstimmend mit Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Entscheidung 2008/840/EG (in der hiermit geänderten Fassung) registriert hatte. China hat der Kommission dieses Register am selben Tag mitgeteilt. Weiter hat China die Verabschiedung von Maßnahmen für den Fall angekündigt, dass an einem der Erzeugungsorte Anoplophora chinensis (Forster) festgestellt wird, einschließlich der Streichung des betreffenden Erzeugungsorts aus dem Register unter bestimmten Umständen. Die Kommission leitete die von China übermittelten Informationen an die Mitgliedstaaten weiter. |
(5) |
Am 23. Dezember 2009 teilte die Kommission China ihre Erwartung mit, dass eine Feststellung von Anoplophora chinensis (Forster) zu einer automatischen Streichung des betreffenden Erzeugungsorts aus dem Register nach sich ziehen müsse. |
(6) |
Bis Ende Februar 2010 wurden keine Beanstandungen bei aus China eingeführten spezifizierten Pflanzen gemeldet. Am 1. und 3. März 2010 meldeten die Niederlande jedoch die Feststellung von Anoplophora chinensis (Forster) an spezifizierten Pflanzen, die von zwei im Register eingetragenen Erzeugungsorten stammen. |
(7) |
Am 25. März 2010 teilte China der Kommission seine Absicht mit, das der Kommission am 29. September 2009 übermittelte Register auf dem neusten Stand zu halten, indem es unter anderem die zwei genannten Erzeugungsorte aus dem Register streicht und die aktualisierte Fassung des Registers der Kommission zur Verfügung stellt. |
(8) |
Es ist notwendig, die in der Entscheidung 2008/840/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus China unter Berücksichtigung dieser Aspekte anzupassen. |
(9) |
Da die Mehrzahl der Beanstandungen aus China importierter spezifizierter Pflanzen sich auf Pflanzen der Art Acer spp. bezogen, ist es angemessen, ihre Einfuhr angesichts des Lebenszyklus des Insekts für zwei Jahre zu verbieten. |
(10) |
Zusätzlich zu den für spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, geltenden Anforderungen sollten spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in China nur eingeführt werden, wenn sie von einem Erzeugungsort stammen, der in dem von der chinesischen nationalen Pflanzenschutzorganisation erstellten Register aufgeführt ist. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über Aktualisierungen dieses Registers seitens der chinesischen Behörden auf dem Laufenden halten. Streichen die chinesischen Behörden einen Erzeugungsort aus dem Register, sollten spezifizierte Pflanzen von diesem Erzeugungsort für eine Dauer von zwei Jahren ab dem Datum, an dem die Kommission den Mitgliedstaaten diese Aktualisierung mitteilt, nicht in die Union eingeführt werden. |
(11) |
Liegen der Kommission Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt oder Anoplophora chinensis (Forster) an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, sollte sie diese Informationen den Mitgliedstaaten weiterleiten. Im Anschluss an eine solche Mitteilung sollten spezifizierte Pflanzen von diesem Erzeugungsort für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die Nichterfüllung unterrichtet hat, nicht in die Union eingeführt werden, ungeachtet einer eventuellen Aktualisierung des Registers durch China. |
(12) |
Es ist notwendig, dass ein Erzeugungsort in einem erregerfreien Gebiet in einem Drittland gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2008/840/EG in der geltenden Fassung von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes registriert und überwacht wird. |
(13) |
Angesichts der Ergebnisse jüngster Kontrollen spezifizierter Pflanzen an der Grenzeingangsstelle oder am Bestimmungsort gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 2 der Entscheidung 2008/840/EG in der aktuellen Fassung ist es auch notwendig, im Rahmen der Kontrolle in Drittländern unmittelbar vor der Ausfuhr wie auch im Rahmen der Kontrollen gemäß den genannten Bestimmungen eine destruktive Probenahme vorzunehmen. |
(14) |
Die Entscheidung 2008/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Artikel 2 der Entscheidung 2008/840/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Einfuhr der spezifizierten Pflanzen aus Drittländern außer China
Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen auftritt, mit Ausnahme von China, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:
a) |
sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt A Nummer 1 entsprechen; |
b) |
sie bei der Einfuhr in die Union unbeschadet des Artikels 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige amtliche Stelle gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 dieser Entscheidung auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden. |
Artikel 2a
Einfuhr der spezifizierten Pflanzen aus China
(1)(1) Für Einfuhren aus China gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:
a) |
sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 entsprechen; |
b) |
sie bei der Einfuhr in die Union unbeschadet des Artikels 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige amtliche Stelle gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 2 dieser Entscheidung auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden; |
c) |
der Erzeugungsort dieser Pflanzen
|
(2) Pflanzen der Art Acer spp. dürfen jedoch bis zum 30. April 2012 nicht in die Union eingeführt werden.
Ab dem 1. Mai 2012 gilt Absatz 1 auch für Pflanzen der Art Acer spp.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b erstellt hat.
Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Streichung eines Erzeugungsorts, weil entweder die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort nicht länger den Bestimmungen in Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, oder weil die Kommission China über in Einfuhren spezifizierter Pflanzen von einem dieser Erzeugungsorte festgestellte Anzeichen des Vorhandenseins von Anoplophora chinensis (Forster) unterrichtet hat, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung des Registers den Mitgliedstaaten auf einer Website zur Verfügung.
Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Aufnahme eines Erzeugungsorts, weil die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort den Bestimmungen in Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers zusammen mit einschlägigen Erläuterungen an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung und gegebenenfalls die Erläuterungen den Mitgliedstaaten auf einer Website zur Verfügung.
Die Kommission veröffentlicht das Register und die jeweiligen Aktualisierungen auf einer Website.
(4) Stellt die chinesische Pflanzenschutzorganisation anlässlich einer Kontrolle an einem registrierten Erzeugungsort gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv Anzeichen für das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) fest und wird die Kommission von China darüber informiert, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich auf einer Website.
Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.
(5) Liegen der Kommission aus anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt oder Anoplophora chinensis (Forster) an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, stellt sie den Mitgliedstaaten die Information bezüglich dieses Erzeugungsorts auf einer Website zur Verfügung.
Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.“
(2) Anhang I der Entscheidung 2008/840/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Juli 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 36.
ANHANG
Anhang I Kapitel I der Entscheidung 2008/840/EG erhält folgende Fassung:
„I. Besondere Bedingungen für die Einfuhr
A — Einfuhren aus Drittländern außer China
1. |
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld ‚Zusätzliche Erklärung‘ des Zeugnisses wird angegeben, dass
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2. |
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschließen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. |
B — Einfuhren aus China
1. |
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld ‚Zusätzliche Erklärung‘ des Zeugnisses wird angegeben:
|
2. |
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Die destruktive Probenahme gemäß Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:
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