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Document 31989L0655
Council Directive 89/655/EEC of 30 November 1989 concerning the minimum safety and health requirements for the use of work equipment by workers at work (second individual Directive within the meaning of Article 16 (1) of Directive 89/391/EEC)
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
ABl. L 393 vom 30.12.1989, p. 13–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 22/10/2009; Aufgehoben durch 32009L0104
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 393 vom 30/12/1989 S. 0013 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0182
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0182
RICHTLINIE DES RATES vom 30 . November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) ( 89/655/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : In Artikel 118a des Vertrags ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen . Nach demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmässigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein - und Mittelbetrieben entgegenstehen . Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 4 ) sieht die Verabschiedung einer Richtlinie über die Benutzung von Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz vor . In seiner Entschließung vom 21 . Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 5 ) nimmt der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften über die Regelung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz vorzulegen . Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Benutzung von Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer . ABl . Nr . C 106 vom 26 . 4 . 1989, S . 13, und ABl . Nr . C 287 vom 15 . 11 . 1989, S . 12 . ABl . Nr. C 256 vom 9 . 10 . 1989, S . 65 . Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12 . Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 6 ). Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher auf die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie . Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar . Gemäß der Richtlinie 83/189/EWG ( 7 ) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe von technischen Vorschriften für Maschinen, Apparate und Anlagen mitteilen . Nach dem Beschluß 74/325/EWG ( 8 ), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel der Richtlinie ( 1 ) Diese Richtlinie ist die zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln nach Artikel 2 durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest . ( 2 ) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Artikel 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie . Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie gelten als a ) Arbeitsmittel : alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, b ) Benutzung von Arbeitsmitteln : alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An - oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung, c ) Gefahrenzone : der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, d ) gefährdeter Arbeitnehmer : ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet, e ) Bedienungspersonal : der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer . ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Artikel 3 Allgemeine Pflichten ( 1 ) Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Arbeitnehmern im Unternehmen bzw . Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so daß bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind . Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen bzw . im Betrieb und/oder die Gefahren, die aus der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen . ( 2 ) Ist es nicht möglich, demgemäß die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern . Artikel 4 Vorschriften für die Arbeitsmittel ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 3 hat der Arbeitgeber sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw . Arbeitsmittel zu benutzen, die, a ) sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31 . Dezember 1992 im Unternehmen bzw . Betrieb zur Verfügung gestellt werden, ii ) den Bestimmungen aller geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen; ii ) den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist; b ) sofern sie den Arbeitnehmern am 31 . Dezember 1992 im Unternehmen bzw . Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen . ( 2 ) Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das sicherstellt, daß sie Absatz 1 Buchstabe a ) bzw . Buchstabe b ) entsprechen . Artikel 5 Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit - die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt; - Instandsetzungs -, Umbau -, Instandhaltungs - und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden . Artikel 6 Unterrichtung der Arbeitnehmer ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen . ( 2 ) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen zumindest folgende Angaben in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz enthalten : - Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels; - absehbare Störfälle; - Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen . ( 3 ) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein . Artikel 7 Unterweisung der Arbeitnehmer Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit - die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung - auch in bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren - erhalten; - die in Artikel 5 zweiter Gedankenstrich genannten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten . Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw . deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihres Anhangs - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung . ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 9 Änderung des Anhangs ( 1 ) Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Ziffer 3 des Anhangs werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags in den Anhang eingefügt . ( 2 ) Rein technische Anpassungen des Anhangs, die - durch zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über Arbeitsmittel und/oder - durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmittel bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen . Artikel 10 Schlußbestimmungen ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31 . Dezember 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an . Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts - und Sozialausschuß sowie den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz . ( 4 ) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß regelmässig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor . Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 30 . November 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident J . P . SOISSON ( 1 ) ABl . Nr . C 114 vom 30 . 4 . 1988, S.3,(2 ) ABl . Nr . C 326 vom 19 . 12. 1988, S . 132, und(3 ) ABl . Nr . C 318 vom 12 . 12 . 1988, S . 26 . ( 4 ) ABl . Nr . C 28 vom 3 . 2 . 1988, S . 3 . ( 5 ) ABl . Nr . C 28 vom 3 . 2 . 1988, S . 1.(6 ) ABl . Nr . L 183 vom 29 . 6 . 1989, S . 1 . ( 7) ABl . Nr . L 109 vom 26 . 4 . 1983, S . 8 . ( 8 ) ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1974, S . 15 . ANHANG MINDESTVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE a ) ZIFFER ii ) UND BUCHSTABE b ) 1 . Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie in den Fällen, in denen mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist . 2 . Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften 2.1 . Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden . Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, daß ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann . Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen . Vom Hauptbedienungsstand aus muß sich das Bedienungspersonal erforderlichenfalls vergewissern können, daß sich keine Personen in den Gefahrenzonen aufhalten . Ist dies nicht möglich, muß der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres System wie z . B . ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein . Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit und/oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen bzw . Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen . Die Betätigungssysteme müssen sicher sein . Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen . 2.2 . Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein . Dies gilt auch - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes ( zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw .), sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann . Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb . 2.3 . Jedes Arbeitsmittel muß mit einem Betätigungssystem zum sicheren Abschalten des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein . Jeder Arbeitsplatz muß mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in einem sicheren Zustand zu versetzen . Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muß den Befehlen zur Inbetriebsetzung übergeordnet sein . Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muß die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden . 2.4 . Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung versehen sein . 2.5 . Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muß mit entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen sein . Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine Gefährdung darstellt, muß mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten und/oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein . 2.6 . Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist . 2.7 . Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter - oder Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden . 2.8 . Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels die Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so müssen sie mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen . Die Schutzeinrichtungen - müssen stabil gebaut sein; - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen; - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können; - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben; - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken; - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muß . 2.9 . Die Arbeits - bzw . Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein . 2.10 . Sehr heisse bzw . sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, daß die Arbeitnehmer die betreffenden Teile berühren bzw . ihnen gefährlich nahe kommen . 2.11 . Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmißverständlich sein . 2.12 . Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist . 2.13 . Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden können . Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muß ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können . Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten . 2.14 . Jedes Arbeitsmittel muß mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann . Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betreffenden Arbeitnehmer keiner Gefahr ausgesetzt sein . 2.15 . Jedes Arbeitsmittel muß zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und Kennzeichnungen versehen sein . 2.16 . Für die Durchführung der Produktions -, Einstellungs - und Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen haben, an denen ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein muß . 2.17 . Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels bzw . durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden . 2.18 . Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden . 2.19 . Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der gefährdeten Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Strom ausgelegt werden . 3 . Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel Nach Artikel 9 Absatz 1 .