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Document 32005L0027
Commission Directive 2005/27/EC of 29 March 2005 amending, for the purposes of its adaptation to technical progress, Directive 2003/97/EC of the European Parliament and of the Council, concerning the approximation of the laws of the Member States relating to the type-approval of devices for indirect vision and of vehicles equipped with these devicesText with EEA relevance
Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR
ABl. L 81 vom 30.3.2005, p. 44–47
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 300–303
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661
30.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/44 |
RICHTLINIE 2005/27/EG DER KOMMISSION
vom 29. März 2005
zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2003/97/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für Fahrzeuge gelten deshalb auch für die Richtlinie 2003/97/EG. |
(2) |
Um bei Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Masse bis 7,5 Tonnen den toten Winkel zu verringern, ist es notwendig, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2003/97/EG zu ändern. |
(3) |
Seit 2003 wurden bei Rückspiegeln erhebliche technische Fortschritte erzielt. So ist es nun möglich, an manchen Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Masse bis 7,5 Tonnen Weitwinkelrückspiegel anzubringen. Die Richtlinie 2003/97/EG sollte daher so geändert werden, dass die Verpflichtung, Weitwinkelrückspiegel der Gruppe IV anzubringen, auf diejenigen Fahrzeuge der Klasse N2 ausgeweitet wird, die ein den Fahrerhäusern von Fahrzeugen der Klasse N3 vergleichbares Fahrerhaus haben. Das Kriterium zur Unterscheidung der beiden Fahrzeugtypen der Klasse N2 sollte darin bestehen, ob ein Nahbereichs- oder Anfahr-Rückspiegel der Gruppe V angebracht werden kann. |
(4) |
Bei Fahrzeugen, deren Sitze einen festen Rückenlehnenwinkel haben, lassen sich die Anforderungen der Norm nicht erfüllen. Für solche Fahrzeuge sollte daher ein Korrekturfaktor eingeführt werden. |
(5) |
Darüber hinaus ist es angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung so zu ändern, dass Kennzahlen für die Mitgliedstaaten eingeführt werden, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und III der Richtlinie 2003/97/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 19. Oktober 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. März 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).
(2) ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I und III der Richtlinie 2003/97/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I Nummer 1.1.1.12 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Sitzen mit festem Rückenlehnenwinkel wird die Lage der Augenpunkte nach den Bestimmungen in Anlage 7 dieses Anhangs korrigiert.“ |
2. |
In Anhang I Anlage 5 Nummer 1.1 wird in der Aufzählung der Kennzahlen Folgendes hinzugefügt: „†8 für die Tschechische Republik†, †29 für Estland†, †49 für Zypern†, †32 für Lettland†, †36 für Litauen†, †7 für Ungarn†, †50 für Malta†, †20 für Polen†, †26 für Slowenien†, †27 für die Slowakei†“. |
3. |
In Anhang I wird Folgendes als Anlage 7 angefügt: „Anlage 7 Bestimmung der Augenpunkte bei einem Sitz mit festem Rückenlehnenwinkel
|
4. |
In der Tabelle in Anhang III erhält das Feld für Weitwinkelspiegel der Gruppe IV von Kraftfahrzeugen der Klasse N2 ≤ 7,5 t folgende Fassung: „Vorgeschrieben für beide Seiten, wenn ein Spiegel der Gruppe V angebracht werden kann; Zulässig für beide Seiten zusammen, wenn dies nicht möglich ist“. |
5. |
In der Tabelle in Anhang III erhält das Feld für Nahbereichs- oder Anfahr-Rückspiegel der Gruppe V von Kraftfahrzeugen der Klasse N2 ≤ 7,5 t folgende Fassung: „Vorgeschrieben, siehe Anhang III Nummern 3.7 und 5.5.5 einer auf der Beifahrerseite; Zulässig einer auf der Fahrerseite; (beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden) Eine Toleranz von + 10 cm ist zulässig“. |