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Document 32003R2237

    Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    ABl. L 339 vom 24.12.2003, p. 52–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32004R1973

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2237/oj

    32003R2237

    Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0052 - 0069


    Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission

    vom 23. Dezember 2003

    mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c), e), f) und q) und Artikel 155,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt. Der Einfachheit halber sollten die Durchführungsbestimmungen zu diesen Stützungsregelungen, die 2004 in Kraft treten, in einer einzigen Verordnung festgelegt werden.

    (2) Ab 2005 findet das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachstehend "das InVeKoS") auf diese Stützungsregelungen Anwendung. Einige dieser Stützungsregelungen sowie einige Erzeugnisse, für die im Rahmen einiger dieser Stützungsregelungen Direktzahlungen gewährt werden, fallen bereits unter das InVeKoS. Um den Übergang von den Regelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(2) zu den Regelungen gemäß dem InVeKoS zu erleichtern, sollten die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(3) festgelegten Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung auf diese Stützungsregelungen Anwendung finden.

    (3) Aus Gründen der Effizienz und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen sind die Flächenzahlungen auf bestimmte Flächen zu beschränken und müssen die Bedingungen festgelegt werden.

    (4) Es gilt zu vermeiden, dass Flächen lediglich zwecks Inanspruchnahme der Flächenzahlung eingesät werden. Insbesondere für Hartweizen, Eiweißpflanzen und Reis sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Pflege der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die ortsüblichen Normen eingehalten werden.

    (5) Für jede in einem gegebenen Jahr bestellte Parzelle sollte nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden können, ausgenommen in Fällen, in denen die Flächenzahlung als Ergänzungszahlung für dieselbe Kulturpflanze gewährt wird oder wenn die Beihilfe die Erzeugung von Saatgut betrifft. Für Kulturpflanzen, auf die eine Beihilferegelung im Rahmen der Struktur- oder der Umweltpolitik der Gemeinschaft angewendet wird, können Flächenzahlungen gewährt werden.

    (6) Gemäß den auf Flächenzahlungen basierenden Stützungsregelungen wird im Fall, dass die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche bzw. die Grundflächen oder Teilgrundflächen übersteigen, die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilmäßig verringert. Es sind daher die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen, der dazu dient, den Verringerungskoeffizienten festzusetzen und der Kommission die Flächen mitzuteilen, für welche die Beihilfe gezahlt wurde. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Verringerung des Gesamtbetrags der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Fall der Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    (7) Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung für die Gewährung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen, dass bestimmte Mengen von zertifiziertem Saatgut hochwertiger Sorten verwendet werden, die in dem betreffenden Anbaugebiet als besonders geeignet für die Herstellung von Grieß oder Teigwaren anerkannt sind. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, sind die Kriterien für die Verfahren zum Sortenscreening in den einzelnen Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Erstellung des Verzeichnisses der beihilfefähigen Sorten sowie die zu verwendende Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut festzulegen.

    (8) Aufgrund des kurzen zeitlichen Abstands zwischen dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dem Inkrafttreten der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen kann für die Gewährung der Beihilfe in den Jahren 2004 und 2005 nicht bereits ein Verzeichnis beihilfefähiger Sorten nach dem geplanten Screeningverfahren erstellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher ein übergangsweise geltendes Verzeichnis erstellen, dem eine Auswahl von derzeit verwendeten Sorten zugrunde liegt.

    (9) Aufgrund der Verpflichtung, für die Gewährung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen eine bestimmte Menge von zertifiziertem Saatgut zu verwenden, ist ein geeignetes Kontrollverfahren festzulegen, mit dem die tatsächliche Verwendung des beihilfefähigen Saatguts und der vorgeschriebenen Mengen überprüft wird.

    (10) In einigen Regionen werden Eiweißpflanzen aus agronomischen Gründen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät. Die daraus resultierende Kultur besteht in der Hauptsache aus Eiweißpflanzen. Für die Gewährung der Prämie für Eiweißpflanzen sollten die so eingesäten Flächen daher als Eiweißpflanzenflächen angesehen werden.

    (11) Aus Gründen der Effizienz und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung für Schalenfrüchte sollten die gewährten Flächenzahlungen nicht zur Finanzierung von Randbepflanzungen oder einzelstehenden Bäumen verwendet werden. Es sind daher die Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte eines spezialisierten Obstgartens festzusetzen. Um den Übergang von den derzeitigen, erst nach Einführung der neuen Beihilferegelung ablaufenden Verbesserungsplänen zu erleichtern, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

    (12) Die Bedingungen für die Auszahlung der kulturspezifischen Zahlung für Reis sowie deren Berechnung hängen nicht nur von der oder den mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten festgesetzten Grundfläche(n) ab, sondern auch von der etwaigen Unterteilung dieser Grundflächen in Teilgrundflächen, von den objektiven Kriterien, anhand deren die einzelnen Mitgliedstaaten diese Unterteilung vorgenommen haben, von den Bedingungen, unter denen die Parzellen bestellt werden, sowie von deren Mindestgröße. Infolgedessen sind Durchführungsbestimmungen zu den Modalitäten festzulegen, nach denen die Grundflächen und Teilgrundflächen festgelegt, verwaltet und bestellt werden.

    (13) Gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Überschreitung der Grundfläche eine Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis zur Folge. Im Hinblick auf die Berechnung der Verringerung sind die zu berücksichtigenden Kriterien sowie die anzuwendenden Koeffizienten festzulegen.

    (14) Für die Überwachung der kulturspezifischen Zahlungen für Reis benötigt die Kommission bestimmte Angaben, die die Bestellung der Grundflächen und Teilgrundflächen betreffen. Zu diesem Zweck ist festzulegen, welche genauen Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilen haben und innerhalb welcher Fristen diese Mitteilungen erfolgen müssen.

    (15) Die kulturspezifische Zahlung für Reis ersetzt die Ausgleichszahlungen, für die mit der Verordnung (EG) Nr. 613/97 der Kommission vom 8. April 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger(4) die Durchführungsvorschriften festgelegt wurden. Diese Verordnung wird gegenstandslos und ist daher aufzuheben.

    (16) Gemäß den Artikeln 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen, eine Beihilfe gewährt, sofern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(5) zugewiesenen Kontingente ein Anbauvertrag geschlossen wurde. Es müssen daher die Bedingungen für die Beihilfegewährung festgelegt und gegebenenfalls Querverweise auf die bestehenden Bestimmungen zu der Kontingentierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 vorgenommen werden. Da die Lieferung der Kartoffeln an die Stärkeunternehmen schrittweise erfolgt und die Beihilfe bislang nach Maßgabe der gelieferten Mengen gezahlt wurde, sollte das derzeitige Zahlungssystem für das Jahr 2004 beibehalten werden. Aus Gründen der Effizienz und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung sind Bestimmungen zu den Kontrollen vorzusehen.

    (17) Gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden den Betriebsinhabern eine Milchprämie und Ergänzungszahlungen gewährt. Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(6) enthält besondere Bestimmungen für den Fall von Inaktivität. Es ist daher vorzusehen, dass eine über eine einzelbetriebliche Referenzmenge verfügende natürliche oder juristische Person, die während des dem 31. März des betreffenden Jahres vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums die in Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates genannten Bedingungen nicht mehr erfuellt, von der Prämie und der Zahlung ausgeschlossen wird. Aus Gründen der Effizienz und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung sind Bestimmungen zu den Kontrollen vorzusehen.

    (18) Mit den Artikeln 88 bis 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wurde eine neue Regelung eingeführt, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Energiepflanzen gewährt werden. Da es sich um eine neue Regelung handelt, für die verhältnismäßig komplexe Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen erforderlich sind, ist es angezeigt, die Durchführungsmodalitäten auf das Jahr 2004 zu begrenzen, um sie für die darauf folgenden Jahre anhand der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen.

    (19) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission vom 19. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen(7), nach der Zuckerrüben von der Beihilfe ausgeschlossen sind, sollte der Zuckerrübenanbau aus der Beihilferegelung für Energiepflanzen ausgeschlossen werden.

    (20) Es sind die Bedingungen für den Zugang zu dieser Beihilfe festzulegen. In diesem Zusammenhang ist die Bedingung zu präzisieren, wonach für die betreffenden landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse ein Vertrag zwischen dem Erzeuger und dem Erstverarbeiter geschlossen werden muss. Darüber hinaus sind die Bedingungen für den Fall festzulegen, dass die Verarbeitung vom Betriebsinhaber im eigenen Betrieb vorgenommen wird.

    (21) Damit sichergestellt ist, dass das Ausgangserzeugnis zu dem vorgesehenen Energieprodukt verarbeitet wird, muss der Erstverarbeiter eine Sicherheit leisten, ungeachtet der Tatsache, dass nicht er, sondern der Betriebsinhaber die Beihilfe erhält. Der Betrag der Sicherheit muss ausreichend hoch sein, um die Gefahr, dass die Ausgangserzeugnisse von ihrer Bestimmung umgeleitet werden, auszuschließen. Um die Effizienz des Systems für die Kontrolle der Regelung zu gewährleisten, ist zudem die Anzahl der Verkäufe der Ausgangserzeugnisse sowie der halbverarbeiteten Erzeugnisse auf zwei Verkäufe bis zur Endverarbeitung zu begrenzen.

    (22) Es ist eindeutig zu unterscheiden zwischen den Pflichten des Antragstellers, die mit der Lieferung der Gesamtmenge der geernteten Ausgangserzeugnisse enden, und den Pflichten des Erstverarbeiters, die zum Zeitpunkt der Lieferung beginnen und mit der Endverarbeitung der Ausgangserzeugnisse zu den Energieprodukten enden.

    (23) Bestimmte Transporte von Ausgangserzeugnissen und von aus diesen Erzeugnissen gewonnenen Produkten in der Gemeinschaft sollten Kontrollregelungen unterliegen, bei denen Kontrollexemplare T5 verwendet werden, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(8) auszustellen sind. Für den Fall, dass das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Erstverarbeiters verloren geht, sind Alternativnachweise vorzusehen. Aus Gründen der Effizienz und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung sind Bestimmungen zu den Kontrollen vorzusehen.

    (24) Der Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den folgenden in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Stützungsregelungen:

    a) spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung;

    b) Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der genannten Verordnung;

    c) kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der genannten Verordnung;

    d) Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der genannten Verordnung;

    e) für das Jahr 2004: Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der genannten Verordnung;

    f) Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Titel IV Kapitel 6 der genannten Verordnung;

    g) Milchprämie und Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der genannten Verordnung.

    Artikel 2

    Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

    Für das Kalenderjahr 2004 finden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf die Anträge auf die in Artikel 1 Buchstaben a) bis e) genannten Direktzahlungen Anwendung.

    Für das Kalenderjahr 2004 finden die Artikel 11 bis 15, Artikel 17, Artikel 20, Artikel 44 und die Artikel 46 bis 51 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf die Anträge auf die in Artikel 1 Buchstaben f) und g) genannten Direktzahlungen Anwendung.

    Für das Kalenderjahr 2004 finden Artikel 2 Buchstabe r), Artikel 4, Artikel 22 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf die Anträge auf die in Artikel 1 Buchstabe f) genannten Direktzahlungen Anwendung.

    Artikel 3

    Frist für die Einreichung der Anträge

    Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge für die in Artikel 1 genannten Stützungsregelungen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis 15. Mai ein. In Finnland und Schweden kann der Termin des 15. Mai verschoben werden, darf aber nicht nach dem 15. Juni liegen.

    Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren von Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Verschiebung der Termine gemäß Absatz 1 für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

    Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 findet nur auf flächenbezogene Beihilfeanträge Anwendung. Für Stärkekartoffeln können in Finnland und Schweden bis 30. Juni Änderungen an den Beihilfeanträgen vorgenommen werden.

    Artikel 4

    Zahlungsvoraussetzungen

    (1) Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b), c) und e) werden je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 festgelegte Mindestgröße.

    (2) Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) werden nur für ganzflächig eingesäte Flächen gewährt, auf denen alle normalen Anbaubedingungen nach ortsüblichen Normen befolgt wurden.

    Im Fall der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleiben jedoch Kulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen aber nicht die Blütenreife erreichen, beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

    (3) Unbeschadet des in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Zeitraums werden die Direktzahlungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgezahlt, sobald die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der vorliegenden Verordnung durchgeführt wurden.

    (4) In einem gegebenen Jahr darf für jede bestellte Parzelle nicht mehr als ein Antrag auf Flächenzahlung im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(9) finanzierten Regelung gestellt werden.

    Jedoch darf für eine bestellte Parzelle, die Gegenstand eines Antrags ist auf

    a) die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, im selben Jahr auch ein Antrag auf Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(10) oder gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;

    b) die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, im selben Jahr auch ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates(11) oder gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;

    c) die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - unbeschadet Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - oder auf die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;

    d) Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 oder gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden.

    Flächen, die für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen im Rahmen der Beihilferegelung für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden, kommen für die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(12) nicht in Betracht, mit Ausnahme der Beihilfen, die gemäß Artikel 31 Absatz 3 derselben Verordnung für die Kosten der Anpflanzung von schnellwachsenden Arten gewährt werden.

    Artikel 5

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege entsprechend dem nachstehenden Zeitplan folgende Angaben:

    a) bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres die Flächen oder - im Fall gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - die Mengen, für die die Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr beantragt wurde, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Teilgrundflächen;

    b) bis spätestens 31. Oktober die definitiven Angaben zu den Flächen bzw. Mengen, die unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Kontrollen vorliegen;

    c) bis spätestens 31. Juli des darauf folgenden Jahres die abschließenden Angaben, die den Flächen bzw. Mengen entsprechen, für die die Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr - gegebenenfalls nach Abzug der Kürzungen der Fläche gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - tatsächlich ausgezahlt wurde.

    Die Flächen sind in Hektar mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Die Mengen sind in Tonnen mit drei Dezimalstellen anzugeben.

    Artikel 6

    Verringerungskoeffizient

    (1) Der Koeffizient für die Verringerung der Fläche in den Fällen gemäß Artikel 75, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82, Artikel 85 und Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Koeffizient für die Verringerung der Mengen sowie die objektiven Kriterien im Fall gemäß Artikel 95 Absatz 4 der genannten Verordnung werden bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.

    (2) In den Fällen gemäß den Artikeln 75, 82, 85 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. Dezember des betreffenden Jahres den angewendeten Verringerungskoeffizienten sowie - im Fall gemäß Artikel 95 Absatz 4 der genannten Verordnung - die angewendeten objektiven Kriterien mit.

    KAPITEL 2 SPEZIFISCHE QUALITÄTSPRÄMIE FÜR HARTWEIZEN

    Artikel 7

    Sortenscreening

    (1) Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten erstellen nach dem in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren für das Sortenscreening das Verzeichnis der Hartweizensorten, für welche die spezifische Qualitätsprämie gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

    (2) Die Mitgliedstaaten ermitteln mindestens alle zwei Jahre mindestens zwei repräsentative Sorten. Die repräsentativen Sorten sind die am häufigsten zertifizierten Hartweizensorten.

    (3) Die Mitgliedstaaten analysieren die Hartweizensorten anhand der nachstehenden Qualitätsparameter und weisen jedem Parameter die jeweilige Gewichtung zu:

    a) Eiweißgehalt (40 %),

    b) Kleberqualität (30 %),

    c) Gelb-Index (20 %),

    d) Eigengewicht oder Gewicht von 1000 Körnern (10 %).

    Die Summe der Mittelwerte für die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Qualitätsparameter, multipliziert mit dem angegebenen Prozentsatz, ergibt den Qualitätsindex der Sorten.

    Jeder Mitgliedstaat vergleicht über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf regionaler Ebene die Qualitätsindizes der Hartweizensorten mit denjenigen der repräsentativen Sorten. Die zu untersuchenden Sorten sind diejenigen, die in den nationalen Katalog der einzelnen Mitgliedstaaten eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen Sorten, für die für die letzten drei Jahre keine Analysedaten vorliegen, da diese Sorten nicht mehr verwendet oder zertifiziert werden.

    Hierzu berechnet jeder Mitgliedstaat, ausgehend von einem mittleren Index von 100 für die repräsentativen Sorten, für jeden der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Qualitätsparameter den Prozentsatz, der den anderen Hartweizensorten gegenüber dem Index von 100 zuzuweisen ist. Für die Qualitätsprämie für Hartweizen kommen nur Hartweizensorten mit einem Index von mindestens 98 in Betracht.

    (4) Der Mitgliedstaat kann aus dem Verzeichnis der beihilfefähigen Sorten diejenigen Sorten streichen, bei denen der durchschnittliche Anteil der Körner, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, mehr als 27 % beträgt.

    (5) Sorten, die im nationalen Katalog eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind, können ebenfalls im Hinblick auf ihre Beihilfefähigkeit untersucht werden.

    Artikel 8

    Analysemethoden

    (1) Die Analysemethoden zur Bestimmung des Eiweißgehalts, des Eigengewichts und des Anteils von Körnern, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, sind die in der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission(13) festgelegten Methoden.

    (2) Der Gelb-Index wird nach der Methode ICC 152 oder einer gleichwertigen anerkannten Methode bestimmt.

    (3) Die Kleberqualität wird nach der Methode ICC 158 oder der Methode ICC 151 bestimmt.

    Artikel 9

    Menge von zertifiziertem Saatgut

    Die Mitgliedstaaten legen vor dem 1. Oktober des Jahres, das dem Jahr, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht, die Mindestmenge von gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates(14) zertifiziertem Saatgut fest, das entsprechend den gegenwärtigen landwirtschaftlichen Praktiken im dem betreffenden Erzeugungsgebiet zu verwenden ist.

    Artikel 10

    Veröffentlichungen und Mitteilungen

    (1) Das Verzeichnis der ausgewählten Sorten, die auf nationaler oder regionaler Ebene für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen, wird von den Mitgliedstaaten für die Wintersorten bis spätestens 1. Oktober und für die Frühjahrssorten bis spätestens 31. Dezember des Jahres veröffentlicht, das dem Jahr, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens einen Monat nach den in Absatz 1 genannten Terminen das Verzeichnis gemäß Absatz 1 sowie - im Fall einer Änderung - die zu verwendende Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut mit.

    Artikel 11

    Gültigkeit

    (1) Die in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 Absatz 1 aufgenommenen Sorten kommen für Zeiträume von fünf Jahren ab ihrer erstmaligen Aufnahme in dieses Verzeichnis für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht.

    (2) Der Zeitraum, in dem eine Sorte beihilfefähig ist, kann auf der Grundlage der Ergebnisse von Qualitätsanalysen, die im zweiten und dritten Jahr des Fünfjahreszeitraums der Beihilfefähigkeit durchgeführt wurden, um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.

    Artikel 12

    Übergangsmaßnahmen

    (1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen vor dem 15. Mai 2004 das Verzeichnis der Sorten, die nur in den Jahren 2004 und 2005 für die Prämie in Betracht kommen, und übermitteln das Verzeichnis vor dem 30. Juni 2004 der Kommission.

    (2) Zur Erstellung des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 streichen die Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der in den nationalen Katalog eingetragenen Sorten diejenigen Sorten, die 2002 und 2003 nicht zertifiziert wurden, sowie diejenigen Sorten, die nicht mindestens zweien der folgenden Parameter entsprechen:

    a) Eiweißgehalt von mindestens 11,5 %;

    b) Eigengewicht von mindestens 78 kg/hl;

    c) Gewicht von 1000 Körnern von mindestens 42 g;

    d) Anteil von Körnern, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, von höchstens 27 %;

    e) Klebergehalt von mindestens 10 %.

    (3) Die Verzeichnisse der Sorten, die in den Jahren 2004, 2005 und 2006 für die Prämie in Betracht kommen, können Sorten umfassen, die im Verzeichnis ausgewählter Sorten eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Ergebnisse der von diesem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Qualitätsanalysen aufgeführt sind.

    Artikel 13

    Kontrollmaßnahmen

    (1) Dem Antrag auf die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen muss der nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten erbrachte Nachweis beiliegen, dass die Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut verwendet wurde.

    (2) Wird eine Differenz festgestellt zwischen der vom Mitgliedstaat festgesetzten Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut und der tatsächlich verwendeten Menge, so wird die ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 berechnet, indem die Gesamtmenge von zertifiziertem Saatgut, deren Verwendung vom Betriebsinhaber nachgewiesen wurde, durch die vom Mitgliedstaat für das betreffende Erzeugungsgebiet festgesetzte Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut je Hektar dividiert wird.

    KAPITEL 3 PRÄMIE FÜR EIWEISSPFLANZEN

    Artikel 14

    Mischung von Getreide und Eiweißpflanzen

    In Regionen, in denen Eiweißpflanzen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät werden, wird die Prämie für Eiweißpflanzen auf Antrag des Betriebsinhabers gezahlt, sofern dieser den zuständigen Behörden nachweist, dass die Mischung überwiegend aus Eiweißpflanzen besteht. Die betreffenden Flächen kommen für die spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht in Betracht.

    KAPITEL 4 KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

    Artikel 15

    Antrag

    Der Betriebsinhaber gibt im Beihilfeantrag für jede bestellte Parzelle die Reissorte an, für die er die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt.

    Artikel 16

    Zeitpunkt der Aussaat

    Um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen, muss die angegebene Fläche spätestens bis zu folgendem Zeitpunkt eingesät werden:

    a) in Spanien und Portugal bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni,

    b) in den übrigen in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Mai.

    In Französisch-Guayana müssen die Flächen für jeden der beiden Anbauzyklen spätestens bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Dezember bzw. 30. Juni eingesät werden und wird die kulturspezifische Zahlung für Reis unter Zugrundelegung des Durchschnitts der für jeden der beiden Anbauzyklen eingesäten Flächen gewährt.

    Artikel 17

    Verringerungskoeffizient

    Der Koeffizient für die in Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Anhang I berechnet.

    Artikel 18

    Mitteilungen

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege vor dem 15. Mai 2004 die zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen sowie gegebenenfalls

    a) die Unterteilung ihrer Grundfläche(n) in Teilgrundflächen,

    b) die objektiven Kriterien, anhand deren diese Unterteilung vorgenommen wurde.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 folgende Angaben:

    a) bis spätestens 15. September:

    i) das Verzeichnis der im nationalen Katalog eingetragenen Sorten, eingeteilt nach den in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates(15) festgelegten Kriterien;

    ii) die eingesäten Flächen, für die Anträge auf die kulturspezifische Zahlung für Reis eingereicht wurden, aufgeschlüsselt nach Reissorten sowie Grundflächen und Teilgrundflächen entsprechend der Tabelle in Anhang II Abschnitt A der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Überschreitungen der Grundflächen und der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Teilgrundflächen;

    b) bis spätestens 31. Oktober entsprechend der Tabelle in Anhang II Abschnitt B der vorliegenden Verordnung die Änderungen bei den gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilten eingesäten Flächen, für die Anträge auf die kulturspezifische Zahlung für Reis eingereicht wurden;

    c) bis spätestens 31. Juli entsprechend der Tabelle in Anhang II Abschnitt C der vorliegenden Verordnung die Angaben zu den eingesäten Flächen, für die die kulturspezifische Zahlung für Reis für das vorangegangene Wirtschaftsjahr tatsächlich ausgezahlt wurde, berechnet nach der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Methode.

    (3) Für Französisch-Guayana werden die Angaben zu den eingesäten Flächen unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in den beiden Anbauzyklen eingesäten Flächen mitgeteilt.

    (4) Die Mitgliedstaaten können die Teilgrundflächen und objektiven Kriterien gemäß Absatz 1 jährlich ändern. Sie übermitteln der Kommission diese Angaben bis spätestens zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 15. Mai.

    KAPITEL 5 FLÄCHENZAHLUNG FÜR SCHALENFRÜCHTE

    Artikel 19

    Beihilfevoraussetzungen in Bezug auf die Gemeinschaftsbeihilfe

    (1) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet "Obstgarten" eine homogene und geschlossene mit Schalenobstbäumen bepflanzte Fläche, die keine anderen Kulturen oder Pflanzungen umfasst und geografisch zusammenhängend ist. Einzelstehende Bäume oder eine einzelne Reihe von Schalenobstbäumen entlang von Straßen oder anderen Kulturen gelten nicht als Obstgarten.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von anderen Bäumen als Schalenobstbäumen zulassen, sofern diese nicht mehr als 10 % der in Absatz 3 festgesetzten Zahl von Bäumen ausmachen. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Kastanienbäumen zulassen, sofern die in Absatz 3 festgesetzte Zahl von Bäumen in Bezug auf die beihilfefähigen Schalenobstbäume eingehalten wird.

    (2) Für die Flächenzahlung gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen nur Obstgärten in Betracht, die Schalenfrüchte erzeugen und zu dem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt den Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 entsprechen.

    Bei Obstgärten, in denen verschiedene Arten von Schalenfrüchten angebaut werden, gelten - sofern die Beihilfe nach Erzeugnissen gestaffelt wird - die spezifischen Beihilfevoraussetzungen und/oder die spezifische Beihilfehöhe für die vorherrschende Schalenfruchtart.

    (3) Die Größe eines Obstgartens darf eine Mindestfläche von 0,10 ha nicht unterschreiten.

    Die Mindestzahl von Bäumen je ha Obstgarten beträgt:

    - 125 bei Haselnüssen,

    - 50 bei Mandeln,

    - 50 bei Walnüssen,

    - 50 bei Pistazien,

    - 30 bei Johannisbrot.

    (4) Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien eine höhere Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte als diejenige gemäß Absatz 3 festsetzen, um den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen und Erzeugungen Rechnung zu tragen.

    Artikel 20

    Beihilfevoraussetzungen in Bezug auf die nationale Beihilfe

    Artikel 19 der vorliegenden Verordnung findet auf die nationale Beihilfe gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung.

    Unbeschadet des Artikels 87 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfekriterien festlegen, sofern diese mit den ökologischen, die ländliche Entwicklung betreffenden, sozialen und wirtschaftlichen Zielen der Beihilferegelung im Einklang stehen und zu keiner Diskriminierung zwischen den Erzeugern führen. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Kontrolle dieser Kriterien erforderlichen Vorkehrungen.

    Artikel 21

    Antrag

    Der Betriebsinhaber gibt im Beihilfeantrag die Zahl von Schalenobstbäumen an, aufgeschlüsselt nach Arten und landwirtschaftlichen Parzellen.

    Artikel 22

    Mitteilungen

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3, spätestens jedoch bis 15. Mai 2004 Folgendes mit:

    a) im Fall, dass ein Mitgliedstaat die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen von Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, die Höhe der Flächenzahlung je Erzeugnis und/oder die geänderte nationale Garantiefläche (nachstehend "NGF");

    b) die heraufgesetzten Niveaus und die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;

    c) die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung;

    und in den darauf folgenden Jahren bis 31. März die unter den Buchstaben b) und c) genannten Angaben und bis 15. Mai die unter Buchstabe a) genannten Angaben.

    (2) Etwaige Änderungen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 gelten für das darauf folgende Jahr und werden der Kommission von den Mitgliedstaaten zusammen mit den objektiven Kriterien, die der Änderung zugrunde liegen, unverzüglich mitgeteilt.

    Artikel 23

    Übergangsmaßnahmen

    (1) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Verbesserungspläne gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor dem Zeitpunkt ihres normalen Ablaufens eingestellt werden können und die betreffenden Flächen im Rahmen der vorliegenden Regelung beihilfefähig werden.

    (2) Bei der Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

    a) der Plan nicht vor Ablauf eines vollständigen Jahreszeitraums eingestellt wird,

    b) die ursprünglichen Ziele des Plans zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats erreicht wurden.

    KAPITEL 6 BEIHILFE FÜR STÄRKEKARTOFFELN

    Artikel 24

    Beihilfefähigkeit

    Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für Kartoffeln, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003(16) fallen und von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, auf der Grundlage des Nettogewichts der Kartoffeln, bestimmt durch eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003(17) beschriebenen Methoden, und des Stärkegehalts der gelieferten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 aufgeführten Sätzen gewährt.

    Die Beihilfe für Stärkekartoffeln wird nicht gewährt für Kartoffeln, die nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, oder für Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 %, es sei denn, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 findet Anwendung.

    Artikel 25

    Antrag

    Für das Jahr 2004 reichen die Betriebsinhaber einen Antrag ein, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Angaben enthält, insbesondere:

    a) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers;

    b) eine Kopie des Anbauvertrags gemäß Artikel 24;

    c) eine Bestätigung des Betriebsinhabers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.

    Artikel 26

    Mindestpreis

    Die Beihilfe für Stärkekartoffeln ist an den Nachweis gebunden, dass ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem in Artikel 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannten Preis frei Fabrik gemäß den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 aufgeführten Sätzen entspricht.

    Es gilt der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 genannte Nachweis.

    Artikel 27

    Zahlung

    (1) Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und unbeschadet des im selben Artikel festgesetzten Zeitraums wird für das Jahr 2004 die Beihilfe für Stärkekartoffeln den Betriebsinhabern von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kartoffelstärke hergestellt worden ist, für die den Stärkeunternehmen gelieferten Mengen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem der Nachweis gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung erbracht wurde, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

    (2) Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Beihilfe für Kartoffelstärke in Landeswährung anzuwenden ist, ist der im Rahmen von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 angewendete Kurs.

    Artikel 28

    Kontrollen und Kürzungen

    (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen sowie im Fall, dass die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind, die erforderliche Amtshilfe.

    (2) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für das Jahr 2004 auf mindestens 3 % der Erzeuger, die mit Stärkeunternehmen Verträge geschlossen haben.

    (3) Die Vor-Ort-Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt, bei der Folgendes berücksichtigt wird:

    a) die Mengen der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, bezogen auf die im Anbauvertrag gemäß Artikel 24 angegebenen Flächen,

    b) weitere festzulegende Parameter.

    (4) Stellt sich heraus, dass die tatsächlich bebaute Fläche um mehr als 10 % unter der angegebenen Fläche liegt, so wird die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

    KAPITEL 7 MILCHPRÄMIE UND ERGÄNZUNGSZAHLUNGEN

    Artikel 29

    Beihilfeantrag

    Für das Jahr 2004 reicht der Erzeuger einen Beihilfeantrag ein, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben zur Identifizierung des Erzeugers sowie eine Bestätigung des Erzeugers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.

    Artikel 30

    Fälle von Inaktivität

    (1) Erfuellt eine natürliche oder juristische Person, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge verfügt, während des am 31. März des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraums nicht die in Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 genannten Bedingungen, so werden für das betreffende Jahr keine Milchprämien und Ergänzungszahlungen gezahlt, es sei denn, diese Person weist der zuständigen Behörde vor Ablauf der Antragsfrist nach, dass die Erzeugung aufgenommen wurde.

    (2) Absatz 1 gilt nicht im Fall höherer Gewalt sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die die Erzeugungskapazität des betreffenden Erzeugers vorübergehend beeinträchtigen und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

    Artikel 31

    Kontrollen und Sanktionen

    (1) Es werden jährlich Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen, sie sich auf mindestens 2 % aller Antragsteller erstrecken. Die Vor-Ort-Kontrollen betreffen die Beihilfevoraussetzungen für die Milchprämie und die Ergänzungszahlung, wobei insbesondere die Buchführung oder andere Aufzeichnungen der Betriebsinhaber zugrunde gelegt werden.

    (2) Artikel 31, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 finden Anwendung, wobei "Fläche" als "einzelbetriebliche Referenzmenge" zu lesen ist.

    Nimmt in dem in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Fall die betreffende Person die Erzeugung nicht vor Ablauf der Antragsfrist auf, so wird die ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes als Null angesetzt. In diesem Fall wird der Beihilfeantrag der betreffenden Person für das betreffende Jahr abgelehnt. Ein Betrag in Höhe des Betrags, der in dem abgelehnten Antrag angegeben ist, wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die die Person während des auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden Kalenderjahrs im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen Anspruch hat.

    (3) Der in Artikel 32 Absatz 2 und in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie in Absatz 2 dieses Artikels enthaltene Verweis auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ist als Bezugnahme auf die Stützungsregelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu lesen.

    KAPITEL 8 BEIHILFE FÜR ENERGIEPFLANZEN

    ABSCHNITT 1 Definitionen

    Artikel 32

    Definitionen

    Im Rahmen dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Antragsteller" ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Energiepflanzen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfe anbaut;

    b) "Erstverarbeiter" ist der Verwender der Ausgangserzeugnisse, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Erzeugnisse zu gewinnen.

    ABSCHNITT 2 Vertrag

    Artikel 33

    Verwendung der Ausgangserzeugnisse

    (1) Auf den Flächen, die Gegenstand der Beihilfe nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, dürfen alle landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, ausgenommen Zuckerrüben, angebaut werden, wenn ihr hauptsächlicher Endverwendungszweck die Herstellung eines der in dem Artikel genannten Energieprodukte ist.

    Der wirtschaftliche Wert der Energieprodukte, die durch die Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse im Sinne von Unterabsatz 1 gewonnen werden, muss nach der Bewertungsmethode in Artikel 49 Absatz 3 höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für andere Zwecke bestimmten Erzeugnisse.

    (2) Für die Ausgangserzeugnisse nach Absatz 1 muss ein Vertrag gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den nachstehenden Bestimmungen geschlossen werden.

    (3) Der Antragsteller liefert die gesamte Menge der geernteten Ausgangserzeugnisse an den Erstverarbeiter, der diese abnimmt und garantiert, dass eine entsprechende Menge dieser Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung eines der in Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Energieprodukte verwendet wird.

    Verwendet der Erstverarbeiter die geernteten Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Zwischen- oder Nebenerzeugnissen, so kann er eine entsprechende Menge dieser Zwischen- oder Nebenerzeugnisse zur Herstellung eines oder mehrerer der Enderzeugnisse nach Unterabsatz 1 verwenden.

    Im Fall von Unterabsatz 2 unterrichtet der Erstverarbeiter hiervon die zuständige Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet, in dem die Ausgangserzeugnisse geerntet wurden, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über den Vorgang.

    (4) Im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen kann der Erstverarbeiter einen Dritten mit der Sammlung der Ausgangserzeugnisse bei dem die Beihilfe beantragenden Betriebsinhaber beauftragen. Der Beauftragte handelt im Namen und auf Rechnung des Verarbeiters, der allein verantwortlich hinsichtlich der in diesem Kapitel festgelegten Pflichten ist.

    Artikel 34

    Ausnahmeregelung

    (1) Abweichend von Artikel 33 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller Folgendes gestatten:

    a) die Verwendung sämtlicher geernteter Mengen von Getreide oder Ölsaaten der KN-Codes 1201 00 90, ex 1205 00 90 und 1206 00 91:

    i) als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,

    ii) zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

    b) die Verarbeitung der gesamten Menge geernteter Ausgangserzeugnisse zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb.

    (2) Bei Anwendung von Absatz 1 verpflichtet sich der Antragsteller durch eine Erklärung, die den in Artikel 35 genannten Vertrag ersetzt, die betreffenden Ausgangserzeugnisse direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Die Artikel 35 bis 50 finden sinngemäß Anwendung.

    Ferner muss der Antragsteller die gesamte Menge geernteter Ausgangserzeugnisse durch eine Stelle oder ein Unternehmen, die bzw. das vom Mitgliedstaat benannt wurde, wiegen lassen und über die verwendeten Ausgangserzeugnisse sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung getrennt Buch führen.

    Bei Getreide und Ölsaaten, bei Stroh sowie bei Verwendung der ganzen Pflanze kann jedoch das Wiegen durch die Ermittlung des Volumens der Ausgangserzeugnisse ersetzt werden.

    (3) Der Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, führt geeignete Kontrollen durch, um die direkte Verwendung der Ausgangserzeugnisse bzw. die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 im Betrieb sicherzustellen.

    (4) Das Getreide bzw. die Ölsaaten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) verwendet werden, müssen nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren denaturiert werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert wird, das durch die Verarbeitung der Ölsaaten nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gewonnen wurde, sofern die Denaturierung unmittelbar nach der Verarbeitung zu Öl stattfindet und Maßnahmen zur Kontrolle der Verwendung der Ölsaaten durchgeführt werden.

    Artikel 35

    Vertrag

    (1) Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde als Beleg zu seinem Zahlungsantrag einen Vertrag vor, der zwischen ihm und einem Erstverarbeiter geschlossen wurde.

    (2) Der Antragsteller stellt sicher, dass der Vertrag folgende Angaben enthält:

    a) Name und Anschrift der Vertragsparteien;

    b) Laufzeit des Vertrags;

    c) die Arten der betreffenden Ausgangserzeugnisse mit der jeweiligen Anbaufläche;

    d) alle sonstigen Bedingungen für die Lieferung der voraussichtlichen Menge von Ausgangserzeugnissen;

    e) eine Zusicherung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 33 Absatz 3 einzuhalten;

    f) die wichtigsten Endverwendungszwecke der Ausgangserzeugnisse im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 3.

    (3) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Erstverarbeiter möglich ist, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 44 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorsehen, dass jeder Antragsteller für jedes Ausgangserzeugnis nur einen Liefervertrag schließen darf.

    ABSCHNITT 3 Änderung und Auflösung des Vertrags

    Artikel 36

    Änderung und Auflösung des Vertrags

    Ändern die Vertragsparteien den Vertrag oder lösen sie ihn auf, nachdem der Antragsteller einen Beihilfeantrag gestellt hat, so darf der Antragsteller seinen Beihilfeantrag nur aufrechterhalten, wenn er spätestens zum letzten für die Änderung des Beihilfeantrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Zeitpunkt die für ihn zuständige Behörde über die Änderung bzw. Auflösung unterrichtet, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

    Artikel 37

    Besondere Umstände

    Teilt der Antragsteller der zuständigen Behörde mit, dass er wegen besonderer Umstände die im Vertrag vorgesehenen Ausgangserzeugnisse ganz oder teilweise nicht liefern kann, so kann unbeschadet Artikel 36 die zuständige Behörde bei ausreichendem Nachweis über diese besonderen Umstände die Auflösung bzw. Änderung des Vertrags in einem gerechtfertigt erscheinenden Umfang gestatten.

    Führt die Änderung des Vertrags zu einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Flächen oder wird der Vertrag aufgelöst, so verliert der Antragsteller für die aus dem Vertrag genommenen Flächen seinen Anspruch auf die Beihilfe im Rahmen dieses Kapitels.

    Artikel 38

    Änderung der Endverwendungszwecke

    Unbeschadet Artikel 36 kann der Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Ausgangserzeugnisse nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f) ändern, nachdem ihm die vertraglich vereinbarten Ausgangserzeugnisse geliefert und die Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfuellt wurden.

    Die Änderung der Endverwendungszwecke erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 49 Absatz 3.

    Der Erstverarbeiter unterrichtet zuvor die für ihn zuständige Behörde, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

    ABSCHNITT 4 Repräsentative Erträge und gelieferte Mengen

    Artikel 39

    Repräsentative Erträge

    Die Mitgliedstaaten legen jährlich die repräsentativen, tatsächlich zu erzielenden Erträge fest und teilen diese den betreffenden Antragstellern mit.

    Artikel 40

    Gelieferte Mengen

    (1) Der Antragsteller meldet der für ihn zuständigen Behörde die Gesamtmenge der geernteten Ausgangserzeugnisse nach einzelnen Arten und bestätigt die Liefermenge und den Vertragspartner, dem er diese Ausgangserzeugnisse geliefert hat.

    (2) Die vom Antragsteller an den Erstverarbeiter gelieferte Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.

    In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch ausnahmsweise zulassen, dass die gelieferte Menge um höchstens 10 % unter dem repräsentativen Ertrag liegt.

    Darüber hinaus kann die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie eine Änderung oder Auflösung des Vertrags nach Artikel 37 genehmigt hat, die vom Antragsteller zu liefernde Menge in angemessenem Umfang verringern.

    Artikel 41

    Kürzung der Beihilfe

    Liefert der Antragsteller die in diesem Kapitel vorgesehene Menge eines Ausgangserzeugnisses nicht, so ist er im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Flächennutzung für Energiezwecke nachgekommen; dabei wird eine Fläche zugrunde gelegt, die sich aus der Multiplikation der Anbaufläche, die er für die Erzeugung der Ausgangserzeugnisse nach den in diesem Kapitel festgelegten Kriterien genutzt hat, mit der anteilmäßigen Fehlmenge des betreffenden Ausgangserzeugnisses ergibt.

    ABSCHNITT 5 Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfe

    Artikel 42

    Zahlungsmodalitäten

    (1) Die Zahlung der Beihilfe an den Antragsteller kann vor der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse erfolgen. Die Zahlung wird aber erst dann geleistet, wenn die nach diesem Kapitel zu liefernde Menge Ausgangserzeugnisse dem Erstverarbeiter geliefert worden ist und

    a) die Erklärung gemäß Artikel 40 abgegeben wurde;

    b) eine Kopie des Vertrags bei der für den Erstverarbeiter zuständigen Behörde hinterlegt wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 erfuellt sind;

    c) der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die gesamte Sicherheit gemäß Artikel 45 Absatz 2 geleistet worden ist;

    d) die für die Zahlung zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 35 erfuellt sind.

    (2) Bei zweijährigen Kulturen, bei denen die Ernte und folglich die Lieferung der Ausgangserzeugnisse erst im zweiten Anbaujahr erfolgt, wird die Zahlung in den zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 35 geleistet, sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

    a) den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) wird ab dem ersten Anbaujahr nachgekommen;

    b) den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird im zweiten Anbaujahr nachgekommen.

    Im ersten Anbaujahr wird die Zahlung jedoch nur geleistet, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit gemäß Artikel 45 Absatz 2 geleistet wurde. Im zweiten Anbaujahr ist für die Zahlung der Beihilfe keine Sicherheitsleistung erforderlich.

    (3) Bei mehrjährigen Kulturen oder Dauerkulturen erfolgt die Zahlung der Beihilfe jedes Jahr nach Abschluss des Vertrags. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten sinngemäß.

    ABSCHNITT 6 Vertrag und Pflichten des Antragstellers und des Erstverarbeiters

    Artikel 43

    Anzahl der Verarbeiter

    Die Energieprodukte müssen spätestens durch einen zweiten Verarbeiter gewonnen werden.

    Artikel 44

    Vertrag und Pflichten des Antragstellers und des Erstverarbeiters

    (1) Der Erstverarbeiter hinterlegt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags spätestens bis zum Endtermin für die Einreichung der Beihilfeanträge des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat.

    Wird der Vertrag vom Antragsteller und vom Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr vor dem in Artikel 36 genannten Zeitpunkt geändert oder aufgelöst, so hinterlegt der Erstverarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des geänderten oder aufgelösten Vertrags.

    (2) Der Erstverarbeiter übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die betreffenden Verarbeitungsstufen, insbesondere zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, mit denen sich die Mengen der Enderzeugnisse vorausberechnen lassen. Diese Koeffizienten entsprechen denen, die in Artikel 50 Absatz 1 vorgesehen sind.

    (3) Der Erstverarbeiter, der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, teilt der für ihn zuständigen Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt Art und Menge der erhaltenen Ausgangserzeugnisse, Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm die Ausgangserzeugnisse geliefert hat, sowie den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags mit, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geleistet werden kann.

    Ist der Mitgliedstaat des Erstverarbeiters ein anderer als derjenige, in dem das Ausgangserzeugnis angebaut wurde, so teilt die betreffende zuständige Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtmenge der gelieferten Ausgangserzeugnisse der für den Antragsteller zuständigen Behörde mit.

    ABSCHNITT 7 Sicherheiten

    Artikel 45

    Sicherheitsleistung des Erstverarbeiters

    (1) Der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat die gesamte Sicherheit gemäß Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Behörde.

    (2) Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Ausgangserzeugnis ein Betrag von 60 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der nach der vorliegenden Regelung bestellten Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung der Ausgangserzeugnisse genutzt werden.

    (3) Wird der Vertrag gemäß Artikel 36 oder Artikel 37 geändert oder aufgelöst, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend angepasst.

    (4) Die Sicherheit wird anteilmäßig für jedes Ausgangserzeugnis freigegeben, sofern der für den Erstverarbeiter zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die betreffenden Mengen der Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f) verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 38 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen sind.

    Artikel 46

    Hauptpflichten und Nebenpflichten

    (1) Folgende Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(18):

    a) die hauptsächliche Verarbeitung der Ausgangserzeugnismengen zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen; die Verarbeitung muss bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach der Ernte der Ausgangserzeugnisse abgeschlossen sein;

    b) die Mitführung des Kontrollexemplars T5 gemäß Artikel 47 und 48.

    (2) Folgende Pflichten des Erstverarbeiters sind Nebenpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

    a) die Abnahme sämtlicher vom Antragsteller gelieferter Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 3;

    b) die Hinterlegung einer Kopie des Vertrags gemäß Artikel 44 Absatz 1;

    c) die Mitteilungen gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2;

    d) die Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 45 Absatz 1.

    ABSCHNITT 8 Unterlagen für Verkauf, Abgabe oder Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Ausfuhr

    Artikel 47

    Kontrollexemplar T5

    Wenn der Erstverarbeiter Zwischenerzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 35 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verarbeiter verkauft oder abgibt, so ist bei den betreffenden Erzeugnissen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 mitzuführen.

    In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 ist unter der Rubrik "Andere" einer der folgenden Vermerke einzutragen:

    - Producto destinado a su transformación o entrega de acuerdo con lo establecido en el artículo 34 del Reglamento (CE) n° 2237/2003 de la Comisión

    - Skal anvendes til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 34 i Kommissionens forordning (EF) nr. 2237/2003

    - Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission zu verwenden

    - Προς χρήση για μεταποίηση ή παράδοση σύμφωνα με το άρθρο 34 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2237/2003 της Επιτροπής

    - To be used for processing or delivery in accordance with Article 34 of Commission Regulation (EC) No 2237/2003

    - À utiliser pour transformation ou livraison conformément aux dispositions de l'article 34 du règlement (CE) n° 2237/2003 de la Commission

    - Da consegnare o trasformare conformemente all'articolo 34 del regolamento (CE) n. 2237/2003 della Commissione

    - Te gebruiken voor verwerking of aflevering overeenkomstig artikel 34 van Verordening (EG) nr. 2237/2003 van de Commissie

    - A utilizar para transformação ou entrega em conformidade com o artigo 34.o do Regulamento (CE) n.o 2237/2003 da Comissão

    - Käytetään jalostamiseen tai toimittamiseen komission asetuksen (EY) N:o 2237/2003 mukaisesti

    - Används till bearbetning eller leverans i enlighet med kommissionens förordning (EG) nr 2237/2003.

    Artikel 48

    Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5

    Geht das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Erstverarbeiters nicht drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) bei der für die Kontrolle zuständigen Abgangsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem der Erstverarbeiter niedergelassen ist, so können abweichend von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) folgende Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5 zugelassen werden:

    a) Rechnung über den Kauf der Zwischenerzeugnisse;

    b) Bescheinigung des Zweitverarbeiters über die Endverarbeitung zu Energieprodukten nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    c) vom Zweitverarbeiter beglaubigte Fotokopie von Buchführungsbelegen über die erfolgte Verarbeitung.

    ABSCHNITT 9 Kontrollen

    Artikel 49

    Buchführung

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen Zeitabständen der Verarbeiter Buch führen muss. Diese Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a) Mengen der zur Verarbeitung gekauften Ausgangserzeugnisse,

    b) Mengen der verarbeiteten Ausgangserzeugnisse sowie Mengen und Arten der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse,

    c) Verarbeitungsverluste,

    d) vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung,

    e) Mengen, Arten und erzielte Preise der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse,

    f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Zweitverarbeiters.

    (2) Die für den Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 33 Absatz 1 erfuellt. Sind diese Bedingungen nicht erfuellt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.

    (3) Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Produkte gemäß Artikel 33 Absatz 1 vergleicht die betreffende zuständige Behörde auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 44 Absatz 2 den Gesamtwert aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind. Zur Berechnung der einzelnen Werte wird die jeweilige Menge mit dem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Durchschnittspreis ab Werk multipliziert. Liegen keine solchen Preise vor, so bestimmt die zuständige Behörde insbesondere anhand der Angaben nach Artikel 44 Absatz 2 selbst die entsprechenden Preise.

    Artikel 50

    Kontrollen bei den Verarbeitern

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens

    a) einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;

    b) eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Ausgangserzeugnissen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.

    Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Ausgangserzeugnisse. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Verarbeitung nach Artikel 34 Kontrollen bei 10 % der Antragsteller vorgenommen, die mittels Risikoanalyse anhand folgender Kriterien ausgewählt wurden:

    a) Höhe der Beihilfen,

    b) Anzahl landwirtschaftlicher Parzellen und Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird,

    c) Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr;

    d) Kontrollergebnisse der Vorjahre;

    e) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter unter Berücksichtigung der Repräsentativität der vorgelegten Verträge.

    (3) Werden bei den Kontrollen nach Absatz 2 bedeutende Unregelmäßigkeiten in mindestens 3 % der Fälle festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr angemessene zusätzliche Kontrollen durch und sieht einen entsprechend höheren Prozentsatz von Betriebsinhabern für eine Vor-Ort-Kontrolle im folgenden Jahr vor.

    (4) Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente der Kontrollen nach Absatz 1 und 2 anhand einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss diese ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

    (5) Über jede Kontrolle ist ein vom Kontrolleur unterzeichneter Bericht anzufertigen, der alle Einzelheiten der Kontrolle genau wiedergibt. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

    a) Zeitpunkt der Kontrolle,

    b) anwesende Personen;

    c) erfasster Zeitraum;

    d) angewandte Kontrolltechniken einschließlich etwaiger Stichprobenverfahren;

    e) Ergebnisse der Kontrolle.

    Artikel 51

    Erzeugung von Hanf

    Die Bestimmungen über Hanf in Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 finden Anwendung.

    Artikel 52

    Zusätzliche Maßnahmen und Amtshilfe

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern dieses Kapitel keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, auch entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die mit dem Beihilfeverfahren befasst sind, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse, wie etwa das aktuelle Bestandsregister des Betriebs oder die Meldepflichten, eingehalten werden.

    (2) Soweit dies erforderlich oder in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

    ABSCHNITT 10 Ausschluss von der Regelung und Bewertung

    Artikel 53

    Ausschluss von Ausgangserzeugnissen

    Die Mitgliedstaaten können jegliches landwirtschaftliche Ausgangserzeugnis von der in diesem Kapitel vorgesehenen Regelung ausschließen, wenn es Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Energieprodukten aufweist.

    Artikel 54

    Bewertung

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Oktober für das vorangegangene Jahr alle erforderlichen Angaben zur Bewertung der in diesem Kapitel vorgesehenen Regelung.

    Die Mitteilungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

    a) die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Ausgangserzeugnissen,

    b) die Mengen der einzelnen Arten von Ausgangserzeugnissen und der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse mit Angabe der jeweils verwendeten Ausgangserzeugnisse,

    c) die gemäß Artikel 34 getroffenen Maßnahmen,

    d) die gemäß Artikel 53 ausgeschlossenen Ausgangserzeugnisse.

    KAPITEL 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 55

    Aufhebung von Rechtsvorschriften

    Die Verordnung (EG) Nr. 613/97 wird aufgehoben.

    Artikel 56

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    (2) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

    (3) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105).

    (4) ABl. L 94 vom 9.4.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/98 (ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 86).

    (5) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    (6) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

    (7) ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/2002 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 10).

    (8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

    (9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (11) ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1.

    (12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (13) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.

    (14) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

    (15) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

    (16) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

    (17) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

    (18) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

    ANHANG I

    KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

    Berechnung des Verringerungskoeffizienten nach Artikel 17

    1. Zur Feststellung einer möglichen Überschreitung der Grundfläche nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zum einen die in Artikel 81 der genannten Verordnung festgesetzten Grundflächen bzw. Teilgrundflächen und zum anderen die gesamten Flächen, für die Beihilfeanträge in den betreffenden Grundflächen und Teilgrundflächen gestellt wurden.

    2. Bei der Ermittlung der Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, bleiben solche Anträge oder Teile von Anträgen unberücksichtigt, die nach entsprechender Kontrolle eindeutig als unbegründet befunden wurden.

    3. Wird bei bestimmten Grundflächen oder Teilgrundflächen eine Überschreitung festgestellt, so ermittelt der Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung mit zwei Dezimalstellen innerhalb der Frist nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

    4. Der Verringerungskoeffizient der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach folgender Formel berechnet:

    Verringerungskoeffizient = Referenzfläche der Teilgrundfläche dividiert durch die Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge in der betreffenden Teilgrundfläche gestellt wurden.

    Die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach folgender Formel berechnet:

    Verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis = kulturspezifische Zahlung für Reis multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten.

    Der Verringerungskoeffizient und die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis werden für jede Teilgrundfläche nach der in Artikel 82 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Umverteilung berechnet. Die Umverteilung erfolgt zugunsten der Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, proportional zu der jeweiligen Überschreitung.

    ANHANG II

    Kulturspezifische Zahlung für Reis

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