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Document 32008R1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

ABl. L 276 vom 17.10.2008, p. 3–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1010/oj

17.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2008 DES RATES

vom 13. Oktober 2008

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 15, 18 und 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll von 7,1 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) mit Ursprung in Indien ein („geltende Maßnahmen“). Die Maßnahmen stützten sich auf die Ergebnisse eines gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eingeleiteten Antisubventionsverfahrens („Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Parallel dazu führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll von 18,3 % auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Im Rahmen des oben genannten Antidumping- bzw. Antisubventionsverfahrens nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/611/EG (4) eine Preisverpflichtung des indischen ausführenden Herstellers Kokan Synthetics and Chemicals Pvt. Ltd („Kokan“) an.

(4)

Im Dezember 2003 teilte Kokan der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung freiwillig zurücknehmen wolle. Dementsprechend wurde der Beschluss der Kommission zur Annahme der Verpflichtung mit dem Beschluss 2004/255/EG (5) widerrufen.

(5)

Im April 2005 leitete die Kommission auf Antrag von Kokan eine teilweise Interimsprüfung (6) gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (7) („Antidumpinggrundverordnung“) ein, die sich auf die Prüfung der Annehmbarkeit eines von dem Unternehmen in Aussicht gestellten Verpflichtungsangebotes beschränkte.

(6)

Nach einer Untersuchung nahm die Kommission im Dezember 2005 mit dem Beschluss 2006/37/EG (8) ein im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien unterbreitetes Verpflichtungsangebot von Kokan an.

(7)

Im Januar 2006 wurden aufgrund des Ergebnisses der unter Randnummer 6 genannten Untersuchung die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und die Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates (9) geändert, um der Annahme der genannten Verpflichtung Rechnung zu tragen.

(8)

Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 (10) einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien ein.

1.2.   Überprüfungsantrag

(9)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (11) ging am 24. April 2007 bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein. Dieser Antrag wurde von zwei Gemeinschaftsherstellern („Antragsteller“) eingereicht, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Sulfanilsäure entfallen.

(10)

Der Antrag auf Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) wurde damit begründet, dass die Subventionierung und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(11)

Die Kommission prüfte die von den Antragstellern übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ausreichten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission am 24. Juli 2007 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein.

(12)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung die Regierung Indiens darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der indischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Antrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die indische Regierung reagierte nicht auf dieses Konsultationsangebot. Auch im Zusammenhang mit der nachstehend erläuterten teilweisen Interimsüberprüfung wurden den indischen Behörden Konsultationen angeboten, die auch stattfanden. Sie führten indessen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, die den Verzicht auf die Überprüfungseinleitung gerechtfertigt hätte.

1.3.   Teilweise Interimsüberprüfung

(13)

Mit einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union leitete die Kommission am 29. September 2007 (13) von Amts wegen gemäß Artikel 19 der Grundverordnung eine auf die Höhe der Subventionierung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung ein, da ihr hinreichende Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, die den Maßnahmen zugrunde lagen, dauerhaft geändert hatten.

(14)

Die Überprüfung beschränkte sich auf die Höhe der Subventionierung des im Anhang der Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 19 aufgeführten Unternehmens Kokan sowie anderer Ausführer, die aufgefordert wurden, sich unter den in der Einleitungsbekanntmachung genannten Bedingungen und innerhalb der dort festgesetzten Fristen zu melden.

1.4.   Teilweise Interimsüberprüfung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Dieser Zeitraum wurde auch bei der Prüfung der angeblich veränderten Umstände zugrunde gelegt, die Anlass für die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung waren. Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 2003 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(16)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, den Antragsteller und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(17)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(18)

Es wurden Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien gesandt, namentlich an die beiden Gemeinschaftshersteller, den ausführenden Hersteller in Indien und die bekannten Einführer und Verwender sowie an die indische Regierung. Für die teilweise Interimsüberprüfung wurden Fragebogen an den ausführenden Hersteller in Indien und an die indische Regierung gesandt.

(19)

Der Fragebogen wurde von der indischen Regierung, den beiden Gemeinschaftsherstellern und dem ausführenden Hersteller im betroffenen Land sowie von vier Verwendern beantwortet. Keiner der angeschriebenen Einführer beantwortete den Fragebogen, und es meldeten sich auch keine anderen Einführer im Laufe der Untersuchung bei der Kommission oder legten ihr Informationen vor.

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und daraus resultierender Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses sowie der angeblichen Veränderung der Subventionshöhe als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In diesem Zusammenhang führte die Kommission Kontrollbesuche bei der indischen Regierung in Delhi, der Regierung von Maharashtra in Mumbai, der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI) in Mumbai und in folgenden Unternehmen durch:

a)

ausführender Hersteller in Indien:

Kokan Synthetics & Chemicals Pvt Ltd, Mumbai, Indien;

b)

Gemeinschaftshersteller:

Ardenity, Givet, Frankreich,

CUF Químicos Industriais, Estarreja, Portugal;

c)

Verwender:

Kemira Germany GmbH, Leverkusen, Deutschland,

Robama SA, Palafolls, Spanien.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) eingereiht wird. Es gibt im Wesentlichen zwei Qualitäten von Sulfanilsäure, die anhand ihres Reinheitsgrades ermittelt werden: eine technische Qualität und eine gereinigte Qualität. Die gereinigte Qualität wird zuweilen in Form von Sulfanilsäure-Natriumsalz vermarktet. Sulfanilsäure wird als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen und Spezialfarbstoffen verwendet. Obwohl Sulfanilsäure für unterschiedliche Zwecke verwendet wird, sind alle Qualitäten und Formen in den Augen der Verwender hinreichend austauschbar und werden für die meisten Anwendungen alternativ verwendet, so dass sie, wie in der Ausgangsuntersuchung, als eine einzige Ware behandelt werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(22)

Diese Überprüfungen bestätigten die Feststellung der Ausgangsuntersuchung, dass es sich bei Sulfanilsäure und ihren Salzen um reine Grunderzeugnisse handelt, deren Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von dem ausführenden Hersteller in Indien hergestellte und auf seinem Inlandsmarkt und in Drittländer verkaufte Ware sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Einleitung

(23)

Ausgehend von den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und den Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, unter denen angeblich Subventionen gewährt werden:

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung geprüfte Subventionsregelungen

Landesweite Regelungen

a)

Regelung für freie Exportzonen (FEZ-Regelung)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ-Regelung)/Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB-Regelung)

b)

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB-Regelung)

c)

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCG-Regelung)

d)

Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung (Income Tax Exemption Scheme — ITES)

e)

„Advance Licence“-Regelung (AL-Regelung)/ „Advance Authorisation“-Regelung (AA-Regelung)

Regionale Regelungen

f)

Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra („Package Scheme of Incentives — PSI“)

Nicht im Rahmen der Ausgangsuntersuchung geprüfte Subventionsregelungen

Landesweite Regelungen

g)

„Export Credit Scheme“ (pre-shipment and post-shipment) (ECS) — Ausfuhrkreditregelung.

(24)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis c und e genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 (Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten zusammengefasst, die seit 1. September 2004 unter dem Titel „Foreign Trade Policy“ alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung relevant, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004—2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die EXIM-Politik 2004-2009 in einem Verfahrenshandbuch — Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I („HOP I 2004-2009“) festgelegt.

(25)

Die unter Buchstabe d genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung basiert auf dem Körperschaftssteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) geändert wird.

(26)

Die unter Buchstabe f genannte Regelung beruht auf Beschlüssen des Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit des Bundesstaates Maharashtra.

(27)

Die unter Buchstabe g aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens (Banking Regulation Act) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

3.2.   Regelung für freie Exportzonen („FEZ-Regelung“)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen („SWZ-Regelung“)/Regelung für exportorientierte Betriebe („EOB-Regelung“)

(28)

Es wurde festgestellt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller weder in einer SWZ noch in einer FEZ ansässig ist. Der mitarbeitende ausführende Hersteller wurde indessen nach der EOB-Regelung gegründet und erhielt im UZÜ anfechtbare Subventionen. Deshalb beschränkt sich die nachstehende Beschreibung und Bewertung auf die EOB-Regelung.

3.2.1.   Rechtsgrundlage

(29)

Die EOB-Regelung ist in Kapitel 6 des EXIM-Dokuments 2004—2009 bzw. des HOP I 2004—2009 im Einzelnen ausgeführt.

3.2.2.   Begünstigte

(30)

Im Rahmen der EOB-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, sein gesamtes Angebot an Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Anlagevermögen von mindestens 10 Mio. indischen Rupien nachweisen, um die EOB-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

3.2.3.   Anwendung

(31)

EOB können überall in Indien ansässig sein bzw. gegründet werden.

(32)

Im Antrag auf Zuerkennung des Status eines EOB müssen für die folgenden fünf Jahre unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren sowie dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Bedingungen mit. Der EOB-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Die Zuerkennung kann verlängert werden.

(33)

Eine der maßgeblichen Verpflichtungen eines EOB besteht, wie im EXIM-Dokument 2004—2009 festgelegt, darin, Netto-Deviseneinnahmen zu erwirtschaften; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(34)

EOB können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden,

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren,

Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren,

Möglichkeit, unter Entrichtung der geltenden Zölle auf die fertigen Produkte einen Teil der Produktion, der bis zu 50 % des fob-Wertes der Ausfuhren ausmachen darf, auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen, sofern Netto-Deviseneinnahmen erzielt werden,

Teilerstattung der Abgabe für von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff,

Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen aus den Ausfuhrverkäufen gemäß Section 10B des Körperschaftsteuergesetzes (Income Tax Act), und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, jedoch längstens bis 2010,

Zulassung von 100 %igem Auslandseigentum.

(35)

Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, werden gemäß Section 65 des indischen Zollgesetzes zollamtlich überwacht.

(36)

Sie sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführter Vormaterialien sowie die Ausfuhren gemäß Section 6.11.1 HOP I 2004—2009 ordnungsgemäß zu erfassen. Die betreffenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln.

(37)

Gemäß Section 6.11.2 HOP I 2004—2009 ist ein EOB jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischen Zollgebiet (Domestic Tariff Area -DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.

(38)

Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht.

(39)

Im vorliegenden Fall nutzte der mitarbeitende ausführende Hersteller die Regelung, um im Inland Waren verbrauchssteuerfrei zu beziehen, um sich landesweite Verkaufssteuern erstatten zu lassen und für eine Teilerstattung der Abgabe auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff. Die Untersuchung ergab, dass dieser ausführende Hersteller die Befreiung von der Körperschaftsteuer für EOB nicht in Anspruch nahm.

3.2.4.   Schlussfolgerungen zur EOB- Regelung

(40)

Hinsichtlich der Verkaufssteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren wurde festgestellt, dass die von einem Unternehmen ohne EOB-Status auf Käufe entrichteten Abgaben gutgeschrieben und mit einer späteren Verkaufssteuerschuld auf inländische Verkäufe verrechnet werden können (sogenannter „Centralised Value-Added-Tax mechanism“ — Cenvat). Deshalb ist die auf Käufe entrichtete Steuer nicht endgültig. Im Rahmen des Cenvat wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vormaterialien. Durch die Befreiung eines EOB von der Verkaufssteuer auf Einkäufe entgehen dem Staat mithin keine weiteren Einnahmen und dem EOB erwächst kein zusätzlicher Vorteil.

(41)

Die Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer und die Teilerstattung der Abgaben auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff stellen Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem EOB einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn dessen Liquidität wird durch die Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer und der normalerweise auf Brennstoffe zu entrichtenden Abgaben verbessert. Diese Subventionen sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Abschnitt 6.1 des EXIM-Dokuments 2002—2007 können ausschließlich EOB, die für die Ausfuhr produzieren, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

3.2.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(42)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der erstatteten landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland bezogene Waren und der Teilerstattung von Abgaben auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ermittelt. Gebühren, die entrichtet werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Der Subventionsbetrag wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 3,2 %.

3.3.   „Duty-Entitlement-Passbook“-Regelung (DEPB-Regelung)

3.3.1.   Rechtsgrundlage

(43)

Die Regelung ist in Section 4.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und Section 4.37-4.53 des HOP I 2004—2009 eingehend erläutert.

3.3.2.   Feststellungen

(44)

Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der DEPB-Regelung im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.4.   „Export Promotion Capital Goods“ -Regelung (EPCG-Regelung)

3.4.1.   Rechtsgrundlage

(45)

Die Regelung ist in Artikel 5 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 5 des HOP I 2004—2009 eingehend erläutert.

3.4.2.   Feststellungen

(46)

Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der EPCG-Regelung im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.5.   Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung (ITES)

(47)

Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der ITES im UZÜ keine anfechtbaren Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.6.   „Advance Licence“-Regelung (AL-Regelung)/ „Advance Authorisation“ -Regelung (AA-Regelung)

3.6.1.   Rechtsgrundlage

(48)

Die Regelung ist in Section 4.1. bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 2004—2009 eingehend erläutert. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 1. April 2006 in „Advance Authorisation Scheme“ umbenannt.

3.6.2.   Feststellungen

(49)

Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der „Advance Authorisation“-Regelung im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.7.   Anreizpaket der Regierung von Maharashtra („Package Scheme of Incentives“ — PSI)

3.7.1.   Rechtsgrundlage

(50)

Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten des Bundesstaates Maharashtra zu fördern, gewährt dessen Regierung seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als Anreizpaket (Package Scheme of Incentives — PSI) bekannt ist, Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung häufig geändert, und das „Anreizpaket 2001“ galt vom 1. April 2001 bis 31. März 2006 und wurde anschließend um ein Jahr bis 31. März 2007 verlängert. Das Anreizpaket umfasst verschiedene Teilregelungen, zu denen als wichtigste i) die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe (octroi tax/entry tax), ii) die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe und iii) die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer/Stundung der lokalen Verkaufssteuer zählen. Die Regelung aus dem Jahr 2001 umfasst laut Angaben der Regierung von Maharashtra nicht die letztgenannte Steuerregelung, also weder die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer noch die Verkaufssteuerstundung. Die Untersuchung ergab indessen, dass das Recht eines Unternehmens auf Inanspruchnahme dieser Regelung im so genannten „Eligibility Certificate“ (Berechtigungsbescheinigung) festgeschrieben ist. Und es wurde festgestellt, dass die einzige Teilregelung, die der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ in Anspruch nahm, diejenige über die Steuerstundung (vgl. Ziffer iii) war.

3.7.2.   Begünstigte

(51)

Als Begünstigte kommen in der Regel Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten des Bundesstaates investieren (die einzelnen Gebiete sind nach ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand in verschiedene Kategorien unterteilt: weniger entwickelte Gebiete, wenig entwickelte Gebiete und am wenigsten entwickelte Gebiete), indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach der Einstufung des Gebiets, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

3.7.3.   Anwendung

(52)

Das „Eligibility Certificate“ das die Regierung des Bundesstaates Maharashtra dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausstellte, besagte, dass es dem Unternehmen nach der Teilregelung über die Stundung der Verkaufssteuer erlaubt war, die Entrichtung der Verkaufssteuer des Bundesstaates auf seine Inlandsverkäufe 12 Jahre, gerechnet ab dem Jahr der Erhebung, auszusetzen.

3.7.4.   Schlussfolgerung

(53)

Im Rahmen der Regelung über die Steuerstundung, die Teil des PSI der Regierung von Maharashtra ist, werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Im Rahmen dieser Teilregelung gewährt die Regierung von Maharashtra eine finanzielle Beihilfe, da sie mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Mit dieser Stundung wird dem Unternehmen ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

(54)

Die Teilregelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten Gebieten des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind, können sie nicht in Anspruch nehmen. Die gewährten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung spezifisch und somit anfechtbar.

3.7.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(55)

Der im Rahmen dieser Regelung während des UZÜ gestundete Betrag an bundesstaatlicher Verkaufssteuer wird als gleichwertig mit einem zinsfreien Darlehen der Regierung des Bundesstaats Maharashtra über denselben Betrag betrachtet. Der dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller gewährte Vorteil wurde deshalb anhand der Zinsen berechnet, die das Unternehmen im UZÜ für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlte.

(56)

Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Gesamtumsatz des Unternehmens (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(57)

Die so berechnete Subventionsspanne des Unternehmens unter dieser Regelung beläuft sich auf 0,6 %.

3.8.   „Export Credit Scheme“ (ECS) — Ausfuhrkreditregelung

3.8.1.   Rechtsgrundlage

(58)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten der Master Circular IECD Nr. 02/04.02.02/2006—07 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und der Master Circular IECD Nr. 01/04.02.02/2006—07 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank (RBI), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

3.8.2.   Begünstigte

(59)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler. Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung Vorteile gewährt wurden.

3.8.3.   Anwendung

(60)

Im Rahmen dieser Regelung legt die RBI verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite von Geschäftsbanken (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, damit „Ausführern Kredite zu international konkurrenzfähigen Zinssätzen zur Verfügung stehen“. Die Ausfuhrkreditregelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die RBI hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(61)

Auf der Grundlage der RBI-Runderlasse können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen.

3.8.4.   Schlussfolgerungen zur Ausfuhrkreditregelung

(62)

Erstens können die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und im RBI-Runderlass beschriebenen Kredite den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wird. Nur in den Fällen, in denen derartige Unterschiede bei den gewährten Zinssätzen festgestellt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass ein Vorteil gewährt wurde. Die Unterschiede bei den Zinssätzen zwischen den nach den RBI-Runderlassen gewährten Krediten und „Barkrediten“ zu marktüblichen Konditionen lassen sich nicht allein mit dem Marktverhalten der Geschäftsbank erklären.

(63)

Zweitens handelt es sich, auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. Die RBI ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsspitze wird von der indischen Regierung ernannt. Die RBI erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden sowie an die RBI-Vorgabe, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subvention gilt gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

3.8.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(64)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Zinssatz ermittelt, der von dem Unternehmen bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Konditionen zu zahlen gewesen wäre. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung Vorteile gewährt und er erhielt eine Subvention in Höhe von 0,9 %.

3.9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(65)

Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den untersuchten ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 4,7 % (ad valorem).

(66)

Den verfügbaren Informationen zufolge stammten die Ausfuhren von Sulfanilsäure aus Indien in die Gemeinschaft im UZÜ zu 100 % von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige andere ausführende Hersteller in geringerem Umfang subventioniert würden.

REGELUNG

UNTERNEHMEN

EOB (14)

DEPB

EPCG

ITES

AL

Anreizpaket Bundesstaat Maharashtra

ECS (14)

Insgesamt

%

%

%

%

%

%

%

%

Kokan Synthetics and Chemicals Private Limited

3,2

keine

keine

keine

keine

0,6

0,9

4,7

3.10.   Schlussfolgerung zum Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung

(67)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(68)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende indische Ausführer der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die indischen Behörden kam, obwohl die in der Auslaufüberprüfung festgestellte Subventionsspanne niedriger war als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte. Durch die wichtigste der hier untersuchten Regelungen für den UZÜ, nämlich die EOB-Regelung, werden einem exportorientierten Betrieb gemäß den EXIM-Vorgaben wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Programme in absehbarer Zukunft auslaufen. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass der Ausführer der betroffenen Ware auch in Zukunft weitere anfechtbare Subventionen erhalten wird.

(69)

Da nachgewiesen wurde, dass die Subventionierung zum Zeitpunkt der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten wird, ist der Aspekt der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Subventionierung nicht relevant.

3.11.   Dauerhafte Veränderung der Umstände

(70)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung gegenüber denjenigen der Ausgangsuntersuchung dauerhaft verändert haben.

(71)

Es sei daran erinnert, dass sich die Interimsüberprüfung, da keine anderen indischen Ausführer an der Untersuchung mitarbeiteten, auf die Höhe der Subventionierung von Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd beschränkt.

(72)

In Bezug auf die Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände wurde der Schluss gezogen, dass es angesichts der unter Randnummer 68 erläuterten Feststellungen keinen Grund zu der Annahme gab, dass die geänderte Subventionierungshöhe nicht von Dauer wäre.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(73)

Die gleichartige Ware wird in der Gemeinschaft von zwei Herstellern hergestellt, deren Produktion als gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen wird.

(74)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmen „Sorochimie Chimie Fine“ und „Quimigal SA“ der Ausgangsuntersuchung inzwischen in „Ardenity“ bzw. „CUF Químicos Industriais“ umbenannt wurden.

(75)

Diese beiden Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit und unterstützten den Überprüfungsantrag. Sie bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung.

5.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

5.1.   Gemeinschaftsverbrauch

(76)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand folgender Größen ermittelt:

Einfuhren der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt, ermittelt anhand von Eurostat-Daten,

Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, ermittelt anhand der Fragebogenantworten.

(77)

Der Gemeinschaftsverbrauch an Sulfanilsäure belief sich im UZÜ auf rund 10 000 Tonnen. Im Bezugszeitraum war ein Verbrauchsrückgang von 6 % zu beobachten.

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Verbrauch (in Tonnen)

10 684

10 443

10 899

9 939

9 997

Index

100

98

102

93

94

5.1.1.   Derzeitige Einfuhren aus dem betroffenen Land

(78)

Da die Einfuhren mit Ursprung in Indien zu 100 % von Kokan stammen und weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von nur zwei Herstellern gebildet wird, müssen die Daten in Tabelle 2 bis 5 in indexierter Form angegeben werden, um vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen.

5.1.2.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren im UZÜ

(79)

Die folgenden Tabellen geben Aufschluss über die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien.

Tabelle 2

Einfuhren aus dem betroffenen Land

Einfuhren ()

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Index

100

54

59

56

60

Quelle: Eurostat.

Tabelle 3

Marktanteil des betroffenen Landes

Marktanteil

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Index

100

55

58

60

64

(80)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land gingen zwischen 2003 und dem UZÜ um 40 %, ihr Marktanteil um 36 % zurück.

5.2.   Preisentwicklung und Preisbildungsverhalten bei den betroffenen Einfuhren

Tabelle 4

Preise der betroffenen Einfuhren

Stückpreise

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Index

100

85

96

110

111

Quelle: Eurostat.

(81)

Der Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren mit Ursprung in Indien stieg im Bezugszeitraum um 11 %.

(82)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZÜ wurden die Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den auf den Anlandepreis berichtigten cif-Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land frei Grenze der Gemeinschaft verglichen. Die Berichtigung erfolgte, indem der normale Zoll und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten zum Preis addiert wurden. Der Vergleich ergab, dass die berichtigten indischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten. Der festgestellte Preisanstieg und die Tatsache, dass keine Preisunterbietung vorlag, sind vor dem Hintergrund der Preisverpflichtungen zu sehen, die der indische Ausführer seit Einführung der Maßnahmen im Jahr 2002 angeboten hat.

5.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern

Übrige Welt

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Einfuhren (Index)

100

93

114

91

91

Marktanteil (Index)

100

95

112

98

97

Durchschnittspreise (in Euro je Tonne)

855

930

1 077

1 059

1 018

Index

100

109

126

124

119

Quelle: Eurostat.

(83)

Das Volumen der Einfuhren aus anderen Drittländern ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Ihr Marktanteil war mit einem Minus von 3 % ebenfalls leicht rückläufig. Die Hauptausfuhrländer, namentlich die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und die VR China, standen im Bezugszeitraum für fast 100 % dieser Einfuhren.

(84)

Die Preise für Sulfanilsäure aus anderen Drittländern lagen im Durchschnitt unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch unter den indischen Preisen. Bekanntlich unterlagen die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China im Jahr 2002 einem Antidumpingzoll von 21 %, der 2004, nach einer Untersuchung wegen der mutmaßlichen Übernahme des Zolls durch die Ausführer, auf 33,7 % erhöht wurde.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

5.4.1.   Vorbemerkungen

(85)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Angaben über die beiden Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, in indexierter Form zu machen.

(86)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, geprüft.

5.4.2.   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 6:

Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Kapazität in Tonnen (Index)

100

100

100

105

112

Produktion in Tonnen (Index)

100

119

115

115

117

Kapazitätsauslastung (Index)

100

119

115

109

105

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(87)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war im UZÜ 17 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Seine Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum ebenfalls zu, und zwar um 12 %, da ein Gemeinschaftshersteller seine Kapazität durch Investitionen in Anlagen zur Herstellung gereinigter Sulfanilsäure ausbaute. Durch die Kombination dieser beiden Faktoren kam es im Bezugszeitraum insgesamt zu einer verbesserten Kapazitätsauslastung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Zu beachten ist auch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZÜ eine zufrieden stellende Kapazitätsauslastung (in der Größenordnung von 75 %—80 %) erreichte.

b)   Lagerbestände

(88)

Die Jahresendbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerten sich im Bezugszeitraum um 22 %. In den Jahren 2004 und 2005 gingen die Lagerbestände deutlich zurück, im Jahr 2006 und im UZÜ nahmen sie jedoch wieder kontinuierlich zu.

Tabelle 7

Schlussbestand

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Lagerbestände in Tonnen (Index)

100

35

38

64

78

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

c)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(89)

Im UZÜ war die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Da der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 % sank (vgl. Randnummer 77), erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum um 12 %. Konkret entspricht dies einer Steigerung von 7 Prozentpunkten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hielt während des gesamten Bezugszeitraums einen Marktanteil von über 50 %.

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Verkaufsmenge in Tonnen (Index)

100

114

107

105

105

Marktanteil in % (Index)

100

116

105

113

112

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(90)

Es ist zu beachten, dass der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahr 2006 und im UZÜ das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft etwas beeinträchtigte. Die Steigerung des Marktanteils erklärt sich in etwa zu gleichen Teilen aus dem Anstieg der Verkaufsmenge und dem rückläufigen Verbrauch gegen Ende des Bezugszeitraums.

d)   Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

(91)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum mit einem Plus von 26 % erheblich an. Die ab 2005 zu beobachtenden Entwicklungen scheinen insbesondere auf die Wirkung der 2004 eingeführten Antiumgehungsmaßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren zurückzuführen zu sein. Von 2004 auf 2005 stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich an und blieben anschließend relativ stabil. Der Anstieg fiel jedoch geringer aus als der Preisanstieg bei Anilin, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Sulfanilsäure. Der Preis von Anilin, einem Benzolderivat, das im UZÜ mit rund 50 % bei den gesamten Herstellkosten zu Buche schlug, erhöhte sich nämlich zwischen 2003 und dem UZÜ um rund 45 %.

Tabelle 9

Verkaufspreise

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis (Index)

100

104

124

125

126

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

e)   Beschäftigung und Produktivität

(92)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging von 2003 bis zum UZÜ bei steigender Produktion um 9 % zurück, wodurch sich Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit erhöhten. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im selben Zeitraum indessen um 15 %.

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

96

96

98

91

Produktivität (Index)

100

125

120

117

129

Durchschnittliche Arbeitskosten (Index)

100

82

94

106

115

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

f)   Rentabilität

Tabelle 11

Rentabilität

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Index

100

–1 286

1 519

335

191

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(93)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag, außer im Jahr 2005, bei oder unter 1 % des Umsatzes. Im Jahr 2004 wurden erhebliche Verluste verbucht, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2005, 2006 und im UZÜ Gewinn machte. Da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2003 ausgesprochen niedrig war, lag das durch den Anstieg im Bezugszeitraum erzielte Rentabilitätsniveau noch immer deutlich unter einem für diese Branche akzeptablen Wert.

(94)

Außerdem wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von der Entwicklung der Rohstoffpreise beeinflusst. Die durchschnittlichen Produktionskosten nahmen von 2003 bis zum UZÜ um 25 % zu. Wie unter Randnummer 91 ausgeführt, ist Anilin der wichtigste Rohstoff für die Produktion von Sulfanilsäure und schlägt mit ungefähr der Hälfte bei den Herstellkosten zu Buche. Da sich die Anilinpreise 2004 beträchtlich erhöhten, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Preisanstieg nicht an seine Kunden weitergeben und machte Verluste. 2005 verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da sich die Anilinpreise stabilisierten und er seine Sulfanilsäurepreise so erhöhen konnte, dass der Anstieg der Rohstoffkosten gedeckt war. Im Jahr 2006 und im UZÜ, als sich Anilin erneut verteuerte, sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter 1 % des Umsatzes.

g)   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 12

Investitionen, Kapitalrendite

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Investitionen (Index)

100

39

57

255

305

Kapitalrendite (Index)

100

–1 779

2 498

420

224

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(95)

Während des gesamten Bezugszeitraums investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter in seine Sulfanilsäureproduktion. Im Jahr 2006 und im UZÜ tätigte ein Gemeinschaftshersteller, neben Investitionen, die hauptsächlich dem Erhalt der vorhandenen Investitionsgüter dienten, Investitionen in die Ausweitung der Kapazität für die Herstellung gereinigter Sulfanilsäure. Diese neuen Kapazitäten können voraussichtlich jedoch erst ab 2008 voll genutzt werden.

(96)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum nur geringe Gewinne erwirtschaftete, blieb auch die Kapitalrendite, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwertes der bei der Sulfanilsäureherstellung eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, sehr niedrig (rund 2 % im UZÜ).

(97)

Die Untersuchung ergab, dass die Deckung des Kapitalbedarfs von der schwierigen finanziellen Lage der Gemeinschaftshersteller nachteilig beeinflusst wurde. Obwohl einer der Gemeinschaftshersteller zu einem großen Konzern gehört, wird dem Kapitalbedarf nicht immer in dem gewünschten Umfang Rechnung getragen, da innerhalb dieses Konzerns die Finanzmittel im Allgemeinen den Unternehmen mit der höchsten Rentabilität zugeteilt werden.

h)   Cashflow

(98)

Der Cashflow sank zwischen 2003 und dem UZÜ um 85 %, war aber weiterhin positiv. Er folgte nicht demselben Trend wie die Rentabilität, da diese von zahlungsunwirksamen Posten wie Abschreibungen und Bestandsbewegungen beeinflusst wurde.

Tabelle 13

Cashflow

Cashflow

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Index

100

41

64

32

15

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

5.5.   Schlussfolgerung

(99)

Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entwickelten sich die meisten Indikatoren von 2003 bis zum UZÜ positiv: Verkaufsmenge, Kapazitätsauslastung, Produktionsmenge, Schlussbestände, Produktivität, Investitionen und Kapitalrendite. Seine Rentabilität blieb indessen im UZÜ unter 1 % des Umsatzes.

(100)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft profitierte von einem Anstieg seines Sulfanilsäurestückpreises, namentlich zwischen 2004 und dem Ende des UZÜ. Der Anstieg des Verkaufspreises konnte die Verteuerung der Produktion jedoch nicht ganz auffangen, deshalb sank die Gewinnspanne.

(101)

Außerdem dämpfte der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahr 2006 und im UZÜ die Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(102)

Alles in allem ist klar, dass die Einführung der Antisubventionsmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichte, seine Lage zu stabilisieren, nicht aber, sich vollständig von der Schädigung zu erholen, und zwar wegen des Anstiegs der Rohstoffkosten, den er nicht an seine Kunden weitergeben konnte. Dennoch ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum begann, in neue Anlagen zu investieren.

(103)

Die Analyse ergab zum einen, dass sich die Mengenindikatoren im Bezugszeitraum positiv entwickelten. Zum anderen war an den Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie Rentabilität und Cashflow, abzulesen, dass dieser sich weiterhin in einer prekären wirtschaftlichen Lage befindet. Es wird daher der Schluss gezogen, dass er sich nicht vollständig von den Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erholt hatte.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

6.1.   Allgemeines

(104)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre. Hierfür wurde insbesondere die in diesem Fall zu erwartende Entwicklung der Ausfuhrmengen des betroffenen Landes und der entsprechenden Preise geprüft sowie die von einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

6.2.   Entwicklung der Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land und der entsprechenden Preise im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(105)

Bekanntlich hielten die Einfuhren aus dem betroffenen Land im UZÜ trotz der Antisubventionsmaßnahmen einen Marktanteil von 9,7 %.

(106)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien hinreichende Kapazitätsreserven hat, die mehr als 30 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprechen. Diese freien Kapazitäten zeigen an, dass der betreffende ausführende Hersteller seine derzeitige Produktion ausweiten und damit auch seine Sulfanilsäureausfuhren in die Gemeinschaft steigern könnte.

(107)

Ferner ist zu vermerken, dass der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum leicht rückläufig war und nicht erwartet wird, dass sich die Nachfrage in den nächsten Jahren so entwickelt, dass sie den potenziellen Anstieg der Einfuhren aus Indien im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen auffangen würde. Bei diesem Szenario würden die Sulfanilsäureausfuhren aus Indien höchstwahrscheinlich einen großen Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verdrängen, da die Preise der Einfuhren wahrscheinlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen.

(108)

Die Untersuchung ergab, dass der Gemeinschaftsmarkt weiterhin für den indischen ausführenden Hersteller attraktiv ist. Es wurde nämlich festgestellt, dass der Durchschnittspreis der Ausfuhrverkäufe von Kokan in Drittländer deutlich niedriger war als der Durchschnittspreis seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. Die Tatsache, dass für die indischen Ausfuhrpreise keine Preisunterbietung festgestellt wurde, ist auf die Preisverpflichtung, auf die Maßnahmen also, die für Indien gelten, zurückzuführen. Aber trotz dieser Verpflichtung waren die indischen cif-Ausfuhrpreise im Durchschnitt niedriger als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (rund 7 %).

(109)

Deshalb ist davon auszugehen, dass ohne Maßnahmen für den indischen ausführenden Hersteller ein Anreiz bestünde, freie Kapazitäten in größerem Umfang für die Produktion für den Gemeinschaftsmarkt zu nutzen und für andere Drittländer bestimmte Mengen auf den attraktiveren Gemeinschaftsmarkt zu lenken, und zwar zu Preisen, die deutlich unter den jetzigen Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft liegen.

6.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(110)

Obige Feststellungen führen zu der Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das betroffene Land mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Mengen der betroffenen Ware zu subventionierten Preisen ausführen würde, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbieten. Das dürfte Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt erzeugen, der sich voraussichtlich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken würde. Dies würde vor allem die Erholung, die im Bezugszeitraum teilweise eintrat, zunichtemachen und hätte wahrscheinlich eine erneute Schädigung zur Folge.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1.   Einleitung

(111)

Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle berührten Interessen berücksichtigt.

(112)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antisubventionsmaßnahmen gelten, sollte sie es auch ermöglichen zu bewerten, ob und inwieweit die geltenden Antisubventionsmaßnahmen die betroffenen Parteien über Gebühr beeinträchtigt haben.

(113)

Auf dieser Basis wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Subventionierung und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(114)

Es ist davon auszugehen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholen wird, indem er Marktanteile zurückerobert und seine Rentabilität verbessert. Werden die Maßnahmen nicht aufrechterhalten, wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich erneut durch größere Einfuhrmengen zu subventionierten Preisen aus dem betroffenen Land geschädigt und seine bereits instabile finanzielle Lage dürfte sich noch weiter verschlechtern.

(115)

Dies lässt den Schluss zu, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

7.3.   Interesse der Einführer

(116)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Sulfanilsäureeinführer in der Gemeinschaft hätte. Die mangelnde Mitarbeit scheint dies zu bestätigen. Es wurden mithin keine zwingenden Gründe dafür geltend gemacht, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Einführer zuwiderliefe.

7.4.   Interesse der Verwender

(117)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle 31 bekannten Verwender, von denen jedoch nur vier eine Antwort übermittelten. Drei Antworten gingen von Unternehmen in der Gemeinschaft ein, die optische Aufheller herstellen, eine von einem Farbstoffhersteller. Die von all diesen Verwendern vorgelegten Informationen über die Auswirkungen der Maßnahmen und den Anteil von Sulfanilsäure an ihren Herstellkosten waren indessen nicht schlüssig.

(118)

Die von diesen vier Verwendern eingeführten Mengen der betroffenen Ware entsprachen 47,3 % des Gesamteinfuhrvolumens der Gemeinschaft. Da sie darüber hinaus erhebliche Mengen Sulfanilsäure vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen, entfielen auf sie im UZÜ insgesamt rund 40 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(119)

Drei Verwender brachten dieselben Argumente gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen vor, nämlich dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausreiche, um die interne Nachfrage zu bedienen und dass die Maßnahmen ihre Wettbewerbsfähigkeit bei den nachgelagerten Produkten beeinträchtigten. Der vierte Verwender gab nicht an, ob er die Aufrechterhaltung von Maßnahmen befürwortete oder ablehnte.

(120)

Im Hinblick auf das Angebot auf dem Gemeinschaftsmarkt ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der derzeitigen Produktionskapazität rund 80 % der Gemeinschaftsnachfrage decken könnte. Des Weiteren sollte betont werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in neue Anlagen investiert hat, um die Produktion von gereinigter Sulfanilsäure zu steigern. Außerdem zielen die Maßnahmen nicht darauf ab, Einfuhren aus dem betroffenen Land zu verhindern, sie sollen vielmehr sicherstellen, dass die Einfuhren nicht zu subventionierten und schädigenden Preisen erfolgen. Es wird daher erwartet, dass weiterhin Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Markt gelangen, so wie es seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2002 der Fall gewesen ist.

(121)

Zu erwähnen ist ferner, dass die Herstellung von Sulfanilsäure außerhalb der Gemeinschaft inzwischen auf einige wenige Länder wie Indien, die VR China und die USA beschränkt ist. Deshalb ist es wichtig, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter fairen Wettbewerbsbedingungen tätig sein kann, damit die Ware auch weiterhin von allen Verwendern innerhalb der Gemeinschaft bezogen werden kann.

(122)

Zur Wettbewerbsfähigkeit der Verwender ist anzumerken, dass zwar im Rahmen dieser Untersuchung keine Informationen von ihnen erlangt wurden, die Ausgangsuntersuchung jedoch gezeigt hatte, dass Antisubventionsmaßnahmen die Gesamtkosten von sulfanilsäurehaltigen optischen Aufhellern und Farbstoffen um weniger als 1 % erhöhen würden.

(123)

Aus diesem Grund wird, ähnlich wie in der Ausgangsuntersuchung, auch im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine wesentlichen Negativfolgen für die Verwender hätte.

7.5.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(124)

Angesichts obiger Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen sprechen.

8.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(125)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung und Änderung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten.

(126)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung, zur Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden, um eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

(127)

Angesichts der Feststellungen der auf die Höhe der Subventionierung des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indien beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung wird die Auffassung vertreten, dass der Ausgleichszollsatz von 7,1 % auf 4,7 % gesenkt werden sollte. Da die Ausfuhren von Sulfanilsäure aus Indien in die Gemeinschaft im UZÜ zu 100 % durch den mitarbeitenden ausführenden Hersteller erfolgten, sollte dieser Zollsatz auch für von anderen indischen Herstellern produzierte Einfuhren gelten. Der Zoll gilt nicht für Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, von dem mit dem Beschluss 2006/37/EG ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mindesteinfuhrpreise des von dem indischen Unternehmen angenommenen Verpflichtungsangebotes geändert wurden, um dem Rückgang des für dieses Unternehmen geltenden Gesamtzollsatzes (Antidumpingzoll und Ausgleichszoll) Rechnung zu tragen.

(128)

Die Änderung des Ausgleichszollsatzes hat Auswirkungen auf den endgültigen Antidumpingzoll von 18,3 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 auf Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien eingeführt wurde, da dieser angepasst wurde, um eine Doppelberechnung der Vorteile durch Ausfuhrsubventionen zu vermeiden (der endgültige Antidumpingzoll stützte sich bekanntlich auf die Dumpingspanne, da diese niedriger war als die Schadensbeseitigungsschwelle). Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass einige der geprüften anfechtbaren Subventionsregelungen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Antisubventionsgrundverordnung darstellten. Diese Subventionen beeinflussten den Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers in Indien und führten somit zu einer größeren Dumpingspanne. Daher wurde gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung der endgültige Antidumpingzoll angepasst, so dass er die tatsächliche Dumpingspanne widerspiegelte, die nach Einführung des endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt (vgl. Randnummer 46 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002).

(129)

Der endgültige Antidumpingzoll für Indien muss folglich nunmehr angepasst werden, um der geänderten Höhe des durch die Ausfuhrsubventionen im UZÜ dieser Antisubventionsuntersuchung gewährten Vorteils Rechnung zu tragen. Da der durch die Ausfuhrsubventionen gewährte Vorteil im UZÜ 4,1 % betrug und die ursprünglich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates ermittelte Dumpingspanne bei 24,6 % lag, sollte sich der geänderte Antidumpingzoll auf 20,5 % belaufen. Die Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 4,7 %.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/37/EG, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von dem Ausgleichszoll befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aufgeführte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung dem Anhang nicht entspricht oder nicht authentisch ist oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 oder Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die bzw. der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der bzw. dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

(3)   Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (15) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 erhält folgende Fassung:

„(2)   Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:

Land

Endgültiger Zoll (%)

Volksrepublik China

33,7

Indien

20,5“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11.

(4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36.

(5)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29.

(6)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 34.

(7)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(8)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52.

(9)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 5.

(10)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1.

(11)  ABl. C 272 vom 9.11.2006, S. 18.

(12)  ABl. C 171 vom 24.7.2007, S. 14.

(13)  ABl. C 229 vom 29.9.2007, S. 9.

(14)  Bei mit einem Sternchen gekennzeichneten Subventionen handelt es sich um Ausfuhrsubventionen.

(15)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Auf der Handelsrechnung, die den Sulfanilsäureverkäufen des Unternehmens beigefügt ist, für die eine Verpflichtung gilt, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/37/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. „PA99“, „PS85“ oder „TA98“),

technische/materielle Spezifikationen der Warenkontrollnummer, z. B. für „PA99“ und „PS85“„weißes frei fließendes Pulver“ und für „TA98“„graues frei fließendes Pulver“,

ggf. Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC),

KN-Code,

Menge (in Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis je Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/37/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“.


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