EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R1952

Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82

ABl. L 314 vom 30.11.2005, p. 1–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 367–373 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1952/oj

30.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1952/2005 DES RATES

vom 23. November 2005

über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (3) hat mehrfach erhebliche Änderungen erfahren, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4). Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 aufgehoben und ersetzt werden.

(2)

Ferner sind folgende Verordnungen aufzuheben, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegenstandslos wurden: die Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 des Rates vom 18. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und Finanzierung einer Beihilfe für Hopfenerzeuger (5), die Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (6), und die Verordnung (EWG) Nr. 879/73 des Rates vom 26. März 1973 über die Gewährung der Beihilfen der Mitgliedstaaten an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften und die Erstattung dieser Beihilfen (7). Da jedoch Slowenien die Betriebsprämienregelung erst ab 1. Januar 2007 anwendet, ist vorzusehen, dass Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 sowie die Verordnungen (EWG) Nr. 1037/72 und (EWG) Nr. 1981/82 dort bis zur Ernte 2006 weiter Anwendung finden.

(3)

Pflanzensäfte und -auszüge von Hopfen und Hopfen sind weitgehend untereinander austauschbar. Um die Ziele von Artikel 33 des Vertrags zu verwirklichen und die volle Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik im Hopfensektor zu gewährleisten, sind die Vorschriften über den Handel mit Drittländern und über die Vermarktung von Hopfen daher auf Pflanzensäfte und -auszüge von Hopfen auszudehnen.

(4)

Um den Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, hat die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Beihilferegelungen für bestimmte Erzeugnisse einschließlich Hopfen vorgesehen.

(5)

Auf Gemeinschaftsebene muss eine Qualitätspolitik verfolgt werden, und zwar durch die Anwendung einer Bescheinigungsregelung mit Bestimmungen, die grundsätzlich die Vermarktung von Erzeugnissen verbieten, für die keine Qualitätsbescheinigung erteilt wurde, oder von eingeführten Erzeugnissen, die entsprechenden Mindestqualitätsmerkmalen nicht genügen.

(6)

Um den Markt zu stabilisieren und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen sicherzustellen, muss die Zusammenfassung des Angebots und die gemeinsame Anpassung der Erzeugung an die Markterfordernisse durch die Landwirte gefördert werden.

(7)

Der Zusammenschluss der Erzeuger in Organisationen, die für ihre Mitglieder die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter gemeinsamer Regeln vorsehen, ist geeignet, die Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrags zu fördern.

(8)

Um Diskriminierungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sind für die gesamte Gemeinschaft die Voraussetzungen festzulegen, welche die Erzeugergemeinschaften erfüllen müssen, um von den Mitgliedstaaten anerkannt zu werden. Damit eine wirksame Zusammenfassung des Angebots erreicht wird, ist es insbesondere erforderlich, dass die Erzeugergemeinschaften eine ausreichende wirtschaftliche Größe vorweisen und die gesamte Produktion der angeschlossenen Erzeuger durch die Erzeugergemeinschaft selbst oder von den Erzeugern nach gemeinsamen Regeln vermarktet wird.

(9)

Aufgrund der geplanten Maßnahmen sollte eine Einfuhrregelung vorgesehen werden, die sich nur auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs erstreckt.

(10)

Unter Berücksichtigung der gesamten Maßnahmen sollte auf die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Dieses Verfahren kann sich jedoch ausnahmsweise als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(11)

Die Funktionsweise des Binnenmarkts würde durch die Gewährung staatlicher Beihilfen beeinträchtigt. Daher müssen die Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen auf die unter die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen fallenden Erzeugnisse Anwendung finden.

(12)

Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 hat gezeigt, dass vorbeugende Maßnahmen vorgesehen werden müssen, wenn strukturelle Überschüsse oder Marktstörungen drohen.

(13)

Es ist von Nutzen, über ausreichende Informationen zur Marktlage und zu den Entwicklungsaussichten des Gemeinschaftsmarktes zu verfügen. Daher ist die Registrierung aller Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen vorzusehen.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) zu erlassen.

(15)

Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1696/71 zur Regelung der vorliegenden Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht berücksichtigt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZWECK UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Hopfen geschaffen, die Vorschriften über die Vermarktung, die Erzeugergemeinschaften und den Handel mit Drittländern für folgende Erzeugnisse umfasst:

KN-Code

Warenbezeichnung

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

(2)   Die Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern gelten auch für folgende Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

Artikel 2

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Hopfen: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;

b)

Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;

c)

Lupulin-angereichertes Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;

d)

Hopfenextrakt: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse;

e)

Hopfen-Mischerzeugnisse: die Mischung zweier oder mehrerer der unter Buchstabe a bis d genannten Erzeugnisse.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

KAPITEL II

VERMARKTUNG

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 genannten, in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse unterliegen einem Bescheinigungsverfahren.

(2)   Die Bescheinigung wird nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3)   Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

den Ort bzw. die Orte der Hopfenerzeugung,

b)

das Erntejahr bzw. die Erntejahre,

c)

die Sorte bzw. die Sorten.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 erteilt worden ist.

Bei eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 1 wird die Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(2)   Abweichungen von Absatz 1 können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 beschlossen werden

a)

mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder

b)

für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1

a)

dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für welche die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen;

b)

müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen ausgeschlossen ist.

KAPITEL III

ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN

Artikel 6

Im Rahmen dieser Verordnung gilt als „Erzeugergemeinschaft“ ein von einem Mitgliedstaat nach Artikel 7 anerkannter Zusammenschluss, der ausschließlich oder — sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen — hauptsächlich aus Hopfenerzeugern besteht und auf Initiative der Erzeuger gebildet wurde, um insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a)

das Angebot zusammenzufassen und zur Stabilisierung des Marktes beizutragen, indem die gesamte Erzeugung der Mitglieder vermarktet oder gegebenenfalls gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a zu einem höheren Preis aufgekauft wird;

b)

die Erzeugung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und sie insbesondere durch Sortenumstellung, Umstrukturierung der Pflanzungen, Absatzförderung und Forschung im Bereich der Erzeugung und der Vermarktung sowie im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes zu verbessern;

c)

die Rationalisierung und Mechanisierung der Anbau- und Erntearbeiten zu fördern und dadurch die Rentabilität der Erzeugung und den Umweltschutz zu verbessern;

d)

zu entscheiden, welche Hopfensorten von den Mitgliedern angebaut werden dürfen, und gemeinsame Regeln für die Erzeugung aufzustellen.

Artikel 7

(1)   Für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren Sitz hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;

b)

sie müssen gemeinsame Regeln für die Erzeugung und Vermarktung (erste Vermarktungsstufe) anwenden;

c)

ihre Satzung muss für die angeschlossenen Erzeuger die Verpflichtung enthalten,

i)

die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung sowie die Entscheidungen über die zu erzeugenden Sorten zu beachten,

ii)

ihre gesamte Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft vermarkten zu lassen;

d)

sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Größe nachweisen;

e)

sie müssen in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes, ausschließen;

f)

sie müssen unterschiedslos jedem Erzeuger, der sich verpflichtet, ihre Satzung einzuhalten, das Recht auf Beitritt einräumen;

g)

ihre Satzung muss Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft verzichten können, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglied waren und mindestens ein Jahr vor ihrem Austritt die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet haben; dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, mit denen in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder deren Gläubiger vor etwaigen finanziellen Folgen des Austritts eines Mitglieds geschützt oder der Austritt eines Mitglieds im laufenden Haushaltsjahr verhindert werden soll;

h)

ihre Satzung muss die Verpflichtung enthalten, eine getrennte Buchführung über die Tätigkeiten vorzunehmen, die Gegenstand der Anerkennung sind;

i)

sie dürfen keine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.

(3)   Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für welche die Erzeuger vor ihrem Beitritt zu einer Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet wurde und sie genehmigt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dürfen die einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger, wenn die Erzeugergemeinschaft dies zulässt, unter den von ihr festgelegten Bedingungen

a)

die Verpflichtung zur Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii durch eine Vermarktung auf der Grundlage gemeinsamer, in die Satzung aufgenommener Regeln ersetzen, die gewährleisten, dass die Erzeugergemeinschaft ein Kontrollrecht hinsichtlich der Verkaufspreise besitzt, diese Preise von ihr gebilligt werden müssen und sie im Falle der Ablehnung den betreffenden Hopfen zu einem höheren Preis abnimmt;

b)

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugergemeinschaft im Prinzip nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugergemeinschaft bestimmte Erzeugergemeinschaft vermarkten.

KAPITEL IV

REGELUNG FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 8

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2)   Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 4 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

Die Gleichwertigkeit der Bescheinigungen wird nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 festgestellt.

Artikel 10

(1)   Für die zolltarifliche Einstufung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Bestimmungen zu deren Anwendung. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erlassener Bestimmungen ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b)

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 11

(1)   Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die möglicherweise die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit Drittländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die Marktstörung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

(2)   Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Wurde die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 genannten Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm unterbreitet wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4)   Die Maßnahmen nach diesem Artikel werden unter Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angewandt.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Artikel 13

Im Falle drohender Überschüsse oder einer drohenden Störung der Vermarktungsstruktur kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Marktungleichgewichts treffen. Diese Maßnahmen können insbesondere einwirken auf

a)

das Produktionspotenzial,

b)

das Angebotsvolumen,

c)

die Vermarktungsbedingungen.

Artikel 14

(1)   Alle Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. verbundenen Erzeugern einerseits und einem Käufer andererseits geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert.

(2)   Die vor dem 1. August des Jahres der betreffenden ersten Ernte geschlossenen Verträge, die sich auf die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums beziehen, der sich über eine oder mehrere Ernten erstreckt, werden als „im Voraus geschlossene Verträge“ bezeichnet. Sie sind Gegenstand einer getrennten Registrierung.

(3)   Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Artikel 16

(1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Hopfen (nachstehend „Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 erlassen, insbesondere für

die Mindestqualitätsmerkmale nach Artikel 4 Absatz 2,

die Vermarktung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b,

die Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g,

die Registrierung der Lieferverträge nach Artikel 14,

die Einzelheiten der Mitteilungen nach Artikel 15.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben.

Jedoch findet Artikel 7 in Slowenien bis einschließlich der Ernte 2006 weiter Anwendung.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

(2)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben.

Jedoch finden in Slowenien die Verordnungen (EWG) Nr. 1037/72 und (EWG) Nr. 1981/82 bis einschließlich der Ernte 2006 weiter Anwendung.

Artikel 19

(1)   Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannt.

(2)   Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Reglung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zur Reglung der vorliegenden Verordnung können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(5)  ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1604/91 (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 13).

(6)  ABl. L 215 vom 23.7.1982, S. 3. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 86 vom 31.3.1973, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2254/77 (ABl. L 261 vom 14.10.1977, S. 3).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 und 2

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 1a und 2

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c bis f

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d bis g

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben h und i

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben h und i

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 15

Artikel 10

Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15a Absätze 2, 3 und 4

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 16a

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1 Satz 1

Artikel 15

Artikel 18 Absatz 1 Satz 2

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 23 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 23 Unterabsatz 2

Artikel 24

Artikel 20


Top