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Document 32002D0069

2002/69/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 387)

ABl. L 30 vom 31.1.2002, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/12/2002; Aufgehoben durch 32002D0994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/69(1)/oj

32002D0069

2002/69/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 387)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/2002 S. 0050 - 0051


Entscheidung der Kommission

vom 30. Januar 2002

über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 387)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/69/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 97/78/EG müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(2) Im Rahmen der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(2) müssen die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen für die Tierernährung aus Drittländern getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier besteht.

(3) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(3) muss die Erzeugung von Tieren und Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs überwacht werden, um bestimmte Rückstände und Stoffe in lebenden Tieren, ihren festen und fluessigen Ausscheidungen sowie in Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser festzustellen.

(4) Nachdem in bestimmten aus China eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Chloramphenicol nachgewiesen wurde, hat die Kommission die Entscheidung 2001/699/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in China und Vietnam(4) erlassen.

(5) Darüber hinaus hat ein Kontrollbesuch von Sachverständigen der Gemeinschaft vor Ort in China beträchtliche Mängel hinsichtlich der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ergeben, was zum Vorkommen von Schadstoffrückständen, einschließlich Chloramphenicol, in für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmten Erzeugnissen und damit zu einer Gefährdung von deren Gesundheit führen kann.

(6) Der Kontrollbesuch hat außerdem ergeben, dass die zuständigen chinesischen Behörden den zahlreichen Verpflichtungen und Garantien, die sie der Kommission hinsichtlich der Kontrolle von gesundheitsgefährdenden Rückständen und Stoffen gegeben haben, in vielen Fällen nicht nachkommen.

(7) Es ist daher angezeigt, die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum tierischen oder menschlichen Verzehr aus China auszusetzen. Eine Ausnahmeregelung gilt für Därme und Fischereierzeugnisse, ausgenommen Krebstiere, die auf See gefangen, gefroren und in ihrer endgültigen Verpackung aufgemacht werden, so dass diese Erzeugnisse ohne die oben genannten Risiken in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden können.

(8) Um negative Auswirkungen auf den Handel proportionell zur Risikobewältigung möglichst gering zu halten, ermöglicht diese Entscheidung während eines Zeitraums von sechs Wochen die Einfuhr von Erzeugnissen aus China, die das Land vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung verlassen haben, vorausgesetzt diese werden einer verstärkten Kontrolle und Überprüfung unterzogen, um ihre Ungefährlichkeit zu gewährleisten.

(9) Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der Ergebnisse der verstärkten Kontrollen und Untersuchungen von vor dem 14. März 2002 eingeführten Lieferungen durch die Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls der Ergebnisse eines erneuten Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Därmen und Fischereierzeugnissen, ausgenommen Krebstiere, die auf See gefangen, gefroren und in ihrer endgültigen Verpackung aufgemacht werden und direkt in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten bis zum 14. März 2002 die Einfuhr von Lieferungen solcher Erzeugnisse, die China vor dem 31. Januar 2002 verlassen haben, wenn die Kontrolle gemäß Absatz 2 zeigt, dass diese Lieferungen keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen.

(2) Zu diesem Zweck dehnen die Mitgliedstaaten die Kontrollen gemäß der Entscheidung 2001/699/EG auf alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter Absatz 1 fallen, und andere Rückstände von Tierarzneimitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Schadstoffen und verbotenen Substanzen aus.

Artikel 4

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der Ergebnisse der verstärkten Kontrollen und Untersuchungen von vor dem 14. März 2002 eingeführten Lieferungen durch die Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls der Ergebnisse eines erneuten Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81.

(3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4) ABl. L 251 vom 20.1.2001, S. 11.

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