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Document 31999R1621

    Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

    ABl. L 192 vom 24.7.1999, p. 21–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1621/oj

    31999R1621

    Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0021 - 0032


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1621/1999 DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 1999

    mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere Artikel 7 Absatz 5,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(4), insbesondere auf Artikel 48,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird eine Beihilfe für den spezialisierten Anbau von Rebsorten eingeführt, deren Trauben zur Trocknung bestimmt sind, und festgelegt, daß diese Beihilfe gezahlt wird, wenn die Trauben abgeerntet und im Hinblick auf die Verarbeitung getrocknet sind. Es sind jetzt die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist die gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche zu bestimmen, die von den Anbauflächen nicht überschritten werden darf, von denen die zur Trocknung und Verarbeitung bestimmten Trauben geerntet werden. Eine Überschreitung der genannten Fläche, sie trägt den in den Wirtschaftsjahren 1987/88, 1988/89 und 1989/90 in der Gemeinschaft durchschnittlich genutzten Anbauflächen Rechnung, hat eine Kürzung der Beihilfe für das nächste Wirtschaftsjahr zu Folge.

    (3) Zweck dieser Regelung ist es, die Erzeugung und den Absatz der getrockneten Trauben zu fördern und zu strukturieren und den zu diesem Zweck erforderlichen Spezialisierungsgrad zu erreichen. Beihilfefähig sind deshalb nur Rebflächen, auf denen die zu trocknenden und zu verarbeitenden Trauben erzeugt werden. Die Beihilfe wird außerdem erst gezahlt, wenn die gesamte Traubenerzeugung der Flächen, für die die Beihilfe beantragt wird, getrocknet und zur Gewinnung getrockneter Trauben bestimmt ist.

    (4) Es muß verhindert werden, daß Trauben vor der Trocknung auch nur teilweise für andere Verwendungszwecke einbehalten werden. Die Einhaltung der Bestimmung des Erzeugnisses kann gewährleistet werden, wenn sich Erzeuger und Verarbeiter vor der Ernte der Trauben für einen noch nicht festgelegten Verwendungszweck hinsichtlich der Anbauflächen vertraglich festlegen müssen, für die die Beihilfe beantragt wird. Die Anwendung dieser Regelung läßt sich wirksam verwalten und kontrollieren dank Einrichtung einer Datenbank und Einbeziehung der Erzeugerorganisationen in die vertragliche Festlegung der Anbauflächen und deren Verwaltung im Namen ihrer Mitglieder.

    (5) Damit überdies der erforderliche Spezialisierungsgrad erreicht wird und Mißbräuche verhindert werden können, sollten nur Anbauflächen beihilfefähig sein, die in zufriedenstellender Weise bewirtschaftet werden. Die Einhaltung dieser Anforderung läßt sich gewährleisten durch Festlegung von Mindesterträgen, die die sortenspezifischen Merkmale berücksichtigen, von denen jedoch ausnahmsweise, wenn sich außerordentliche Bedingungen unabhängig von den Vorkehrungen der Erzeuger auf diese Erträge auswirken, abgewichen werden kann.

    (6) Zur Sicherung der Anpassung der Angebotsqualität an die Nachfrage darf die Beihilfe nur für ein Erzeugnis gewährt werden, das den Qualitätsanforderungen genügt. Bei den Verarbeitungserzeugnissen sollten, zur Vereinfachung, die Qualitätsanforderungen und Toleranzwerte der von der Arbeitsgruppe "Normen für leicht verderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung" der VN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen ECE-UN-Norm übernommen werden. Damit hochwertige Erzeugnisse erhalten werden, müssen die Erzeuger und Verarbeiter, vor ihrer Eintragung in die Datenbank, den Nachweis erbringen, daß sie über die materiellen Voraussetzungen verfügen, die es ermöglichen, das Grund- bzw. Enderzeugnis der gewünschten Qualität zu erhalten. Um die Qualität des Grunderzeugnisses zu sichern und die Einhaltung des Verwendungszwecks kontrollieren zu können, sollten die Erzeuger verpflichtet werden, die unverarbeiteten getrockneten Trauben innerhalb einer festzulegenden Frist zur Verarbeitung zu liefern.

    (7) Die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistenden Kontrollen erstrecken sich auf einen Mindestprozentsatz der Anträge auf Eintragung in die Datenbank, der in den Verträgen ausgewiesenen Angaben und der Beihilfeanträge. Unregelmäßigkeiten sind zu ahnden. Damit die Kontrollvorschriften mit Erfolg umgesetzt werden können, müssen diese einerseits die Anbauflächen und andererseits die Mengen betreffen, die geerntet werden und vertragsgemäß zu liefern sind.

    (8) Für die Einrichtung der Datenbank ist eine Frist von drei Jahren zu setzen. Damit die Erzeugung und Verarbeitung auf die neuen Anforderungen ausgerichtet werden können, empfiehlt es sich, bestimmte Übergangsmaßnahmen zu treffen.

    (9) Die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzen, nach ihrer Anpassung unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 der Kommission vom 9. Oktober 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2614/95(6), und der Verordnung (EWG) Nr. 2347/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 über beihilfefähige getrocknete Weintrauben(7) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/98(8). Diese Verordnungen sind deshalb aufzuheben.

    (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

    a) "spezialisierte Anbauflächen" mit Rebstöcken der Sorten Sultaninen (Sultanina), Korinthen (Korinthiaki) und Muskatel bepflanzte Anbauflächen, deren gesamte Traubenerzeugung zur Gewinnung von Erzeugnissen des KN-Codes ex 0806 20 zu trocknen ist;

    b) "Erzeugerorganisationen" die in den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten oder die gemäß Artikel 14 derselben Verordnung vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen. Diese Organisationen vertreten ihre Mitglieder in allen Belangen der Gewährung der Beihilfe für die Gewinnung getrockneter Trauben an ihre Mitglieder;

    c) der "Erzeuger" ein Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation für getrocknete Trauben angehört;

    d) "Verarbeiter" Verarbeitungsunternehmen, welche die Erzeugnisse des unter Buchstabe a) genannten Codes gewinnen und für die Lagerung sowie die Verarbeitung der auf dem Betrieb getrockneten unverarbeiteten Trauben über geeignete Einrichtungen verfügen;

    e) "Verträge" Verarbeitungsverträge zwischen Erzeuger oder Erzeugerorganisation und Verarbeiter.

    Artikel 2

    (1) Die gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird auf 53000 ha festgesetzt.

    (2) Das in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Wirtschaftsjahr wird für getrocknete Trauben auf die Zeit vom 1. September bis 31. August festgesetzt.

    (3) Zur Verwaltung der Beihilfegewährung wird zur Einspeisung der in Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 4 genannten Angaben eine alphanumerische Datenbank, nachstehend "Datenbank" genannt, eingerichtet. Die alphanumerische Identifizierung der Anbauflächen erfolgt gemäß dem in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(9) genannten integrierten System, nötigenfalls vervollständigt durch Einbeziehung der Rebflächen, auf die die vorliegende Beihilferegelung Anwendung findet.

    (4) Die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates(10) genannte graphische Bezugsgrundlage schließt die Rebflächen ein, auf die die vorliegende Beihilferegelung Anwendung findet.

    Artikel 3

    (1) Die für die Traubenerzeugung zu gewährende Beihilfe wird für spezialisierte Anbauflächen gewährt,

    a) die in die Datenbank eingetragen sind;

    b) die vollständig bestellt und abgeerntet und deren Erzeugung an unverarbeiteten getrockneten Trauben vertragsgemäß an einen Verarbeiter geliefert sind;

    c) die mindestens folgende Mindesterträge erbringen:

    - 3000 kg unverarbeitete getrocknete Sultaninen,

    - 2100 kg unverarbeitete getrocknete Korinthen,

    - 520 kg unverarbeitete getrocknete Muskatel-Trauben;

    d) deren Erzeugung an frischen und an unverarbeiteten getrockneten Trauben gemäß den in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aussortiert werden;

    e) deren Erzeugung an unverarbeiteten getrockneten Trauben mindestens den im Anhang I festgelegten Anforderungen genügt.

    (2) Hinsichtlich des Mindestertrags gelten folgende Abweichungen:

    - In den fünf Wirtschaftsjahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beträgt der Mindestertrag von mit Phylloxera befallenen Rebflächen der Sorte Sultaninen 1900 kg unverarbeitete getrocknete Trauben.

    - In den fünf Wirtschaftsjahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beträgt der Mindestertrag von mit Virose befallenen Rebflächen der Sorte Muskatel 300 kg unverarbeitete getrocknete Trauben.

    - Für seit weniger als fünf Jahren neubepflanzte Rebflächen können die Mitgliedstaaten einen verringerten Mindestertrag vorsehen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

    - Die Mitgliedstaaten verringern die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Mengen, wenn die entsprechenden Anbauflächen durch Naturkatastrophen geschädigt sind, um den durch die Versicherungsgesellschaften bescheinigten Schadensprozentsatz. Ist der entstandene Schaden durch die Versicherungsgesellschaften nicht gedeckt, setzen die Mitgliedstaaten den Verringerungsprozentsatz, um den der Mindestertrag im Fall der geschädigten Gebiete gekürzt werden soll, von sich aus fest und teilen dies der Kommission mit.

    - Handelt es sich gemäß dem Gemeinschaftsrecht um ökologischen Anbau, können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Mindestertrag festlegen und setzen die Kommission gegebenenfalls darüber in Kenntnis.

    (3) Die Einhaltung des Mindestertrags wird durch einen Vergleich mit dem durchschnittlichen Betriebsertrag festgestellt. Der letztere wird je nach Sorte unter Berücksichtigung der Regelungen nach Absatz 2 anhand der Menge an unverarbeiteten getrockneten Trauben bestimmt, die von dem betreffenden Betrieb an den/die Verarbeiter oder an die Erzeugerorganisation geliefert worden sind. Die aussortierten Mengen bleiben unberücksichtigt.

    (4) Die Mitgliedstaaten erlassen die für die Entnahme des Frischerzeugnisses vor der Trocknung erforderlichen Vorschriften. Sie setzen insbesondere einen Hoechstsatz für die auszusortierenden Mengen fest. Dieser Satz darf, außer im Falle einer Naturkatastrophe, 10 % der Erntemenge nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen Mindestsatz für das auszusortierende Trockenerzeugnis festsetzen und für die Kontrolle der Verwendung dieses Trockenerzeugnisses Durchführungsbestimmungen erlassen.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten lassen auf Antrag die Erzeuger, Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, welche die der Beihilfegewährung gesetzten technischen Voraussetzungen erfuellen, in die Datenbank eintragen. Diese Voraussetzungen betreffen insbesondere die Trocknung, Lagerung und Verarbeitung unter Bedingungen, welche die Gewinnung eines hochwertigen Enderzeugnisses gemäß Richtlinie 93/43/EG des Rates(11) über Lebensmittelhygiene gewährleisten.

    Die Mitgliedstaaten lassen, gegebenenfalls gemäß den Regeln des integrierten Systems, jedem Antragsteller eine Registriernummer zuteilen.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Registrierung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, in jedem Fall vor der Vertragsunterzeichnung gemäß Artikel 5 zu beantragen.

    Die Antragsteller teilen in ihrem Antrag folgendes mit:

    a) Erzeuger und Erzeugerorganisation

    - mit den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Sorten bepflanzte Gesamtfläche, ausgedrückt in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen, aufgeteilt nach Anbauflächen und Sorten, unter Angabe des Zeitpunkts der Neupflanzung, und bei den Sorten Sultaninen und Muskatel, aufgeteilt nach Kategorien, sowie den für ihre Kennzeichnung und/oder Abgrenzung erforderlichen Angaben; im Fall der Sultaninen die von Phylloxera befallenen Flächen unter Berücksichtigung des Alters der Rebstöcke und die Angaben, die eine Identifizierung und/oder Abgrenzung der jeweiligen Anbaufläche ermöglichen;

    - spezialisierte Gesamtfläche, aufgeteilt nach Anbauflächen und Sorten unter Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Angaben;

    - Schätzung der Ernte an unverarbeiteten getrockneten Trauben;

    - für die Trocknung der Trauben auf dem Betrieb unter technisch und hygienisch einwandfreien Bedingungen vorhandene Einrichtungen;

    - im Fall der Erzeugerorganisation, welche die Lagerung gemäß Artikel 5 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich vornimmt, Nachweis der für die Lagerung der unverarbeiteten getrockneten Trauben in stapelbaren Plastikkisten unter technisch und hygienisch einwandfreien Bedingungen vorhandenen Einrichtungen;

    b) Verarbeiter

    - durchschnittliche Mengen der in den letzten drei Jahren oder seit der Inbetriebnahme der Verarbeitungsanlage gekauften Ausgangserzeugnisse bzw. erhaltenen Enderzeugnisse, die diesbezüglichen Rechnungen und die durch Belege nachgewiesenen Auskünfte über die zur Lagerung in stapelbaren Plastikkisten unter technisch und hygienisch einwandfreien Bedingungen vorhandenen Einrichtungen;

    - Einwilligung in die Kontrolle der Beihilfegewährung;

    - Einwilligung in die Verarbeitung der gekauften Erzeugnisse zu Enderzeugnissen gemäß den in Anhang II festgelegten Qualitätsanforderungen;

    - Einwilligung in eine tägliche Bestandsbuchhaltung über die

    i) vertragsgemäß und ohne Vertrag gekauften Ausgangserzeugnisse unter Angabe der Verkäufer;

    ii) verkauften Enderzeugnisse unter Angabe der Käufer;

    iii) gelagerten Mengen an unverarbeiteten getrockneten Trauben;

    iv) gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aussortierten Mengen und die Angaben zum Nachweis ihrer Verwendung.

    (3) Die Mitgliedstaaten können:

    - zur Erleichterung der Kontrolle zusätzliche Anforderungen stellen;

    - die Anwendung von Absatz 2 auf neue Erzeuger oder Erzeuger beschränken, die Änderungen gegenüber ihrer letzten Mitteilung gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz anzugeben haben.

    Artikel 5

    (1) Die Verträge sind zwischen den in die Datenbank eingetragenen Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften und den Verarbeitern zu schließen.

    Die Verträge sind spätestens am 1. August vor dem Berichtswirtschaftsjahr für das vollständige Wirtschaftsjahr zu schließen und enthalten folgende Angaben:

    - Datenbanknummern der Vertragsparteien;

    - berücksichtigte Gesamtfläche, aufgeteilt nach Anbauflächen und Sorten, unter Verwendung der in die Datenbank eingetragenen Angaben. Gesamtfläche und Anbauflächen müssen mit den gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich mitgeteilten Flächen übereinstimmen. Sie dürfen jedoch letztere unterschreiten;

    - geschätzte Menge des unverarbeiteten getrockneten Erzeugnisses unter Angabe des voraussichtlichen Durchschnittsertrags der auf die jeweilige Sorte oder, im Fall der Sorten Sultaninen und Muskatel, der auf die entsprechende Güteklasse entfallenden Anbauflächen;

    - je nach Sorte und/oder Qualität voraussichtlich zu zahlender Preis. Einwilligung in die Zahlung dieses Preises durch Bank- oder Postschecküberweisung;

    - Verpflichtung des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation, die auf den Vertragsflächen geerntete Gesamtmenge unmittelbar nach der Trocknung und abzüglich der aussortierten Mengen in stapelbaren Plastikkisten an den Verarbeiter zu liefern. Der mit der Erzeugerorganisation zu schließende Vertrag kann jedoch vorsehen, daß das getrocknete Erzeugnis in stapelbaren Plastikkisten zu lagern und dem Verarbeiter während des Wirtschaftsjahres in Teilen zu liefern ist. Die Erzeugerorganisation verpflichtet sich, die Lagerung unter Bedingungen durchzuführen, die den Erhalt der Qualität des getrockneten Erzeugnisses gewährleisten;

    - Verpflichtung des Verarbeiters, die gelieferten unverarbeiteten und getrockneten Trauben, die den in Anhang 1 beschriebenen qualitativen Qualitätsanforderungen genügen, zu übernehmen und in geeigneter Weise in stapelbaren Plastikkisten zu lagern;

    - für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen insbesondere hinsichtlich des Preises, der Verpflichtung zur Lieferung und Übernahme der auf den Vertragsflächen erzeugten Gesamtmenge vorgesehene Entschädigung.

    (2) Die Verträge können eine Klausel einschließen, die die ein-, zwei- oder mehrmalige Änderung des in Absatz 1 fünfter Gedankenstrich genannten Preises vor der Lieferung des Erzeugnisses und spätestens am 30. November betrifft. Eine Änderung des genannten Preises stützt sich auf objektive Kriterien, insbesondere auf die Entwicklung des Weltmarkts sowie der Quantität und Qualität des erhaltenen Erzeugnisses. Wird zu dieser Änderung kein Einvernehmen erzielt, gilt der vertraglich festgelegte Preis.

    (3) Der Verarbeiter übermittelt der zuständigen Behörde die Kopie des Vertrags innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Abschluß. Er verwahrt den Beleg für diesen Versand.

    (4) Ist die Erzeugerorganisation auch als Verarbeiter tätig, gilt der mit ihren Mitgliedern geschlossene Erzeugungsvertrag als nach der Übermittlung der Angaben dieses Vertrags innerhalb der in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist geschlossen.

    (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß jedem Vertrag eine Kennummer zugeteilt wird.

    Die Mitgliedstaaten erlassen bezüglich der Verträge, insbesondere der Entschädigung für den Fall der Nichteinhaltung des vereinbarten Preises und der Nichtübermittlung von Verträgen gemäß den Absätzen 3 und 4 zusätzliche Vorschriften.

    Artikel 6

    (1) Die Gesamtmenge der auf dem Betrieb getrockneten Trauben muß bis 30. November des Jahres ihrer Erzeugung an den Verarbeiter oder gegebenenfalls an die Erzeugerorganisation geliefert sein, die ihre Lagerung vertragsgemäß sicherstellt.

    (2) Unverarbeitete getrocknete Trauben, die vertragsgemäß an einen Verarbeiter geliefert werden, müssen die in Anhang 1 festgelegten Qualitätsanforderungen erfuellen.

    Die Einhaltung dieser Anforderungen wird anhand von Proben kontrolliert, die für die Gesamtmenge repräsentativ sind und die der Verarbeiter im Einvernehmen mit dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation zieht. Die Proben sind von beiden Parteien unabhängig voneinander zu analysieren, die Analyseergebnisse sind unter Verschluß zu halten. Im Rahmen dieser Kontrolle gilt als "Partie" die Gesamtmenge der von einem Erzeuger oder einer Erzeugerorganisation zur Übernahme durch den Verarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt gelieferten Kisten. Jede Partie muß einheitlich sein und darf nur getrocknete unverarbeitete Trauben gleichen Ursprungs und gleicher Sorte einschließen.

    (3) Der Verarbeiter vereinbart mit dem Erzeuger Lieferort und Lieferfolge.

    (4) Bei der Übernahme einer Partie wird ein Lieferschein mit folgenden Angaben ausgestellt:

    - Tag und Beginn der Entladung,

    - Nummer des die Partie betreffenden Vertrags,

    - Brutto- und Nettogewicht der Partie,

    - Übereinstimmung der Partie mit den vorgesehenen Qualitätsanforderungen.

    Der Lieferschein wird in drei Exemplaren ausgestellt und ist vom Verarbeiter und dem Erzeuger oder dem Vertreter der Erzeugerorganisation zu unterzeichnen. Jeder Schein ist zu numerieren.

    Der Verarbeiter und der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation verwahren jeweils ein Exemplar des Lieferscheins. Zu Kontrollzwecken übermittelt der Verarbeiter ein Exemplar des Lieferscheins innerhalb von zwei Arbeitstagen an die zuständige Behörde.

    Artikel 7

    (1) Der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation beantragt die Beihilfe nach der Lieferung der unverarbeiteten getrockneten Trauben an den Verarbeiter und spätestens am 31. Dezember des Jahres der Traubenerzeugung.

    (2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

    - Datenbanknummer(n) und spezialisierte Anbaufläche(n), auf die sich der Beihilfeantrag bezieht, unter Verwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich genannten Angaben;

    - Nummer(n) der entsprechenden Verträge oder Vertragskopien;

    - Nummer(n) der Lieferscheine oder Lieferscheinkopien;

    - Menge der unverarbeiteten getrockneten Trauben und Hektarertrag;

    - Erklärung, gemäß der die Trauben von Flächen, für welche die Beihilfe beantragt ist, nach Abzug der einbehaltenen und aussortierten Mengen vollständig getrocknet und an den/die Verarbeiter geliefert sind.

    (3) Die Beihilfe wird nach der in Artikel 8 genannten Kontrolle spätestens am 31. Mai des Jahres nach dem Erntejahr der getrockneten Trauben gezahlt.

    Die Erzeugerorganisation erhält jedoch, nach Überprüfung der in Absatz 2 genannten Angaben, spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Erntejahr der getrockneten Trauben einen Vorschuß von 70 % der Beihilfe.

    Die Erzeugerorganisation überweist diesen Vorschuß und den Restbetrag jeweils vollständig innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Vorschusses bzw. Betrags. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Frist und sehen zur Ahndung von Mißbrauch Sanktionen vor.

    Artikel 8

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen von Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nehmen die Mitgliedstaaten, um sich über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu vergewissern, Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort vor.

    Diese Maßnahmen betreffen insbesondere folgendes:

    1.1 Verwaltungskontrolle: Kontrolle von 100 % der Mitteilungen, Verträge und Beihilfeanträge, der Identität der Antragsteller und der Merkmale der Anbauflächen. Diese Kontrolle schließt einen Vergleich der Daten des Weinbausektors und der anderen, durch Flächenbeihilfen begünstigten Sektoren mit den von den jeweiligen Antragstellern für die vorhergehenden Jahre gemachten Angaben ein.

    1.2 JährIiche Überprüfung vor Ort der in der Datenbank eingetragenen Angaben anhand von Stichproben,

    a) die sich auf die Daten der Datenbank und mindestens folgendes erstrecken:

    i) 5 % der Mitteilungen und 5 % der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich mitgeteilten Anbauflächen; diese Stichprobe stützt sich auf einen repräsentativen Prozentsatz sowie die Ergebnisse einer Risikoanalyse, die folgendem Rechnung trägt:

    - den Ergebnissen eines Vergleichs der Angaben des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation mit der Weinbaukartei sowie den Angaben, die sich bezüglich der Bekämpfung von Phylloxera ergeben haben;

    - den Anbauflächen, auf welche sich die Mitteilungen beziehen, und ihrer Lage;

    - bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich den neuen Antragstellern und Antragstellern, die Änderungen mitzuteilen haben;

    ii) 5 % der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich mitgeteilten Mengen. Diese Stichprobe erfolgt unter Berücksichtigung der vom Verarbeiter angegebenen Lager- und Verarbeitungskapazität. Sie erstreckt sich je Sorte auf mindestens eine Verarbeitungsanlage.

    Es ist außerdem die Übereinstimmung des Enderzeugnisses mit den Qualitätsanforderungen gemäß Anhang II zu überprüfen;

    b) zur Feststellung der Vertragserfuellung: 5 % der Verträge und 5 % der Vertragsflächen;

    c) zur Überprüfung der Beihilfeanträge: 5 % der gestellten Beihilfeanträge und 5 % der Anbauflächen. Die zuständige Behörde bestimmt, welche Anträge vor Ort zu überprüfen sind, und trägt dabei folgendem Rechnung:

    - Zahl der Anbauflächen und Gesamtfläche,

    - Ergebnis eines Vergleichs des Antrags mit den Angaben aus Register und Vertrag,

    - im Vergleich zum Vorjahr eingetretene Änderungen,

    - Ergebnis der in den Vorjahren durchgeführten Kontrollen.

    Es ist außerdem folgendes zu überprüfen:

    - Tatsächliche Einhaltung des Mindestertrags. Die zuständige Behörde überprüft zu diesem Zweck die Lieferungen an den Verarbeiter und die von diesem in die Bestandsbuchhaltung eingetragenen Mengen;

    - tatsächliche Trocknung der auf den Vertragsflächen insgesamt geernteten Mengen. Die zuständige Behörde schätzt zu diesem Zweck den Durchschnittsertrag je Anbaugebiet und Sorte oder, im Fall der Sorten Sultaninen und Muskatel, je Güteklasse; dieser Ertrag ist in den Vergleich einzubeziehen;

    - Einhaltung der Qualitätsanforderungen;

    d) die zur Bekämpfung von Phylloxera gewährte Neubepflanzungsbeihilfe.

    (2) Die Kontrollen an Ort und Stelle erstrecken sich auf alle mit beihilfefähigen Sorten bepflanzten Anbauflächen und alle mit den betreffenden Sorten und den Sorten der eingeführten Mengen zusammenhängenden Tätigkeiten der Verarbeiter.

    (3) Gehört die zu kontrollierende Anbaufläche mehreren Eigentümern, werden die diesbezüglichen Angaben anhand der Daten der Datenbank und der von den Eigentümern gestellten Beihilfeanträge überprüft.

    (4) Die Kontrollergebnisse und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen sind in der Datenbank zu verzeichnen.

    Artikel 9

    (1) Wird festgestellt, daß die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation gemachten Angaben nicht zutreffen, sind folgende Sanktionen anwendbar:

    a) Auf Flächenunterschiede Absatz 4;

    b) wegen erheblicher Mängel bei den Einrichtungen wird der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation für das laufende Wirtschaftsjahr in der Datenbank gestrichen. Sie werden frühestens für das folgende Wirtschaftsjahr erneut registriert, wenn sie die Aufstellung geeigneter Einrichtungen und/oder die Beschaffung von geeignetem Material nachweisen.

    (2) Wird festgestellt, daß die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) vom Verarbeiter gemachten Angaben nicht zutreffen und die gemäß derselben Bestimmung eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten sind, sind folgende Sanktionen anwendbar:

    a) Wegen erheblicher Mängel bei den Einrichtungen entspricht die Geldbuße der Beihilfe, die für die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu verarbeitende Menge gewährt würde. Der betreffende Verarbeiter wird überdies für das laufende Wirtschaftsjahr in der Datenbank gestrichen. Er wird frühestens für das folgende Wirtschaftsjahr erneut registriert, wenn er die Aufstellung geeigneter Einrichtungen nachweist;

    b) im Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität des Enderzeugnisses und der aussortierten Mengen und/oder der Führung einer genauen Bestandsbuchhaltung, entspricht die Geldbuße der Beihilfe, die für die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu verarbeitende Menge gewährt würde.

    (3) Wird festgestellt, daß die vertraglichen Angaben nicht zutreffen bzw. die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, sind folgende Sanktionen anwendbar:

    a) Hat der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation insbesondere die in Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich genannte Lieferverpflichtung nicht eingehalten, wird keine Beihilfe gewährt. Eine bereits gewährte Beihilfe wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(12) wiedereingezogen.

    b) Hat der Verarbeiter die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten, unverarbeiteten getrockneten Trauben abgelehnt oder den Vertrag nicht wie in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehen übermittelt, entspricht die Entschädigung der Beihilfe, die für die betreffende Anbaufläche gewährt würde.

    (4) Ergibt die Kontrolle der Beihilfeanträge Unregelmäßigkeiten, sind folgende Sanktionen anwendbar:

    a) Ist die festgestellte Anbaufläche größer als die, für welche die Beihilfe beantragt wurde, wird die Beihilfe nach Maßgabe der im Beihilfeantrag angegebenen Anbaufläche bestimmt.

    Ist dagegen die Fläche, für welche die Beihilfe beantragt wurde, größer als die festgestellte Fläche, wird die Beihilfe, außer im Fall höherer Gewalt, für die letztgenannte Fläche berechnet und, wenn der festgestellte Unterschied mehr als 3 % oder 0,2 ha ausmacht, um das Doppelte der festgestellten Abweichung, höchstens jedoch um den Betrag verringert, der 20 % der festgestellten Fläche entspricht. Die Erzeugerorganisation erstattet die unrechtmäßig gewährte und um den gemäß Absatz 3 Buchstabe a) berechneten Zins erhöhte Beihilfe.

    Macht der Flächenunterschied über 20 % der festgestellten Fläche aus, wird keine Hektarbeihilfe gewährt. Eine bereits gewährte Hektarbeihilfe wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiedereingezogen.

    Handelt es sich jedoch um eine absichtliche oder grob fahrlässige Erklärung, wird der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation

    - für das betreffende Wirtschaftsjahr

    und, im Falle einer absichtlich falschen Erklärung,

    - für das folgende Wirtschaftsjahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

    Die vorstehenden Kürzungen sind nicht anwendbar, wenn der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation nachweist, daß die Anbauflächen ordnungsgemäß anhand amtlich anerkannter Angaben bestimmt worden sind.

    Im Sinne dieses Absatzes ist unter "bestimmte Anbaufläche" die Fläche zu verstehen, bezüglich der alle Rechtsvorschriften eingehalten sind.

    b) Ist der Mindestertrag nicht eingehalten, wird der Erzeuger, die Erzeugerorganisation und gegebenenfalls der beteiligte Verarbeiter für das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr in der Datenbank gestrichen.

    c) Ist der erzielte Ertrag größer als der Mindestertrag, aber niedriger als der von der zuständigen Behörde für das betreffende Gebiet geschätzte Durchschnittsertrag, erstreckt sich die Kontrolle außerdem auf die Mengen, die der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation auf dem Markt für Frischerzeugnisse oder zur Weinbereitung verkauft hat. Ergeben diese Kontrolle und eine Überprüfung des Zustands der Anbauflächen, daß die Mengen von Anbauflächen, für welche die Beihilfe beantragt ist, nur teilweise getrocknet worden sind, wird die Beihilfe nach Maßgabe der nicht getrockneten Mengen anteilig gekürzt. Entfallen auf diese über 30 % der erhaltenen Mengen, wird keine Beihilfe gewährt. Werden die auf den betreffenden Anbauflächen tatsächlich erzeugten Mengen nicht nachgewiesen, entsprechen die nicht getrockneten Mengen dem Unterschied zwischen den im Beihilfeantrag eingetragenen und den Mengen, die sich unter Zugrundelegung des von der zuständigen Behörde festgesetzten Durchschnittsertrags ergeben.

    (5) In allen Fällen, in denen sich herausstellt, daß die Beihilfe unrechtmäßig gewährt worden ist, werden die in Frage stehenden Beträge gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiedereingezogen.

    Betrifft eine festgestellte Unregelmäßigkeit einen Teil der Anbauflächen oder Erzeugung des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation bzw. der von einem Verarbeiter übernommenen und/oder verarbeiteten Erzeugung, sind die Sanktionen im Verhältnis zu dem Ausmaß der begangenen Unregelmäßigkeit anzuwenden. Die Sanktionen entsprechen mindestens dem doppelten Betrag der Beihilfe, die auf die in die Unregelmäßigkeit einbezogene Menge entfällt.

    Artikel 10

    Auf die durch diese Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen sind die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anwendbar:

    - Artikel 6 Absatz 3 letzter Unterabsatz, wenn in einer Region oder in einem Teil davon erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

    - Artikel 6 Absatz 7 erster Unterabsatz zur Bestimmung der Größe der Anbauflächen;

    - Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz, wenn die Eintragung in die Datenbank und/oder die Beihilfe verspätet beantragt werden;

    - Artikel 11 im Fall der höheren Gewalt oder wenn die vorgeschriebenen Sanktionen nicht angewendet werden;

    - Artikel 12 im Zusammenhang mit dem Kontrollbericht;

    - Artikel 13 für den Fall der Ablehnung einer Kontrolle vor Ort durch den Betriebsleiter;

    - Artikel 14 im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung unrechtmäßig gewährter Beträge;

    - Artikel 15.

    Artikel 11

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich folgendes mit:

    a) Vor dem 1. Oktober die der Datenbank und den Verträgen zu entnehmenden Angaben:

    - Gesamtfläche je Sorte, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, und, im Fall der Sorten Sultaninen und Muskatel, je Güteklasse;

    - zur Erzeugung getrockneter Trauben vorgesehene spezialisierte Anbauflächen;

    - Vertragsflächen je Sorte und Gesamtzahl der Verträge, aufgeteilt nach den mit den Erzeugern und Erzeugerorganisationen geschlossenen Verträgen;

    - geschätzter Ertrag an getrockneten Trauben je Sorte;

    - Zahl der Erzeugerorganisationen, aufgeteilt nach Anerkennungsformen, Flächenanteilen und Lagerkapazitäten;

    - Zahl der Verarbeiter, ihre Lager- und Verarbeitungskapazitäten;

    b) vor dem 31. Januar

    i) anhand der Beihilfeanträge:

    - spezialisierte Anbauflächen, für welche die Erzeugerorganisation oder der Erzeuger die Beihilfe beantragt hat, unterteilt nach Sorten;

    - Erzeugung von unverarbeiteten getrockneten Trauben sowie durchschnittlicher Hektarertrag je Sorte und Erzeugerorganisation oder Erzeuger;

    - Anzahl der Hektar, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich verringerte Erträge bewilligt haben, aufgeteilt nach den Prozentsätzen der Ertragsverringerung und der Art des Schadens je Anbaugebiet;

    ii) anhand der Angaben in den Anträgen auf Gewährung der Neubepflanzungsbeihilfe:

    - Flächen, für welche die Neubepflanzungsbeihilfe gewährt wurde, und die an den Erzeuger oder die Erzeugerorganisation für das erste, zweite und dritte Neubepflanzungsjahr geleisteten Zahlungen, unterteilt nach Sorten;

    c) vor dem 1. September

    - die Anbauflächen mit endgültig erteiltem Anspruch auf Gewährung der für das laufende Wirtschaftsjahr vorgesehenen Hektarbeihilfe und Neubepflanzungsbeihilfe;

    - die Kontrollergebnisse unter besonderem Hinweis auf etwaige Schwierigkeiten.

    Artikel 12

    Die Verarbeiter, die an der Erzeugung getrockneter Trauben und deren künstlicher Trocknung im Verarbeitungsbetrieb selbst interessiert sind, kann der Mitgliedstaat ermächtigen, sich bei den beihilfebegünstigten Erzeugern oder Erzeugerorganisationen mit frischen Trauben einzudecken. Sie legen zu diesem Zweck ein detailliertes Programm zur Durchführung der geplanten Käufe von frischen Trauben vor und erklären sich mit den besonderen Kontrollen, die der Mitgliedstaat zur Verhütung von Mißbrauch vorzunehmen hat, einverstanden.

    Der Mitgliedstaat setzt die Kommission über entsprechende Anträge und die erlassenen besonderen Kontrollvorschriften in Kenntnis.

    Artikel 13

    (1) Die Mitgliedstaaten richten die in Artikel 2 Absatz 4 genannte Datenbank vor dem Wirtschaftsjahr 2002/03 ein. Die die Datenbank betreffende Eintragungspflicht wird für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01 und 2001/02 vor dem 1. September 1999 ersetzt durch die Auflage, die Datenbankeintragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu beantragen. Die Bezugs- und Kenndaten der Anbauflächen sind die Grundbucheintragungen oder andere Angaben, die von der mit der Anbauflächenkontrolle beauftragten Kontrollstelle als gleichwertig anerkannt sind.

    (2) In den Wirtschaftsjahren 1999/2000 bis 2001/02 sind folgende Übergangsmaßnahmen anwendbar:

    a) Die Mitgliedstaaten können für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beschließen, daß die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Formen von Erzeugerzusammenschlüssen bezüglich aller Maßnahmen der Beihilfegewährung zugunsten der Erzeugung getrockneter Trauben die Vertretung ihrer Mitglieder gewährleisten, wenn diese vor dem 15. September 1999 eine vorläufige Anerkennung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen.

    b) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anträge auf Eintragung in die Datenbank sind nur gültig, wenn der Erzeuger, die Erzeugerorganisation und der Verarbeiter sich zur Einhaltung der Bedingungen verpflichten, die zur Eintragung in diese Datenbank insbesondere hinsichtlich Trocknung, Lagerung und Verarbeitung vor dem Wirtschaftsjahr 2001/02 zu erfuellen sind.

    c) Die in Artikel 5 genannten Verträge werden von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation einschließlich der Erzeugerorganisation nach Buchstabe a) und dem Verarbeiter geschlossen, die die Eintragung in die Datenbank vor dem Abschluß der Verträge beantragt haben. Für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/01 sind die Verträge spätestens am 15. Oktober 1999 bzw. 1. September 2000 zu schließen.

    d) Die Auflage, die unverarbeiteten getrockneten Trauben in stapelbaren Plastikkisten zu liefern und zu lagern, gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03.

    Im Fall des Erzeugers, der Erzeugerorganisation und des Verarbeiters, auf die Maßnahmen nach der Verordnung (EG) 399/94(13) angewendet worden sind, gilt diese Verpflichtung für folgende Mindestsätze:

    - 25 % der im Wirtschaftsjahr 1999/2000,

    - 50 % der im Wirtschaftsjahr 2000/01 und

    - 100 % der in den folgenden Wirtschaftsjahren gelieferten und gelagerten Mengen.

    e) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Lieferfrist endet im Wirtschaftsjahr 1999/2000 am 31. Dezember 1999. Die Verarbeiter können den Erzeuger oder die Erzeugerorganisation bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/02 mit der Lagerung der Mengen beauftragen, die sie nicht selbst lagern können.

    f) Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c) gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03.

    Artikel 14

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Verordnung die auf einzelstaatlicher Ebene in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 15

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2911/90 und Nr. 2347/84 werden zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 aufgehoben.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

    (3) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (5) ABl. L 278 vom 10.10.1990, S. 35.

    (6) ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 7.

    (7) ABl. L 219 vom 16.8.1984, S. 1.

    (8) ABl. L 228 vom 17.8.1988, S. 5.

    (9) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

    (10) ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1.

    (11) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

    (12) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

    (13) ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3.

    ANHANG I

    QUALITÄTSANFORDERUNGEN

    gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e)

    1. Unverarbeitete getrocknete Sultaninen werden aus Trauben der Sorten Vitis Vinifera L. und Apyrena gewonnen.

    Unverarbeitete getrocknete Korinthen werden aus Trauben der Sorte Vitis Vinifera L., einer Sorte mit schwarzen Beeren, gewonnen.

    Unverarbeitete getrocknete Muskatel-Beeren werden aus Trauben der Sorten Vitis Vinifera L. und Muskatel gewonnen.

    2. Die Beeren müssen den geltenden Vorschriften insbesondere über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln entsprechen, das Trocknen der frischen Weintrauben muß ohne unmittelbare Berührung mit dem Boden und mit ausreichendem Schutz vor Tieren erfolgen. Insbesondere um größere Stiele zu beseitigen, muß eine Vorreinigung (Windfege) stattfinden.

    3. Unverarbeitete getrocknete Beeren müssen

    1. gut getrocknet sein, das heißt ihr Feuchtigkeitsgehalt darf bei Muskatel-Beeren 31 % und bei den anderen Sorten 14 % nicht übersteigen;

    2. gesund, ganz, gut geformt, normal entwickelt und von einheitlicher Farbe sein;

    3. elastisches und weiches Fruchtfleisch aufweisen, das eine Verhärtung oder die Bildung von Zuckerkristallen verhindert;

    4. frei sein von Druckstellen aufgrund unsachgemäßer Behandlung;

    5. praktisch frei sein von Schimmel, Fäule und anderen Mängeln oder Veränderungen, die auch ohne aktive Symptome Qualität und Aufmachung des Erzeugnisses beeinträchtigen können;

    6. unabhängig von ihrer Entwicklungsstufe frei von lebenden Insekten oder Milben sein;

    7. frei von Staub, Sand, Metallteilchen usw., von anderen Verunreinigungen (Mineralien) und Fremdstoffen sein;

    8. frei von sichtbaren und unsichtbaren Rückständen von für den Menschen giftigen Behandlungsstoffen sein;

    9. praktisch frei von Stielen und anderen unschädlichen pflanzlichen Stoffen des Rebstocks sein;

    10. frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack sein;

    11. frei von jeglicher Klebrigkeit sein;

    12. bei der Entnahme aus dem Transport- oder Lagerbehälter leicht ablösbar sein;

    13. in stapelbaren, vor ihrer Verwendung gespülten Plastikkisten transportiert und gelagert werden;

    14. die nachstehende Größensortierung aufweisen:

    - unverarbeitete getrocknete Korinthen und Sultaninen: 4 bis 10 mm und 4 bis 11 mm,

    - unverarbeitete getrocknete Muskatel-Beeren: höchstens 130 Beeren je 100 g.

    4. Toleranzen

    1. Gütetoleranzen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Größentoleranzen

    - unverarbeitete getrocknete Korinthen und Sultaninen:

    - höchstens 6 % des Gewichts dürfen aus Beeren mit einem Durchmesser von mehr als 10 mm im Fall der Korinthen und 11 mm im Fall der Sultaninen bestehen;

    - höchstens 2 % des Gewichts dürfen aus Beeren mit einem Durchmesser von weniger als 4 mm bestehen. Diese Toleranz beträgt bei in Aegialeia, Korinth und auf den Ionischen Inseln erzeugten unverarbeiteten getrockneten Beeren 4 %;

    - unverarbeitete getrocknete Muskatel-Beeren: höchstens 10 Beeren, die den Hoechstwert überschreiten.

    ANHANG II

    QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR GETROCKNETE TRAUBEN

    gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich

    1. Begriffsbestimmung

    Getrocknete Trauben der aus Vitis vinifera L hervorgegangenen Sorten Sultaninen, Muskatel und Korinthen

    2. Qualitätsanforderungen

    2.1. In allen Klassen müssen getrocknete Trauben wie folgt sein:

    - ganz;

    - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

    - unabhängig von ihrer Entwicklungsstufe frei von lebenden Insekten oder Milben;

    - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

    - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack (als normal gelten ein leichter Schwefeldioxidgeruch sowie ein leichter Ölgeruch und -geschmack);

    und vorbehaltlich der Toleranzen:

    - sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

    - frei von sichtbaren Schäden, die von Insekten, Milben oder anderen tierischen Schädlingen hervorgerufen sind;

    - frei von Fäule;

    - frei von unreifen oder ungenügend entwickelten Beeren;

    - frei von Stilresten;

    - frei von Beerenstielen außer bei Trauben des Sortentyps Malaga/Muskatel;

    - frei von beschädigten Beeren (bei den getrockneten und entkernten Trauben gelten Trauben mit normalen Schäden, die bei Anwendung der üblichen maschinellen Entkernungsverfahren entstehen, als unbeschädigt);

    - frei von sichtbaren Zuckerkristallen;

    - frei von pflanzlichen Fremdstoffen.

    2.2. Die getrockneten Trauben müssen außerdem wie folgt sein:

    - vergleichbare sortentypische Merkmale aufweisen;

    - Geschmack, Farbe und Konsistenz müssen gut und sortentypisch sein;

    - von reifen oder ausreichend reifen Trauben gewonnen sein;

    - die Größensortierung muß durch Sieben oder Sortieren erfolgt sein;

    - innerhalb der festgelegten Toleranzen sind Mängel zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen, Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung nicht wesentlich beeinträchtigen.

    2.3. Der Zustand der getrockneten Trauben muß so sein, daß diese

    - Transport und Hantierung aushalten und

    - in zufriedenstellendem Zustand bis zum Bestimmungsort geliefert werden können.

    3. Feuchtigkeitsgehalt

    Der Feuchtigkeitsgehalt der getrockneten Trauben beträgt mindestens 13 % und höchstens 31 % bei dem Sortentyp Malaga/Muskatel, 23 % bei den Sorten mit Kernen und 18 % bei den Sorten ohne Kerne und bei Korinthen.

    4. Toleranzen

    Je Packstück sind Gütetoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen (zulässige Mängel):

    BEEREN OHNE KERNE

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    BEEREN MIT KERNEN

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    KORINTHEN

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