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Document 32006R1557

Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor

ABl. L 288 vom 19.10.2006, p. 18–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 151–153 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2017; Aufgehoben durch 32017R1185

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1557/oj

19.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1557/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (1), insbesondere auf Artikel 17 dritter und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 ist die Verordnung (EWG) Nr. 776/73 der Kommission vom 20. März 1973 über die Eintragung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor (2) aus Gründen der Rationalität und größerer Klarheit aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen.

(2)

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 bestimmt, dass die Verträge über die Lieferung von in der Gemeinschaft erzeugtem Hopfen, die zwischen einem Erzeuger oder einer Gruppe von Erzeugern und einem Käufer abgeschlossen werden, registriert werden. Für diese Registrierung sind daher entsprechende Vorschriften zu erlassen.

(3)

Bei Lieferungen, die aufgrund von im Voraus geschlossenen Verträgen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 durchgeführt werden, kann es vorkommen, dass diese insbesondere hinsichtlich der Liefermenge nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen. Um genaue Informationen über den Absatz des Hopfens zu erhalten, ist es daher notwendig, auch diese Lieferungen zu registrieren.

(4)

Um die Registrierung der im Voraus geschlossenen Verträge zu erleichtern, ist es zweckmäßig, dass die Verträge schriftlich abgeschlossen und der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Stelle übermittelt werden.

(5)

Für andere als im Voraus geschlossene Verträge erfolgt bei Fehlen sonstiger Nachweise die Registrierung auf der Grundlage der Zweitausfertigung von quittierten Rechnungen über durchgeführte Lieferungen.

(6)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Für diese Mitteilungen sind entsprechende Vorschriften zu erlassen.

(7)

Da die Hopfenerzeugung in Irland eingestellt wurde, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1375/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über die Bedingungen zur Anerkennung der Erzeugergemeinschaften für Hopfen in Irland (3) aus Gründen der Rationalität und größerer Klarheit aufzuheben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nur die Verträge über im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Hopfen werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 registriert.

Artikel 2

Die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 bestimmte Stelle registriert alle durchgeführten Lieferungen und unterscheidet dabei zwischen den im Voraus geschlossenen Verträgen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung und den übrigen Verträgen.

Artikel 3

Die im Voraus geschlossenen Verträge werden schriftlich abgeschlossen. Innerhalb eines Monats nach Abschluss übersendet der Erzeuger oder die anerkannte Erzeugergemeinschaft der in Artikel 2 genannten Stelle eine Ausfertigung jedes im Voraus geschlossenen Vertrags.

Artikel 4

Die Registrierung anderer als im Voraus geschlossener Verträge erfolgt aufgrund einer von dem Verkäufer der in Artikel 2 genannten Stelle zu übersendenden Zweitausfertigung der quittierten Rechnung.

Der Verkäufer kann diese Zweitausfertigungen entsprechend den Lieferungen oder gesammelt übersenden, allerdings vor dem 15. März.

Artikel 5

Für jede Ernte teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres auf elektronischem Weg die im Anhang aufgeführten Informationen mit.

Artikel 6

Die Verordnungen (EWG) Nr. 776/73 und (EWG) Nr. 1375/75 werden aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABL. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.

(2)  ABL. L 74 vom 22.3.1973, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1516/77 (ABL. L 169 vom 7.7.1977, S. 12).

(3)  ABL. L 139 vom 30.5.1975, S. 27.


ANHANG

HOPFEN: Im Voraus geschlossene Verträge und Erntebilanz

Der Kommission bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitzuteilende Informationen

 

Ernte:

 

Mitgliedstaat:

 

Bitterhopfen

Aromahopfen

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

1.

HOPFENMENGE, ÜBER DIE FÜR DIE BETREFFENDE ERNTE IM VORAUS VERTRÄGE GESCHLOSSEN WURDEN (in Tonnen)

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2.   

HOPFENLIEFERUNGEN:

2.1.   

Mit im Voraus geschlossenen Verträgen

2.1.1.

Gelieferte Mengen (in Tonnen)

 

 

 

2.1.2.

Durchschnittspreis (1) (EUR je kg (2))

 

 

 

2.2.   

Mit anderen Verträgen

2.2.1.

Gelieferte Mengen (in Tonnen)

 

 

 

2.2.2.

Durchschnittspreis (1) (EUR je kg (2))

 

 

 

2.3.

Gelieferte Gesamtmenge (in Tonnen)

 

 

 

3.

NICHT ABGESETZTE HOPFENMENGE (in Tonnen)

 

 

 

4.   

ALPHASÄURE:

4.1.

Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen)

 

 

 

4.2.

Durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %)

 

 

 

5.   

HOPFENANBAUFLÄCHE (in Hektar):

5.1.

Abgeerntete Flächen insgesamt

 

 

 

5.2.

Neuanpflanzungen insgesamt (Erntejahr)

 

 

 

6.

ZAHL DER BETRIEBSINHABER, DIE HOPFEN ERZEUGEN

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7.

HOPFENMENGE, ÜBER DIE FÜR DAS KOMMENDE ERNTEJAHR VERTRÄGE IM VORAUS GESCHLOSSEN WURDEN (in Tonnen)

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(1)  Preis ab Hof.

(2)  Die Mitgliedstaaten, die ihre Landeswährung verwenden, wenden den am 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres geltenden Umrechnungskurs an.


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