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Document 32004D0688
2004/688/EC:Commission Decision of 6 October 2004 fixing, for the 2004 financial year and in respect of a certain number of hectares, the definitive financial allocations by Member State for the restructuring and conversion of vineyards under Council Regulation (EC) No 1493/1999 (notified under document number C(2004) 3663)
2004/688/EG:Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2004 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3663)
2004/688/EG:Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2004 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3663)
ABl. L 313 vom 12.10.2004, p. 25–26
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
12.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2004
zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2004 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3663)
(2004/688/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden. |
(2) |
Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest. |
(4) |
Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2003/04 mit der Entscheidung 2003/628/EG (3) festgelegt. |
(5) |
Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sind die getätigten und festgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten auf die ihnen mit der Entscheidung 2003/628/EG zugewiesenen Mittel begrenzt. Diese Begrenzung findet im Haushaltsjahr 2004 auf Deutschland und Italien hinsichtlich der festgestellten Ausgaben, die um 125 227 EUR bzw. 182 679 EUR gekürzt werden, um die Gesamtausgaben auf die zugewiesenen Gesamtmittel zu begrenzen, und auf Portugal hinsichtlich der getätigten Ausgaben, die um 140 EUR gekürzt werden, Anwendung. |
(6) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 derselben Verordnung werden die Anträge derjenigen Mitgliedstaaten anteilsmäßig berücksichtigt, die die ihnen ursprünglich zugewiesenen Mittel ausgegeben haben, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten und gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 3 berichtigten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten abgezogen worden ist. Diese Bestimmung findet im Haushaltsjahr 2004 auf Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal Anwendung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die endgültigen hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2003/04 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Haushaltsjahr 2004 sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).
(2) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).
(3) ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 73.
ANHANG
Endgültige Mittelzuweisungen des Wirtschaftsjahres 2003/04 (Haushaltsjahr 2004)
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Mittelzuweisung (EUR) |
Deutschland |
2 198 |
13 989 772 |
Griechenland |
1 519 |
7 176 037 |
Spanien |
22 482 |
152 001 024 |
Frankreich |
21 058 |
111 840 613 |
Italien |
17 990 |
120 341 710 |
Luxemburg |
10 |
81 856 |
Österreich |
1 837 |
7 798 847 |
Portugal |
4 854 |
29 967 725 |
INSGESAMT |
71 948 |
443 197 584 |