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Document 31999R0955

Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hinsichtlich des externen Versandverfahrens

ABl. L 119 vom 7.5.1999, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/955/oj

31999R0955

Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hinsichtlich des externen Versandverfahrens

Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1999 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 955/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. April 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hinsichtlich des externen Versandverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 100a und 113,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) geregelte externe Versandverfahren soll in erster Linie Beförderungen von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft erleichtern. Die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme dieses Verfahrens für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren ist für sehr unterschiedliche Fälle zu beurteilen. Es ist auf jeden Fall zu vermeiden, daß Waren, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr Maßnahmen unterliegen oder in den Genuß von Maßnahmen kommen, diesen Maßnahmen entzogen werden können oder ungerechtfertigt in deren Genuß kommen können, indem dafür gesorgt wird, daß die gemeinschaftliche Zollregelung insgesamt eine Überwachung und eine Kontrolle gewährleistet, die denen im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens zumindest gleichwertig sind. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Verfahrens in einigen dieser Fälle soll zwar beibehalten werden, doch erscheint es ratsam, deren genaue Bestimmung im Rahmen des Ausschußverfahrens vorzunehmen.

(2) Alle nach dem Ausschußverfahren gefaßten Beschlüsse müssen für die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsteilnehmer transparent sein.

(3) Es ist festzulegen, auf welche Art und Weise die Zollbehörden das Verfahren erledigen, und zwar in bezug auf den Ort, den Zeitpunkt und die Bedingungen, unter denen dieses Verfahren endet, damit größere Klarheit hinsichtlich der Tragweite und der Grenzen der Verpflichtungen des Inhabers des externen Versandverfahrens besteht und gewährleistet ist, daß der Inhaber in vollem Umfang haftbar bleibt, solange nicht feststeht, daß das Verfahren beendet ist. Zur Erhöhung der Sicherheit und Effektivität der Versandverfahren ist es angezeigt, die Erledigung durch praktische Maßnahmen und Durchführungsbestimmungen zu verbessern, die nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, und so dafür zu sorgen, daß die Zollbehörden das Verfahren in kürzestmöglicher Zeit abschließen.

(4) Insbesondere infolge der Änderungen des Anwendungsbereichs des Versandverfahrens für Beförderungen auf dem Seeweg bedarf es einer genaueren Festlegung der Regeln, die für die Sicherheitsleistung im Rahmen des Versandverfahrens gelten, einschließlich der Inanspruchnahme der verschiedenen Arten einer Sicherheitsleistung und der Befreiung von der Sicherheitsleistung. Damit ein angemessener Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gewährleistet ist, für den Benutzer des Versandverfahrens zugleich aber keine übermäßige Belastung entsteht, ist bei der Sicherheitsleistung und der Bestimmung des betreffenden Betrags sowohI der Vertrauenswürdigkeit des Beteiligten als auch dem Warenrisiko Rechnung zu tragen. Zudem ist eine logischere und besser strukturierte Gestaltung der Bestimmungen über die Sicherheitsleistung beim Versandverfahren wünschenswert.

(5) Zur Sicherung der Einnahmen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Manipulationen im Versandverfahren empfiehlt sich ein Instrumentarium mit abgestuften Maßnahmen für die Anwendung der Gesamtbürgschaft. So kann zunächst ein Verbot der Reduzierung des Bürgschaftsbetrags in Betracht kommen, wenn ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht und deshalb Einnahmeausfälle zu befürchten sind. In nachgewiesenermaßen besonders kritischen Ausnahmesituationen, die sich insbesondere aus Aktivitäten der organisierten Kriminalität ergeben können, sollte dagegen auch ein zeitweiliges Verbot der Verwendung der Gesamtbürgschaft möglich sein. Bei der Anwendung dieser abgestuften Maßnahmen sollte der besonderen Situation der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen werden, die bestimmten noch festzulegenden Kriterien entsprechen. Soweit anstelle der Gesamtbürgschaft eine Einzelsicherheit zu leisten ist, sollten die damit für die Beteiligten verbundenen Belastungen durch möglichst weitreichende Vereinfachungen gemindert werden.

(6) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 97 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften (nachstehend "Kodex" genannt) eingeführten Vereinfachungen mit ausschließlich nationaler, bilateraler oder multilateraler Tragweite sind sehr unterschiedlich und können in gewissen Fällen in Kollision zu einer korrekten Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und der gebotenen Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer geraten. Ohne daß die Vorteile, die diese Bestimmungen den Wirtschaftsteilnehmern bieten, in Frage gestellt werden, ist vorzusehen, daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage eingeführten Vereinfachungen der Kommission gemeldet werden, damit die Transparenz dieser Maßnahmen gewährleistet ist und beurteilt werden kann, ob sie mit den Regeln vereinbar sind, die für das gemeinschaftliche Versandverfahren und im besonderen für die Sicherheitsleistung gelten.

(7) Die Sicherheitssysteme, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Versandverfahren gelten, decken sowohl die Zollschuld als auch die sonstigen Abgaben ab, die für die betreffenden Waren gegebenenfalls zu zahlen sind; die Besonderheiten dieser Sicherheitssysteme ergeben sich daraus, daß das Versandverfahren international angewandt wird und der Sicherheitsbetrag jeweils nach dem Risiko und der Vertrauenswürdigkeit des Hauptverpflichteten zu bemessen ist. Deshalb ist es zweckmäßig, Artikel 192 des Kodex dementsprechend anzupassen.

(8) Der bisherige Wortlaut des Artikels 215 des Kodex ermöglicht es zwar, den Ort des Entstehens der Zollschuld zu bestimmen, enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß dieser Ort dafür maßgeblich ist, welche Behörde für die buchmäßige Erfassung der Zollschuld zuständig ist. Im Falle nichterledigter Zollverfahren muß die Vorschrift über die Bestimmung dieses Ortes außerdem dahingehend angepaßt werden, daß eine möglichst genaue Bestimmung des Ortes möglich ist, an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die Zollschuld entstehen läßt.

(9) Die Vereinfachung und klare Abfassung der Vorschriften zugunsten der Beteiligten und Zollbediensteten stellen einen wesentlichen Teil des Aktionsplans für das Versandverfahren in Europa dar. Diese Regeln müssen auch für die nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften gelten.

(10) Diese Änderung des Kodex sowie die entsprechenden Änderungen seiner Durchführungsbestimmungen sind so zu gestalten, daß sie zu gegebener Zeit die Einführung eines computergestützten Systems für das Versandverfahren erleichtern, das sowohl dem öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit diesem Verfahren entspricht als auch den Wirtschaftsteilnehmern Vorteile bietet -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) Gemeinschaftswaren, wobei die Fälle und Voraussetzungen im Ausschußverfahren festzulegen sind, damit die Erzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr Maßnahmen unterliegen oder in den Genuß von Maßnahmen kommen, diesen Maßnahmen nicht entzogen werden können oder nicht ungerechtfertigt in deren Genuß kommen können."

2. Artikel 92 erhält folgende Fassung: "Artikel 92

(1) Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfuellt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

(2) Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, daß das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist."

3. Artikel 94 erhält folgende Fassung: "Artikel 94

(1) Der Hauptverpflichtete leistet eine Sicherheit, damit die Erfuellung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.

(2) Bei der Sicherheit handelt es sich

a) entweder um eine Einzelsicherheit, die sich auf ein einziges Versandverfahren erstreckt,

b) oder um eine Gesamtbürgschaft, die sich auf eine Reihe von Versandverfahren erstreckt, wenn dem Hauptverpflichteten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Leistung einer solchen Sicherheit bewilligt wurde.

(3) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) wird nur Personen erteilt,

a) die in der Gemeinschaft ansässig sind,

b) die die gemeinschaftlichen Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, daß sie in der Lage sind, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Verfahren zu erfuellen, und

c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(4) Personen, die den Zollbehörden nachweisen, daß sie höhere Zuverlässigkeitsnormen erfuellen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag bewilligt oder Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt werden. Die zusätzlichen Kriterien für diese Bewilligung umfassen:

a) ordnungsgemäße Abwicklung der gemeinschaftlichen Versandverfahren über einen bestimmten Zeitraum hinweg;

b) Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und,

c) was die Befreiung von der Sicherheitsleistung angeht, ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, so daß die betreffenden Personen ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Die Modalitäten für die Bewilligungen nach diesem Absatz werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

(5) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 4 erfaßt nicht die externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, die Waren betreffen, bei denen nach dem Ausschußverfahren von einem erhöhten Risiko auszugehen ist.

(6) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft zu einem reduzierten Betrag nach dem Ausschußverfahren ausnahmsweise unter besonderen Umständen zeitweilig untersagt werden.

(7) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft für Waren, bei denen es im Rahmen der Leistung der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist, nach dem Ausschußverfahren zeitweilig untersagt werden."

4. Artikel 95 erhält folgende Fassung: "Artikel 95

(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

a) Beförderungen auf dem Luftweg;

b) Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;

c) Beförderungen durch Rohrleitungen;

d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(2) Die Fälle, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt."

5. Artikel 97 erhält folgende Fassung: "Artikel 97

(1) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

(2) Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist,

a) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, untereinander im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren nach Kriterien vorzusehen, die bei Bedarf aufzustellen sind und für bestimmte Arten des Warenverkehrs oder bestimmte Unternehmen gelten;

b) hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht für den Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind.

(3) Die gemäß Absatz 2 vorgesehenen vereinfachten Verfahren werden der Kommission mitgeteilt."

6. In Artikel 192 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: "(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben, so setzen die Zollbehörden diese Sicherheit vorbehaltlich im Ausschußverfahren festgelegter Sonderbestimmungen für das Versandverfahren in einer Höhe fest, die folgendem entspricht:"

7. Artikel 215 erhält folgende Fassung: "Artikel 215

(1) Die Zollschuld entsteht:

- an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen läßt;

- oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, daß die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;

- oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschußverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.

(2) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.

(3) Die Zollbehörden im Sinne von Artikel 217 Absatz 1 sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach diesem Artikel entsteht oder als entstanden gilt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. April 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SCHOMERUS

(1) ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 52.

(2) ABl. C 73 vom 9.3.1998, S. 17.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 1998 (ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 99), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 65) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999). Beschluß des Rates vom 29. März 1999.

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1 ).

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Zu Artikel 3

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission anerkennen die Bedeutung der Bestimmung betreffend die Verhinderung von schädlichen Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb, die eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursachen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Wahrung der Interessen des Verbrauchers zu berücksichtigen ist.

Daher nehmen sie zur Kenntnis, daß die Kommission eine kontinuierliche Bewertung der Situation vornehmen wird, um zu beurteilen, ob diese Gefahr häufig gegeben ist, und in diesem Fall eine angemessene Lösung im Rahmen des Ausschusses zu finden, der gemäß den Verfahren des Artikels 15 tätig wird.

Eine derartige Lösung besteht gegebenenfalls in der systematischen Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehenen grundlegenden Anforderung.

Darüber hinaus stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, daß das vorstehend beschriebene Verfahren unbeschadet der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeiten und der Entwicklung von freiwilligen Zertifizierungs- und Kennzeichnungssystemen, durch die entweder eine Beeinträchtigung des Dienstes oder schädliche Wirkungen für das Netz verhindert werden sollen, anwendbar ist.

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