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Document 31990R1907
Council Regulation (EEC) No 1907/90 of 26 June 1990 on certain marketing standards for eggs
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
ABl. L 173 vom 6.7.1990, pp. 5–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007; Aufgehoben durch 32006R1028
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
Amtsblatt Nr. L 173 vom 06/07/1990 S. 0005 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0042
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 03 Band 10 S. 96 - 102
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1907/90 DES RATES vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 [2], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 sieht vor, daß Vermarktungsnormen erlassen werden, die insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung der Erzeugnisse des Eiersektors betreffen. Solche Normen können dazu beitragen, daß die Qualität der Eier verbessert und damit ihr Absatz erleichtert wird. Daher liegt es im Interesse der Erzeuger, Händler und Verbraucher, daß Vermarktungsnormen auf genießbare Hühnereier angewendet werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 [3] wurde eine Reihe von Vermarktungsnormen für Eier festgelegt. Diese Normen müssen vor allem angesichts der sich wandelnden Handelspraktiken regelmäßig überarbeitet werden, damit der Endverbraucher der Eier besser geschützt und genau informiert ist. Die mit den bestehenden Normen gesammelten Erfahrungen und die Anhörung der Organisationen des Handels und der Verbraucher haben gezeigt, daß diese Normen änderungsbedürftig sind und daß gewisse Einzelbestimmungen nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden sollten, um spätere Änderungen zu erleichtern. Bei der Aufstellung der erforderlichen Normen muß eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen genießbaren Eiern und ungenießbaren Eiern — insbesondere angeschlagene und bebrütete Eier —, die grundsätzlich für die Verwendung in der Industrie, ausgenommen die Nahrungsmittelindustrie, bestimmt sind. Nach diesen Normen dürfen ferner Hühnereier nicht mit Eiern anderer Geflügelarten gemischt werden. Die Normen müssen für alle im Gebiet der Gemeinschaft vermarkteten Hühnereier gelten. Es erscheint jedoch zweckmäßig, bestimmte Formen des Verkaufs vom Erzeuger an den Verbraucher aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, soweit es sich um kleine Mengen handelt. Es empfiehlt sich außerdem, die vom Ort der Erzeugung an eine Packstelle oder auf bestimmte Großhandelsmärkte beförderten Eier und die für die Nahrungsmittelindustrie bestimmten Eier von der Klassifizierungs- und Kennzeichnungspflicht zu befreien. Daher ist eine Liste der Lieferanten der Betriebe aufzustellen, die zum Sortieren nach Güte- und Gewichtsklassen zugelassen sind. Das Sortieren ist den Betrieben vorzubehalten, die entsprechend eingerichtet sind. Die Qualitätsvorschriften für Eier müssen für den Verbraucher leicht verständlich sein und den Rationalisierungsbestrebungen auf allen Vermarktungsstufen entsprechen. Daher ist eine begrenzte, aber ausreichende Zahl von Güte- und Gewichtsklassen vorzusehen. Der Verbraucher muß die Möglichkeit haben, die Eier verschiedener Güte- und Gewichtsklassen zu unterscheiden. Diesem Erfordernis kann durch Kennzeichnung der Eier und der Verpackungen entsprochen werden. Es ist festzulegen, welche Angaben auf den Verpackungen angebracht werden können bzw. müssen. Die Verwendung bestimmter, freigestellter Angaben ist durch Vorschriften, die nach dem Verfahren des Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erlassen werden, im einzelnen zu regeln. Die Kennzeichnung "frische Eier" kann freigestellt werden, da die Kennzeichnungspflicht für die übrigen Eier eine leichte Unterscheidung ermöglicht. Jeder, der "frische Eier" vermarktet, sollte befugt sein, diese Eier mit sonstigen Angaben für Werbezwecke zu versehen. Es sollte den Unternehmen gestattet werden, die Eier unmittelbar mit bestimmten Angaben zu versehen, die bereits auf Eier-Kleinpackungen zugelassen sind. Die Verwendung dieser Angaben sollte ähnlichen Bedingungen unterworfen werden wie im Fall von Packungen und sollte streng überwacht werden. Bei Eiern, die lose verkauft werden sollen, tritt an die Stelle des Verpakkungsdatums das Sortierungsdatum. Jede andere Kennzeichnung könnte die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft verändern. Die Begriffsbestimmungen in den bisherigen Gemeinschaftsverordnungen hinsichtlich der Verpackung und des Feilhaltens von Eiern müssen näher bestimmt werden; so hat es sich als notwendig erwiesen, für den Verkauf von Eiern ohne besondere Verpackung im Einzelhandel die notwendigen Sicherheiten vorzusehen. Die zur Zeit geltende Bestimmung, derzufolge außer der vorgeschriebenen Angabe des Verpackungsdatums als zusätzliche Angabe nur das empfohlene Verkaufsdatum zulässig ist, hat sich als zu unflexibel erwiesen. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden, unter geeigneten Bedingungen bestimmte weitere Angaben machen zu können. Die Erfahrung hat ferner gezeigt, daß von der Angabe der Verpackungswoche abgesehen werden kann. Für die Verpackung sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, mit denen eine gleichbleibende Qualität der Eier gewährleistet und der Handel und die Überwachung der Einhaltung der geltenden Normen erleichtet werden. Um dem Verbraucher die Wahl offen zu lassen und sicherzustellen, daß die ihm angebotene Ware den Qualitäts- und Gewichtsnormen entspricht, müssen die Einzelhändler die entsprechenden Angaben entweder auf der angebotenen Ware selbst oder neben dieser Ware ausweisen. Es ist im Interesse der Erzeuger und Verbraucher unbedingt erforderlich, daß die aus Drittländern eingeführten Eier den gemeinschaftlichen Normen entsprechen. In einigen Drittländern geltende besondere Vorschriften können Abweichungen rechtfertigen, um den Exporteuren in diesem Fall die Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Gemeinschaftsvorschriften sollten nicht für Eier gelten, die vom Letztverbraucher in kleinen Mengen für den Eigenbedarf aus Drittländern eingeführt oder nach Drittländern ausgeführt werden. Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die für die Kontrolle verantwortliche(n) Stelle oder Stellen zu bezeichnen. Die Kontrollvorschriften müssen einheitlich sein. Ferner ist es Aufgabe jedes Mitgliedstaats, eine Ahndung der Nichtbeachtung der Vorschriften vorzusehen. Diese Verordnung läßt die gemeinschaftlichen Vorschriften unberührt, die zur Harmonisierung der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und gegen Fälschungen und Betrug erlassen werden. In Anbetracht der genannten wesentlichen Änderungen und des Erfordernisses weiterer rein redaktioneller Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 erscheint es im Interesse der Rechtsklarheit erforderlich, die für diesen Sektor geltenden Vorschriften neu zu fassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 kann daher aufgehoben werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung sind 1. "Eier": Hühnereier in der Schale, die zum Direktverzehr oder zur Verarbeitung durch die Nahrungsmittelindustrie geeignet sind, ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier; 2. "Industrieeier": andere als die unter Nummter 1 genannten Hühnereier in der Schale, einschließlich angeschlagene Eier und bebrütete Eier, jedoch ausgenommen gekochte Eier; 3. "Bruteier": zur Erzeugung von Küken bestimmte und entsprechend den Vorschriften über Bruteier ausgewiesene Eier; 4. "angeschlagene Eier": Eier mit das Innere des Eies freigebenden Beschädigungen an Schale und Membranen; 5. "Knickeier": Eier mit verletzter, aber nicht durchbrochener Schale und mit unversehrten Membranen; 6. "bebrütete Eier": Eier ab Einlegung in den Brutapparat; 7. "Vermarktung": Zum Verkauf vorrätig halten, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen, Liefern sowie jedes sonstige Inverkehrbringen; 8. "Sammelstelle": jeder, der von der jeweils zuständigen Stelle zum Sammeln von Eiern bei dem Erzeuger zugelassen ist, um sie a) an eine Packstelle, b) auf einen Markt, zu dem als Käufer nur Großhändler, deren Betrieb als Packstelle zugelassen ist, Zugang haben, oder c) an die Industrie zu liefern; 9. "Packstelle": Betrieb, der von der jeweils zuständigen Stelle zum Sortieren der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen zugelassen ist; 10. "Partie": Gesamtheit der Eier, verpackt oder lose, die sich an einem Ort befinden, von der gleichen Packstelle stammen und das gleiche Pack- oder Sortierdatum sowie die gleiche Güte- und Gewichtsklasse aufweisen; 11. "Großpackungen": Packungen, offene Behältnisse oder Container mit mehr als 36 Eiern; 12. "Kleinpackungen": Packungen oder Eierhöcker mit Plastikummantelung, ausgenommen Eierhöcker ohne Ummantelung, mit 36 Eiern oder weniger; 13. "Lose-Verkauf": Eier, die im Einzelhandel nicht in einer Groß- oder Kleinpackung feilgehalten werden. Artikel 2 (1) Eier dürfen in Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Klassifizierungs- und Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für a) Eier, die unmittelbar vom Ort der Erzeugung zu einer Packstelle oder auf einen Markt befördert werden, zu dem als Käufer nur entweder Großhändler, deren Betrieb als Packstelle im Sinne des Artikels 5 zugelassen ist, oder gemäß der Richtlinie 89/437/EWG vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten [4] zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, die Eier zum Zwecke der Verarbeitung einkaufen, Zugang haben; b) in der Gemeinschaft erzeugte Eier, die zur Verarbeitung an gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie geliefert werden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger auf der Hofstelle, auf einem örtlichen öffentlichen Markt — ausgenommen Auktionsmärkte — oder im Verkauf an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher zum Eigenbedarf abgibt, sofern die Eier aus eigener Erzeugung stammen, nicht gemäß den Artikeln 10, 11 und 12 verpackt sind und von den Angaben betreffend die in dieser Verordnung vorgesehenen Güte- und Gewichtsklassen kein Gebrauch gemacht wird. (4) Diese Verordnung gilt unbeschadet aller veterinär-, gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung des Hygiene- und Gesundheitsstandards der Erzeugnisse oder zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Artikel 3 Eier im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 dürfen nicht mit Eiern anderer Geflügelarten gemischt werden. Artikel 4 (1) Unbeschadet des Artikels 2 darf der Erzeuger liefern: a) Eier: nur an Sammelstellen, Packstellen, auf Märkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder an die Industrie; b) Industrieeier mit Ausnahme von bebrüteten Eiern: nur an Packstellen oder an die Industrie, ausgenommen die Nahrungsmittelindustrie; c) bebrütete Eier: nur an Tierkörperbeseitigungsanstalten oder Industriebetriebe, ausgenommen die Nahrungsmittelindustrie. (2) In der Packstelle unabsichtlich angeschlagene Eier dürfen nur an die Verarbeitungsindustrie, ausgenommen die Nahrungsmittelindustrie, geliefert werden. Artikel 5 (1) Abgesehen von den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen dürfen nur die Packstellen die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren. (2) Die Packstelle führt ein auf dem laufenden gehaltenes Verzeichnis ihrer Lieferanten. (3) Die zuständige Stelle erteilt anhand der nach dem Verfahren des Artikels 20 festzulegenden Kriterien auf Antrag jedem Betrieb oder jedem Erzeuger, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und eine Kennummer. Diese Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Artikel 6 (1) Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt: Klasse A oder "frisch", Klasse B oder "2. Qualität oder haltbar gemacht", Klasse C oder "aussortiert, für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt". (2) Eier der Klasse A werden nach Gewichtsklassen sortiert. (3) Die Einteilung in die Klassen A und B erfolgt unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2. Artikel 7 Eier der Klasse A können mit einem oder mehreren der folgenden Zeichen gekennzeichnet werden: a) das Verpackungsdatum; im Fall des Lose-Verkaufs das Sortierdatum; b) ein oder mehrere weitere Daten zur zusätzlichen Unterrichtung des Verbrauchers; c) Güteklasse; d) Gewichtsklasse; e) Nummer der Packstelle; f) Name oder Firmenbezeichnung der Packstelle; g) Firmenzeichen oder Warenzeichen; h) Hinweis auf die Art der Legehennenhaltung; i) Angabe des Ursprungs der Eier; j) Code zur Kennzeichnung des Erzeugerbetriebs. Bei Verwendung der Angaben gemäß den Buchstaben f) und g) sind die entsprechenden Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a) zu beachten. Bei Verwendung der Angaben gemäß den Buchstaben b), h) und i) sind die entsprechenden Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 zu beachten. Artikel 8 (1) Eier der Klassen B und C mit Ausnahme von Knickeiern werden mit einem Zeichen versehen, das die Güteklasse angibt. Sie können auch mit einer oder mehreren der Angaben nach Artikel 7 versehen werden. (2) Eier der Klassen A und B, die den für diese Güteklassen vorgeschriebenen Anforderungen nicht mehr entsprechen, werden deklassiert und können entsprechend ihren jeweiligen Merkmalen in die Güteklassen B oder C eingestuft werden. In diesem Fall werden sie mit einem Zeichen gemäß Absatz 1 versehen. Sämtliche gemäß Artikel 7 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verwendete Zeichen können beibehalten werden, mit Ausnahme derjenigen für die Gewichtklasse, die gegebenenfalls zu ändern sind. (3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 können jedoch Eier der Klassen A und B, die nicht mehr die Merkmale dieser Güteklassen aufweisen, ohne die Kennzeichnung nach Absatz 2 unmittelbar an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden, sofern dieser Bestimmungszweck auf der Packung deutlich angegeben wird. Artikel 9 Die Eier dürfen keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen tragen. Artikel 10 (1) Auf Großpackungen und auf Kleinpackungen, auch wenn diese in Großpackungen enthalten sind, ist auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift folgendes anzugeben: a) der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebs, der die Eier verpackt oder die Verpackung veranlaßt hat; der Name, die Firma oder die Handelsmarke des Betriebs, die eine von mehreren Betrieben gemeinsam verwendete Handelsmarke sein kann, dürfen angegeben werden, sofern diese Angaben insgesamt keinen mit dieser Verordnung unvereinbaren Hinweis auf Qualität oder Frischegrad der Eier, auf die Art der für ihre Erzeugung verwendeten Legehennenhaltung oder auf den Ursprung der Eier enthalten; b) die Kennnummer der Packstelle; c) die Güteklasse und die Gewichtsklasse; Eier der Güteklasse A können entweder durch die Worte "Güteklasse A" oder durch den Buchstaben "A" allein oder in Verbindung mit dem Wort "frisch" gekennzeichnet werden; d) die Zahl der verpackten Eier; e) das Verpackungsdatum; f) Einzelheiten in unverschlüsselter Form zur Kühlung bzw. zur Art der Haltbarmachung bei gekühlten bzw. haltbar gemachten Eiern. (2) Sowohl Kleinpackungen als auch Großpackungen dürfen jedoch zusätzlich auf den Außen- oder Innenseiten die folgenden Angaben aufweisen: a) Verkaufspreis; b) Betriebsführungscode des Einzelhandels und/oder Lagerhaltungs-Kontrollcode; c) ein oder mehrere weitere Daten zur zusätzlichen Unterrichtung des Verbrauchers; d) Einzelheiten zu besonderen Lagerungsbedingungen; e) werbewirksame Angaben, sofern diese Angaben sowie ihre Aufmachung nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen. (3) Weitere Daten und Angaben zur Art der Legehennenhaltung sowie zum Ursprung der Eier dürfen nur in Übereinstimmung mit nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festzulegenden Bestimmungen verwendet werden. Diese Bestimmungen müssen insbesondere die zur Angabe der Art der Legehennenhaltung verwendeten Bezeichnungen sowie die Kriterien hinsichtlich des Ursprungs der Eier regeln. Sollte es sich jedoch erweisen, daß die Angaben zur Art der Legehennenhaltung oder zum Ursprung der Eier ein Hemmnis für den gemeinschaftlichen Handel darstellen, oder sollten ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle der Verwendung solcher Angaben sowie deren Effizienz auftreten, kann die Kommission die Verwendung dieser Angaben nach demselben Verfahren aussetzen. Unbeschadet vorstehender Bestimmungen sollen Großpackungen, die Kleinpackungen oder Eier enthalten, die mit einem Hinweis auf die Art der Legehennenhaltung oder auf den Ursprung der Eier gekennzeichnet sind, ebenfalls mit diesen Hinweisen gekennzeichnet werden. Artikel 11 (1) Großpackungen werden mit einer Banderole oder einem Etikett versehen, die nach dem Öffnen der Packung nicht wiederverwendbar sein dürfen, die in Artikel 10 genannten Angaben enthalten und von den in Artikel 18 genannten Stellen oder unter ihrer Kontrolle ausgegeben werden. Diese Banderole oder dieses Etikett sind bei Großpackungen in Form von offenen Behältnissen oder Containern jedoch nicht erforderlich, sofern diese so angelegt sind, daß sich die in Artikel 10 genannten Angaben auf den darin enthaltenen Kleinpakkungen ohne Schwierigkeiten erkennen lassen. (2) Abweichend davon brauchen für den Lose-Verkauf in kleinen Mengen bestimmte Eier bei der direkten Lieferung von der Packstelle an den Einzelhandel nicht in Großpackungen verpackt zu werden, sofern die nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festzulegenden Bedingungen eingehalten werden. Artikel 12 Das Wort "Extra" darf bei Kleinpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten und mit einer Banderole oder einem Etikett versehen sind. In diesem Fall muß das Wort "Extra" auf die Banderole oder auf das Etikett gedruckt sein, die bzw. das spätestens am siebten Tag nach dem Verpacken zu entfernen und zu vernichten ist. Artikel 13 (1) Im Einzelhandel feilgehaltene oder angebotene Eier werden nach Güteklassen und Gewichtsklassen sowie je nachdem, ob es sich um gekühlte oder in irgendeiner Weise haltbar gemachte Eier handelt, getrennt ausgestellt. Die Güteklasse, die Gewichtsklasse und gegebenenfalls die Kühlung oder die Art der Haltbarmachung sind für den Verbraucher deutlich und eindeutig sichtbar anzugeben. (2) Im Fall des Lose-Verkaufs ist auch das Sortierdatum und die Kennummer der Packstelle, die die Eier sortiert hat, oder, wenn es sich um eingeführte Eier handelt, das Ursprungsdrittland anzugeben. (3) Eier der gleichen Güteklasse — ausgenommen Eier der Güteklasse A, die mit der Bezeichnung "Extra" nach Artikel 12 versehen sind — können jedoch in Kleinpakkungen mit verschiedenen Gewichtsklassen feilgehalten oder angeboten werden, sofern das Nettogesamtgewicht und die Bezeichnung "Eier verschiedener Größe" oder die verschiedenen Gewichtsklassen angegeben sind. Artikel 14 Die Verpackungen dürfen nicht mit anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben versehen sein. Artikel 15 Eier aus Drittländern dürfen zum freien Verkehr in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, sofern sie a) dem Artikel 3, den Artikeln 6 bis 9, dem Artikel 12, dem Artikel 13 Absatz 2 und dem Artikel 14 entsprechen; b) in Verpackungen — einschließlich Kleinpackungen, die in Großpackungen enthalten sind — angeboten werden, auf denen deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben stehen: aa) Ursprungsland; bb) Bezeichnung des Verpackungsbetriebs des Drittlandes; cc) Güteklasse und Gewichtsklasse; dd) Anzahl sowie Gewicht der verpackten Eier in Kilogramm bei Großpackungen und Anzahl der verpackten Eier bei Kleinpackungen; ee) Verpackungsdatum; ff) auf Großpackungen Name und Anschrift des Absenders. Artikel 16 (1) Diese Verordnung gilt auch für verpackte und für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmte Eier. Umhüllte Eier, die verpackt und für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten jedoch nicht als haltbar gemacht. (2) Um den Vorschriften einiger Einfuhrländer gerecht zu werden, dürfen verpackte und für die Ausfuhr bestimmte Eier abweichend von Absatz 1 a) in bezug auf Güte, Stempelung und Etikettierung mit Anforderungen in Einklang gebracht werden, die weiter gehen als diese Verordnung oder zusätzlich zu ihr aufgestellt werden; b) mit einer anderen Art von Kennzeichen oder Angaben auf der Verpackung versehen werden, sofern diese Kennzeichen und Angaben sich nicht mit denen nach dieser Verordnung verwechseln lassen. (3) Die verpackten und für die Ausfuhr bestimmten Eier können nach anderen Gewichtsklassen sortiert werden als nach Artikel 20 festgelegt. In diesem Fall wird die Gewichtsklasse auf den Verpackungen unverschlüsselt angegeben. Artikel 17 Unter diese Verordnung fallen nicht die vom Letztverbraucher für den Eigenbedarf in kleinen Mengen bis zu 60 Stück aus Drittländern eingeführten oder aus der Gemeinschaft ausgeführten Eier. Artikel 18 (1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat hierfür bestimmten Stellen überwacht. Das Verzeichnis dieser Stellen wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission bekanntgegeben. (2) Die Kontrolle der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse erfolgt stichprobenweise auf allen Stufen der Vermarktung sowie während der Beförderung. Bei Eiern, die aus Drittländern eingeführt werden, erfolgt die Kontrolle stichprobenweise auch bei der Zollabfertigung. Artikel 19 (1) Bei Nichtbeachtung dieser Verordnung können Entscheidungen nur für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden. (2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, daß die Partie dieser Verordnung nicht entspricht, so verbietet die Stelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht der Nachweis erbracht wird, daß sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist. (3) Die Stelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird. Artikel 20 (1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erlassen und enthalten insbesondere Vorschriften zu folgendem: - Häufigkeit der Einsammlung, Lieferung und Behandlung der Eier; - Gütekriterien und Gewichtsklassen; - Angaben auf den Eiern und ihren Verpackungen. (2) Im Hinblick auf die Festlegung von Parametern für die einzelnen Güteklassen nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren wird folgenden Kriterien in besonderer Weise Rechnung getragen: - Aussehen der Schale; - Beschaffenheit des Eiweißes; - Höhe der Luftblase; - Aussehen und Lage des Eidotters; - Nichtvorhandensein von Flecken und/oder Fremdkörpern; - Größe der Keimzelle. (3) Erforderlichenfalls werden nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren Vorschriften zur Festlegung von Grenzen und/oder verbindlichen Maßnahmen für die Erhaltung der Eierqualität erlassen, wobei die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Artikel 21 Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Bestimmungen, damit Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung geahndet werden können. Artikel 22 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. (2) Die Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erlassen. Artikel 23 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 wird aufgehoben. (2) In allen Gemeinschaftsbestimmungen, in denen auf Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 verwiesen wird, sind diese Bezugnahmen nach der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen. (3) Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zum 1. Juli 1991 anstelle der in dieser Verordnung vorgesehenen Vermarktungsnormen weiterhin die Vermarktungsnormen der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 anwenden. Artikel 24 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft; Artikel 4 Absatz 2 gilt jedoch erst ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY [1] ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. [2] ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 29. [3] ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 56. [4] ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87. -------------------------------------------------- ANHANG Übereinstimmungstabelle Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 | In der vorliegenden Verordnung | Artikel 7 bis 10 | gestrichen | Artikel 11 | Artikel 7 | Artikel 12 und 13 | Artikel 8 | Artikel 14 | gestrichen | Artikel 15 | Artikel 9 | Artikel 16 | gestrichen | Artikel 17 und 18 | Artikel 10 | (Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 11) | Artikel 19 | Artikel 12 | Artikel 20 | Artikel 13 | Artikel 21 | Artikel 14 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 | Artikel 22 | gestrichen | Artikel 24 bis 32 | Artikel 16 bis 24 | --------------------------------------------------