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Document 31993R2828

Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99

ABl. L 258 vom 16.10.1993, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 21/03/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2828/oj

31993R2828

Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99

Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0032


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2828/93 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle und Oliventresteröle zur Vermarktung im innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Handel sowie im Handel mit Drittländern enthalten.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 620/93 (4), wurden die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung festgelegt.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5), deren Anhänge I und II zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission (6) geändert wurden, ist auf Öle der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 eine Einfuhrabgabe in Höhe von 15 % des Zollwertes anwendbar.

Aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Merkmale dürfen die unter die genannte Unterposition eingereihten Öle nicht als Olivenöl vermarktet werden. Allerdings können diese Merkmale durch einfaches Mischen mit anderen Ölen verändert werden. Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Anwendung der Abschöpfungsregelung für die Einfuhr von Olivenöl muß daher sichergestellt werden, daß Öle der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 ihrem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom 8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmungen der Waren mit sich bringen (7), sieht die nötigen Zollinstrumente vor, um den innergemeinschaftlichen Verkehr eingeführter Öle zu überwachen und zu verhindern, daß sie anderen Zwecken zugeführt werden als in der einschlägigen Regelung vorgesehen. Bis zur Änderung der Sondervorschriften für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs kann durch die Anwendung der genannten Verordnung bei der Einfuhr von Ölen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 dieser Gefahr vorgebeugt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Abfertigung zum freien Verkehr von Ölen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 setzt die Vorlage eines Kontrollexemplars T5 gemäß den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 voraus.

Die Zollstelle, bei der die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfuellt werden, stellt das Kontrollexemplar T5 aus, sobald eine Sicherheit in Höhe des Unterschieds zwischen dem gezahlten Zoll und dem am Tag der Vorlage der Einfuhrerklärung auf Olivenöl des KN-Codes 1509 10 10 mindestens anwendbaren Abschöpfungsbetrag zuzueglich der Sicherheit hinterlegt wurde, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission (8) am selben Tag für dasselbe Erzeugnis zu leisten ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß

- die Verwendung und/oder Bestimmung der Öle überwacht wird und

- die zum freien Vekehr abgefertigten Erzeugnisse nicht mit anderen Fetten gelagert werden.

Artikel 3

Ausser im Fall höherer Gewalt gelten die Vorschriften hinsichtlich der Verwendung und/oder Bestimmung der zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse als erfuellt, wenn diese innerhalb von zwölf Monaten,

- in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung in Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens fünf Litern unter anderer Bezeichnung als Olivenöl verpackt wurden

oder

- zur Herstellung anderer Erzeugnisse als Olivenöle verwendet oder zu solchen Erzeugnissen verarbeitet wurden.

Die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse ist Aufgabe der Interventionsstelle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine andere Kontrollstelle benennen.

Zur Freigabe der in Artikel 1 genannten Sicherheit ist das Kontrollexemplar T5 vorzulegen, das von den zuständigen Stellen für die Überwachung der Vorgänge, für die es ausgestellt wurde, ordnungsgemäß bestätigt wurde.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits zum freien Verkehr abgefertigt wurden, die Zollager jedoch noch nicht verlassen haben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 248 vom 5. 9. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 66 vom 18. 3. 1993, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 267 vom 14. 9. 1992, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 11.

(8) ABl. Nr. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 5.

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