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Document 32006D0541

    2006/541/EG: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Ersetzung des Anhangs des Beschlusses 2005/769/EG über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen

    ABl. L 214 vom 4.8.2006, p. 50–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1045–1053 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/541/oj

    4.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 214/50


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 2006

    zur Ersetzung des Anhangs des Beschlusses 2005/769/EG über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen

    (2006/541/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2005/769/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998 (2) die Bestimmungen für die Beschaffung von Waren angenommen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 zu kaufen und bereitzustellen sind.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 ist die Lieferbindung der Hilfe im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft aufgehoben und infolgedessen die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 im Hinblick auf die Regelungen über den Ursprung der zu erwerbenden Waren sowie die Staatsangehörigkeitsregelungen für die Beteiligung an Ausschreibungsverfahren geändert worden.

    (3)

    Im Sinne einer Förderung des Warenkaufs auf lokalen und regionalen Märkten ist klarzustellen, dass die Anforderungen an die Waren, wie sie sich aus der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren (3) bzw. der Mitteilung über Verpackungen von Waren (4) ergeben, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden, ausschließlich von den auf dem Binnenmarkt erworbenen Waren zu erfüllen sind, nicht jedoch von den auf lokalen oder regionalen Märkten erworbenen Waren, die indes vorhandenen ortsüblichen Normen oder anderen, international anerkannten Normen entsprechen sollten.

    (4)

    Da die Aufhebung der Lieferbindung der Hilfe eine zusätzliche Flexibilisierung vertraglich vereinbarter Lieferbedingungen erfordert, ist es zweckmäßig, in laufenden Ausschreibungen und in mit Nichtregierungsorganisationen geschlossenen Lieferverträgen über die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren auch Lieferbedingungen festzuschreiben, die den neuesten INCOTERMS, den von der Internationalen Handelskammer (ICC) (5) herausgegebenen Internationalen Handelsklauseln genügen.

    (5)

    Daher ist die Kontrolle der Waren und der Lieferung durch eine international anerkannte Aufsichtsstelle vorzusehen.

    (6)

    Die Entscheidung 2005/769/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 wird der Ausschuss für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2005/769/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 20. Juli 2006

    Für die Kommission

    Louis MICHEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).

    (2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 24.

    (3)  ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1.

    (4)  ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.

    (5)  http://www.iccwbo.org


    ANHANG

    „ANHANG

    Die Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden „NRO“ genannt), die Gemeinschaftshilfe erhalten, müssen die nachstehenden Verfahren zur Bereitstellung der im Rahmen der Richtlinie (EG) Nr. 1292/96 als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren einhalten, und zwar unbeschadet eventueller Zusatzanforderungen an die Finanzverwaltung, welche in dem mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen festgelegt sind.

    1.   ORT DES WARENERWERBS

    Unter Berücksichtigung der Bestimmungen für Einzellieferungen ist die Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, im Empfängerland oder in einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Entwicklungsland zu erwerben, das nach Möglichkeit derselben geografischen Region wie das Empfängerland angehört.

    Der Ursprung der Lieferungen und Materialien wird gemäß den Ursprungsregeln und ihren Ausnahmeregelungen laut Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ermittelt.

    Unter außergewöhnlichen Umständen und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 niedergelegten Verfahren können die Waren auch in anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Ländern oder auf dem Gemeinschaftsmarkt erworben werden.

    2.   EIGENSCHAFTEN DER WAREN

    Die Waren sollen den Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung im Empfängerland weitestgehend entsprechen. Nach Möglichkeit sollte der Erwerb der Waren vorzugsweise in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in einem Nachbarland erfolgen.

    Die Eigenschaften der Waren und ihre Verpackungen müssen die Qualitätsnormen erfüllen, die in nationalen Vorschriften des Ursprungslands und/oder des Bestimmungslands festgelegt sind, je nachdem, welche Vorschriften höhere Qualitätsnormen vorsehen. Sofern keine nationalen Vorschriften existieren, sind international anerkannte Normen wie der Codex Alimentarius weitestgehend einzuhalten.

    Werden die Waren in der Europäischen Gemeinschaft erworben, so müssen sie die Anforderungen erfüllen, die in der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren, die für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden (2), aufgeführt sind. Des Weiteren muss die Verpackung den Anforderungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Verpackung von Waren, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden (3), entsprechen.

    3.   STAATSANGEHÖRIGKEITSREGELN

    Für die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen sind die Vorschriften und Ausnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 maßgebend.

    Die Bieter müssen rechtmäßig eingetragen sein und auf Anfrage einen entsprechenden Nachweis erbringen können.

    4.   GRÜNDE FÜR DEN AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN UND VON DER AUFTRAGSVERGABE

    4.1.   Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an Ausschreibungen

    Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

    a)

    die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, deren Angelegenheiten von einem gerichtlich bestellten Verwalter besorgt werden, die einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, gegen die ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist oder die sich aufgrund eines in den Rechtsvorschriften ihres Landes vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;

    b)

    die rechtskräftig wegen eines Tatbestands verurteilt worden sind, der ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

    c)

    die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Begünstigten nachweislich festgestellt wurde;

    d)

    die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Niederlassung, des Staates des Begünstigten oder des Staates der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

    e)

    die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder anderen illegalen Tätigkeiten verurteilt worden sind, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaften zuwiderlaufen;

    f)

    bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

    Die Bewerber oder Bieter müssen erklären, dass die genannten Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen.

    4.2.   Gründe für den Ausschluss von der Auftragsvergabe

    Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens

    a)

    sich in einem Interessenkonflikt befinden;

    b)

    bei den Angaben, die auf Ersuchen des Begünstigten eingeholt werden und für die Teilnahme an der Ausschreibung erforderlich sind, falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

    5.   VERGABEVERFAHREN

    5.1.   Allgemeine Bestimmungen

    Für Lieferaufträge mit einem Wert von 150 000 EUR oder mehr leiten die NRO eine internationale offene Ausschreibung ein. Bei internationalen offenen Ausschreibungen ist die Bekanntmachung des Verfahrens in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, insbesondere auf der Website der NRO, in der internationalen Presse, in der Presse des Landes, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in Fachzeitschriften.

    Lieferaufträge im Wert zwischen 30 000 EUR und 150 000 EUR werden auf dem Wege eines regional bekannt gemachten, offenen Ausschreibungsverfahrens vergeben. Für ein solches Ausschreibungsverfahren ist die Bekanntmachung in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, jedoch nur in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Anderen teilnahmeberechtigten Lieferern müssen jedoch die gleichen Möglichkeiten geboten werden wie ortsansässigen Unternehmen.

    Lieferaufträge mit einem Wert bis 30 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben. Hierzu berät sich die NRO mit mindestens drei Lieferern ihrer Wahl und handelt die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aus.

    Bei Aufträgen im Wert bis 5 000 EUR ist ein Verhandlungsverfahren mit einem Bieter ausreichend.

    Die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht.

    Nimmt die NRO die Dienste einer Einkaufszentrale gemäß Abschnitt 8.4 Anhang IV „Vergabe von Aufträgen durch den Zuschussempfänger im Rahmen von Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Außenbereich“ in Anspruch, so erfolgt die Auswahl dieser Zentrale gemäß den in den Abschnitten 4.1 und 4.2 festgelegten Verfahren für Dienstleistungsaufträge. Die Einkaufszentrale hält beim Erwerb von Erzeugnissen für die Nahrungsmittelhilfe auf dem Markt strikt die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses sowie dieses Anhangs ein.

    5.2.   Verhandlungsverfahren bei Einzelangebot

    In folgenden Fällen kann der Begünstigte den Auftrag auf der Grundlage eines Angebots freihändig vergeben:

    a)

    Die Fristen für die in Abschnitt 5.1 vorgesehenen Verfahren können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Ereignissen nicht eingehalten werden, die für den Begünstigten nicht vorhersehbar waren und ihm nicht zuzurechnen sind. Die zur Begründung der äußersten Dringlichkeit angeführten Umstände dürfen nicht dem Begünstigten zugerechnet werden.

    Äußerste Dringlichkeit wird u.a. als gegeben angesehen, wenn Maßnahmen in von der Kommission anerkannten Krisensituationen durchgeführt werden. Die Kommission unterrichtet den Begünstigten über das Bestehen einer Krisensituation sowie über ihr Ende.

    b)

    Es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde den Zuschussempfänger zum Erwerb von Waren mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte.

    c)

    Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der Begünstigte nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.

    d)

    Der betreffende Auftrag wird an Organisationen vergeben, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben. In diesem Fall muss die Entscheidung zur Auftragsvergabe hinreichend begründet werden.

    e)

    Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen, wenn die besonderen Merkmale einer Lieferung dies rechtfertigen, insbesondere wenn es sich um eine versuchsweise durchgeführte Lieferung handelt.

    5.3.   Bedingungen bei der Einreichung von Angeboten

    Die Form und die Frist für die Einreichung der Angebote werden in der Ausschreibungsbekanntmachung mitgeteilt.

    Alle für anforderungsgerecht erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Wertungsausschuss anhand der zuvor bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien gewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammensetzen, die sämtlich über die für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

    Für jedes Los kann nur ein Angebot abgegeben werden. Das Angebot ist nur gültig, wenn es ein ganzes Los betrifft. Ist ein Los in mehrere Partien aufgeteilt, so ist das Angebot aus dem Mittelwert der Partien zu berechnen. Beinhaltet die Ausschreibung die Lieferung mehrerer Lose, so ist für jedes Einzellos ein gesondertes Angebot vorzulegen. Der Bieter muss nicht für alle Lose ein Angebot unterbreiten.

    Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

    den Namen und die Anschrift des Bieters;

    die Nummer und Bezeichnung der Ausschreibung und die Nummer des Loses sowie die Nummer der Maßnahme;

    das Reingewicht des Loses oder der spezifische Währungsbetrag, auf den sich das Angebot bezieht;

    den vorgeschlagenen Preis je metrische Tonne Reingewicht, zu dem sich der Bieter gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zu liefern verpflichtet; die vorgeschlagene Nettomenge der Ware, wenn die Ausschreibung die Lieferung einer Höchstmenge einer bestimmten Ware für einen bestimmten Pauschalbetrag betrifft;

    die Beförderungskosten vom Belade- zum Lieferort für die angegebene Lieferstufe;

    die Lieferfrist oder den Lieferzeitraum.

    Das Angebot ist nur gültig, wenn ein Nachweis über die Hinterlegung einer Bietungsgarantie beigefügt ist. Gültigkeitszeitraum und Höhe der in der Zahlungswährung ausgedrückten Bietungsgarantie sind in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben. Diese Garantie muss mindestens 1 % der gesamten Angebotssumme betragen und einen Monat lang gültig sein.

    Die Bietungsgarantie wird zugunsten der NRO und in Form einer Bürgschaft eines von einem Mitgliedstaat oder der NRO anerkannten Kreditinstituts gestellt. Sie ist unwiderruflich und durch einfache Anforderung abrufbar.

    Erfolgt die Bereitstellung der Nahrungsmittel direkt im Empfängerland der Hilfe, so kann die NRO unter Berücksichtigung landesüblicher Handelsgewohnheiten in der Ausschreibungsbekanntmachung andere Modalitäten für die Stellung der Garantieleistung festlegen.

    Die Bietungsgarantie wird freigegeben:

    auf eine per Brief oder Telefax ergehende Mitteilung der NRO, wenn das Angebot nicht gültig ist oder nicht berücksichtigt wurde oder wenn kein Zuschlag erfolgt ist,

    wenn der als Auftragnehmer bezeichnete Bieter die Liefergarantie gestellt hat.

    Die Bietungsgarantie wird einbehalten, wenn der Auftragnehmer die Liefergarantie nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erteilung des Zuschlags vorgelegt hat oder wenn der Bieter sein Angebot nach Eingang zurückzieht.

    Angebote, die nicht diesen Bestimmungen entsprechen oder solche, die Vorbehalte oder andere als in der Ausschreibung festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

    Angebote können nach dem Eingang weder geändert noch zurückgezogen werden.

    Die Lieferung wird dem Bieter zugeschlagen, der das niedrigste Angebot abgegeben hat und dabei sämtliche in der Ausschreibung aufgeführten Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale der bereitzustellenden Waren, eingehalten hat. Wird das niedrigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags.

    Dem Auftragnehmer und den Bietern, deren Angebot nicht angenommen wurde, wird nach der Zuschlagserteilung die Entscheidung über den Zuschlag per Brief oder Telefax mitgeteilt.

    Die NRO kann sowohl nach Ablauf der ersten als auch der zweiten Ausschlussfrist für die Angebotsabgabe von einer Zuschlagserteilung absehen, insbesondere wenn die Angebote nicht im Bereich der marktüblichen Preise liegen. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden. Die Bieter werden innerhalb von drei Werktagen schriftlich über die Nichterteilung des Zuschlags für die Lieferung in Kenntnis gesetzt.

    6.   PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS UND LIEFERBEDINGUNGEN

    Der Ausschreibungsbekanntmachung sind die einschlägigen Incoterm-Lieferbedingungen des Vertrages sowie die anwendbare Ausgabe der Internationalen Handelsklauseln (Incoterms) beizufügen. Der Auftragnehmer muss sowohl den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus der Ausschreibungsbekanntmachung ergeben, als auch jenen, welche die Incoterms und sein Angebot nach sich ziehen.

    Sofern in der Ausschreibungsbekanntmachung und im Vertrag nicht anders angegeben, gelten die Verpflichtungen für den Auftragnehmer (Verkäufer) und die NRO (Käufer) gemäß den Internationalen Handelsklauseln (Incoterms).

    Setzen die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Incoterms-Klauseln eine Transportversicherung des Auftragnehmers voraus, so lautet diese Versicherung mindestens auf die Angebotssumme, die den Zuschlag erhalten hat; und sie muss ferner die mit der Beförderung und allen lieferrelevanten anderen Tätigkeiten des Auftragnehmers verbundenen Gefahren bis zur festgelegten Lieferstufe abdecken. Sie deckt ferner alle Ausgaben für das Aussortieren, die Rücknahme oder die Zerstörung beschädigter Waren sowie das Umpacken und die Untersuchung von Waren, die trotz Havarie vom Begünstigten akzeptiert werden.

    Bei der Beförderung und Lieferung auf dem Seeweg muss die NRO der Aufteilung der Lieferung in auf mehrere Schiffe verteilte Teilsendungen ausdrücklich zustimmen.

    Bei der Beförderung und Lieferung auf dem Landweg bedarf eine andere als die vertraglich vereinbarte Lieferart der ausdrücklichen Zustimmung der NRO.

    Ersucht der Auftragnehmer die NRO um ihre Zustimmung für eine Änderung der Beförderungsart oder der Lieferfristen, so erteilt die NRO ihre Zustimmung nur, wenn der Auftragnehmer die zusätzlichen Kosten und insbesondere die zusätzlichen Kosten für die Beschau und Untersuchung der Waren übernimmt.

    Die Ausschreibungsbekanntmachung kann gegebenenfalls ein Datum nennen, vor welchem Lieferungen als verfrüht angesehen werden.

    Alle Risiken, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, einschließlich Verlust oder Beschädigung, trägt der Auftragnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abgeschlossen und dies von der Aufsichtsstelle in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist (siehe Punkt 7).

    Sofern in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht anders angegeben, unterrichtet der Auftragnehmer den Begünstigten und die Aufsichtsstelle unverzüglich und auf schriftlichem Wege über die verwendeten Beförderungsmittel, die Ladetermine, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Ware am Lieferort laut Vertrag sowie über alle Zwischenfälle bei der Warenbeförderung.

    Sofern in der Ausschreibungsbeschreibung und in den auf den Vertrag anwendbaren Incoterms-Klauseln nicht anders angegeben, erledigt der Auftragnehmer die Formalitäten für die Beschaffung der Ausfuhrbescheinigung, die mit dem Versand verbundenen Zollförmlichkeiten sowie die Zollabfertigung und trägt die damit verbundenen Kosten und Abgaben.

    Um die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, stellt der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung über die Erteilung des Zuschlags eine Liefergarantie. Diese lautet in der Zahlungswährung auf fünf bis zehn Prozent der Gesamtsumme des Angebots. Die Gültigkeitsdauer dieser Garantie endet einen Monat nach der letzten Lieferung. Sie wird in derselben Weise gestellt wie die Bietungsgarantie.

    Die Liefergarantie wird in voller Höhe auf Ersuchen der NRO per Brief oder Telefax freigegeben, wenn der Auftragnehmer

    unter Einhaltung aller seiner Verpflichtungen geliefert hat, oder

    von seinen Verpflichtungen freigestellt wurde;

    oder

    die Lieferung infolge eines von der NRO anerkannten Falles höherer Gewalt nicht vornehmen konnte.

    7.   KONTROLLE

    Die NRO nimmt eine „Aufsichtsstelle“ unter Vertrag, wobei es sich um ein international anerkanntes Kontrollunternehmen oder eine entsprechende Unternehmensgruppe handelt, das bzw. die gemäß der Norm ISO 45004 — ISO/IEC 17020 im Nahrungsmittelsektor zertifiziert sind. Die NRO setzt den Auftragnehmer unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags auf schriftlichem Wege über ihre Wahl einer Aufsichtsstelle in Kenntnis. In der Ausschreibungsbekanntmachung ist auf die Verpflichtung des Auftragnehmers hinzuweisen, der Aufsichtsstelle den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Einlagerers der zu liefernden Waren unter Angabe des ungefähren Herstellungs- oder Verpackungsdatums anzugeben und den Namen seines Vertreters am Lieferort mitzuteilen.

    Die Aufsichtsstelle kontrolliert und zertifiziert die Qualität und die Menge sowie die Verpackung und die Kennzeichnung der zu liefernden Waren bei jeder Sendung, sie bescheinigt die Konformität vorläufig und fertigt am vertraglich vereinbarten Lieferort die Konformitätsbescheinigung aus. Hier berücksichtigt die Aufsichtsstelle die einzelnen Eigenschaften der Waren gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs.

    Die NRO verpflichte die Aufsichtsstelle vertraglich zu folgenden Leistungen:

    Wahrung völliger Unabhängigkeit;

    Ablehnung von Anweisungen, die von anderen Beteiligten als der kaufenden NRO oder ihren Vertretern gegeben werden, insbesondere Ablehnung der Anweisungen vom Auftragnehmer, von den Empfängern oder von einem ihrer Vertreter, von Vertretern der Geber oder anderen Mittelsmännern, die an der betreffenden Maßnahme beteiligt sind;

    Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte zwischen der Tätigkeit laut Vertrag mit der NRO und anderen Unternehmungen mit Beteiligten, die ebenfalls bei der betreffenden Maßnahme tätig werden.

    Die Aufsichtsstelle nimmt mindestens zwei Kontrollen gemäß der Leistungsbeschreibung und laut internationalen Kontrollnormen vor. Dazu gehören u.a.:

    a)

    Eine vorläufige Qualitätskontrolle vor dem Beladen sowie die Überprüfung der Menge beim Verladen der Waren. Die abschließende Kontrolle erfolgt nach dem Entladen am vertraglich vereinbarten Lieferort.

    b)

    Nach Abschluss der vorläufigen Kontrolle stellt die Aufsichtsstelle eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus, gegebenenfalls unter Vorbehalt. Mit der Beförderung vom Beladeort kann erst begonnen werden, nachdem die vorläufige Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist.

    c)

    Nach Abschluss der Endkontrolle am vertraglich vereinbarten Lieferort stellt die Beobachtungsstelle dem Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter Vorbehalt.

    d)

    Vermerkt die Aufsichtsstelle nach der Endkontrolle am vertraglich vereinbarten Lieferort begründete Vorbehalte, so sind der Auftragnehmer und die ankaufende NRO hiervon schnellstmöglich auf schriftlichem Wege zu informieren. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse der Kontrolle bei der Aufsichtsstelle und bei der NRO binnen zwei Werktagen nach Absendung dieser Mitteilung anfechten.

    Die Kosten der oben erwähnten Kontrollen gehen zu Lasten der NRO, können jedoch förderfähig sein, sofern sie in den Mittelzuweisungen der Gemeinschaft für den Zuschussvertrag berücksichtigt worden sind. Der Auftragnehmer trägt alle finanziellen Folgen bei qualitativen Mängeln oder bei einer verspäteten Bereitstellung der Ware zu Kontrollzwecken.

    Werden die Ergebnisse der vorläufigen oder endgültigen Kontrolle vom Auftragnehmer oder vom Begünstigten angefochten, so ordnet die Aufsichtsstelle mit Genehmigung der NRO ein Gegengutachten an, das je nach Art der Anfechtung eine zweite Probenentnahme, eine zweite Untersuchung und/oder eine zweite Kontrolle des Gewichts oder der Verpackung einschließt. Das Gegengutachten wird von einer Stelle oder einem Laboratorium erstellt, die bzw. das vom Auftragnehmer, vom Begünstigten und von der Aufsichtsstelle einvernehmlich bestimmt wird.

    Die Kosten des Gegengutachtens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.

    Wird auch nach der Endkontrolle oder nach erneuten Kontrollen keine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren zu ersetzen.

    Die Ersetzung der Waren und die Kosten der damit verbundenen Kontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

    Die Vertreter des Auftragnehmers und des Begünstigten werden von der Aufsichtsstelle schriftlich zur Teilnahme an den Kontrollen, insbesondere an der Probenentnahme für Analysezwecke, aufgefordert. Die Probenentnahme erfolgt nach den branchenüblichen Verfahren. Bei der Probenentnahme entnimmt die Aufsichtsstelle zwei zusätzliche Proben, die sie versiegelt der NRO zur Verfügung hält, damit im Bedarfsfall oder bei Anfechtung durch den Begünstigten oder den Auftragnehmer weitere Kontrollen vorgenommen werden können.

    Die Kosten der als Probe entnommenen Waren gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

    Der Empfänger der Ware quittiert auf dem Frachtbrief den Empfang der Waren am vertraglich vereinbarten Lieferort und vermerkt den durch Sichtprüfung festgestellten Zustand der Ware und der Verpackung. Die ankaufende NRO oder ihr Vertreter stellt dem Auftragnehmer unverzüglich eine Übernahmebescheinigung aus, sobald die Ware zum vertraglich vereinbarten Lieferort geliefert wurde und der Auftragnehmer der NRO das Original der endgültigen, von der Aufsichtsstelle ausgestellten Konformitätsbescheinigung sowie eine Pro-forma-Rechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung übergeben hat.

    Zulässige Toleranzen bei Gewicht oder Menge der am vertraglich vereinbarten Lieferort bereitgestellten Ware sind in den Vertragsbedingungen zu vereinbaren.

    Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Liefermengen kann der Auftragnehmer nicht auf der Bezahlung der zusätzlich gelieferten Mengen bestehen.

    8.   LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    Die Waren sind unter Einhaltung der nachstehenden Internationalen Handelsklausen (Incoterms) zu liefern:

    EXW: ab Werk (… benannter Ort)

    FCA: frei Frachtführer (… benannter Ort)

    FAS: frei Längsseite Schiff (… benannter Verschiffungshafen)

    FOB: frei an Bord (… benannter Verschiffungshafen)

    CFR: Kosten und Fracht (… benannter Zielhafen)

    CIF: Kosten, Versicherung, Fracht (… benannter Zielhafen)

    CPT: frachtfrei (… benannter Zielhafen)

    CIP: frachtfrei versichert (… benannter Bestimmungsort)

    DAF: geliefert Grenze (… benannter Ort)

    DES: geliefert ab Schiff (… benannter Zielhafen)

    DEQ: geliefert ab Kai (… benannter Zielhafen)

    DDU: geliefert unverzollt (… benannter Zielhafen)

    DDP: geliefert verzollt (… benannter Zielhafen).

    Dem Auftragnehmer wird von der NRO höchstens der Angebotsbetrag gezahlt, zuzüglich etwaiger Kosten und abzüglich etwaiger, gemäß den nachstehenden Bestimmungen einbehaltener Beträge.

    Erfüllen die Beschaffenheit der Waren, ihre Verpackung oder ihre Kennzeichnung am Ladeort und am vertraglich vereinbarten Lieferort laut Angebot nicht die Vertragsbestimmungen, verhinderten diese Mängel die Ausstellung einer vorläufigen Konformitätsbescheinigung jedoch nicht, so kann die NRO bei der Berechnung des geschuldeten Betrages Abzüge vornehmen.

    Das Vorgehen bei der Festlegung von Abzügen und Nachlässen wegen Toleranzen bei der Qualität oder wegen Überschreitung der Lieferfrist oder des Lieferzeitpunkts ist in den Vertragsbedingungen festzulegen.

    Die Zahlungen an den Auftragnehmer entsprechen dem Nettobetrag nach Abzug eventuell berechneter Nachlässe auf den vom Lieferer in Rechnung gestellten Betrag. Können Abzüge oder Nachlässe nicht mit dem Zahlungsbetrag verrechnet werden, so werden diese Beträge durch teilweise oder vollständige Einbehaltung der Liefergarantie ausgeglichen.

    Die NRO kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin bestimmte zusätzliche Barauslagen (Einlagerungs- und Versicherungskosten, jedoch keine Verwaltungskosten) erstatten, die sie anhand entsprechender Belege veranschlagt, und zwar sofern eine Übernahmebescheinigung oder eine Lieferbescheinigung ohne Vorbehalte gegen die Art der beantragten Kostenerstattung ausgestellt wurde, sowie in folgenden weiteren Fällen:

    bei Verlängerung der Lieferfrist auf Anfrage des Begünstigten, oder

    bei Verzögerungen von mehr als 30 Tagen zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Ausstellung der Übernahme- oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

    Der zu zahlende Betrag wird auf Antrag des Auftragnehmers (in zweifacher Ausfertigung) ausgezahlt.

    Dem Antrag auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind folgende Dokumente beizufügen:

    die Rechnung über den geforderten Betrag,

    das Original der Übernahmebescheinigung,

    eine vom Auftragnehmer unterzeichnete und beglaubigte Kopie der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

    Sind 50 % der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Gesamtmenge geliefert, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Anzahlung einreichen, dem eine Rechnung über den geforderten Betrag und eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung beizulegen sind.

    Anträge auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind nach Ausstellung der Übernahmebescheinigung an die NRO zu richten. Die Zahlungen erfolgen binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige und korrekte Zahlungsantrag bei der NRO eingegangen ist. Bei ungerechtfertigtem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß dem von der Europäischen Zentralbank angewandten Monatssatz fällig (Zinssatz der EZB bei Hauptrefinanzierungsgeschäften).

    9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Die NRO beurteilt, ob das Ausbleiben einer Lieferung oder die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Auftragnehmers mit höherer Gewalt begründet werden könnte. Die infolge der von der NRO anerkannten Fälle höherer Gewalt entstandenen Kosten werden von der NRO getragen. Die Kommission ist über die Gründe zu informieren, die zur Anerkennung höherer Gewalt durch die NRO führten. Höhere Gewalt kann keinesfalls bei Fehlverhalten geltend gemacht werden, das von der NRO und/oder ihren Untervertragsnehmern verursacht worden ist.

    Werden im Falle höherer Gewalt berechtigte Gründe geltend gemacht und von der Kommission akzeptiert, so können die dadurch verursachten Kosten förderfähig sein und erstattet werden, jedoch ausschließlich innerhalb der für Reserven vorgesehen Mittel dieser Maßnahme.“


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

    (2)  ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1.

    (3)  ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.


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