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Document 32004R1353

Verordnung (EG) Nr. 1353/2004 des Rates vom 26. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

ABl. L 251 vom 27.7.2004, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 7–8 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2014; Aufgehoben durch 32014R0747

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1353/oj

27.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1353/2004 DES RATES

vom 26. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/510/GASP des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (1),

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/31/GASP des Rates (2) sieht ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan vor, das auch ein Verbot technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Sudan umfasst. Dieses Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wird auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26. Januar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan (3) umgesetzt.

(2)

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sudan und Umgebung, einschließlich des am 8. April aus humanitären Gründen unterzeichneten Waffenstillstandsabkommen im Darfur-Konflikt, und in Anbetracht der geplanten Einsetzung einer Waffenstillstandskommission in Sudan unter Leitung der Afrikanischen Union wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/31/GASP durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/510/GASP vom 10. Juni 2004 geändert, der eine zusätzliche Ausnahme vom Embargo für Krisenbewältigungsmaßnahmen der Afrikanischen Union vorsieht.

(3)

Diese Ausnahme gilt auch für das Embargo für bestimmte Hilfe- und Dienstleistungen. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Zur Gewährleistung, dass diese Ausnahme so rasch wie möglich wirksam wird, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und vom Tag der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2004/510/GASP an gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 und 3 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller Hilfe sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit

a)

nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken oder bei Programmen der Vereinten Nationen, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen eingesetzt wird;

b)

Gerät, das bei Maßnahmen der EU und der Vereinten Nationen zur Krisenbewältigung eingesetzt wird;

c)

Ausrüstungen und Geräten, die bei der Minenräumung eingesetzt werden;

d)

Krisenbewältigungsmaßnahmen der Afrikanischen Union, einschließlich dem für diese Maßnahmen bestimmten Gerät,

genehmigen.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 10. Juni 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 28.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 55. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/510/GASP (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 28).

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 1.


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