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Document 32009R1194

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 321 vom 8.12.2009, p. 5–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2012; Aufgehoben durch 32012R0748

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1194/oj

8.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere durch Einführung einer Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, sowie zur Verbesserung des Inhalts der Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1“ und zur Änderung der Bestimmungen für die Fluggenehmigung.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003derr Kommission (2) ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen (3) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur“).

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben e, f, g und h angefügt:

„e)

‚Hauptgeschäftssitz‘ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.

f)

‚Artikel‘ bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird.

g)

‚ETSO‘ steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten.

h)

‚EPA‘ steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Erzeugnisses gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.“

2.

In Artikel 3 Absatz 5 wird die Bezugnahme auf „21A.112“ ersetzt durch „21A.112A“.

3.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Herstellungsbetriebe, die gemäß Hauptabschnitt A der Abschnitte F und G des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabe- oder Konformitätsbescheinigungen unter Verwendung des EASA-Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anhang I des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung ausstellen.“

4.

Der Anhang (Teil 21) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(3)  Stellungnahme 03/2006 zu redaktionellen Änderungen, Stellungnahme 05/2006 zum Hauptgeschäftssitz, Stellungnahme 06/2008 zu EASA/Formblatt 1, Stellungnahme 04/2007 zur Fluggenehmigung.


ANHANG

Der Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

Inhaltsverzeichnis

21.1

Allgemeines

HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21A.1

Umfang

21A.2

Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

21A.3

Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

21A.3B

Lufttüchtigkeitsanweisungen

21A.4

Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21A.11

Umfang

21A.13

Berechtigung

21A.14

Nachweis der Befähigung

21A.15

Beantragung

21A.16A

Lufttüchtigkeitskodizes

21A.16B

Sonderbedingungen

21A.17

Basis der Musterzulassung

21A.18

Angabe einschlägiger Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen

21A.19

Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

21A.20

Einhaltung der Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen

21A.21

Ausstellung von Musterzulassungen

21A.23

Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen

21A.31

Musterbauarten

21A.33

Inspektionen und Tests

21A.35

Flugprüfungen

21A.41

Musterzulassungen

21A.44

Pflichten der Inhaber

21A.47

Übertragbarkeit

21A.51

Laufzeit und Fortdauer

21A.55

Aufzeichnungspflichten

21A.57

Handbücher

21A.61

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21A.90

Umfang

21A.91

Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterbauarten

21A.92

Berechtigung

21A.93

Beantragung

21A.95

Geringfügige Änderungen

21A.97

Erhebliche Änderungen

21A.101

Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen

21A.103

Erteilung von Genehmigungen

21A.105

Aufzeichnungspflichten

21A.107

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

21A.109

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN

21A.111

Umfang

21A.112A

Berechtigung

21A.112B

Nachweis der Befähigung

21A.113

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

21A.114

Nachweis der Einhaltung

21A.115

Erteilung von ergänzenden Musterzulassungen

21A.116

Übertragbarkeit

21A.117

Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

21A.118A

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

21A.118B

Laufzeit und Fortdauer

21A.119

Handbücher

21A.120

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21A.121

Umfang

21A.122

Berechtigung

21A.124

Beantragung

21A.125A

Ausstellung von Einzelzulassungen

21A.125B

Verstöße

21A.125C

Laufzeit und Fortdauer

21A.126

Produktionsinspektionssystem

21A.127

Prüfungen: Luftfahrzeuge

21A.128

Prüfungen: Motoren und Propeller

21A.129

Pflichten der Hersteller

21A.130

Konformitätserklärung

ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21A.131

Umfang

21A.133

Berechtigung

21A.134

Beantragung

21A.135

Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21A.139

Qualitätssysteme

21A.143

Selbstdarstellung

21A.145

Anforderungen zur Genehmigung

21A.147

Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

21A.148

Standortänderungen

21A.149

Übertragbarkeit

21A.151

Genehmigungsbedingungen

21A.153

Änderungen von Genehmigungsbedingungen

21A.157

Untersuchungen

21A.158

Verstöße

21A.159

Laufzeit und Fortdauer

21A.163

Vorrechte

21A.165

Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21A.171

Umfang

21A.172

Berechtigung

21A.173

Klassifizierung

21A.174

Beantragung

21A.175

Sprache

21A.177

Ergänzungen oder Änderungen

21A.179

Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

21A.180

Inspektionen

21A.181

Laufzeit und Fortdauer

21A.182

Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21A.201

Umfang

21A.203

Berechtigung

21A.204

Beantragung

21A.207

Ergänzungen oder Änderungen

21A.209

Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

21A.210

Inspektionen

21A.211

Laufzeit und Fortdauer

ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21A.231

Umfang

21A.233

Berechtigung

21A.234

Beantragung

21A.235

Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

21A.239

Konstruktionssicherungssysteme

21A.243

Daten

21A.245

Genehmigungsvoraussetzungen

21A.247

Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

21A.249

Übertragbarkeit

21A.251

Genehmigungsbedingungen

21A.253

Änderungen von Genehmigungsbedingungen

21A.257

Untersuchungen

21A.258

Verstöße

21A.259

Laufzeit und Fortdauer

21A.263

Vorrechte

21A.265

Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

21A.301

Umfang

21A.303

Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

21A.305

Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

21A.307

Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M — REPARATUREN

21A.431

Umfang

21A.432A

Berechtigung

21A.432B

Nachweis der Befähigung

21A.433

Reparaturverfahren

21A.435

Klassifizierung von Reparaturen

21A.437

Ausstellung von Genehmigungen für Reparaturverfahren

21A.439

Herstellung von Reparaturteilen

21A.441

Ausführung von Reparaturen

21A.443

Beschränkungen

21A.445

Nicht reparierte Schäden

21A.447

Aufzeichnungspflichten

21A.449

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

21A.451

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21A.601

Umfang

21A.602A

Berechtigung

21A.602B

Nachweis der Befähigung

21A.603

Beantragung

21A.604

ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

21A.605

Geforderte Daten

21A.606

Ausstellung von ETSO-Zulassungen

21A.607

Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

21A.608

Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

21A.609

Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

21A.610

Genehmigung von Abweichungen

21A.611

Konstruktionsänderungen

21A.613

Aufzeichnungspflichten

21A.615

Inspektionen durch die Agentur

21A.619

Laufzeit und Fortdauer

21A.621

Übertragbarkeit

ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

21A.701

Umfang

21A.703

Berechtigung

21A.705

Zuständige Behörde

21A.707

Antrag auf Fluggenehmigung

21A.708

Flugbedingungen

21A.709

Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

21A.710

Genehmigung der Flugbedingungen

21A.711

Ausstellung einer Fluggenehmigung

21A.713

Änderungen

21A.715

Sprache

21A.719

Übertragbarkeit

21A.721

Inspektionen

21A.723

Laufzeit und Fortdauer

21A.725

Erneuerung von Fluggenehmigungen

21A.727

Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

21A.729

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

21A.801

Kennzeichnung von Produkten

21A.803

Behandlung von Kenndaten

21A.804

Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

21A.805

Kennzeichnung von kritischen Teilen

21A.807

Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

HAUPTABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21B.5

Umfang

21B.20

Pflichten der zuständigen Behörden

21B.25

Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

21B.30

Dokumentierte Verfahrensvorschriften

21B.35

Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

21B.40

Klärung von Streitfragen

21B.45

Meldungen/Koordination

21B.55

Aufzeichnungspflichten

21B.60

Lufttüchtigkeitsanweisungen

ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

ABSCHNITT E — ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21B.120

Untersuchungen

21B.125

Verstöße

21B.130

Erteilung von Einzelzulassungen

21B.135

Beibehaltung von Einzelzulassungen

21B.140

Ergänzung von Einzelzulassungen

21B.145

Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

21B.150

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21B.220

Untersuchungen

21B.225

Mitteilung von Verstößen

21B.230

Ausstellung von Zertifikaten

21B.235

Weitere Überwachung

21B.240

Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21B.245

Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21B.260

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21B.320

Untersuchungen

21B.325

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

21B.326

Lufttüchtigkeitszeugnisse

21B.327

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

21B.330

Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

21B.345

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21B.420

Untersuchungen

21B.425

Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

21B.430

Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

21B.445

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M — REPARATUREN

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

21B.520

Untersuchung

21B.525

Ausstellung einer Fluggenehmigung

21B.530

Widerruf einer Fluggenehmigung

21B.545

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

ANHÄNGE — EASA-FORMBLÄTTER“;

2.

Der Titel von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung:

3.

Punkt 21A.14(b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller.“;

4.

Punkt 21A.35(b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

um bei Luftfahrzeugen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt zu zertifizieren sind, nicht aber bei i) Heißluftballonen, gasgefüllten Freiballonen, gasgefüllten Fesselballonen, Segelflugzeugen und Motorseglern oder ii) Luftschiffen und Flugzeugen mit einer maximalen Startmasse (MTOM) von bis zu 2 722 kg, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten.“;

5.

Punkt 21A.112 erhält folgende Fassung:

Jede natürliche oder juristische Person (‚Betrieb‘), die ihre Befähigung gemäß 21A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.“

6.

Punkt 21A.124(b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

einen Abriss der gemäß 21A.125A(b) vorgeschriebenen Informationen.“

7.

Punkt 21A.125 erhält folgende Fassung:

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach:

a)

Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit den einschlägigen Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,

b)

Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt:

1.

Beschreibung des gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems,

2.

Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems,

3.

Beschreibung der Prüfungen gemäß 21A.127 und 21A.128 und Benennung der im Sinne von 21A.130(a) befugten Personen.

c)

Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß 21A.3 und 21A.129(d).“;

8.

in Punkt 21A.125B(c) wird die Bezugnahme auf „21B.143“ersetzt durch „21B.125“

9.

Punkt 21A.26 wird wie folgt geändert:

i)

in Buchstabe a wird „21A.125“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

ii)

in Buchstabe b wird „21A.125(a)“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

10.

in Punkt 21A.127(a) wird „21A.125(a)“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

11.

in Punkt 21A.128 wird „21A.125(a)“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

12.

Punkt 21A.165 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den zugelassenen Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen, und bei Motoren außerdem gemäß den vom Inhaber der betreffenden Musterzulassung vorgelegten Daten festzustellen, dass jeder fertig gestellte Motor den bei der Herstellung geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen gemäß 21A.18(b) entspricht, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen zertifizieren zu können, oder“

ii)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163(e) die Konformität mit 21A.711(c) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.“

13.

in Punkt 21A.174(b)(3)(ii) wird „21A.184(c)“ ersetzt durch „21B.327(c)“

14.

Punkt 21A.183 wird gestrichen;

15.

Punkt 21A.184 wird gestrichen;

16.

Punkt 21A.205 wird gestrichen;

17.

Punkt 21A.245 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen ausreichend zahlreich und erfahren sind und entsprechende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass diese sowie die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel geeignet sind, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, die Zielvorgaben der Lufttüchtigkeit und des Umweltschutzes zu erreichen,“

18.

Punkt 21A.263 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Erlangung einer ETSO-Zulassung gemäß 21A.602B(b)(1),“

b)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

Informationen oder Anweisungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: ‚Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. [EASA].21J.[XXXX] zugelassen.‘

4.

redaktionelle Änderungen im Flughandbuch zum betreffenden Luftfahrzeug und in dessen Nachträgen zu genehmigen und solche Änderungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: ‚Änderung Nr. [YY] an AFM (oder Nachtrag) Ref. [ZZ], zugelassen aufgrund DOA Nr. EASA.21J.[XXXX].‘“;

ii)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

eine Fluggenehmigung gemäß 21A.711(b) für ein Luftfahrzeug auszustellen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für die sie gemäß 21A.263(c)6 die Bedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Entwicklungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Zulassung als Entwicklungsbetrieb selbst kontrolliert und Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt.“;

19.

Punkt 21A.265 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.263(c)7 die Konformität mit 21A.711(b) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.“;

20.

Punkt 21A.307 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Gegenstand einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) sind, die bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden und in einem betriebssicheren Zustand sind, und“

21.

Punkt 21A.432 erhält folgende Fassung:

a)

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung gemäß 21A.432B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.

b)

Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren berechtigt.“

22.

Punkt 21A.601 Buchstabe b wird gestrichen;

23.

in Punkt 21A.605(d) wird „21A.125(b)“ ersetzt durch „21A.125A(b)“

24.

Punkt 21A.606 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der ausdrücklichen Erklärung, dass sie zur Einhaltung von Punkt 21A.609 bereit sind.“

25.

Punkt 21A.609 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Anforderungen gemäß 21A.3, 21A.3B und 21A.4 einzuhalten“

26.

Punkt 21A.701 erhält folgende Fassung:

a)

Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:

1.

Entwicklung,

2.

Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;

3.

Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;

4.

Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;

5.

Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;

6.

Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;

7.

Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;

8.

Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;

9.

Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;

10.

Ausstellungen und Flugschauen;

11.

Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;

12.

Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;

13.

Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;

14.

Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;

15.

nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.

b)

In diesem Abschnitt sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von Flugbedingungen festgelegt.“

27.

Punkt 21A.703 erhält folgende Fassung:

a)

Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Fluggenehmigungen berechtigt, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach 21A.701(a)15 handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss.

b)

Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.“;

28.

Nummer 21A.710 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.“;

29.

Punkt 21A.711 erhält folgende Fassung:

a)

Eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anhang) kann von der zuständigen Behörde unter den Bedingungen gemäß 21B.525 ausgestellt werden.

b)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anhang) im Rahmen der gemäß 21A.263(c)7 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

c)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anhang) im Rahmen der gemäß 21A.163(e) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

d)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Betrieb zur Sicherung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anhang) im Rahmen der gemäß M.A.711 von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

e)

In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle gemäß 21A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.

f)

Bei Genehmigungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen, eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen vorzulegen.

g)

Ein zugelassener Betrieb hat die von ihm gemäß Buchstabe b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung sofort zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.723(a) spezifizierten Bedingungen vorliegen, und informiert die zuständige Behörde unverzüglich.“

30.

Punkt 21A.723 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass

1.

die mit der Fluggenehmigung gemäß 21A.711(e) verbundenen Bedingungen und Beschränkungen eingehalten werden,

2.

die Fluggenehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird,

3.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird.“

31.

Punkt 21A.801 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Bei bemannten Ballonen ist das gemäß Buchstabe b vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb, die Rahmenbaugruppe und alle Heizer dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.“;

32.

Punkt 21A.804 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil ist dauerhaft und deutlich lesbar zu kennzeichnen mit

1.

einem Namen, Warenzeichen oder Symbol, der/das den Hersteller auf eine Weise angibt, die durch die anwendbaren Konstruktionsdaten festgelegt ist, und

2.

der Teilenummer gemäß Definition in den einschlägigen Konstruktionsdaten und

3.

den Buchstaben EPA für Bau- oder Ausrüstungsteile, die gemäß genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt werden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.“

33.

Es wird der folgende Punkt 21B.125 eingefügt:

a)

Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A des Anhangs (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß 21A.125B(a) zu klassifizieren.

b)

Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.

c)

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.“;

34.

in Punkt 21B.135(b)2 wird „21A.125(b)“ ersetzt durch „21A.125A(b)“

35.

Punkt 21B.143 wird gestrichen;

36.

Punkt 21B.145 erhält folgende Fassung:

a)

Die Beschränkung, die Aussetzung oder der Widerruf einer Einzelzulassung ist deren Inhaber schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Gründe für die Beschränkung, die Aussetzung oder den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Einzelzulassung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

b)

Eine ausgesetzte Einzelzulassung darf nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt F des Anhangs (Teil 21) wieder erteilt werden.“;

37.

Punkt 21B.225 erhält folgende Fassung:

a)

Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefundne wurden, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A des Anhangs (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß 21A.158(a) zu klassifizieren.

b)

Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.

c)

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Genehmigung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.“;

38.

Punkt 21B.235 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Zur Überprüfung der Beibehaltung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat die zuständige Behörde eine kontinuierliche weitere Überwachung durchzuführen:

1.

um zu prüfen, dass das Qualitätssystem des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb weiterhin den Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt G dieses Anhangs (Teil 21) genügt, und

2.

um zu prüfen, dass die Organisation des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Arbeiten gemäß der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb durchführt, und

3.

zur Prüfung der Verfahrensvorschriften des Handbuchs des Herstellungsbetriebs auf Wirksamkeit und

4.

zur Überwachung der Standards der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an Stichproben.“;

39.

Punkt 21B.325 erhält folgende Fassung:

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anhang) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21B.326 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs (Teil 21) eingehalten wurden.

b)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anhang) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21B.327 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs (Teil 21) eingehalten wurden.

c)

Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge oder gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat eine Bescheinigung über die Prüfung der Luft¬tüchtigkeit auszustellen (EASA-Formblatt 15a, siehe Anhang).“;

40.

Folgender Punkt 21B.326 wird eingefügt:

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:

a)

neue Luftfahrzeuge:

1.

nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(2) erforderlichen Unterlagen;

2.

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

b)

gebrauchte Luftfahrzeuge:

1.

nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

i)

das Luftfahrzeug einer Musterkonstruktion entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß dem Anhang (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und

ii)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und

iii)

Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung 2042/2003 vorgenommen wurden;

2.

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.“

41.

Folgender Punkt 21B.327 wird eingefügt:

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für:

1.

neue Luftfahrzeuge:

i)

nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(2) erforderlichen Unterlagen.

ii)

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

2.

gebrauchte Luftfahrzeuge:

i)

nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

A)

das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß dem Anhang (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt wurde, und

B)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen eingehalten wurden und

C)

Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung 2042/2003 vorgenommen wurden;

ii)

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

b)

Für Luftfahrzeuge, bei denen die in der Grundverordnung genannten wesentlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können, und die nicht für eine eingeschränkte Musterzulassung in Frage kommen, hat die Agentur in dem zur Berücksichtigung von Abweichungen von diesen wesentlichen Anforderungen erforderlichen Umfang

1.

besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit herauszugeben und deren Einhaltung zu prüfen, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung zu gewährleisten und

2.

Beschränkungen der Nutzung dieses Luftfahrzeugs festzulegen.

c)

Beschränkungen der Nutzung werden mit eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, einschließlich Luftraumeinschränkungen, in dem Umfang verknüpft, der zur Berücksichtigung von Abweichungen von wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die in der Grundverordnung festgelegt sind, erforderlich ist.“

42.

Punkt 21B.525 erhält folgende Fassung:

Die zuständige Behörde hat eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anhang) zügig auszustellen:

1.

nach Vorlage der gemäß 21A.707 erforderlichen Daten und

2.

wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind und

3.

wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, die auch Inspektionen umfassen können, oder durch mit dem Antragsteller festgesetzte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in 21A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.“;

43.

Anlage I erhält folgende Fassung:

„Anlage I

Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 gemäß Anhang (Teil 21)

Image

Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 1

Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anlage II von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen:

1.   ZWECK UND VERWENDUNG

1.1.

Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als ‚Artikel‘ bezeichnet).

1.2.

Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3.

Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten ‚genehmigten Konstruktionsdaten‘ sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.

1.4.

Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5.

Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6.

Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7.

Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

1.8.

Die Freigabe von Artikeln, die mit ‚genehmigten Daten‘ übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit ‚nicht genehmigten Daten‘ übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2.   ALLGEMEINE GESTALTUNG

2.1.

Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2.

Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3.

Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4.

Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5.

Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6.

Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7.

Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8.

Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9.

Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3.   AUSFERTIGUNGEN

3.1.

Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4.   FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG

4.1.

Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

4.2.

Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3.

Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: ‚Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe‘. Beide Bescheinigung sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5.   AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER

Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich ‚EASA‘ anzugeben.

Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1

‚OFFIZIELLE FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1‘

Feld 3 Laufende Nummer

Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Herstellungsbetriebs (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), der die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. des Betriebs sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5 Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung

Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgbarkeit zu erleichtern.

Feld 6 Position (Pos.)

Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

Feld 7 Beschreibung

Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

Feld 8 Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

Feld 9 Menge

Angabe der Menge der Artikel.

Feld 10 Werk-/Los-Nr.

Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist ‚N/A‘ einzutragen.

Feld 11 Status/Arbeiten

Einzutragen ist entweder ‚PROTOTYP‘ oder ‚NEU‘.

‚PROTOTYP‘ ist einzutragen für:

i.

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten.

ii.

die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

‚NEU‘ ist einzutragen für:

i.

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten.

ii.

die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

iii.

die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von ‚Prototyp‘ (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten) nach ‚neu‘ (Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben. Folgende Erklärung ist in Feld 12 einzutragen:

NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON ‚PROTOTYP‘ NACH ‚NEU‘: DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC-NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).

Das Kästchen ‚in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands‘ in Feld 13a ist anzukreuzen.

iv.

die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).

Feld 12 Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist ‚Keine‘ einzutragen.

In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a

Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:

1.

Das Kästchen ‚genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands‘ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.

2.

Das Kästchen ‚nicht genehmigten Konstruktionsunterlagen gemäß Angabe in Feld 12‘ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden. Die Daten sind in Feld 12 anzugeben (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

Feld 13b Rechtsgültige Unterschrift

Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

Feld 13c Nr. der Genehmigung/Zulassung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.

Feld 13d Name

Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

Feld 13e Datum

Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

Felder 14a-14e

Allgemeines zu den Feldern 14a-14e:

Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht unzulässige Verwendung zu verhindern.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

‚DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.‘“;

44.

Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15a

Image

45.

Anlage IV erhält folgende Fassung:

„Anlage IV

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 24

Zuständige Behörde (LOGO)

EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS

 (1)

Eintragungsmitgliedstaat

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

 (1)

1.

Nationalität und Eintragungskennzeichen

2.

Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

3.

Werknummer des Luftfahrzeugs

4.

Kategorien

5.

Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis wird gemäß (2)[dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und] Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsgrenzen als lufttüchtig anzusehen ist.

Zusätzlich gelten folgende Beschränkungen:

 (1)

 (2)[Das Luftfahrzeug darf ungeachtet der obigen Beschränkungen am internationalen Luftverkehr teilnehmen.]

 

Ausstellungsdatum

 

Unterschrift

6.

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

EASA-Formblatt 24 Ausgabe 2

Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen

46.

Anlage V erhält folgende Fassung:

„Anlage V

Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 25

Zuständige Behörde (LOGO)

LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS

 (3)

[Eintragungsmitgliedstaat]

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

 (3)

1.

Nationalität und Eintragungskennzeichen

2.

Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

3.

Werknummer des Luftfahrzeugs

4.

Kategorien

5.

Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis wird gemäß (**) [dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsbeschränkungen als lufttüchtig anzusehen ist.

Beschränkungen/Anmerkungen:

 (3)

 

Ausstellungsdatum:

 

Unterschrift:

6.

Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

EASA-Formblatt 25 Ausgabe 2

Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen

47.

Anlage VII erhält folgende Fassung:

„Anlage VII

Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

1.

Herstellungsstaat

2.

[MITGLIEDSTAAT] (4)Mitgliedstaat der Europäischen Union (5)

3.

Nr. der Erklärung

4.

Organisation

5.

Luftfahrzeugmuster

6.

Aktenzeichen der Musterzulassung

7.

Registrierung oder Kennzeichen des Luftfahrzeugs

8.

Kennnummer des Herstellers

9.

Angaben zum Motor/Propeller (6)

10.

Änderungen und/oder Servicevorschriften (6)

11.

Lufttüchtigkeitsanweisungen

12.

Konzessionen

13.

Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen (6)

14.

Bemerkungen

15.

Lufttüchtigkeitszeugnis

16.

Zusätzliche Anforderungen

17.

Konformitätserklärung

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug vollständig der als Muster zugelassenen Konstruktion und den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht.

Das Luftfahrzeug befindet sich in einem betriebssicheren Zustand.

Das Luftfahrzeug hat eine Flugerprobung befriedigend durchlaufen.

18.

Unterschrift

19.

Name

20.

Datum (T/M/J)

21.

Aktenzeichen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb

EASA-Formblatt 52 Ausgabe 2

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

1.   ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug, das von einem Hersteller ausgestellt wird, der nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt F produziert, wird unter 21A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren beschrieben.

1.2.

Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52), das unter Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Ausübung des Vorrechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.

2.   ALLGEMEINES

2.1.

Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt wird. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.2.

Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorformulierter Text ist in Übereinstimmung mit dem beigefügten Muster zulässig, sonstige Zertifizierungsaussagen sind nicht zugelassen.

2.3.

Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

2.4.

Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

3.   AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER

3.1.

Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

3.2.

Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Erzeugnisse genehmigt wurden.

3.3.

Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern dxie zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

3.4.

Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsteile vorgesehen, die zur Erfüllung anwendbarer Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung anwendbarer Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Feld 1

Angabe des Herstellungsstaats.

Feld 2

Angabe der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Konformitätserklärung ausgestellt wird.

Feld 3

In diesem Feld sollte eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden, um die Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen zu ermöglichen. Abweichend davon braucht die Nummer nicht vorgedruckt zu werden, wenn das Dokument per EDV generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.

Feld 4

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Betriebs, der die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5

Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt.

Feld 6

Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug.

Feld 7

Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.

Feld 8

Angabe der Kennnummer des Herstellers zur Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie Produktunterstützung. Diese wird manchmal auch als Werknummer/Seriennummer des Herstellers bezeichnet.

Feld 9

Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Ihre Kennnummer des Herstellers und die Anbringungsstelle sind ebenfalls anzugeben.

Feld 10

Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.

Feld 11

Auflistung aller Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Erklärung der Einhaltung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug einschließlich Erzeugnissen, eingebauter Teile und Ausrüstungen. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben.

Feld 12

Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterkonstruktion, manchmal als Konzessionen, Zugeständnisse oder Nichteinhaltungen bezeichnet.

Feld 13

Angegeben dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.

Feld 14

Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Beschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist „Keine“ einzutragen.

Feld 15

Einzutragen ist das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis.

Feld 16

Zusätzliche Anforderungen, z. B. die von einem Einfuhrland mitgeteilten, sind in diesem Feld anzugeben.

Feld 17

Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Flugprüfungsberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. Testpilot oder Flugprüfungsingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Flugprüfungen sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Prüfungen, wie es durch 21A.139, insbesondere 21A.139(b)(1)(vi) festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.

Eine Auflistung der Positionen, die beigefügt oder zur Verfügung gestellt wurden, um die Aspekte der Betriebssicherheit dieser Erklärung zu erfüllen ist vom Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

Feld 18

Die Konformitätserklärung kann von den Personen unterschrieben werden, die durch den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit 21A.145(d) dazu bevollmächtigt wurden. Unterschriftsstempel sind nicht zu verwenden.

Feld 19

Angabe des Namens der Person, die die Erklärung unterschrieben hat, in Maschinenschrift oder Blockbuchstaben in lesbarer Form.

Feld 20

Angabe des Datums, an dem die Konformitätserklärung unterschrieben wurde.

Feld 21

Angabe des Aktenzeichens der Genehmigung durch die zuständige Behörde.“

48.

Anlage IX erhält folgende Fassung:

„Anlage IX

Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G des Anhangs (Teil 21) — EASA-Formblatt 55

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49.

Anlage X erhält folgende Fassung:

„Anlage X

Einzelzulassung — EASA-Formblatt 65 — gemäß Abschnitt F des Anhangs (Teil 21)

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(1)  Für Zwecke des Eintragungsstaates.

(2)  Nicht Zutreffendes streichen.“

(3)  Für Zwecke des Eintragungsstaates.“;

(4)  Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(5)  Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.

(6)  Nicht Zutreffendes streichen.


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