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Document 32005R1281

    Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben

    ABl. L 203 vom 4.8.2005, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 273–275 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2011; Aufgehoben durch 32011R0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1281/oj

    4.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 203/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1281/2005 DER KOMMISSION

    vom 3. August 2005

    über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf Gemeinschaftsebene muss festgelegt werden, welche Mindestangaben die Fanglizenzen enthalten müssen, um eine einheitliche Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu erleichtern und zu gewährleisten, insbesondere Angaben über den Lizenzinhaber, das Fischereifahrzeug, die Fangkapazität und das Fanggerät.

    (2)

    Die Fanglizenz ist ein relevantes Flottenmanagementinstrument, insbesondere betreffend die Kapazitätsbegrenzungen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2). Die Gesamtkapazität der Flotte eines Mitgliedstaats, ausgedrückt in den erteilten Lizenzen, darf diese Begrenzungen und insbesondere die Niveaus, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten ergeben, nicht überschreiten.

    (3)

    Angesichts der Bedeutung der Fanglizenz als Instrument sowohl zum Flottenmanagement als auch zur Kontrolle und Überprüfung der Fischereitätigkeiten müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die in der Lizenz enthaltenen Angaben klar und unzweideutig sind und jederzeit der wirklichen Lage entsprechen.

    (4)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 muss die Fanglizenz durch einen Mitgliedstaat entzogen werden, wenn ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Flottenabgang genehmigt werden soll. Die dieser Lizenz entsprechende Kapazität darf nicht ersetzt werden. Wurde der Flottenabgang jedoch nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen die Kapazität und die Kapazitätslizenz ersetzt werden, sofern die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen und die Zugangs-/ Abgangsregelung für die Flotte eingehalten werden.

    (5)

    Die Angaben in der Lizenz sollten den Angaben im gemeinschaftlichen Fischereiflottenregister entsprechen.

    (6)

    Die Angaben in der Lizenz sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (4) und der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 des Rates vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (5) aufzuführen.

    (7)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates (6) ist eine gemeinschaftliche Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen eingeführt worden. Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der genannten Verordnung gelten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit der vorliegenden Verordnung werden die Verwaltung der Fanglizenzen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und die darin aufzuführenden Mindestangaben geregelt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmung

    Im Sinne der vorliegenden Verordnung verleiht eine „Fanglizenz“ ihrem Inhaber das von einzelstaatlichen Vorschriften begrenzte Recht, eine bestimmte Fangkapazität einzusetzen, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen.

    Artikel 3

    Nutzung aquatischer Ressourcen

    Ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug darf nur eingesetzt werden, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen, wenn es eine gültige Fanglizenz an Bord mitführt.

    Artikel 4

    Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

    Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht die Fanglizenz gemäß der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 5

    Mindestangaben in der Fanglizenz

    (1)   Die Fanglizenz enthält zumindest die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.

    (2)   Im Falle von Änderungen werden die Angaben in der Fanglizenz vom Flaggenmitgliedstaat auf den neuesten Stand gebracht.

    (3)   Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Angaben in der Fanglizenz richtig sind und denjenigen im gemeinschaftlichen Fischereiflottenregister gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 entsprechen.

    Artikel 6

    Aussetzung und Entzug

    (1)   Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Fischereifahrzeugs, das Gegenstand einer von demselben Mitgliedstaat beschlossenen vorübergehenden Stilllegungsmaßnahme ist, vorübergehend aus.

    (2)   Der Flaggenmitgliedstaat entzieht die Fanglizenz eines Fischereifahrzeugs, das von einer Maßnahme zur Anpassung der Fangkapazitäten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 betroffen wird, endgültig.

    Artikel 7

    Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verwaltung der Flottenkapazität

    Die Kapazität, die den von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen in GT und in kW entspricht, darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 639/2004, (EG) Nr. 1438/2003 und (EG) Nr. 2104/2004 festgesetzten Höchstkapazitäten.

    Artikel 8

    (1)   Jeder Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle von ihm erteilten Lizenzen spätestens zwölf Monate nach dem diese Verordnung ihre Gültigkeit erlangt hat den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

    (2)   Bis zur Erteilung aller Lizenzen durch den Flaggenmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung gelten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 erteilten Lizenzen als gültige Lizenzen.

    Artikel 9

    Inkrafttreten und Gültigkeit

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. August 2005

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

    (3)  ABl. L 204 vom 13.4.2003, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 916/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

    (4)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    (5)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

    (6)  ABl. L 341 vom 31.12.1993, S. 93.


    ANHANG

    Mindestangaben

    I.   IDENTIFIZIERUNG

    A.   FISCHEREIFAHRZEUG (1)

    1.

    Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft („CFR“ (2))

    2.

    Name des Fahrzeugs (3)

    3.

    Flaggenstaat/Registrierland (2)

    4.

    Registrierhafen (Name und nationaler Code (2))

    5.

    Äußere Kennzeichnung (2)

    6.

    Internationales Rufzeichen (IRCS (2)) (4)

    B.   LIZENZINHABER/SCHIFFSEIGENTÜMER/REEDER

    1.

    Name und Anschrift des Lizenzinhabers

    2.

    Name und Anschrift des Schiffseigentümers (1)

    3.

    Name und Anschrift des Reeders (1)

    II.   MERKMALE DER FISCHEREIKAPAZITÄT

    1.

    Motorstärke (kW) (5)

    2.

    Tonnage (GT) (5)

    3.

    Länge über alles (5)  (1)

    4.

    Hauptfanggerät (2)  (1)

    5.

    Nebenfanggerät (2)  (1)


    (1)  Diese Angaben sind in den Fanglizenzen nur zu dem Zeitpunkt anzugeben, an dem das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft registriert ist.

    (2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004.

    (3)  Für Fahrzeuge, die einen Namen haben.

    (4)  Für Fahrzeuge, die ein IRCS haben müssen.

    (5)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86.


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