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Document 31989R1663

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1663/89 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    ABl. L 163 vom 14.6.1989, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1663/oj

    31989R1663

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1663/89 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen -

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 14/06/1989 S. 0013 - 0013


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1663/89 DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 1989

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1213/89 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3495/88 (4), wurde die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen geregelt.

    Die Fortsetzung der restriktiven Preispolitik und die Anwendung der Stabilisierungsmaßnahmen im Sektor Getreide können für die Getreideerzeuger in einigen Gebieten der Gemeinschaft Schwierigkeiten zur Folge haben. Nur die negativen Folgen der betreffenden Maßnahmen auf ihre Einkommen zu mildern, empfiehlt es sich, in den Wirtschaftsjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92, wie schon im Wirtschaftsjahr 1988/89, von bestimmten Qualitätsvorschriften abzuweichen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    »(4) In den Wirtschaftsjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92 sind folgende Abweichungen von Absatz 2 zulässig:

    - auf Antrag eines Mitgliedstaats kann für jedes der genannten Wirtschaftsjahre nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 beschlossen werden, den Feuchtigkeitsgehalt, den das zur Intervention angebotene Getreide ausser Hartweizen aufweisen darf, auf 15 % zu begrenzen;

    - Griechenland wird ermächtigt, zur Intervention Hartweizenmengen mit einem Anteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, von 14 % anzunehmen. Die genannten 14 % dürfen sich aus höchstens 7 % Körner und 5 % anderes Getreide zusammensetzen;

    - Spanien wird ermächtigt, zur Intervention Gerste der Inlandserzeugung mit einem spezifischen Gewicht von mindestens 62 kg/hl anzunehmen. Für Gerste mit einem spezifischen Gewicht zwischen 62 und 63 kg/hl wird der Interventionsankaufspreis um 1 % gesenkt."

    2. Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juni 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 15.

    (4) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 26.

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