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Document 31997D0199

97/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1997 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/309/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 84 vom 26.3.1997, p. 44–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0433

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/199/oj

31997D0199

97/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1997 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/309/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 26/03/1997 S. 0044 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1997 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/309/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (97/199/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/90/EG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG sind die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter festgelegt, in das wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG (3) des Rates, geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, eingegangen sind.

Die Entscheidung 94/278/EG (4) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/344/EG (5), enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter genehmigen.

Die Entscheidung 94/309/EG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/106/EG (7), regelt die Einfuhrbedingungen für Heimtierfutter und bestimmte ungegerbte eßbare Erzeugnisse für Heimtiere.

Die Durchführung der Entscheidung 94/309/EG war mit der Entscheidung 96/106/EG verschoben worden, da ihre Anwendung die Einfuhr von Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen erschwert hätte, das verarbeitetes tierisches Eiweiß enthalten darf, welches aus bestimmten gefährlichen Stoffen und mit Hilfe alternativer Hitzebehandlungsverfahren gewonnen wurde.

Es ist angebracht, die Einfuhr von bestimmtem Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen zu genehmigen, das verarbeitetes tierisches Eiweiß enthalten darf, welches mit Hilfe alternativer Hitzebehandlungsverfahren aus bestimmten gefährlichen Stoffen gewonnen wurde.

Gemäß u. a. der Entscheidung 96/449/EG der Kommission (8) muß tierisches Eiweiß, das aus Säugetierabfällen gewonnen wurde, für die Dauer von mindestens 20 Minuten und bei einem Druck von 3 bar und einer Kerntemperatur von mindestens 133 °C hitzebehandelt werden, wobei die Partikelgröße des Rohstoffes vor der Verarbeitung nicht mehr als 5 cm betragen darf. Daher empfiehlt es sich, die Einfuhren des vorgenannten Heimtierfutters auf dasjenige zu beschränken, das tierisches Eiweiß enthält, das ausschließlich aus anderen als Säugetierabfällen gewonnen wurde.

Die Entscheidung 94/309/EG ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen, das verarbeitetes tierisches Eiweiß, welches aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten gefährlichen Stoffen gewonnen wurde, enthalten darf. aus den in Anhang A aufgeführten Drittländern, wenn diese Erzeugnisse von einer Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang B begleitet sind.

(2) Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt und ist in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats auszufuellen, in dem die Einfuhrkontrollen stattfinden.

Artikel 2

(1) Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurde und in den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 enthalten ist, muß nach folgenden Vorschriften gewonnen worden sein:

a) - Das Rohmaterial wurde für die Dauer von mindestens 20 Minuten und bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C erhitzt, wobei die Partikelgröße des Rohmaterials vor der Verarbeitung nicht mehr als 5 cm betragen darf,

oder

- bei Rohmaterial von Nichtsäugetieren wurde ein im Anhang der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission (9) beschriebenes Verfahren oder eine Kombination solcher Verfahren verwendet, wobei nachzuweisen ist, daß der Prozeß einen Monat lang jeden Tag beprobt wurde und den mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang II Kapitel III Nummern 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (10) entspricht.

b) Die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind aufzuzeichnen und zur Einsicht offenzuhalten, damit der Eigentümer, Betreiber oder sein Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Verfahrensablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind Partikelgröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Verarbeitungsdauer, Druckführung, Rohstoffzufuhr und Fettzulauf.

(2) Das in den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 enthaltene verarbeitete tierische Eiweiß muß in einem Betrieb gewonnen worden sein, der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang A aufgeführten Drittlands aufgrund der Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 zugelassen wurde.

Artikel 3

(1) Drittländer, die die Bescheinigung nach Anhang B benutzen, haben die Kommission über folgendes zu informieren:

a) die rechtlichen Befugnisse des Veterinärdienstes zur Inspektion und Zulassung der Betriebe, die verarbeitetes tierisches Eiweiß herstellen;

b) die Verfahren, die bei der Zulassung zu befolgen sind;

c) die Liste zugelassener Betriebe.

(2) Die Kommission überprüft in den in Anhang A genannten Drittländern, ob die Bestimmungen dieser Entscheidungen angewandt werden.

Artikel 4

Die Entscheidung 94/309/EG wird wie folgt geändert:

a) in Artikel 1 Absatz 1 werden zwischen die Worte "aus Drittländern" die Worte "nicht in Anhang A der Entscheidung 97/199/EG der Kommission aufgeführten" eingefügt.

b) In der Überschrift des Anhangs A werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Worte "aus bestimmten, nicht in Anhang A der Entscheidung 97/199/EG der Kommission aufgeführten Drittländern" eingefügt.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 1997.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(4) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 44.

(5) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1996, S. 28.

(6) ABl. Nr. L 137 vom 1. 6. 1994, S. 62.

(7) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 34.

(8) ABl. Nr. L 184 vom 18. 7. 1996, S. 43.

(9) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23.

(10) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

ANHANG A

Alle Drittländer gemäß Teil X des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG der Kommission.

ANHANG B

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen, das zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft aus den in Anhang A der Entscheidung 97/199/EG der Kommission aufgeführten Drittländern bestimmt ist

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt; das Original muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland: Nummer der Veterinärbescheinigung: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters

Das Futter wurde aus Rohmaterial folgender Tierarten hergestellt: Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Nettogewicht: II. Herkunft des Heimtierfutters

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen oder eingetragenen Betriebs: III. Bestimmung des Heimtierfutters

Das Heimtierfutter wird versandt

von: (Versandort)

nach: (Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Transportmittel: Nummer der Plombe (1): Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: (1) Fakultativ.

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen:

a) Es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von 3,0 oder mehr hitzebehandelt;

b) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens fünf Behältnissen aus jeder verarbeiteten Charge nach labordiagnostischen Verfahren geprüft, um zu gewährleisten, daß die gesamte Futtersendung gemäß Buchstabe a) hitzebehandelt wurde;

c) es wurde unter Verwendung von Wiederkäuerprotein hergestellt (1);

es wurde ohne Wiederkäuerprotein hergestellt (1);

d) es wurde nicht hergestellt aus:

- Rohstoffen von im landwirtschaftlichen Betrieb verendeten Nutztieren, einschließlich totgeborenen und ungeborenen Tieren, und - unbeschadet tierschutzrechtlich bedingter Notschlachtungen - nicht aus Rohstoffen von landwirtschaftlichen Nutztieren, die auf dem Transportweg verendet sind;

- Rohstoffen von Tieren, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem anderen behördlich bezeichneten Ort getötet worden sind;

- Abfällen, einschließlich Blut, von Tieren, bei denen im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof klinische Anzeichen von auf den Menschen oder auf andere Tiere übertragbaren Krankheiten festgestellt worden sind;

- Teilen von Tieren, die zwar regulär geschlachtet, jedoch nicht der Fleischuntersuchung unterzogen worden sind, ausgenommen Felle und Häute, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse;

- verdorbenem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild oder verdorbenen Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

- Tieren, frischem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild, Fleischerzeugnissen oder Milcherzeugnissen, bei denen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Kontrollen festgestellt wurde, daß sie die veterinärrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht erfuellen;

- tierischen Abfällen, die Rückstände von die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdenden Stoffen enthalten, und nicht aus Milch, Fleisch oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aufgrund derartiger Rückstände nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind;

- Fisch oder Nebenprodukten von Fischen, die aufgrund klinischer Krankheitsanzeichen nicht zum Verzehr angeboten werden durften;

es sei denn, das vorgenannte tierische Eiweiß wurde in einem nach Maßgabe der Richtlinie 90/667/EWG des Rates und Artikel 2 der Entscheidung 97/199/EG der Kommission eingetragenen und zugelassenen Betrieb verarbeitet und wurde hitzebehandelt:

- für die Dauer von 20 Minuten und bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C, wobei die Partikelgröße des Rohstoffes vor der Verarbeitung nicht mehr als 5 cm (1) betragen darf, oder

- bei Eiweiß von Nichtsäugetieren nach dem Verfahren gemäß Kapitel . . . der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission (1),

wobei die Zufallsstichprobe folgenden Normen entspricht (2):

- Clostridium perfringens : 1 g frei von Clostridium perfringens (3),

- Salmonellen : 25 g frei von Salmonellen: n= = 5, c = 0, m = 0, M = 0 (4),

- Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g (4);

e) nach der Hitzebehandlung wurden alle Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, um eine Rekontaminierung des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Dabei sind

n = Anzahl Probeeinheiten, die die Stichprobe ausmachen;

m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M = Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl der Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Anzahl Bakterien zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

(3) Probe nach Behandlung gezogen.

(4) Probe während der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb gezogen.

Ausgestellt in ,

(Ort) am (Datum)

Stempel (1)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

(1) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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