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Document 32004D0688

2004/688/EG:Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2004 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3663)

ABl. L 313 vom 12.10.2004, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/688/oj

12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2004

zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2004 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3663)

(2004/688/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.

(2)

Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(4)

Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2003/04 mit der Entscheidung 2003/628/EG (3) festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sind die getätigten und festgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten auf die ihnen mit der Entscheidung 2003/628/EG zugewiesenen Mittel begrenzt. Diese Begrenzung findet im Haushaltsjahr 2004 auf Deutschland und Italien hinsichtlich der festgestellten Ausgaben, die um 125 227 EUR bzw. 182 679 EUR gekürzt werden, um die Gesamtausgaben auf die zugewiesenen Gesamtmittel zu begrenzen, und auf Portugal hinsichtlich der getätigten Ausgaben, die um 140 EUR gekürzt werden, Anwendung.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 derselben Verordnung werden die Anträge derjenigen Mitgliedstaaten anteilsmäßig berücksichtigt, die die ihnen ursprünglich zugewiesenen Mittel ausgegeben haben, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten und gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 3 berichtigten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten abgezogen worden ist. Diese Bestimmung findet im Haushaltsjahr 2004 auf Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal Anwendung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültigen hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2003/04 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Haushaltsjahr 2004 sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).

(3)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 73.


ANHANG

Endgültige Mittelzuweisungen des Wirtschaftsjahres 2003/04 (Haushaltsjahr 2004)

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Mittelzuweisung (EUR)

Deutschland

2 198

13 989 772

Griechenland

1 519

7 176 037

Spanien

22 482

152 001 024

Frankreich

21 058

111 840 613

Italien

17 990

120 341 710

Luxemburg

10

81 856

Österreich

1 837

7 798 847

Portugal

4 854

29 967 725

INSGESAMT

71 948

443 197 584


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