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Document 32004D0098

2004/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Aufhebung der Entscheidung 96/293/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 128)

ABl. L 29 vom 3.2.2004, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/98(1)/oj

32004D0098

2004/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Aufhebung der Entscheidung 96/293/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 128)

Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/2004 S. 0016 - 0016


Entscheidung der Kommission

vom 29. Januar 2004

zur Aufhebung der Entscheidung 96/293/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/98/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 96/293/EG der Kommission vom 30. April 1996 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse(2) wurde die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Mauretanien ausgesetzt.

(2) Mit der Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfuellen(3), wurde die Entscheidung 96/293/EG ersetzt. Letztere wurde somit hinfällig und sollte daher aufgehoben werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/293/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 6. Februar 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 22. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 96/426/EG (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 33).

(3) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/469/EG (ABl. L 163 vom 21.6.2002, S. 16).

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