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Document 32007E0501

Gemeinsame Aktion 2007/501/GASP des Rates vom 16. Juli 2007 betreffend die Zusammenarbeit mit dem Centre africain d'études et de recherches sur le terrorisme im Rahmen der Durchführung der Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung

ABl. L 185 vom 17.7.2007, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/501/oj

17.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/31


GEMEINSAME AKTION 2007/501/GASP DES RATES

vom 16. Juli 2007

betreffend die Zusammenarbeit mit dem Centre africain d'études et de recherches sur le terrorisme im Rahmen der Durchführung der Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Dezember 2005 hat der Europäische Rat die Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung angenommen, die insbesondere die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Partnern außerhalb der Europäischen Union bei Prävention und Bekämpfung des Terrorismus vorsieht.

(2)

Am 15. Dezember 2005 hat der Europäische Rat die Strategie mit dem Titel „Die Europäische Union und Afrika auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft“ angenommen, mit der die Europäische Union sich verpflichtet, die Anstrengungen der afrikanischen Staaten bei der Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen.

(3)

Die Afrikanische Union hat am 14. September 2002 einen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in Afrika angenommen, in dem insbesondere die Schaffung eines afrikanischen Zentrums zur Untersuchung und Erforschung des Terrorismus (Centre africain d’études et de recherches sur le terrorisme/CAERT) vorgesehen ist.

(4)

Das CAERT wurde am 13. Oktober 2004 von der Afrikanischen Union errichtet. Seine Aufgabe ist die Einschätzung der Bedrohung durch den Terrorismus in Afrika und die Förderung der innerafrikanischen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung. Das Zentrum wünscht Unterstützung aus Europa.

(5)

Die Bedrohung durch den Terrorismus ist in einigen afrikanischen Ländern in Entwicklung begriffen und stellt für diese Länder, aber auch für die Europäische Union eine wachsende Gefahr dar.

(6)

Die Wirksamkeit der Bekämpfung des Terrorismus in Afrika leidet unter gewissen Mängeln auf lokaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des institutionellen Gefüges —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Gemeinsamen Aktion ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union durch die Europäische Union zur organisatorischen Verbesserung der Fähigkeiten dieser Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen der Bestimmungen der Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung bezüglich der Förderung einer entsprechenden Partnerschaft außerhalb der Europäischen Union, insbesondere mit den internationalen Organisationen. Mit dieser Gemeinsamen Aktion bezweckt die Europäische Union ferner eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Wege des Austauschs von Informationen.

Artikel 2

Projektbeschreibung

Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Aktion wird die Europäische Union dem CAERT eine finanzielle Unterstützung für die Durchführung des nachstehend beschriebenen Projekts gewähren, mit dem die Effizienz der Terrorismusbekämpfungs-Instrumentarien der afrikanischen Länder verbessert werden soll.

Das Projekt besteht in der Durchführung von Missionen zur Überprüfung der nationalen Terrorismusbekämpfungs-Instrumentarien und zur Umstrukturierungsberatung in den Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union. Diese Missionen beruhen auf einem unter Mitwirkung des CAERT ausgearbeiteten Aktionsplan, der von der Europäischen Union anlässlich eines Vorbereitungsseminars in Addis Abeba vorgestellt wird, an dem sämtliche Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union teilnehmen werden.

Eine ausführliche Beschreibung dieses Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 3

Durchführung

(1)   Für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion ist der Vorsitz verantwortlich, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 2 beschriebenen Projekts wird dem CAERT übertragen, das diese Aufgabe unter Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahrnimmt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem CAERT.

Artikel 4

Finanzbestimmungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 2 beschriebenen Projekts beträgt 665 000 EUR zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 2007.

(2)   Die Verwaltung der Ausgaben erfolgt unter der Verantwortung der Kommission entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem CAERT. In dem Finanzierungsabkommen wird bestimmt, dass das CAERT für die Sichtbarkeit des Beitrags der Europäischen Union je nach dessen Umfang sorgt.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses des Finanzierungsabkommens mit.

Artikel 5

Unterrichtung und Bewertung

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage der regelmäßig vom CAERT vorzulegenden Berichte über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die für den Rat erstellten Berichte beinhalten eine Bewertung des in Artikel 2 beschriebenen Projekts. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und übermittelt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 6

Kohärenz und Zusammenarbeit

Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils entsprechend ihren Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den anderen außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach Abschluss des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und dem CAERT nach Artikel 4 Absatz 3 oder am 16. Juli 2008, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Artikel 8

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


ANHANG

Aktion zur Unterstützung der Afrikanischen Union durch die Europäische Union auf dem Gebiet der Bekämpfung des Terrorismus

Beschreibung der Aktion

Das von den Mitgliedstaaten der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) am 14. Juli 1999 in Algier unterzeichnete Übereinkommen über Prävention und Bekämpfung des Terrorismus stellt die erste gesamtafrikanische Übereinkunft dar, die speziell der Terrorismusbekämpfung gewidmet ist.

Dieses Übereinkommen enthält eine Bestimmung des Begriffs „Terrorismus“ (1), die Verpflichtung, terroristische Handlungen im nationalen Recht als Straftat einzustufen, die Zusage, terroristische Handlungen nicht zu unterstützen, die Verpflichtung zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung durch den Austausch von Informationen sowie Bestimmungen über die Auslieferung von Terroristen und über die Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungen durch ausländische Behörden im nationalen Hoheitsgebiet.

Auf dieser Grundlage hat die Afrikanische Union (AU), die 2001 an die Stelle der OAU getreten ist, am 14. September 2002 in Algier einen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in Afrika angenommen, mit dem das OAU-Übereinkommen in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden soll.

In Abschnitt H dieses Aktionsplans ist insbesondere die Schaffung eines afrikanischen Zentrums zur Untersuchung und Erforschung des Terrorismus (Centre africain d’etudes et de recherches sur le terrorisme/CAERT) vorgesehen, das zur Aufgabe hat Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Studien im Bereich des Terrorismus durchzuführen, eine Datenbank zur Sammlung, zum Austausch und zur Analyse von Informationen einzurichten und eine Überwachungs- und Alarmfunktion im Bereich des Terrorismus auszuüben. Das Zentrum verfügt in jedem Staat über einen als „Kontaktstelle“ bezeichneten Ansprechpartner.

Gegenstand des Projekts

Die Unterstützung der AU durch die Europäische Union (EU) bei der Terrorismusbekämpfung ist Teil eines schrittweisen Vorgehens, das die Ermittlung des Bedarfs an Zusammenarbeit und die Einschätzung des mit einer derartigen Maßnahme verbundenen Zusatznutzens gestattet.

Das CAERT wird im zweiten Halbjahr 2007 in Addis Abeba ein gemeinsames Seminar veranstalten; dort soll den afrikanischen Ländern ein europäisches Angebot unterbreitet werden, um ihr jeweiliges nationales Terrorismusbekämpfungs-Instrumentarium zu bewerten und sie in Umstrukturierungsfragen zu beraten. Bei diesem Seminar wird ein Aktionsplan vorgestellt. Zum Abschluss des Seminars können die Länder, die dies wünschen, ihr Bestreben um Teilnahme bekunden, indem sie sich zur Aufnahme einer Überprüfungsmission in ihrem Hoheitsgebiet bereit erklären. Dieser Plan beinhaltet die Durchführung von Überprüfungsmissionen mit dem Ziel einer organisatorischen Verbesserung der Terrorismusbekämpfung in Afrika.

In einer zweiten Stufe werden bei den Ländern, die bei Abschluss des Seminars darum ersucht haben, Missionen zur Bewertung der örtlichen Fähigkeiten der AU-Länder auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung durchgeführt. Die Überprüfungsteams bewerten vor Ort die Terrorismusbekämpfungsfähigkeiten der Staaten und übermitteln anschließend einen vom jeweiligen Missionsleiter verfassten Bericht mit Verbesserungsvorschlägen an das CAERT, dessen Aufgabe es ist, den Bericht zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten an den Rat weiterzuleiten.

In der dritten Stufe schlägt das CAERT (nach Zustimmung der EU) auf der Grundlage dieser Bewertungen Maßnahmen zur Beratung der überprüften Länder vor, deren Aufgabe es dann ist, die jeweiligen Schlussfolgerungen umzusetzen.

Einzelheiten der Durchführung der Gemeinsamen Aktion

Dem CAERT, das GASP-Mittel erhält, wird eine zentrale Rolle bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion zugewiesen. Das CAERT richtet das Seminar in Addis Abeba aus, sorgt für permanenten Kontakt mit den Staaten, die den Aktionsplan akzeptiert haben, um die Überprüfungsmissionen auszuarbeiten, verwaltet die Missionen in operativer und finanzieller Hinsicht und übernimmt die Funktion der Koordinierungsstelle. Die Mitgliedstaaten werden regelmäßig über den Stand der auf einen Zeitraum von 18 Monaten angelegten Gemeinsamen Aktion unterrichtet.

Ein Seminar, an dem zwei Vertreter der 53 AU-Länder, Marokkos, des UNODC, des CAERT und jedes Mitgliedstaats der EU sowie der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung teilnehmen, findet im zweiten Halbjahr 2007 in Addis Abeba statt, wo die Afrikanische Union ihren Sitz hat. Als Vertreter werden führende Experten und hochrangige Beamte entsandt.

Nach der Eröffnung des Seminars durch einen Vertreter der AU folgen Ausführungen

des CAERT über die Bewertung der Bedrohung durch den Terrorismus,

des ONUDC über die internationalen Übereinkünfte,

des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung über die europäische Terrorismusbekämpfungspolitik,

der europäischen Vertreter über die nationalen Stellen zur Koordinierung der Terrorismusbekämpfung,

und von Vertretern der AU.

Am Ende des Seminars wird ein von der EU vorbereiteter Aktionsplan vorgestellt, mit dem den Ländern, die dies wünschen, Missionen zur Überprüfung ihres Terrorismusbekämpfungs-Instrumentariums und Umstrukturierungsberatung angeboten werden sollen.

Die vorläufige Mittelausstattung für das Seminar dient der Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter der 53 AU-Länder und Marokkos, der europäischen Vertreter und der internationalen Organisationen sowie eine Vorbereitungsmission und eine Mission für die Bereitstellung der Logistik für das Seminar. Die Arbeitssprachen für das Seminar sind die Arbeitssprachen der AU, nämlich Englisch, Französisch, Arabisch und Portugiesisch.

Am Ende des Seminars geben die afrikanischen Staaten bekannt, ob sie eine Überprüfungsmission aufnehmen möchten oder nicht. Die Überprüfungsteams bestehen aus zwei Spezialisten der EU-Mitgliedstaaten sowie einem Mitglied des CAERT. Sie müssen freien Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhalten und arbeiten mit dem Ziel, das Terrorismusbekämpfungs-Instrumentarium jedes Staates zu bewerten. Nach Durchführung der Mission verfassen sie Berichte mit Empfehlungen, die — sofern sie von den Behörden der überprüften Länder akzeptiert werden — umgesetzt werden, wobei dies vom CAERT verfolgt wird.


(1)  In Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens wird der Begriff „terroristische Handlung“ definiert als: „jede Handlung oder Androhung einer Handlung unter Verletzung des Strafrechts des betreffenden Vertragsstaats, die geeignet ist, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheiten einer Person oder Gruppe von Personen zu gefährden, zur Schädigung von privatem oder öffentlichem Eigentum, der natürlichen Ressourcen der Umwelt oder des kulturellen Erbes führt oder führen kann und in der Absicht begangen wird,

i)

durch Einschüchterung, Panikauslösung, Zwang oder Druck eine Regierung, Körperschaft, Einrichtung, die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe dazu zu bringen, dass sie Schritte unternimmt oder unterlässt, einen bestimmten Standpunkt einnimmt oder aufgibt oder nach bestimmten Grundsätzen handelt oder

ii)

das normale Funktionieren der öffentlichen Dienste oder die Erbringung der für die Bevölkerung wesentlichen Dienstleistungen zu stören oder eine Krisensituation in der Bevölkerung hervorzurufen oder

iii)

einen allgemeinen Aufstand in einem Vertragsstaat auszulösen.“

Die Definition in diesem Artikel erstreckt sich auch insbesondere auf die Finanzierung des Terrorismus, denn sie erfasst ebenfalls „jede Art von Förderung, Finanzierung, Beitragsleistung, Erteilung von Anordnungen, Unterstützung, Ermutigung, Versuch, Drohung, Verschwörung, organisatorische Tätigkeit oder Ausrüstung gegenüber bzw. zugunsten Personen mit dem Vorsatz, eine der in [dem vorstehenden] Absatz […] genannten Handlungen zu begehen“.


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