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Document 31999R2792

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

ABl. L 337 vom 30.12.1999, p. 10–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1198

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2792/oj

31999R2792

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

Amtsblatt Nr. L 337 vom 30/12/1999 S. 0010 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 2792/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4) sind die allgemeinen Ziele und Aufgaben der Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (nachstehend "FIAF" genannt), ihre Organisation, die Interventionsmethoden, die Programmplanung sowie die allgemeine Abwicklung der Zuschüsse aus den Fonds und die allgemeinen Finanzvorschriften festgelegt.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(5) sind die Ziele und allgemeinen Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte muß insbesondere entsprechend den Entscheidungen des Rates nach Artikel 11 der genannten Verordnung geregelt werden. Es ist Aufgabe der Kommission, diese Entscheidungen in präzise Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten umzusetzen. Außerdem müssen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(6) eingehalten werden.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(7) sind ferner die spezifischen Zielsetzungen der Strukturmaßnahmen in dem Sektor im Sinne von Artikel 1 der genannten Verordnung festgelegt. Nach Artikel 4 der genannten Verordnung muß der Rat bis spätestens 31. Dezember 1999 die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung des FIAF an der Umstrukturierung des Sektors beschließen, damit gewährleistet ist, daß diese Umstrukturierung ihren Zweck erfuellt.

(4) Die Bestimmungen zur Programmplanung müssen festgelegt werden.

(5) Die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten, die für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 angenommen worden sind, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Für die Zeit ab 1. Januar 2002 sollten angemessene Bestimmungen vorgesehen werden.

(6) Die Bestimmungen zur Begleitung und Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme sollten präzisiert werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung für die Flottenzu- und -abgänge sowie für die Rahmenbedingungen der öffentlichen Zuschüsse zur Erneuerung der Flotte, zur Modernisierung der Schiffe und zur Errichtung von gemischten Gesellschaften.

(7) Die kleine Küstenfischerei hat im Hinblick auf die Ziele zur Anpassung des Fischereiaufwands einen Sonderstatus. Diese Besonderheit muß durch konkrete Maßnahmen in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.

(8) Für die Umstrukturierung der Fischereiflotten sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.

(9) Die Modalitäten der Gewährung von Beihilfen für den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen, für die Aquakultur, die Ausrüstung von Fischereihäfen sowie für die Verarbeitung, Vermarktung, Binnenfischerei und Verkaufsförderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen müssen festgelegt werden.

(10) Es ist angezeigt, bestimmte strukturelle Maßnahmen zugunsten der Erzeugerorganisationen, die derzeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(8) durchgeführt werden, in die Strukturmaßnahmen aufzunehmen; dies sollte die Regelungsfunktion der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 nicht aushöhlen. Auch andere von den Unternehmen durchgeführte Aktionen von allgemeinem Interesse sollten aufgenommen werden.

(11) Die Modalitäten der Gewährung von Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Schiffseigner im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit oder im Fall technischer Beschränkungen für bestimmte Ausrüstungen an Bord oder Fangmethoden müssen festgelegt werden.

(12) Die Programme müssen die erforderlichen Mittel für die Durchführung innovativer Maßnahmen und technischer Hilfe vorsehen.

(13) Ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung und deren Auswirkungen auf die Umwelt sind von erheblichem Interesse für den Fischereisektor; deshalb ist es wichtig, sowohl geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Nahrungskette vorzusehen als auch die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie zu berücksichtigen.

(14) Soweit sich die geplanten Maßnahmen nicht auf die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses beschränken, empfiehlt es sich, insbesondere die staatlichen Beihilferegelungen in diesem Sektor, unbeschadet der Artikel 87 bis 89 des Vertrags, zu regeln und die Programmplanung zur Umstrukturierung der Fischereiflotten der Gemeinschaft kohärent in die Gesamtheit der Strukturmaßnahmen einzubinden.

(15) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) zu erlassen.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse(10) sowie einige andere Bestimmungen sind aufzuheben. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abwicklung der Beihilfen gelten die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin für Aktionen und Vorhaben, die vor dem 31. Dezember 1999 beschlossen wurden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1) Diese Verordnung dient als Rahmen für alle Strukturmaßnahmen im Fischereisektor die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor dem Hintergrund der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere der Erhaltung und langfristigen Nachhaltigkeit der Ressourcen unbeschadet regionaler Besonderheiten im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 durchgeführt werden.

(2) Ziel der Strukturpolitik im Fischereisektor ist es, dessen Umstrukturierung zu lenken und zu erleichtern. Die Umstrukturierung umfaßt Maßnahmen mit anhaltender Wirkung, die zur Erfuellung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 genannten Aufgaben beitragen.

Artikel 2

Mittel

Zu den in den Titeln II, III und IV definierten Maßnahmen können unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Rahmen des Bereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 Zuschüsse des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (nachstehend "FIAF" genannt) gewährt werden.

TITEL I

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 3

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Programmplanung gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 muß den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Bestimmungen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Sie kann dementsprechend bei Bedarf und insbesondere nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme berichtigt werden.

Die Programmplanung deckt alle in Titel II, III und IV genannten Bereiche ab.

(2) Die Programmplanung für Maßnahmen, die durch das FIAF in Ziel-1-Regionen kofinanziert werden, muß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 entsprechen.

Die Programmplanung für Maßnahmen, die durch das FIAF außerhalb der Ziel-1-Regionen kofinanziert werden, muß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 entsprechen. Artikel 14, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 finden Anwendung.

(3) In den Plänen gemäß Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 muß nachgewiesen werden, daß die öffentlichen Zuschüsse im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig sind, und insbesondere, daß eine Erneuerung oder Modernisierung der betreffenden Fischereiflotten ohne öffentliche Zuschüsse unmöglich ist und die geplanten Maßnahmen das langfristige Gleichgewicht der Fischereiressourcen nicht stören.

Der Inhalt der Pläne ist in Anhang I festgelegt.

(4) Für den restlichen Programmplanungszeitraum, für den noch kein von der Kommission genehmigtes mehrjähriges Ausrichtungsprogramm existiert, ist die Programmplanung nur vorläufig; die genauen Angaben werden von den Mitgliedstaaten bei Genehmigung der neuen mehrjährigen Ausrichtungsprogramme nach Maßgabe der betreffenden Ziele nachgereicht.

Artikel 4

Mehrjährige Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten

(1) Der Rat legt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die Ziele und Maßnahmen für die Umstrukturierung des Fischereisektors fest. Auf der Grundlage des entsprechenden Beschlusses des Rates verabschiedet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die einzelnen Mitgliedstaaten.

(2) In der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 ist insbesondere eine Reihe von Zielen mit den entsprechenden zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die eine Steuerung des Fischereiaufwands unter einer langfristigen Gesamtperspektive gestatten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens vor dem 1. Mai 2001 die in Anhang II aufgeführten Angaben für die Erstellung der darauffolgenden mehrjährigen Ausrichtungsprogramme.

Artikel 5

Begleitung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme

(1) Zur Überprüfung der Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Mai ein Dokument, das zusammenfassend Auskunft über den Stand der Durchführung ihres jeweiligen mehrjährigen Ausrichtungsprogramms gibt. Binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme in der gesamten Gemeinschaft.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben über die physischen Merkmale der Fischereifahrzeuge und die Überwachung des Fischereiaufwands nach Flottensegmenten und Fischereien - unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Kapazitäten und der entsprechenden Fischereitätigkeiten - nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(11) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen(12) vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Kommission kann von sich aus, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder aufgrund entsprechender Bestimmungen in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen jedes mehrjährige Ausrichtungsprogramm im Einklang mit dem Beschluß des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 1 erneut überprüfen und anpassen.

(4) Die Kommission beschließt über die in Absatz 3 vorgesehenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2.

(5) Bei der Durchführung dieses Artikels wenden die Mitgliedstaaten Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 an.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG DER MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMME FÜR DIE FISCHEREIFLOTTEN

Artikel 6

Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen

(1) Die Erneuerung der Flotte und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen werden nach den Bestimmungen dieses Titels vorgenommen.

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 eine ständige Kontrollregelung für die Erneuerung und Modernisierung seiner Flotte zur Genehmigung vor. Im Rahmen dieser Regelung weisen die Mitgliedstaaten nach, daß Zu- und Abgänge bei der Flotte so verwaltet werden, daß die Kapazität die im mehrjährigen Ausrichtungsprogramm insgesamt und für die betreffenden Flottensegmente festgelegten Jahresziele nicht überschreitet bzw. daß die Fangkapazität gegebenenfalls schrittweise bis auf diese Ziele abgebaut wird.

Im Rahmen dieser Regelung wird insbesondere berücksichtigt, daß eine Ersetzung der mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Kapazitäten nicht möglich ist, soweit es sich nicht um die Kapazitäten von Schiffen - unter Ausschluß von Trawlern - mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine eindeutig bestimmte und in Zahlen festgelegte Erhöhung der Kapazitätsziele für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen beantragen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Grades der Befischung der betreffenden Bestände führen.

Diese Anträge werden von der Kommission geprüft und nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 genehmigt. Jede Erhöhung der Kapazität ist von den Mitgliedstaaten im Rahmen der ständigen Kontrollregelung gemäß Absatz 1 zu verwalten.

Artikel 7

Anpassung des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands, um die Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme gemäß Artikel 4 zu erreichen.

Falls erforderlich, geschieht dies durch die endgültige Stillegung oder eine Begrenzung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge oder eine Kombination beider Maßnahmen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Anhangs III.

(2) Die endgültige Stillegung von Fischereifahrzeugen ist nur bei mindestens zehn Jahre alten Fahrzeugen möglich.

(3) Die endgültige Stillegung von Fischereifahrzeugen kann erfolgen durch:

a) Abwracken des Schiffes;

b) endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland, auch im Rahmen einer gemischten Gesellschaft im Sinne des Artikels 8, mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands, sofern die folgenden Kriterien erfuellt sind:

i) Es bestehen angemessene Garantien dafür, daß nicht gegen internationales Recht verstoßen wird, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen oder andere Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sowie auf die Arbeitsbedingungen der Fischer;

ii) das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, ist kein Land, das sich um den Beitritt bewirbt;

iii) die Überführung hat eine Verringerung des Fischereiaufwands bei den zuvor durch das überführte Schiff befischten Ressourcen zur Folge; dieses Kriterium findet jedoch keine Anwendung, wenn das überführte Schiff im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder im Rahmen eines anderen Abkommens Fangmöglichkeiten verloren hat;

c) endgültige Verwendung des Schiffes für andere Zwecke als den Fischfang.

(4) Die Kapazität von Schiffen, die im Sinne der Absätze 2 und 3 endgültig stillgelegt werden, darf in keinem Fall ersetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Schiffe - unter Ausschluß von Trawlern - mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die ohne öffentliche Zuschüsse ersetzt werden dürfen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Fanglizenzen für alle stillgelegten Schiffe aufgehoben werden und daß die Stillegung der Schiffe der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mitgeteilt wird. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß die in Drittländer überführten und als aus der Kartei ausgetragen deklarierten Schiffe endgültig von der Fischereitätigkeit in Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden.

(5) Die öffentlichen Zuschüsse, die den Begünstigten für die endgültige Stillegung eines Schiffes ausgezahlt werden, dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

a) Abwrackprämie

i) Schiffe mit einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2 in Anhang IV;

ii) Schiffe mit einem Alter zwischen 16 und 29 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 1,5 % für jedes Jahr über 15 Jahre;

iii) Schiffe mit einem Alter von 30 Jahren und mehr: die Beträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 22,5 %.

b) Prämie für die endgültige Überführung im Rahmen einer gemischten Gesellschaft: die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Beträge; ein solcher öffentlicher Zuschuß ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nicht zulässig.

c) Prämie für eine andere endgültige Überführung in ein Drittland: Hoechstbeträge der Abwrackprämien gemäß Buchstabe a), abzüglich 50 %. Ein solcher öffentlicher Zuschuß ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nur unter den Bedingungen des Absatzes 6 zulässig.

d) Prämie in anderen Fällen endgültiger Stillegung: Hoechstbeträge der Abwrackprämien gemäß Buchstabe a) abzüglich 50 %. Ein solcher öffentlicher Zuschuß ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT nur unter den Bedingungen des Absatzes 6 zulässig.

(6) Wenn das Schiff endgültig der Erhaltung eines historischen Kulturgutes im Gebiet eines Mitgliedstaats dient oder wenn es öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates zur Fischereiforschung oder zu Ausbildungszwecken dient oder wenn es, insbesondere durch ein Drittland, zur Überwachung von Fischereitätigkeiten eingesetzt wird, wird ungeachtet von Absatz 5 Buchstaben c) und d) ein öffentlicher Zuschuß nach den Bedingungen des Absatzes 5 Buchstabe a) gewährt.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 können die Maßnahmen zur Begrenzung der Fangtätigkeit eine Einschränkung der zulässigen Fang- oder Seetage in einem bestimmten Zeitraum umfassen. Für diese Maßnahmen werden keine öffentlichen Zuschüsse gewährt.

Artikel 8

Gemischte Gesellschaften

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um die Gründung gemischter Gesellschaften zu fördern.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "gemischte Gesellschaft" eine Handelsgesellschaft mit einem oder mehreren Partnern aus dem Drittland, in dem das Schiff registriert ist.

(2) Neben den Voraussetzungen gemäß Artikel 7 und Anhang III für die Gewährung einer Prämie für die endgültige Überführung gelten folgende Bedingungen:

a) Gründung und Registrierung einer Handelsgesellschaft nach den Gesetzen des Drittlandes oder Beteiligung am Grundkapital einer bereits registrierten Gesellschaft, deren Ziel eine gewerbliche Tätigkeit im Fischereisektor in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Drittlandes ist. Der Gemeinschaftspartner muß hieran in erheblichem Umfang beteiligt sein, in der Regel mit 25 bis 75 % des Gesellschaftskapitals.

b) Übergabe des endgültig überführten Schiffes an die gemischte Gesellschaft im Drittland. Für einen Zeitraum von fünf Jahren darf das Schiff weder für andere als die im Drittland von den zuständigen Behörden zugelassenen Fischereitätigkeiten noch von anderen Reedern eingesetzt werden.

(3) Die Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften dürfen nicht mehr als 80 % des Hoechstbetrags der Prämie für das Abwracken gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) betragen.

Die Prämien dürfen nicht mit Prämien im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben a), c) und d) kumuliert werden.

(4) Die Verwaltungsbehörde überweist dem Antragsteller 80 % des Betrags der Prämie bei Übernahme des Schiffes durch die gemischte Gesellschaft, nachdem der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, daß eine Bankgarantie in Höhe von 20 % der Prämie gestellt worden ist.

(5) Der Antragsteller legt der Verwaltungsbehörde jedes Jahr für fünf aufeinander folgende Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Errichtung der gemischten Gesellschaft oder der Beteiligung des Gemeinschaftspartners am Grundkapital der Gesellschaft, einen Bericht über die Umsetzung des Geschäftsplans mit Daten über die Fänge und die Märkte für Fischereierzeugnisse, insbesondere für in der Gemeinschaft angelandete oder in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse, mit entsprechenden Belegen sowie die Bilanz und eine Erklärung über die Vermögenslage der Gesellschaft vor. Die Verwaltungsbehörde leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

Der Restbetrag der Prämie wird dem Antragsteller nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren und Eingang der ersten beiden Berichte ausgezahlt.

(6) Die Garantie wird, wenn alle Bedingungen erfuellt sind, mit der Genehmigung des fünften Berichts freigegeben.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und zur Modernisierung der Fischereifahrzeuge

(1) Unbeschadet der Bedingungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte nur unter den nachstehend aufgeführten und den in Artikel 6 und Anhang III dargelegten Bedingungen sowie unter der Voraussetzung gewährt, daß die jährlichen Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms insgesamt erreicht werden.

a) Soweit die jährlichen Ziele für die betreffenden Flottensegmente erreicht werden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß mittels öffentlicher Zuschüsse bewirkte Neuzugänge an Kapazitäten während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 durch eine ohne öffentliche Zuschüsse erfolgte Stillegung von Kapazitäten ausgeglichen werden, die mindestens den gleichen Umfang hat wie die Kapazitäten, welche insgesamt sowie in Tonnage und Maschinenleistung in den betreffenden Flottensegmenten neu hinzugekommen sind.

b) In der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 tragen die Mitgliedstaaten, soweit die jährlichen Ziele in den betreffenden Flottensegmenten noch nicht erreicht werden, dafür Sorge, daß mittels öffentlicher Zuschüsse bewirkte Neuzugänge an Kapazitäten während des Zeitraums 2000-2001 durch eine ohne öffentliche Zuschüsse erfolgende Stillegung von Kapazitäten ausgeglichen werden, die mindestens 30 % über den Kapazitäten liegt, welche insgesamt sowie in Tonnage und Maschinenleistung in den betreffenden Flottensegmenten neu hinzugekommen sind.

Die stillgelegten Kapazitäten dürfen durch keine anderen Kapazitäten ersetzt werden als durch die mittels öffentlicher Zuschüsse bewirkten Neuzugänge, wie sie unter diesem Buchstaben vorgesehen sind.

c) Für die Ausrüstung oder Modernisierung von Schiffen, die nicht zu neuen Kapazitäten in bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt, können ebenfalls öffentliche Zuschüsse gewährt werden.

Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags bis zum 31. Dezember 2001 inwieweit die Bestimmungen dieses Absatzes mit Wirkung ab 1. Januar 2002 anzupassen sind.

(2) Die Auswirkungen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse sind in dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 21 anzugeben.

(3) Die Indikatoren hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Modernisierung von Schiffen in den Plänen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d) sind im Einklang mit diesem Artikel abzufassen.

(4) Die für öffentliche Zuschüsse gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Ausgaben dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

a) Bau von Fischereifahrzeugen: das Doppelte der in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge;

b) Modernisierung von Fischereifahrzeugen, die Kosten für eine etwaige Neuvermessung gemäß Anhang I des Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969(13) eingeschlossen: die in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge.

Artikel 10

Gemeinsame Bestimmungen für die Fischereiflotten

(1) Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Modernisierung von Schiffen sind nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat fristgerecht

a) die in Artikel 5 geforderten Angaben vorgelegt hat;

b) der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(14) entsprochen hat;

c) die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Regelung durchgeführt hat;

d) die in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen genannten Ziele insgesamt einhält.

(2) Werden die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so kann die Kommission die Kapazitätsziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms nach Maßgabe der ihr vorliegenden Angaben gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 anpassen.

(3) Für die Kumulierung von öffentlichen Zuschüssen für die Flotte gelten folgende Bestimmungen:

a) In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Modernisierungszuschüsse gewährt werden;

b) die Prämien für die endgültige Stillegung gemäß Artikel 7 Absatz 5 und die Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 8 sind nicht mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen kumulierbar, die im Rahmen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EWG) Nr. 2908/83(15), (EWG) Nr. 4028/86(16) und (EG) Nr. 2468/98 gewährt werden. Diese Prämien werden

i) um einen Teil des Betrags gekürzt, der zuvor als Modernisierungszuschuß und/oder Prämie für eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung ausgezahlt worden ist; dieser Teil wird zeitanteilig berechnet, bezogen auf die fünf Jahre, die der endgültigen Stillegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft vorausgehen;

ii) um den Gesamtbetrag gekürzt, der zuvor als Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 im letzten Jahr vor der endgültigen Stillegung oder der Gründung der gemischten Gesellschaft gezahlt worden ist.

(4) Beihilfen für den Bau oder für die Modernisierung im Rahmen dieser Verordnung werden zeitanteilig erstattet, wenn das betreffende Fischereifahrzeug innerhalb von zehn Jahren nach dem Bau bzw. innerhalb von fünf Jahren nach der Modernisierung aus der Kartei der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ausgetragen wird.

Artikel 11

Kleine Küstenfischerei

(1) Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ausgeübt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in dieser Verordnung vorgesehene zusätzliche Maßnahmen zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Ausübung der kleinen Küstenfischerei treffen.

(3) Wenn eine Gruppe von Schiffseignern oder Fischerfamilien der kleinen Küstenfischerei sich zusammenschließt, um ein integriertes gemeinsames Vorhaben durchzuführen, das der Entwicklung oder Modernisierung dieser Fischereitätigkeit dient, kann den Beteiligten eine aus dem FIAF kofinanzierte globale Pauschalprämie gewährt werden.

(4) Unter anderem können die nachstehend aufgeführten Vorhaben als integrierte gemeinsame Vorhaben im Sinne dieses Absatzes betrachtet werden:

- Sicherheitsausrüstung an Bord und Verbesserung der Hygiene- und Arbeitsbedingungen;

- technische Innovation (selektivere Fangtechniken);

- Organisation der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskette (Verkaufsförderung und Mehrwert der Erzeugnisse);

- Umschulung oder Fortbildung.

(5) Die globale Pauschalprämie ist auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR je integriertes kollektives Vorhaben beschränkt. Die Verwaltungsbehörde staffelt den Betrag der tatsächlich ausgezahlten Prämie und deren Aufteilung auf die Begünstigten je nach Größenordnung des Vorhabens und der finanziellen Leistungen der einzelnen Beteiligten.

Artikel 12

Sozioökonomische Maßnahmen

(1) Im Sinne dieses Artikels gelten als "Fischer" alle Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit an Bord eines nicht stillgelegten Seefischereifahrzeugs ausüben.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 sozioökonomische Maßnahmen zugunsten der Fischer erlassen.

(3) Eine finanzielle Beteiligung des FIAF ist nur für folgende Maßnahmen möglich:

a) Kofinanzierung der nationalen Vorruhestandsregelungen für Fischer, wobei folgende Voraussetzungen gelten:

i) Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vorruhestand dürfen die Begünstigten nicht mehr als zehn Jahre von der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats entfernt sein, oder sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein;

ii) die Begünstigten müssen nachweisen, daß sie mindestens zehn Jahre lang als Fischer tätig waren.

Eine finanzielle Beteiligung des FIAF an den Beiträgen zur normalen gesetzlichen Rentenversicherung der Fischer während des Vorruhestands ist jedoch nicht möglich.

Während des gesamten Planungszeitraums darf die Zahl der Begünstigten pro Mitgliedstaat nicht die Zahl der Arbeitsplätze an Bord von Fischereifahrzeugen übersteigen, die aufgrund der endgültigen Stillegung gemäß Artikel 7 wegfallen.

b) Gewährung individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt haben, auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten von höchstens 10000 EUR pro Begünstigten, falls das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten beschäftigt sind, gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegt wird.

c) Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben, um ihnen die Umstellung oder die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Sozialplans zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 50000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Umstellungs- oder Diversifizierungsvorhabens und der finanziellen Eigenleiste des Begünstigten fest.

d) Gewährung individueller Prämien an Fischer, die jünger sind als 35 Jahre und ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und erstmals vollständig oder zum Teil Eigentümer eines Fischereifahrzeugs werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

i) Das Fischereifahrzeug hat eine Gesamtlänge zwischen 7 m und 24 m und ist zum Zeitpunkt des Erwerbs zwischen 10 und 20 Jahren alt, betriebsbereit und in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen.

ii) Die Übertragung des Eigentums erfolgt nicht in derselben Familie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad.

Die Höhe der individuellen Prämie wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere auf der Grundlage der Größe und des Alters des Fahrzeugs sowie der finanziellen Bedingungen des Erwerbs (Kosten des Erwerbs des Eigentums; Höhe und Konditionen des Bankkredits; etwaige Bürgschaft Dritter und/oder andere Finanzierungsarten) festgelegt.

Die Verwaltungsbehörde legt ferner die übrigen Bedingungen und Kriterien für den Erwerb fest.

Die Höhe der Prämie darf 10 % der Kosten des Erwerbs oder den Betrag von 50000 EUR in keinem Fall übersteigen.

(4) Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen Maßnahmen, insbesondere durch geeignete Kontrollmechanismen, um folgendes zu gewährleisten:

a) Die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe a) geben ihren Beruf als Fischer endgültig auf;

b) ein Fischer darf nicht mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz 3 in Anspruch nehmen;

c) die Prämie nach Absatz 3 Buchstabe b) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als einem Jahr nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;

d) die Prämie nach Absatz 3 Buchstabe c) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als fünf Jahren nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;

e) die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe c) üben tatsächlich eine neue Tätigkeit aus;

f) die in Absatz 3 Buchstabe d) genannte Prämie wird zeitanteilig zurückgezahlt, wenn das von dem Begünstigten erworbene Eigentum veräußert oder das Schiff weniger als fünf Jahre nach Zahlung der Prämie gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegt wird.

(5) Alle Regelungen, Berechnungsmethoden, Kriterien und sonstige Vorschriften, die von der Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieses Artikels festgelegt werden, sind in den Ergänzungen zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu beschreiben.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatlich finanzierte soziale Begleitmaßnahmen für Fischer einführen, um die zeitweise Aufgabe der Fischereitätigkeit im Rahmen von Plänen zum Schutz der aquatischen Ressourcen zu erleichtern.

TITEL III

SCHUTZ UND ENTWICKLUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN, AQUAKULTUR, AUSRÜSTUNG VON FISCHEREIHÄFEN, VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG SOWIE BINNENFISCHEREI

Artikel 13

Bereiche

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den in Anhang III genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zu fördern:

a) feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung;

b) Aquakultur;

c) Ausrüstung von Fischereihäfen;

d) Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;

e) Binnenfischerei.

(2) Zuschüsse aus dem FIAF werden nur für Vorhaben gewährt, die

a) dazu beitragen, daß die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat;

b) ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten;

c) die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem die Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten, ausschließen.

TITEL IV

ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 14

Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen des Anhangs III kollektive Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützen, unter anderem:

a) Maßnahmen für den Qualitätsnachweis, zur Vergabe von Gütezeichen, zur Rationalisierung der Bezeichnungen und zur Normung der Produkte;

b) Verkaufsförderungskampagnen, auch solche, die die Qualität in den Vordergrund stellen;

c) Vorhaben zur Untersuchung der Verbraucher- und Marktreaktion;

d) Organisation und Beteiligung an Messen und Ausstellungen;

e) Organisation von Studien- oder Verkaufsreisen;

f) Marktstudien und Umfragen, unter anderem über die Aussichten einer Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen in Drittländern;

g) Kampagnen zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen;

h) Verkaufsberatung und -unterstützung, Dienstleistungen für Groß- und Einzelhändler sowie für Erzeugerorganisationen.

(2) Vorrang erhalten

a) Aktionen zur Förderung des Absatzes von Arten, die im Überschuß vorhanden oder wenig genutzt sind;

b) Aktionen, die von offiziell anerkannten Organisationen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 durchgeführt werden;

c) Aktionen, die von mehreren Erzeugerorganisationen oder anderen von einzelstaatlichen Behörden anerkannten Organisationen des Sektors gemeinsam durchgeführt werden;

d) Maßnahmen im Sinne einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur;

e) Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden.

(3) Die Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder ein geographisches Gebiet Bezug nehmen; ausgenommen sind Fälle, in denen Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für ein Erzeugnis oder ein Herstellungsverfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(17) geschützt sind. Eine solche Bezugnahme ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Bezeichnung in das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen wurde.

Artikel 15

Aktionen der Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten können den nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 anerkannten Erzeugerorganisationen Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern.

a) Für Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2000 gegründet werden, kann eine Beihilfe für die ersten drei auf die Anerkennung folgenden Jahre gewährt werden. Diese Beihilfe muß im ersten, zweiten und dritten Jahr im Rahmen der beiden folgenden Hoechstbeträge bleiben:

i) 3 % bzw. 2 % bzw. 1 % des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse;

ii) 60 % bzw. 40 % bzw. 20 % der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation.

b) Unbeschadet der Beihilfen nach Buchstabe a) kann den Erzeugerorganisationen, denen die spezifische Anerkennung gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erteilt wurde, für die ersten drei auf die spezifische Anerkennung folgenden Jahre eine Beihilfe mit dem Ziel gewährt werden, die Durchführung ihres Plans zur Verbesserung der Qualität zu erleichtern. Diese Beihilfe darf im ersten, zweiten und dritten Jahr 60 % bzw. 50 % bzw. 40 % der bei der Organisation der Durchführung des Plans anfallenden Kosten nicht überschreiten.

c) Die in den Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen werden den Endbegünstigten in dem Jahr gezahlt, das auf das Jahr der Beihilfegewährung folgt, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

(2) Die Mitgliedstaaten können befristete Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und die unter aktiver Beteiligung der Unternehmen selbst oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen oder von durch die Verwaltungsbehörde anerkannten anderen Organisationen durchgeführt werden.

(3) Die förderungswürdigen Aktionen betreffen vor allem folgende Aspekte:

a) Verwaltung und Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Fanggebieten und Verwaltung der Quoten;

b) Steuerung des Fischereiaufwands;

c) Förderung der von der Verwaltungsbehörde als selektiver anerkannten Fanggeräte oder -methoden;

d) Förderung von technischen Maßnahmen zur Bestandserhaltung;

e) Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygienebedingungen in bezug auf die Erzeugnisse an Bord und nach der Anlandung;

f) kollektive Aquakulturausrüstungen, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturstandorten, kollektive Behandlung der Abwässer von Fischfarmen;

g) Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten in der Fischzucht oder von Parasiten in den Einzugsgebieten oder Küstenökosystemen;

h) Zusammenstellung von Grunddaten und/oder Ausarbeitung von Umweltschutzmodellen im Sektor Fischerei und Aquakultur zur Vorbereitung von integrierten Bewirtschaftungsplänen für die Küstengebiete;

i) Organisation des elektronischen Geschäftsverkehrs und anderer Informationstechnologien mit dem Ziel der Verbreitung von technischen und wirtschaftlichen Daten;

j) Einrichtung von Gewerbehöfen im Sektor und/oder von Zentren für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

k) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Erzeugnisqualität, Vermittlung von Know-how an Bord der Schiffe und an Land;

l) Ausarbeitung und Anwendung von Regelungen zur Verbesserung und zur Überwachung der Qualität, der Rückverfolgbarkeit, der Hygienebedingungen, der statistischen Instrumente und der Umweltfolgen;

m) Wertschöpfung bei Erzeugnissen (unter anderem durch Versuche, Innovation, Wertschöpfung bei Nebenerzeugnissen);

n) Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz in der Produktion und im Markt.

Für normale Betriebskosten der Unternehmen können im Rahmen dieses Absatzes keine Zuschüsse gewährt werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen

(1) Unter folgenden Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren:

a) bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind; die Entschädigung darf höchstens für zwei Monate pro Jahr oder für sechs Monate während des gesamten Zeitraums 2000-2006 gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission im voraus die entsprechenden wissenschaftlichen Nachweise;

b) bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind; die Entschädigung darf höchstens für sechs Monate gewährt werden; sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffende Flotte durchgeführt wird;

c) bei Einführung eines von der Kommission oder von einem oder von einigen Mitgliedstaaten beschlossenen Plans zur Wiederauffuellung eines Bestands, der zu erlöschen droht; die Entschädigung darf höchstens für zwei Jahre gewährt und kann um ein Jahr verlängert werden. Die Entschädigungen können im gleichen Zeitrahmen auch den Verarbeitungsunternehmen gewährt werden, wenn ihre Versorgung von dem Bestand abhängt, der Gegenstand des Plans ist und die Verringerung des Angebots nicht durch Einfuhren ausgeglichen werden kann. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission vor Einführung des Wiederauffuellungsplanes die entsprechenden wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachweise. Die Kommission bittet unverzüglich den in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 genannten Ausschuß um eine Stellungnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten können Fischern und Schiffseignern einen finanziellen Ausgleich gewähren, falls aufgrund eines Ratsbeschlusses für bestimmte Fanggeräte oder -methoden techsche Beschränkungen auferlegt werden; diese Beihilfen, die der technischen Anpassung dienen sollen, dürfen höchstens für sechs Monate gewährt werden.

(3) Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuß des FIAF zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000-2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährter Gemeinschaftszuschüsse.

Die Verwaltungsbehörde bestimmt die gemäß den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu zahlend Beträge unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren, wie z. B. des tatsächlich erlittenen Schadens, des Umfangs der Aufwendungen für die Umstellungsmaßnahmen, des Wiederauffuellungsplans oder der technischen Anpassung.

(4) Die in Anwendung des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen können auf keinen Fall als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms gemäß Artikel 5 gelten, noch darf zu ihrer Rechtfertigung eine regelmäßige saisonale Einsteil des Fischfangs im Rahmen der normalen Fangwirtschaft angeführt werden.

Artikel 17

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe

(1) In den Plänen gemäß Artikel 3 Absatz 3, die in Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert sind, sehen die Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe, eines Erfahrungsaustauschs sowie Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Bewertung oder Anpassung der operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumente vor.

(2) Ein Pilotprojekt ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer, einer wissenschaftlichen oder technischen oder einer anderen einschlägigen Einrichtung durchgeführtes Vorhaben zur Überprüfung der technischen Zuverlässigkeit und/oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so technische und/oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muß umfassend und über längere Zeit wissenschaftlich begleitet werden, damit signifikante Ergebnisse erzielt werden können; hierüber sind außerdem wissenschaftliche Berichte zu erstellen und der Verwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Verwaltungsbehörde leitet diese unverzüglich zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

Versuchsfischereivorhaben sind in diesem Sinne förderungswürdig, sofern sie Bestandserhaltungsziele verfolgen und die Anwendung selektiverer Fangmethoden vorsehen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können insbesondere die Aspekte gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 betreffen, sofern sie im Auftrag von öffentlichen oder halböffentlichen Stellen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten Einrichtungen durchgeführt werden.

Sie können auch den Bau oder Umbau von Schiffen umfassen, sofern diese Schiffe ausschließlich für einen Einsatz in der Forschung und in der Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können darüber hinaus die Förderung der Chancengleichheit der im Sektor arbeitenden Männer und Frauen umfassen.

TITEL V

ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen

Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, daß die in Anhang III aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden.

Außerdem vergewissert sie sich der Fachkompetenz der Begünstigten und der Rentabilität der Unternehmen, bevor die Beihilfen gewährt werden.

Artikel 19

Notifizierung der Beihilferegelungen

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 87 bis 89 des Vertrags von den Beihilferegelungen, die in den Plänen gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen und in Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert sind.

(2) Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfen gewähren, die anderen Bedingungen oder Vorschriften als denen dieser Verordnung unterliegen oder Beträge vorsehen, die über die in Anhang IV festgesetzten Hoechstbeträge hinausgehen, sofern sie mit den Artikeln 87 bis 89 des Vertrags vereinbar sind.

Artikel 20

Währungsumrechnung

Für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, werden die in der vorliegenden Verordnung in Euro festgesetzten Beträge nach dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

Die Umrechnung erfolgt anhand des Kurses, der am 1. Januar des Jahres der Entscheidung des Mitgliedstaats über die Gewährung der Prämie oder Beihilfe gilt.

Artikel 21

Durchführungsbestimmungen

Die Form der Abrechnungen und der jährlichen Durchführungsberichte wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 22

Ausschußverfahren

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die in den Artikeln 4, 5, 6, 8, 10, 15 und 21 genannten Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 zu erlassen.

Artikel 23

Ausschüsse

(1) Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:

a) zur Durchführung der Artikel 8, 15 und 21 durch den mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuß für Fischerei- und Aquakulturstrukturen;

b) zur Durchführung der Artikel 4, 5, 6 und 10 durch den mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuß für Fischerei und Aquakultur.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

Zum 1. Januar 2000 werden folgende Verordnungen bzw. Bestimmungen aufgehoben:

- die Verordnung (EG) Nr. 2468/98,

- die Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 7b der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92,

- die Verordnung (EWG) Nr. 3140/821(18).

Die aufgehobenen Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Zuschüsse, Aktionen und Vorhaben, die vor dem 31. Dezember 1999 genehmigt wurden.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und Artikel gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. C 16 vom 21.1.1999, S. 12.

(2) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 325.

(3) ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 10.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 5).

(6) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(7) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(8) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

(11) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

(12) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.

(13) Unter der Ägide der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) im Jahr 1969 in London erstelltes Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen.

(14) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(15) Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7) Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1).

(17) ABl. L 208 vom 27.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (ABl. L 156 vom 13.6.1997).

(18) Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 des Rates vom 22. November 1982 über die Gewährung und die Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 7).

ANHANG I

INHALT DER PLÄNE

1. Lagebeschreibung mit Zahlenangaben für die einzelnen Interventionsbereiche nach Titel II, III und IV

a) Stärken und Schwächen;

b) Bilanz der Maßnahmen und Wirkung der im Lauf der Jahre bereitgestellten Finanzmittel;

c) Bedarf in diesem Sektor, vor allem hinsichtlich der Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme.

2. Strategie zur Umstrukturierung des Sektors

a) Ergebnis der Konsultationen und der Maßnahmen zur Beteiligung der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie der Sozialpartner auf geeigneter Ebene;

b) Ziele:

i) allgemeine Ziele im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

ii) Prioritäten;

iii) spezifische Ziele in den einzelnen Interventionsbereichen, nach Möglichkeit in Zahlen;

c) Nachweis, daß die staatlichen Beihilfen zur Erreichung der gesetzten Ziele erforderlich sind; Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, vor allem der Schaffung von Überkapazitäten;

d) Fangflotte:

i) Indikatoren über die Entwicklung der Flotte im Vergleich zur Zielsetzung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms;

ii) im Falle der Verlagerung der Fischereitätigkeiten bevorzugt einzusetzende Fangmethoden und -geräte;

e) voraussichtliche Auswirkungen (auf Beschäftigung, Produktion usw.).

3. Zur Erreichung der Ziele vorgesehene Mittel

a) Zur Durchführung der Pläne in den einzelnen Interventionsbereichen ausgewählte Mittel (rechtliche, finanzielle oder andere), insbesondere Beihilferegelungen;

b) vorläufiger Finanzierungsplan für den gesamten Planungszeitraum, in dem die für die einzelnen Interventionsbereiche vorgesehenen regionalen, einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen oder sonstigen Finanzmittel aufgeführt sind;

c) Bedarf an Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe und Publizität im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Bewertung und Anpassung der betreffenden Maßnahmen.

4. Durchführung

a) Vom Mitgliedstaat bezeichnete Verwaltungsbehörde;

b) Maßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und effektiven Durchführung, auch der Begleitung und Bewertung; Festlegung bezifferter Indikatoren;

c) Bestimmungen über Kontrollen, Sanktionen und Publizitätsmaßnahmen;

d) Fangflotte:

i) Maßnahmen zur Beobachtung der Entwicklung der Fischereiressourcen, insbesondere der gefährdeten Bestände;

ii) Maßnahmen zur Beobachtung des Fischereiaufwands in der stillen Fischerei, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich der Anzahl und Größe der Fanggeräte.

ANHANG II

MINDESTANGABEN ZU DEN ANSCHLIESSENDEN MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNSPROGRAMMEN FÜR DIE FISCHEREIFLOTTEN

1. Aktualisierung der in Anhang I vorgesehenen Lagebeschreibung

Beschreibung der Entwicklung der Fischereien, der Flotte und der Beschäftigung seit Einreichung der Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 3.

2. Ergebnisse des vorigen Programms

a) Die Mitgliedstaaten beschreiben und erläutern bis zum 1. Mai 2001 den Stand der Durchführung und die Mittel, die angewandt wurden, um die für die Programme für 1997-2001 festgesetzten Ziele zu erreichen.

b) Analyse der allgemeinen administrativen und sozioökonomischen Gegebenheiten, unter denen das Programm und gegebenenfalls die Maßnahmen zur Reduzierung der Fangtätigkeit durchgeführt wurden.

c) Für jedes Flottensegment genaue Angaben und Erläuterung, welche gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Finanzmittel zur Erreichung der festgestellten Ergebnisse eingesetzt wurden.

3. Neue Ausrichtungsziele

Unter Berücksichtigung der Angaben zu den Nummern 1 und 2 sind hier die neuen Ausrichtungsziele für die anschließenden mehrjährigen Ausrichtungsprogramme anzugeben, die besonders im Rahmen der beiden nachstehenden Aktionen für die verschiedenen Flottensegmente gelten sollten:

a) Erneuerung der Flotte: Kriterien für Flottenzu- und -abgänge je Flottensegment und entsprechende Finanzmittel. Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten, mit denen sie die Zu- und Abgänge ihrer Flotte überwachen können. Regelung des Mitgliedstaats, mit der er für jedes Flottensegment sicherstellt, daß die für die Flottenerneuerung und die Anpassung des Fischereiaufwands bewilligten öffentlichen Zuschüsse keine Auswirkungen haben, die mit den Zielen des Programms unvereinbar sind.

b) Anpassung des Fischereiaufwands: Bis zum Ende des anschließenden mehrjährigen Ausrichtungsprogramms anzustrebende Entwicklung des Fischereiaufwands je Flottensegment, verglichen mit den zum 31. Dezember 2001 für jedes Flottensegment vorgegebenen Zielen. Entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Regelungen zur Steuerung der Fischereitätigkeit. Verwaltungs- und Finanzmittel, die zur Erreichung der neuen Ziele erforderlich sind.

ANHANG III

BESONDERE BEDINGUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE INTERVENTION

1. Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (Titel II)

1.0. Alter der Schiffe

Im Sinne dieser Verordnung ist das Alter eines Schiffes die ganze Zahl, die sich als Differenz zwischen dem Jahr der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Gewährung einer Prämie oder einer Beihilfe und dem Baujahr des betreffenden Schiffes ergibt (gegebenenfalls dem Jahr der Indienststellung).

1.1. Endgültige Stillegung (Artikel 7 Absatz 3)

a) Eine endgültige Stillegung kann nur für Schiffe geltend gemacht werden, die in jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume, die dem Datum des Antrags auf endgültige Stillegung vorausgehen, während mindestens 75 Seetagen eine Fischereitätigkeit oder gegebenenfalls eine Fischereitätigkeit während mindestens 80 % der nach der geltenden nationalen Regelung für das betreffende Schiff zulässigen Anzahl von Seetagen ausgeübt haben.

Für die Ostsee wird die Mindestdauer von 75 Seetagen gegebenenfalls wie folgt herabgesetzt:

- für in Häfen nördlich 59° 30'N eingetragene Fischereifahrzeuge auf 60 Seetage,

- für in Häfen nördlich 59° 30'N eingetragene Fischereifahrzeuge, die Lachsfang betreiben, auf 40 Seetage.

b) Folgende Voraussetzungen müssen erfuellt sein:

i) Vor der endgültigen Stillegung muß das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen sein;

ii) zum Zeitpunkt der Gewährung der Prämie muß das Schiff betriebsfähig sein;

iii) nach der endgültigen Stillegung muß die Fanglizenz annulliert und das Schiff als endgültig aus der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft gestrichen gemeldet werden;

iv) im Fall der endgültigen Überführung in ein Drittland muß das Schiff unverzüglich im Drittland registriert werden und darf nicht mehr in die Gemeinschaftsgewässer zurückkehren.

c) Geht das Schiff in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Prämiengewährung und der endgültigen Stillegung verloren, so nimmt die Verwaltungsbehörde eine finanzielle Berichtigung in Höhe der Versicherungsleistung vor.

d) Für ein Schiff, das als Ersatz eines verlorengegangenen Schiffes im Rahmen einer gemischten Gesellschaft gemäß Artikel 8 in ein Drittland überführt wird, dürfen keine öffentlichen Zuschüsse gemäß Artikel 7 gewährt werden.

1.2. Gemischte Gesellschaften (Artikel 8)

a) Zusätzlich zu den Bedingungen für die endgülttige Überführung eines Schiffes in ein Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) und Abschnitt 1.1 dieses Anhangs müssen Schiffe, die im Rahmen gemischter Gesellschaften überführt werden, folgende Bedingungen erfuellen:

i) Das Schiff muß mindestens in den letzten fünf Jahren unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in folgenden Gewässern im Einsatz gewesen sein:

- in den Gemeinschaftsgewässern

- und/oder in den Gewässern eines Drittlands im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder eines sonstigen Abkommens

- und/oder in internationalen Gewässern, in denen die Fischerei durch ein internationales Übereinkommen geregelt ist.

ii) Das Schiff muß binnen sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Prämie mit den technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die ihm den Einsatz in den Gewässern des Drittlands nach Maßgabe der von den Behörden des Drittlands ausgestellten Fischereierlaubnis ermöglichen; es muß den gemeinschaftlichen Sicherheitsvorschriften genügen und angemessen gemäß den Angaben der Verwaltungsbehörde versichert sein; für die mit einer derartigen Ausstattung gegebenenfalls verbundenen Kosten kann keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden.

b) Bei Beantragung der Prämie für gemischte Gesellschaften muß der Begünstigte der Verwaltungsbehörde folgende Angaben übermitteln:

i) Beschreibung des Schiffes unter Angabe der internen Nummer, der Registrierung, der Tonnage und der Maschinenleistung sowie des Jahrs der Indienststellung;

ii) für die letzten fünf Jahre: Angaben zum Einsatz des Schiffes (sowie Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit); Angabe der Fanggebiete (Gemeinschaftsgewässer/andere); etwaige frühere Beihilfen auf Gemeinschaftsebene und/oder einzelstaatlicher bzw. regionaler Ebene;

iii) Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einschließlich

- eines Finanzierungsplans, der die Sachleistungen/Finanzbeiträge der Anteilseigner ausweist; jeweilige Beteiligung des Gemeinschaftspartners/Drittlandpartners; Anteil der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b) vorgesehenen Prämie, der als Geldbetrag in das Kapital der gemischten Gesellschaft investiert werden soll;

- eines Geschäftsplans über eine Dauer von mindestens fünf Jahren, der vor allem die voraussichtlichen Fanggebiete, Anlandeorte und die Endbestimmung der Fänge enthält;

iv) Kopie des Versicherungsvertrags.

c) Der Begünstigte muß folgende Bedingungen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einbringung des Schiffes in die gemischte Gesellschaft einhalten:

i) Jede Änderung der Betriebsbedingungen des Schiffes (insbesondere Wechsel des Partners, Änderung des Grundkapitals der gemischten Gesellschaft, Umflaggung, Änderung des Fanggebiets) im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 unterliegt der vorherigen Genehmigung der Verwaltungsbehörde;

ii) ein durch Havarie verlorenes Schiff muß binnen einem Jahr nach der Havarie durch ein gleichwertiges Schiff ersetzt werden,

d) Sind die Bedingungen der Buchstaben a) und b) bei Beantragung der Prämien für die gemischte Gesellschaft nicht erfuellt, beschränkt sich der öffentliche Zuschuß auf die Prämie für die endgültige Überführung des Schiffes gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c).

e) Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 29 Absatz 4 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nimmt die Verwaltungsbehörde in folgenden Fällen eine Finanzkorrektur an der Differenz zwischen der Prämie für gemischte Gesellschaften und der Prämie für die endgültige Überführung des betreffenden Schiffes (im folgenden als "Differenzbetrag" bezeichnet) vor:

i) Wenn der Begünstigte der Verwaltungsbehörde eine Änderung der Betriebsbedingungen mitteilt, die die Nichteinhaltung der in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen zur Folge hat, einschließlich des Falls eines Verkaufs des Schiffes, eines Transfers der Beteiligung durch den Gemeinschaftspartner oder eines Rückzugs des Gemeinschaftsreeders aus der gemischten Gesellschaft, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet;

ii) falls anläßlich einer Kontrolle festgestellt wird, daß die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Buchstabe c) des vorliegenden Absatzes nicht eingehalten wurden, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe des Differenzbetrags;

iii) falls der Begünstigte die Berichte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung nicht vorlegt, obwohl ein entsprechendes Fristsetzungsschreiben der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten ergangen ist, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet;

iv) falls das Schiff verlorenging und nicht ersetzt wird, erfolgt eine finanzielle Berichtigung in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet.

1.3. Erneuerung der Flotte (Artikel 6 und 9)

a) Die Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den Verordnungen und Richtlinien für Hygiene, Sicherheit, Gesundheitsfragen, Produktqualität und Arbeitsbedingungen sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über die Schiffsvermessung und die Überwachung der Fischereitätigkeiten gebaut werden.

b) Die Schiffe werden in das entsprechende Segment der Flottenkartei der Gemeinschaft aufgenommen.

c) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 sowie des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe d) wird für die Eigentumsübertragung eines Fischereifahrzeugs kein Gemeinschaftszuschuß gewährt.

1.4. Modernisierung von Schiffen (Artikel 6 und 9)

a) Die Schiffe müssen in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft registriert sein. Bei Modernisierungsarbeiten müssen Änderungen an den Merkmalen der Schiffe an diese Kartei gemeldet und die Schiffe in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vermessen werden.

b) Die Investitionen müssen folgendes betreffen:

i) die Rationalisierung der Fangeinsätze, insbesondere durch selektivere Fangtechniken und -methoden an Bord, um unerwünschten Beifang zu vermeiden,

und/oder

ii) die Verbesserung der Qualität der Fischereierzeugnisse durch Einsatz besserer Fangtechniken und Methoden zur Haltbarmachung an Bord sowie Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften,

und/oder

iii) die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 fällt der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten.

2. Investitionen in den Bereichen nach Titel III

2.0. Allgemeines

a) Die Vorhaben der Unternehmen können Sachinvestitionen in den Bereichen Produktion und Verwaltung (Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Anlagen) betreffen.

b) Sachinvestitionen, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Bedingungen oder die Produktivität verbessert, Umweltbelastungen verringert und gegebenenfalls die Produktion selbst gesteigert werden sollen, sind förderungswürdig.

c) Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

2.1. Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen

Zuschüsse des FIAF werden ausschließlich für feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen und für die wissenschaftliche Begleitung dieser Vorhaben gewährt; diese Vorhaben

a) müssen von allgemeinem Interesse sein;

b) müssen von öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen, anerkannten Erzeugerorganisationen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck bezeichneten Stellen durchgeführt werden;

c) dürfen keine negativen Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben.

Zu jedem Vorhaben gehört eine wissenschaftliche Begleitung über mindestens fünf Jahre, die vor allem die Abschätzung und Überwachung der Entwicklung der aquatischen Ressourcen in den betreffenden Gewässern umfaßt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr die Berichte über die wissenschaftliche Begleitung zur Kenntnisnahme.

2.2. Aquakultur

a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Aquakultur" die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

b) Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschußantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG(1). Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüfr werden muß. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung für einen Zuschuß des FIAF in Betracht.

c) Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschußfähig.

d) Ungeachtet von Anhang IV Nummer 2 Tabelle 3 Gruppe 3 kann die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen den Einsatz von Techniken betreffen, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den übrigen Gebieten begrenzt werden (anstatt des gewöhnlichen Satzes von 40 % bzw. 60 %).

2.3. Ausrüstung von Fischereihäfen

Priorität genießen Investitionen, die für alle Fischer, die den Hafen benutzen, von gemeinsamem Interesse sind und zur allgemeinen Entwicklung des Hafens sowie zur Verbesserung der Dienstleistungen für die Fischer beitragen. Diese Investitionen betreffen vor allem Anlagen und Ausrüstungen mit folgender Zielsetzung:

a) Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen;

b) Unterstützung des Einsatzes der Fischereifahrzeuge (Versorgung mit Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Reparatur der Schiffe);

c) Ausbau der Kaianlagen zur Verbesserung der Sicherheit beim Anlanden und beim Ein-/und Ausladen der Erzeugnisse.

2.4. Verarbeitung und Vermarktung

a) Im Sinne dieser Verordnung fallen unter "Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur" sämtliche Vorgänge von der Anlandung oder der Ernte bis zum Stadium des Endprodukts, wie z. B. der Umgang mit den Erzeugnissen, die Behandlung, die Produktion und die Verteilung.

b) Nicht zuschußfähig sind Investitionen für

i) Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

ii) den Einzelhandel.

c) Ungeachtet von Anhang IV Nummer 2 Tabelle 3 Gruppe 3 kann die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen kollektiv genutzten Anlagen gelten oder den Einsatz von Techniken betreffen, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den anderen Regionen begrenzt werden (anstatt des gewöhnlichen Satzes von 40 % bzw. 60 %).

2.5. Binnenfischerei

a) Im Sinne dieser Verordnung sind unter "Binnenfischerei" die Fischereitätigkeiten zu verstehen, die von ausschließlich in den Binnengewässern der Mitgliedstaaten fischenden Schiffen zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden und nicht unter Titel II fallen.

b) Betreffen die Investitionen den Bau eines Schiffs für die Binnenfischerei, so gelten die Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.3 Buchstabe a).

c) Betreffen die Investitionen die Modernisierung eines Schiffs für die Binnenfischerei, so gelten die Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.4 Buchstabe b).

d) Nicht zuschußfähig sind Investitionen, von denen anzunehmen ist, daß sie das Gleichgewicht zwischen Flottengröße und einschlägigen verfügbaren Fischressourcen gefährden.

e) Abwrackprämien für Binnenfischereischiffe sind nicht zuschußfähig.

f) Die Verwaltungsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Schiffe, für die gemäß Artikel 13 Zuschüsse aus dem FIAF gewährt werden, weiterhin ausschließlich in Binnengewässern fischen.

3. Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung (Artikel 14)

a) Zuschußfähig sind in erster Linie Ausgaben für

i) Werbeagenturen oder andere Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Verkaufsförderung;

ii) Kauf oder Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien, den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Verkaufsförderungskampagnen;

iii) die Herausgabe von Unterlagen, externe Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Fahrzeuge, die für die Kampagnen erforderlich sind.

b) Die Betriebskosten des Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.) sind nicht zuschußfähig.

(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

ANHANG IV

ZUSCHUSSBETRAEGE UND HÖHE DER BETEILIGUNG

1. Zuschüsse für die Fischereiflotten (Titel II)

TABELLE 1

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TABELLE 2

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Ab 1. Januar 2000 gilt für Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von über 24 m und ab 1. Januar 2004 für alle Schiffe nur noch Tabelle 1.

2. Höhe der finanziellen Beteiligung

Bei allen Aktionen, die in den Titeln II, III und IV genannt sind, gelten für den Gemeinschaftszuschuß (A), die Gesamtheit der öffentlichen Zuschüsse (nationale, regionale und andere) des betreffenden Mitgliedstaats (B) sowie eine etwaige Beteiligung privater Begünstigter (C) folgende Hoechstsätze (in Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben):

Gruppe 1:

Prämien für die endgültige Stillegung (Artikel 7), Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften (Artikel 8), kleine Küstenfischerei (Artikel 11), sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12), Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a), Ausrüstung von Fischereihäfen ohne finanzielle Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), Aktionen der Unternehmen ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 15), Prämien für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten und andere finanzielle Entschädigungen (Artikel 16), innovative Maßnahmen und technische Hilfe einschließlich Pilotprojekten, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden (Artikel 17).

Gruppe 2:

Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen (Artikel 9)

Gruppe 3:

Aquakultur (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b), Ausrüstung von Fischereihäfen mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c), Verarbeitung und Vermarktung (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d), Binnenfischerei (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), mit finanzieller Beteiligung privater Begünstigter von Unternehmen durchgeführte Aktionen (Artikel 15 Absatz 2).

Gruppe 4:

Andere als von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Pilotprojekte (Artikel 17).

In Bezug auf die Aktionen betreffend den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a), die Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c), die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Verkaufsförderung (Artikel 14) sowie die Aktionen der Unternehmen (Artikel 15) entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob diese Aktionen unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 3 fallen, wobei sie sich insbesondere auf folgende Erwägungen stützt:

- kollektive oder individuelle Interessen,

- kollektive oder individuelle Begünstigte (Erzeugerorganisationen, Vertretungsorganisationen der Unternehmen),

- öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen der Aktion oder privates Eigentum und private Verfügungsgewalt,

- finanzielle Beteiligung von kollektiven Einrichtungen und Forschungsinstitutionen.

TABELLE 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Im Falle von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 96/280/EG(1) können die Beteiligungssätze (A) der Gruppen 2 und 3 um einen Betrag für andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, sofern diese Anhebung 10 % der zuschußfähigen Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Beteiligung der privaten Begünstigten wird entsprechend verringert.

(1) Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).

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