EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0316

2010/316/: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

ABl. L 142 vom 10.6.2010, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/316/oj

10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Juni 2010

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

(2010/316/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit den Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses vom Juni 2003, Juni 2005, Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009 verlängert, so dass es nun bis zum 30. Juni 2010 gilt.

(2)

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis zum 30. Juni 2011 in Kraft.

(3)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 läuft am 30. Juni 2010 aus, und die Frage seiner Erneuerung wird auf der 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 förmlich erörtert werden.

(4)

Auf der 101. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 9. Dezember 2009 haben einige Mitglieder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2011 befürwortet. Die Europäische Union hat den Standpunkt vertreten, dass sie sich bemühen wird, im Juni 2010 eine Entscheidung über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu treffen, und dass die Vorbereitungen unverzüglich anlaufen können, ohne dass hierdurch dem auf der 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2010 vertretenen förmlichen Standpunkt vorgegriffen würde.

(5)

Im Hinblick auf die 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses sind folgende zwei Szenarien denkbar, für die die Europäische Union einen Standpunkt vorbereiten sollte:

a)

Die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses haben bis zur 102. Tagung des Ausschusses bei ihren Diskussionen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 deutliche Fortschritte erzielt (d.h. es kann davon ausgegangen werden, dass die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999/Aushandlung eines künftigen Übereinkommens im Laufe des Jahres 2010 beginnt). In diesem Fall wäre eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr am angemessensten. Die Kommission würde dann das Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einleiten und empfehlen, dass der Rat die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erteilt und Verhandlungsrichtlinien erlässt, oder

b)

die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses haben bis zur 102. Tagung des Ausschusses bei ihren Diskussionen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 keine nennenswerten Fortschritte erzielt: In diesem Fall wäre eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr nicht angemessen und die Kommission sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten förmlich die Erzielung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zugunsten einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 ablehnen.

(6)

Die Kommission sollte daher als Vertreterin der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss durch einen Beschluss des Rates ermächtigt werden, entweder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2011, zu befürworten, wenn die Voraussetzungen nach Erwägungsgrund 5 Buchstabe a erfüllt sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen auf eine solche Verlängerung abzielenden Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss abzulehnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss besteht darin, dass eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2011, befürwortet wird, sofern die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses bei ihren Diskussionen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 bis zur 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 deutliche Fortschritte erzielt haben (d.h. es kann davon ausgegangen werden, dass die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999/Aushandlung eines künftigen Übereinkommens im Laufe des Jahres 2010 beginnt).

Falls die genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht der Standpunkt der Europäischen Union darin, dass die Erzielung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zugunsten einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses förmlich abgelehnt wird.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, einen der in Artikel 1 genannten Standpunkte im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.


Top