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Document 32008R0651

    Verordnung (EG) Nr. 651/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

    ABl. L 181 vom 10.7.2008, p. 15–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/651/oj

    10.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/15


    VERORDNUNG (EG) Nr. 651/2008 DER KOMMISSION

    vom 9. Juli 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 15,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Union,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofes (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Infolge der Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) muss die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (4) an die geänderten Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „die Haushaltsordnung“) (5) angepasst werden.

    (2)

    Weitere Änderungen sind infolge der von den Exekutivagenturen bislang gesammelten Erfahrungen erforderlich.

    (3)

    Es sollte präzisiert werden, dass eine wirksame und effiziente interne Kontrolle Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung ist, und es sollten die wichtigsten Merkmale und Ziele der Systeme der internen Kontrolle festgelegt werden.

    (4)

    Die Veröffentlichung der Verwaltungshaushaltspläne der Agenturen sollte vereinfacht werden, ohne dass dadurch die Rechte der Haushaltsbehörde und des Rechnungshofs beschnitten werden.

    (5)

    Das Verfahren, nach dem die Direktoren der Agenturen Mittelübertragungen vornehmen, hat sich als unklar und zeitaufwändig erwiesen. Es sollte daher vereinheitlicht und gestrafft werden.

    (6)

    In die Standardhaushaltsordnung sollten außerdem Bestimmungen über Interessenkonflikte, Ex-ante-Überprüfungen für mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit bestimmten laufenden Ausgaben, die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten und das Lastschriftverfahren aufgenommen werden.

    (7)

    Die Transparenz gegenüber der Haushaltsbehörde sollte durch neue Informationspflichten der Agenturen im Haushaltsverfahren sichergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Vertragsbediensteten und den Verzicht auf die Einziehung von Forderungen.

    (8)

    Um die Transparenz der Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten, müssen Informationen über die Empfänger der Mittel in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt werden, wobei legitime öffentliche und private Interessen zu schützen sind.

    (9)

    Damit die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser geschützt werden, sollten die Agenturen an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teilnehmen.

    (10)

    Um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden als für den Zweck ihrer Erhebung und Weiterverarbeitung notwendig, sollte eine besondere Bestimmung in Bezug auf Belege und Nachweise festgelegt werden.

    (11)

    Damit die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser geschützt werden, sollten die Agenturen ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen erstellen, das neben den geschuldeten Beträgen auch die Namen der Schuldner enthält, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Urteilsverkündung keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Dieses Verzeichnis sollte unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften veröffentlicht werden.

    (12)

    Die Verpflichtung der Rechnungsführer, auf der Grundlage der ihnen von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, sollte präzisiert werden. Dem Rechnungsführer sollte es in diesem Zusammenhang erlaubt sein, Informationen, die er vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten erhält, zu überprüfen, und erforderlichenfalls Vorbehalte zu äußern.

    (13)

    Da die Kommission den Exekutivagenturen die Befugnisse eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten überträgt, müssen die Berichte, die die Direktoren dieser Agenturen gemäß Artikel 86 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung erstellen, über die interne Prüfung der Ausführung der operativen Mittel Aufschluss geben. Um die Berichterstattungsverfahren zu straffen und einen unklaren Informationsfluss zu vermeiden, sollte der Bericht des Internen Prüfers über die Verwaltungsausgaben der Exekutivagenturen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, den er nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet. Aus dem gleichen Grund sollte die Kommission die Berichte, die die Agenturen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2004 erstellen, in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung aufnehmen, den sie der Entlastungsbehörde übermittelt.

    (14)

    Die Bedingungen, unter denen die Exekutivagenturen Leistungen von Diensten und Ämtern der Kommission, interinstitutionellen europäischen Ämtern sowie des mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 eingerichteten Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (6) in Anspruch nehmen, sollten präzisiert werden. In die Haushaltsordnung ist eine Bestimmung über die Auswahl von Sachverständigen aufgenommen worden; eine entsprechende Bestimmung sollte in die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen aufgenommen werden.

    (15)

    Zur Erhöhung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und in Anbetracht der Tatsache, dass die Agenturen bestimmte Befugnisse, die den Gemeinschaftsorganen vorbehalten sind, nicht ausüben dürfen, sollten sie dazu verpflichtet werden, spezielle Klauseln in ihre Verträge mit Dritten aufzunehmen, die es ihnen ermöglichen, bestimmte Rechte auszuüben, darunter auch die Aussetzung und Beendigung von Verträgen und Ausschreibungsverfahren und die Einführung einer Verjährungsfrist.

    (16)

    Aus Gründen der Transparenz gegenüber der Haushaltsbehörde sollte ein Informationsverfahren für Projekte eingeführt werden, die sich auf den Verwaltungshaushalt der Agentur nennenswert auswirken.

    (17)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 erfolgt die Entlastung bis zum 29. April des Jahres n+2, wobei ausdrücklich festgelegt ist, dass die Entlastung zusammen mit der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erteilt wird. Nach der Änderung der Haushaltsordnung, die nunmehr vorsieht, dass die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zum 15. Mai des Jahres n+2 erfolgt, ist der Inhalt des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 mit dieser Bestimmung der Haushaltsordnung unvereinbar. Das Datum der Entlastung für den Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen sollte daher auf das Datum der Entlastung für den Gesamthaushaltsplan abgestimmt werden.

    (18)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine effiziente und wirksame interne Kontrolle erfordert, sowie der Transparenz.“

    2.

    In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Satz hinzugefügt:

    „Bis spätestens 1. Juni des Jahres n+1 informiert die Agentur die Kommission über die Ausführung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.“

    3.

    Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel der Dotation, die der Lenkungsausschuss bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie dürfen keine neuen Ausgaben betreffen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushalt nicht grundsätzlich bewilligt wurden.“

    4.

    Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der Direktor beschließt die Mittelübertragungen im Rahmen des Verwaltungshaushalts. Er unterrichtet vorab den Lenkungsausschuss, der die Mittelübertragungen ablehnen kann. Billigt der Lenkungsausschuss die Mittelübertragungen oder liegt nach Ablauf von 3 Wochen nach seiner Unterrichtung keine Stellungnahme vor, so kann der Direktor die geplanten Mittelübertragungen vornehmen.“

    5.

    In Titel II Kapitel 7 wird folgender Artikel 19a eingefügt:

    „Artikel 19a

    (1)   Der Haushalt wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

    (2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

    a)

    Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

    b)

    eine zuverlässige Berichterstattung;

    c)

    die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

    d)

    die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

    e)

    eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.“

    6.

    Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt und auf der Internetseite der Exekutivagentur veröffentlicht. Eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien und die fünf Hauptausgabelinien, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält zudem auch die Zahlen für das Vorjahr.“

    b)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständige gemäß Artikel 50b. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.

    Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt die Agentur dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung.

    7.

    Artikel 21 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 21

    Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 5. März jeden Jahres einen vom Direktor aufgestellten und vom Lenkungsausschuss angenommenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr n+1 mit einer allgemeinen Erläuterung sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.

    Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur umfasst:

    a)

    einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe,

    b)

    bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen,

    c)

    eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen,

    d)

    die Anzahl der in der Agentur tätigen Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen sowie ihre voraussichtliche Anzahl im Jahr n+1,

    e)

    die voraussichtlichen zweckgebundenen Einnahmen,

    f)

    Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegten Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele.

    Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Verwaltungshaushalts der Agentur im Vergleich zu ihrem Verwaltungshaushalt für das Jahr n aufzuzeigen.“

    8.

    Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Zuge des Verfahrens zur Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans den Haushaltsvoranschlag der Agentur und schlägt die Höhe des für die Agentur bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung der Agentur vor. Die Kommission stellt den Entwurf des Stellenplans der Agentur und eine Schätzung der Anzahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, zur Verfügung.“

    b)

    In Artikel 22 Absatz 3 wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht.“

    9.

    Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n–2, einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen,“.

    10.

    In Artikel 24 Absatz 1 zweiter Unterabsatz werden die Worte „unterhalb der Besoldungsgruppe A 3“ durch die Worte „unterhalb der Besoldungsgruppe AD13“ ersetzt.

    11.

    In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

    „Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nehmen die Exekutivagenturen an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil.“

    12.

    Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der Betreffende von dieser Handlung abzusehen und seinen Vorgesetzten zu befassen. Der Direktor muss dem Lenkungsausschuss darüber Bericht erstatten.“

    13.

    Artikel 29 und 30 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 29

    (1)   Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. In aufbewahrten Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten, deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist, sind nach Möglichkeit zu entfernen. Die Aufbewahrung von Verkehrsdaten erfolgt in jedem Fall gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    (2)   Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der spezifischen Risiken, die mit seinem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahme verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben, einschließlich etwaiger Ex-post-Überprüfungen, geeignet sind.

    Der Anweisungsbefugte kann insbesondere nach Maßgabe der Art und des Umfangs seiner Aufgaben in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten unterstützen soll.

    Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten als denen, die den Vorgang eingeleitet habe, überprüft.

    Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. In diesem Fall nimmt er eine nach seiner Risikobewertung angemessene Ex-post-Überprüfung vor.

    Bei der Ex-ante- und Ex-post-Überprüfung und der Einleitung von Vorgängen handelt es sich um getrennte Funktionen.

    (3)   Gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 legt der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss bis spätestens 15. März eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor, in dem er bestätigt, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, soweit nicht in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche Vorbehalte angemeldet werden.

    Artikel 30

    (1)   Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der ein abgeordneter Beamter oder ein von der Agentur direkt eingestellter Bediensteter auf Zeit ist, und folgende Aufgaben wahrnimmt:

    a)

    Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,

    b)

    Erstellung der Rechnungen der Agentur gemäß Titel VI,

    c)

    Rechnungsführung gemäß Titel VI,

    d)

    Anwendung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen,

    e)

    Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; der Rechnungsführer kann überprüfen, ob die Validierungskriterien eingehalten werden,

    f)

    Kassenführung.

    (2)   Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Lenkungsausschuss genehmigt werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der Agentur vermitteln.

    Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den geltenden Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt und alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.

    Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

    Der Anweisungsbefugte trägt stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die er kontrolliert.

    Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.

    Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seinen Geltungsbereich.

    Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen, welche das Vermögen der Agentur und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu widerspiegeln, erforderlich sind.

    (3)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.“

    14.

    In Titel IV Kapitel 2 wird folgender Artikel 30a eingefügt:

    „Artikel 30a

    Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Zeitbediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.“

    15.

    Artikel 34 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts.“

    b)

    Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a)   Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,

    a)

    wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, bei der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Standardhaushaltsordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet hat;

    b)

    wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.“

    16.

    In Artikel 35 Absatz 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „Der Direktor geht in seinem Jahresbericht in anonymisierter Form auf die Stellungnahmen des Gremiums ein und führt die Folgemaßnahmen an.“

    17.

    Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „In den Verträgen, die von der Agentur mit Wirtschaftsbeteiligten geschlossen werden, wird festgelegt, dass für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (8) Zinsen zu zahlen sind. In den Verträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Bedingungen für die an die Agentur zu zahlenden Verzugszinsen, einschließlich Zinssatz, gelten.

    18.

    Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er teilt dem Lenkungsausschuss seine Absicht mit. Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten, die begründet werden muss. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis für eine solche Entscheidung nur übertragen, wenn sie sich auf Forderungsbeträge unter 5 000 EUR bezieht. Die Verzichtsentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.“

    19.

    Artikel 42 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 42

    Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, wenn sich der Schuldner verpflichtet, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem in der Lastschriftanzeige genannten Datum, Zinsen zu entrichten, und wenn er zur Wahrung der Ansprüche der Agentur eine finanzielle Sicherheit leistet, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.“

    20.

    In Titel IV Kapitel 4 werden folgende Artikel 42a und 42b eingefügt:

    „Artikel 42a

    Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen. In diesem Verzeichnis sind die Forderungen der Agentur nach dem Ausstellungsdatum der Einziehungsanordnungen gegliedert. Er führt auch Entscheidungen an, wonach auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Agentur über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. Die Agentur erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Agentur in Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushalt, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

    Artikel 42b

    Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird in den Verträgen der Agentur festgeschrieben.“

    21.

    In Artikel 47 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

    „Werden für Dienstleistungen oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.“

    22.

    Artikel 49 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 erhält der vierte Satz folgende Fassung:

    „Der Interne Prüfer gibt in dem Prüfungsbericht, den er der Kommission nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung alljährlich unterbreitet, die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen betreffend die Agenturen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen an. Diese Informationen gehen auch der jeweiligen Agentur zu.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen. Nach Unterrichtung des Lenkungsausschusses übermittelt er den Bericht an die Kommission. Die Kommission nimmt diesen Bericht in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung auf.“

    23.

    Artikel 50 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 50

    (1)   Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Dienstbetriebs der Agentur gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.

    (2)   Die Agenturen können auf Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission oder an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren als Auftraggeber beteiligt werden.

    (3)   Die Agenturen wenden sich für Lieferungen sowie für Dienst- und Bauleistungen, die die Kommission, die interinstitutionellen Ämter oder das Übersetzungszentrum übernehmen können, vorrangig an diese. Das gilt auch in Fällen, in denen diese Einrichtungen die Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Aufträgen mit Wirtschaftsteilnehmern übernehmen können und zusätzliche Dienstleistungen erbringen, die über die Leistungen eines einfachen Vermittlers oder Beraters hinausgehen. Die Agentur schließt mit diesen Einrichtungen entsprechende Vereinbarungen.

    (4)   Gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung wird in der Ausschreibung festgelegt, dass die Agentur bis zur Unterzeichnung des Vertrages auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

    (5)   Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den Ausschreibungen der Agentur festgelegt, dass die Agentur das Verfahren aussetzen und alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen kann.

    Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den von der Agentur geschlossenen Verträgen festgelegt, dass die Agentur die in dem genannten Artikel angeführten Maßnahmen zu den dort angeführten Bedingungen ergreifen kann.“

    24.

    Folgende Artikel Va und Vb werden angefügt:

    „TITEL Va

    PROJEKTE MIT ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Artikel 50a

    Der Lenkungsausschuss unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich von allen von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er unterrichtet die Kommission entsprechend.

    Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er diese Absicht der betreffenden Agentur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt mit. Wenn keine Stellungnahme eingeht, darf die Agentur mit dem Vorhaben fortfahren.

    Die Stellungnahme wird der betreffenden Agentur und der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 übermittelt.

    TITEL Vb

    SACHVERSTÄNDIGE

    Artikel 50b

    Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, die der Agentur insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten und auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet werden. Die Agenturen können auch auf die von der Kommission erstellte Liste von Sachverständigen zurückgreifen.“

    25.

    Artikel 51 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 51

    Die Rechnungen der Agentur umfassen den Jahresabschluss und die Übersichten über den Haushaltsvollzug. Ihnen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt, der unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten gibt.“

    26.

    Artikel 57 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Der Lenkungsausschuss leitet spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr zu und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat am selben Tag den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.“

    b)

    Bei Buchstabe c werden die Worte „zum 31. Oktober“ durch die Worte „spätestens am 15. November“ ersetzt.

    27.

    Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament bis zum 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans des Haushaltsjahres n. Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss von den Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsverfahren enthalten sind.“

    28.

    Artikel 68 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Juli 2008

    Für die Kommission

    Dalia GRYBAUSKAITĖ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (2)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

    (6)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

    (7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

    (8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.“


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