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Document 31994R0747

    VERORDNUNG (EG) Nr. 747/94 DER KOMMISSION vom 30. März 1994 mit Vorschriften für die Verwaltung der für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden mengenmäßigen Kontingente

    ABl. L 87 vom 31.3.1994, p. 83–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/747/oj

    31994R0747

    VERORDNUNG (EG) Nr. 747/94 DER KOMMISSION vom 30. März 1994 mit Vorschriften für die Verwaltung der für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden mengenmäßigen Kontingente

    Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1994 S. 0083 - 0088


    VERORDNUNG (EG) Nr. 747/94 DER KOMMISSION vom 30. März 1994 mit Vorschriften für die Verwaltung der für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden mengenmässigen Kontingente

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2) hat der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte mengenmässige Kontingente, die im Anhang II der genannten Verordnung angegeben sind, festgesetzt und deren Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehen.

    Daraufhin hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94 (3) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 erlassen. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der obengenannten Kontingente vorbehaltlich dieser Verordnung.

    Nach Prüfung der in der genannten Verordnung vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden empfiehlt es sich, die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, heranzuziehen. Nach dieser Methode werden die Kontingente geteilt, wobei ein Teil den traditionellen Einführern und der andere Teil den übrigen Antragstellern vorbehalten ist.

    Diese Methode scheint geeignet, einen reibungslosen Übergang von der früheren Regelung, die durch unterschiedliche Einfuhrbedingungen von einem Mitgliedstaat zum anderen gekennzeichnet war, zu der einheitlichen Regelung aufgrund der Festlegung entsprechender Gemeinschaftskontingente zu gewährleisten.

    Diese Methode gestattet die Berücksichtigung der traditionellen Einfuhrhandelsströme, die im Rahmen der früheren Regelung entstanden sind. Die Einführung einer wirklich gemeinschaftlichen Regelung muß jedoch schrittweise den nichttraditonellen Einführern den Zugang zu den Gemeinschaftskontingenten ermöglichen. Bei der Festsetzung des den übrigen Einführern vorbehaltenen Teils ist gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 den Verschiedenheiten im Rahmen der vorgenannten Regelung gebührend Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren muß also versucht werden, bei der Festlegung des auf die beiden Gruppen von Einführern jeweils entfallenden Teils ein Gleichgewicht herzustellen.

    Für die Zuteilung des auf die traditionellen Einführer entfallenden Teils des Kontingents müssen die Einführer nachweisen, daß sie im Lauf der Jahre 1991 und 1992 Waren mit Ursprung in China im Rahmen der betreffenden Kontingente eingeführt haben. Diese zwei Jahre sind ein geeigneter Bezugszeitraum, für den vollständige und für eine normale Entwicklung des Handels mit den betreffenden Waren repräsentative Angaben vorliegen.

    Hinsichtlich des nach dem Windhundverfahren zuzuteilenden Teils für die sonstigen Einführer muß die Menge, die jeder Einführer erhalten kann und die auch kleinen Einführern zugänglich ist, unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Notwendigkeit bestimmt werden, eine in Anbetracht der Besonderheiten der Geschäfte mit diesen Waren wirtschaftlich vertretbare Menge festzulegen.

    Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muß eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die sontigen Einführer unter Berücksichtigung der Notwendigkeit festgesetzt werden, eine einfache, klare und wirksame Verwaltung der Kontingente zu gewährleisten; bei der erstmaligen Zuteilung des Teils für die übrigen Antragsteller empfiehlt es sich, stufenweise vorzugehen.

    Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muß festgelegt werden, daß in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehrerer KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden.

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einfürher sind nach Bezugsjahr aufzuschlüsseln und in der in dem betreffenden Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken. Lautet ein Kontingent auf Ecu, so wird der Gegenwert der Landeswährung, in der die früheren Einfuhren ausgedrückt sind, gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) berechnet.

    In Anbetracht der besonderen Merkmale des Handels mit kontingentierten Waren erscheint es zweckmässig, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung durch die Mitgliedstaaten festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Verwaltung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 aufgeführten mengenmässigen Kontingente für den Zeitraum vom 15. März 1994 bis zum 31. Dezember 1994.

    Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Die Aufteilung der mengenmässigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

    Artikel 3

    (1) Der Teil der mengenmässigen Kontingente, der den traditionellen Einführern bzw. den übrigen Einführern vorbehalten ist, ist in Anhang I dieser Verordnung angegeben.

    Die zuvor festgesetzten Mengen nach den Artikeln 10 und 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 sind in Anhang II dieser Verordnung angegeben.

    (2) Als Bezugszeitraum im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gelten die Kalenderjahre 1991 und 1992.

    Artikel 4

    (1) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen im Rahmen des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils des mengenmässigen Kontingents werden im Zeitraum vom 5. April 1994 bis zum 12. April 1994 bei den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 738/94 genannten zuständigen Behörden gestellt.

    (2) Den Unterlagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muß zu entnehmen sein, daß die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, für die das mengenmässige Kontingent gilt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, im Laufe der Kalenderjahre 1991 und 1992 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind.

    Als Alternative zu den Nachweisen nach Artikel 7 erster Gedankenstrich kann der Antragsteller seinem Genehmigungsantrag für die Einfuhren der betreffenden Waren, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Firma er übernommen hat, im Laufe der Kalenderjahre 1991 und 1992 getätigt worden sind, einen Nachweis beifügen, der von den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Zollangaben ausgestellt und beschleunigt worden ist.

    (3) Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kommt gegebenenfalls für Nachweise, die auf Landeswährung lauten, zur Anwendung.

    Artikel 5

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 26. April 1994, 10.00 Uhr Brüsseler Zeit, die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie das Volumen der von den traditionellen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung getätigten Einfuhren mit.

    Artikel 6

    Spätestens bis zum 28. April 1994 teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Festsetzung der Mengenkriterien mit, nach denen den Anträgen der traditionellen Einführer stattzugeben ist.

    Artikel 7

    (1) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen im Rahmen des den übrigen Einführern vorbehaltenen Teils des mengenmässigen Kontingents können im Zeitraum vom 26. April bis zum 28. April 1994, 17.00 Uhr Brüsseler Zeit, bei den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 738/94 genannten zuständigen Behörden eingereicht werden.

    (2) Für die Prüfung und Verwendung der auf Gemeinschaftsebene noch verfügbaren Menge gelten folgende Bestimmungen:

    - Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ab dem 26. April 1994, 10.00 Uhr Brüsseler Zeit, und bis zum 29. April 1994, 17.00 Uhr Brüsseler Zeit, die eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs.

    - Die Kommission prüft alle notifizierten Anträge und bestätigt nach dieser Prüfung durch Notifikation die Anträge, denen stattgegeben werden kann, und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der noch verfügbaren Gemeinschaftsmenge und gegebenenfalls über den Zeitpunkt, von dem an das vorgenannte Verfahren wiederholt werden kann. In der Anfangsphase der Durchführung dieses Systems beruft die Kommission bei Überschreiten des Kontingents den mit der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschuß zwecks Prüfung der Situation ein.

    - Die in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteilungen erfolgen normalerweise auf elektronischem Weg im Rahmen des zu diesem Zweck eingerichteten integrierten Netzes, sofern nicht zwingende technische Gründe die vorübergehende Verwendung anderer Mittel notwendig machen. Die für die Mitteilungen zu verwendenden Codes sind für jedes mengenmässige Kontingent in Anhang III aufgeführt.

    Artikel 8

    Jeder Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Rahmen eines der mengenmässigen Kontingente für Schuhe muß, wenn das Kontingent zwei KN-Codes umfasst, die für jeden KN-Code beantragte Menge nennen.

    Artikel 9

    Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Einfuhrgenehmigungen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung sechs Monate gültig.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. März 1994

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89.

    (3) Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

    (4) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    ANHANG I

    AUFTEILUNG DER KONTINGENTE "" ID="1">Handschuhe> ID="2">4203 29> ID="3">64 509 156 ECU (85 %)> ID="4">11 383 969 ECU (15 %)"> ID="1">Schuhe der HS-/KN-Codes> ID="2">ex 6402 19 (1)> ID="3">22 166 666 Paar (80 %)> ID="4">5 541 667 Paar (20 %)"> ID="2">ex 6402 99 (1)"> ID="2">ex 6403 19 (1)> ID="3">1 741 666 Paar (80 %)> ID="4">435 417 Paar (20 %)"> ID="2">6403 51> ID="3">1 583 334 Paar (80 %)> ID="4">395 833 Paar (20 %)"> ID="2">6403 59"> ID="2">ex 6403 91 (1)> ID="3">6 286 466 Paar (80 %)> ID="4">1 571 617 Paar (20 %)"> ID="2">ex 6403 99 (1)"> ID="2">ex 6404 11 (1)> ID="3">10 671 666 Paar (80 %)> ID="4">2 667 917 Paar (20 %)"> ID="2">6404 19 10> ID="3">18 399 600 Paar (80 %)> ID="4">4 599 900 Paar (20 %)"> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch, aus Porzellan> ID="2">6911 10> ID="3">24 700 Tonnen (80 %)> ID="4">6 175 Tonnen (20 %)"> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch, aus Keramik> ID="2">6912 00> ID="3">18 810 Tonnen (80 %)> ID="4">4 703 Tonnen (20 %)"> ID="1">Glaswaren zur Verwendung bei Tisch usw.> ID="2">7013> ID="3">6 966 Tonnen (80 %)> ID="4">1 742 Tonnen (20 %)"> ID="1">Autoradios der HS-/KN-Codes> ID="2">8527 21> ID="3">1 330 000 Stück 107 666 Stück (80 %)> ID="4">332 500 Stück 26 917 Stück (20 %)"> ID="2">8527 29"> ID="1">Spielzeug der HS-/KN-Codes> ID="2">9503 41> ID="3">119 223 812 ECU 49 786 532 ECU 301 634 500 ECU (75 %)> ID="4">39 741 271 ECU 16 595 510 ECU 100 544 833 ECU (25 %)"> ID="2">9503 49"> ID="2">9503 90""

    >

    (1) Ausgenommen nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis von 12 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepresster Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stösse dämpfen; die Schuhe weisen besondere technische Merkmale auf wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stossabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte.

    ANHANG II

    FESTGESETZTE HÖCHSTMENGE "" ID="1">Handschuhe> ID="2">4203 29> ID="3">50 000 ECU"> ID="1">Schuhe der HS-/KN-Codes> ID="2">ex 6402 19 (1)> ID="3">4 000 Paar"> ID="2">ex 6402 99 (1)"> ID="2">ex 6403 19 (1)> ID="3">4 000 Paar"> ID="2">6403 51> ID="3">4 000 Paar"> ID="2">6403 59"> ID="2">ex 6403 91 (1)> ID="3">4 000 Paar"> ID="2">ex 6403 99 (1)"> ID="2">ex 6404 11 (1)> ID="3">4 000 Paar"> ID="2">6404 19 10> ID="3">4 000 Paar"> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch, aus Porzellan> ID="2">6911 10> ID="3">8 Tonnen"> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch aus Keramik> ID="2">6912 00> ID="3">8 Tonnen"> ID="1">Glaswaren zur Verwendung bei Tisch usw.> ID="2">7013> ID="3">6 Tonnen"> ID="1">Autoradios der HS-/KN-Codes> ID="2">8527 21> ID="3">4 000 Stück 4 000 Stück"> ID="2">8527 29"> ID="1">Spielzeug der HS-/KN-Codes> ID="2">9503 41> ID="3">75 000 ECU 75 000 ECU 75 000 ECU"> ID="2">9503 49"> ID="2">9503 90""

    >

    (1) Ausgenommen nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 12 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepresster Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stösse dämpfen; die Schuhe weisen besondere technische Merkmale auf wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stossabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte.

    ANHANG III

    SIGL-Codes "" ID="1">Handschuhe> ID="2">4203 29> ID="3">4203A"> ID="1">Schuhe der HS-/KN-Codes> ID="2">ex 6402 19 (1)> ID="3">6402A"> ID="2">ex 6402 99 (1)"> ID="2">ex 6403 19 (1)> ID="3">6403A"> ID="2">6403 51> ID="3">6403B"> ID="2">6403 59"> ID="2">ex 6403 91 (1)> ID="3">6403C"> ID="2">ex 6403 99 (1)"> ID="2">ex 6404 11 (1)> ID="3">6404A"> ID="2">6404 19 10> ID="3">6404B"> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch, aus Porzellan> ID="2">6911 10> ID="3">6911A"> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch, aus Keramik> ID="2">6912 00> ID="3">6912A"> ID="1">Glaswaren zur Verwendung bei Tisch usw.> ID="2">7013> ID="3">7013A"> ID="1">Autoradios der HS-/KN-Codes> ID="2">8527 21> ID="3">8527A 8527B"> ID="2">8527 29"> ID="1">Spielzeug der HS-/KN-Codes> ID="2">9503 41> ID="3">9503A 9503B 9503C"> ID="2">9503 49"> ID="2">9503 90""

    >

    (1) Ausgenommen nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 12 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepresster Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stösse dämpfen; die Schuhe weisen besondere technische Merkmale auf wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stossabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte.

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