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Document 32002E0210
Council Joint Action of 11 March 2002 on the European Union Police Mission
Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union
Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union
ABl. L 70 vom 13.3.2002, p. 1–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2012: This act has been changed. Current consolidated version: 17/03/2003
Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/2002 S. 0001 - 0006
Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (2002/210/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 18. Februar 2002 erklärt, dass die Europäische Union bereit ist, bis zum 1. Januar 2003 die Folgemission zur Mission der Internationalen Polizeieinsatztruppe (IPTF) der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen. (2) Im Einklang mit den in Anhang 11 des Abkommens von Dayton/Paris festgeschriebenen Zielen sollte die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) dafür Sorge tragen, dass Bosnien und Herzegowina eigene tragfähige Regelungen für die Polizeiarbeit im Einklang mit bewährten europäischen und internationalen Praktiken erhalten und auf diese Weise den gegenwärtigen Standard der Polizeiarbeit in Bosnien und Herzegowina anheben. Die mit den erforderlichen Beobachtungs-, Beratungs- und Überprüfungsbefugnissen ausgestattete EUPM sollte ihre Ziele bis Ende 2005 erreichen. (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Februar 2002 hat der Rat ferner beschlossen, dass die Union zur erfolgreichen Weiterführung der Mission der Internationalen Polizeieinsatztruppe der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina einen weitgefassten Einsatz verfolgen würde, der alle rechtsstaatlichen Aspekte betrifft, einschließlich Programmen zum Aufbau von Institutionen und polizeilicher Tätigkeiten, die sich gegenseitig unterstützen und verstärken sollten. Die EUPM sollte - mit Unterstützung der Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen im Rahmen der CARDS-Verordnung - zur vollständigen Umsetzung des Friedens in Bosnien und Herzegowina sowie zu dem Ergebnis der allgemeinen Politik der Union in der Region, insbesondere zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, beitragen. (4) Die Union sollte sich auch weiterhin mit den Vereinten Nationen koordinieren und die Konsultationen mit den einschlägigen Organisationen, insbesondere der NATO und der OSZE, fortsetzen. (5) Im Anschluss an die Annahme des Angebots der Union betreffend die EUPM durch den Lenkungsausschuss des Rates für die Umsetzung des Friedens am 28. Februar 2002 hat der VN-Sicherheitsrat am 5. März 2002 die Resolution 1396 (2002) angenommen, in der er die Bereitschaft der Union, die Folgemission zur Mission der IPTF sicherzustellen, begrüßt. (6) Am 4. März 2002 haben die Behörden von Bosnien und Herzegowina die Union ersucht, die Verantwortung für die Folgemaßnahmen zum Polizeieinsatz der Vereinten Nationen zu übernehmen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Behörden von Bosnien und Herzegowina und der Union eine Übereinkunft geschlossen werden müssen. (7) Zur Vorbereitung der EUPM sollte ein Planungsteam eingesetzt werden. (8) Am 18. Februar 2002 hat sich der Rat bereit erklärt, den nächsten Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina zum EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zu ernennen. (9) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee sollte die politische Kontrolle über die EUPM ausüben und ihr die strategische Richtung vorgeben und sollte regelmäßig über alle Aspekte der Mission informiert werden, unter anderem auch durch Briefings des EUSR und des Leiters der Mission/Polizeichefs, soweit erforderlich. (10) Unter Würdigung der wertvollen Beiträge, die andere Staaten zur IPTF geleistet haben, werden die Nicht-EU-Staaten eingeladen, Beiträge zu einer EUPM in Bosnien und Herzegowina zu leisten. An erster Stelle werden die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und andere Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sowie andere, nicht der EU angehörende OSZE-Mitgliedstaaten, die gegenwärtig Personal für die IPTF bereitstellen, eingeladen, Beiträge zur EUPM zu leisten. (11) Am 18. Februar 2002 hat der Rat die Finanzierung der EUPM beschlossen, wie sie aus Anhang IV seiner Schlussfolgerungen hervorgeht. (12) Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union fordert die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion. Bei der Angabe des aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Betrags handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Aufgaben (1) Die Europäische Union richtet hiermit eine Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) ein, um die Folgemission zur Mission der Internationalen Polizeieinsatztruppe (IPTF) der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina ab dem 1. Januar 2003 sicherzustellen. Vor diesem Zeitpunkt wird zur Vorbereitung der EUPM spätestens am 1. April 2002 ein Planungsteam eingesetzt, das bis zum 31. Dezember 2002 im Einsatz sein wird. (2) Die EUPM handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen, wie sie in dem im Anhang beschriebenen Auftrag für die EUPM enthalten sind. Artikel 2 Planung (1) Das Planungsteam umfasst einen Polizei-Missionsleiter/Leiter des Planungsteams und genügend Personal, mit dem die sich aus den Erfordernissen der Mission ergebenden Aufgaben bewältigt werden können. (2) Das Generalsekretariat des Rates erarbeitet mit Unterstützung des Polizei-Missionsleiters/Leiters des Planungsteams das Einsatzkonzept (CONOPS). Das Planungsteam erarbeitet im Anschluss daran den Einsatzplan (OPLAN) und entwickelt alle für die Durchführung der EUPM notwendigen technischen Instrumente. Der Rat nimmt das CONOPS und den OPLAN an. (3) Das Planungsteam arbeitet eng mit der IPTF zusammen. (4) Ab 1. Januar 2003 erhält der Polizei-Missionsleiter/Leiter des Planungsteams die Funktion des Leiters der Mission/Polizeichefs, wie in Artikel 4 vorgesehen. Artikel 3 Strukturen Für die EUPM sind grundsätzlich folgende Strukturen vorgesehen: a) Hauptquartier in Sarajevo, bestehend aus dem Leiter der EUPM und Personal, wie im OPLAN festgelegt. Ein Teil dieses Personals setzt sich aus einer variablen Zahl von Verbindungsbeamten zusammen, die mit anderen internationalen Organisationen an Ort und Stelle zusammenarbeiten sollen. Diese Beamten werden erforderlichenfalls vom Leiter der EUPM eingesetzt. b) Eine anfängliche Zahl von 24 Beobachterteams insgesamt, die in den verschiedenen Polizeistrukturen Bosniens und Herzegowinas auf der mittleren und höheren Ebene, unter anderem auch in den Gebietseinheiten, Sicherheitsbehörden (Public Security Centers - PSC), Kantonen, im Staatsschutz (State Intelligence Protection Agency (SIPA)), im Staatlichen Grenzschutz (State Border Services (SBS)) und im Distrikt Brcko untergebracht werden. Artikel 4 Leiter der Mission/Polizeichef (1) Der Rat ernennt auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einen Polizeichef zum Leiter der Mission/Polizeichef. Der Leiter der Mission/Polizeichef übt die Einsatzführung in der EUPM aus und trägt für die laufende Führung der EUPM-Einsätze Sorge. (2) Der Leiter der Mission/Polizeichef wird auf Vertragsbasis eingestellt. (3) Alle Polizeikräfte unterstehen weiterhin der jeweiligen nationalen Behörde. Die nationalen Behörden übertragen dem Leiter der EUPM die Einsatzführung (OPCOM). (4) Der Leiter der Mission/Polizeichef übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen, die über die Befugnisse des Polizeichefs hinausgehen, bei der jeweiligen nationalen Behörde bzw. der betreffenden Behörde der Union. Artikel 5 Personal (1) Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des EUPM-Personals richten sich nach den Zielen und der Struktur, die in Artikel 3 und in dem im Anhang enthaltenen Auftrag festgelegt sind. (2) Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten abgeordnet. Die Mindestdauer einer Abordnung sollte ein Jahr betragen. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehälter, Vergütungen und Kosten für die Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina. (3) Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird von der EUPM erforderlichenfalls auf Vertragsbasis eingestellt. (4) Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaftsorgane auch internationales Zivilpersonal für eine Mindestdauer von einem Jahr abordnen. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Gemeinschaftsorgan trägt die Kosten für das von ihm/ihr abgeordnete Personal, einschließlich Gehälter, Vergütungen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina. Artikel 6 Stellung des Sonderbeauftragten in der einheitlichen Befehlskette Die Stellung des aufgrund einer besonderen Gemeinsamen Aktion bestellten Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in der einheitlichen Befehlskette ist in Artikel 7 festgelegt. Artikel 7 Befehlskette Die Struktur der EUPM, die in den breiteren Rahmen der Maßnahmen der Union zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina einzuordnen ist, wird als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette aufweisen. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Dayton/Paris und seiner Anhänge gilt Folgendes: - Der EUSR erstattet über den Generalsekretär/Hohen Vertreter dem Rat Bericht. - Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr. - Der Leiter der Mission/Polizeichef leitet die EUPM und führt die laufenden Tagesgeschäfte. - Der Leiter der Mission/Polizeichef erstattet über den EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht. - Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Leiter der Mission/Polizeichef über den EUSR Vorgaben. Artikel 8 Beteiligung von Drittstaaten (1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union werden nicht der EU angehörende europäische NATO-Mitglieder und andere Länder, die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben, sowie andere nicht der EU angehörende OSZE-Mitgliedstaaten, die derzeit Personal für die IPTF bereitstellen, eingeladen, einen Beitrag zur EUPM zu leisten, wobei sie die Kosten für die Entsendung der von ihnen abgeordneten Polizeikräfte und/oder des von ihnen abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich Gehälter, Vergütungen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina, zu tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPM beizutragen haben. (2) Drittländer, die in nennenswertem Umfang zur EUPM beitragen, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes die selben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten EU-Mitgliedstaaten. (3) Zur Regelung der Beteiligung von Drittstaaten im Einzelnen sind Übereinkünfte nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu schließen. Artikel 9 Finanzregelung (1) Die Kosten der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion belaufen sich wie folgt: a) 14 Millionen EUR für die Anlaufkosten (einschließlich Ausrüstung und Planungsteam) für das Jahr 2002, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. b) bis zu 38 Millionen EUR für die jährlichen laufenden Kosten für die Jahre 2003 bis 2005, die sich wie folgt aufteilen: i) bis zu 17 Millionen EUR pro Tag entsprechend dem jeweils festgesetzten Tagessatz und 1 Million EUR für Reisekosten, die nach Artikel 5 Absatz 2 nach dem Grundsatz "Übernahme der Kosten dort, wo sie anfallen" zu begleichen sind; ii) der Restbetrag von 20 Millionen EUR (11 Millionen EUR für laufende Durchführungskosten, 4 Millionen EUR für örtliche Bedienstete, 5 Millionen EUR für internationales Hilfspersonal) wird insgesamt aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. Über den endgültigen Haushalt für die Jahre 2003 bis 2005 beschließt der Rat jährlich. (2) Für den Fall, dass die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Kosten aufgrund des Gemeinschaftshaushalts nicht ausreichend ist, entscheidet der Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union, wie die verbleibende Finanzierungslücke, die aus gemeinsamen Kosten besteht, zu decken ist. (3) Für Ausgaben, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, gilt Folgendes: a) Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Europäischen Gemeinschaft verwaltet; eine öffentliche Auftragsvergabe erfolgt nach geeigneten, für die Durchführung der EUPM erforderlichen Verfahren, insbesondere hinsichtlich zeitlicher Zwänge und der Ermöglichung der Angebotsabgabe für Angehörige von Drittstaaten; b) der Leiter des Planungsteams/Polizeichef der Kommission erstattet in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von der Kommission diesbezüglich überwacht. (4) Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung. Artikel 10 Gemeinschaftsmaßnahmen (1) Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuwirken. (2) Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass Vorkehrungen für die Koordinierung zwischen Brüssel und Sarajevo erforderlich sind. Artikel 11 Status des EUPM-Personals (1) Der Status des EUPM-Personals in Bosnien und Herzegowina, einschließlich gegebenenfalls der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPM notwendigen Garantien werden gemäß dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt. (2) Zuständig für von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobene Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan zuständig. Artikel 12 Inkrafttreten und Laufzeit Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2005. Artikel 13 Veröffentlichung Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 11. März 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps ANHANG AUFTRAG FÜR DIE EU-POLIZEIMISSION (EUPM) Nachstehend ist der Auftrag für die EUPM umrissen, die im Rahmen der Gesamtunterstützung, die die Union auf dem Gebiet Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina leistet, die IPTF der VN ablösen wird. I. Politische/Strategische Ebene 1. Der Auftrag für die EUPM umfasst Folgendes: 2. Die EUPM, die durch die Programme der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen unterstützt wird, sollte als Teil eines weiter gefassten Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit den allgemeinen Zielen in Anhang 11 des Abkommens von Dayton darauf abzielen, dass in Bosnien und Herzegowina nach bewährten europäischen und internationalen Praktiken eigene tragfähige Regelungen für die Polizeiarbeit geschaffen und damit die derzeitigen polizeilichen Standards in Bosnien und Herzegowina angehoben werden. Diese dreijährige EUPM sollte dazu mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden und in erster Linie auf nachstehende Ziele hinarbeiten: - Erhaltung des auf der Ebene der Institutionen und des Personals bestehenden Kompetenzniveaus durch Wahrung dessen, was die IPTF-Mission erreicht hat; - Verbesserung der Fähigkeiten in den Bereichen Polizeiführung und operative Polizeiarbeit durch Beobachtung, Beratung und Überprüfung; zur Erreichung dieses Ziels sollte der Schwerpunkt auf der Übertragung von Befugnissen und auf den Grundsätzen der qualitätsorientierten Führung sowie auf der Verbesserung der analysegestützten Fähigkeit zur Einsatzplanung liegen; - Steigerung der Professionalität auf hoher Ebene in den Ministerien und auf der Ebene höherer Polizeibeamter durch Beratung und Überprüfung; - Überwachung der Ausübung einer angemessenen politischen Aufsicht über die Polizei. 3. Die Mission wird weder Exekutivbefugnisse noch den Einsatz bewaffneter Kräfte umfassen. II. Ziele auf operativer Ebene 4. Die EUPM, die mit den erforderlichen Beobachtungs-, Beratungs- und Überprüfungsbefugnissen ausgestattet und integraler Bestandteil des umfassenderen Konzepts der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit ist, sollte die vorgenannten Ziele bis Ende 2005 erreichen, wobei sicherzustellen ist, dass die Polizeidienststellen in Bosnien und Herzegowina - professionelle Arbeit leisten und die einschlägigen Gesetze und Vorschriften einhalten; - nicht der politischen Einflussnahme unterliegen und von politisch neutralen, qualifizierten und rechenschaftspflichtigen Kräften geleitet werden; - über die erforderliche Integrität, Fachkenntnisse und Mittel verfügen, um ihre Aufgaben transparent und objektiv erledigen zu können; - in den Ministerien und auf der Ebene der höheren Polizeibeamten eine Berufskultur einführen, die sich auf ein gerechtes, transparentes und verantwortliches internes Führungssystem stützt, wozu auch die Durchführung von internen Kontrollen und Disziplinarverfahren gehört, welche höchsten Anforderungen genügen; - sicherstellen, dass das Management eine gerechte und unparteiische Personalpolitik auf den Gebieten Einstellung, Aus- und Fortbildung, Spezialisierung, Beförderung und Disziplinargewalt verfolgt; - sich auf eine transparente Struktur stützen, die der multiethnischen Zusammensetzung der Gesellschaft Rechnung trägt und in der geschlechterspezifische Fragen auf zufrieden stellende Weise geregelt werden können; - für eine effiziente Personalführung und Ressourcenverwaltung innerhalb finanziell vertretbarer Grenzen und in einem geeigneten institutionellen Rahmen sorgen; - Daten- und Analysesysteme standardisieren, damit der Austausch von Informationen über Einsatzplanung und Ermittlungen erleichtert und die Entwicklung eines Kriminalstatistiksystems im gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina gefördert wird; - die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen Polizeikräften in Bosnien und Herzegowina auszubauen, unter anderem auch zwischen den Gebietseinheiten und den Kantonen (Aufbau von Strukturen für Koordinierung, Informationsaustausch und Vertrauensbildung); - strafrechtliche Ermittlungen in Korruptionsfällen ungeachtet der politischen Auswirkungen führen; - in der Lage sind, in Bezug auf das gesamte Spektrum krimineller Aktivitäten, einschließlich organisierter Kriminalität und Terrorismus, Ermittlungen zu führen und repressiv vorzugehen, wobei sie als landesweite in die Justiz wirksam eingebundene Fähigkeit fungieren, mit der Staatsanwaltschaft eng zusammenarbeiten und in einem reformierten Strafrechtssystem operieren; - in enger Zusammenarbeit mit den multinationalen Stabilisierungskräften (SFOR) einen spezifischen Informationsaustausch zur Unterstützung der landesweiten Fähigkeit und anderer geeigneter Behörden einrichten; - die Fähigkeit besitzen, nach modernen Polizeistandards und politisch und ethnisch unvoreingenommen gegen Störungen der öffentlichen Ordnung vorzugehen; - eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen der Nachbarstaaten (SAP-Staaten) und der EU-Mitgliedstaaten aufnehmen. III. Verfahren 5. Die Wirksamkeit einer EUPM, die ein auf die Führungsebene zielendes Konzept verfolgt, wird unmittelbar von der Fachkompetenz des Personals und von der Fähigkeit abhängen, Kontinuität und institutionellen Fortbestand zu gewährleisten. Es wird daher dringend empfohlen, qualifiziertes Personal auszuwählen und jeweils für mindestens ein Jahr abzuordnen. 6. Damit die oben genannten Ziele bis Ende 2005 erreicht werden können, sollte die EUPM - die internationalen Polizeikräfte in den Dienststellen der leitenden Beamten des mittleren und höheren Dienstes der bosnisch-herzegowinischen Polizei, in den verschiedenen Gebietseinheiten, den Sicherheitsbehörden (Public Security Centers - PSC), den Kantonen, dem Distrikt Brcko, dem Staatsschutz (State Intelligence Protection Agency - SIPA) und dem staatlichen Grenzschutz (State Border Service - SBS) unterbringen; - in der Lage sein, Beamte, die nicht entsprechend den Weisungen handeln, auf dem Wege einer Empfehlung des EU-Polizeichefs an den Hohen Repräsentanten aus dem Amt zu entfernen; - sich in Bezug auf die Förderung der globalen Ziele der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit mit dem Amt des Hohen Repräsentanten sowie gegebenenfalls mit anderen Organisationen innerhalb der internationalen Gemeinschaft abstimmen; - mit der SFOR in Fragen der öffentlichen Sicherheit Kontakt halten und im äußersten Fall auch die Unterstützung durch die SFOR sicherstellen.