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Document 32007D0837

2007/837/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5822)

ABl. L 330 vom 15.12.2007, p. 48–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/837/oj

15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2007

zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5822)

(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der englische, der estnische, der griechische, der französische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der slowakische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2007/837/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission sollte strategische Leitlinien festlegen, die den Rahmen für die Intervention des Fonds für den Zeitraum des Mehrjahresprogramms von 2008 bis 2013 vorgeben.

(2)

Diese Leitlinien sollten die Prioritäten sowie die spezifischen Prioritäten im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG bestimmen, für die der Gemeinschaftsbeitrag zu Projekten in Mitgliedstaaten, die diesen Prioritäten dienen und die keine Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht werden kann.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mit Schreiben vom 6. September 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG beteiligen möchte.

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG beteiligen möchte.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, der nach Artikel 56 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (2) errichtet worden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien mit den Prioritäten sowie den spezifischen Prioritäten für die Mehrjahresplanung von 2008 bis 2013 sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Brüssel, den 30. November 2007

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.


ANHANG

Die nachstehenden strategischen Leitlinien sind im Zusammenhang mit einer wirkungsvolleren Steuerung der Migrationsströme in allen Phasen zu sehen, die auf den Europäischen Rat von Tampere 1999 zurückgeht. Hierzu zählen auch eine gemeinsame Rückkehrpolitik und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Mehrjahresprogramme darauf achten, dass sie die Mittel aus diesem Fonds mindestens drei der vier nachstehend aufgeführten Prioritäten vorbehalten. Sie können auf diese Weise entscheiden, wie die ihnen ihrem Bedarf entsprechend zugewiesenen Finanzmittel am effizientesten eingesetzt werden können:

PRIORITÄT Nr. 1:   Unterstützung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Rückkehrmanagementstrategie

Hierzu zählt die Entwicklung eines integrierten Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG sollte integriertes Rückkehrmanagement auf einer umfassenden Bewertung der Situation der Zielgruppe sowohl in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch in den Herkunftsländern sowie der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen basieren, Zielvorgaben für diese Maßnahmen bestimmen sowie ein breites Spektrum sonstiger Maßnahmen mit Schwerpunkt auf eine effektive und dauerhafte Rückkehr einschließlich der Vorbereitung, Durchführung und Follow-up von Rückführungen vorsehen.

Im Rahmen dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für integrierte Rückkehrpläne, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr.

2.

Finanzielle Anreize und Maßnahmen, die auf die besondere Lage schutzbedürftiger Rückkehrer zugeschnitten sind.

3.

Integrierte Rückkehrpläne zur Unterstützung der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht unter ein Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft oder ein nationales bilaterales Rückübernahmeabkommen fallen, in die Herkunfts- oder Transitländer bzw. die Länder des vorherigen Aufenthalts, mit denen sich eine Zusammenarbeit in Rückkehrfragen besonders schwierig gestaltet.

PRIORITÄT Nr. 2:   Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Rückkehrmanagement

Dies schließt die Aufstellung und Durchführung integrierter Rückkehrpläne sowie die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen des integrierten Rückkehrmanagements ein wie bei der Rückführung auf dem Luft- oder dem Landweg (Vorbereitung, Durchführung, Follow-up).

Der Gemeinschaftsbeitrag kann für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

Integrierte Rückkehrpläne, die zusammen mit anderen Mitgliedstaaten aufgestellt worden sind und zusammen mit diesen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls mit Frontex, Nichtregierungsorganisationen und/oder internationalen Organisationen durchgeführt werden, um die Kompetenzen, Erfahrungen und Ressourcen der Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der anderen beteiligten Organisationen gemeinsam zu nutzen.

PRIORITÄT Nr. 3:   Unterstützung für besondere innovative (inter)nationale Instrumente des Rückkehrmanagements

Hierzu zählen die Einführung oder Verbesserung von Beratungsleistungen und Informationen in allen Fällen der Rückkehr, Wiedereingliederungsmaßnahmen für Rückkehrer in ihrem Herkunftsland, Methoden der Zusammenarbeit mit Konsularstellen und/oder Einwanderungsbehörden einschließlich Schulungen sowie Maßnahmen zur Erlangung von Informationen über Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ohne Ausweispapiere.

Im Rahmen dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Projekte, die besonders innovative Mittel und Wege aufzeigen, wie potenzielle Rückkehrer über die Situation in den Herkunftsländern informiert und wie sie beraten werden können, und/oder andere innovative Anreize mit dem Ziel, die Zahl der freiwilligen Rückkehr unter Achtung der Würde des Einzelnen zu erhöhen

2.

Projekte, mit denen neue Arbeitsmethoden erprobt werden, die die Ausstellung von Ausweispapieren für Rückkehrer in Zusammenarbeit mit den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittländern beschleunigen sollen.

PRIORITÄT Nr. 4:   Förderung von Gemeinschaftsnormen und bewährten Praktiken im Bereich des Rückkehrmanagements

Hierzu zählt die Anwendung bestehender und künftiger gemeinsamer Vorschriften im Sinne der Erwägungen 13 und 14 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und die Förderung (inter)nationaler bewährter Praktiken und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten beispielsweise über ICONet.

Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Evaluierungen und Dienstreisen zur Messung der Fortschritte in Bezug auf Rückkehrprogramme, Instrumente und Verfahren.

2.

Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, effektiven Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts einschließlich Schulungsmaßnahmen für Rechtsanwender.


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