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Document 32004E0487

Gemeinsamer Standpunkt 2004/487/GASP des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

ABl. L 162 vom 30.4.2004, p. 116–117 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2015; Aufgehoben durch 32015D1782

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2004/487/oj

32004E0487

Gemeinsamer Standpunkt 2004/487/GASP des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0116 - 0117


Gemeinsamer Standpunkt 2004/487/GASP des Rates

vom 29. April 2004

über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Dezember 2003 die Resolution UNSCR 1521(2003) verabschiedet, mit der er seine Entschlossenheit zu Maßnahmen nach Kapitel VII neu bestimmt hat, indem er die Maßnahmen gemäß der UNSCR 1343(2001) und der damit verbundenen Resolutionen aufgehoben und geänderte Maßnahmen, die gegen Liberia zu verhängen sind, festgelegt hat.

(2) Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia(1) angenommen.

(3) Der VN-Sicherheitsrat hat am 12. März 2004 die UNSCR 1532 (2004) verabschiedet, mit der Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die Charles Taylor, Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr. und/oder anderen Einzelpersonen gehören oder direkt oder indirekt von ihnen kontrolliert werden, die der gemäß der UNSCR 1521 (2003) des VN-Sicherheitsrates eingesetzte Ausschuss benannt hat, einschließlich Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen, die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der genannten Personen oder anderen Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und die von dem gemäß der UNSCR 1521 des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss benannt wurden.

(4) Der VN-Sicherheitsrat hat seine Absicht bekundet, zu erwägen, ob und wie die gemäß der UNSCR 1532 (2004) eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Regierung Liberias zur Verfügung gestellt werden können, sobald die Regierung transparente Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsmechanismen geschaffen hat, um die verantwortungsvolle Nutzung der Staatseinnahmen sicherzustellen, damit sie dem Volk Liberias unmittelbar zugute kommen.

(5) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Unter den in der UNSCR 1532 (2004) festgelegten Bedingungen werden alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die dem ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, seinen unmittelbaren Familienangehörigen, insbesondere Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr., hohen Amtsträgern des ehemaligen Taylor-Regimes und anderen natürlichen Personen, die mit ihnen verbunden sind, gehören oder direkt oder indirekt von ihnen kontrolliert werden, einschließlich Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen, die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der genannten Personen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen befinden, die von dem gemäß Paragraf 21 der UNSCR 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss ("der Ausschuss") benannt wurden.

(2) Den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

nachdem die zuständige Behörde dem Ausschuss ihre Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass diese Bestimmung dem Ausschuss von der zuständigen Behörde mitgeteilt und vom Ausschuss gebilligt wurde;

e) Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Erfuellung dieses Zurückbehaltungsrechts oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung seit einem Zeitpunkt vor dem 11. März 2004 besteht, nicht einer in Absatz 1 genannten Person oder einer vom Ausschuss benannten Einzelperson oder Einrichtung zugute kommt und dem Ausschuss von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift - auf eingefrorene Konten - von

a) Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten oder

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.

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