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Document 31999R0150

Verordnung (EG) Nr. 150/1999 des Rates vom 19. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

ABl. L 18 vom 23.1.1999, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/150/oj

31999R0150

Verordnung (EG) Nr. 150/1999 des Rates vom 19. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 018 vom 23/01/1999 S. 0007 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 150/1999 DES RATES vom 19. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 (3) beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1999 über die Finanzierungsweise der tatsächlichen Ausgaben der Agenturen ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000.

Angesichts der Reform der Marktorganisation im Sektor Olivenöl wurde ein dreijähriger Übergangszeitraum beschlossen, der ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 beginnt. Die Agenturen müssen die Arbeiten, mit denen sie normalerweise beauftragt sind, auch während des Übergangszeitraums und während des ersten Wirtschaftsjahrs nach dem Übergangszeitraum ausführen. Für die in diesem Zeitraum anfallenden Ausgaben der Agenturen sollte eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft geleistet werden, damit sie effektiv und reibungslos im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorgesehenen Verwaltungsautonomie arbeiten können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 erhalten die beiden letzten Unterabsätze folgende Fassung:

"Die Ausgaben, die den Agenturen während eines ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 beginnenden Zeitraums von drei Jahren tatsächlich entstehen, werden zu 50 % aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften gedeckt.

Die Kommission prüft vor dem 1. Oktober 2001, ob die Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Agenturen weiterhin erforderlich ist, und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags vor dem 1. Januar 2002 über eine etwaige Finanzierung der betreffenden Ausgaben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 384 vom 10. 12. 1998, S. 22.

(2) Stellungnahme vom 13. Januar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2599/97 (ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 17).

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