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Document 31995R3061

Verordnung (EG) Nr. 3061/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

ABl. L 327 vom 30.12.1995, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/3061/oj

31995R3061

Verordnung (EG) Nr. 3061/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Amtsblatt Nr. L 327 vom 30/12/1995 S. 0001 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 3061/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 (1) sind Gemeinschaftszollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen eröffnet worden. Diese Zollkontingente sind auf der Grundlage eines am 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen geschlossenen Abkommens (2) gewährt worden. Infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft ist zwischen der Gemeinschaft und Norwegen ein Abkommen in Form von Briefwechseln geschlossen und mit dem Beschluß 86/557/EWG (3) genehmigt worden.

Dieses Abkommen ist durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie durch das mit dem Beschluß 93/737/EG (4) genehmigte bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Norwegen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft geändert und ergänzt worden.

Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens müssen die genannten Kontingente angepaßt und insbesondere die Handelsregelungen berücksichtigt werden, die im Bereich der Fischereierzeugnisse zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und Norwegen andererseits bestanden.

Zu diesem Zweck ist zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen ein mit dem Beschluß 95/312/EG (5) genehmigtes Zusatzprotokoll zu den genannten Abkommen geschlossen worden. In diesem Protokoll hat sich die Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen zur Eröffnung von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten zum Zollsatz Null für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in diesem Land verpflichtet.

Diese Zollkontingente sind somit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres zu eröffnen. Da die betreffenden Zugeständnisse erst ab 1. Juli 1995 angewandt werden können, ist es angemessen, ausnahmsweise für das Jahr 1995 die Eröffnung dieser Kontingente vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 für die Gesamtheit der jährlichen Kontingentsmenge vorzusehen.

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits wurde ein Abkommen in Form von Briefwechseln bezüglich bestimmter Agrarerzeugnisse geschlossen und mit dem Beschluß 95/582/EG (6) genehmigt; in diesem Abkommen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab 1. Januar 1995 zugunsten von Norwegen jährliche Zollkontingente zum Zollsatz Null für bestimmte Agrarerzeugnisse zu eröffnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (*) im Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in der geänderten Fassung gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen findet Anwendung.

(*) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 1. Protokoll geändert durch den Beschluß Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen (ABl. Nr. L 204 vom 6. 8. 1994, S. 90) und durch das Zusatzprotokoll (ABl. Nr. L 187 vom 8. 8. 1995, S. 15.)"

2. Die Anhänge I und II werden durch die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Anhang I gilt ab 1. Januar 1995 bzw. während der dort angegebenen Zeiträume.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 101 vom 4. 5. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 76.

(4) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 187 vom 8. 8. 1995, S. 15.

(6) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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