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Document 32000D0667

2000/667/EG: Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Änderungen der Ursprungsregeln für Textilien und Bekleidung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3070)

ABl. L 278 vom 31.10.2000, p. 35–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/667/oj

32000D0667

2000/667/EG: Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Änderungen der Ursprungsregeln für Textilien und Bekleidung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3070)

Amtsblatt Nr. L 278 vom 31/10/2000 S. 0035 - 0038


Beschluss der Kommission

vom 20. Oktober 2000

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Änderungen der Ursprungsregeln für Textilien und Bekleidung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3070)

(2000/667/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

nach Konsultation des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(1) Am 11. Oktober 1996 stellte Federtessile (Föderation der italienischen Verbände der Textilindustrie) im Namen des italienischen Verbandes der Seidenindustrie und des Italienischen Verbandes der Textilveredelungsindustrie und ihrer Mitglieder einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend "Verordnung" genannt) betreffend die neuen Ursprungsregeln der USA für Textilien und Bekleidung, die in dem vom US-Kongress im Juli 1995 verabschiedeten "Uruguay Round Agreements Act" niedergelegt wurden.

(2) Der Antragsteller machte geltend, die Änderungen der Ursprungsregeln der USA für Textilwaren würden ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung darstellen. Im Einzelnen verwies er auf zwei Übereinkommen im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, und zwar auf Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und auf Artikel 2 Buchstaben b) und c) des Übereinkommens über Ursprungsregeln. Er führte aus, dass Waren, die aus rohen Gewerben mit Ursprung in Nicht-EG-Ländern hergestellt werden, welche in der Gemeinschaft gefärbt, bedruckt und weiteren Veredelungsschritten unterzogen werden, nach den neuen Regeln nicht mehr als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gelten würden, wie dies nach den alten Regeln der Fall war. Die neuen Regeln aus dem Jahr 1995 sehen vor, dass bestimmte Gewebe, Schals und Taschentücher aus Seide ihren Ursprung in dem Land haben, in dem das Grundgewebe hergestellt wird, ungeachtet des Ortes, an dem weitere Veredelungsschritte durchgeführt werden.

(3) Der Antragsteller vertrat die Auffassng, dass diese Änderung eine Bedrohung für die Textilausfuhren der Gemeinschaft darstelle. Denn diese Ausfuhren hätten nicht mehr wie bisher freien Zugang zum US-Markt, sondern unterlägen den mengenmäßigen Beschränkungen, die die USA gegenüber den Drittländern aufrechterhalten, in denen die rohen Gewebe (d. h. die Gewebe, die anschließend in der Gemeinschaft veredelt werden) hergestellt werden. Außerdem wies der Antragsteller darauf hin, dass die Änderungen auch Folgen für die Etikettierung der in die USA ausgeführten Gemeinschaftswaren hätten. So könnten beispielsweise Seidenschals aus Geweben aus China, die in der Gemeinschaft veredelt würden, nicht länger mit dem Etikett "Made in Italy" verkauft werden, sondern müssten - zuweilen direkt neben der Handelsmarke - die Aufschrift "Made in China" tragen. Dies wirke sich eindeutig schädlich auf das Markenimage aus, zumal die Waren, die aus der Europäischen Gemeinschaft in die USA ausgeführt werden, zum oberen Marktsegment gehören.

(4) Nach der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass dieser Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Verfahrens im Rahmen der Verordnung zu rechtfertigen. Sie war der Ansicht, dass Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung die Rechtsgrundlage für ein Vorgehen im Fall aller Textilausfuhren der Gemeinschaft in die USA liefern könnte, die den mengenmäßigen Beschränkungen der USA für Faserhersteller unterliegen würden oder unterliegen könnten. Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung ist in dieser Hinsicht eindeutig: Danach dürfen Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen unter anderem nicht zur Folge haben, dass das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt oder der Handel mit Textilwaren zerrüttet wird.

(5) Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die Verpflichtung, die betroffenen Waren als Ursprungserzeugnisse des Landes auszuweisen, in dem die rohen Gewebe hergestellt werden, und nicht als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten, einen wichtigen Aspekt des Problems darstellt. Dies dürfte nämlich dazu führen, dass die US-Verbraucher die aus der Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren nicht länger kaufen, weil sie diese nicht mehr als solche erkennen können. Folglich vertrat die Kommission die Ansicht, dass auch das Übereinkommen über Ursprungsregeln als Rechtsgrundlage für ein Eingreifen herangezogen werden sollte, da gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens sicherzustellen ist, dass Ursprungsregeln weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden und dass die Ursprungsregeln nicht selbst beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben.

(6) Daher wurde am 22. November 1996 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet(3).

B. EINLEITUNG EINES STREITBEILEGUNGSVERFAHRENS BEI DER WELTHANDELSORGANISATION

(7) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung begann die Kommission mit einer Untersuchung, um ihre rechtliche Würdigung abzuschließen und zu ermitteln, in welchem Maß die Textilausfuhren aus der Gemeinschaft tatsächlich von den neuen US-Regeln betroffen sind. Im März 1997 zeigte sich, dass die bis dahin von der Kommission zusammengetragenen Informationen in ausreichendem Maß bewiesen, dass bestimmte handelsschädigende Auswirkungen vorlagen und dass sich diese Auswirkungen noch verstärken könnten.

(8) Die zahlreichen Konsultationen, die auf der Suche nach einer zufriedenstellenden Lösung vor und nach der Einleitung des Untersuchungsverfahrens zwischen Vertretern der Europäischen Kommission und den USA stattgefunden hatten, hatten zudem ergeben, dass nur eine erneute Änderung der Ursprungsregeln der USA für Textilwaren den Ausführern aus der Gemeinschaft wieder die frühere Sicherheit geben würde. Daher war die Europäische Kommission der Ansicht, dass bis zur Prüfung einer solchen Änderung durch den US-Kongress weitere Konsultationen mit den amerikanischen Behörden nicht zu zufriedenstellenden und endgültigen Ergebnissen führen könnten, da diese nicht befugt sind, rechtsverbindlich zu handeln.

(9) Sofern nicht im amerikanischen Kongress ein Gesetzentwurf zur Änderung der Ursprungsregeln der USA für Textilwaren eingebracht würde und daraufhin neue Rechtsvorschriften im Einklang mit den amerikanischen Verpflichtungen aus der Uruguay-Runde erlassen würden, lag es daher nach Ansicht der Kommission im Interesse der Gemeinschaft, unverzüglich offiziell gegen die USA vorzugehen.

(10) Daraufhin wurde am 4. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) ein Beschluss der Kommission zur Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung veröffentlicht.

(11) Am 22. Mai 1997 beantragte die Europäische Gemeinschaft bei der Welthandelsorganisation auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften Konsultationen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung deren Ursprungsregeln für Textilwaren und Bekleidung (WT/DS85/1): Artikel 4 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Textilien und Bekleidung, Artikel 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln, Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und Artikel XXII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ("GATT 94").

(12) In dem Antrag auf Einleitung von Konsultationen wurde zunächst ausgeführt, dass gemäss Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung keine neuen Beschränkungen für Waren oder Mitglieder eingeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens dürfen Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von Beschränkungen, die der WTO notifiziert wurden, nicht zur Folge haben, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zugangsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird. Diesbezüglich vertraten die Europäischen Gemeinschaften die Ansicht, dass die 1995 eingeführten Änderungen der Ursprungsregeln der USA solche Auswirkungen hatten und dass die USA vor der Vornahme dieser Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens Konsultationen mit den Europäischen Gemeinschaften hätten einleiten müssen.

(13) In dem Antrag auf Einleitung von Konsultationen wurde ferner die Vereinbarkeit der vorgenannten Änderungen der Ursprungsregeln der USA mit Artikel 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln in Frage gestellt, in dem die Bestimmungen festgelegt sind, die ein Mitglied während der Übergangszeit im Fall der Änderung seiner Ursprungsregeln beachten muss. Danach dürfen die Ursprungsregeln unter anderem weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden; ferner sollten Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben: schließlich müssen sie in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden. Die Europäischen Gemeinschaften vertraten den Standpunkt, dass die Ursprungsregeln der USA aus dem Jahr 1995 diese Voraussetzungen nicht erfuellen.

(14) Schließlich wurde in dem Antrag auf Einleitung von Konsultationen die Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass die Auflagen der USA zur Angabe des Ursprungslandes einer technischen Vorschrift im Sinne des Anhangs I des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse entsprechen und in der Art und Weise, in der sie seit der Änderung der Ursprungsregeln der USA angewandt werden, unter Verletzung von Artikel III des GATT 1994 und des Artikels 2 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse nicht gewährleisten, dass eingeführte Waren aus der Gemeinschaft in gleicher Weise behandelt werden wie inländische Waren.

C. WEITERER VERLAUF DER UNTERSUCHUNG

(15) In der Zwischenzeit wurde die Untersuchung fortgeführt, um die Auswirkungen der amerikanischen Regelung auf die betroffenen Ausfuhren der Gemeinschaft genauer zu ermitteln.

(16) Am 28. Mai 1997 wurde den EG-Mitgliedstaaten ein Untersuchungsbericht übermittelt. Die Untersuchung bestätigte, dass die am 1. Juli 1995 eingeführten neuen amerikanischen Ursprungsregeln im Widerspruch stehen zu Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung, zu Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Ursprungsregeln, zu Artikel 2 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und zu Artikel III des GATT 1994. Die Kommission war der Ansicht, dass dieses System nachteilige Auswirkungen auf die EG-Ausfuhren von gefärbten und bedruckten Geweben und daraus hergestellten flachen Textilwaren (wie Schals, Bett- und Tischwäsche und Taschentücher) in die USA hat und dass Italien besonders stark betroffen ist.

D. AUSGEHANDELTE LÖSUNG

(17) Das WTO-Streitbeilegungsverfahren wurde am 15. Juli 1997 ausgesetzt, da eine Lösung zur Beilegung der Streitigkeit ausgehandelt worden war, die in einer von beiden Parteien am gleichen Tag unterzeichneten Niederschrift dargelegt wurde. In dieser Niederschrift erklärte sich die amerikanische Regierung dazu bereit, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, damit für die vom Verfahren betroffenen Textilwaren diejenigen Ursprungsregeln wieder eingeführt werden, die vor dem "Uruguay Round Agreements Act" gegolten hatten. Diese Lösung wurde am 11. Februar 1998 dem Vorsitzenden des WTO-Streitbeilegungsgremiums notifiziert. Bedauernswerterweise kamen die Vereinigten Staaten von Amerika den notifizierten Verpflichtungen nicht nach. Nach Ansicht der Europäischen Gemeinschaften lag somit weiterhin ein Verstoß gegen die WTO-Verpflichtungen der USA vor.

(18) Am 25. November 1998 wurde daher ein neuer Antrag auf Einleitung von WTO-Konsultationen gestellt (WT/DS151/1). Am 15. Januar 1999 fanden daraufhin in Genf Konsultationen in Gegenwart von Vertretern von El Salvador, Honduras, Hongkong (China), Indien, Japan, Pakistan und der Schweiz statt. Bei diesen Konsultationen wurde keine Lösung gefunden.

(19) Nach weiteren bilateralen Verhandlungen einigten sich die Vereinigten Staaten von Amerika und die EG schließlich auf einen Lösungsansatz und unterzeichneten am 16. August 1999 eine zweite Niederschrift. Bei diesem neuen Kompromiss wurde berücksichtigt, dass die Niederschrift aus dem Jahr 1997 nicht zu einer schnellen Lösung geführt hatte, sodass eine Änderung dieser früheren Niederschrift vereinbart wurde. Gemäß der neuen Vereinbarung muss die amerikanische Regierung Rechtsvorschriften zur Änderung der Ursprungsregeln in Section 334 des "Uruguay Round Agreements Act" vorlegen, damit das Färben, Bedrucken und die Durchführung mindestens zweier weiterer Veredelungsvorgänge bei bestimmten Waren ursprungsverleihenden Charakter erhält. Im Einzelnen wurde Folgendes vereinbart. 1. Die amerikanische Regierung schlägt dem Kongress die Annahme des der Niederschrift beigefügten Gesetzentwurfs zur Änderung der amerikanischen Ursprungsregeln in 19 U.S.C. 3592 vor und ergreift alle sachdienlichen Schritte, um die zügige Verabschiedung dieser Vorlage sicherzustellen. 2. Neue Regeln über die Sichtvermerke sollen Folgendes ermöglichen: Verwendung ein und derselben mit einem Sichtvermerk versehenen Rechnung/Lizenz für mehrere Sendungen von Textilwaren aus Baumwolle oder Fasergemischen mit einem Anteil an Baumwolle von 16 GHT oder mehr, die aus der EG ausgeführt werden, bzw. von Baumwollwaren, sofern diese Waren in der EG aus Geweben hergestellt wurden, die dort gefärbt, bedruckt und mindestens zwei weiteren Veredelungsvorgängen unterzogen wurden.

(20) Zur Umsetzung von Punkt 2 der Niederschrift veröffentlichte die amerikanische Regierung im "Federal Register" vom 6. Dezember 1999 (Vol. 64 NO 233/Notices) ein "Amendment of Export Visa and Quota Requirements for Certain Textile Produced and Manufactured in All Countries and Made Up in the European Community" (Änderung der Vorschriften über Sichtvermerke und mengenmäßige Beschränkungen bei Ausfuhren bestimmter Textilwaren, die in beliebigen Ländern hergestellt und in der Europäischen Gemeinschaft veredelt werden). Dadurch werden die amerikanischen Vorschriften über Sichtvermerke und mengenmäßige Beschränkungen dahingehend geändert, dass für bestimmte Waren, die ab dem 16. August 1999 aus der EG ausgeführt werden, ein einziges mit einem Sichtvermerk versehenes Dokument verwendet werden kann. Dabei handelt es sich um folgende Waren: Textilwaren aus Baumwolle oder Fasergemischen mit einem Anteil an Baumwolle von 16 GHT oder mehr, die aus der EG ausgeführt werden, und um Baumwollwaren, die in der EG aus Geweben hergestellt werden, sofern diese dort gefärbt, bedruckt und mindestens zwei weiteren Verarbeitungsvorgängen unterzogen werden. Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche, mit dem Sichtvermerk versehene Rechnung/Lizenz gültig ist und die zulässige Menge nicht überschritten wird.

(21) Zum Umsetzung von Punkt 1 der Niederschrift wurde dem Entwurf des "Trade and Development Act of 2000" eine Änderung der amerikanischen Ursprungsregeln beigefügt. Der "Trade and Development Act of 2000" wurde am 2. Mai 2000 vom US-Repräsentantenhaus und am 11. Mai 2000 vom US-Senat verabschiedet und am 21. Mai 2000 vom US-Präsidenten erlassen.

(22) Gemäß Section 405 mit der Überschrift "Clarification of Section 33 of the Uruguay Round Agreements Act" werden für bestimmte Waren die vor dem Inkrafttreten des "Uruguay Round Agreements Act" geltenden Ursprungsregeln wieder eingeführt. Nach diesen neuen Regeln gilt dasjenige Land als Ursprungsland, in dem Gewebe, die gemäß dem HTS aus Seide, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen bzw. pflanzlichen Fasern bestehen, gefärbt, bedruckt und mindestens zwei weiteren Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Die Regeln gelten auch für Waren, die zu 18 ausgewiesenen HS-Positionen gehören (hauptsächlich flache Erzeugnisse), mit Ausnahme von Waren aus Baumwolle, Wolle oder Fasergemischen mit einem Gehalt an Baumwolle von 15 GHT oder mehr.

(23) Nach sorgfältiger Prüfung der "Amendment of Export Visa and Quota Requirements for Certain Textile products Produced and Manufactured in All Countries and Made Up in the European Community" und von Section 405 des "Trade and Development Act of 2000" und nach Konsultationen mit dem Antragsteller, der die Lösung befürwortete, kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass Section 405 des "Trade and Development Act of 2000" mit den Verpflichtungen der USA aus der Niederschrift vom 16. August 1999 in Einklang steht und tatsächlich zur Beseitigung der Handelshemmnisse führt, die in dem Antrag von Federtessile vom 11. Oktober 1996 aufgeführt worden waren.

E. EMPFEHLUNG

(24) Das Untersuchungsverfahren betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln der Vereinigten Staaten von Amerika für Textilwaren und Bekleidung sollte daher eingestellt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das am 22. November 1999 eingeleitete Untersuchungsverfahren betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln der Vereinigten Staaten von Amerika für Textilwaren und Bekleidung wird eingestellt.

Brüssel, den 20. Oktober 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3.

(3) ABl. C 351 vom 22.11.1996, S. 6.

(4) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 43.

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