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Document 32004L0002

Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 14 vom 21.1.2004, p. 10–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/2/oj

32004L0002

Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 014 vom 21/01/2004 S. 0010 - 0018


Richtlinie 2004/2/EG der Kommission

vom 9. Januar 2004

zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Hoechstgehalte an Rückständen von Fenamiphos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/62/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/60/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/69/EG der Kommission(6), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Veterinärarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, wenn die Erzeuger die gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigen.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und geändert, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Im Fall von Fenamiphos hat ein Mitgliedstaat der Kommission aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Verbraucheraufnahme seine Absicht mitgeteilt, die nationalen Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG zu ändern. Der Kommission wurde ein Vorschlag zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(4) Die lebenslange und kurzfristige Verbraucherexposition bei Aufnahme des unter diese Richtlinie fallenden Mittels Fenamiphos über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation(7) geprüft und bewertet worden. Dabei wird berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstwerte nicht zu einer unannehmbaren Verbraucherexposition führen.

(5) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Man kam zu der Schlussfolgerung, dass das Vorhandensein von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten, keine akuten toxischen Wirkungen haben wird.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(8) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Folgende Zeile wird in Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

"Die Rückstandshöchstgehalte für Fenamiphos im Anhang dieser Richtlinie werden den Rückstandshöchstgehalten in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG hinzugefügt."

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Juli 2004 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden die Vorschriften ab 1. August 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 70.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(4) ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15.

(5) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(6) ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 37.

(7) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

ANHANG

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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