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Document 32009D0983

Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013

ABl. L 338 vom 19.12.2009, p. 93–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/983/oj

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/93


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2009

über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013

(2009/983/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Antrag der Regierung der Republik Litauen vom 23. November 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Litauen (nachstehend „Litauen“ genannt) hat dem Rat am 23. November 2009 einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Absicht Litauens vorgelegt, litauischen Landwirten eine staatliche Beihilfe für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zu gewähren.

(2)

Aufgrund der unzureichenden Einkommen in der Landwirtschaft ist es schwierig, die unvorteilhafte Flächenstruktur der litauischen Landwirtschaftsbetriebe zu verbessern. 2009 stellten die landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Fläche von bis zu 5 Hektar 52,5 % aller landwirtschaftlichen Betriebe dar.

(3)

2009 gingen die Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Litauen aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise erheblich zurück: Im ersten Quartal sanken die Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Vergleich zum ersten Quartal 2008 um 27 %, im zweiten Quartal im Vergleich zum zweiten Quartal 2008 um 25,3 % und im dritten Quartal im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2008 um 8 %. Die Erzeugerpreise für pflanzliche Erzeugnisse waren von diesem Rückgang ganz besonders stark betroffen, denn im gleichen Bezugszeitraum gaben die Erzeugerpreise für diese Erzeugnisse um 33,6 %, 35,7 % und 17,9 % nach.

(4)

Die Möglichkeiten der Landwirte auf eine Kreditgewährung für Investitionen wie beispielsweise den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zu Marktbedingungen nahmen angesichts des fehlenden Eigenkapitals bei den Landwirten und der von den Kreditinstituten praktizierten hohen Zinssätze Ende 2008 und 2009 drastisch ab. Im vierten Quartal 2008 und 2009 schwankten die Jahreszinssätze für Kredite zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen 9,51 % und 15,99 %.

(5)

Die Beihilfe wird in zwei alternativen Formen gewährt: 1. indem der Marktpreis der erworbenen Fläche mit einem Gewichtungsfaktor (0,6 oder 0,75 für Junglandwirte, sofern alle in der Beihilferegelung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind) multipliziert wird; 2. indem die staatlichen landwirtschaftlichen Flächen auf Teilzahlungsbasis verkauft werden, wobei die Beihilfe in diesem Fall der Differenz zwischen dem effektiven Zinssatz, den der Erwerber zahlt — mit einem Mindestsatz von 5 % — und dem von der leihenden Bank praktizierten Zinssatz entspricht.

(6)

Die zu gewährende staatliche Beihilfe beträgt höchstens 55 Mio. litauische Litas (LTL) und sollte den Kauf von insgesamt 370 000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen — in einem Umfang von höchstens 300 Hektar landwirtschaftlicher Fläche pro Käufer — zwischen 2010 und 2013 ermöglichen. Der durchschnittliche Beihilfebeitrag pro Betrieb sollte etwa 11 000 LTL betragen. Die Flächen können an natürliche Personen verkauft werden, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie haben im Jahr vor dem Jahr der Einreichung ihres Antrags auf staatliche Beihilfe einen „Sammelantrag“ im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1) eingereicht, sie führen die Bücher des landwirtschaftlichen Betriebs; sie besitzen Erfahrung in der Landwirtschaftspraxis und haben einen eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb oder sie besitzen Erfahrung in der Landwirtschaftspraxis und sind Inhaber eines Diploms im Agrarbereich oder eines Zeugnisses über eine landwirtschaftliche Berufsausbildung. Die Nutzflächen können auch an Rechtspersonen verkauft werden, deren Jahreseinkommen mindestens zur Hälfte aus den Verkaufserträgen von marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht und die ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit nachweisen können.

(7)

Staatliche landwirtschaftliche Flächen können auf Teilzahlungsbasis mit einer Höchstlaufzeit von 15 Jahren verkauft werden; die erste Sofortzahlung in Höhe von 10 % des Preises ist im zweiten Jahr zu leisten, davon ausgenommen sind Junglandwirte im Alter unter vierzig Jahren, die eine Zahlung von nur 5 % leisten müssen. Der Käufer muss die Mindestnormen in den Bereichen Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz einhalten.

(8)

Für staatliche landwirtschaftliche Flächen ist kein Ausschreibungsverfahren vorgesehen, der Preis wird jedoch gemäß dem litauischen Gesetz über die Grundsätze der Eigentums- und Unternehmensbewertung, d. h. nach Bewertung der Charakteristika jeder Parzelle zu Markpreisen, berechnet. Eine Gewichtung von 0,6 wird auf den auf diese Weise berechneten Preis vorgenommen, wenn Junglandwirte im Alter unter vierzig Jahren, die die besagten Flächen mindestens ein Jahr lang genutzt haben, dafür eine Sofortzahlung leisten. Eine Gewichtung von 0,75 wird auf den auf diese Weise berechneten Preis vorgenommen, wenn Junglandwirte im Alter unter vierzig Jahren, die diese Flächen mindestens ein Jahr lang genutzt haben, dafür Teilzahlungen leisten. Die Käufer staatlicher landwirtschaftlicher Flächen dürfen den Hauptnutzungszweck frühestens fünf Jahre nach Erwerb ändern. Wenn für den Preis der Flächen eine der genannten Gewichtungen vorgenommen worden ist, darf der Käufer diese Liegenschaften frühestens fünf Jahre nach Erwerb veräußern.

(9)

Die Kommission hat bislang zur Art und Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht kein Verfahren eingeleitet und keine Stellungnahme abgegeben.

(10)

Es liegen demnach außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für den erfolgreichen Abschluss der Landreform, zur Verbesserung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und zur Steigerung der Effizienz der Landwirtschaft in Litauen unbedingt erforderlich ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine staatliche Sonderbeihilfe der litauischen Regierung in Höhe von bis zu höchstens 55 Mio. LTL, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für Kredite zum Kauf staatlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen gewährt wird, wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


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