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Document 32004R0234

    Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003

    ABl. L 40 vom 12.2.2004, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2016; Aufgehoben durch 32016R0983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/234/oj

    12.2.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 40/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 234/2004 DES RATES

    vom 10. Februar 2004

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP (1),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In seiner Resolution 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und unter Kenntnisnahme der veränderten Umstände in Liberia, insbesondere des Ausscheidens des ehemaligen Präsidenten, Charles Taylor, und der Bildung der nationalen Übergangsregierung Liberias, beschlossen, bestimmte restriktive Maßnahmen, die mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343 (2001) vom 7. März 2001 und 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 gegen Liberia verhängt wurden, zu ändern.

    (2)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Embargo für technische Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten, Rundhölzer sowie Holzprodukte mit Ursprung in Liberia.

    (3)

    Ferner sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP ein Embargo für Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und für Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, die nicht in der Resolution 1521 (2003) des VN-Sicherheitsrates genannt sind, vor.

    (4)

    Einige der in den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) vorgesehenen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates vom 16. Juni 2003 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (2) umgesetzt. Die Änderungen dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse des Sicherheitsrates erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.

    (5)

    Im Interesse der Klarheit sollte ein einziger Text angenommen werden, der alle einschlägigen geänderten Bestimmungen enthält und die Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 ersetzt, die ihrerseits aufgehoben werden sollte.

    (6)

    Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    „technische Unterstützung“jede technische Hilfe in Verbindung mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Technische Unterstützung schließt auch mündliche Formen der Unterstützung ein.

    Artikel 2

    Es ist untersagt,

    a)

    technische Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

    b)

    Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und sonstigem Wehrmaterial Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen;

    c)

    sich wissentlich und absichtlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in den Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen besteht, zu beteiligen.

    Artikel 3

    (1)   Abweichend von Artikel 2 kann die in Anhang I aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, die Bereitstellung von

    a)

    technischer Unterstützung, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, wenn diese technische bzw. finanzielle Unterstützung ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia und zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

    b)

    Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

    i)

    Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei bestimmt sind oder

    ii)

    nichtletalem militärischen Gerät genehmigen, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist.

    (2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

    Artikel 4

    (1)   Sofern solche Maßnahmen von dem nach Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss vorab genehmigt wurden, kann die in Anhang I aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, abweichend von Artikel 2 die Bereitstellung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit

    a)

    Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, die/das ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei bestimmt sind oder

    b)

    nichtletalem militärischen Gerät genehmigen, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist.

    Diese Genehmigung wird von der zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, erteilt.

    (2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

    Artikel 5

    Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.

    Artikel 6

    (1)   Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten im Sinne des Anhangs II aus Liberia in die Gemeinschaft ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht, untersagt.

    (2)   Die Einfuhr aller Rundhölzer und Holzprodukte im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in Liberia in die Gemeinschaft ist untersagt.

    (3)   Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen besteht, ist ebenfalls untersagt.

    Artikel 7

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte zu dem nach Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und einander unverzüglich über die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle anderen ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 9

    Die Kommission wird ermächtigt,

    a)

    Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;

    b)

    die Anhänge II und III zu ändern, um sie an etwaige Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

    Artikel 10

    Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor dem 13. Februar 2004 unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

    Artikel 11

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.

    Artikel 12

    Diese Verordnung gilt:

    a)

    im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

    b)

    an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c)

    für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort,

    d)

    für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Rechtspersönlichkeiten,

    e)

    für jede juristische Person, Organisation oder Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

    Artikel 13

    Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 wird aufgehoben.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. McCREEVY


    (1)  Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

    (2)  ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/2003 der Kommission (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 5).


    ANHANG I

    Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 3 und 4

    BELGIQUE

    Service public fédéral des affaires étrangères, commerce extérieur et coopération au développement

    Egmont 1

    Rue des Petits Carmes 19

    B-1000 Bruxelles

    Federale Overheidsdienst Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking

    Egmont 1

    Karmelietenstraat 19

    B-1000 Brussel

    Direction générale des affaires bilatérales

    Service „Afrique du sud du Sahara“

    Téléphone (32-2) 501 88 75

    Télécopieur (32-2) 501 38 26

    Directoraat-generaal Bilaterale zaken

    Dienst Afrika ten zuiden van de Sahara

    Tel. (32-2) 501 88 75

    Fax (32-2) 501 38 26

    Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

    ARE 4e o division, service des licences

    Avenue du Général Leman 60

    B-1040 Bruxelles

    Téléphone (32-2) 206 58 16/27

    Télécopieur (32-2) 230 83 22

    Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie

    BEB, afdeling 4, Dienst vergunningen

    Generaal Lemanlaan 60

    B-1040 Brussel

    Tel. (32-2) 206 58 16/27

    Fax (32-2) 230 83 22

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest — Région de Bruxelles-Capitale (Region Brüssel-Hauptstadt):

     

    Kabinet van de minister van Financiën, Begroting, Openbaar Ambt en Externe Betrekkingen van de Brusselse Hoofdstedelijke regering

    Kunstlaan 9

    B-1210 Brussel

     

    Cabinet du ministre des finances, du budget, de la fonction publique et des relations extérieures du gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale

    Avenue des Arts 9

    B-1210 Bruxelles

    Téléphone (32-2) 209 28 25

    Télécopieur (32-2) 209 28 12

    Région wallonne (Wallonische Region):

     

    Cabinet du ministre-président du gouvernement wallon

    Rue Mazy 25-27

    B-5100 Jambes-Namur

    Téléphone (32-81) 33 12 11

    Télécopieur (32-81) 33 13 13

    Vlaams Gewest (Flämische Region):

     

    Administratie Buitenlands Beleid

    Boudewijnlaan 30

    B-1000 Brussel

    Tel. (32-2) 553 59 28

    Fax (32-2) 553 60 37

    DÄNEMARK

    Erhvervs- og Boligstyrelsen

    Dahlerups Pakhus

    Langelinie Allé 17

    DK-2100 København Ø

    Tlf. (45) 35 46 60 00

    Fax (45) 35 46 60 01

    Udenrigsministeriet

    Asiatisk Plads 2

    DK-1448 København K

    Tlf. (45) 33 92 0000

    Fax (45) 32 54 05 33

    Justitsministeriet

    Slotsholmsgade 10

    DK-1216 København K

    Tlf. (45) 33 92 33 40

    Fax (45) 33 93 35 10

    DEUTSCHLAND

    Für Finanzmittel und Finanzhilfen:

    Deutsche Bundesbank

    Servicezentrum Finanzsanktionen

    Postfach

    D-80281 München

    Tel.: (49-89) 28 89 38 00

    Fax: (49-89) 35 01 63 38 00

    Für technische Unterstützung und andere Dienstleistungen:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Frankfurter Straße 29-35

    D-65760 Eschborn

    Tel.: (49) 619 69 08-0

    Fax: (49) 619 69 08-800

    GRIECHENLAND

    A.   Einfrieren von Vermögenswerten

    Ministry of Economy and Finance

    General Directory of Economic Policy

    5 Nikis Str.

    GR-101 80 Athens

    Tel. (30) 210 333 27 86

    Fax (30) 210 333 28 10

    A.   Δέσμευση κεφαλαίων

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

    Γενική Διεύθυνση Οικονομικής Πολιτικής

    Νίκης 5

    GR-101 80 Αθήνα

    Τηλ. (30) 210 333 27 86

    Φαξ (30) 210 333 28 10

    B.   Import- Export-Beschränkungen

    Ministry of Economy and Finance

    General Directorate for Policy Planning and Management

    Kornaroy Str. 1

    GR-105 63 Athens

    Tel. (30) 210 328 64 01-3

    Fax (30) 210 328 64 04

    B.   Περιορισμοί εισαγωγών-εξαγωγών

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

    Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

    Κορνάρου 1

    GR-105 63 Αθήνα

    Τηλ. (30) 210 328 64 01-3

    Φαξ (30) 210 328 64 04

    SPANIEN

    Ministerio de Economía

    Dirección General de Comercio e Inversiones

    Paseo de la Castellana, 162

    E-28046 Madrid

    Tel.: (34) 913 49 38 60

    Fax: (34) 914 57 28 63

    FRANKREICH

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des douanes et des droits indirects

    Cellule embargo — Bureau E2

    Téléphone (33) 144 74 48 93

    Télécopieur (33) 144 74 48 97

    Ministère des affaires étrangères

    Direction des Nations unies et des organisations internationales

    Téléphone (33) 143 17 59 68

    Télécopieur (33) 143 17 46 91

    IRLAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment

    Licensing Unit

    Earlsfort Centre

    Lower Hatch Street

    Dublin 2

    Ireland

    Tel.: (353) 1 631 2121

    Fax: (353) 1 631 2562

    ITALIEN

    Ministero degli Affari esteri

    DGAS.-Uff. I

    Roma

    Tel. (39) 06 36 91 4492/2988/5805

    Fax (39) 06 36 91 5446

    Ministero del Commercio estero

    Gabinetto

    Roma

    Tel. (39) 06 59 93 23 10

    Fax (39) 06 59 64 74 94

    Ministero dei Trasporti

    Gabinetto

    Roma

    Tel. (39) 06 44 26 71 16/84 90 40 94

    Fax (39) 06 44 26 71 14

    LUXEMBURG

    Ministère des affaires étrangères

    Office des licences

    21, rue Philippe II

    L-2340 Luxembourg

    Téléphone (352) 478 23 70

    Télécopieur (352) 46 61 38

    NIEDERLANDE

    Ministerie van Economische Zaken

    Directoraat-generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen

    Directie Handelspolitiek en Investeringsbeleid

    Bezuidenhoutseweg 153

    2594 AG Den Haag

    Nederland

    Tel. (31) 70 379 7658

    Fax (31) 70 379 7392

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    Abteilung C/2/2

    Stubenring 1

    A-1010 Wien

    Tel.: (43-1) 711 00

    Fax: (43-1) 711 00-83 86

    PORTUGAL

    Ministério dos Negócios Estrangeiros

    Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

    Largo Rilvas

    P-1350-179 Lisboa

    Tel.: (351-21) 394 60 72

    Fax: (351-21) 394 60 73

    FINNLAND

    Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

    PL/PB 176

    FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

    P./Tfn (358-9) 16 05 5900

    Faksi/Fax (358-9) 16 05 5707

    Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

    Eteläinen Makasiinikatu 8/Södra Magasinsgatan 8

    FIN-00131 Helsinki/Helsingfors

    PL/PB 31

    P./Tfn (358-9) 16 08 81 28

    Faksi/Fax (358-9) 16 08 81 11

    SCHWEDEN

    Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

    Box 70 252

    107 22 Stockholm

    Tfn (46-8) 406 31 00

    Fax (46-8) 20 31 00

    Regeringskansliet

    Utrikesdepartementet

    Rättssekretariatet för EU-frågor

    Fredsgatan 6

    103 39 Stockholm

    Tfn (46-8) 405 10 00

    Fax (46-8) 723 11 76

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Sanctions Licensing Unit

    Export Control Organisation Department of Trade and Industry

    4 Abbey Orchard Street

    London SW1P 2HT

    United Kingdom

    Tel.: (44) 20 7215 0594

    Fax: (44) 20 7215 0593


    ANHANG II

    Rohdiamanten nach Artikel 6 Absatz 1

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    7102 10 00

    Nicht sortierte Diamanten, roh und weder montiert noch gefasst

    7102 21 00

    Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    7102 31 00

    andere Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    7105 10 00

    Staub und Pulver von Diamanten


    ANHANG III

    Rundhölzer und Holzprodukte nach Artikel 6 Absatz 2

    KN Code

    Warenbeschreibung

    4401

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

    4402

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

    4403

    Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    4404

    Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

    4405

    Holzwolle; Holzmehl

    4406

    Bahnschwellen aus Holz

    4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    4409

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    4410

    Spanplatten und ähnliche Platten (z. B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

    4411

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    4413

    Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    4414

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

    4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    4417

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

    4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

    4419

    Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

    4420

    Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 KN

    4421

    Andere Waren aus Holz

    4701

    Mechanische Halbstoffe aus Holz

    4702

    Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

    4703

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    4704

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    4705

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    9401 61

    Andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

    9401 69

    Andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert

    9401 90 30

    Teile von Sitzmöbeln von der für Flugzeuge verwendeten Art

    9403 30

    Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

    9403 40

    Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

    9403 50

    Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    9403 60

    andere Holzmöbel

    9406 00 20

    Vorgefertigte Gebäude aus Holz

    ex 9705

    Sammlungsstücke aus Holz

    ex 9706

    Antiquitäten aus Holz


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