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Document 32004L0116

Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondiiText von Bedeutung für den EWR

ABl. L 379 vom 24.12.2004, p. 81–82 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 454–455 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/116/oj

24.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/81


RICHTLINIE 2004/116/EG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2004

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für auf Nährsubstraten pflanzlichen Ursprungs gezüchtete Candida guilliermondii, die zu der im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführten Erzeugnisgruppe „1.2.1. Auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen“ gehören, ist ein Antrag auf Zulassung eingereicht worden. Bei diesem Futtermittel handelt es sich um ein mikrobielles Produkt auf der Basis abgestorbener Zellen, die nach der industriellen Herstellung von Zitronensäure durch Fermentierung zurückbleiben.

(2)

Am 7. Juni 2004 hat das Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme zur Verwendung des Erzeugnisses in Futtermitteln abgegeben. In dieser Stellungnahme gelangt das Wissenschaftliche Gremium zu der Schlussfolgerung, dass die Verwendung von auf einem Nährsubstrat pflanzlichen Ursprungs (Zuckerrohrmelasse) gezüchteten Candida guilliermondii weder für die Gesundheit von Mensch und Tier noch für die Umwelt eine Gefahr darstellt.

(3)

Die Bewertung des Antrags auf Zulassung von auf Nährsubstraten pflanzlicher Herkunft gezüchteten Candida guilliermondii ergibt, dass das Erzeugnis den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 82/471/EWG unter den im Anhang genannten Bedingungen entspricht.

(4)

Infolgedessen sollte die Richtlinie 82/471/EWG entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/104/EG der Kommission (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 83).


ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird die Erzeugnisgruppe 1.2.1 wie folgt geändert:

Name der Erzeugnisgruppe

Beschreibung des Erzeugnisses

Bezeichnung der ernährungsphysiologisch wirksamen Substanz oder Identität des Mikroorganismus

Nährsubstrat

(etwaige Spezifizierungen)

Charakteristika der Zusammensetzung des Erzeugnisses

Tierart

Sonderbestimmungen

„1.2.1

Auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen

Alle Hefen

aus in den Spalten 3 und 4 aufgeführten Mikroorganismen und Substraten

von abgestorbenen Zellen

Saccharomyces cerevisiae

Saccharomyces carlsbergiensis

Kluyveromyces lactis

Kluyveromyces fragilis

Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern

 

Alle Tierarten

 

Candida guilliermondii

Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern

Trockenstoffgehalt mindestens 16 %

Mastschweine“


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